Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0119-L/04
Beweis einer Abgabenhinterziehung bei Schätzung des Schlachtendgewichtes von Schweinen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0119-L/04vom 13.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 170 Abs. 1 FinStrG berichtigte
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache
gegen FuGG, M, beide vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt,
5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen der Beschuldigten vom
9. November 2004 gegen die Erkenntnisse des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 4. Oktober 2004, SN 2003/00055-001 und
SN 2003/00056-001,
zu
Recht erkannt:
Den Berufungen wird stattgegeben
und die angefochtenen Bescheide werden in
ihrem Ausspruch über Schuld und Strafe dahingehend abgeändert, dass
das Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG im Zweifel zugunsten der Beschuldigten
gemäß
§§ 157 iVm. 136 FinStrG eingestellt
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnissen vom 4. Oktober 2004,
SN 2003/00055-001 und 2003/00056-001, hat das Finanzamt Braunau Ried
Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerber
(=Bw.) nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil
FG vorsätzlich als Wahrnehmender der Geschäfte
des Fleischhauerei- und Gasthausbetriebes FuGG für den Zeitraum 1999 bis zu
seiner Pensionierung im April 2000 den Schweineeinkauf unrichtig angegeben
und somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht für den angeführten Zeitraum eine Verkürzung an
Umsatzsteuer von 2.858,-- € bewirkt habe und
EG vorsätzlich für den Zeitraum Mai 2000 bis
2001 den Schweineeinkauf unrichtig angegeben und somit unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für 2000 und 2001
eine Verkürzung an Umsatzsteuer von 5.119,-- € bewirkt
habe.
Aus diesem Grund wurde gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG über
FG eine Geldstrafe in der Höhe von
1.100,-- € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen ausgesprochen und über
EG eine Geldstrafe in der Höhe von
2.000,-- € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 110,-- € bzw.
200,-- € bestimmt.
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die fristgerechten
Berufungen der Beschuldigten vom 9. November 2004, wobei im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung
hätten die Verteidigung der Bw gestützt, dieses Ergebnis der
mündlichen Verhandlung sei jedoch im Erkenntnis völlig negiert worden.
Im folgenden führen die Bw im Detail aus, warum ihrer Ansicht nach die
Schlussfolgerungen, welche von der Finanzstrafbehörde I. Instanz zur
Begründung des Schuldspruchs angeführt worden waren, nicht zutreffen
und beantragen die neuerliche Einvernahme bereits befragter und weiterer Zeugen.
In dubio pro reo müssten die Bw jedenfalls freigesprochen werden.
Im Folgenden wird, nach Einsichtnahme in den Arbeitsbogen
über die Betriebsprüfung und den Finanzstrafakt, der zugrunde liegende
Sachverhalt noch einmal zusammengefasst wie folgt dargestellt:
Der Fleischhauereibetrieb FuGG (ab 1. Mai 2000: EG )
hat den Schweineeinkauf überwiegend aus der angeschlossenen, eigenen
Landwirtschaft der Familie G getätigt.
Über die meist zu Wochenbeginn geschlachteten
Schweinepartien von durchschnittlich 20 Stück eigener Schweine wurden
von der Landwirtschaft G (unter Angabe von Kilogewicht, Kilopreis und
Stückzahl) Rechnungen an die Fleischhauerei G erstellt, welche in der
dortigen Buchhaltung als Betriebsausgaben erfasst wurden.
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Fleischhauerei G
hat die Abgabenbehörde die Feststellung gemacht, dass in diesen Rechnungen
das Lebendgewicht der von der eigenen Landwirtschaft angekauften Schweine
durchschnittlich mit über 140 kg ausgewiesen und damit nicht
brachenüblich war (1999: 142,60 kg, 2000: 143,16 kg, 2001:
142,28 kg). Diesbezüglich zum Beweise vorgelegte Wiegescheine haben
sich als manipulierbar herausgestellt und wurde ihnen daher keine ausreichende
Beweiskraft zuerkannt.
Demgegenüber hat Tierarzt Dr.PS, als Auskunftsperson
befragt, das Schlachtendgewicht der von ihm in der Fleischhauerei G beschauten
Tiere zwischen 80 und 110 kg geschätzt, woraus sich unter Anwendung
eines Faktors für die Schlachtausbeute (lt. Statistik Austria
1999: 80,6 %, 2000-2001: 80,7 %) ein Lebendgewicht von
durchschnittlich rund 118 kg ergibt. Dieser Wert entspricht auch
dem Lebendgewicht der, von der Fleischhauerei G von fremden Landwirten
zugekauften, Schweine.
Letztlich hat die Abgabenbehörde aus der Summe der
Anhaltspunkte, welche das umfangreiche Ermittlungsverfahren erbracht hat,
geschlossen, dass das anlässlich der Verrechnung zwischen der
Landwirtschaft G und der Fleischhauerei G ausgewiesene, höhere und nicht
branchenübliche Gewicht der geschlachteten Schweine nicht den Tatsachen
entsprochen hat. Im Ergebnis wurde daher das verrechnete
Schweinelebendgewicht nicht anerkannt, sondern, untermauert durch diverse
amtliche Statistiken, auf geschätzte 118 kg pro Schwein gekürzt
und damit der von der Fleischhauerei G erklärte Wareneinkauf
dementsprechend verringert.
In der Folge wurde das gegenständliche
Finanzstrafverfahren gegen die Bw eingeleitet und die mündliche Verhandlung
durchgeführt:
Darin hat der Zeuge Dr.PS seine erste Aussage
abgeschwächt. Zunächst musste er zugeben, dass er die Tiere bei G
nicht regelmäßig lebend beschaut habe, sondern sei er gelegentlich
durch den Stall gegangen und habe er sich lediglich dabei die Tiere angesehen.
Dabei sei ihm aufgefallen, dass manchmal auch schwerere Schweine dabei gewesen
seien. Sodann gibt er über Vorhalt zu Bedenken, dass die
Schätzung des Gewichtes naturgemäß sehr vage sei und man leicht
daneben liegen könne. Ansonsten habe er nur die toten Tiere nach der
Schlachtung beschaut. Auf die Frage des Verteidigers nach dem
Durchschnittsgewicht der Schweine: Ich kann mir über einen Zeitraum
von 3 Jahren ein Durchschnittsgewicht der Schweine von 140 kg schwer
vorstellen, schließe es aber nicht aus. Außerdem habe ich
geglaubt, dass es für G negativ gewesen wäre, Schweine mit so einem
hohen Gewicht zu mästen.
Über Vorhalt des Beschuldigten: Es
kann sein, dass auch ein schwereres Schwein eine gute Fleischqualität
hat. Wenn ich jetzt darüber aufgeklärt werde, dass es sich
dabei um das Lebendgewicht handelt, dann kann ich mir ein solches
durchschnittliches Lebendgewicht sehr wohl vorstellen. Um vom Lebendgewicht auf
das Schlachtgewicht zu kommen, muss man davon etwa 23 % abziehen. Das
heißt bei einem durchschnittlichen Lebendgewicht von 140 kg kommt man
auf ein Schlachtgewicht von 108 kg.
Demgegenüber hat der vom Bw benannte Zeuge Dipl. Ing.
HF, ehemaliger Leiter der Bezirksbauernkammer, definitiv zu Gunsten der Bw
ausgesagt: Ich war Leiter der Bezirksbauernkammer und hatte mit dem
Betrieb G ab 1995 relativ viel zu tun. Ich bin gerichtlich beeideter
Sachverständiger und traue mir zu, das Gewicht von Tieren lebend zu
schätzen. Ich traue mir zu auch Schweine auf 5 kg genau zu
schätzen. Die Schweine im Betrieb des Beschuldigten hatten ein
durchschnittliches Lebendgewicht vor der Schlachtung von 140 kg. Das
Schlachtgewicht ist um etwa 20 % weniger. Ab 1995 gab es einen vermehrten
Futteranfall durch den Zukauf einer Liegenschaft und daher wurden die Schweine
auch intensiver gefüttert. Im Jahr 1999 waren die Ferkelpreise hoch und
daher wurden die Schweine auf ein höheres Endgewicht gemästet. Die
Verwertbarkeit war auch gegeben. Dieses Konzept ist auch aufgegangen. Diese
Verhältnisse bestanden bis 2002 oder Anfang 2003, wo ich den Betrieb
zuletzt gesehen habe.
Letztendlich hat jedoch auch die Finanzstrafbehörde
I. Instanz als erwiesen angenommen, dass die Bw beim Wareneinkauf
hinsichtlich der aus der eigenen Landwirtschaft stammenden Schweine ein nicht
den Tatsachen entsprechendes Gewicht verrechnet haben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Sind an derselben Tat mehrere Personen beteiligt, so hat
die Finanzstrafbehörde gemäß
§ 61 Abs. 1 FinStrG
die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden. In diesem Sinn werden
zunächst die Strafverfahren gegen FuGG zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Wesentlichster Streitpunkt im gegenständlichen
Strafverfahren ist die Frage, ob überhaupt eine Abgabenverkürzung
bewirkt wurde.
Die Bw beteuern eindringlich, das verrechnete Gewicht der
Schweine habe den Tatsachen entsprochen und wären die Schweine aus der
eigenen Landwirtschaft bedingt durch gute Fütterung und aufgrund der
besseren Verwertbarkeit von fetterem Fleisch beim Selchen eben schwerer als
brachenüblich gewesen.
Es wird somit im folgenden zu würdigen sein, ob
aufgrund der Beweislage mit der für ein Strafverfahren notwendigen, an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, als erwiesen angenommen werden kann,
dass die Bw tatsächlich unrichtige Angaben hinsichtlich des
Schweinegewichtes gemacht haben.
Diesbezüglich trifft die Behörde die Beweislast.
Nicht die Bw haben nachzuweisen, dass sie keine strafbare Handlung begangen
haben, sondern die Behörde hat nachzuweisen, dass die Bw tatsächlich
unrichtige Angaben über das Gewicht der aus der eigenen Landwirtschaft
angekauften Schweine gemacht und dadurch zu hohe Ausgaben erklärt haben.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Dieser auch von den Bw angesprochene Zweifelsgrundsatz
bedeutet aber nicht, dass bei einander widersprechenden Aussagen jedenfalls der
leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zu folgen ist. Die
Finanzstrafbehörde hat sich vielmehr ihre eigene, den Denkgesetzen und der
Lebenserfahrung entsprechende Meinung zu bilden.
In diesem Sinne sind die vorliegenden Beweise gegeneinander
abzuwägen:
Die Abgabenbehörde und auch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz stützen sich hauptsächlich auf
die Angaben des Tierarztes Dr.PS , welcher die Fleischbeschauen im Betrieb der
Bw durchgeführt hat und am 10. April 2003 dem Prüfer
gegenüber im Wesentlichen ausgesagt hat: Das Schlachtendgewicht
bewegte sich zwischen ca. 80 und 110 kg. Mir ist nicht aufgefallen, dass
die bei G beschauten Schweine wesentlich schwerer waren, als sie bei anderen
Betrieben waren. Das Schlachtendgewicht bei G ist das übliche Gewicht, mit
dem die Schweine in Fleischhauereien geschlachtet werden.
Zunächst muss den Bw zugestanden werden, dass Dr.PS in
seiner Erstaussage - wohl zum eigenen Schutz - tatsächlich insofern
nicht vollkommen wahrheitsgemäß ausgesagt hat, als er die Tiere bei G
nicht regelmäßig lebend beschaut hat. Allerdings müssen wegen
der Unrichtigkeit einer Zeugenaussage in einem Punkt die übrigen Aussagen
noch nicht unglaubwürdig sein (VwGH 5. August 1993,
93/14/0063).
Tatsache bleibt, dass der Zeuge die toten Tiere beschaut
und dementsprechend auch in seiner ersten Aussage eine Schätzung des
Schlachtendgewichtes vorgenommen hat. Dabei hat der Zeuge festgestellt, dass die
Tiere ein übliches Gewicht gehabt hätten. Es ist davon auszugehen,
dass dem Zeugen eine hier diskutierte Abweichung von rd. 20 % aufgefallen
wäre.
In Anlehnung an die Judikatur des VwGH kann überdies
nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Erstaussage infolge der zunächst
noch vorhandenen Unbefangenheit des Zeugen ein größerer
Wahrheitsgehalt beigemessen werden, als späteren Ausführungen, die
nach Darlegung der Hintergründe gemacht werden. Dies trifft im
gegenständlichen Fall umso mehr zu, als der Zeuge in seiner zweiten
Vernehmung nur ausweichend geantwortet hat. Er hat seine Erstaussage weder
widerrufen noch andere Gewichtsangaben gemacht. Insgesamt kann man sich des
Eindruckes nicht erwehren, der Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung
versucht, "sich herauszureden" und möglichst weder sich noch
den Bw zu schaden. Aussagen wie: "manchmal sei ein schwereres Schwein
dabei gewesen", oder: er könne sich ein solches durchschnittliches
Lebendgewicht sehr wohl vorstellen", reichen für sich alleine nicht
aus, die Erstaussage gänzlich zu erschüttern.
In Bezug auf das Schlachtendgewicht erscheint daher,
unabhängig davon, ob Dr.PS Lebendbeschauen durchgeführt hat oder
nicht, die Erstaussage durchaus plausibel und glaubwürdig.
Soweit die Bw die Schätzgenauigkeit des Zeugen in
Zweifel ziehen, ist entgegenzuhalten, dass es einem erfahrenen Beschautierarzt
auch anhand der Struktur und des Fettgehaltes des Fleisches möglich ist,
Rückschlüsse auf das (Schlachtend) Gewicht der Tiere zu ziehen; selbst
wenn diese auf einer Rohrbahn aufgehängt sind. Nicht zuletzt liegt die
Schätzung des Dr.PS ohnedies etwas über den amtlichen Angaben
betreffend das Normschlachtendgewicht.
Trotzdem hat letztendlich die Finanzstrafbehörde zu
beweisen, dass die Bw tatsächlich unrichtige Angaben über das Gewicht
der aus der eigenen Landwirtschaft angekauften Schweine gemacht haben. Dieser
konkrete Beweis liegt jedoch nicht vor. Die abgabenrechtlich durchaus
berechtigte Schätzung basiert wiederum lediglich auf einer Schätzung
und statistischen Erfahrungswerten, wobei der Zeuge die Richtigkeit seiner
Schätzung später nicht bekräftigen wollte. Wenn auch ein starker
Verdacht bestehen bleibt, so fehlt es jedoch an konkreten Fakten und Tatsachen.
Die Tatsache, dass die Bw die Zuschätzung im Zuge der Betriebsprüfung
akzeptiert haben, kann in finanzstrafrechtlicher Hinsicht nicht als
Geständnis gewertet werden, weil dafür auch wirtschaftliche
Überlegungen maßgeblich gewesen sein können.
Allerdings haben die Bw für die Schweine der eigenen
Landwirtschaft nicht nur ein unüblich hohes Gewicht verrechnet, sondern
auch einen unüblich hohen Preis bezahlt. Obwohl im Zuge der
Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung von einer Änderung des
Schweinepreises Abstand genommen wurde, verbleibt doch der Verdacht, die Bw
hätten in jede Richtung versucht einen gewissen argumentativen Spielraum zu
ihren Gunsten auszunutzen. Dies bleibt jedoch eine bloße
Vermutung.
Soweit die Abgabenbehörde die Richtigkeit der von den
Bw zum Beweise vorgelegten Wiegescheine anzweifelt, kann ihr durchaus gefolgt
werden:
Die Bw behaupten, die zur Schlachtung vorgesehenen Schweine
seien jeweils zu der 10 km entfernten L Mühle in Mf verbracht, dort
samt LKW (Brutto) gewogen und sodann zurück in die Fleischhauerei zur
Schlachtung gefahren worden. Anschließend sei der LKW noch einmal zur
Mühle gefahren, um die Tara zu eruieren. Gegen die behauptete Vorgangsweise
sprechen sowohl wirtschaftliche Gesichtspunkte, als auch die allgemeine
Lebenserfahrung, da sich Stress bei den Tieren bekanntermaßen negativ auf
die Fleischqualität auswirkt und die Bw nach eigenen Angaben besonders auf
die Fleischqualität achten. Abgesehen davon hat der Zeuge L anlässlich
seiner ersten Befragung durch den Betriebsprüfer anfänglich
erklärt, dass kaum mehr Wiegevorgänge stattfänden und niemand
regelmäßig zum Wiegen komme.
Der Prüfer hat die Wiegescheine auch deshalb nicht
anerkannt, da der Ausführende das abgestempelte Gewicht beeinflussen
könne (lt. L könnten Herr G oder Familienangehörige die Waage
selbst bedienen) und es absolut unwahrscheinlich sei, dass sich bei dem
konkreten Wiegevorgang vermehrt ein durchschnittliches Gewicht pro Schwein mit
zwei Nachkomma Nullstellen ergäbe. Zu diesem Resultat gelangt man
allerdings, entgegen dem Vorbringen der Bw, nicht bloß in einzelnen
Fällen, sondern im Jahr 2000 in 60 % und im Jahr 1999 in 46 %
aller Wiegevorgänge. In diesem Zusammenhang ist es auffallend, dass sich
bei den von Fremden zugekauften Schweinen wesentlich seltener (1999: 11 %)
ein Wert ohne Kommabeträge ergibt. Auch ist unklar, warum bis Oktober 1999
die Einerstelle des Gesamtschweinegewichtes ausschließlich auf 0 oder 5
lautet, wohingegen in weiterer Folge auch jede andere Zahl aufscheint. Besonders
ins Auge sticht der Monat August 1999, in dem sich in vier von fünf
Wiegevorgängen ein rundes Gewicht pro Schwein errechnet und sich weiters
für 13, 24, bzw. 17 Schweine dreimal jeweils genau 145 kg ergibt.
Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten und
Auffälligkeiten in den Wiegescheinen und in Zusammenhang mit der von den Bw
nicht bestrittenen Tatsache, dass beim Wiegevorgang manipuliert werden kann,
bestehen somit vehemente Zweifel an der Beweiskraft dieser Aufzeichnungen, auch
wenn der Prüfer in der mündlichen Verhandlung schlussendlich zugeben
musste, dass er keine konkreten Hinweise dafür habe, dass beim Wiegevorgang
tatsächlich manipuliert wurde.
Allerdings kann allein aus der Tatsache, dass die
Wiegescheine nicht plausibel erscheinen, nicht der Umkehrschluss gezogen werden,
dass die Schweine tatsächlich nur ein Durchschnittsgewicht gehabt
hätten.
Demgegenüber hat der Zeuge Dipl. Ing. HF
ausdrücklich zugunsten der Bw ein Lebendgewicht der Schweine von
140 kg bezeugt.
Diesbezüglich wird im erstinstanzlichen Erkenntnis
festgestellt, dass diese Zeugenaussage insoweit nicht schlüssig sei, als
sie sich bis Anfang 2003 erstrecke, wohingegen die Wahrnehmungen des
Prüfungsorganes (ab März 2003) die Angaben des Zeugen widerlegen.
Dagegen wenden die Bw zu Recht ein, aus der Aussage des Dipl. Ing. HF
ergäbe sich nicht zwangsläufig eine zeitliche Überschneidung.
Allerdings reduzieren die Bw in ihrem Vorlageantrag die Anwesenheit des Zeugen
in ihrem Stall auf "einige Male in den Jahren 1999, 2000 und 2001", was wiederum
die Beurteilungsfähigkeit des Zeugen einschränkt. Es ist auch zu
bedenken, dass bei der Mästung von Schweinen eine grundlegende
Änderung der Verhältnisse innerhalb kürzester Zeit nicht
anzunehmen sein wird. Nicht zuletzt fehlen konkrete Angaben, bei welchen
Gelegenheiten der Zeuge im Betrieb des Bw gewesen ist und welche konkreten
Beobachtungen zum Schlacht- bzw. Wiegevorgang er dabei gemacht hat.
Auch die Aussage des Dipl. Ing. HF lässt daher keinen
zweifelsfreien Rückschluss auf das tatsächliche Schweinegewicht
zu.
Wenn sich die Bw rechtfertigen, die schwereren Schweine
würden sich besser zum Selchen eignen und hätten ihre Schweine trotz
des hohen Gewichtes aufgrund der Fütterung mit Getreide eine bessere
Fleischqualität, so entspricht dies zwar möglicherweise nicht den
Erfahrungen des täglichen Lebens (die Konsumenten bevorzugen
überwiegend fettarmes Fleisch) doch können diese Argumente auch nicht
als gänzlich unglaubwürdig abgetan werden, da die Fleischqualität
(lt. Agrarmarkt Austria) tatsächlich von verschiedenen Faktoren
abhängt, wie etwa von pH-Wert, Fleischfarbe, Wasserhaltevermögen und
intramuskulärem Fettgehalt und nicht allein das Gewicht der Schweine
ausschlaggebend ist.
Letztendlich stehen sich divergierende Schätzungen
gegenüber, welche die leugnende Verantwortung der Bw nicht zweifelsfrei
unterstützen oder verwerfen können. Es verbleibt angesichts des
gänzlichen Fehlens von überprüfbaren Fakten ein nicht
unerheblicher Unsicherheitsfaktor, sodass ungeachtet des massiven Verdachtes auf
eine Abgabenhinterziehung, eine solche nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann. Eine
Abgabenhinterziehung kann aber nur vorgeworfen werden, wenn sich sagen
lässt, dass die Verantwortung des Beschuldigten nach menschlichem Ermessen
nicht richtig sein kann. Zwar hegt auch die entscheidende Behörde die
starke Vermutung, dass die Bw tatsächlich falsche Angaben zum Gewicht ihrer
Schweine gemacht haben könnten, doch fehlt diesbezüglich die für
ein Strafverfahren notwendige, auf Tatsachen gründende, Sicherheit.
Von der Durchführung der vom Bw beantragten,
zusätzlichen Beweise bzw. von der Wiederholung von Beweisaufnahmen wird
abgesehen, weil dies voraussichtlich nicht zur weiteren Wahrheitsfindung
beitragen würde. Nach der Lebenserfahrung ist nach so langer Zeit von den
Zeugen nicht zu erwarten, dass sie zum Schweinegewicht neue stichhaltige Angaben
machen können. Die Bw haben in ihrem Beweisantrag auch nicht dargelegt,
aufgrund welcher konkreten Kenntnisse die noch nicht vernommenen Zeugen Klarheit
hinsichtlich des Schweinegewichtes bringen könnten.
Letztlich ist die entscheidende Behörde zu dem
Ergebnis gelangt, dass keinem der vorliegenden Beweismittel ausreichende
Überzeugungskraft zukommt, dass es eine der möglichen Varianten
- Durchschnittsgewicht oder überhöhtes Gewicht - mit der
für ein Strafverfahren notwendigen, an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit unterstützt. Da somit weiterhin Zweifel bestehen, ob die
Bw tatsächlich ihre abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten
verletzt haben, und diese Tatsache sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten
auswirken darf, ist die Finanzstrafbehörde II. Instanz unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens und nach
freier Überzeugung zu dem Schluss gelangt, dass die Verfahrensergebnisse
nicht ausreichen, eine Abgabenhinterziehung zu begründen.
Die Notwendigkeit einer
Berichtigung der Berufungsentscheidung vom 8. Juni 2006 hat sich aufgrund
eines technischen Gebrechens ergeben und sind die berichtigten Textteile kursiv
geschrieben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 13.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0119-L/04
- Stammnummer
- 22762
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF