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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300020/2016

Grob fahrlässige Verkürzung von Umsatzsteuer und vorsätzliche Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben durch den Obmann eines tatsächlich nicht gemeinnützigen Vereines; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300020/2016vom 02.02.2017Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach den vom Beschuldigten selbst beigebrachten Mitarbeiterbestätigungen will O1 im Zuge der Haushaltshilfe des Vereines die Wohnung gereinigt (Grundreinigung, Aufräumen, Fensterputzen) und Wäsche gewaschen haben (Finanzstrafakt Bl. 572, 613), will P1 die beschriebene Wohnungsreinigung vorgenommen, bei Arztbesuchen begleitet haben und Kinder betreut haben (Finanzstrafakt Bl. 571, 611), will Q1 Wohnungen gereinigt und Wäsche gewaschen haben (Finanzstrafakt Bl. 580, 628), will R1 Wohnungen gereinigt, Wäsche gewaschen und im Garten geholfen haben (Finanzstrafakt Bl. 577, 622), will S1 Wohnungen gereinigt, Wäsche gewaschen und im Garten geholfen haben (Finanzstrafakt Bl. 573, 615), will T1 Wohnungen gereinigt, Wäsche gewaschen und Kindersitting betrieben haben (Finanzstrafakt Bl. 575, 619) und will U1 Wohnungen gereinigt und Wäsche gewaschen haben (Finanzstrafakt Bl. 578, 625). Laut Aussage des Zeugen V1 habe er 2009 bis 2012 Häuser geputzt, Fenster geputzt, aber auch gebügelt und fallweise Gartenarbeiten gemacht (Finanzstrafakt Bl. 706). Der Zeuge W1 führt aus, dass er seit ungefähr 2010 als Haushaltshilfe Haushalte putze, in Gärten arbeite, Fenster putze und staubsauge, wobei er meistens in Privathaushalten tätig sei (Finanzstrafakt Bl. 707 f). G führt aus, dass sie seit 2009 als Haushaltshilfe arbeitet und dabei aufräumt staubsaugt, aber auch kocht, bügelt und Kinder beaufsichtigt (Finanzstrafakt Bl. 707 verso f). Teilweise, wenngleich wohl im untergeordneten Ausmaß, hat die Haushaltshilfe jedoch die Dimension einer Seniorenbetreuung erreicht, welche sehr wohl als den ideellen Vereinszweck erfüllend gesehen werden kann: So beschreibt T die Betreuung ihrer Mutter S im Zeitraum September 2008 bis März 2010 wie folgt: Begleitung zu Veranstaltungen (Theater udgl.) mit dem Rollstuhl, Gespräche zu allen Tageszeiten nach terminlicher Vereinbarung mit den Betreuerinnen, Zubereitung von Mahlzeiten und dessen gemeinsame Einnahme, Gestaltung eines gesunden abwechslungsreichen Wochenspeiseplanes, Organisation und Einkauf von Lebensmitteln bzw. Entgegennahme dieser bei Lieferung, Organisation (Vorbereitung in eigenen Einnahme-Schachteln) und Besorgung von Medikamenten bei der Hausärztin und in weiterer Folge Einkauf in der Apotheke, Packen bei Reisen, Organisation von Fußpflege, Frisör, Physiotherapie, Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Besuche im Krankenhaus, Organisation von täglichen persönlichen Bedürfnissen nach Wunsch im Zusammenhang mit der Betreuung (Finanzstrafakt Bl. 569). Demgegenüber aber abschwächend die Aussage der D2 (Finanzstrafakt Bl. 708). In ähnlicher Weise führt die vom Beschuldigten beigebrachte Zeugin H aus, dass sie ab 2010 Herrn E1 betreut habe, welcher unter einer depressiven Verstimmung gelitten habe. Sie habe den Kunden chauffiert, sei mit ihm einkaufen gegangen, habe für ihn gebügelt und in der Wohnung Endreinigung gemacht (und dabei die Wohnung entrümpelt). Bei einer Frau E2, welche blind gewesen sei, habe sie geputzt. Derzeit betreue sie eine psychisch kranke Frau (Finanzstrafakt Bl. 632 verso f). An Spenden bzw. Sponsorgelder wurden € 3.520,00 vereinnahmt. Öffentlichen Zuschüsse wurden keine vereinnahmt; von Mitgliedsbeiträgen, die etwa von "Vereinsmitgliedern" zu leisten gewesen wären, ist keine Rede gewesen (Arbeitsbogen). Von den Einnahmen wurden die eingesetzten Putzkräfte bzw. Haushaltshilfen (€ 74.992,69) und der Beschuldigte (€ 15.150,00) bezahlt, lediglich € 8.788,23 konnten tatsächlich für soziale Zwecke (zusätzlich zur Heimhilfe etwa für S, E1 und eventuell E2) verwendet werden. Die wohl nicht in Zweifel stehende Bezahlung der hart arbeitenden Arbeitskräfte selbst ist keine gemeinnützige Leistung. Das Anbieten und Ausüben von Reinigungsarbeiten für Betriebe und Haushalte bzw. von Haushaltshilfen einfacher Art am freien Markt bei marktüblichem Entgelt, bei welchem nur ein Anteil von 9 % (zusätzlich eines Anteiles am Gehalt des auch mit den ideellen Zielen beschäftigten Obmannes und des Aufwandes für die oben beschriebene Betreuung hilfsbedürftiger Personen) für ideelle soziale Zwecke erübrigt werden, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereines, welcher im Sinne der obigen Ausführungen - unter der Annahme, dass der Verein grundsätzlich gemeinnützig wäre - keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sondern vielmehr grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb darstellte. Das bezahlte Entgelt für eine Seniorenbetreuung wie die von Frau S oder Herrn E1 würde ansich in den Bereich eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes fallen. Die Grenze des § 45a BAO wäre jedoch überschritten, sodass - selbst wenn der Verein grundsätzlich gemeinnützig im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen wäre - die gesamten Umsätze des Vereines in Höhe von netto € 79.968,59 steuerpflichtig geworden sind. Im Jahre 2011 hat der Verein laut den vom Beschuldigten an die Kunden gelegten Rechnungen Entgelte in Höhe von brutto € 112.934,00 (laut Angaben des Beschuldigten € 123.686,20 - der Unterschied ergibt sich aus tatsächlich vereinnahmten Versicherungszahlungen, Einlagen und Spenden, siehe Arbeitsbogen, Übersichtsblatt 2011) für Reinigungsarbeiten und Haushaltshilfen des Vereines zu marktüblichen Preisen, in der Regel nicht aber etwa für geleistete Heimpflege und auch nicht für Krankenpflege, psychologische Beratungen, etc. gefordert, wobei die Leistungen - hier als Stichprobe wohl ebenfalls für September - jeweils an 14 Unternehmen und 22 Privathaushalte erbracht worden sind (Belegkopien und Übersicht 2011, Arbeitsbogen). Im Arbeitsbogen finden sich als Stichproben Kopien von 68 Rechnungen, wovon 31 an andere Unternehmen und 37 an Privathaushalte gelegt worden sind (Arbeitsbogen). Selbstverständlich sind die an andere Unternehmen geleisteten Reinigungsarbeiten nicht gemeinnützig. Von den im Arbeitsbogen als aussagekräftige Stichproben befindlichen 37 Kopien der vom Beschuldigten verfassten Rechnungen an Privathaushalte (2 x W, 2 x F2, 2 x I, 2 x D1, 2 x G2, 2 x H2, 2 x U, 2 x I2, 2 x G1, 2 x J2, 2 x I1, 2 x K2, L2, 2 x Q privat, 2 x M2, 2 x M1, N2, O2 privat, P2, Q2, 2 x R2) wird zweimal von geleisteten Betreuungsdiensten (2 x W) gesprochen, in 5 Fällen wird als Dienstleitung eine "Haushaltshilfe" in Rechnung gestellt (2 x H2 - wobei auch Gartenhilfen verrechnet werden, 2 x J2, L2), in 12 Fällen werden die geleisteten "Haushaltshilfedienstleistungen" als Reinigungsdienst beschrieben (2 x F2, 2 x D1, 2 x G2, 2 x I1, 2 x K2, 2 x R2); im Übrigen sind die erbrachten Leistungen zweifelsfrei als "Reinigungsdienstleistungen" beschrieben. Damit stimmen überein entsprechende Aussagen von Privatkunden (Aussagen I, Finanzstrafakt Bl. 312 f, G1, wonach Reinigungsarbeiten und gelegentlich Gartenarbeiten durchgeführt worden sind, Finanzstrafakt Bl. 333 f, Q, Finanzstrafakt Bl. 364 f, die vom Beschuldigten beigebrachte Bestätigung des M1, dass der Verein den Haushalt mittels Reinigung und kleinerer Erledigungen nach Absprache und Bedarf betreut habe, Finanzstrafakt Bl. 570) und von den beschäftigten Reinigungskräften (Aussagen E, Finanzstrafakt Bl. 306, 633, N1, Finanzstrafakt Bl. 385a ff, wenngleich fallweise auch behauptet wurde, dass weitergehende Tätigkeiten wie Wäschebügeln, Kochen etc. erbracht worden seien (zB. wiederum das E-Mail des Beschuldigten vom 29. Jänner 2007 an M, Finanzstrafakt Bl. 603, ihre Zeugenaussage samt Rechnung, Finanzstrafakt Bl. 633 f). Nach den vom Beschuldigten selbst beigebrachten Mitarbeiterbestätigungen will O1 im Zuge der Haushaltshilfe des Vereines die Wohnung gereinigt (Grundreinigung, Aufräumen, Fensterputzen) und Wäsche gewaschen haben (Finanzstrafakt Bl. 572, 613), will P1 die beschriebene Wohnungsreinigung vorgenommen, bei Arztbesuchen begleitet haben und Kinder betreut haben (Finanzstrafakt Bl. 571, 611), will Q1 Wohnungen gereinigt und Wäsche gewaschen haben (Finanzstrafakt Bl. 580, 628), will R1 Wohnungen gereinigt, Wäsche gewaschen und im Garten geholfen haben (Finanzstrafakt Bl. 577, 622), will S1 Wohnungen gereinigt, Wäsche gewaschen und im Garten geholfen haben (Finanzstrafakt Bl. 573, 615), will T1 Wohnungen gereinigt, Wäsche gewaschen und Kindersitting betrieben haben (Finanzstrafakt Bl. 575, 619) und will U1 Wohnungen gereinigt und Wäsche gewaschen haben (Finanzstrafakt Bl. 578, 625). Laut Aussage des Zeugen V1 habe er 2009 bis 2012 Häuser geputzt, Fenster geputzt, aber auch gebügelt und fallweise Gartenarbeiten gemacht (Finanzstrafakt Bl. 706). Der Zeuge W1 führt aus, dass er seit ungefähr 2010 als Haushaltshilfe Haushalte putze, in Gärten arbeite, Fenster putze und staubsauge, wobei er meistens in Privathaushalten tätig sei (Finanzstrafakt Bl. 707 f). G führt aus, dass sie seit 2009 als Haushaltshilfe arbeitet und dabei aufräumt staubsaugt, aber auch kocht, bügelt und Kinder beaufsichtigt (Finanzstrafakt Bl. 707 verso f). Teilweise, wenngleich wohl im untergeordneten Ausmaß, hat die Haushaltshilfe jedoch die Dimension einer Seniorenbetreuung erreicht, welche sehr wohl als den ideellen Vereinszweck erfüllend gesehen werden kann: So führt die vom Beschuldigten beigebrachte Zeugin H aus, dass sie ab 2010 Herrn E1 betreut habe, welcher unter einer depressiven Verstimmung gelitten habe. Sie habe den Kunden chauffiert, sei mit ihm einkaufen gegangen, habe für ihn gebügelt und in der Wohnung Endreinigung gemacht (und dabei die Wohnung entrümpelt). Bei einer Frau E2, welche blind gewesen sei, habe sie geputzt. Derzeit betreue sie eine psychisch kranke Frau (Finanzstrafakt Bl. 632 verso f). An Spenden bzw. Sponsorgelder wurden € 9.690,00 vereinnahmt. Öffentlichen Zuschüsse wurden keine vereinnahmt; von Mitgliedsbeiträgen, die etwa von "Vereinsmitgliedern" zu leisten gewesen wären, ist keine Rede gewesen (Arbeitsbogen). Von den Einnahmen wurden die eingesetzten Putzkräfte bzw. Haushaltshilfen (€ 95.912,94) und der Beschuldigte (€ 16.050,00) bezahlt, lediglich € 11.482,73 konnten tatsächlich für soziale Zwecke (zusätzlich zur Heimhilfe etwa für E1 und eventuell E2) verwendet werden. Die wohl nicht in Zweifel stehende Bezahlung der hart arbeitenden Arbeitskräfte selbst ist keine gemeinnützige Leistung. Das Anbieten und Ausüben von Reinigungsarbeiten für Betriebe und Haushalte bzw. von Haushaltshilfen einfacher Art am freien Markt bei marktüblichem Entgelt, bei welchem nur ein Anteil von 9 % (zusätzlich eines Anteiles am Gehalt des auch mit den ideellen Zielen beschäftigten Obmannes und des Aufwandes für die oben beschriebene Betreuung hilfsbedürftiger Personen) für ideelle soziale Zwecke erübrigt werden, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereines, welcher im Sinne der obigen Ausführungen - unter der Annahme, dass der Verein grundsätzlich gemeinnützig wäre - keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sondern vielmehr grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb darstellte. Das bezahlte Entgelt für eine Seniorenbetreuung wie die von Herrn E1 würde ansich in den Bereich eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes fallen. Die Grenze des § 45a BAO wäre jedoch überschritten, sodass - selbst wenn der Verein grundsätzlich gemeinnützig im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen wäre - die gesamten Umsätze des Vereines in Höhe von netto € 94.111,67 steuerpflichtig geworden sind. Im Jahre 2012 hat der Verein laut den vom Beschuldigten an die Kunden gelegten Rechnungen Entgelte in Höhe von brutto € 111.153,16 (laut Angaben des Beschuldigten € 111.553,16 - der Unterschied ergibt sich aus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen in Höhe von € 400,00 - das heißt, 16 Personen haben solche in Höhe von € 25,00 bezahlt, siehe Arbeitsbogen, Übersichtsblatt 2012) für Reinigungsarbeiten und Haushaltshilfen des Vereines zu marktüblichen Preisen, in der Regel nicht aber etwa für geleistete Heimpflege und auch nicht für Krankenpflege, psychologische Beratungen, etc. gefordert, wobei die Leistungen - hier als Stichprobe wohl ebenfalls für September - jeweils an 11 Unternehmen und 22 Privathaushalte erbracht worden sind (Belegkopien und Übersicht 2012, Arbeitsbogen). Im Arbeitsbogen finden sich als Stichproben Kopien von 60 Rechnungen, wovon 18 an andere Unternehmen und 42 an Privathaushalte gelegt worden sind (Arbeitsbogen). Selbstverständlich sind die an andere Unternehmen geleisteten Reinigungsarbeiten nicht gemeinnützig. Von den im Arbeitsbogen als aussagekräftige Stichproben befindlichen 42 Kopien der vom Beschuldigten verfassten Rechnungen an Privathaushalte (W, 2 x F2, 4 x D1, 3 x G2, 2 x S2, 2 x H2, 2 x U, 2 x T2, 2 x M, 2 x G1, 2 x Q, 2 x M2, 2 x M1, N2, O2, 2 x U2, 2 x V2, W2, 2 x D3, 2 x Q2, E3, 2 x R2) wird einmal von geleisteten Betreuungsdiensten (W) gesprochen, in 4 Fällen wird als Dienstleitung eine "Haushaltshilfe" in Rechnung gestellt (2 x H2, 2 x U2), in 14 Fällen werden die geleisteten "Haushaltshilfedienstleistungen" als Reinigungsdienst beschrieben (2 x F2, 4 x D1, 3 x G2, 2 x G1, W2, 2 x R2); im Übrigen sind die erbrachten Leistungen zweifelsfrei als "Reinigungsdienstleistungen" beschrieben. Damit stimmen überein entsprechende Aussagen von Privatkunden (Aussagen T2, wonach das Ferienhaus am Mondsee geputzt werde, Finanzstrafakt Bl. 383 f, G1, wonach Reinigungsarbeiten und gelegentlich Gartenarbeiten durchgeführt worden sind, Finanzstrafakt Bl. 333 f, Q, Finanzstrafakt Bl. 364 f, die vom Beschuldigten beigebrachte Bestätigung des M1, dass der Verein den Haushalt mittels Reinigung und kleinerer Erledigungen nach Absprache und Bedarf betreut habe, Finanzstrafakt Bl. 570, die Aussage von O2, wonach in der Firma und privat gereinigt werde, Finanzstrafakt Bl. 320 f) und von den beschäftigten Reinigungskräften (Aussagen F3, dass sie ab Herbst 2011 ein Jahr lang gearbeitet habe, dabei geringfügig beschäftigt war und in den Haushalten G3 und M1 das Haus geputzt habe, Finanzstrafakt Bl. 705 f, H3, welche angibt, bei einem Zahnarzt-Ehepaar den Haushalt gereinigt zu haben und auch für diese gebügelt habe, Finanzstrafakt Bl. 706 verso f, E, Finanzstrafakt Bl. 306, 633, N1, Finanzstrafakt Bl. 385a ff, wenngleich fallweise auch behauptet wurde, dass weitergehende Tätigkeiten wie Wäschebügeln, Kochen etc. erbracht worden seien (zB. wiederum das E-Mail des Beschuldigten vom 29. Jänner 2007 an M, Finanzstrafakt Bl. 603, ihre Zeugenaussage samt Rechnung, Finanzstrafakt Bl. 633 f). In einer vom Beschuldigten beigebrachten Erklärung des R2 beschreibt dieser, dass in der Zeit vom Februar 2011 bis November 2014 sein Haushalt weitergeführt worden sei, indem die Wohnung gereinigt, Wäsche gewaschen und gebügelt, Blumen gegossen, Post eingesammelt und nachgesendet, sowie kleine Besorgungen erledigt worden seien (Finanzstrafakt Bl. 569 verso). Nach den vom Beschuldigten selbst beigebrachten Mitarbeiterbestätigungen will O1 im Zuge der Haushaltshilfe des Vereines die Wohnung gereinigt (Grundreinigung, Aufräumen, Fensterputzen) und Wäsche gewaschen haben (Finanzstrafakt Bl. 572, 613), will P1 die beschriebene Wohnungsreinigung vorgenommen, bei Arztbesuchen begleitet haben und Kinder betreut haben (Finanzstrafakt Bl. 571, 611), will Q1 Wohnungen gereinigt und Wäsche gewaschen haben (Finanzstrafakt Bl. 580, 628), will R1 Wohnungen gereinigt, Wäsche gewaschen und im Garten geholfen haben (Finanzstrafakt Bl. 577, 622), will D ab 1. Dezember 2012 Wohnungen gereinigt, Wäsche gewaschen, im Garten geholfen, für den Kunden eingekauft, ihn beim An- und Auskleiden geholfen, bei der Körperpflege unterstützt haben, Hundesitting, Näharbeiten, Kinderbetreuung durchgeführt und gekocht haben (Finanzstrafakt Bl. 574, 617; Zeugenaussage Finanzstrafakt Bl. 634; Anmerkung: Frau D ist die Ehegattin des Beschuldigten und - siehe oben - die Obmannstellvertreterin des Vereines), will S1 Wohnungen gereinigt, Wäsche gewaschen und im Garten geholfen haben (Finanzstrafakt Bl. 573, 615), will T1 Wohnungen gereinigt, Wäsche gewaschen und Kindersitting betrieben haben (Finanzstrafakt Bl. 575, 619) und will U1 Wohnungen gereinigt und Wäsche gewaschen haben (Finanzstrafakt Bl. 578, 625). Laut Aussage des Zeugen V1 habe er 2009 bis 2012 Häuser geputzt, Fenster geputzt, aber auch gebügelt und fallweise Gartenarbeiten gemacht (Finanzstrafakt Bl. 706). Der Zeuge W1 führt aus, dass er seit ungefähr 2010 als Haushaltshilfe Haushalte putze, in Gärten arbeite, Fenster putze und staubsauge, wobei er meistens in Privathaushalten tätig sei (Finanzstrafakt Bl. 707 f). G führt aus, dass sie seit 2009 als Haushaltshilfe arbeitet und dabei aufräumt staubsaugt, aber auch kocht, bügelt und Kinder beaufsichtigt (Finanzstrafakt Bl. 707 verso f). Teilweise, wenngleich wohl im untergeordneten Ausmaß, hat die Haushaltshilfe jedoch die Dimension einer Seniorenbetreuung erreicht, welche sehr wohl als den ideellen Vereinszweck erfüllend gesehen werden kann: So führt die vom Beschuldigten beigebrachte Zeugin H aus, dass sie ab 2010 Herrn E1 betreut habe, welcher unter einer depressiven Verstimmung gelitten habe. Sie habe den Kunden chauffiert, sei mit ihm einkaufen gegangen, habe für ihn gebügelt und in der Wohnung Endreinigung gemacht (und dabei die Wohnung entrümpelt). Bei einer Frau E2, welche blind gewesen sei, habe sie geputzt. Derzeit betreue sie eine psychisch kranke Frau (Finanzstrafakt Bl. 632 verso f). Spenden, Sponsorgelder oder öffentliche Zuschüsse wurden 2012 nicht vereinnahmt. Wie oben ausgeführt, wurden nunmehr erstmals sogenannte "Mitgliedsbeiträge" von lediglich 16 Kunden, darunter auch Firmen (I-KG, Finanzstrafakt Bl. 352 f, J-GmbH, Finanzstrafakt Bl. 375, K3, Finanzstrafakt Bl. 378 f, L3, Finanzstrafakt Bl. 396 verso, M, Finanzstrafakt Bl. 397) eingehoben, wobei der Beschuldigte in einem Begleitschreiben ausführte: "Die Teuerungsrate hat uns im vergangenen Jahr unsere finanziellen Grenzen gezeigt und wir mussten uns etwas überlegen. Die Administration im Bereich der Haushaltshilfen wird immer mehr, wie wollen den Stundensatz von €uro 12,00 nicht erhöhen, weil das nicht fair wäre, daher sind wir zum Schluss gekommen dies mit einem jährlichen Mitgliedbeitrag von €uro 25,00 abzudecken." (Finanzstrafakt Bl. 416 verso). Von den Einnahmen wurden die eingesetzten Putzkräfte bzw. Haushaltshilfen (€ 83.943,88) und der Beschuldigte (€ 17.350,00) bezahlt, lediglich € 7.347,13 konnten tatsächlich für soziale Zwecke (zusätzlich zur Heimhilfe etwa für E1 und eventuell E2) verwendet werden. Die wohl nicht in Zweifel stehende Bezahlung der hart arbeitenden Arbeitskräfte selbst ist keine gemeinnützige Leistung. Das Anbieten und Ausüben von Reinigungsarbeiten für Betriebe und Haushalte bzw. von Haushaltshilfen einfacher Art am freien Markt bei marktüblichem Entgelt, bei welchem nur ein Anteil von 7 % (zusätzlich eines Anteiles am Gehalt des auch mit den ideellen Zielen beschäftigten Obmannes und des Aufwandes für die oben beschriebene Betreuung hilfsbedürftiger Personen) für ideelle soziale Zwecke erübrigt werden, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereines, welcher im Sinne der obigen Ausführungen - unter der Annahme, dass der Verein grundsätzlich gemeinnützig wäre - keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sondern vielmehr grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb darstellte. Das bezahlte Entgelt für eine Seniorenbetreuung wie die von Herrn E1 würde ansich in den Bereich eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes fallen. Die Grenze des § 45a BAO wäre jedoch überschritten, sodass - selbst wenn der Verein grundsätzlich gemeinnützig im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen wäre - die gesamten Umsätze des Vereines in Höhe von netto € 92.627,63 steuerpflichtig geworden sind. In gleicher Weise hat der Verein seine Geschäfte auch im Jahre 2013 weitergeführt und von seinen Kunden in den Monaten Jänner bis September Entgelte in Höhe von brutto € 89.626,79 zuzüglich 50 Mitgliedsbeiträge á € 25,00, ergibt € 1.250,00 vereinnahmt (siehe Arbeitsbogen, Übersichtsblatt 2013) für Reinigungsarbeiten und Haushaltshilfen des Vereines zu marktüblichen Preisen, in der Regel nicht aber etwa für geleistete Heimpflege und auch nicht für Krankenpflege, psychologische Beratungen, etc. vereinnahmt. Anhaltspunkte, dass sich die Art der geschäftlichen Betätigung im Vergleich zu den Vorjahren in irgendeiner Weise verändert haben, sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. Das Anbieten und Ausüben von Reinigungsarbeiten für Betriebe und Haushalte bzw. von Haushaltshilfen einfacher Art am freien Markt bei marktüblichem Entgelt, bei welchem nur ein geringfügiger Anteil für ideelle soziale Zwecke erübrigt werden, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereines, welcher im Sinne der obigen Ausführungen - unter der Annahme, dass der Verein grundsätzlich gemeinnützig wäre - keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sondern vielmehr grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb darstellte. Bezahlte Entgelte für Seniorenbetreuung würde ansich in den Bereich eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes fallen. Die Grenze des § 45a BAO wäre jedoch überschritten, sodass - selbst wenn der Verein grundsätzlich gemeinnützig im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen wäre - die gesamten Umsätze des Vereines im Jahre 2013 steuerpflichtig geworden sind. Wie sich die Umsätze auf die obgenannten Monate bzw. Voranmeldungszeiträume konkret verteilen, wurde vom Spruchsenat nicht festgestellt, kann aber auch einer Aufstellung im Arbeitsbogen abgeleitet werden: 01/13 (unter Abzug der Mitgliedsbeiträge) brutto € 8.071,50 + 02/13 brutto € 8.891,20 + 03/13 brutto € 8.920,00 + 04/13 brutto € 9.146,00 + 05/13 brutto € 11.775,10 + 06/13 brutto € 13.423,78 + 07/13 brutto € 11.814,81 + 08/13 brutto € 10.268,10 + 09/13 brutto € 7.316,30. Von Seite des Betriebsprüfers wurde der Bruttoumsatz des Vereines für 10/13 griffweise mit brutto € 9.958,53 geschätzt (Bericht vom 23. Dezember 2013, Arbeitsbogen), woraus sich insgesamt für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 2013 ein Bruttoumsatz von € 99.585,32 bzw. ein Nettoumsatz von € 82.987,76 ergab (genannter BP-Bericht). Dieser Umsatz wurde - nunmehr irrtümlich auch für den Voranmeldungszeitraum November 2013 - im Abgabenverfahren einer Festsetzung für 01-11/2013 zugrunde gelegt, wobei keinerlei Vorsteuer zum Abzug gebracht worden ist (Kopie Bescheid vom 13. Jänner 2014, Finanzstrafakt Bl. 47). Am 23. Jänner 2014 wurde für Dezember 2013 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer unter Zugrundelegung eines Mittelwertes aus dem Bescheid vom 13. Jänner 2014 mit € 1.508,80 geschätzt (Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 48). In Anbetracht des insoweit nach § 161 Abs. 3 FinStrG gegebenen Verböserungsverbotes wäre ein zusätzlicher betraglicher Ansatz für November 2013 nicht mehr in Betracht gekommen. Die relevanten Zahllasten für die Quartale (dazu nachstehend) betragen daher: 01-03/2013 € 4.313,78 + 04-06/13 € 5.724,15 + 07-09/13 € 4.899,87 + 10-12/13 € 3.168,56. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer (hier der nicht steuerbefreite Verein BBB) bzw. der dessen steuerliche Interessen Wahrnehmende (hier der Beschuldigte als Vereinsobmann) für diesen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994, insbesondere unter Abzug anfallender Vorsteuern, selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. für diesen der Wahrnehmende hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Dieser Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich ein Kalendermonat; wenn jedoch die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 22.000,00, ab betreffend 2010 den Betrag von € 30.000,00 bzw. ab betreffend 2011 den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hat, umfasst ein Voranmeldungszeitraum ein Kalendervierteljahr (§ 21 Abs. 2 UStG 1994). Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl II 2002/462); für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2011 durften die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000,00 nicht überstiegen haben - woraus sich für den gegenständlichen Fall betreffend 2013 eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen gewesen wäre, ergibt. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. eine juristische Person wie hier der genannte Verein nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei vom Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen entsprechende Steuererklärungen abzugeben waren. Diese Steuererklärungen waren gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März bzw. bis Ende April und im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem 20. Dezember 2003) einzureichen. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG - anders als der Amtsbeauftragte vermeint (Finanzstrafakt Bl. 539 verso) - eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise die Anzeige der unternehmerischen Betätigung und die Einreichung der Voranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung unterlässt, sodass die Abgabenbehörde infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer nicht bis Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festzusetzen vermochte (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, zweite Alternative). Einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG (Rechtslage im Sinne des StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118 mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch den Spruchsenat) macht sich schuldig, wer die in § 33 Abs. 1 FinStrG grob fahrlässig begeht. Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Täter die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und er deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild (hier: der Verkürzung von Umsatzsteuer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) entspricht, wobei er derart ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, dass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist (§ 8 Abs. 2 Variante 1 und Abs. 3 FinStrG; unbewusste grobe Fahrlässigkeit). Grob fahrlässig handelt auch derjenige derartig ungewöhnlich und auffallend sorglose Täter, der es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 Variante 2 und Abs. 3 FinStrG). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen - nach § 13 FinStrG zumindest versuchten - Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. bei nicht erweislichem Vorsatz zumindest einer grob fahrlässigen Verkürzung an Jahresumsatzsteuer konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten bzw. grob fahrlässig verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich etwa als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich. In Beachtung dieses Zweifelsgrundsatzes ist nun zu den vorgeworfenen Verkürzungen an Umsatzsteuer weiter auszuführen: Sind zwar - siehe oben - die vom Spruchsenat festgestellten steuerpflichtigen Umsätze des Vereines zu bestätigen, ist mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht auszuschließen, dass, wenngleich auch mit Sicherheit in nicht bedeutender Höhe, dem Verein auch entsprechende mehrwertsteuergerechte Rechnungen gelegt worden sind, also im Zweifel noch geringfügig jeweils Vorsteuern zu berücksichtigen wären. Bei Ermittlung der strafrelevanten Verkürzungsbeträge sind jedoch keinerlei Vorsteuern zum Abzug gebracht worden, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der Ansatz von geringfügigen Vorsteuern für 2009 noch nicht zu einer Unterschreitung der Toleranzgrenze für Kleinunternehmer (siehe oben) geführt hätte. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten in Zusammenhang mit den verkürzten Umsatzsteuern zumindest bedingter Vorsatz, Wissentlichkeit bzw. sogar Absicht (Finanzstrafakt Bl. 716 unten) vorgeworfen. Diese Aspekte sind jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in Anbetracht der Komplexität der steuerlichen Rechtslage nicht mit Sicherheit erweislich, auch wenn dem Einwand der Verteidigung in Bezug auf ein bei A im strafrelevanten Zeitraum fehlendes Fachwissen entgegenzuhalten ist, dass eben der Beschuldigte wohl gerade in dieser Angelegenheit ansich kein Laie gewesen ist: A hat - auch laut seinen eigenen Angaben - 15 Jahre beim Finanzamt Y mit entsprechender Qualifikation gearbeitet und fungierte zeitweise auch als stellvertretender Leiter der Veranlagungsleitstelle (eigene Einlassungen des Beschuldigten, Finanzstrafakt Bl. 511). Es ist gerichtsbekannt, dass eine der Aufgaben der Veranlagungsleitstelle es gerade gewesen ist, einlangendes Informationsmaterial über potenzielle Abgabepflichtige, zB. unternehmerisch tätige Vereine, auf ihre Stichhaltigkeit und Relevanz zu überprüfen, Erhebungen zu veranlassen und gegebenenfalls derartige, durchaus auch gemeinnützig tätige Körperschaften steuerlich zu erfassen. Die offensichtlich von ihm in der Vereinsangelegenheit verfassten Eingaben an die Behörden zeugen von grundsätzlicher Fachkunde und branchenspezifischem Wissen (zB. Finanzstrafakt Bl. 523 ff). Er hat sich auch nach seinen eigenen Angaben mit der Materie bei der Vereinsgründung auseinandergesetzt (Finanzstrafakt Bl. 511 verso) und zumindest in den ersten Jahren der Vereinsaktivität eine zutreffende umsatzsteuerrechtliche Würdigung der Vereinsumsätze vorgenommen (siehe oben). Einzuräumen ist dem Beschuldigten nämlich wohl zumindest im Zweifel, dass die in Rede stehende Betätigung des Vereines nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet gewesen ist (siehe auch die diesbezügliche Beurteilung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg mit Erkenntnis vom 5. Februar 2013, Finanzstrafakt Bl. 546). Dies bedeutet aber andererseits nicht zwingend, dass der Beschuldigte nicht etwa ein persönliches wirtschaftliches Interesse an der Intensivierung und Weiterführung der Vereinstätigkeit gehabt hätte, versprach ihm dies doch wohl auch seine eigene Beschäftigung gegen Entgelt im Rahmen des Vereines. Ein eigener böser Bereicherungsvorsatz, die vereinnahmte, aber nicht abgeführte Umsatzsteuer für seine eigenen privaten Zwecke zu verwenden, oder niedere Beweggründe wie Habgier etc. auf Seite des Beschuldigten, welche ihn zu seinem abgabenrechtlichen Fehlverhalten verleitet hätten, sind der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen; einzelne Hinweise wie die Behauptung der Zeugin D2, vom Beschuldigten um ihren Arbeitslohn betrogen worden zu sein (Finanzstrafakt Bl. 708) und das Posieren des A vor einen schicken Sportwagen mit entsprechender Ablichtung in einer Tageszeitung (Finanzstrafakt Bl. 8), wobei die Kundin L in diesem Zusammenhang nach Ansichtigwerden des Fotos im Internet anmerkt, dass der Beschuldigte bei den Kundenbesuchen aber für die Kundenbesuche jeweils ein anderes, "schäbiges" Fahrzeug verwendet habe (Finanzstrafakt Bl. 704b), reichen dazu in Anbetracht des im Übrigen schlüssigen Rechenwerkes laut Arbeitsbogen nicht aus. Im Ergebnis reicht - siehe oben - die entgeltliche Betätigung des verfahrensgegenständlichen Vereines von geleisteten Reinigungsdiensten bei Gewerbebetrieben und Arztpraxen, Reinigungsdiensten in Privathaushalten, marktüblichen Haushaltshilfen in Privathaushalten bis zu - im untergeordneten Ausmaß - Betreuungsleistungen bei tatsächlich bedürftigen Personen, bei welchen möglicherweise das vereinnahmte Entgelt in Anbetracht der Hilfsdienste das marktübliche Ausmaß unterschritten hat. Ist solcherart im Hauptteil der Betätigung es sehr einsichtig, dass dies der Umsatzsteuer unterliegen müsste, mag dies für den beschriebenen Aspekt der Betreuungstätigkeit nicht gelten. Man könnte etwa bei einer nur allgemeinen rechtsfernen Betrachtung unter Bedachtnahme auf die Gesetzestexte, die dem Beschuldigten zur Verfügung gestanden sind (Finanzstrafakt Bl. 511) allenfalls zur Ansicht gelangen, dass diese Betreuungstätigkeit unter Anwendung einer gleichsam im Dunkeln bleibenden Rechtslage nicht umsatzsteuerpflichtig wäre, weil eben der Verein insoweit "gemeinnützig" tätig wäre, und die Umsätze allenfalls entsprechend irgendwie aufzuteilen wären. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird hinsichtlich dieses Aspektes in Anbetracht der Komplexität der Rechtsmaterie angenommen, dass der Beschuldigte insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen sein könnte und solches dann aber nicht einer von ihm geübten groben Sorglosigkeit angelastet werden kann. Eine Fahrlässigkeit, welche keine grobe Fahrlässigkeit ist, erfüllt aber ab der ab 1. Jänner 2016 geltenden und in Anwendung des Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs. 2 FinStrG zum Tragen kommenden Rechtslage keinen finanzstrafrechtlichen Tatbestand. Um jedenfalls alle diese Vorgänge und auch den möglichen geringfügigen Vorsteuerabzug im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten zu erfassen, wird daher von den laut Spruchsenat festgestellten Verkürzungen an Umsatzsteuer jeweils ein Abschlag um ein Drittel vorgenommen. Hinsichtlich der restlichen umsatzsteuerpflichtigen Betätigung des Vereines in Form von geleisteten Reinigungsdiensten, zumal an andere Unternehmer, bzw. Haushaltshilfen hat A die ihm gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt in grober Weise verletzt und daher - folgt man insoweit seiner Verantwortung, welche eine Steuerfreiheit dieser Dienstleistungen behauptet, - nicht erkannt, dass diese Umsätze des Vereines, mag auch dieser in gewerberechtlicher Hinsicht als gemeinnützig gelten, umsatzsteuerpflichtig sind. Er hat dabei - obwohl aufgrund seiner besonderen abgabenrechtlichen Vorbildung, welche für ihn die angebliche steuerliche Ungleichbehandlung der vom Verein erbrachten Dienstleistungen gegenüber gleichartigen von anderen Unternehmen besonders augenscheinlich machen musste (der ihm bekannte und gelebte Sachverhalt hätte ihn als Finanzbeamten in den früheren Jahren gleichsam Tag für Tag alarmiert!) - keinerlei fachkundigen Rat etwa bei den Abgabenbehörden oder bei Steuerberatern eingeholt und solcherart besonders unbedacht und auffallend sorglos gehandelt, was bei Beobachtung seines Verhaltens durch einen Dritten es für diesen geradezu wahrscheinlich machte, dass auf diese Weise die eingetretene Abgabepflicht des Vereines nicht angezeigt werden würde und das Finanzamt nicht bis zum Ablauf der Erklärungsfristen die diesbezügliche Umsatzsteuer festsetzen würde können. Ist aber eine vorsätzliche Begehungsweise des Beschuldigten hinsichtlich der verkürzten Umsatzsteuern im Zweifel nicht erweislich, erfüllt die bloß allenfalls grob fahrlässige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2013 keinen finanzstrafrechtlichen Tatbestand. Auch ein Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Verkürzung von Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2013 kommt nicht in Betracht, weil der Sachverhalt und damit der diesbezügliche Abgabenanspruch dem Finanzamt schon vor Ablauf des Veranlagungsjahres bekannt gewesen ist (siehe den mit 23. Dezember 2013 datierten Prüfungsbericht Tz 1) und auch die Festsetzung der Umsatzsteuer schon vor Ablauf der Erklärungsfrist, nämlich am 29. April 2014, stattgefunden hatte (Finanzstrafakt Bl. 49). Das Finanzstrafverfahren ist diesbezüglich im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten einzustellen. A hat daher lediglich eine grob fahrlässige Verkürzung von Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2009 bis 2012 in Höhe von insgesamt € 41.504,89 (2009: € 5.943,84 + 2010: € 10.662,48 + 2011: € 12.548,22 + 2012: € 12.350,35) zu verantworten. Des weiteren sind dem Beschuldigten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zum Vorwurf gemacht worden. Gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 hatte ein Arbeitgeber (hier wiederum der genannte Verein) bzw. für diesen der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hatte ein derartiger Arbeitgeber bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen für diesen die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren auch die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und - bei gegebener tatsächlicher Verpflichtung - die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise derartige Lohnabgaben, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Tatbestand ist somit eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit. Aus welchen Gründen eine Meldung der Lohnabgaben an die Abgabenbehörde nicht erfolgt, ist im Übrigen ohne Bedeutung. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite genügt bedingter Vorsatz. Wie allgemein bekannt, ist eine derartige Arbeitgebereigenschaft nicht mit dem Bestehen oder Nichtbestehen einer allfälligen persönlichen Steuerfreiheit des Arbeitgebers verknüpft; soll heißen, auch wenn der Verein BBB in steuerlicher Hinsicht gemeinnützig gewesen wäre und zur Erfüllung seiner ideellen Zwecke nur einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb unterhalten und lediglich dabei Arbeitnehmer beschäftigt hätte, wären bei Vorliegen der übrigen rechtlichen Voraussetzungen zB. für die Arbeitnehmer Lohnkonten zu führen und Lohnsteuer einzubehalten gewesen. Dies ist schon deswegen logisch, weil die Abfuhr von Lohnsteuer eine Erhebungsform der von den Arbeitnehmern zu zahlenden Einkommensteuer ist, eine allfällige Steuerfreiheit aber dem Verein und nicht den beim Verein beschäftigten Arbeitnehmern zukommen würde. Dies ist im beruflichen Milieu des Beschuldigten auch allgemein bekannt; auch die vom Beschuldigten zitierten großen gemeinnützigen Organisationen wie Volkshilfe und Caritas zahlen dem Vernehmen nach für ihre Arbeitnehmer Lohnabgaben. Die besondere rechtliche Komplexität, wie sie etwa bei der obigen Frage einer Umsatzsteuerpflicht des Vereines eingeräumt wird, wird hier vom Bundesfinanzgericht nicht erkannt. Hinsichtlich der Rechtslage kann auch bereits auf die Zitierung der einschlägigen Judikatur in der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 21. Oktober 2015 im korrespondierenden Abgabenverfahren verwiesen werden (Finanzstrafakt Bl. 636 ff). Als Ausnahme davon hat die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu gelten, bezüglich welcher der Beschuldigte bereits in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2015 zutreffend auf den Umstand verweist, dass derartige Zuschläge von der Wirtschaftskammer in Anbetracht einer gewerberechtlichen Gemeinnützigkeit des Vereines (siehe die Entscheidung des Präsidenten der Wirtschaftskammer Salzburg vom 7. Mai 2015 mit der Zitierung des Erkenntnisses des UVS Salzburg vom 5. Februar 2013, Finanzstrafakt Bl. 599 ff) nicht beansprucht werden (Finanzstrafakt Bl. 654). Wenngleich die Finanzstrafbehörde an diese rechtliche Beurteilung nicht gebunden ist, ist wohl als Erstes zumindest ein entsprechende sichere Widerlegung der zu dieser rechtlichen Beurteilung geführt habenden Sachverhaltsfeststellung mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu führen (siehe bereits eigentlich Finanzstrafakt Bl. 544). Im Übrigen könnte selbst die Bindung der Abgabenbehörden an das notwendige Sachverhaltskonstrukt eines (finanz)strafrechtlichen Schuldspruches wohl den faktischen Umstand nicht verhindern, dass die Wirtschaftskammer Salzburg die Rechtsansicht der erhebenden Abgabenbehörde nicht teilt und allenfalls tatsächlich eingehobene Abgabenbeträge nicht entgegennehmen will. Da eine Abgabeneinhebung kein Selbstzweck ist, wäre wohl jedenfalls die Höhe der verfahrensgegenständlichen Zuschläge mit Null zu bemessen. Auch im ungünstigsten Fall für den Beschuldigten lägen somit etwa lediglich relativ untaugliche Versuche entsprechender Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor, welche aber mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht erweislich sind. Das Finanzstrafverfahren war daher diesbezüglich spruchgemäß einzustellen. Soweit die Verteidigung die Feststellung des Spruchsenates u.a. kritisiert, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Besuches beim jeweiligen Haushalt das erforderliche Stundenausmaß tatsächlich nicht besprochen habe, ist ihm zu entgegnen, dass bei lebensnaher Betrachtung eine Koordination und fortdauernde Lenkung des Arbeitseinsatzes durch den Beschuldigten, zumindest im Hintergrund, wohl unumgänglich gewesen ist und dieses Einwirken umso wichtiger und intensiver gewesen sein wird, je unerfahrener die vom Verein entsendeten Arbeitskräfte bzw. je komplexer die vom Verein übernommene Dienstleitung gewesen ist. Hätte der Verein bzw. der in seiner Aufgabe erfahrene Beschuldigte nicht eingewirkt, wäre das Dienstleistungsangebot des Verein am heftig umkämpften Markt nicht so erfolgreich angenommen worden und hätte es infolge umfangreicher Beanstandungen heftige Reklamationen gegeben. Der Umstand, dass etwa bei geleisteter Haushaltshilfe nach Festlegung der Umrisse des Auftrages zwischen den Kunden und dem Vereinsobmann die konkret im Einzelnen zu erbringenden Verrichtungen zwischen den Kunden und der Haushaltshilfe abgesprochen worden sind (also etwa, dass die Fenster nicht am Montag, sondern am Dienstag geputzt werden sollten, wenn der Regen aufgehört hätte, oder dass bitte nach Ersuchen der Hausfrau an einem bestimmten Tag ein Hausputz oder der Einkauf von Lebensmittel erfolgen sollten oder das eine Putzfrau es sich innerhalb eines gewissen Zeitrahmens, aber etwa außerhalb der Ordinationszeiten, selbst einrichten darf, wann sie in einem Gebäude ihre Reinigungsdienste erbringen will, usw.), ändert nichts an der rechtlichen Qualität der erbrachten Arbeitsleistungen. Tatsächlich ist auch aus den Akten erkennbar, dass A das Ausmaß der erbrachten Dienstleistungen des Vereines für den Bedarfsfall eingerichtet und in der Folge auch überwacht hat. So bspw. das oben bereits zitierte E-Mail des Beschuldigten vom 29. Jänner 2007 an M, Finanzstrafakt Bl. 603, und auch der Beschuldigte selbst: "Ich war bei jeder Betreuungsstelle zumindest einmal und habe die Örtlichkeit angeschaut. Ich habe festgestellt, was die Leute haben möchten und was zu machen ist. [...] Es war mein soziales Engagement, dass ich auch zu den Betreuenden (hauptsächlich Senioren) gesprochen habe. [...] Wenn wir aus medizinischen Gründen nichts machen konnten, habe ich dies der Diakonie mitgeteilt ..." (Finanzstrafakt Bl. 595). Hinsichtlich der geleisteten Reinigungsdienste führen L und I aus: "Anfangs kam Herr A des Öfteren zu uns und kontrollierte , ob alles in Ordnung sei mit E " (Finanzstrafakt Bl. 313). Ebenso in diesem Sinne die Zeugenaussage I am 4. April 2016: "... Ich habe mit Herrn A gesprochen. Ich habe damals noch gearbeitet und brauchte dringend eine Haushaltshilfe. [...] Herr A hat sich unser Haus angeschaut und was zu tun ist. Es ging um putzen, bügeln und andere Hausarbeiten. Ich glaube, dass ich A gesagt habe, dass ich 6 Stunden wöchentlich jemanden brauche. [...] Ich habe von vornherein mit Herrn A die zu erbringenden Leistungen und das Stundenausmaß fixiert." (Finanzstrafakt Bl. 708 verso f). Oder zB. die Zeugenaussage der Haushaltshilfe G an diesem Tag: "... Herr A hat mir entweder die Adressen der Arbeitsstellen gegeben oder ist mit mir hingefahren. Normalerweise hatte Herr A bereits mit der Familie besprochen, was zu tun ist. Oder die Familie sagte mir, dass sie das und das brauchen. Die Stunden sind nicht fixiert, das hängt davon ab, wieviel Arbeit es gibt. Die Familie kontrolliert meine Arbeit. Ich schreibe die Stunden auf und Herr A zahlt mir € 10,00 pro Stunde plus Fahrtkosten aus." (Finanzstrafakt Bl. 707 verso). Ebenso die Zeugin F3 mit nicht zu überbietender Klarheit: "Die Haushalte (meine Arbeitsstellen) wurden mir von Herrn A vorgegeben. Ich habe Herrn A gesagt, wie viele Stunden ich ungefähr arbeiten will. Dann hat er mich an die Haushalte vermittelt und es waren ca. 6 Stunden pro Woche, die herausgekommen sind. A hat mich gefragt, ob das so für mich passt, was ich bejaht habe. Aus dem Ausmaß meiner Putztätigkeit ergab sich eben eine Stundenzahl von 4 Stunden pro Einsatz. Wenn es länger dauerte oder kürzer, dann ist eben die tatsächliche Stundenzahl bezahlt worden. [...] Die Tage bzw. den Beginn der Arbeitszeiten habe ich mir mit den Familien ausgemacht. Ich vermute, dass im Fall einer Unzufriedenheit die Familien entweder mit mir gesprochen hätten oder bei A einen Ersatz für mich angefordert hätten. [...] Herr A hat glaublich bei den Familien telefonisch nachgefragt, ob alles passt." (Finanzstrafakt Bl. 706). Wie der Beschuldigte lückenlos die nötigen Informationen zur Rechnungslegung des Vereines an dessen Kunden erhalten konnte, ergibt sich aus den Aufzeichnungen der eingesetzten Arbeitskräfte, welche wohl zumindest stichprobenweise auch kontrolliert worden sind. Dieses Datenblatt wurde vom Beschuldigten angefertigt und an die Arbeitskräfte ausgeteilt. Ein Muster findet sich im Finanzstrafakt, Bl. 304. Diese straffe Einbindung in eine vom Vereinsobmann eingerichtete Organisation war auch schon deshalb erforderlich, weil die Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen vom Beschuldigten vorgenommen worden ist: Er hat den Kunden die erbrachten Leistungen verrechnet, er hat auch die Arbeitskräfte entlohnt. Dafür musste er im Detail wissen, welche Leistungen erbracht worden waren. Um Schummeleien der eingesetzten Arbeitskräfte zu verhindern, benötigte er aber auch, zumindest stichprobenweise, eine Rückmeldung vom jeweiligen Auftraggeber. Im Ergebnis ist daher laut Aktenlage an der Arbeitgebereigenschaft des Vereines - wie vom Spruchsenat bereits ausführlich dargelegt - nicht zu zweifeln.

Normen und Schlagworte

gemeinnützige LeistungGemeinnützigkeit eines Vereineswirtschaftlicher Geschäftsbetriebunentbehrlicher Hilfsbetriebentbehrlicher Hilfsbetriebgrobe FahrlässigkeitFinanzordnungswidrigkeitZuschläge zu DienstgeberbeiträgenZweifelsgrundsatzStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300020/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300020.2016
Stammnummer
113879
Gültig
02.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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