Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300027/2013
Baumeister, die GmbH seines Vaters für seine Geschäfte verwendend und dabei die Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtend bzw. abführend; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300027/2013vom 18.12.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des 15. August 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Juni 2012 zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am 28. November 2012 (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. August 2011 eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -4.264,30 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 14); von Seite des Dr.E wurde das Guthaben mit € -2.451,98 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 32). Eine Verkürzung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer - wie vom Spruchsenat ohne Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages irrtümlich vermutet - liegt somit nicht vor. Im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten ist auch nicht auszuschließen, dass dieser in Kenntnis eines sich für diesen Monat ergebenden Guthabens gewesen ist und solcherart - irgendwelche Urgenzen der Abgabenbehörde sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen - zur Fehlmeinung gelangte, dass in diesem Fall etwa auch eine Voranmeldung nicht einzureichen wäre. Das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten war daher in diesem Punkte spruchgemäß einzustellen.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des 15. September 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Juni 2012 zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am 28. November 2012 (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. September 2011 eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 15.980,40 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am 24. Juli 2012 hat die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und die verkürzte Zahllast für Juli 2011 mit € 20.516,13 beziffert (Finanzstrafakt Bl. 12 ff). Mit Festsetzung für die Monate April bis Dezember 2011 vom 26. Juli 2012 wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 19 f) und nach erfolgten Aufbuchungen durch die Dr.E-KG auf € 15.980,40 korrigiert (Finanzstrafakt Bl. 32); er wurde erst mittels Saldozahlung vom 6. Dezember 2012 und Gutbuchungen vom 19. Februar und 19. März 2013 teilweise nachträglich entrichtet. Ein Rest von € 8.186,27 haftet wohl auf Dauer unentrichtet aus (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Juli 2011 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 15.980,40 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des 15. Oktober 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Juni 2012 zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am 28. November 2012 (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. Oktober 2011 eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 8.448,39 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am 24. Juli 2012 hat die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und die verkürzte Zahllast für August 2011 mit € 9.733.56 beziffert (Finanzstrafakt Bl. 12 ff). Mit Festsetzung für die Monate April bis Dezember 2011 vom 26. Juli 2012 wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 19 f) und nach erfolgten Aufbuchungen durch die Dr.E-KG auf € 8.448,39 korrigiert (Finanzstrafakt Bl. 32); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend August 2011 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.448,39 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des 15. November 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Juni 2012 zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am 28. November 2012 (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. November 2011 eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -1.766,96 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 14); von Seite des Dr.E wurde das Guthaben mit € -1.919,71 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 32). Eine Verkürzung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer - wie vom Spruchsenat ohne Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages irrtümlich vermutet - liegt somit nicht vor. Im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten ist auch nicht auszuschließen, dass dieser in Kenntnis eines sich für diesen Monat ergebenden Guthabens gewesen ist und solcherart - irgendwelche Urgenzen der Abgabenbehörde sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen - zur Fehlmeinung gelangte, dass in diesem Fall etwa auch eine Voranmeldung nicht einzureichen wäre. Das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten war daher in diesem Punkte spruchgemäß einzustellen.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum November 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des 15. Dezember 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Juni 2012 zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am 28. November 2012 (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. Dezember 2011 eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 3.508,99 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am 24. Juli 2012 hat die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und die verkürzte Zahllast für Oktober 2011 mit € 1.797,12 beziffert (Finanzstrafakt Bl. 12 ff). Mit Festsetzung für die Monate April bis Dezember 2011 vom 26. Juli 2012 wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 19 f) und nach erfolgten Aufbuchungen durch die Dr.E-KG auf € 3.508,99 korrigiert (Finanzstrafakt Bl. 32); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Oktober 2011 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.508,99 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf des 15. Jänner 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 303,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,90 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,55 an die Abgabenbehörde zu entrichten bzw. abzuführen gehabt, was er aber unterlassen hat (Kontoabfrage). Die zwar einbehaltene Lohnsteuer bzw. berechneten Selbstbemessungsabgaben wurden erst anlässlich einer Außenprüfung im Juni 2012 festgestellt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Juni 2012 zu ABNr. 400128/12, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am 28. November 2012 (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. Jänner 2012 eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 2.552,24 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 32) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am 24. Juli 2012 hat die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und die verkürzte Zahllast für November 2011 mit € 6.227,51 beziffert (Finanzstrafakt Bl. 12 ff). Mit Festsetzung für die Monate April bis Dezember 2011 vom 26. Juli 2012 wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Bescheidkopie, Finanzstrafakt Bl. 19 f) und nach erfolgten Aufbuchungen durch die Dr.E-KG auf € 3.508,99 korrigiert (Finanzstrafakt Bl. 32); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend November 2011 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.552,24 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. Februar 2012 eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -1.467,17 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 14); von Seite des Dr.E wurde das Guthaben mit € -5.672,42 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 32). Eine Verkürzung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer - wie vom Spruchsenat ohne Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages irrtümlich vermutet - liegt somit nicht vor. Im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten ist auch nicht auszuschließen, dass dieser in Kenntnis eines sich für diesen Monat ergebenden Guthabens gewesen ist und solcherart - irgendwelche Urgenzen der Abgabenbehörde sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen - zur Fehlmeinung gelangte, dass in diesem Fall etwa auch eine Voranmeldung nicht einzureichen wäre. Das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten war daher in diesem Punkte spruchgemäß einzustellen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. März 2012 eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -362,66 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 21 verso); von Seite des Dr.E wurde das Guthaben mit € -350,61 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 35). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde die unterlassene Einreichung der Voranmeldung nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. April 2012 eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -627,85 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 21 verso); von Seite des Dr.E wurde das Guthaben mit € -592,90 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 35). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde die unterlassene Einreichung der Voranmeldung nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. Mai 2012 eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde ein Guthaben von € -10,73 berechnet (Finanzstrafakt Bl. 21 verso); von Seite des Dr.E wurde eine Zahllast von € 176,16 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 35). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde die unterlassene Entrichtung der Vorauszahlung und fehlende Einreichung der Voranmeldung nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. Juni 2012 eine Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen, was er unterlassen hat. Von Seite der Mag.D-GmbH wurde vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung am 22. November 2012 für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für April 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24); tatsächlich wurde von Seite des Dr.E in weiterer Folge ein Guthaben von € -166,77 ermittelt (Finanzstrafakt Bl. 35). Eine Verkürzung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer - wie vom Spruchsenat ohne Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages irrtümlich vermutet - liegt somit nicht vor. Im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten ist auch nicht auszuschließen, dass dieser in Kenntnis eines sich für diesen Monat ergebenden Guthabens gewesen ist und solcherart - irgendwelche Urgenzen der Abgabenbehörde sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen - zur Fehlmeinung gelangte, dass in diesem Fall etwa auch eine Voranmeldung nicht einzureichen wäre. Das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten war daher in diesem Punkte spruchgemäß einzustellen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. Juli 2012 eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 14.556,88 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 35) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung wurde am 22. November 2012 (noch) durch die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für Mai 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24). Mit Festsetzung für die Monate April bis Juni 2012 vom 13. Dezember 2012 wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt Bl. 36); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Mai 2012 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 14.556,88 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. August 2012 eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 3.413,14 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 35) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung wurde am 22. November 2012 (noch) durch die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für Juni 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24). Mit Festsetzung für die Monate April bis Juni 2012 vom 13. Dezember 2012 wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt Bl. 36); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Juni 2012 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.413,14 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. September 2012 eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 967,21 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 35) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung wurde am 22. November 2012 (noch) durch die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für Juli 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24). Mit Festsetzung für die Monate Juli bis September 2012 vom 13. Dezember 2012 wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt Bl. 36); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend Juli 2012 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 967,21 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. Oktober 2012 eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 12.538,98 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 35) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung wurde am 22. November 2012 (noch) durch die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für August 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24). Mit Festsetzung für die Monate Juli bis September 2012 vom 13. Dezember 2012 wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt Bl. 36); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend August 2012 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.538,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2012 hätte B als Wahrnehmender der C-GmbH für diese bis zum Ablauf des 15. November 2012 eine korrekte Voranmeldung an das Finanzamt übersenden müssen; ebenso hätte er die Zahllast von € 5.153,52 (Berechnung Dr.E, Finanzstrafakt Bl. 35) bis zu diesem Zeitpunkt entrichten müssen, was beides nicht geschehen ist. Vor Beginn einer - durch das Fehlen der Voranmeldungen veranlassten - Außenprüfung wurde am 22. November 2012 (noch) durch die Mag.D-GmbH für den Erstbeschuldigten und die C-GmbH eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet, wonach u.a. für September 2012 die Umsatzsteuerzahllast weder gemeldet noch abgeführt worden sei und der Verkürzungsbetrag nach vollständiger Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen ehestmöglich bekanntgegeben werde (Finanzstrafakt Bl. 24). Mit Festsetzung für die Monate Juli bis September 2012 vom 13. Dezember 2012 wurde u.a. dieser Betrag am Abgabenkonto vorgeschrieben (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt Bl. 36); eine Entrichtung ist nicht mehr erfolgt (Kontoabfrage). Der Zweitbeschuldigte hat daher betreffend September 2012 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.153,52 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Am 3. Juni 2013 wurde schließlich über das Vermögen der C-GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb geschlossen (Abfrage Insolvenzdatei, Finanzstrafakt Bl. 29b).
Es war daher der Schuldspruch betreffend den Zweitbeschuldigten - mit Ausnahme der ihm vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen für die Voranmeldungszeiträume Juni, September, Dezember 2011 und April 2012 - zu bestätigen, wobei hinsichtlich der einzustellenden Fakten von Seite des Spruchsenates von vornherein ohnedies keine Verkürzungsbeträge in seine Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aufgenommen worden waren.
Zur Strafbemessung betreffend den Zweitbeschuldigten ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige besondere Gründe liegen aber im gegenständlichen Fall nicht vor.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG werden gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zur Hälfte der nicht oder verspätete entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Es errechnet sich sohin für den Zweitbeschuldigten ein Strafrahmen von € 3.493,07 + € 3.769,61 + € 15.980,40 + € 8.448,39 + € 3.508,99 + € 2.552,24 + € 14.556,88 + € 3.413,14 + € 967,21 + € 12.538,98 + € 5.153,52 = € 74.382,53 X 2 ergibt € 148.765,06 zuzüglich € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 303,83 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 219,90 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 + € 19,55 = € 6.519,37 : 2 ergibt € 3.259,69, insgesamt somit € 152.024,75, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Der Vorwurf der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG richtet sich typischerweise auf eine lediglich vorübergehende Abgabenvermeidung dergestalt, dass die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht offengelegt bzw. nicht geleistet werden, während zum Vergleich eine Sanktionierung wegen Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG tatbildimmanent einen dauerhaften deliktischen Vermögensentzug zu Lasten des Fiskus bekämpfen will. Zumal da - wie oben ausgeführt - eine mögliche versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 2011 ausdrücklich nicht Gegenstand der finanzstrafbehördlichen Ermittlungen geworden ist und auch die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für 2012 relativ zeitnah aufgedeckt worden sind, kann einer derartigen systemischen Beurteilung bezüglich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerverkürzungen als nur vorübergehend angestrebt - anders wohl als betreffend die Lohnabgaben - im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten nicht entgegengetreten werden.
Unter Vornahme eines typisierten Abschlages von einem Drittel der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen für die tatbildimannente nur vorübergehende Abgabenvermeidung ergäbe sich sohin im gegenständlichen Fall bei durchschnittlichem Verschulden, einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweitbeschuldigten aus Ausgangswert von rund € 51.000,00.
Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg stehen aber als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Zweitbeschuldigten, die teilweise Schadensgutmachung, die Arbeitsüberlastung und die psychischen Belastungen des Täters, wie von ihm dargestellt, sowie seine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes, zumal im Rahmen der sich an die Selbstanzeigen anschließenden Erhebungen, gegenüber.
Es ist klar erkennbar, dass das deliktische Verhalten des Zweitbeschuldigten durch die finanzielle Zwangslage des Unternehmens bestimmt worden ist.
Zu den psychischen Schwierigkeiten des B im strafrelevanten Zeitraum ist relativierend lediglich anzumerken, dass infolge dieser der Unwert seiner Unterlassungen zwar objektiv abgemildert ist, er aber in seiner grundsätzlichen Entscheidungsfähigkeit als Geschäftsführer insoweit nicht wesentlich beeinträchtigt war: Immerhin hat er drei Jahre hindurch als Entscheidungsträger - wenngleich letztendlich nicht erfolgreich - gearbeitet und immer wieder, auch noch nach dem strafrelevanten Zeitraum, unternehmerische Dispositionen getroffen.
Ebenso sind die derzeitige äußerst ungünstige Einkommens- und Vermögenslage des Zweitbeschuldigten und seine derzeitigen psychischen Schwierigkeiten zu bedenken.
B will laut seinen eigenen Angaben neuerlich als Baumeister tätig werden. Wie kann man ihn dabei davon abhalten, neuerlich den Fiskus zu schädigen?
Auch muss die zu verhängende Strafe eine derartige Dimension erreichen, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung andere potenzielle Finanzstraftäter in der Lage des Bestraften von der Begehung gleichartiger Verfehlungen abgehalten werden.
Zumal in Anbetracht des hartnäckigen Verharrens des Zweitbeschuldigten in seiner an den Tag gelegten deliktischen Verhaltensweise und der zu beachtenden Prävention liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor.
Wohl aber kann in der Gesamtschau die Geldstrafe auf lediglich € 16.000,00, das sind 10,52 % des Strafrahmens knapp oberhalb der angesprochenen Untergrenze, abgemildert werden.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweitbeschuldigten außer Ansatz zu lassen wäre.
Solcherart wäre ansich eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa acht Wochen auszusprechen gewesen, was nicht geschehen ist: Der Spruchsenat hat lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt.
In Anbetracht des zu beachtenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist es aber unzulässig, im Falle einer Verringerung der Geldstrafe die für den Fall deren Uneinbringlich vorzusehende Ersatzfreiheitstrafe zu erhöhen oder unverändert zu belassen. Es war daher spruchgemäß eine verhältnismäßige Reduzierung vorzunehmen.
Die Höhe der pauschalen Verfahrenskosten stützt sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und war daher beizubehalten.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 124 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ZweifelsgrundsatzVorsatzAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitParteiengehörStellungnahme des AmtsbeauftragtenStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300027/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2300027.2013
- Stammnummer
- 103058
- Gültig
- 18.12.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF