IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, Rechtsanwalt, Gusshausstraße 14/5, 1040 Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der…
…Rz 5 mwN). Für die Beurteilung der Frage der "hinterzogenen Abgabe" gilt die Unschuldsvermutung (Art 6 EMRK) und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz ("in dubio pro reo") als verfahrensrechtliche Richtschnur (zB VwGH 28.6.2012, 2009/16/0076…
…Spruchsenat das gegen den Beschuldigten unter der StrNr. 015/2013/00026-001 anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt hat, mag es auch im Dunkeln bleiben, ob er etwa das Verfahren unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes nach § 98 Abs. 3 FinStrG im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nach § 136 Abs…
Die obigen Argumente gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten finanziellen Situation beim Beschuldigten - die Ersatzfreiheitsstrafe wird ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgemessen - außer Ansatz zu lassen war. 8. Die Beschwerde der Amtsbeauftragten erweist sich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Meister und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter und Mag. Bernadette Reichl in der Finanzstrafsache gegen A, geb. am xxxx, ehem. Textilwarenhändler und Marktfierant…
…bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Dieser Zweifelsgrundsatz zu Gunsten des Beschuldigten hat auch für die subjektive Tatseite eines strafrelevanten Sachverhaltes zu gelten. In diesem Sinne ist anzumerken: Wie der Amtsbeauftragte in seiner Berufung zutreffend ausführt, liegt…
Unterstellt man dem Beschuldigten lediglich eine fahrlässiges Vorgangsweise, liegt betreffend 2008 und 2009 insoweit kein strafrelevantes Verhalten vor. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die…
…wahrscheinlichste zu wählen ist, gilt dies ob des im Finanzstrafverfahren anzuwendenden Zweifelsgrundsatzes nicht für die Finanzstrafsache. Bringt man im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten betreffend das Veranlagungsjahr 2015 lediglich die belegmäßig nachgewiesenen Umsätze von netto € 79.700,00 (wiederum Finanzstrafakt Bl. 14) zum Ansatz…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Mag. Peter Maurer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heidi Blum und Mag. Thomas Karner in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxxx, Gesellschafter-Geschäftsführer und Vermieter, wohnhaft…
GZ. RV/2300028/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Andrea Ornig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Haid und KR Dipl.Ing. Heinz Michalitsch in der Finanzstrafsache gegen 1. A…
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des 15. August 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johann Edlinger sowie die Laienbeisitzer Dr. Alfred Wurzer und Dr. Peter Wassermann als weitere Mitglieder des Senates…
…ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Dieser auch von den Bw angesprochene Zweifelsgrundsatz bedeutet aber nicht, dass bei einander widersprechenden Aussagen jedenfalls der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zu folgen ist. Die Finanzstrafbehörde…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Feldkirch , am 1. Oktober 2003 in der Finanzstrafsache gegen den Bw.. wegen Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 lit. a 1. Fall des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 5. März…
…Verifizierung der Angaben des Beschuldigten bzw. der von seiner Seite vorgelegten Dokumente für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist laut den vorgelegten Akten nicht gelungen. Vielmehr liegt ein mit ausreichender Sicherheit festgestellter tatsächlicher Lebenssachverhalt bei Beachtung des Zweifelsgrundsatzes im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG - siehe oben…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dr.med.vet. Friedrich Prodinger als weitere Mitglieder…
Es sind diese Passagen über die angeblich übliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens als parteiisch anzusehen. Die Verteidigung geht davon aus, dass der Vorsitzende des Spruchsenates und als Richter beim LG Steyr sicherlich eine präzise Einschätzung vorgenommen hat. Dagegen schreibt der Amtsbeauftragte im vorletzten Absatz von…
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Einwendungen des Beschuldigten in Zusammenhang mit Sparbuch und Porscheverkauf mit 25 % der festgestellten Differenz berücksichtigt. Ob dieser Ansatz [ergänze: in Bezug auf das Sparbuch] der Realität entspricht, könnw nicht festgestellt werden. Jedenfalls komme ihm eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit zu…
weitere GZ. RV/6300013/2018 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Salzburg 2 in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Geschäftsführer, whft. XXX, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Nonntaler Hauptstraße 1, 5020 Salzburg, wegen der Finanzvergehen der…
weitere GZ: RV/5300028/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Alois Winklbauer und die fachkundigen Laienrichter L1 und L2 in der Finanzstrafsache gegen Ing.A, geb. xxxx, Angestellter, Inhaber eines…