IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** über die Beschwerde des X, Adresse, vertreten durch V, Adresse, vom 01.06.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09.05.2022, Steuernummer S, über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: Die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, vormals XXX, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt, Kapuzinergasse 8, 6020 Innsbruck, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über…
…Nicht gelten kann dies mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit hinsichtlich des Vorwurfes, A habe zumindest bedingt vorsätzlich die Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben veranlasst betreffend von zu Unrecht steuerfrei belassene Zahlungen unter dem Titel einer Kilometer-Geld-Vergütung in den Jahren 2011 bis…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Mag. Brunhilde Ch. Riml, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 21. Oktober 2002 gegen…
…Damit bezieht sich die Prüferin offensichtlich auf die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch ***17*** und einen damit vermeintlich verbundenen Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung. Als (weitere) Begründung scheint in der Niederschrift auch das angebliche Vorliegen von Bauleistungen auf Dazu konnten wir in der Schlussbesprechung nicht Stellung nehmen…
…Bf. verweist auf das bisherige Vorbringen und führt ergänzend aus, dass nach der Judikatur des EuGH ein Versagen des Vorsteuerabzuges bei Nichtabfuhr der Umsatzsteuer des Vorlieferanten nur im Falle eines Missbrauches zu tragen käme. Die Vertretung der Behörde führt an, dass die Judikate bekannt sind…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Lutz Moser, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Rögergasse 12/9, vom 27. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 10. Juli 2007 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des US, geb. X, Adresse, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt, 4560 Kirchdorf, Krankenhausstraße 1, vom 3. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 16. September 2008 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm. § 80…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 13. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 1. Oktober 2004 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Die Berufung wird…
…höher als in den Vormonaten ausgefallen wäre. 8.6. A hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer betreffend die genannten Animierdamen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 in vergleichbarer…
weitere GZ. RV/6300021/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Ing. Rainer Herbrich und Mag. Anton Möslinger-Gehmayr in der Finanzstrafsache gegen A…
Darüber hinaus könne als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass auch die Leistungen der Volkshilfe und des Diakoniewerkes gerade Reinigungstätigkeiten der Haushaltshilfen beinhalten. Wie das abgeführte Beweisverfahren gezeigt habe, wurden im Gegenstand zwar Reinigungsarbeiten erbracht; jedoch habe es sich nicht ausschließlich um solche gehandelt, sodass es sich…
…wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Tatbestand ist somit eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit. Aus welchen Gründen eine Meldung der Lohnabgaben an die Abgabenbehörde nicht erfolgt, ist…
In Anbetracht seines beruflichen Vorwissens hat A im strafrelevanten Zeitraum zumindest ernsthaft damit gerechnet, dass tatsächlich zu den ihm bekannten Fälligkeitstagen bzw. auch noch jeweils bis zum fünften Tag danach Lohnsteuern einzubehalten und abzuführen und auch entsprechende Dienstgeberbeiträge zu entrichten gewesen wären. Statt nun dieser…
…gelegt werden. Dem Beschuldigten Ch.R. würden einerseits gravierende Versäumnisse aus dem laufenden Geschäftsbetrieb betreffend die Jahre 1998-2001, andererseits die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer aus dem Verkauf eines der GmbH gehörenden Grundstückes zur Last gelegt. Zur Verantwortung des Ch.R. sei zunächst darauf zu verweisen…
…höher als in den Vormonaten ausgefallen wäre. 8.6. A hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer betreffend die genannten Animierdamen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 in vergleichbarer…
…Einwand des Beschuldigten nicht entkräftet werden, wonach er im Ergebnis keine Kenntnis von der Nichtentrichtung bzw. der Nichtabfuhr der Lohnabgaben erhalten habe, weil er sich auf Reisen befunden habe. Je länger aber die GmbH ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprochen hat, umso wahrscheinlicher ist es andererseits…
…da strafrelevante Verhalten wie die verfahrensgegenständlichen langjährigen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhren der Selbstbemessungsabgaben durch den Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer OMR Dr. Matthias Skopek und Dipl. Ing. Klemens Weisz als weitere Mitglieder…