Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0007-L/13
Mittels Vermögensdeckungsrechnung festgestellte Schwarzumsätze eines Fitnessgeräteerzeugers; absolute Verjährung; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-L/13vom 30.07.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Einwendungen des Beschuldigten in Zusammenhang mit Sparbuch und Porscheverkauf mit 25 % der festgestellten Differenz berücksichtigt. Ob dieser Ansatz [ergänze: in Bezug auf das Sparbuch] der Realität entspricht, könnw nicht festgestellt werden. Jedenfalls komme ihm eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit zu als der vom Beschuldigten behaupteten Variante, zumal gegenständlich dargelegt worden sei, dass das Vorliegen und der Verbrauch eines Sparguthabens von rund 1,1 Mio. ATS im berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Schließlich ist im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen gewesen, dass die festgestellten Differenzen im erstinstanzlichen Bescheid irrtümlich als Netto-Zurechnungen angesetzt worden sind. Tatsächlich stellten die Zurechnungen Bruttobeträge dar, die um die Umsatzsteuer vermindert hätten werden müssen.
1999 ist zusätzlich der Verkauf des Porsches um ATS 180.000,00 gewinn- und umsatzvermindernd zu berücksichtigen.
Solcherart wurden also im Abgabenverfahren im zweiten Rechtsgang vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz die im ersten Rechtsgang sich aus einer (gegenüber der Berechnung des Betriebsprüfers laut Vermögensdeckungsrechnung verminderten) Zuschätzung (in Bezug auf das Bräunungsstudio aufgrund von Erhebungen des Stromverbrauches) ergebenden, vom Beschuldigten verheimlichten Erlöse (nicht offen gelegte Umsätze laut Betriebsprüfung: 1998 ATS 150.000,00 + 1999 ATS 243.000,00 + 2000 ATS 220.000,00 + 2001 ATS 346.000,00 + 2002 € 24.600,00; nicht offen gelegte Umsätze laut erster Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren: 1998 ATS 111.290,00 + 1999 ATS 100.961,00 + 2000 ATS 74.955,00 + 2001 ATS 102.436,00 + 2002 € 3.501,00) mit ATS 125.000,00 (1998) + ATS 52.000,00 (1999) + ATS 183.333,00 (2000) + ATS 278.333,00 (2001) + € 20.500,00 (2002) bestimmt, wobei sich die Unterschiede zur Zuschätzung laut Betriebsprüfung daraus ergaben, dass - siehe oben - die mittels Vermögensdeckungsrechnung hervorgekommenen verheimlichten Beträge Bruttobeträge gewesen sind (inklusive vereinnahmter, aber nicht an den Fiskus abgeführter Umsatzsteuer) und daher zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auf Nettobeträge umzurechnen waren, und für 1999 der oben dargestellte Kaufpreis aus der Veräußerung eines Fahrzeuges in Abzug zu bringen war, im Übrigen aber der Berechnung des Betriebsprüfers inklusive eines bereits von diesem aus Anlass der Einwendungen des Beschuldigten vorgenommenen Abschlages von 25 % gefolgt (BP-Bericht zu ABNr. 101068/02, Tz. 15, 22, 23 b, c, d, f, g; Berechnungsblatt UFS zu RV/0666-L/04; Berechnungsblatt UFS zu RV/0255-L/11). Wesentlich ist dabei auch, dass sich diese Ermittlung der Fehlbeträge im Rechenwerk des Beschuldigten mittels Vermögensdeckungsrechnung nicht auf die Angaben derjenigen Personen stützt, welchen durch die Verteidigung Falschaussagen unterstellt werden.
In eigenständiger Nachvollziehung der Vermögensdeckungsrechnung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr anlässlich der Betriebsprüfung, der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2011 zu Zl. 2007/15/0226 und der Berufungsentscheidung des UFS vom 22. März 2012, RV/0255-L/11, gelangt daher auch der Finanzstrafsenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu der Feststellung, dass das steuerliche Rechenwerk des Beschuldigten in den verfahrensgegenständlichen Jahren insofern unvollständig gewesen ist, als beträchtliche Umsätze und Erlöse nicht erfasst worden sind, wobei - ausgehend von der Berechnung des Berufungssenates im zweiten Rechtsgang des Abgabenverfahrens - diese Fehlbeträge eine derartige Höhe errecht haben, dass sie nicht ohne ein planmäßiges Vorgehen des Beschuldigten zustande gekommen sind. A hat mit dem Tatplan, durch sein rechtswidriges Verhalten eine Abgabenvermeidung im Höchstausmaß zu erzielen, immer wieder einzelne Geschäftsfälle nicht oder nur teilweise in dem für den Fiskus vorgesehenen Belegwesen erfasst und solcherart veranlasst, dass immer wieder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, falsche Umsatz- und Einkommensteuererklärungen erstellt und dem Finanzamt übermittelt und letztendlich von der - den Angaben des Beschuldigten vertrauenden - Abgabenbehörde antragsgemäß zu niedrig festgesetzt worden sind. A hat dabei auch mit dem Tatplan gehandelt, sich durch eine wiederkehrende Begehung der Verkürzungshandlungen eine fortlaufende Einnhame zu verschaffen, wenn er die aus den verheimlcihten Umsätzen angefallene Umsatzsteuer zwar vereinnahmt, die Gelder aber für sich verwendet hat, bzw. sich die Bezahlung der verkürzten Einkommensteuer erspart hat und die solcherart verfügbar bleiebenden Mittel anderweitig verwendet hat.
Eine geradezu klassische Vorgangsweise bei derartigen fortgesetzten absichtlichen Steuerverkürzungen ist es, bei einzelnen Geschäftsfällen den geforderten Preis auf einen offiziellen Teil, welcher später dann in das Rechenwerk aufgenommen werden soll, und einen inoffiziellen Teil, welcher "schwarz" keinen Niederschlag im Rechenwerk finden soll, aufzuteilen. Mit dieser Methode wird - anders als bei überhaupt nicht erfassten Geschäften - bekanntlich verhindert, dass an Hand des Verbrauches typischer Wareneinsätze allenfalls die Herstellung bestimmter Produkte, deren Veräußerung in der Folge nicht erfasst wurde, durch den Fiskus nachgewiesen werden könnte. In Anbetracht einer - wie im gegenständlichen Fall erforderlichen - Fülle von derartigen teilweisen oder auch gänzlichen "Schwarzgeschäften" ist es höchst wahrscheinlich, dass irgendwann der abgabenunredliche Unternehmer auch auf Kunden trifft, mit denen ihm eine Übereinkunft im Sinne "Brauchen's eine Rechnung? - Nein" oder "Zahlen's ein Teil schwarz, dann ist es billiger" etc. nicht gelingt, sei es, weil sich der abgabenunredliche Unternehmer und der Kunde missverstanden haben oder der Kunde zwar vorerst bereit war, einen Teil schwarz zu bezahlen, dann aber, allenfalls nach Belehrung durch seinen Steuerberater, entdeckt, dass er ja diesfalls bei einem Erwerb für sein eigenes Unternehmen eine Abschreibung und die Geltendmachung der Vorsteuer auch nur teilweise vornehmen kann. Ebenso ist es durchaus keine Seltenheit, dass dann, wenn ein Kunde bei einem derart missglücktem Schwarzgeschäft (der Unternehmer legt falsche Rechnung mit zu niedrigem Preis, der Käufer besteht auf eine mehrwertsteuergerechte Rechnung) nicht zu seinem korrekten Beleg gelangt war, vorerst das Finanzamt eingeschaltet wird, dann aber auch letztendlich - auf Andrängen des solcherart in Schwierigkeiten mit den Fiskus gelangten Unternehmers irgenwann im langen Verfahren nach vielen Jahren ursprüngliche, belastende Angaben wieder abgeschwächt werden.
So gesehen passt auch der Geschäftsfall in Form des Verkaufes eines Massagetisches durch den Beschuldigten an D ins Bild: Dieser Vorgang ist insoweit auffällig geworden, als der Genannte am 16. Juli 2002 beim Vorstand des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr angerufen hat und darlegte, dass er einen Massagetisch beim Beschuldigten bestellt und geliefert erhalten habe, die ihm ausgehändigte Rechnung vom 11. Juli 2002 aber nur einen Teil des Kaufpreises umfasse, A sich aber weigere, eine Rechnung über den gesamten Preis auszustellen (Aktenvermerk des Amtsvorstandes vom 16. Juli 2002, Arbeitsbogen ABNr. 101068/02, Band I, Bl. 8). Auf der am 16. Juli 2002 von D per Fax übermittelten Kopie der Rechnung bestätigt der Beschuldigte mit Unterschrift, den Rechnungsbetrag von € 960,00 am 11. August 2002 (!) in bar erhalten zu haben (genannter Arbeitsbogen, Band I, Bl. 9). In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 21. September 2012 wird von der Verteidigung behauptet, dass in einem laufend geführten Losungsbuch die Bareinnahmen erfasst worden wären: Es sei genau der richtige Betrag ohne Korrektur termingerecht eingetragen worden (Finanzstrafakt Bl. 120). Laut händisch verfasstem Losungsbuch (wovon die Ablichtung einer angeblichen Seite vorgelegt wurde, Finanzstrafakt Bl. 135) wären am 11. Juli 2002 € 1.917,60 bezahlt worden. Laut Aussage des Beschuldigten vor dem Spruchsenat habe er am Vortag vor der Lieferung die von D später dem Finanzamt in Kopie übermittelte Rechnung erstellt (also laut Beleg am 11. Juli 2002), der Kunde habe aber dann einen anderen, teureren Tisch, als ursprünglich vereinbart, von seinem Gehilfen ausgeliefert erhalten (Finanzstrafakt Bl. 119 verso). Die Übermittlung der solcherart unrichtigen Rechnung (mit der Bestätigung der Bezahlung vom 11. August 2002) sei also nur ein Irrtum gewesen.
Laut Aussage des D vom 24. Jänner 2003 hat er nicht kurzfristig einen anderen, teureren Massagetisch bestellt (Aussage D , Arbeitsbogen I, Niederschriften, Bl. 213, wobei das Protokoll nicht durch den vom Beschuldigten mit Haß verfolgten Finanzbeamten F aufgenommen worden ist). Hätte der Gehilfe des Beschuldigten am 12. Juli 2002 lediglich irrtümlich die nach der Erstellung am 11. Juli 2002 nicht mehr passende Rechnung mitgenommen, weil nach dem 11. Juli 2002 sich der Käufer überraschend für eine andere Ware entschieden hätte, wäre also von Seite des Beschuldigten tatsächlich lediglich ein Missgeschick vorgelegen, hätte er sich der Forderung seines Kunden auf Ausstellung einer richtigen Rechnung nicht widersetzt. Dass D vorerst trotz Kontaktaufnahme mit A nicht zu einer korrekten Rechnung gekommen ist, wird durch sein Verhalten (Anfrage bei der Wirtschaftskammer, welche ihn an das Finanzamt weiterverwiesen hat, Anfrage beim Finanzamt, siehe oben) bestätigt (Aussage D , Arbeitsbogen I, Niederschriften, Bl. 215). Demnach hat der Kunde des Beschuldigten nach dem 16. Juli 2002 nochmals bei diesem angerufen und mit einer Anzeige beim Finanzamt gedroht, woraufhin ihm ca. vier Wochen später, also wohl etwa gegen Ende August 2002 eine neuerliche Rechnung mit derselben Nummer (!) ausgehändigt wurde, in welcher nun bei gleicher Artikelnummer und gleicher Bezeichnung (!) der gelieferten Sache als Rechnungsbetrag der von D bezahlte Betrag als Kaufpreis angegeben war (Arbeitsbogen I, Bl. 219). Wäre tatsächlich ursprünglich irrtümlich eine Rechnung über eine stornierte Lieferung einer anderen, billigeren Ware ausgehändigt worden, hätte die spätere Rechnung, welche als korrekt gelten will, wohl nicht dieselbe Rechnungsnummer und dieselbe Beschreibung des Liefergegenstandes enthalten. Die Darstellung des Beschuldigten über den Geschehensablauf ist somit eine offensichtliche Schutzbehauptung.
Dem Einwand der Verteidung, dass ja ohnehin zeitgerecht der richtige Betrag in die Losungsaufzeichnung aufgenommen worden wäre und man daher ohne weiteres [ohne Auffälligkeiten festzustellen] sofort nach dem 15. September 2002 eine USO-Prüfung durchführen hätte können (wenn das Losungsheft in dieser Form tatsächlich bis zum Ablauf des 15. September 2002 erstellt worden wäre), ist übrigens entgegen zu halten, dass - abgesehen von der nach § 131 Abs. 1 Z. 2 BAO in der im Juli 2002 geltenden Fassung bestehenden Verpflichtung, die Bareinnahmen täglich in geeigneter Weise festzuhalten - eine zeitgerechte Erfassung des Umsatzes wohl lediglich der praktischen Intelligenz des A geschuldet war, wonach es wohl tunlich sein könnte, die offenkundigen Vorbereitungshandlungen zur teilweisen Verkürzung der Umsatzsteuer aus diesem Geschäftsfall abzubrechen, wenn ihm ohnehin schon von D eine Anzeige beim Finanzamt angedroht gewesen ist.
Am Rande sei noch vermerkt, dass in Anbetracht der obigen Ausführungen die von der Verteidigung kritisierte Fragestellung anlässlich der Vernehmung des A am 9. September 2003 "Es liegen zwei quitierte Rechnungen vor: Eine über € 960,00 (Quittungsdatum 11. August 2002) und eine über € 1.917,60 (Quittungsdatum 11. Juli 2002). Hat es zwei Lieferungen gegeben oder nur eine? Wieviele Massagetische haben Sie an D verkauft?" (Arbeitsbogen, Band I, Bl. 243) in keiner Weise unzulässig und durchaus sachlich begründet gewesen ist, zumal der Zeuge D am 7. Februar 2003 davon gesprochen hat, dass lediglich € 1.744,00 kassiert worden sind (Arbeitsbogen, Band I, Bl. 214 ff). Unzulässig sind Fangfragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird (vgl. § 84 Abs. 4 Satz 3 FinStrG), also z.B., wenn gefragt worden wäre, warum die Rechnungen über die beiden Massagetischlieferungen vom 11. Juli 2002 und vom 11. August 2002 dieselbe Rechnungsnummer besäßen.
Im Ergebnis ist daher der Vorwurf des Amtsbeauftragten zu bestätigen, dass A für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2002 eine absichtliche gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer insoweit zu verantworten hat, als er in seinem steuerlichen Rechenwerk die Umsätze und Erlöse planmäßig teilweise nicht aufgenommen hat. Abstriche vom Vorwurf sind aber dahingehend vorzunehmen, als bei der erforderlichen Schätzung der verheimlichten Umsätze und Erlöse im Finanzstrafverfahren ein strengerer Maßstab zugunsten des Beschuldigten anzuwenden ist.
Zusätzlich ist auch der Zeitablauf seit Tatbegehung zu bedenken, welcher das Erinnerungsvermögen sämtlicher im gegenständlichen Fall involvierten Personen trüben muss.
Um jedenfalls alle Unabwägbarkeiten der im gegenständlichen Fall erforderlichen Schätzungen zum Nachteil des Beschuldigten auszuschließen, wird für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den ansich in Nachvollziehung des Abgabenverfahrens festzustellenden Verkürzungsbeträgen - mit Zustimmung der Verfahrensparteien - zusätzlich noch ein Abschlag um die Hälfte vorgenommen.
Sohin bringt die Aktenanalyse folgendes finanzstrafrechtliches Ergebnis:
Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Hinterziehungen an Lohnabgaben ist - soweit entsprechende Finanzvergehen nachzuweisen wären - absolut verjährt (siehe bereits die obigen Ausführungen).
Aufgrund der am 15. März 2000 eingereichten, auf den Angaben des Beschuldigten beruhenden, unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1998 wurden vom Finanzamt Kirchdorf am 24. März 2000 antragsgemäß Bescheide erlassen, in welchen die Einkommensteuer statt mit ATS 11.208,00 (umgerechnet € 814,52) mit ATS 0,00 und die Umsatzsteuer statt mit ATS 390.694,00 mit ATS 377.503,00 festgesetzt worden waren (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Dies deshalb, weil aufgrund des Wirkens des Beschuldigten im steuerlichen Rechenwerk zu Unrecht - siehe oben - angebliche Kilometergeldzahlungen an B zum Ansatz gebracht wurden und er entsprechende Erlöse verheimlicht hatte. Geht man von einem dreitägigen Postlauf aus (§ 26 Abs. 2 ZustG), sind die diesbezüglichen Bescheide am 27. März 2000 durch Zustellung wirksam geworden. Hinsichtlich der diesbezüglich von A begangenen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG ist aber unter Einrechnung des Fristlaufes nach § 31 Abs. 5 FinStrG von zehn Jahren zuzüglich der Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren zu Zl. 2007/15/0226 (22. Oktober 2007 bis 27. Jänner 2011, ergibt 3 Jahre 3 Monate und 5 Tage) am 2. Juli 2013 ebenfalls eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.
Aufgrund der am 31. Jänner 2001 eingereichten, auf den Angaben des Beschuldigten beruhenden, unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1999 wurden vom Finanzamt Kirchdorf am 15. Februar 2001 antragsgemäß Bescheide erlassen, in welchen die Umsatzsteuer statt mit ATS 335.801,00 mit ATS 330.811,00 festgesetzt worden waren (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Dies deshalb, weil der Beschuldigte im steuerlichen Rechenwerk mit dem Ziel, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, entsprechende Erlöse verheimlicht hatte. A hat daher für das Veranlagungsjahr 1999 eine gewerbsmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.990,00, umgerechnet € 362,63, nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG zu verantworten.
Aufgrund der am 3. Juni 2002 eingereichten, auf den Angaben des Beschuldigten beruhenden, unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2000 wurden vom Finanzamt Kirchdorf am 6. Juni 2002 antragsgemäß Bescheide erlassen, in welchen die Umsatzsteuer statt mit ATS 241.134,00 mit ATS 223.052,00 und die Einkommensteuer statt mit ATS 2.096,00 mit ATS 0,00 festgesetzt worden waren (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Dies deshalb, weil der Beschuldigte im steuerlichen Rechenwerk mit dem Ziel, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, entsprechende Erlöse verheimlicht hatte. A hat daher für das Veranlagungsjahr 2000 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.082,00, umgerechnet € 1.314,08, und an Einkommensteuer in Höhe von ATS 2.096,00, umgerechnet € 152,36, nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG zu verantworten.
Bereits am 17. Dezember 2002 hat in den Geschäftsräumlichkeiten des Bräunungsstudios des Beschuldigten eine erste Verfolgungshandlung durch das Finanzamt Kirchdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz stattgefunden, indem aus der Handtasche der C Blätter mit diversen Aufzeichnungen der Genannten und ein Kassabuch beschlagnahmt wurden (wobei A zur Amtshandlung hinzugestoßen ist) (Arbeitsbogen, Band I, Beschlagnahme, Bl. 15 ff). Am Nachmittag desselben Tages hat der zuständige Betriebsprüfer gegenüber der den Beschuldigten betreuenden Steuerberatungskanzlei eine nach § 99 Abs. 2 FinStrG angeordnete Betriebsprüfung für den Zeitraum 1998 bis 2000 bzw. Nachschau bis laufend angekündigt (Arbeitsbogen, Band I, Bl. 26). Ein Bescheid über den Auftrag einer Prüfung nach § 144 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG wurde dem Verdächtigen am 18.Dezember 2002 ausgehändigt (Arbeitsbogen, Band I, Bl. 1). Am 16. Jänner 2013 wurde A als Verdächtiger vernommen, wobei ihm eine Belehrung im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG erteilt wurde und er zu seinem Vermögen und Geldflüssen befragt wurde (Niederschrift vom 16. Jänner 2003, Arbeitsbogen, Band I, Bl. 203 ff). Es konnte für A wohl kein Zweifel bestehen, dass das Finanzamt Kirchdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen ihn ernsthafte Ermittlungen führen werde.
Dennoch hat der Beschuldigte am 31. März 2003 neuerlich auf seinen Angaben beruhende, unrichtige Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2001 eingereicht, nach welchen bei antragsgemäßer Erledigung die Umsatzsteuer mit ATS 299.951,00, umgerechnet € 21.798,29, statt mit ATS 327.784,00, umgerechnet € 23.821,03, und die Einkommensteuer mit ATS 58.235,00, umgerechnet € 4.232,11, statt mit ATS 124.243,00, umgerechnet € 9.029,13, festzusetzen gewesen wäre (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001). Dies deshalb, weil der Beschuldigte im steuerlichen Rechenwerk zu Unrecht - siehe oben - angebliche Kilometergeldzahlungen an B zum Ansatz bringen hat lassen und er entsprechende Erlöse verheimlicht hatte mit dem Ziel, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. A hat daher für das Veranlagungsjahr 2001 eine versuchte gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.022,74 und an Einkommensteuer in Höhe von € 4.797,02 nach §§ 13, 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG zu verantworten.
Nach Abberufung der Erklärungen, wobei dem Beschuldigten ausdrücklich erklärt worden war, dass auch dieser Zeitraum in die laufende Betriebsprüfung mit einbezogen werden würde (Arbeitsbogen, Band I, Bl. 43) hat der Beschuldigte am 15. Juli 2003 auf seinen Angaben beruhende, unrichtige Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2002 eingereicht, nach welchen bei antragsgemäßer Erledigung die Umsatzsteuer mit € 34.772,02 statt mit € 36.822,02 und die Einkommensteuer mit € 18.657,73 statt mit € 28.378,52 festzusetzen gewesen wäre (Veranlagungsakt, Veranlagung 2002). Dies deshalb, weil der Beschuldigte im steuerlichen Rechenwerk zu Unrecht - siehe oben - angebliche Kilometergeldzahlungen an B zum Ansatz bringen hat lassen und er entsprechende Erlöse verheimlicht hatte mit dem Ziel, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. A hat daher für das Veranlagungsjahr 2002 eine versuchte gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.050,00 und an Einkommensteuer in Höhe von € 9.720,79 nach §§ 13, 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG zu verantworten.
Die verkürzten Abgaben sind entrichtet, sodass Schadensgutmachung vorliegt (Buchungsabfrage Abgabenkonto).
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG in der anzuwendenden Fassung ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Bei Abwägung der Schuldzumessungsgründe ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG (eingefügt durch BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab 5. Juni 2004) ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Abgaben geahndet.
Im Falle einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erhöht sich dieser Strafrahmen gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung, insoweit ident mit § 38 Abs. 1 FinStrG idFd Art 1 Z 20 der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab 1. 1. 2011, auf das Dreifache der verkürzten Abgaben.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 362,63 + € 1.314,08 + € 152,36 + € 2.022,74 + € 4.797,02 + € 2.050,00 + € 9.720,79 = € 20.420,60 X 3 ergibt somit € 61.261,80.
Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten auch durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von rund € 30.000,00.
Es ist bei der Strafbemessung immer auch die erforderliche Generalprävention im Auge zu behalten. So sollen andere potenzielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten bei Bekanntwerden der Entscheidung nicht zu dem Irrtum verleitet werden, abgabenunredliches Verhalten wie das des Beschuldigten wäre eine vernachlässigbare Kleinigkeit, welche letztendlich keine nennenswerte Strafsanktion nach sich ziehen würde.
Der gegenständliche Fall ist nun insoweit bemerkenswert, als der Beschuldigte, nachdem er schon in ein Finanzstrafverfahren verwickelt gewesen ist, zweimal noch gleichsam ein Schäuflein "draufgelegt" hat und offenbar nach dem Motto "Jetzt erst recht!" umfangreiche Verkürzungen angestrebt hat. Dieser Aspekt indiziert an sich eine deutliche Gleichgültigkeit des Täters in Bezug auf seine abgabenrechtlichen Pflichten und eine schlechte Prognose in Bezug auf zukünftiges steuerliches Verhalten, wobei die an den Tag gelegte Animosität gegenüber Organwalter des befassten Finanzamtes eine durch die Sanktionierung angestrebte Verbesserung nicht begünstigen.
Diese Überlegung wird aber wiederum durch die Tatsache abgeschwächt, dass A - wie von der Verteidigung zu Recht eingewendet - sich laut bekannter Aktenlage und auch laut dem Vorbringen des an der Berufungsverhandlung teilnehmenden Amtsbeauftragten zwischenzeitlich, also nach den geprüften und strafrelevanten Zeiträumen, in steuerlicher Hinsicht wohlverhalten hat.
Auch ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich durch den Zeitablauf seit den von A begangenen Finanzstraftaten entscheidend abgeschwächt worden.
Zusätzlich sind als mildernd zu beachten die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die Tatsache, dass es betreffend die angestrebten Verkürzungen für 2001 und 2002 beim bloßen Versuch geblieben ist, sowie - wie oben ausgeführt - die erfolgte Schadensgutmachung.
Als erschwerend ist zu werten die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg und die - wie oben beschrieben - die besondere Hartnäckigkeit des Täters in seinem deliktischen Verhalten.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist daher trotz ursprünglicher gewichtiger Bedenken letztendlich der Ausgangswert auf € 20.000,00 abzumildern.
Unter weiterer Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung ausgeführt, erweist sich daher in der Gesamtschau an sich eine Geldstrafe von € 16.000,00 als angemessen.
In Anbetracht der überlangen Verfahrensdauer, so sind zwischen dem fundierten Bericht vom 23. April 2004 über die durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 99 Abs. 2 FinStrG veranlasste Betriebsprüfung und der Einleitung des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens am 1. März 2011 infolge der abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof beträchtliche Zeiträume verstrichen, deren Verlauf dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann. Dieser Aspekt bedingt einen Abschlag um die Hälfte der an sich vorgesehenen Sanktion.
Es war daher eine Geldstrafe von € 8.000,00 zu verhängen, das sind 13,06 % des Strafrahmens.
Diese Überlegungen gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche daher ebenfalls lediglich mit vier Wochen festzusetzen ist.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 vorzuschreiben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30. Juli 2013
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VermögensdeckungsrechnungZweifelsgrundsatzSchwarzumsätzeverschobener KilometergeldaufwandGewerbsmäßigkeitVorsatzVerjährunggewerbsmäßige Abgabenhinterziehungabsolute VerjährungGünstigkeitsvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-L/13
- Stammnummer
- 68919
- Gültig
- 30.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF