Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0060-I/02
Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch die Bank im Fall der Überziehung des Kontokorrentrahmens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0060-I/02vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Mag. Brunhilde Ch. Riml,
wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 21. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. September 2002
betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im März 2002 führte
das Finanzamt Innsbruck bei der Bf. eine Umsatzsteuersonderprüfung
über die Veranlagungszeiträume 02-12/2001 durch (Niederschrift vom 12.
März 2002). Dem Prüfer wurden vor Prüfungsbeginn die Zahllasten
für die einzelnen Voranmeldungszeiträume bekannt gegeben. Dieser
errechnete für den Prüfungszeitraum eine Nachforderung an Umsatzsteuer
in der Höhe von insgesamt 55.664,00 S (4.045,26 €), wobei er
die in einzelnen Voranmeldungszeiträumen am Abgabenkonto der Bf.
entrichtete Umsatzsteuer berücksichtigte.
Mit dem Bescheid vom
26. März 2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den
Zeitraum 02-12/2001 mit 4.045,26 € fest. Eine Entrichtung des
Umsatzsteuerbetrages innerhalb der Nachfrist 6. Mai 2002 erfolgte nicht.
Das am 22. März 2002 eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen wurde
mit dem Bescheid vom 15. April 2002 mit der Begründung abgelehnt,
Versäumnisse in der Offenlegungspflicht könnten nicht zu einer
Erleichterung bei der Entrichtung führen; die selbst verursachte "besondere
Härte" stelle keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für den Zeitraum 05/2002 langte am 30. Juni 2002 beim Finanzamt ein
(Zahllast 2.935,00 €); eine sofortige Entrichtung der Zahllast
erfolgte nicht.
Mit dem Bescheid vom
18. September 2002 leitete das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
ein, weil der Verdacht bestehe, sie habe vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 02-12/2001 und 05/2002 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 25.157,99 €
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten. Zur Begründung des Tatverdachtes in objektiver und subjektiver
Hinsicht wird auf die Feststellungen im Prüfungsverfahren hingewiesen,
wonach keine oder verspätete Voranmeldungen eingebracht
wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 21. Oktober 2002, in der vorgebracht wird,
die Umsatzsteuer für die angeführten Voranmeldungszeiträume sei
wie folgt entrichtet bzw. dem Finanzamt gemeldet worden:
|
Zeitraum
|
Zahllast lt.
UVA
|
bezahlt am
|
entrichtete USt
|
Differenz
|
02/01
|
22.071,00
|
20.09.2001
|
20.276,00
|
-1.795,00
|
03/01
|
28.375,00
|
15.05.2001 31.07.2001
|
18.687,00 9.770,00
|
+82,00
|
04/01
|
28.923,00
|
26.06.2001
|
28.923,00
|
0,00
|
05/01
|
32.655,00
|
31.07.2001
|
32.655,00
|
0,00
|
06/01
|
39.219,00
|
17.08.2001
|
39.219,00
|
0,00
|
07/01
|
42.805,00
|
20.09.2001
|
42.805,00
|
0,00
|
08/01
|
32.850,00
|
07.11.2001
|
28.878,00
|
-3.972,00
|
09/01
|
9.284,00
|
16.11.2001
|
9.284,00
|
0,00
|
10/01
|
20.985,00
|
04.03.2002 01.03.2002
|
14.726,00 2.194,00
€ 159,44
|
-4.065,00
|
11/01
|
11.011,00
|
01.03.2002
|
11.011,00 € 800,20
|
0,00
|
12/01
|
21.885,00
|
04.03.2002
|
21.885,00 € 2.660,63
|
0,00
|
02-12/01
|
290.063,00 € 21.079,70
|
|
280.313,00 € 20.371,14
|
-9.750,00 € 708,56
Die Überweisungen der Umsatzsteuer seien von der Bf.
immer fristgerecht bei ihrer Hausbank eingereicht worden. Die Durchführung
sei aber nur dann fristgerecht erfolgt, wenn der Kontokorrentrahmen nicht
überzogen gewesen sei, ansonsten seien die Überweisungen zu einem
späteren Zeitpunkt durchgeführt worden. Dies sei der Grund für
die teilweise nicht korrekt angeführten und somit auch nicht korrekt
gebuchten Umsatzsteuerbeträge 2-12/2002 (gemeint offensichtlich
2-12/2001).
Eine von der steuerlichen Vertreterin beantragte Korrektur
der gebuchten Umsatzsteuerbeträge sei leider nicht durchgeführt
worden. Es sei lediglich die Überweisung der als Lohnsteuer 05/2001
gebuchten Umsatzsteuer 04/2001 vom 26.6.2001 in der Höhe von
28.923,00 S korrigiert worden.
Der Zahlschein für die Überweisung der
Umsatzsteuer 05/2002 in der Höhe von 2.935,00 € sei bei der
Hausbank am 15.7.2002 eingereicht worden, von dieser aber auf Grund der
Überziehung des Kreditrahmens nicht durchgeführt worden. Die
Umsatzsteuervoranmeldung 05/2002 sei daher am 30.7.2002 beim Finanzamt
eingereicht worden. Für die Entrichtung sei eine Ratenzahlung beantragt
worden, die auch bewilligt worden sei.
Da die Bf. somit die
Umsatzsteuer 2-12/201 zur Gänze entrichtet (die Differenz in der Höhe
von 9.750,00 S resultiere aus im Nachhinein durchgeführten
Korrekturbuchungen) und die Umsatzsteuervoranmeldung 05/2002 beim Finanzamt
eingereicht habe und diese gemäß bewilligter Ratenzahlung entrichte,
liege weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand eines
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(Abs. 3 leg.cit.).
Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens erfolgt im Verdachtsbereich. Ein Verdacht kann immer nur
auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
"Verdacht" ist daher mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (VwGH 16.11.1989, Zl. 89/16/0091).
Der Verdacht muss sich sowohl
auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken.
Im vorliegenden Fall hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Verdacht in objektiver und
subjektiver Hinsicht mit den Feststellungen des Prüfers im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung begründet. Obwohl in der Begründung des
Einleitungsbescheides auf die zum Teil verspätete Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen wird, hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages für
den Zeitraum 02-12/2001 (22.222,99 €) weder geprüft, ob für
einzelne Voranmeldungszeiträume Voranmeldungen rechtzeitig erstattet wurden
noch ob die verspätete Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
als strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1
FinStrG anzusehen ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Aus der im Strafakt erliegenden
Abfrage der Buchungen vom 1.8.2000 bis 29.8.2002 ergibt sich, dass die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume 06/2001
(Entrichtung der Zahllast von 39.219,00 S am 17. August 2001), 08/2001
(Entrichtung am 21. September 2001 in der Höhe von 63.081,00 S)
und 09/2001 (Entrichtung der Zahllast von 9.284,00 S am 19. November
2001) jeweils rechtzeitig innerhalb der der Bf. zustehenden Respirofrist zur
Gänze entrichtet wurden, sodass ein Strafverfahren für diese
Voranmeldungszeiträume mangels Tatbestandsverwirklichung nicht einzuleiten
ist. Insoweit die Umsatzsteuervorauszahlungen für den Voranmeldungszeitraum
03/2001 (Zahllast 28.375,00 S) mit einem Betrag von 18.687,00 S
entrichtet wurde, ist auch für diesen Voranmeldungszeitraum kein
Strafverfahren einzuleiten.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
11/2001 wurde nach der Aktenlage (Umsatzsteuerakt) am 15. Jänner 2002
beim Finanzamt eingereicht und am 29. Jänner 2002 am Abgabenkonto
verbucht (Zahllast 868,15 €). Eine Verletzung der im Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a geforderten Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe dem Umsatzsteuergesetz entsprechender Voranmeldungen liegt daher
nicht vor, weshalb auch für den Voranmeldungszeitraum 11/2001 ein
Strafverfahren mangels Tatbestandsverwirklichung nicht einzuleiten
ist.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen
Behörde darlegt (Selbstanzeige).
War
mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2
FinStrG).
Die Umsatzsteuer 12/2001
(Zahllast 36.611,00 S = 2.660,63 €) wurde am 5. März
2002 (eine Woche vor Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung) in der richtigen
Höhe von 2.660,63 € gemeldet und entrichtet. In einem solchen
Fall genügt die Bekanntgabe der Abgabenart und des Entrichtungszeitraumes
am Einzahlungsabschnitt; der formellen Bezeichnung "Selbstanzeige" bedarf es
nicht. Der für den Voranmeldungszeitraum 12/2001 erstatteten Selbstanzeige
kommt daher strafbefreiende Wirkung zu, sodass ein Finanzstrafverfahren für
diesen Zeitraum nicht einzuleiten ist.
Nicht rechtzeitig gemeldet und
entrichtet wurden laut Buchungsabfrage die Zahllasten für die
Voranmeldungszeiträume 02/2001 (22.071,00 S), 04/2001 (28.923,00S),
05/2001 (32.737,00 S), 07/2001 (42.805,00 S) und 10/2001
(21.909,00 S) sowie der Teilbetrag von 9.688,00 S für den
Voranmeldungszeitraum 03/2001. Hinsichtlich dieser Voranmeldungszeiträume
ist objektiv der Deliktserfolg eingetreten, weil die Umsatzsteuer ganz oder
teilweise nicht im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit abgeführt
wurde.
Dagegen wird in der Berufung
vorgebracht, diese Zahllasten seien ebenfalls entrichtet worden. Richtig ist,
dass beispielsweise die Umsatzsteuer für 06/2001 am 1. August 2001 in
der Höhe von 42.425,00 S und am 17. August 2001 ebenso zweimal
entrichtet wurde wie die Umsatzsteuer 08/2001 (am 21. September 2001 in der
Höhe von 63.081,00 S und nochmals am 8. November 2001 mit
28.878,00 S). Da auf Grund der angespannten finanziellen Situation der Bf.
nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese tatsächlich für die
genannten Monate weit überhöhte Vorauszahlungen leisten wollte, kann
die zweimalige Abfuhr von Umsatzsteuer für den gleichen
Voranmeldungszeitraum nur bedeuten, dass mit einer Zahlung die nicht gemeldete
Umsatzsteuer aus dem Vormonat (05/2001 und 07/2001) beglichen werden sollte. Das
Vorbringen, die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 04/2001 sei
offenbar irrtümlich als Lohnsteuer 05/2001 am Abgabenkonto verbucht worden,
ist ebenfalls glaubwürdig, weil der am 29. Juni 2001 am Abgabenkonto
entrichtete Betrag genau der Höhe der Umsatzsteuerzahllast
(28.923,00 S) entspricht und die Lohnabgaben für 05/2001 bereits am
15. Juni 2001 abgeführt worden waren. Hinsichtlich dieser Zahlungen
liegt aber keine Selbstanzeige vor, weil die genaue Verfehlung (Bekanntgabe der
Abgabenart und des Entrichtungszeitraumes) nicht dargelegt wurde.
Die Einwendungen gegen die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens auch gegen diese Zeiträume sowie
gegen den Voranmeldungszeitraum 05/2002 können aber auf sich beruhen, weil
im vorliegenden Fall der Verdacht wissentlicher Handlungsweise nicht ausreichend
begründet ist:
Die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 FinStrG kann nur
wissentlich begangen werden. Der Täter muss den verpönten Erfolg daher
nicht nur ernstlich für möglich halten, sondern er
muss
wissen
, dass dieser
mit seiner Tathandlung bewirkt wird. Dass er diesen anstrebt, ist nicht
erforderlich; es genügt, wenn der Täter weiß, dass mit seiner
(auch unbedenklichen) Vorgangsweise der Erfolg untrennbar verbunden ist. Ein
solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Abgabepflichtige die Tat deshalb begeht,
weil ihm die liquiden Mittel zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlen
(VwGH 29.1.2000, 99/12/0046).
Auf
den Vorsatz, auch wenn er vom Gesetz in der Form der Wissentlichkeit gefordert
wird, kann in der Regel nur aus äußeren Umständen geschlossen
werden (12.3.1991, 90/14/0137).
In
der Beschwerde wird vorgebracht, die Bf. habe die Überweisungen für
die Umsatzsteuer immer fristgerecht bei ihrer Hausbank eingereicht. Da die
finanzielle Situation der Bf. äusserst schlecht war, habe die Bank die
übermittelten Überweisungen an das Finanzamt nur insoweit
durchgeführt als der Kontokorrentrahmen nicht überzogen war. Die
Gebarung am Abgabenkonto der Bf. bestätigt die Vorgangsweise der Bank:
einige Umsatzsteuervorauszahlungen wurden rechtzeitig überwiesen (06/01,
08/01, 09/01), andere teilweise (03/01), andere verspätet (05/01, 07/01),
andere gar nicht (02/01 und 10/01).
Der
Bf. war demnach im in Rede stehenden Zeitraum bekannt, dass die Bank die von ihr
eingereichten Voranmeldungen nur dann an das Finanzamt weiterleitete und
für die Entrichtung sorgte, wenn der Kontokorrentrahmen dabei nicht
überschritten wurde. Daraus folgend kann der Verdacht abgeleitet werden,
die Bf. habe durch die Weiterleitung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
an ihre Bank trotz Unsicherheit der Deckung die (fallweise) Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer zumindest in Kauf genommen.
Dieser
Verdacht der bedingt vorsätzlichen Handlungsweise der Bf. würde
genügen, seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Einleitung
des Finanzstrafverfahrens wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verfügen.
Hinsichtlich des der Bf. im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten
Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinstrG bedarf es
jedoch des Vorliegens von Wissentlichkeit in Bezug auf die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Die
Einreichung von Voranmeldungen ist im vorliegenden Fall nicht auf Grund Fehlens
liquider Mittel gänzlich oder teilweise unterblieben, sondern hat die Bf.
die erstellten Voranmeldungen der Bank zur Entrichtung übergeben. Da von
der Bank etliche Überweisungen an Umsatzsteuer zeitgerecht
durchgeführt wurden (03/01 teilweise, 06/01, 08/01, 09/01), konnte die Bf.
bei der Weiterleitung der Voranmeldungen an die Bank nicht von vornherein und
mit Bestimmtheit wissen, dass die Bank die Abdeckung der Umsatzsteuer für
einige Voranmeldungszeiträume (teilweise) unterlassen würde.
Anhaltspunkte,
die die wissentliche Handlungsweise der Bf. begründen könnten, werden
im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt. Nach der Aktenlage und dem
Vorbringen in der Beschwerde ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen,
dass der Verdacht, die Bf. habe bereits im Zuge der Übergabe der
Voranmeldungen an die Bank gewusst, dass diese die Umsatzsteuer für
einzelne Voranmeldungszeiträume nicht abführen werde und das Bewirken
der Umsatzsteuerverkürzung somit nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, noch keinen Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht hat, der
über eine Vermutung hinausgeht.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
9. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Einleitung des StrafverfahrensUmsatzsteuervoranmeldungSelbstanzeigeWissentlichkeitKontokorrentrahmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0060-I/02
- Stammnummer
- 14648
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF