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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0007-L/13

Mittels Vermögensdeckungsrechnung festgestellte Schwarzumsätze eines Fitnessgeräteerzeugers; absolute Verjährung; Strafbemessung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-L/13vom 30.07.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es sind diese Passagen über die angeblich übliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens als parteiisch anzusehen. Die Verteidigung geht davon aus, dass der Vorsitzende des Spruchsenates und als Richter beim LG Steyr sicherlich eine präzise Einschätzung vorgenommen hat. Dagegen schreibt der Amtsbeauftragte im vorletzten Absatz von einem" weiteren wichtigen Indiz dafür, ... dass das Sparbuch mit dem behaupteten Einlagenstand Ende 1997 nicht bestanden haben könne". Diese Logik ist schlechthin abenteuerlich und hat in einem Finanzstrafverfahren nach Ansicht der Verteidigung nichts verloren. Der Beamte hat keinerlei Beweise und kritisiert in der Folge den Spruchsenat, dieser würde 'es verunmöglichen, dass auf diese Weise die Feststellung einer Abgabenhinterziehung aufgrund von ungeklärten Vermögensdifferenzen gemacht werden könne'. Herr Dr.H befindet sich dabei gedanklich nicht im Finanzstrafverfahren, sondern möglicherweise im Betriebsprüfungsverfahren. Es sei denn, die Diktion stammt von einem der involvierten Betriebsprüfer. Schallplattenverkäufe: Bei diesen handelt es sich eindeutig um Privatvermögen und es ist richtig, dass solche Verkäufe bei einem früheren BP-Verfahren (Prüfer war Herr F ) eine Rolle spielten. Es wurde aber vergessen zu erwähnen, oder bewusst nicht erwähnt, dass Herr A nachweisen konnte, dass er damals Platten verkauft und steuerfreies Privatgeld eingenommen hat. Der damals erbrachte Beweis hätte zur Schlussfolgerung führen müssen, dass Schallplattenverkäufe durchaus möglich sein konnten. Auch diesmal gab es durchaus glaubhafte Hinweise auf Schallplattenverkäufe. Die Verteidigung konnte sich auch über den überaus großen Bestand von Schallplatten verschiedener Größe überzeugen. Wir gehen auch davon aus, dass zumindest einer der Betriebsprüfer bei der Besichtigung des Wohnhauses auf die Plattensammlung hingewiesen wurde. Zusammenfassende Bemerkung und Antrag: Die Ausführungen des Amtsbeauftragten erscheinen nicht objektiv und bei einigen Passagen ehrenrührig. Die Betriebsprüfung und das damit verbundene Finanzstrafverfahren waren von Beginn an von schweren Mängeln begleitet (Fehlen von schriftlichen Aufträgen, Nichtaushändigung von Protokollen, Unrichtigkeiten in mehreren Protokollen, Stellen von suggestiven Fangfragen - am Beispiel D , Nichtzurückgabe beschlagnahmter Unterlagen bis dato, fehlende Hinweise auf belastende Umstände, Nichtbeiziehen von Rechtsberatern, und dergleichen). Es besteht der Verdacht, dass die Intensität, mit der Herr A insbesondere von Herrn F verfolgt wird, tatsächlich auf private Motive zurückzuführen sein könnte. Letzteres behauptet Herr A immer wieder mit Hinweis auf die eingangs dargestellten Vorkommnisse. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so muss man rückblickend feststellen, dass es den betreibenden Beamten sehr wohl gelungen ist, Herrn A im Zuge der diversen Prüfungen materiell schwer zu schädigen. Den Feststellungen des Spruchsenates ist in ihrer Klarheit nichts hinzuzufügen und wären daher zu bestätigen. Seitens der Verteidigung wird der Antrag gestellt, die Berufung abzuweisen." Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat hat der Beschuldigte hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Befragen angegeben: Er betreibe ein Einzelunternehmen und erzeuge professionelle Fitnessgeräte und Massagetische. Er beschäftige derzeit zwei Mitarbeiter, fallweise werden von ihm Subaufträge an weitere sieben bis acht Kleinunternehmer außerhalb seines Betriebes weitergegeben. Es laufe derzeit ganz gut, wenngleich er, um konkurrenzfähig zu bleiben, umfangreiche Investitionen tätigen musste. Es stehe auch die Erneuerung entsprechender Produktionsmachinen in den nächsten zwei Jahren im Raum im Ausmaß von € 40.000,00 bis € 50.000,00 netto; diesbezüglich habe er vom TÜV noch einen Aufschub bekommen. In Anbetracht der Wirtschaftskrise hätten ihm die Investitionen Schwierigkeiten bereitet, er habe beispielsweise eine Halle gebaut, die noch nicht ganz fertig sei. Auch müsste der Parkplatz asphaltiert werden, dafür sei jetzt aber kein Geld vorhanden. Sein Jahresumsatz betrage derzeit etwa € 200.000,00 bis € 250.000,00. Monatlich stünden ihm für private Zwecke etwa € 2.000,00 zur Verfügung. An der Ladungsadresse besitze ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus, welches von ihm alleine bewohnt werde; die Liegenschaft sei mit einem Hypothekarkredit von € 328.000,00 belastet. Im Übrigen besitze er privat weder nennenswerte Aktiva noch Passiva. Hinsichtlich Sorgepflichten sei anzumerken, dass er für seine beiden Eltern zu sorgen habe, welche sich nunmehr beide in einem Pflegeheim in Kirchdorf befinden. Auch habe er vorzusorgen für die Heiratsausstattungen seiner beiden Töchter. Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut. In der Sache wurde den Parteien vom Vorsitzenden eröffnet, dass sich an Hand der gegebenen Akten- und Beweislage - ohne Präjudiz für die Entscheidung des Berufungssenates - der Vorwurf einer massiven Erlösverheimlichung zu bestätigen scheine, wobei jedoch im Falle eines Schuldspruches im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten von den vorgeworfenen und strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträgen ein Abschlag um die Hälfte vorzunehmen sei, um jedenfalls im Finanzstrafverfahren alle Unabwägbarkeiten einer Schätzung zu Lasten des A auszuschließen. Von den Verfahrensparteien wurde einer derartigen Schätzung der Verkürzungsbeträge zugestimmt und auf die Aufnahme zusätzlicher ergänzender Beweise durch den Berufungssenat verzichtet. In der Sache bestritt der Beschuldigte, die ihm zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen begangen zu haben. Das Ganze wäre eine Folge einer privaten Auseinandersetzung mit einem Betriebsprüfer, welchem er einen Alkoholmissbrauch vorgeworfen habe. Er sei von Seite der Behörde mit äußerst überschießender Tendenz beamtshandelt worden. Das Ganze wäre sehr unfair. Laut Verteidigung habe sich der finanzstrafrechtlich unbescholtene A in der langen Zeit nach dem Ermittlungsbeginn abgabenrechtlich wohlverhalten, womit der Strafzweck der Spezialprävention wohl weitgehend weggefallen wäre; zwei GPLA-Prüfungen für die Zeiträume 2004 bis 2008 haben ohne Nachforderung geendet. Zusätzlich liege Schadensgutmachung und betreffend die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 lediglich Versuch vor. Es sei daher für den Fall eines Schuldspruches auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage nur eine äußerst milde Strafe auszusprechen. Der Amtsbeauftragte: Nach seinem Wissen habe sich A in der Folge steuerlich wohlverhalten. Die von der Verteidigung bei der Strafbemessung zu Gunsten des Beschuldigten vorgetragenen Argumente halte er ebenfalls für zutreffend, erschwerend wäre aus seiner Sicht bei der Strafbemessung aber die Faktenmehrheit. Zur Entscheidung wurde erwogen: Einem Beschuldigten in einem Finanzstrafverfahren steht es grundsätzlich frei, seine Verteidigungsstrategie nach eigenem Gutdünken zu wählen: Er kann sich auf das Verfahren einlassen oder auch nicht, darf zu seinem Vorteil in der Sache die Unwahrheit sagen oder auch gar nichts. Er kann sich so verantworten, wie er es für gut hält, solange er nicht in fremde, strafrechtlich geschützte Sphären, zu denen das staatliche ius puniendi nicht gehört, eingreift. Die Grenze dieses freien Verteidigungsrechtes ist - wie im gegenständlichen Verfahren in einigen Fällen - überschritten, wenn offenbar wider besseres Wissen andere Personen zu Unrecht gerichtlich strafbarer Handlungen bezichtigt werden. Das Vorbringen des Beschuldigten zur Sache unterliegt der freien Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörden im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG: So haben diese unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Auch notwendige Schätzungen sind im Finanzstrafverfahren nicht ausgeschlossen; bei solchen sind aber alle Argumente zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, welche nicht zweifelsfrei widerlegt werden können. Im Verfahren vor dem Spruchsenat ist ein Erkenntnis zu fällen. Dieses hat gemäß § 136 FinStrG auf Einstellung des Verfahrens zu lauten, wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e FinStrG genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden. Eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens nach § 136 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG (Absehen von der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann) durch den Spruchsenat ist nicht vorgesehen; bei einer Einstellung im Zweifel hat sich die Entscheidung lediglich auf § 136 FinStrG zu stützen. Eine Rechtswidrigkeit durch das Handeln des Amtsbeauftragten im Zuge der Rechtsmittelerhebung ist nicht feststellbar. Eine solche Amtspartei ist sogar im Interesse der Strafrechtspflege verpflichtet, wenn sie, wie im gegenständlichen Fall, ein Erkenntnis des Spruchsenates für nicht gelungen hält, dieses - unter Beachtung der Strafzwecke, der Verfahrensökonomie und der verfügbaren Ressourcen - zu bekämpfen, wobei sie bei ihrer Ermessensentscheidung die Argumente sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Beschuldigten abzuwägen hat. Das Ergebnis ist gegebenenfalls eine Prozesserklärung, hier die Anmeldung und Ausführung der Berufung. Ein solcherart dem Legalitätsprinzip entsprechendes Handeln eines Anklägers ist kein Verfahrensmangel. Dem Umstand, dass der am 30. Jänner 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangte Vorlagebericht bereits mit 23. Jänner 2013, die diesem Vorlagebericht beigeschlossene Berufungsschrift des Amtsbeauftragten aber mit 25. Jänner 2013 datiert ist, kommt keine Bedeutung zu; die Ausführung der ebenfalls rechtzeitig angekündigten Berufung der Amtspartei war fristgerecht. In der Sache selbst ist auszuführen: Die Berufung des Amtsbeauftragten erweist sich teilweise als berechtigt. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: A ) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören. Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Für die Voranmeldungszeiträume bis Ende des Jahres 2002 galt überdies noch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, wonach gemäß Abs. 1 dieser Verordnung die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfallen ist, wenn die Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum keine Zahllast ergeben hat. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer bzw. zur Einkommensteuer veranlagt, wobei er - bei antragsgemäß verlängerbarer Frist - gemäß § 134 Abs. 1 BAO (Rechtslage bis einschließlich Veranlagung 2002) bis Ende März des Folgejahres beim Finanzamt entsprechende Abgabenerklärungen einzureichen hatte. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich eine derartige Person stattdessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise - mit dem Ziel einer Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag - in der beim Finanzamt eingereichten Jahressteuererklärung den Ansatz bestimmter durchgeführter steuerpflichtiger Umsätze unterlässt in der Hoffnung, die Abgabenbehörde würde ihren Angaben Glauben schenken, was ihr auch gelingt, weil die Umsatzsteuersteuer tatsächlich antragsgemäß zu niedrig festgesetzt wird (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Eine Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Dabei ist eine solche Tat gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (indem er beispielsweise mit dem Plan, eine zu niedrige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer durch die Abgabenbehörde zu erlangen, bei dieser eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung einreicht, in welcher zu geringe steuerpflichtige Umsätze ausgewiesen sind). Gleiches gilt auch für die vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer, welche ebenfalls den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt: Wird eine Einkommensteuer antragsgemäß durch die Abgabenbehörde zu niedrig festgesetzt, weil in der Steuererklärung falsche Angaben, beispielsweise über die Höhe des sich aus einem unrichtigen Rechenwerk ergebenden Gewinnes, enthalten waren, hat mit Zugang des unrichtigen Bescheides ebenfalls eine derartige Abgabenhinterziehung bewirkt. Gemäß § 76 EStG 1988 hatte jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ein Lohnkonto - als Grundlage für die Kontrolle der Berechnung sowohl der gemäß § 79 Abs. 1 leg.cit. von ihm abzuführenden Lohnsteuer als auch der zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 zu führen. Gemäß dem zitierten § 79 Abs. 1 EStG 1988 hatte der Arbeitgeber (hier der Beschuldigte) die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 FLAG 1967 zu entrichten. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG aF (vgl. dazu wiederum § 4 FinStrG) beging derjenige, der unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuern oder Dienstgeberbeiträgen bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung. Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine derartige Abgabenverkürzung dann bewirkt, wenn diese selbst zu berechnende Abgaben (ganz oder teilweise) nicht (zum jeweiligen Fälligkeitstag) entrichtet bzw. abgeführt wurden. Gewerbsmäßig begeht jemand Abgabenhinterziehungen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG nF). Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährung beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährung erst mit dessen Einttritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß Abs. 2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist bei Abgabenhinterziehungen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG tritt eine Verjährung nicht ein, bevor nicht auch für während dieses Fristenlaufes begangene neue vorsätzliche Finanzvergehen (auf welche § 25 FinStrG nicht anzuwenden ist) die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Da Verjährungsbestimmungen nicht zur Tatzeit, sondern erst mit Ablauf der Verjährungsfrist eine strafaufhebende Wirkung entfalten, sind sie zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 2 FinStrG einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung erst aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt. Es ist daher im gegenständlichen Fall jeweils das Recht zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (vom 21. September 2012) anzuwenden (OGH 25. 5. 2004, 11 Os 36/04; OGH 29. 1. 2008, 11 Os 130/07p; OGH 23. 4. 2008, 13 Os 14/08w; VwGH 3. 9. 2008, 2008/13/0076; UFS 28. 11. 2008, FSRV/0071-L/05; UFS 10. 11. 2009, FSRV/0130-W/09). Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG idFd Art VI Z 5 StReformG 2005 BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab dem 5. Juni 2004 (Art 49 Abs. 1 B-VG) erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit von Finanzvergehen jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist (Eintritt des deliktischen Erfolges bzw. Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung der verkürzten Abgabe - siehe § 31 Abs. 1 FinStrG) zehn Jahre und gegebenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit (gemeint beispielsweise die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem in Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen ist - § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG in der zu den Tatzeiten und zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung) verstrichen sind. Nach Einsichtnahme in die vorgelegten Akten ergibt sich folgendes Bild: Zum Faktum überhöhter Zinsaufwand: Auf der Liegenschaft laut Ladungsadresse ist in den Jahren 1995 bis 1997 ein ausschließlich betrieblich genutztes Lager- und Werkstättengebäude sowie ein Wohngebäude mit untergeordneter betrieblicher Nutzung errichtet worden, wobei die Finanzierung im Wesentlichen über zwei Kredite von der Sparkasse Kirchdorf erfolgte. Die dafür aufgewendeten Zinsen haben betragen ATS 110.301,75 (1998) + ATS 88.631,95 (1999) + ATS 73.460,26 (2000) + ATS 59.959,80 (2001) + € 3.344,15 (2002), wovon in den steuerlichen Rechenwerken 80 % als betrieblich veranlasst behandelt wurden (Arbeitsbogen ABNrn. 101068/2002, 400073/2002, 400039/2003, Band II, Abschluss, Bl. 5, Besprechungsprogramm BP vom 30. September 2003, Pkt. IV.2). Im Zuge der Schlussbesprechung wurde vorgetragen, dass mit den gegenständlichen Krediten nicht nur die beiden Gebäude, sondern auch andere bewegliche Wirtschaftsgüter finanziert worden war, weshalb letztendlich ein betrieblicher Anteil an den Zinsen im Ausmaß von 60 % festgestellt wurde (genannter Arbeitsbogen, Band II, Bl. 78, Niederschrift über die Schlussbesprechung; Finanzstrafakt Bl. 30, BP-Bericht vom 23. April 2004, Tz. 25). Die - im weiteren Verfahren nicht in Streit gezogene - gewinnerhöhende Differenz an nicht abzugsfähigen Kreditzinsen hat betragen ATS 22.060,00 (1998) + ATS 17.726,00 (1999) + ATS 14.692,00 (2000) + ATS 11.992,00 (2001) + € 669,00 (2002) (Finanzstrafakt Bl. 25, BP-Bericht vom 23. April 2004, Tz. 21 f). Zutreffend verweist der Amtsbeauftragte in seiner Berufungsschrift auf die Aktenwidrigkeit der diesbezüglichen Vorträge der Sitzungsvertreter der Verteidigerin in der Spruchsenatsverhandlung, welche ausführlich, aber falsch, eine einvernehmliche Schätzung der privaten Nutzung der relevanten Gebäudeteile mit 40 % darlegen (Finanzstrafakt Bl. 116 verso). Es ist dem Ankläger Recht zu geben, wenn er formuliert, dass irgendjemand die Entscheidung getroffen haben muss, wie viel an betrieblich veranlassten Zinsen in die Jahresabschlüsse aufzunehmen wären. Richtig ist auch sein Vortrag, wonach lediglich 18,8 % des Wohngebäudes betrieblich genutzt wurden (genannter Arbeitsbogen, Band II, Abschluss, Besprechungsprogramm, Pkt. IV.2), sodass ein Ansatz eines betrieblichen Anteiles von 80 % am gegenständlichen Zinsaufwand vorerst überrascht und wohl Gegenstand eines intellektuellen Entscheidungsprozesses gewesen sein muss. Entscheidend ist aber wohl der Umstand, dass - wie im Verlauf der Betriebsprüfung hervorgekommen - auch zusätzliche bewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit diesen Krediten finanziert worden sind, sodass ein höherer Anteil an den Zinsen betrieblich veranlasst war als wenn mit den Krediten lediglich die Gebäude errichtet worden wären. Das Schwergewicht des Meinungsbildungsprozesses in der Frage, wie hoch der betriebliche Zinsanteil im steuerlichen Rechenwerk des Beschuldigten anzusetzen ist, wird wohl der A betreuenden Steuerberatungskanzlei (der nunmehrigen Verteidigerin) zuzuordnen sein. Es ist möglich, dass dabei unter Einbindung des Beschuldigten die Entscheidung gefallen ist, den betrieblichen Anteil statt mit 60 % überhöht mit 80 % anzusetzen, sodass also A nach Darlegung legaler und illegaler Möglichkeiten durch seine Berater die Anordnung gegeben hätte, zwecks Steuerersparnis den betrieblichen Anteil rechtswidrigerweise zu erhöhen, jedoch ist dieser Vorgang bei gegebenem Anfangsverdacht in seinem subjektiven Element - zumal angesichts des Zeitablaufes - mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht erweislich. Der Erstsenat hat daher diesbezüglich das Finanzstrafverfahren im Ergebnis zu Recht eingestellt. Zum Faktum Abrechnung überhöhter Kilometergelder für den Arbeitnehmer B und deren angebliche, maximal steuersparende Auszahlung: Den Betriebsprüfern ist für den strafrelevanten Zeitraum eine erstaunliche Korrelation zwischen der Höhe der in den Steuererklärungen offengelegten gewerblichen Einkünften des Beschuldigten von ATS 70.598,69 (1998) - ATS 95.490,80 (1999) - ATS 60.552,87 (2000) - ATS 278.912,73 (2001) - ATS 740.508,62 (2002) und der Höhe der an B in den betreffenden Jahren angeblich ausbezahlten Kilometergeldern [ATS 97.299,30 (1998) - ATS 19.815,56 (1999) - ATS Null ! (2000) - ATS 165.021,57 (2001) - ATS 364.145,20 (2002)] aufgefallen. Tatsächlich haben aber die angeblichen Abrechnungen des B betragen ATS 97.299,30 (1998) + ATS 124.837,13 (1999) + ATS 131.611,06 (2000) + ATS 157.408,82 (2001) + € 9.819,94 (2002) (genannter Arbeitsbogen, Band II, Abschluss, Bl. 7, Besprechungsprogramm BP, Pkt. IV.4). Über die Auszahlungen selbst wurden keine Belege angefertigt. Da die tatsächlich ausbezahlten "Benzingelder" niedriger gewesen sind und auch Fahrten verzeichnet waren, die nicht mit dem PKW des B durchgeführt wurden, war ein entsprechender Absschlag vorzunehmen (genannter Arbeitbogen, Band II, Abschluss, Bl. 8, Besprechungsprogramm BP, Pkt. IV.4), welcher letztendlich mit 30 % berechnet wurde (genannter Arbeitsbogen, Band II, Abschluss, Bl. 78, Niederschrift über die Schlussbesprechung; Finanzstrafakt Bl. 30, BP-Bericht vom 23. April 2004, Tz. 25). Die - im weiteren Verfahren nicht in Streit gezogene - gewinnerhöhende bzw. für 1999 und 2000 gewinnreduzierende - Differenz hat betragen ATS 29.239,00 (1998), -ATS 67.570,00 (1999), -ATS 92.128,00 (2000), ATS 54.835,00 (2001) und ATS 19.590,00 (2002) (Finanzstrafakt Bl. 25, BP-Bericht vom 23. April 2004, Tz. 21 f). Die Feststellung des Erstsenates, wonach es nicht richtig ist, dass die Auszahlungen der Kilometergelder an B zeitlich so abgestimmt worden sind, dass sich daraus der maximale Steuerspareffekt ergeben hätte, ist wohl richtig. Damit ist aber nicht der Kern des Vorwurfes an den Beschuldigten getroffen, wonach die tatsächlich regelmäßig angefallenen Ausgaben in Form der an B zeitnah (Aussage A am 9. September 2003, Arbeitsbogen, Band I, Bl. 244: "unmittelbar nach der Fahrt oder zwei Tage darauf") bezahlten Kilometergelder für die steuerlichen Rechenwerke, nachträglich auf Basis der Aufzeichnungen des Arbeitnehmers berechnet, willkürlich auf andere Veranlagungszeiträume verschoben worden sind, um rechtswidrige Steuervorteile zu erlangen. Laut Aktenlage sind die strafrelevanten Einkommensteuererklärungen durch die Steuerberatungskanzlei der Verteidigerin - zumindest theoretisch auf Basis der Angaben des A - erstellt worden. Mag die Höhe der berechneten Höhe der Zahlungen an den Arbeitnehmer, wenngleich irrtümlich, von Seite der Steuerberatung noch als angemessen angesehen worden sein, ist die Verschiebung der Verbuchung der Auszahlungen auf andere Jahre bei Kenntnis der Unrichtigkeit eines solchen Vorganges ein Indiz für die Absicht der mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei, eine entsprechende rechtswidrige Steuervermeidung zugunsten für ihren Klienten herbeizuführen. Ein(e) solcherart sich erschließende(r) Tatbeitrag oder Bestimmungstat der genannten Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei zur Hinterziehung von Einkommensteuer betreffend den Beschuldigten nach § 33 Abs. 1 iVm § 11 FinStrG, zweite oder dritte Alternative, wäre jedoch verjährt. Kein Steuerberater könnte es sich leisten, ohne das Einverständnis seines Klienten in dessen Rechenwerk derartige auffällige Manipulationen vorzunehmen, weil die Gefahr einer Entdeckung durch den möglicherweise doch abgabenredlichen Abgabepflichtigen viel zu groß wäre. Insoweit wäre diesbezüglich von einem Einverständnis des Beschuldigten zur rechtswidrigen Veränderung seines steuerlichen Rechenwerkes auszugehen. Unterstellt man aber den Mitarbeitern der Steuerberatungskanzlei Abgabenredlichkeit, hat A seine steuerlichen Sachbearbeiter wohl ausdrücklich und sehr überzeugend über die wahren Verhältnisse getäuscht, um eine Verringerung seiner Steuerlast zu erzielen. Dabei hat er auch mit dem Ziel gehandelt, durch eine wiederkehrende Vorgangsweise eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er die sich so ersparenden Mittel zur Bezahlung der solcherart hinterzogenen Einkommensteuern anderweitig verwenden wollte und konnte. Zu den Fakten Vermietung eines im Eigentum des B befindlichen Einachsanhängers an A , Zuschuss Führerschein B und Schwarzlohnzahlungen an C : Laut Aktenlage hätte B im strafrelevanten Zeitraum einen 1991 angeschafften Einachsanhänger (Anschaffungskosten bis maximal ATS 20.000,00) gegen ein Entgelt von jährlich ATS 24.000,00 an seinen Arbeitgeber A vermietet, wobei die Auszahlung in bar erfolgte. Belege über die Auszahlung existieren nicht; die Betriebsausgaben wurden von der Steuerberatungskanzlei jeweils mit dem Belegkreis "UB" im Zuge von Nachbuchungen erfasst. Der andernfalls betriebwirtschaftlich nicht sinnvolle Vorgang findet seine Logik nach Ansicht der Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz darin, dass die Zahlungen in Wirklichkeit verdeckte Lohnzahlungen an B gewesen sind: ATS 24.000,00 (Dezember 1998), ATS 48.000,00 (Dezember 2001) und ATS 48.000,00 (Dezember 2002) (genannter Arbeitbogen, Band II, Bl. 15 f, Besprechungsprogramm BP, Pkt. VI.1). Auffällig ist, dass diese Zahlungen wiederum wie bei den Kilometergeldzahlungen an B im steuerlichen Rechenwerk auf diejenigen Jahre verteilt wurden, in welchen damit ein Steuerspareffekt erzielt werden konnte, sodass in Wirklichkeit wohl diese Schwarzgeldzahlungen gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume der Jahre 1998 bis 2002 aufzuteilen gewesen wäre. A hätte diesbezüglich wohl eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG zu verantworten gehabt. Wie der Amtsbeauftragte zutreffend anführt, hat B bereits bei seiner Einvernahme am 14. Jänner 2003 angegeben, dass er selbst vom Land Oberösterreich eine Förderung von ATS 10.000,00 für den Erwerb des Führerscheines in der Klasse C und E erhalten hat (genannter Arbeitsbogen, Band I, Bl. 201; Anschreiben des Landes in Kopie, genannter Arbeitsbogen, Band II, Prüfungsabschluss, Bl. 131, und nochmals Finanzstrafakt Bl. 136), wobei der Zuschuss lediglich über den Arbeitgeber weitergeleitet worden wäre (Aussage des B vor dem Spruchsenat, Finanzstrafakt Bl. 124). Dieser Vorgang erfüllt keinen finanzstrafrechtlichen Sachverhalt. Zutreffend führt der Amtsbeauftragte aber weiters an, dass der Arbeitnehmer anlässlich seiner Einvernahme am 14. Jänner 2003 auch ausgesagt hat, dass ihn sein Arbeitgeber bei seinem Führerscheinkurs zusätzlich unterstützt hat. Wieviel A ihm dabei zugezahlt habe, wisse er nicht mehr, es sei halt immer ein wenig mit den laufenden Bezügen mitgegangen (genannter Arbeitsbogen, Band I, Bl. 201). Im Abgabenverfahren hat man diesen Sachverhalt aber nicht weiter aufgegriffen und es bei der Steuerpflicht der obgenannten ATS 10.000,00 bewenden lassen. Laut Aktenlage hat die im Bräunungsstudio beschäftigte C , die ehemalige Lebensgefährtin des Beschuldigten (bis Ende 1997), im strafrelevanten Zeitraum zusätzlich zu den am Lohnkonto abgerechneten 20 Wochenstunden weitere Arbeitsleistungen erbracht, wofür sie einen monatlichen Schwarzlohn erhielt, den sie selbst mit ATS 3.000,00 monatlich geschätzt hat. Das Finanzamt hat diesen ihren Angaben über die Höhe ihres Schwarzlohnes keinen Glauben geschenkt, weil - nach Hinweisen eines späteren Beziehungspartners der C , G , - in einer am 17. Dezember 2002 am Arbeitsplatz durchsuchten Handtasche der Arbeitnehmerin ein Terminkalender sichergestellt worden war, in welchem für den Zeitraum 1. Jänner bis 14. Dezember 2002 von ihr eine Vollbeschäftigung aufgezeichnet war und sie daher hinsichtlich der zusätzlichen Stunden nur zum halben Lohn gearbeitet hätte (Besprechungsprogramm BP, Pkt. V.1.b, genannter Arbeitbogen, Band II, Abschluss, Bl. 11). Der zusätzliche Lohnaufwand des Beschuldigten für C wurde daher geschätzt mit ATS 90.000,00 (1998) + ATS 72.000,00 (1999) + ATS 72.000,00 (2000) + ATS 72.000,00 (2001) + € 5.200,00 (2002) (Besprechungsprogramm BP, Pkt. VI.2, Finanzstrafakt Bl. 12 verso; BP-Bericht vom 23. April 2004, Tz. 25, Finanzstrafakt Bl. 30) und A mit Bescheiden vom 28. April 2004 zur Haftung für die als verkürzt erachteten Lohnabgaben herangezogen. C , welche weiterhin im Bräunungsstudio des Beschuldigten beschäftigt war, hat ihre A belastenden Angaben in der Folge revidiert. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde aufgrund der späteren Äußerungen der Arbeitnehmerin ihr zusätzlicher monatlicher Bruttolohn lediglich mit ATS 3.000,00 geschätzt und die laut Haftungsbescheid vorgeschriebenen verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben mittels Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2007 festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen (UFS-Akt zu RV/0667-L/04). Nach Ansicht des Finanzstrafsenates wäre wohl im Ergebnis dieser Einschätzung zu folgen gewesen und hätte A hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG zu verantworten gehabt. Hinsichtlich der zum Vorwurf gemachten Hinterziehungen an Lohnabgaben nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG gilt jedoch betreffend sämtliche Fakten Folgendes: Da hier - anders als bezüglich der verkürzten Umsatz- und Einkommensteuern - kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stattgefunden hat (die eine Beschwerde des A abweisende Entscheidung des Höchstgerichtes zu Zl. 2007/08/0256 vom 20. Oktober 2010 hat sich, wenngleich veranlasst durch die Ergebnisse der parallel zur Betriebsprüfung geführten Beitragsprüfung, nicht auf das Abgabenverfahren vor dem Finanzamt Kirchdorf bzw. Kirchdorf Perg Steyr, sondern auf eine Beitragsnachverrechnung und einen Beitragszuschlag nach dem ASVG bezogen, siehe das diesbezügliche Erkenntnis des VwGH im UFS-Akt zu RV/0256-L/11), ist für sämtliche vorgeworfenen Hinterziehungen an Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume der Jahre 1998 bis 2002 (konkret wohl: bis November 2002) eine Verjährung der Strafbarkeit nach § 31 Abs. 5 FinStrG (hinsichtlich des vorgeworfenen letzten Teilfaktums am 15. Dezember 2012) eingetreten. Zum Faktum Forschungsfreibetrag: Gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 in der damals geltenden Fassung BGBl I 1998/106 ist Abgabepflichtigen ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen) zugestanden. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung war durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die Bescheinigung war nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt gewesen ist. Laut der durch die Steuerberatungskanzlei der Verteidigerin erstellten und vom Beschuldigten unterfertigten Einkommensteuererklärung für 1999 wurde ein Forschungsfreibetrag nach diesem § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 in Höhe von ATS 37.015,20 beantragt (Veranlagungsakt, Veranlagung 1999). Nach den Angaben der Betriebsprüfer waren der beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärung zum Nachweis des volkswirtschaftlichen Wertes der behaupteten Forschungsaufwendungen drei an das Österreichische Patentamt im Frühjahr 1999 gerichtete Schriftstücke in Kopie beigeschlossen, in welchen die Wortmarken "YYY" und "YYYY", sowie ein Gebrauchsmuster betreffend ein Wirbelsäulentrainingsgerät angemeldet wurden. Ebenso war der Abgabenerklärung eine Aufstellung der Aufwendungen betreffend neu entwickelte Trainingsgeräte, nämlich Multitrainer, Muskelmessstation, Koffermassagetisch und elektrischer Massagetisch Modell A und B, beigefügt (Besprechungsprogramm BP, Pkt. IV.5, Arbeitsbogen, Band II, Abschluss, Bl. 8). Dem Antrag auf Gewährung eines Forschungsfreibetrages wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 15. Februar 2001 entsprochen, jedoch anlässlich der Betriebsprüfung wieder rückgängig gemacht, da die Bemessungsgrundlage nicht ausreichend und ordnungsgemäß belegt werden konnte, keine Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und wohl auch kein patentrechtlicher Erfindungsschutz vorgelegen hatte (Besprechungsprogramm BP, Pkt. IV.5, Arbeitsbogen, Band II, Abschluss, Bl. 8; BP-Bericht, Tz. 24, Arbeitsbogen, Band II, Abschluss, Bl. 103). Für das Veranlagungsjahr 1999 hat sich jedoch tatsächlich laut Veranlagungsverfahren letztendlich keine Verkürzung an Einkommensteuer ergeben, sodass allenfalls ein Versuch einer Abgabenhinterziehung vorliegen könnte. Dieser Umstand ist aber vom Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten nicht mitumfasst. Zum Faktum Umsatz- und Erlösverkürzung: Der verfahrensgegenständliche Vorwurf des Amtsbeauftragten hat sich auf die Ergebnisse eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde gestützt, in welchem letztendlich - nachdem eine erste Berufungsentscheidung vom 19. Juli 2007, RV/0666-L/04, aufgrund einer Amtsbeschwerde des genannten Finanzamtes durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2011, Zl. 2007/15/0226, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (obwohl die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes entscheidend auf festgestellte Vermögensunterdeckungen gestützt war, fehlte es an einer Feststellung, dass der UFS die für die einzelnen Jahre ermittelten Fehlbeträge als aufgeklärt betrachtet hätte bzw. an einer Darlegung der Gründe für eine solche; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die dort vorgenommenen wesentlich geringeren Zuschätzungen den tatsächlichen Gegebenheiten eher nahekämen als eine Schätzung in Höhe des ungeklärten Ausgabenüberhanges; siehe Seite 10 f der Entscheidung) aufgehoben worden war - mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 22. März 2012, RV/0255-L/11 und RV/0256-L/11, nunmehr auf Basis der angesprochenen Vermögensdeckungsrechnung des Finanzamtes unter Berücksichtung der Einwendungen des Beschuldigten, entsprechende Zuschätzungen vorgenommen worden waren: A habe verschiedene Betriebsausgaben erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses nachgebucht (Gehaltszahlungen an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, Mietzahlungen für einen PKW-Anhänger, Taggelder und Kilometergelder für einen Arbeitnehmer, Gehaltsnachzahlungen aus dem Jahr 2000). Für diese Ausgaben fehlten die Belege, die Aufzeichnungen über Dienstreisen wurden nicht korrekt geführt, der tatsächliche Auszahlungszeitpunkt von Tag- und Kilometergeldern stimmte nicht mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überein, Aufzeichnungen über Arbeitszeiten fehlen, eine Arbeitnehmerin hat neben den laufenden Lohnzahlungen zusätzliche Aufwendungen erhalten, die Verbuchung der Wareneinkäufe entspreche nicht den Anforderungen des § 127 BAO. Die Losungsaufzeichnungen im Bräunungsstudio waren definitiv falsch, diesbezüglich werde auf das umfangreiche Beweisverfahren im Berufungsverfahren zu GZ RV/0666-L/04 verwiesen. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellte Vermögensunterdeckung sei nach Ansicht des A aus folgenden Gründen nicht zutreffend: Er behauptet, er habe laufend Schallplatten aus seiner privaten Sammlung veräußert. Er habe daraus 1998 Einnahmen in Höhe von ATS 75.000,00 erzielt, 1999 in Höhe von ATS 328.000,00, 2000 und 2001 habe er keine Schallplatten verkauft und 2002 habe er Einnahmen aus dem Schallplattenverkauf in Höhe von € 2.214,00 erzielt. Die Abgabenbehörde erster Instanz berücksichtigte jährlich jeweils einen Betrag von ATS 20.000,00 bzw. € 1.000,00. Im fortgesetzten Verfahren wurde eine Bestätigung des Bruders des Beschuldigten und dessen Gattin vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie im Jahr 1985 dem Genannten eine umfangreiche Schallplattensammlung geschenkt haben. Es seien ausgesprochene Raritäten dabei gewesen mit eine hohen Sammlerwert. Aus dieser Stellungnahme geht jedoch nicht hervor, wie viele Platten der Beschuldigte bekommen bzw. verkauft hat. Auch der Wert konnte nicht (nicht einmal annähernd) angegeben werden. In diesem Zusammenhang wies der steuerliche Vertreter des A (E-Mail vom 14. September 2011) darauf hin, dass der Verkauf von Schallplatten bereits bei einer vorangegangenen Prüfung durch die Abgabenbehörde erster Instanz ein Thema gewesen sei. Umso unverständlicher ist es daher, dass der Beschuldigte nunmehr wieder nicht dafür gesorgt habe, dass er die Verkäufe der Abgabenbehörde gegenüber belegen kann. Damit habe er sich in einen Beweisnotstand gebracht, den er nun zu verantworten hat. Der Beschuldigte behaupte, er habe im Jahr 1999 durch Schallplattenverkäufe Einnahmen in Höhe von ATS 328.000,00 erzielt. Die berufungsgegenständliche abgabenrechtliche Prüfung hat etwa drei Jahre später begonnen. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemandem nach drei Jahren nicht mehr erinnerlich sei, mit welchen Geschäftspartnern er Verkäufe getätigt hat, die ihm Einnahmen in dieser Höhe ermöglichten. Hinzu kommt, dass es sich beim Verkauf von Schallplatten um Verkäufe aus dem Privateigentum handelt, welche in der Regel nicht alltäglich sind, sodass solche Geschäfte besonders erinnerlich bleiben müssten. Dem Beschuldigten ist es im fortgesetzten Abgabenverfahren nicht gelungen, dem Unabhängigen Finanzsenat glaubhaft nachzuweisen, dass er Plattenverkäufe in der behaupteten Höhe getätigt hat. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes sei wiederholt ausgesprochen worden [Anmerkung: in Bezug auf Abgabenverfahren], dass ein Abgabenpflichtiger, der Anlass zur Schätzung gibt, die damit verbundenen Ungenauigkeiten hinnehmen müsse. Porscheverkauf: A hat bereits im ersten Berufungsverfahren behauptet, im Jahr 1999 einen Porsche zum Preis von ATS 180.000,00 verkauft zu haben. Im Rahmen der Berufung wurde eine Bestätigung der B vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er Ende 1999 einen Porsche 914/2 im Auftrag des Genannten an den Käufer überstellt habe. Den Kaufpreis in Höhe von ATS 180.000,00 habe er in bar kassiert und dem Beschuldigten übergeben. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat einen Teil der Einwendungen des A (so auch den Porscheverkauf) mit einem pauschalen Abschlag von 25 % der festgestellten Differenzen berücksichtigt. Können jedoch Aufwendungen exakt nachgewiesen werden, so sei diesen Zahlen gegenüber einer Schätzung der Vorrang zu gewähren. Der Unabhängige Finanzsenat gehe von der Richtigkeit der schriftlichen Bestätigung des Zeugen B aus, wonach das Fahrzeug um den Preis von ATS 180.000,00 Ende des Jahres 1999 verkauft worden ist. Im Rahmen der Gewinnermittlung sei daher im Jahr 1999 dieser Betrag zu berücksichtigen. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrag wurden um daher um ATS 180.000,00 verringert und würden nunmehr ATS 57.432,00 betragen. Sparbuch: Nachdem A mit der vom Finanzamt festgestellten Vermögensdeckungsrechnung konfrontiert wurde, gab er bekannt, er habe in den berufungsgegenständlichen Jahren ein Sparbuch mit einem Einlagestand von über 1 Million ATS aufgebraucht. Im fortgesetzten Verfahren ist ihm nunmehr die Möglichkeit gegeben worden, die Existenz dieses Sparbuches glaubhaft nachzuweisen [gemeint wohl: zumindest glaubhaft zu machen]. Ein Beweis sei deshalb nicht möglich, weil das Sparbuch nicht mehr existiere. Dieser Umstand stellt eine Tatsache dar, die bereits Zweifel an dem Sparbuch aufkommen lasse. Es entspricht nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass ein Sparbuch, von dem betriebliche Ausgaben in beträchtlicher Höhe bezahlt worden seien, nicht aufbewahrt wird, nachdem es aufgebraucht wird. A ist seit vielen Jahren als Unternehmer tätig und muss daher von seinen Nachweispflichten gewusst haben. Wenn er daher wichtige Beweismittel (im konkreten Fall ein entwertetes Sparbuch) nicht aufbewahrte, müsse er negative Folgen hinnehmen. Hinzu kommt, dass zunächst vorgebracht wurde, es habe sich um ein Sparbuch bei der Sparkasse gehandelt. Im weiteren Verfahren wurde dargelegt, das Sparbuch sei von der Oberbank gewesen. Zeugen behaupten, sie könnten sich an das rote Sparbuch erinnern. Im Normalfall sind die Sparbücher der Oberbank weiß oder silbern, nicht rot. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens muss in diesem Zusammenhang in Frage gestellt werden. Bei den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten gehört ein Sparbuch mit der behaupteten Einlagenhöhe nicht zu den täglichen Routinegeschäften. Es stellt vielmehr etwas Besonderes dar. Es wird auch von mehreren Zeugen (der Mutter und den Töchtern des Abgabepflichtigen) geschildert, dass im Familienkreis der Einlagestand von einer Million ATS extra erwähnt wurde. Wie dann Unklarheiten bestehen können, bei welcher Bank dieser namhafte Betrag veranlagt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Bei einem so hohen Sparguthaben hat man im Normalfall Kontakt mit den Bankangestellten, um sich über günstige Anlageformen, Zinsanpassungen etc. zu informieren. Offensichtlich sind die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 18. Mai 2004 falsch, wonach diese "Tatsache" (die Existenz des Sparbuches bei der Sparkasse l mit einem Höchststand von rund 1,190 Mio. ATS) den Angestellten der Sparkasse l , der Exgattin und den beiden Töchtern hinreichend bekannt war. Vom Beschuldigten und seiner geschiedenen Gattin E ist übereinstimmend vorgebracht worden, dass dieses Sparbuch bei der Trennung des Ehepaares insofern eine Rolle gespielt habe, als A das Sparbuch und seine Exgattin das Haus behalten habe. Allerdings wurde diese Vereinbarung nie schriftlich fixiert, auch im Scheidungsvergleich fand die Regelung keinen Niederschlag. Den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend hätte sich die Ehegattin des Beschuldigten zumindest bestätigen lassen, dass A das Sparbuch mit einem bestimmten Einlagestand in seinem Besitz behält und im Gegenzug keine Ansprüche auf das Haus hat. Bei der Befragung am 4. November 2011 hat E bekannt gegeben, dass sie von ihren Eltern finanziell unterstützt worden sei, von dem Geld sei jedoch nie etwas eingelegt worden. Die Behauptung des Beschuldigten, das Sparbuch sei durch gelegentliche Schenkungen auch der Schwiegereltern aufgestockt worden (vgl. das E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 14. September 2011), ist daher falsch. Ebenso widersprüchlich sind die Angaben zur Frage, wer vom Sparbuch abgehoben hat. Laut dem Beschuldigten (vgl. das E-Mail vom 21. Oktober 2011) haben er und fallweise seine Frau im Zeitraum von 1998 bis 2000 Abhebungen getätigt. E sagte am 4. November 2011 aus, sie habe nie etwas eingelegt, aber auch nie abgehoben. Auf Antrag des Beschuldigten wurde dessen Mutter als Zeugin einvernommen. Sie bestätigte, dass sie ihrem Sohn immer wieder Geld gegeben habe, das er eingelegt hätte. Die Höhe dieser Schenkungen könnte sie nicht beziffern. Sie wisse, dass mindestens 1 Mio. ATS auf dem Sparbuch gewesen seien, dies sei vor 15, 16 Jahren gewesen (also 1995/1996). Vor 13 bis 14 Jahren habe ihr der Beschuldigte erzählt, dass es das Sparbuch nicht mehr gebe (also 1997/1998). Nach dieser Darstellung wäre das Sparbuch zu Beginn des berufungsgegenständlichen Zeitraumes bereits aufgebraucht gewesen. Von den beiden Töchtern des Beschuldigten wurde jeweils eine schriftliche gleichlautende Bestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass ihnen ihr Vater vor den Jahr 2002 ein Sparbuch der Sparkasse Schlierbach gezeigt habe. Es wies glaublich einen Stand von ATS 1,170.000,00 aus. Über die Verwendung würden die Töchter nur wissen, dass das Sparbuch bei der Trennung der Eltern dem Vater überlassen worden sei. Wie bereits dargelegt wurde, werde mittlerweile behauptet, das Sparbuch sei von der Oberbank gewesen. Damit sei fraglich, ob die beiden Töchter das Sparbuch überhaupt jemals gesehen haben. Der Zeitpunkt, wann sie es angeblich gesehen haben, ist sehr vage umschrieben (vor 2002). Über die Verwendung des Sparguthabens konnten keine Angaben gemacht werden, weswegen eine neuerliche Befragung der Töchter im gegenständlichen Verfahren unterblieben sei. Schließlich sei noch erwähnt, dass der Beschuldigte und seine geschiedenen Gattin die Frage, ob sie Sparguthaben besitzen würden, vor dem gegenständlichen Verfahren mehrmals verneint haben [Anmerkung des Finanzstrafsenates: Beispielsweise hat A am 21. November 1996 auf eindringliches Befragen durch den damaligen Betriebsprüfer angegeben, über kein Sparguthaben, Wertpapiere, etc. zu verfügen, er besitze lediglich einen Bausparvertrag, in dessen Zusammenhang er (ergänze: zur Ansparung) von seinem Privatkonto monatlich ATS 700,00 überweise (Niederschrift vom 21. November 1996, Arbeitsbogen, Band I, Bl. 14). Ebenso hat A anlässlich seiner Vernehmung als Verdächtiger am 16. Jänner 2003 zur Darlegung seiner betrieblichen und privaten Schuldenbestände zu den Stichtagen 1. Jänner 1998, 1. Jänner 1999, 1. Jänner 2000 und 1. Jänner 2001 angegeben, keine weiteren Guthaben ... zu besitzen (Niederschrift vom 16. Jänner 2003, Arbeitsbogen, Band I, Bl. 204)]. A ist es im fortgesetzten Verfahren [vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz] nicht gelungen, den Unabhängigen Finanzsenat davon zu überzeugen, dass er in den berufungsgegenständlichen Jahren ein Sparguthaben in Höhe von etwa 1,1 Mio. ATS aufgebraucht habe. Die Zeugenaussagen sind teilweise sehr vage (was das angebliche Entstehen des Sparguthabens anlangt) und teilweise widersprüchlich (Wer hat Einlagen und Abhebungen getätigt?). Keiner der Zeugen konnte definitiv Auskunft darüber erteilen, wann das Sparguthaben aufgebraucht war. Vor allem der Umstand, dass zunächst nicht einmal klar war, bei welcher Bank dieser beträchtliche Geldbetrag veranlagt war, lässt berechtigte Zweifel über die Richtigkeit der Behauptungen zu. Schließlich widerspricht es auch jeglicher Lebenserfahrung, dass anlässlich einer Trennung ein Sparbuch einem Partner überlassen und dies nicht schriftlich festgehalten wird. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangte der Unabhängige Finanzsenat [im Abgabenverfahren] zur Ansicht, dass A im berufungsgegenständlichen Zeitraum über Sparguthaben verfügt hat, jedoch nicht in der angegebenen Höhe. Es ist der Eindruck entstanden, dass genau aus diesem Grund weder das entwertete Sparbuch (es sei gänzlich unglaubwürdig, dass es nicht mehr auffind bar ist!) noch eine entsprechende Vereinbarung anlässlich der Trennung vorgelegt wurden. Der tatsächliche (nämlich deutlich niedrigere) Einlagenstand sollte offensichtlich nicht offen gelegt werden. Die Zeugenaussagen der Familienangehörigen erwecken den Eindruck von vagen Gefälligkeitsaussagen.

Normen und Schlagworte

VermögensdeckungsrechnungZweifelsgrundsatzSchwarzumsätzeverschobener KilometergeldaufwandGewerbsmäßigkeitVorsatzVerjährunggewerbsmäßige Abgabenhinterziehungabsolute VerjährungGünstigkeitsvergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0007-L/13
Stammnummer
68919
Gültig
30.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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