Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0012-S/02
Strafbare Steuervermeidungspraktiken und Täuschungshandlungen des Geschäftsführers eines Steinmetzbetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0012-S/02vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Geschäftsführer eines Steinmetzbetriebes, welcher als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Unternehmens gegenüber dem Fiskus fälschlicherweise vorgibt, dass die Hälfte der solcherart erzielten Umsätze in Österreich nicht steuerbar seien, unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriftsausweis samt beigeschlossenen unvollständigen Auflistungen der steuerpflichtigen Umsätze beim Finanzamt einreicht, jedoch die Abgabe der Jahressteuererklärung in der - wie sich später herausstellt - vergeblichen (da der Fiskus die österreichischen Abnehmer ausfindig machen kann) Hoffnung unterlässt, dass die Jahresumsatzsteuer in der Höhe der angeblichen Umsatzsteuergutschriften festgesetzt werde, hat eine versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer in der Höhe der Summe der angeblichen Gutschriften zuzüglich der tatsächlichen Jahresumsatzsteuer gemäß §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael
Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dipl. Ing. Dr. Christoph Aigner und
Dipl. Ing. Peter Tomasi als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen SCH wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1
und Abs.2 lit.a Finanzstrafgesetz (FinStrG) sowie Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten
gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingerichteten
Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Zell am See [nunmehr Finanzamt St.
Johann Tamsweg Zell am See] als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
14.6.2002, Strafnummern 1999/0046-001 und 2000/0024-001, nach der am
18. September 2003 in Anwesenheit des Amtsbeauftragten OR Mag. Bernhard
Berauer sowie der Schriftführerin Sybille Wiesinger, jedoch in Abwesenheit
sowohl des Beschuldigten als auch eines Vertreters der Nebenbeteiligten
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Die Berufung des Beschuldigten wird als unbegründet
abgewiesen.
II.
Die erstinstanzliche Entscheidung wird wie folgt präzisiert
SCH ist
schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See als
Geschäftsführer der Firma M GmbH, sohin als Wahrnehmender deren
steuerlichen Interessen, vorsätzlich
a.) 1998 unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Lohnzahlungszeiträume März bis September 1998 eine Verkürzung an
Lohnsteuern in Höhe von insgesamt S 78.053,--, an Dienstgeberbeiträgen
zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt S
32.133,--, sowie an Zuschlägen zu letzteren in Höhe von insgesamt S
3.785,-- bewirkt, indem er wider besseres Wissen die Einreichung von
Lohnsteueranmeldungen, zu welchen die GmbH bescheidmäßig verpflichtet
gewesen ist, bzw. die Entrichtung der Lohnabgaben bis zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten unterlassen hat,
b.) 1995 bis 2000, ohne
hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er trotz
entsprechender Aufforderungen, Erinnerungen und Androhung von Zwangsstrafen
betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 Umsatz- und
Körperschaftssteuererklärungen nicht, betreffend das Veranlagungsjahr
1997 eine Körperschaftssteuererklärung erst weit verspätet im
Rechtsmittelwege, sowie betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine Umsatz- und
Körperschaftssteuererklärung erst weit verspätet im
Rechtsmittelwege entgegen den Bestimmungen der §§ 119 ff
Bundesabgabenordnung (BAO) eingereicht hat,
c.) 1998 und 1999 unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das
Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S
225.000,-- zu bewirken versucht, indem er betreffend die
Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 1997 falsche Voranmeldungen, in
welchen steuerbare und steuerpflichtige Inlandsumsätze nicht ausgewiesen
waren, beim Finanzamt eingereicht hat und in der Folge die Einreichung einer
korrekten Umsatzsteuerjahreserklärung
für 1997 unterließ
in der Hoffung, die Abgabenbehörde möge die Jahresumsatzsteuer
gemäß
§ 184 BAO auf der Basis der eingereichten - falschen
- Voranmeldungen festsetzen, sowie
d.) 1998 und1999 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Monate Jänner 1998 bis April 1999 eine Verkürzung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 270.000,-- bewirkt, indem er
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1998 weder
Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet hat, sowie betreffend
die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 1999 wiederum falsche
Voranmeldungen, in welchen steuerbare und steuerpflichtige Inlandsumsätze
nicht ausgewiesen waren, beim Finanzamt eingereicht hat, und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten.
SCH hat hiedurch zu a.)
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, zu b.)
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG,
zu c.) das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 iVm § 13 FinStrG, sowie zu d.) Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb
über ihn nach § 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von
€
22.000,--
(in Worten Euro
zweiundzwanzigtausend)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
sechs
Wochen
verhängt werden.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG fallen SCH auch die mit
Euro 363,-- bestimmten
Kosten des Verfahrens und die Kosten
eines allfälligen Strafvollzuges zur Last.
Gemäß
§ 28 Abs.1
FinStrG haftet die Firma M GmbH zur ungeteilten Hand mit SCH für die
verhängte Geldstrafe.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Zell am See vom 14.6.2002 war SCH schuldig gesprochen worden, er habe
[ergänze: im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See als
Geschäftsführer der M GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen
Interessen] vorsätzlich
a.) unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von
Lohnsteueranmeldungen für die Monate März bis September 1998 eine
Verkürzung an Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu
diesen in Höhe von insgesamt € 8.232,60 (damals S 113.971,--) bewirkt
und
b.) durch Nichtabgabe von
Umsatz- und Körperschaftssteuererklärungen betreffend die
Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 die abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt, sowie
c.) unter Verletzung der
Verpflichtung zu Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen betreffend den Zeitraum (die Voranmeldungszeiträume) Februar
1997 bis April 1999 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt € 35.973,05 (damals S 495.000,--) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten
und hiedurch zu a.)
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG, zu b.)
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG und zu c.)
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG
begangen.
Der Erstsenat verhängte hiefür über SCH nach
der Strafbestimmung des § 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 eine Geldstrafe in
Höhe von € 22.000,-- (in Worten Euro zweiundzwanzigtausend) und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§
20 Abs.1 FinStrG eine sechswöchige Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Verfahrenskosten wurden durch den Erstsenat
gemäß
§ 185 Abs.1 FinStrG mit € 363,--
bestimmt.
Überdies wurde
gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG die solidarische Haftung der M GmbH
gemeinsam mit dem Beschuldigten für die verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Der Entscheidung liegt - wie die Einsichtnahme des
Berufungssenates in die beim Finanzamt Zell am See betreffend den Beschuldigten
geführten Finanzstrafakten, den Veranlagungsakt zu Steuernummer 194/9610,
darin enthalten auch ein Betriebsprüfungsakt des Finanzamtes Zell am See
betreffend die M GmbH - zugrunde, dass SCH im spruchgegenständlichen
strafrelevanten Zeitraum der in steuerlichen Angelegenheiten verantwortliche
Entscheidungsträger der M GmbH gewesen ist.
Obwohl ihm in diversen
verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahren der Umstand
und die Schwere derartiger Verfehlungen eindringlich vor Augen geführt
worden sein muss (vergleiche die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Salzburg vom 24.8.1993, Straflisten Nr. 11/87, wegen Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August, September 1986,
Jänner bis Juli 1988 gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG, die
Entscheidung des Berufungssenates als Organ der Finanzlandesdirektion für
Salzburg als damalige Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 12.10.1992,
Straflisten Nr. 16/91, wegen vorsätzlicher nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Abfuhr bzw. Entrichtung von
Lohnabgaben gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG, die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg als damalige
Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 11.11.1998, Straflisten Nr. 5/95, wegen
vorsätzlicher nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit erfolgter Abfuhr bzw. Entrichtung von Lohnabgaben betreffend
November 1993 bis Dezember 1994 gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG,
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG wegen
vorsätzlicher Nichteinreichung von Jahressteuererklärungen betreffend
1989 bis 1993, Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Juni
bis November 1994 gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG, sowie das am
16.10.1998 zu GZ 37Vr386/97 bzw. 37Hv29/97 rechtskräftig gewordene Urteil
des Landesgerichtes Salzburg vom 12.10.1998 wegen Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Oktober 1989 bis Dezember 1993 und
Kapitalertragsteuer 1989 bis 1993 gemäß
§ 33 Abs.1 und 2 lit.a
FinStrG) hat der Beschuldigte offensichtlich unbeeindruckt von den
diesbezüglichen finanzstrafrechtlichen Vorhaltungen auch weiterhin den
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, welche er durch seine berufliche Funktion
als Entscheidungsträger der M GmbH eingegangen war, nicht
entsprochen.
So wurden von SCH betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis
1996 offensichtlich trotz seines Wissens um diese Verpflichtung keine
Steuererklärungen eingereicht (siehe Finanzstrafakt Band II, Bl.
5ff).
Gemäß
§ 119 BAO
hat jedoch ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer juristischen
Person - wie im gegenständlichen Fall SCH betreffend die M GmbH
- fristgerecht entsprechende Abgabenerklärungen (hier: betreffend die
Umsatz- und Körperschaftssteuer) einzureichen, in welchen die relevanten
Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen sind.
Derjenige, der - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine derartige
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, macht sich
gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig.
Aufgrund entsprechender Unregelmäßigkeiten war
die M GmbH zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen ab dem 1.1.1994
verpflichtet worden (Finanzstrafakt Band II, Bl. 4).
Derartige Anmeldungen sind Abgabenerklärungen und bis
zur Fälligkeit der diesbezüglichen Lohnabgaben, nämlich bis zum
Ende des 15. Tages des jeweiligen Folgemonates, bei der Abgabenbehörde
einzureichen. Die konkrete Verpflichtung traf im gegenständlichen Fall SCH
als Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der M GmbH.
Einer Einsicht in die Buchungen
am Abgabenkonto der M GmbH ist zu entnehmen, dass SCH dieser seiner
Verpflichtung vorerst durchaus entsprochen hat.
Betreffend die
Lohnzahlungszeiträume März bis September 1998 hat jedoch SCH die
Einreichung der diesbezüglichen Lohnsteueranmeldungen unterlassen und auch
die Abgaben nicht allenfalls auf andere Weise dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht. Ebenso unterließ er deren Abfuhr bzw. Entrichtung.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG macht sich jedoch einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht (hier die Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung
entsprechender Lohnsteueranmeldungen) eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine
derartige Verkürzung an Abgaben tritt gemäß
§ 33 Abs.3
lit.b FinStrG ein, wenn selbst zu berechnende Abgaben wie Lohnsteuern,
Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu letzteren, ganz oder teilweise
nicht (fristgerecht) entrichtet bzw. abgeführt werden.
Eine in ihrem Ergebnis unbedenkliche Lohnsteuerprüfung
(Bericht vom 9.11.1998) hat im gegenständlichen Fall ergeben, dass SCH auf
diese Weise betreffend März bis September 1998 eine Verkürzung an
Lohnsteuern in Höhe von S 78.053,--, an Dienstgeberbeiträgen in
Höhe von S 32.133,-- und an Zuschlägen zu Dienstgeberbeiträgen in
Höhe von S 3.785,-- herbeigeführt hat.
Dem Umsatzsteuerakt als Teil des
Veranlagungsaktes betreffend die M GmbH ist zu entnehmen, dass SCH seine
Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bis
zum 15. des zweitfolgenden Monates bzw. zur Einreichung von Voranmeldungen im
Falle der nichtvollständigen rechtzeitigen Entrichtung im Jahre 1997 auf
die Weise gelöst hatte, dass er betreffend sämtliche
Voranmeldungszeiträume von ihm persönlich verfasste Voranmeldungen
beim Finanzamt Zell am See am 5.2., 23.4., 6.11., 13.11., 14.11.1997, 23.2. und
25.2.1998 eingereicht hat, welchen jeweils eine Aufstellung der bezughabenden
Ausgangs- und Eingangsrechnungen beigeschlossen war (Umsatzsteuerakt Bl. 2, 4f,
7f, 10f, 13f, 22f, 25f, 28f, 31f, 34ff, 38f, sowie 41f).
Dabei erstaunt eine merkwürdige Diskrepanz zwischen
Anzahl und Umfang der Ausgangsrechungen in Relation zu den dargestellte
Eingangsrechnungen, weshalb sich hinsichtlich jedes einzelnen Monates ein
teilweise beträchtliches Umsatzsteuerguthaben zugunsten der M GmbH ergeben
hat: Jänner 1997 behaupteter Überschuss S 11.760,-- (Umsatzsteuerakt,
Bl. 1 verso; nicht strafrelevant, da nicht vorgeworfen im erstinstanzlichen
Verfahren), Februar 1997 behaupteter Überschuss S 2.913,--
(Umsatzsteuerakt Bl. 3 verso), März 1997 behaupteter Überschuss S
12.496,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 6 verso), April 1997 behaupteter Überschuss
S 41.074,--(Umsatzsteuerakt Bl. 9 verso), Mai 1997 behaupteter Überschuss S
83.841,--(Umsatzsteuerakt Bl. 12 verso, vom Finanzamt mittels Festsetzung am
14.11.1997 auf ein Guthaben von S 13.841,-- reduziert), Juni 1997 behaupteter
Überschuss S 32.097,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 18 verso, 21 verso), Juli 1997
behaupteter Überschuss S 21.910,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 24 verso), August
1997 behaupteter Überschuss S 29.968,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 27 verso),
September 1997 behaupteter Überschuss S 46.499,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 30
verso), Oktober 1997 behaupteter Überschuss S 37.566,-- (Umsatzsteuerakt
Bl. 33 verso), November1997 behaupteter Überschuss S 32.826,--
(Umsatzsteuerakt Bl. 37 verso), sowie Dezember 1997 behaupteter Überschuss
S 24.360,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 40 verso).
Trotz Zusendung entsprechender
Steuererklärungsformulare, Erinnerungen und Androhung einer Zwangsstrafe
(Veranlagungsakt 1997, Bl. 2) war SCH nicht zur Einreichung entsprechender
Jahressteuererklärungen betreffend die M GmbH zu bewegen.
Wie sich in der Folge herausstellte, waren aber die
Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend Februar bis Dezember 1997 (Jänner
1997 ist nicht relevant) samt und sonders unrichtig gewesen, da SCH den
Großteil der inländischen Umsätze darin verschwiegen hatte.
Offenkundig handelte er mit dem Anfangs des Jahres 1997
gefassten Tatplan, mittels falscher Umsatzsteuervoranmeldungen Guthaben für
sein Unternehmen zu lukrieren, welche er auf Dauer für die M GmbH bzw.
für sich verwenden wollte.
Zu diesem Zwecke vernichtete er auch seine
Buchhaltungsunterlagen (vergleiche seine Angaben gegenüber Dr. H am
12.5.1997 anlässlich eines Exekutionsvollzuges, siehe Eingabe vom 16.5.1997
im Betriebsprüfungsakt, Kontrollmaterial) und unterließ die
Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung für 1997 in der Hoffnung,
das Finanzamt Zell am See werde auf Basis der eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen eine entsprechende Schätzung im Sinne des §
184 BAO vornehmen, wodurch eine entsprechende Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer eingetreten wäre.
Gemäß
§ 33 Abs.1 macht sich auch derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Jahresumsatzsteuer dadurch bewirkt, dass er im Sinne des
Abs.3 lit.a leg.cit. die zu niedrige Festsetzung einer Jahresumsatzsteuer
mittels Bescheid herbeiführt.
Gemäß
§ 13 FinStrG ist auch der Versuch
einer derartigen Abgabenhinterziehung strafbar.
Am 6.11.1997 wurde SCH durch
Beamte des Gendarmerieposten SF zu GZ P-2299/97 Pod zu seinen persönlichen
Verhältnissen - offenbar im Zuge von Ermittlungen wegen Verletzung
des § 114 ASVG - befragt (Betriebsprüfungsakt, UVA-Prüfung,
BL. 8). SCH erklärte wörtlich:
"Ich bin
Geschäftsführer der Firma M GmbH in SF. Mein Sohn HÖ ist rein auf
dem Papier als Geschäftsführer, es ist dies wegen der Versicherung
meines Sohnes, weil er noch studiert. Ich bin daher alleiniger
Geschäftsführer.
Die
Rückstände sind jetzt von den Nummern 95/12 bis 97/06 bezahlt. Es sind
nur noch die Beträge aus 97/07 und 97/08 offen. Es sind dies noch S
46.471,-- und 51.449,-- für 97/08. Diese Beträge werden
spätestens nächste Woche einbezahlt...... Dann habe ich bei der SGKK
keine Schulden mehr. Ich warte demnächst auf eine Teilzahlung der
Wohnbaugenossenschaft PH in Höhe von S 180.000,--, dann kann ich die
vorangeführten Beträge überweisen."
Diese Angaben
erwiesen sich offenkundig letztlich für die Ausführung der von SCH
geplanten Abgabenhinterziehung fatal, da die in der Folge informierte
Abgabenbehörde damit einen Hinweis auf die Identität der bisher von
SCH verheimlichten inländischen Leistungsempfänger gewinnen konnte.
Auf diese Weise letztlich ermitteltes Kontrollmaterial gab den Anlass, bei einer
im September 1998 durchgeführten UVA-Prüfung betreffend die Monate
Februar 1997 bis Mai 1998 eine entsprechende Schätzung der
steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von S 1,125.000,-- (Februar bis
Dezember 1997) und S 550.000,-- (Jänner bis Mai 1998) vorzunehmen
(Betriebsprüfungsakt, UVA-Prüfung, ABNr. UBP 201095/98, Bericht vom
29.9.1998).
Mit Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
Februar bis Dezember 1997 in Höhevon S 225.000,-- am 6.10.1998 und
Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für 1997 am 27.4.1999 in eben dieser
Höhe war der Versuch von SCH offenkundig gescheitert, auch eine
Verkürzung der Jahresumsatzsteuer herbeizuführen.
Im Rechtsmittelwege reichte daher der Genannte die
entsprechenden Jahressteuererklärungen nach, wobei er in der
diesbezüglichen Umsatzsteuererklärung (Veranlagungsakt 1997, Bl. 26f)
die tatsächlichen Inlandsumsätze in Höhe von S 1,920.928,54 und
die sich daraus ergebende Zahllast von S 102.018,-- offenlegte. Der Berufung
wurde am 16.7.2001 mittels Berufungsvorentscheidung stattgegeben
(Veranlagungsakt 1997, Bl. 28).
Irgendwelche Hinweise, welche
an den eigenen Angaben des Geschäftsführers zweifeln ließen,
sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
SCH hat daher tatsächlich
versucht, eine Verkürzung an Jahresumsatzsteuer für 1997 in Höhe
von insgesamt S 397.568,-- (die Summe der fälschlicherweise behaupteten
bzw. festgesetzten Umsatzsteuerguthaben zuzüglich der erklärten
Zahllast unter der Annahme, dass die nicht spruchgegenständliche
Voranmeldung für Jänner 1997 unbedenklich wäre)
herbeizuführen.
Offenbar irrtümlich hat
der Erstsenat jedoch SCH betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar bis
Dezember 1997 lediglich eine Verkürzung von insgesamt S 225.000,--
vorgeworfen. Aufgrund des gegebenen Verböserungsverbotes im Sinnes des
§ 161 Abs.3 FinStrG ist dem Berufungssenat mangels eines Rechtsmittels auch
des Amtsbeauftragten eine Richtigstellung des Verkürzungsbetrages
verwehrt.
Eine wie im
gegenständliche Fall gegebene Strafbarkeit wegen versuchter Hinterziehung
an Jahresumsatzsteuer betreffend 1997 gemäß
§§ 13, 33 Abs.1
FinStrG konsumiert eine allfällige Strafbarkeit wegen Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG (im
Falle von identischen Verkürzungsbeträgen) und ebenso - wenn
dies sich als Instrument zur Herbeiführung von Abgabenverkürzung
erweist - einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a
FinStrG infolge vorsätzlicher Nichteinreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung.
SCH hat daher betreffend die
sich auf die Monate Februar bis Dezember 1997 beziehenden Umsatzsteuern eine
versuchte Abgabenhinterziehung unter Wegfall des zusätzlichen Vorwurfes
bezüglich der Umsatzsteuerjahreserklärung zu verantworten, weshalb
diesbezüglich der erstinstanzliche Schuldspruch zu berichtigen
war.
Der Aktenlage ist weiters zu entnehmen, dass SCH für
die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1998 weder
Voranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat.
Damit hatte er offenbar die Hoffnung aufgegeben, sich Guthaben erschwindeln zu
können, zumal die Festsetzung geschätzter Beträge in Höhe
von S 110.000,-- (für die Monate Jänner bis Mai 1998) und S 140.000,--
(für die Monate Juni bis Dezember 1998) am 23.2.1999 durch das Finanzamt
Zell am See ihm die Vergeblichkeit derartiger Bemühungen vor Augen
führen musste. Im Zweifel zugunsten für SCH kann daher der Nachweis
einer versuchten Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern gemäß
§
33 Abs.1 FinStrG nicht geführt werden.
Wohl jedoch hat der Geschäftsführer,
dessenVerhalten auf die Herbeiführung
rechtswürdiger Abgabenkredite von der Republik Österreich gerichtet
war, Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Wiederum im Rechtsmittelwege wurde von ihm eine
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 am 4.10.2000 nachgereicht, aus
welcher sich die Gesamtsumme der tatsächlichen
Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen in Höhe von S 318.372,-- ergibt
(Veranlagungsakt 1998, Bl. 35). Die bescheidmäßige Vorschreibung
dieses Betrages mittels Berufungsvorentscheidung ist am 16.7.2001 erfolgt
(Veranlagungsakt 1998, Bl. 39), eine Entrichtung des Mehrbetrages von S
68.371,-- ist laut Buchungsabfrage nicht erfolgt.
Die Gesamtsumme der betreffend
Jänner bis Dezember 1998 hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen
hätte daher richtig S 318.372,-- betragen. Offenbar irrtümlich sind
jedoch durch den Erstsenat nur S 250.000,-- vorgeworfen worden. Wie oben
ausgeführt, ist dem Berufungssenat eine Richtigstellung
verwehrt.
Die verspätete
Einreichung der Jahressteuererklärungen für 1998 trotz Zusendung
diesbezüglicher Formulare, Erinnerungen und Androhung einer Zwangstrafe
erfüllt den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG.
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 1999 war SCH - offenbar
veranlasst durch seine drückende Finanznot - am 22.8.2002 war
letztendlich über das Vermögen der M GmbH vor dem Landesgericht
Salzburg zu GZ. 44S131/02t das Konkursverfahren eröffnet worden -
dazu übergegangen, wiederum wie bereits 1997 falsche Voranmeldungen beim
Finanzamt einzureichen, in welchen er entsprechende inländische
Umsätze verheimlichte (siehe die am 23.7.1999 eingereichten Voranmeldungen,
in welchen angebliche Überschüsse in Höhe von S 3.714,--, S
8.079,--, S 14.899, und S 727,-- ausgewiesen waren, Umsatzsteuerakt Bl. 108
verso, 110 verso, 113, 117).
Wiederum steht Kontrollmaterial
zur Verfügung, aus welchem sich nicht erklärte Umsätze ergeben
(Umsatzsteuerakt, Bl. 123ff). In der Umsatzsteuerjahreserklärung ist eine
Zahllast von S 178.445,-- ausgewiesen, weshalb ein vom Erstsenat angenommener
Verkürzungsbetrag von S 20.000,-- nach Meinung des Berufungssenates
jedenfalls zutreffend ist.
Der
Beschuldigte hat daher die spruchgegenständlich modifizierten
Finanzvergehen zu verantworten.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete
Geldstrafe auszumessen ist, beträgt bis zu S 1,217.942,-- (umgerechnet
€ 88.511,29).
Dabei sind zu Lasten des
Beschuldigten die drei einschlägigen Vorstrafen, die Vielzahl der
deliktischen Angriffe über eine lange Zeit, die Deliktskonkurrenz in Form
der begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG,
sowie das hartnäckige Verharren des SCH in seinem deliktischen Verhalten
trotz der anhängigen Finanzstrafverfahren zu bedenken.
Als mildernd ist die
geringfügige Schadensgutmachung zu werten.
In Anbetracht der sich aus der
Aktenlage erhellenden deliktischen Energie des Beschuldigten ist für die
Zukunft eher eine negative Prognose zu stellen. Die Verhängung von
Geldstrafen hat offenbar SCH nicht von der Begehung weiterer Finanzvergehen
abgehalten, weshalb aus spezialpräventiven Gründen an sich eine
empfindliche Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens zu verhängen
wäre. Dies erschiene auch grundsätzlich aus generalpräventiven
Gründen angezeigt, da bei einer derartigen Täterkarriere im Falle des
Bekanntwerdens der Berufungsentscheidung eine milde Bestrafung für
potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten geradezu ein
Anreiz wäre, ebenfalls Abgabenhinterziehungen zu begehen.
Als mildernd bei der Ausmessung der Strafe ist aber
sicherlich auch der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte offenkundig durch
seine Finanznot zu seinem Verhalten verleitet worden ist. Als wesentlich ist
auch zu bedenken, dass nunmehr hinsichtlich der gerichtlichen Geldstrafe
aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes Salzburg vom 12.10.1998 die
diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe teilweise, nämlich vom 8.5. bis
zum 18.10.2000, vollzogen worden ist, weshalb unter Berücksichtigung der
schlechten Finanzlage des Beschuldigten und seiner persönlichen
Umstände, wie aus der Aktenlage ersichtlich, nämlich seiner
angegriffenen Gesundheit (Finanzstrafakt Band II, Bl. 59) eine Geldstrafe von
lediglich € 22.000,--, das sind 24,85% des Strafrahmens, gerade noch
als tat- und schuldangemessen zu werten ist. Die Verhängung einer im Sinne
dieser Überlegungen milden Strafe mag gerechtfertigt sein in der Annahme,
dass auch der Vollzug der gerichtlichen Ersatzfreiheitsstrafe SCH den Ernst
seiner Situation vor Augen geführt hat.
Gleichartige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei naturgegebenermaßen die derzeitige schlechte Finanzlage des
Beschuldigten unberücksichtigt bleiben muss, da eine Ersatzfreiheitsstrafe
ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
vorzuschreiben ist.
Die Höhe des
Kostenersatzes und die Haftung der Nebenbeteiligten M GmbH gründen sich auf
die bezogenen Gesetzesstellen.
Die Entscheidung des Erstsenates hält daher in der
spruchgemäßen Modifikation der Überprüfung durch die
Rechtsmittelbehörde stand.
Der
Beschuldige selbst vermochte gegen das erstinstanzliche Erkenntnis lediglich
hinsichtlich der Strafhöhe vorzubringen und bemängelt im übrigen,
dass der Erstsenat in seiner Abwesenheit verhandelt habe.
Tatsächlich ist SCH zur Verhandlung des Spruchsenates
am 14.6.2002 trotz Kenntnisnahme vom Verhandlungstermin am 22.5.2002 (siehe den
diesbezüglichen Rückschein, Finanzstrafakt Band II, Bl. 50a) nicht
erschienen, obwohl er über die Möglichkeit der Durchführung der
mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit informiert worden war
(genannter Finanzstrafakt, Bl. 50 verso). Eine mit 12.6.2002 datierte Eingabe,
in welcher SCH vorbringt, krankheitshalber den Verhandlungstermin nicht
einhalten zu können, und welcher die Ablichtung eines
Überweisungsschreiben seines Arztes an das Rehabilitationszentrum in SF mit
der Diagnose eines wiederkehrenden Herzrasens beigeschlossen war (genannter
Finanzstrafakt, Bl. 58f), hat - da mit Normalpost versendet - den
Erstsenat nicht mehr rechtzeitig erreicht. Ein entsprechender Verfahrensfehler
liegt daher nicht vor.
Hätte der
Beschuldigte tatsächlich Interesse gehabt, sich persönlich vor einem
Senat in einer mündlichen Verhandlung zu verantworten, hätte er dazu
anlässlich der Verhandlung des Berufungssenates Gelegenheit gehabt, zu
welcher er jedoch wiederum ohne rechtzeitige Mitteilung eines allfälligen
Hinderungsgrundes neuerlich nicht erschienen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes St.
Johann Tamsweg Zell am See zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-S/02
- Stammnummer
- 10373
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF