Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0007-L/13
Mittels Vermögensdeckungsrechnung festgestellte Schwarzumsätze eines Fitnessgeräteerzeugers; absolute Verjährung; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-L/13vom 30.07.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da Verjährungsbestimmungen nicht zur Tatzeit, sondern erst mit Ablauf der Verjährungsfrist eine strafaufhebende Wirkung entfalten, sind sie zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs.2 FinStrG einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung erst aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt (OGH 25.5.2004, 11 Os 36/04; OGH 29.1.2008, 11 Os 130/07p; OGH 23.4.2008, 13 Os 14/08w; VwGH 3.9.2008, 2008/13/0076; UFS 28.11.2008, FSRV/0071-L/05; UFS 10.11.2009, FSRV/0130-W/09).
Gemäß § 31 Abs.5 Satz 1 FinStrG idFd Art VI Z 5 StReformG 2005 BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab dem 5.6.2004 (Art 49 Abs.1 B-VG) erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit von Finanzvergehen jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist (Eintritt des deliktischen Erfolges bzw. Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung der verkürzten Abgabe – siehe § 31 Abs.1 FinStrG) zehn Jahre und gegebenfalls die in Abs.4 lit.c genannte Zeit (gemeint beispielsweise die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem in Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren ein Verfahren beim VwGH anhängig gewesen ist) verstrichen sind.
Ist also eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eines Finanzvergehens noch nicht vor dem 5.6.2004 eingetreten, ist in den diesbezüglichen Fristenlauf auch eine Frist nach § 31 Abs.4 lit.c FinStrG miteinzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dr.med.vet. Friedrich Prodinger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. ttmmjj, Hersteller von Fitnessgeräten, whft. XXX, vertreten durch ABS-Wirtschaftstreuhand GmbH, 4644 Scharnstein, Mühldorf 58, wegen der Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 25. Jänner 2013 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Dr.H, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. September 2012, StrNr. 051/2007/00031-001, nach der am 30. Juli 2013 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Mag. Alois Schober für die ABS-Wirtschaftstreuhand GmbH, des Amtsbeauftragten AD Erwin Pühringer sowie der Schriftführerin Marija Schistek durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
A ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger in den Jahren 2001 bis 2003 im Amtsbereich des Finanzamtes Kirchdorf (nunmehr: Kirchdorf Perg Steyr) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von (teilweise umgerechnet) € 5.749,47 (1999: ATS 4.990,00 + 2000: € 1.314,10 + 2001: € 2.022,74 + 2002: € 2.050,00) und betreffend die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 14.670,15 (2000: € 152,35 + 2001: € 4.797,02 + 2002: € 9.720,78) bewirkt bzw. zu bewirken versucht (ESt 2001 und 2002), indem er in seinen steuerlichen Rechenwerken und den eingereichten Abgabenerklärungen seine Umsätze und Erlöse nicht vollständig zum Ansatz gebracht hat sowie angeblich bezahlte Kilometergelder zu Unrecht in Abzug gebracht hat, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hiedurch teils vollendete, teils versuchte gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 8.000,00
(in Worten: Euro achttausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Monat
verhängt werden.
A hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und die eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen, welche mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.
II. Im Übrigen wird der Berufung des Amtsbeauftragten keine Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. September 2012 wurde das gegen A wegen des Verdachtes,
er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Abgabepflichtiger in den Jahren 2000 bis 2003 vorsätzlich
1.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 13.415,73 [1998: ATS 26.382,07 (€ 1.917,26) + 1999: ATS 9.980,07 (€ 725,28) + 2000: ATS 36.164,96 (€ 2.628,21) + 2001: € 4.044,98 +2002: € 4.100,00] und betreffend die Veranlagungsjahre 1998, 2000 bis 2002 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 40.817,75 [1998: ATS 22.415,94 + 2000: ATS 4.193,04 (€ 304,72) + 2001: € 19.442,00 + 2002: € 19.442,00] bewirkt bzw. für 2001 und 2002 zu bewirken versucht, indem er zu Unrecht Betriebsausgaben geltent gemacht und seine Einnahmen nicht vollständig erklärt habe, wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt werden sollten, sowie
2.) unter Verletzung der Pflicht zur Führung von dem § 76 EStG 1998 entsprechenden Lohnkonten für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 1998 bis Dezember 2002 eine Verkürzung an Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 3.119,44 [01-12/1998: ATS 6.471,74 (€ 470,32) + 01-12/2001: € 1.477,68 + 01-12/2002: € 3.119,44] und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 1.259,06 [01-12/1998: ATS 6.075,03 (€ 441,49) + 01-12/1999: ATS 1.620,00 (€ 117,73) + 01-12/2000: ATS 1.620,00 (€ 117,73) + 01-12/2001: € 307,41 + 01-12/2002: € 274,70] bewirkt, indem er für zwei Arbeitnehmer Lohnbestandteile "inoffiziell" ausbezahlt habe,
wobei es ihm jeweils darauf angekommen sei, sich durch die Wiederholung dieser Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
und hiedurch zu den Fakten laut Pkt. 1.) teils vollendete, teils versuchte (2001, 2002) gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG, hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2001 und 2002 iVm § 13 FinStrG, und zu den Fakten laut Pkt. 2.) gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 2 lit. b, 38 Abs. 1 FinStrG begangen,
anhängige Finanzstrafverfahren (siehe die Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 5. Juni 2012, Finanzstrafakt des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, StrNr. 051/2007/00031-001, betreffend den Beschuldigten, Bl. 75 f) gemäß
§§ 136, 82 Abs. 3 lit. a und c FinStrG eingestellt (genannter Finanzstrafakt Bl. 130 ff).
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschuldigte A betreibt ein Unternehmen, das sich mit dem Betrieb eines Bräunungsstudios und der Erzeugung von Fitnessgeräten befasst. Aufgrund von Aufzeichnungs- und Belegmängeln kam es letztlich zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Diese Schätzung basiert auf einer Vermögensdeckungsrechnung, die - nach Ansicht der Betriebsprüfung - erhebliche Lücken in der Bedeckung des notwendigen betrieblichen und privaten Geldbedarfs des Beschuldigten auswies.
Diese Lücken hätte der Beschuldigte wie folgt erklären bzw. schließen können: Der Beschuldigte hätte Schallplattenverkäufe im großen Umfang (1998: ATS 75.000,00; 1999: ATS 328.000,00 und 2002: € 2.214,00) getätigt, verkaufte einen Porsche im Jahr 1999 um ATS 180.000,00 und hätte über ein Sparbuch mit einer Einlage im Höchstausmaß von ATS 1.190.000,00 verfügt, welches er nach der Scheidung 1997 mitgenommen hätte. Bei dem Sparguthaben habe es sich um bereits versteuertes Geld gehandelt.
Daneben wurde festgestellt, dass der Zinsaufwand für die zur Errichtung des gemischt genutzten Betriebs- und Wohngebäudes aufgenommenen Kredite in überhöhtem Ausmaß als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde, weil der angesetzte Privatanteil von 20 % - anstatt rund 40 % - vom Beschuldigten nach Beratung und Empfehlung von der steuerlichen Vertretung des Beschuldigten aufgrund von Plänen in der Steuererklärung angesetzt worden wäre. Im Zuge der Prüfung wurden die entsprechenden Korrekturen vorgenommen.
Es habe keine verdeckten Lohnzahlungen an die beiden Angestellten B und C gegeben.
Der Arbeitnehmer B sei in ganz Österreich überwiegend mit dem eigenen Privat-PKW gefahren und hat Fitnessgeräte für den Beschuldigten ausgeliefert. Die entsprechenden Fahrten seien nach den amtlichen Kilometergeldsätzen abgerechnet worden. Sämtliche Auszahlungen von Kilometergeldern seien durch die jeweiligen Fahrten bedingt. Überhöhte Kilometergelder seien vom Beschuldigten an B nicht ausbezahlt worden bzw. habe B nicht abgerechnet. Es sei nicht richtig, dass die Auszahlungen zeitlich so abgestimmt worden wären, dass sich daraus der maximale Steuerspareffekt ergab. B habe dem Unternehmen des Beklagten einen Anhänger zum Transport von Fitnessgeräten zur Verfügung gestellt. Dafür habe der Beschuldigte B angemessene Mietzinse bezahlt. B habe 2001 vom Land Oberösterreich einen Förderungsbetrag in Höhe von ATS 10.000,00 für den Führerschein erhalten, der an den Beschuldigten ausbezahlt und von diesem an B als Durchläufer weitergeleitet worden wäre.
C habe im Bräunungsstudio in Kirchdorf 20 Stunden - nicht 40 Stunden - in der Woche gearbeitet. Auch das Bräunungsstudio wäre nur stundenweise, im Schnitt ca. 20 Wochenstunden geöffnet gewesen. Die Aufzeichnungen der C , die der Lohnsteuerprüfung zugrunde gelegt wurden, stellten bloße Anwesenheitszeiten und nicht tatsächliche Arbeitszeiten dar, zumal C auch Freizeit mit ihrem damaligen (verheirateten) Freund im geschlossenen Bräunungsstudio privat verbracht habe.
Der Beschuldigte wäre auch innovativ tätig gewesen und habe in Zusammenhang mit den Fitnessgeräten Marken, Patente und Gebrauchsmuster angemeldet, sodass ein volkswirtschaftlicher Nutzen nachgewiesen sei und die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages vorgelegen wären. Damit sei die Geltendmachung in der Steuererklärung berechtigt. Der Beschuldigte habe damit nicht einen Forschungsfreibetrag geltend gemacht, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Die vom Beschuldigten an D übermittelte irrtümlich unrichtige Rechnung über € 960,00 sei über Urgenz des D auf € 1.917,60 korrigiert worden. D habe ursprünglich € 1.744,00 bezahlt, ob der Differenzbetrag von € 173,60 von D nachbezahlt wurde, könne nicht festgestellt werden. Der Beschuldigte habe ursprünglich irrtümlich eine unrichtige Rechnung gelegt und dies dann entsprechend berichtigt.
Nach Ansicht des Spruchsenates ließen sich aus dem Beweisverfahren Anhaltspunkte für eine Tatbegehung nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen und das Finanzstrafverfahren einzustellen war.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates hat der damals einschreitende Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist eine Berufung erhoben, in welcher er einen Schuldspruch gegen A im Ausmaß des im einstellenden erstinstanzlichen Erkenntnisses umschriebenen Vorwurfes und dessen tat- und schuldangemessene Bestrafung begehrt.
In der Begründung seines Rechtsmittels hat der Amtsbeauftragte ausgeführt wie folgt:
"Das angefochtene Erkenntnis stellte fest, dass der Beschuldigte für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2002 zu Recht Betriebsausgaben geltend gemacht, seine seine Einnahmen vollständig erklärt und auch keine Schwarzlöhne gezahlt hat.
Von der Finanzstrafbehörde I. Instanz waren ihm folgende Verfehlungen vorgeworfen worden:
1.) der Zinsaufwand für die zur Errichtung des gemischt genutzten Betriebs- und Wohngebäudes aufgenommenen Kredite wurde in überhöhtem Ausmaß als Betriebsausgabe geltend gemacht;
2.) für den Arbeitnehmer B wurden überhöhte Kilometergelder abgerechnet und deren angebliche Auszahlung zeitlich so abgestimmt, dass sich daraus der maximale Steuerspareffekt ergab;
3.) es gab verdeckte Lohnzahlungen an zwei Angestellte, die zu entsprechenden Lohnabgabennachforderungen führten;
4.) ein Forschungsfreibetrag [wurde] geltend gemacht, ohne dass die Voraussetzungen dafür
vorlagen;
5.) aufgrund einer Vermögensdeckungsrechnung ergaben sich für den Prüfungszeitraum ein höherer Geldbedarf, als der Beschuldigte durch seine erwirtschafteten Einkünfte zu decken vermochte. Die Versuche, diese Lücken durch die Verkäufe einer Schallplattensammlung und durch das Aufbrauchen eines außerbetrieblich angesparten Guthabens von über 1,1 Mio ATS zu schließen, wurden als nicht glaubhaft bezeichnet. Stattdessen wurden entsprechende nicht versteuerte Betriebseinnahmen angesetzt.
Zu den in der Folge dargestellten Ausführungen des Spruchsenats, mit denen dieser der strafrechtlichen Vorwürfe verneinte, nimmt der Amtsbeauftragte jeweils Stellung:
Ad 1.): Der Beschuldigte habe den betrieblich veranlassten Zinsaufwand anhand von Bauplänen und auf Empfehlung des steuerlichen Vertreters angesetzt, auf die er vertrauen durfte. Der Privatanteil sei aufgrund der Prüfung mit rund 40 % anstatt mit rund 20 % angesetzt worden.
Stellungnahme des Amtsbeauftragten:
Von den geltend gemachten 80 % der Zinsaufwendungen entfiel ein Teil auf ein ausschließlich betrieblich genutztes Lager- und Werkstattgebäude, ein weiterer, wie sich in der Schlussbesprechung herausstellte, auf bewegliche Anlagegüter in Höhe von ATS 2 Mio. und auf ein Wohngebäude mit Büro und Ausstellungsraum. Diese beiden Räume machten 18,8 % des Gebäudes aus, so dass 81,2 % privat genutzt wurden. Dies wurde im Rahmen der BP festgestellt und im Abgabenverfahren auch nicht bekämpft. Die entsprechenden Baupläne, aus denen die korrekte Ermittlung des betrieblichen Anteils hervorgeht, wurden vom Steuerberater mit Schreiben vom 13. März 2003 vorgelegt (Arbeitsbogen Ordner I, Bl. 264). Die 18,8 % für den betrieblichen Anteil, die den abgabenbehördlichen Berechnungen zu Grunde gelegt wurden, entstanden somit nicht aus einer Diskussion über die Nutzanteile, die letztlich zu einer Einigung geführt hat, wie sie in der Verhandlung (Prot. S. 6) geschildert wurde, sondern wurden von der steuerlichen Vertretung des Beschuldigten vorgebracht.
Es fragt sich, wie es dann dazu kommen kann, dass man bei der Errechnung der betrieblich veranlassten Zinsen die Nutzungsanteile des Wohngebäudes so ansetzt, als wäre es fast ausschließlich betrieblich genutzt. Und das, obwohl der Steuerberater eine korrekte Berechnung der Nutzanteile des Hauses abgeliefert hat und dessen Anschaffungskosten betragsmäßig am größten waren. Irgendjemand muss die Entscheidung, wie viel an betrieblich veranlassten Zinsen in den Jahresabschluss kommen, getroffen haben. Und wenn es der Steuerberater nicht war, weil er die richtigen Entscheidungsgrundlagen geliefert hat, dann kann es nur der Beschuldigte gewesen sein.
Der Senat hingegen übernimmt den oben geschilderten Relativierungsversuch des Beschuldigten und seiner Verteidigung, ohne sich mit den anders lautenden Beweisergebnissen auseinander zu setzen. Diese zeigen aber das klare Bild eines zu Unrecht erfolgten Betriebsausgabenabzugs anhand einer so unzutreffenden Berechnung von Nutzanteilen, wie sie jedenfalls nicht aus Unaufmerksamkeit passiert.
Ad 2.) und 3.): Der Beschuldigte habe keine überhöhten Kilometergelder an seinen Arbeitnehmer B bezahlt und die Auszahlung auf den maximalen Steuerspareffekt abgestimmt. Es seien die Zahlungen nach den betrieblich bedingten Fahrten erfolgt und nach den amtlichen Kilometergeldsätzen bezahlt worden. Dazu habe es eigene Aufzeichnungen gegeben und es sei kein Lohn verdeckt als Kilometergeld bezahlt worden.
Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Miete für den von B zur Verfügung gestellten Anhänger überhöht gewesen sei und die Zahlung, welcher er für eine Führerscheinausbildung erhalten habe, sei nur als durchlaufender Posten zu werten gewesen, weil der Beschuldigte lediglich die ATS 10.000,00 Förderung des Landes Oberösterreich weitergeleitet habe.
Die Zeugin C schließlich sei nicht über das angemeldete Maß hinaus beschäftigt worden, die Aufzeichnungen, die sie geführt habe, und die längere Anwesenheitszeiten im Bräunungsstudio ausweisen, seien bloße Anwesenheitsaufzeichnungen gewesen. Sie umfassten auch jene Zeit, die sie mit ihrem verheirateten Freund im geschlossenem Studio verbracht habe.
Die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen wären bei den Einvernahmen im Senat aufgeklärt worden.
Stellungnahme des Amtsbeauftragten:
Dass die Widersprüche aufgeklärt worden seien, ist aus der Sicht des Amtsbeauftragten nicht richtig. Der Senat legt lediglich die jeweiligen Letztaussagen seinen Feststellungen zu Grunde, ohne sie mit den früheren Aussagen zu vergleichen, denn sonst müssten im Erkenntnis z.B. Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten sein:
- B hat ursprünglich ausgesagt, dass er gar kein Kilometergeld, sondern nur "großzügig aufgerundetes" Benzingeld erhalten habe und auch mit dem Pkw des Beschuldigten unterwegs gewesen sei, wofür aus abgabenrechtlicher Sicht kein Kilometergeld zusteht. Das Geld habe er jeweils unmittelbar nach den Fahrten erhalten. Er wusste auch nicht, wie hoch der Satz des amtlichen Kilometergeldes war. Außerdem war er, obwohl er ursprünglich angab, dass die Verhältnisse von 1998 bis 2003 gleich waren, offenbar im Jahr 2000 überhaupt nicht für den Beschuldigten unterwegs, denn in diesem Jahr sind keine solchen Aufwendungen verbucht, dafür aber in den Folgejahren umso mehr. 1998 bis 2000 erhielt er zusammen ca. ATS 117.000,00, 2001 und 2002 dafür ca. ATS 530.000,00. Auf die Aufstellung im Besprechungsprogramm (Finanzstrafakt Bl. 8) wird hingewiesen. Die verbuchten Zahlungen widersprechen den Aussagen des Hrn. B diametral. Infolgedessen wurden die Aufwendungen für Kilometergelder beim Beschuldigten als überhöht angesehen und um 30 % gekürzt. Von verdeckten Lohnzahlungen war in diesem Zusammenhang nie die Rede. Das ist nur im Erkenntnis des Spruchsenats der Fall.
- Was die Anhängermiete betrifft, so hat Hr. B einen Einachsanhänger, der nach seinen Angaben 1991 ATS 30.000,00 (was wahrscheinlich überhöht ist) gekostet hat, in den Jahren 1998 bis 2002 um insgesamt ATS 120.000,00 vermietet, wobei er im Übrigen sehr gering entlohnt worden ist. Belege für die Auszahlungen gab es nicht, sie wurden über die Umbuchungen am Jahresende erfasst. Hr. B vermochte auch keinerlei Angaben über den tatsächlichen Einsatz des Anhängers zu machen. Mit der wirtschaftlichen Sinnlosigkeit dieses Mietverhältnisses, der Unkenntnis des Vermieters über den Einsatz der Mietsache, setzt sich der Spruchsenat ebenso wenig auseinander wie mit der im Gegenzug hohen Plausibilität verdeckter Lohnzahlungen.
- In bezug auf die ursprüngliche Aussage, der Beschuldigte habe Hrn B auch beim Erwerb seines LKW-Führerscheins unterstützt, gilt dasselbe wie für die vorher genannten Punkte. Die Landesförderung hat Hr. B immer eingeräumt, allerdings war nie die Rede davon, dass die Förderung zuerst an den Beschuldigten ausbezahlt worden wäre, der sie dann weitergeleitet hätte. In der Erstbefragung hat Hr. B angegeben, er hätte die 10.000,00 ATS vom Land Oberösterreich erhalten und der Beschuldigte habe ihn auch dazu unterstützt. Wieviel das gewesen sei, wisse er nicht mehr, 'es ist halt immer etwas mit den laufenden Beträgen gegangen'. Noch deutlicher kann man Schwarzzahlungen eigentlich nicht mehr zum Ausdruck bringen.
- Auch im Fall der Aussagen von Frau C war die Erstaussage (Finanzstrafakt BI. 43 ff) betreffend ihrer Arbeitszeiten vollkommen klar in die Richtung zu verstehen, dass sie mehr Stunden gearbeitet hat, als sie angemeldet war und dafür auch Geld in bar oder Geschenke erhalten hat. Jetzt gibt sie an, ein Prüfer habe etwas Falsches protokolliert, die von ihr geführten Zeitaufzeichnungen seien Aufzeichnungen der Anwesenheit gewesen, die beschlagnahmten Losungsaufzeichnungen seien falsch gewesen. Nichts von alledem wurde hinterfragt, obgleich auch zu diesem Thema im Abgabenverfahren, das gleichzeitig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren war, umfangreiche Erhebungen durchgeführt wurden. Der Beschuldigte hat zuvor in der Verhandlung angegeben, sie habe in ihren Aufzeichnungen auch die Stunden aufgenommen, die sie mit ihrem Freund im Bräunungsstudio verbracht habe. Die Aufzeichnungen waren doch wohl für ihren Arbeitgeber bestimmt, und den interessiert nicht, wie lange Fr. C mit ihrem Freund im Bräunungsstudio gewesen ist. Die Einlassung des Beschuldigten zu den Aufzeichnungen der Zeugin ist an Lebensferne kaum zu überbieten, wird aber den Feststellungen zu Grunde gelegt. Die von der Zeugin in der Verhandlung selbst abgelegte Aussage erweckt den Eindruck, dass ihr alles ziemlich egal ist, was plausibel ist, wenn sie tatsächlich schwer erkrankt ist, wie der Beschuldigte andeutete. Umso mehr wäre es geboten gewesen, sich mit den verschiedenen Aussagen auseinander zu setzen und nicht apodiktisch festzustellen, dass sich die Widersprüche aufgelöst hätten.
Ad 4.): Der Forschungsfreibetrag sei nicht zu Unrecht geltend gemacht worden, weil Urkunden vorgelegt wurden, die eine gewisse Innovation in Bezug auf die volkswirtschaftliche Bedeutung belegten.
Stellungnahme des Amtsbeauftragten:
Die im Spruchsenatsverfahren vorgelegten Urkunden sind dieselben, die schon im Abgabenverfahren vorgelegt wurden und die für die Geltendmachung des Forschungsfreibetrags dem [Finanzamt] insoweit nicht ausreichen. Die Erfindungen waren nicht patentlich geschützt und es lag auch keine entsprechende Bescheinigung des Wirtschaftsministeriums über den volkswirtschaftlichen Wert vor, was das Gesetz insoweit klar fordert. Dass diese Bestimmungen dem Beschuldigten, dem gerade eine gewisse innovatorische Begabung innewohnt, nicht bekannt gewesen sein sollte, ist unwahrscheinlich. Der Senat stellte sich aber diese Frage trotz unveränderter Sachlage gegenüber dem Abgabenverfahren nicht, sondern er beurteilte die Voraussetzungen des Forschungsfreibetrags rechtlich falsch.
Ad 5.): Die Vermögensdeckungsrechnung, welche im Abgabenverfahren durchgeführt worden sei, sei zwar berechtigterweise durchgeführt worden, doch geht der Spruchsenat davon aus, dass es die Deckungslücken nicht gegeben habe, weil der Beschuldigte über ein Sparguthaben von 1,1 Mio ATS verfügen konnte und auch die Schallplattenverkäufe erfolgt seien.
Das Sparbuch sei von mehreren Familienangehörigen als in dieser Höhe existent bestätigt worden, die sich nicht unrichtiger Gefälligkeitsbestätigungen schuldig machen würden. Dass das Sparbuch nach der Scheidung der Ehe des Beschuldigten von diesem quasi im Gegenzug gegen die Überlassung des Hauses vom Beschuldigten mitgenommen wurde, sei ebenso plausibel, wie das Übergehen des Sparbuchs im Scheidungsvergleich. Dieses Sparbuch müsse nämlich nicht unter die der Aufteilung unterliegenden Gegenstände fallen. Dass es nicht zu Beginn des Abgabenverfahrens offenbart wurde, tue der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten keinen Abbruch, weil es ihm obliege, wann er Informationen an die Abgabenbehörden weitergebe. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, das Sparbuch habe nicht existiert.
Auch die Einnahmen aus den Schallplattenverkäufen seien nicht deswegen als nicht vorhanden anzusehen, weil die Käufer nicht bekannt seien.
Stellungnahme des Amtsbeauftragten:
Der Senat übernimmt wiederum unkritisch die Einlassung des Beschuldigten und setzt sich nicht mit den vorhandenen Beweismitteln auseinander. Das zeigt sich besonders deutlich in der Frage der Existenz des Sparguthabens von 1,1 Mio ATS.
Hier haben schon die zu Gunsten des Beschuldigten aufgebotenen Beweismittel ihre Tücken. Die im (fortgesetzten) Abgabenrechtsmittelverfahren befragten Familienangehörigen sind sich nämlich nur darüber einig, dass es ein Sparbuch mit diesem Einlagestand gegeben habe, aber nicht einmal darüber, von welcher Bank es stammte, wie es angespart worden ist und vor allem nicht darüber, ob es im Prüfungszeitraum überhaupt noch zur Verfügung stand, um die Lücken in der Vermögensdeckungsrechnung zu schließen (vgl. dazu das Erkenntnis des UFS vom 22. 12. 2012 [gemeint: 22. März 2012, RV/0255-L/11, RV/0256-L/11], Finanzstrafakt BI.64 ff, insb. BI. 70 f). Gerade auf den letzten Umstand wäre es aber angekommen.
Dass Familienangehörige in Behördenverfahren einander zu helfen versuchen, ist eine vielfach erhärtete Tatsache, wobei sie die mögliche strafrechtliche Verfolgung einer Falschaussage in Kauf nehmen. Ein Irrtum ist im Strafverfahren außerdem leicht eingewendet, vor allem bei Sachverhalten, die schon einige Zeit her sind. Die tatsächliche Gefahr einer Verfolgung war somit gering. Dennoch hat diese Gefahr den Senat offenbar davon abgehalten, die insgesamt widersprüchlichen Aussagen inhaltlich zu analysieren, was sie [wohl gemeint: er] nicht durfte.
Auch über die Erwägung, es sei unwahrscheinlich, dass ein Sparbuch, das dem Beschuldigten und seiner ehemaligen Frau zufolge Gegenstand einer Vereinbarung nach der Scheidung war, keinen schriftlichen Niederschlag finde, wurde mit einer untauglichen Begründung hinweggegangen.
Im Betriebsprüfungsverfahren wurde vorgebracht, dass es ein gemeinsames eheliches Sparbuch des Beschuldigten und seiner (damaligen) Gattin E gegeben habe, das seit den 1970er-Jahren angespart worden sei. Zum Zeitpunkt des Umzuges nach Kirchdorf (ca. 1997) sei einvernehmlich beschlossen worden, dass der Beschuldigte darüber (zu ergänzen: alleine) verfügen könne. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass demnach das Sparbuch mit Mitteln beider Eheleute dotiert worden sei.
Bei einer anschließenden Einvernahme durch die Abgabenbehörde hat E am 15. Dezember 2003 sodann ausgesagt, dass sie Mitarbeiterin im Fitnessstudio des Beschuldigen gewesen sei, wobei sie dafür keine Entlohnung erhalten habe und auch nicht angemeldet worden sei. Sie habe daher aus eigenen finanziellen Mitteln keine Einzahlungen auf das Sparbuch leisten können.
In der Folge wurde im Berufungsverfahren durch die Abgabenbehörde schlüssig dargelegt, dass die vom Beschuldigten seit den 70er-Jahren des vorigen Jahrhunderts angesparten Mitteln nicht ausreichen konnten, einen Einlagestand auf dem Sparbuch Ende 1997 mit ATS 1,1 Mio aufzubauen. Aus ihrer Stellungnahme zur Berufung (Finanzstrafakt BI. 62 f) anhand der offiziell bekannt gegebenen Einkünfte des Beschuldigten aus den Jahren 1984 bis 1997 geht nämlich folgendes hervor:
In den Jahren 1984 bis 1997 sind Einkünfte vor Steuern in Höhe von gut 2,2 Mio ATS angefallen, davon entfielen lediglich ATS 484.722,00 auf die Jahre 1984 bis 1990. Für eine vierköpfige Familie bleibt damit im Jahresdurchschnitt ein Betrag von ATS 69.246,00. In diesem Zeitraum wurde gewiss nichts erspart, sondern eher vorhandene Guthaben aufgebraucht.
Für die Folgejahre ist zu berücksichtigen, dass in diese Zeit umfangreiche Baumaßnahmen fallen, die nicht gänzlich fremdfinanziert wurden. Außerdem mussten noch Steuern entrichtet werden.
Der Abgabenbehörde wurde die Nachprüfung der Behauptung des Beschuldigten, dass es ein solches Sparbuch gegeben hat, auch dadurch verunmöglicht, als der Bankmitarbeiter der Sparkasse, bei der das Sparbuch nach den Behauptungen des Beschuldigten eröffnet wurde, und der über dieses hätte aussagen können, durch den Beschuldigten nicht vom Bankgeheimnis entbunden wurde.
In weiterer Folge wurde von der Mutter des Beschuldigten eine ganz andere Erklärung für den Einlagestand von ATS 1,1 Mio. geschildert: Sie hätte ihren Sohn seit dem 20. Lebensjahr finanziell unterstützt - wobei dieses Geld von einer Tante gekommen sei - und diese habe das Geld auf das Sparbuch gelegt bzw. habe er Rechnungen damit bezahlt. Diese Aussage steht in einem diametralen Widerspruch zu den oben angeführten Angaben des Beschuldigten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung des Beschuldigten im einem vorherigen Betriebsprüfungsverfahrens dieser am 21. Oktober 1992 auf Frage, ob er zwischen 1988 bis 1990 Schenkungen erhalten habe, geantwortet hat, dass er und seine Gattin von den Schwiegereltern ca. ATS 20.000 bis ATS 30.000 pro Jahr erhalten hätten, aber er sonst keine weiteren Hilfen, dh. auch nicht von seiner Mutter oder deren Tante erhalten hätte.
Warum das Sparbuch nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nach der Scheidung unterliegen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte war seit 1974 verheiratet und hat in der Verhandlung auch angegeben, dass es sich um ein gemeinsames Sparbuch gehandelt habe (Finanzstrafakt Prot. S. 16).
Gegenstand der Aufteilung iS der §§ 81 ff EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Unter ehelichen Ersparnissen sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind, zu verstehen (§ 81 Abs. 3 EheG). Hierunter fallen insbesondere auch Spareinlagen bei Banken.
Wenn nun von E ausgesagt wurde, dass im Zuge des vor dem Notar erstellten Scheidungsvergleiches das Sparbuch, das als eheliches Ersparnis unter das Aufteilungsverfahren fällt, deswegen nicht aufgenommen worden sei, weil darüber der Beschuldigte bereits verfügt hätte, ist dieses Argument rechtlich nicht haltbar. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist nämlich nach Billigkeit vorzunehmen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist (§ 83 Abs. 1 EheG). Auch wenn erst im Zuge eines Scheidungsverfahrens ein Vergleich geschlossen wird, obliegt dem Richter die Prüfung dieser Vereinbarung auf deren Angemessenheit (§ 97 EheG).
Ausgehend von dem Vorbringen, dass das Sparbuch nach als Gegenleistung für die der Aufteilung zweifellos unterliegenden Ehewohnung gedacht war, ergibt sich, dass es Teil des Scheidungsvergleichs war. Das wäre es in jedem Fall gewesen, selbst wenn es der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse nicht unterlegen wäre. Wenn nämlich etwas, das der Aufteilung nach § 83 EheG unterliegt, einem Ehegatten ungeteilt überlassen wird, dann bedarf es eines Ausgleichs, der auch mit Sachen erfolgen kann, die an sich nicht der Aufteilung nach § 83 EheG unterliegen. Sonst wäre der Vergleich entweder unangemessen oder so unvollständig, dass er einen der Partner auf die Handschlagqualität des anderen verwiese. Genau so hat es auch der Beschuldigte in der Verhandlung dargestellt (Finanzstrafakt, Prot. S 16). Dass der Richter einen solchen Vergleich nicht entsprechend korrigiert hätte, ist nicht anzunehmen. Daher sieht der Amtsbeauftragte in dem Scheidungsvergleich, in den das Sparbuch keinen Eingang gefunden hat und der vom Gericht im Zuge der Scheidung akzeptiert wurde, ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass das Sparbuch mit dem vom Beschuldigten behaupteten Einlagestand Ende 1997 nicht existiert haben kann.
Die Erwägung des Spruchsenats schließlich, der Beschuldigte könne selbst darüber bestimmen, wann er den Abgabenbehörden Informationen weitergebe, und wenn dies spät im Verfahren geschehe, beeinträchtige das seine Glaubwürdigkeit nicht, ist schlicht unverständlich. Sie blendet nämlich aus, dass der Beschuldigte in insgesamt drei Betriebsprüfungen viermal nach Sparguthaben gefragt wurde. Aus den früheren Prüfungen wusste er überdies, dass Unterlagen über Sparguthaben aufbewahrungspflichtig sind, wenn sie in den Betrieb einfließen. Da er keine Unterlagen über ein Sparguthaben vorlegte oder vorlegen konnte, hat er die Existenz eines solchen folgerichtig viermal verneint (vgl. Stellungnahme zur Berufung, Finanzstrafakt BI. 62 verso), davon zweimal in der verfahrensgegenständlichen Prüfung. Dass er danach mit einer anderslautenden Information anrückt, ist nach der Auffassung des Spruchsenats trotzdem ausschließlich das Pech der Finanz(straf)behörde, weil für ihn das früher erstattete Vorbringen ohne Rücksicht auf die sonstigen Umstände irrelevant ist.
Mit diesem Vorgehen erlegt der Spruchsenat den Finanzstrafbehörden auf, den forensischen Beweis der Nichtexistenz von Vermögensgegenständen zu bestimmten Zeitpunkten anzutreten. Er verunmöglicht auf diese Weise die Feststellung einer Abgabenhinterziehung aufgrund von ungeklärten Vermögensdifferenzen. Sie sind nämlich geradezu begrifflich ausgeschlossen, wenn für die Klärung nicht überprüfbare Behauptungen des Beschuldigten ausreichen, mögen sie auch zu anderen Beweismitteln im Widerspruch stehen.
Mit dieser Ansicht könnte die Strafrechtspflege im Bereich des Abgabenstrafrechtes über weite Strecken gänzlich ausgehebelt werden, wenn jede Entlastungsbehauptung ungeschmälert in die Berechnung des Verkürzungsbetrages einfließen müsste, um die aus dem Vorbringen des Beschuldigten resultierenden Unsicherheiten zu berücksichtigen. Dass dies den Anforderungen der Gerechtigkeit widersprechen würde, hat der BGH bereits im Jahre 1954 ausgesprochen (BGH v.16. 6. 1954, NJW 1954, 1819). Folgerichtig kann sich die fehlende Mitwirkung eines Beschuldigten auch zu seinen Lasten auswirken, wenn keine entlastenden Beweise für ihn vorliegen, weil sein gesamtes Verhalten einer Würdigung zu unterziehen ist (vgl Leitner/Toifl/Brandl
Österreichisches Finanzstrafrecht, 3. Aufl, Tz 929 aE, VwGH 24.10.90, 86/13/0032).
Für die Schallplattenverkäufe, die ja zum Teil, jedoch nicht in der vom Beschuldigten vorgebrachten Höhe anerkannt wurden, gelten die obigen Erwägungen sinngemäß. Immerhin waren Schallplattenverkäufe schon einmal Thema einer Vermögensdeckungsrechnung bei einer früheren Betriebsprüfung, so dass dem Beschuldigten klar war, dass er Unterlagen auch über den Verkauf von Privatvermögen, dessen Erlös in den Betrieb fließt, aufzubewahren gehabt hätte. Im jetzt umstrittenen Verfahren wurden erneut keinerlei aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, welche die vom Beschuldigten behaupteten Verkäufe als wahrscheinlich erscheinen ließen (vgl. dazu die Stellungnahme zur Berufung, Finanzstrafakt BI. 62 und UFS-Erkenntnis RV/0255-L/11, Finanzstrafakt BI. 69 verso).
Die Einstellung des Verfahrens ist demnach zu Unrecht erfolgt."
Zur Berufung des Amtsbeauftragten hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 7. März 2013 wie folgt Stellung genommen:
"Herr A legt Wert darauf, dass wir als Verteidiger den Berufungssenat auf folgendes hinweisen:
Der Finanzbeamte F wurde von ihm in der Zeit vor dem Beginn der Prüfungshandlungen mehrmals mit dessen Alkoholproblemen konfrontiert. In einem Fall hat er ihn vor mehreren Zeugen in einem Gasthaus in X nach einem Zechgelage des Beamten öffentlich darauf hingewiesen, dass er in diesem alkoholisierten Zustand nicht mehr mit dem Auto fahren dürfe. F ist dennoch gefahren. Auch mit Teilnehmern von XX-Buchhaltungskursen hatte sich A mehrmals unterhalten. Dabei wurde von den Kursteilnehmern die häufige Alkoholisierung des Vortragenden F beklagt. Herr A hat seine Beobachtungen - es waren mehrere offensichtliche Alkofahrten des Beamten - dabei eingebracht und die Kursteilnehmer ermuntert, sich dazu im XX zu äußern. Herr A hat daher den Verdacht, dass Herr F ein persönliches Interesse hat, ihm zu schaden.
Wir haben die Vorgangsweise der BP und die Aktenlage relativ gut kennen gelernt und kennen auch die Aussagen der Zeugin C in Verbindung mit dem Stalker G und dessen angeblich guten Beziehungen zu Beamten des Finanzamtes Kirchdorf. Beides erhärtet den Verdacht, dass in diesem Prüfungsverfahren nicht nur abgabenrechtliche Ziele verfolgt wurden.
Zur Stellungnahme des Strafreferenten Dr.H :
1. Es wird vorweggenommen, dass die Unterlagen der Verteidigung, die an den Vorsitzenden des Spruchsenates übermittelt worden sind, bekannt sind.
2. In unserer damaligen Stellungnahme an den Spruchsenat wird bereits auf die auffallende Intensität der Vorgangsweise vor allem des Beamten F vom Finanzamt Kirchdorf (damals xxx) hingewiesen. Nunmehr scheint es so zu sein, dass sich diese ungewöhnliche Intensität auch auf den Amtsbeauftragten Dr.H übertragen hat. Wobei seitens der Verteidigung davon ausgegangen wird, dass die Einflussnahme des Herrn F weiterhin gegeben ist.
3. Es ist bei diesem Verfahren sehr auffallend, das sich nun seit dem 16. Dezember 2002 hinzieht, dass das Finanzamt Kirchdorf Entscheidungen des UFS und nun auch des Spruchsenates nicht zur Kenntnis nehmen will und mit teils abenteuerlichen Behauptungen und Unterstellungen das Verfahren in die Länge zieht.
4. Auffallend ist ebenso der Umstand, dass jene Instanzen, die den Beweisanträgen der Steuerberatung, bzw. der Verteidigung gefolgt sind, jeweils zu anderen Ergebnissen - zugunsten des Steuerpflichtigen - gekommen sind.
Sowohl die OÖGKK, als auch das Amt der oöLReg und der VwGH haben es aber unterlassen, die geforderten Zeugeneinvernahmen vorzunehmen.
Das Ergebnis ist bekannt, Herr A wurde - zu Unrecht, wie er und wir befinden - steuerlich und sozialversicherungsmäßig stark belastet.
5. Seitens der Betriebsprüfung wurden keine substanziellen Gründe für eine Steuerhinterziehung gefunden. Es wurde lediglich vermutet, dass Schwarzgelder im Spiel seien.
Sonderbar ist, dass die Aufzeichnungsschwindeleien der Mitarbeiterin C , die in einem gänzlich unbedeutenden Nebenbetrieb (ein Solarstudio, das als Musterobjekt für Kunden zur Verfügung stehen sollte) als Anlass hergenommen wurden, den Produktionsbetrieb des Herrn A , der an einem anderen Ort angesiedelt ist, als Problemfall darzustellen.
Diese Schwindeleien wurden an Herrn A vorbei geführt und von ihm in keiner Weise veranlasst, ja , sie sind zu seinem großen Schaden geworden.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass es offensichtlich seitens des Ratgebers von Frau C , dem Herrn G (der verheiratete Verehrer von Frau C ) Verbindungen zum Finanzamt Kirchdorf und zur Betriebsprüfung geben soll. Dies hat Frau C notariell beglaubigt bekannt gegeben, als sie diverse Aussagen des Herrn G wiedergab.
6. Auch der "Fall D " (Sommer 2002) wurde von der BP Kirchdorf - quasi wie ein rettender Strohhalm - hochgespielt. Bei näherer Betrachtung stellte sich für den UFS und den Spruchsenat heraus, dass seitens des Unternehmens A der Fall völlig korrekt verbucht worden war.
Das Finanzamt Kirchdorf hatte trotz einer Aktnotiz des Vorstandes Dr.I keine fristgerechte USO [USO-Prüfung] vorgenommen und sich offensichtlich Zeit gelassen, bis Herr G mit seiner Anzeige im Dezember 2002 vorstellig wurde.
Am Beispiel D zeigt sich aber, dass die BP-Kirchdorf ausschließlich nach (vermeintlichen) Vergehen des Herrn A gesucht hat, keine stichhaltigen Beweise gefunden hat und daher den Fall D inkriminiert hat.
Man versuchte durch Suggestivfragen (wie viele Massagebänke haben sie verkauft?) den unvorbereiteten Steuerpflichtigen zu einer belastenden Falschaussage zu veranlassen, obwohl die Prüfer aus den aktenkundigen Aussagen des Herrn D seit Monaten wussten, dass es sich um eine Massagebank gehandelt hatte.
7. Auf einen wichtigen Umstand muss verwiesen werden, der die Richtigkeit und Verwertbarkeit der diversen Protokolle der BP-Kirchdorf betrifft:
Die beiden Zeugen C und B erklären, dass ihre Aussagen falsch protokolliert werden. Im Fall C wurde das Protokoll erst Monate später auf ausdrückliche Anforderung ausgefolgt.
Auch Herr A behauptet, dass in den Protokollen Passagen stehen, die er so nie ausgesagt hatte.
Der Verteidigung ist ein weiterer Fall bekannt, bei dem der Leiter der BP-Kirchdorf eine Aussage einer Zeugin nicht nur falsch, sondern konträr diktiert hatte. Erst der Einwand der damals anwesenden Steuerberater des Steuerpflichtigen führte zu einer Berichtigung der Protokollierung. Der Zeugin wäre der Lapsus nicht aufgefallen. Diese Falschprotokollierung hätte aber zu einer gänzlich anderen Beurteilung des Falles geführt, nämlich zu dem, was sich Herr F vorgenommen hatte.
Es wird in diesem Fall nicht Vorsätzlichkeit oder Böswilligkeit des Beamten unterstellt, es scheint aber so zu sein, dass das Wunschdenken zu solchen Überreaktionen führt.
Das war offensichtlich im BP-Fall A mehrmals der Fall.
8. Aus diesem Grunde sind alle Protokolle, die Aussagen des Herrn A , der Zeugen C , B und D betreffen, mit größter Vorsicht zu behandeln. Seitens der Verteidigung wird ihnen die Richtigkeit abgesprochen.
9. Der Berufungssenat wird auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates (21. Jänner 2013) und der sofort darauf folgenden Berufung am 23. oder 25. Jänner 2013 hingewiesen:
Einmal wird der 23. Jänner 2013, nämlich bei der Verständigung und dem Vorlagebericht und dann der 25. Jänner 2013 bei der eigentlichen Berufung angeführt. Weshalb die Berufungsschrift später datiert ist, als die Verständigung und der Vorlagebereicht, wäre zu hinterfragen.
Was ist aus dem zu schließen?
Seitens der Verteidigung wird festgestellt, dass es dem Finanzamt Kirchdorf, bzw. dem Amtsbeauftragten ein auffallend wichtiges Anliegen war, sofort nach Einlangen des für das Finanzamt niederschmetternden Erkenntnisses des Spruchsenates, die letztmögliche Maßnahme gegen Herrn A zu setzen.
Bekanntlich hat das Finanzamt auch gegen die großteils zugunsten des Pflichtigen ausgegangene UFS- Entscheidung den Weg zum VwGH angetreten. Ein nicht üblicher Vorgang, der aus der Sicht der steuerlichen Vertretung nur deshalb zum Erfolg geführt hat, weil Beweisanträge seitens des VwGH nicht aufgegriffen wurden.
Dasselbe war auch bei der VwGH-Sache gegen die Ergebnisse der Lohnabgabenprüfung bzw. bei der Berufung an das Amt der oö LReg festzustellen. Beide Instanzen weigerten sich, die betroffenen Zeugen selber anzuhören. Man verließ sich auf die fragwürdigen Niederschriften der Betriebsprüfung.
10. Zu einigen Passagen des Amtsbeauftragten:
Seite 3, Zinsaufwand Gebäude:
Hier kann der Amtsbeauftragte keinerlei Beweise anführen, die für ein Strafverfahren erforderlich wären. Er behilft sich mit reinen Vermutungen, wer nun den Prozentsatz der betriebliche Nutzung festgestellt habe, wenn er im vorletzten Absatz schreibt: ... "dann kann es nur der Beschuldigte gewesen sein".
Tatsächlich kann aus der Praxis gesagt werden, dass bei der Erstellung eines Jahresabschlusses ausgehend von den damals bestehenden Verhältnissen und anhand der Planunterlagen eine Berechnung gemacht wird. Diese Berechnung kann Ungenauigkeiten, beispielsweise bei der Beurteilung von gemischt genutzten Flächen, oder bei einer späteren Änderung des Nutzungsausmaßes, beinhalten. Bei einem Lokalaugenschein, bzw. bei späteren Prüfungen kann der Sachverhalt anders sein, als zum Zeitpunkt der Buchung der Investition. Auch die Aussage zu den Nutzungsanteilen des Wohngebäudes " ... als wäre es fast ausschließlich betrieblich genutzt" ist nicht nachvollziehbar und gänzlich falsch. Das Produktionsgebäude war zu 100 % betrieblich, das gemischt genutzte Wohn/Bürogebäude jedoch immer mit einem untergeordneten Prozentsatz im Betriebsvermögen geführt.
Der Begrenzung mit den 20 % wurde in der BP zugestimmt, weil es auch einen positiven steuerlichen Effekt hatte, der 20%-Gebäudeanteil war nämlich in der Folge ausserbücherlich zu behandeln.
Es spielt auch eine gewisse Prüfungstaktik seitens der steuerlichen Vertretung eine Rolle, um bei unbedeutenden Prüfungspunkten keinen unnötigen Streit aufkommen zu lassen.
Es ist allerdings bemerkenswert, mit welchen Verrenkungen seitens des Amtsbeauftragten nunmehr in dieser Sache argumentiert wird.
Seite 4, Aussagen des Herrn B :
Herr B beklagt die Fälschungen bei den Protokollen zu seinen Einvernahmen. Außerdem wurde ihm nicht klar gemacht, worum es bei der Einvernahme inhaltlich ginge und ob er allenfalls einen Berater beiziehen wolle.
Im letzten Absatz auf Seite 5 meint der Amtsbeauftragte (oder ist dies auf Herrn F oder einen anderen Beamten zurückzuführen ?) sinngemäß, dass der Anschaffungswert des Anhängers mit ATS 30.000,00 'wahrscheinlich überhöht war'.
Dass B keine Angaben über den tatsächlichen Einsatz seines Anhängers im Unternehmen A machen konnte, ist total unrichtig und musste der BP anders bekannt sein: Tatsache ist, dass der Anhänger rund um die Uhr zur Verfügung steht und B sämtliche Kosten für die Instandhaltung des Fahrzeuges aus eigenem trägt. Kurzum: Auch hier will sich der Strafreferent mit Vermutungen abhelfen.
Seite 5, Aussagen der Frau C :
Frau C hat sich gegenüber dem Vorstand des FA-Kirchdorf energisch zur Wehr gesetzt und die Protokollierung als gefälscht hingestellt. Dies hat sie auch in notariellen Niederschriften eindeutig bestätigt. Tatsache ist jedenfalls, dass Frau C auch gegenüber dem Spruchsenat unter Wahrheitspflicht angegeben hat, dass Herr A mit den gefälschten Losungsaufzeichnungen nie etwas zu tun hatte und die Aufzeichnungen über die Anwesenheitszeit niemals bezahlbare Arbeitszeit dargestellt hätte.
Es ist untragbar, den Herrn A weiterhin mit dieser unverschuldeten Sache belasten zu wollen. Untragbar erscheint aber auch menschlich gesehen, dass die weit fortgeschrittene Krebserkrankung der Frau C (dies war dem Spruchsenat natürlich erkennbar) derart bagatellisiert wird, dass ihr unterstellt wird, ihr wären ihre Aussagen egal, oder auch, dass ihre Erkrankung nur vom Beschuldigten angedeutet würde.
Frau C hatte sich aus eigenen Stücken bereit erklärt, trotz der krankheitsbedingten Beschwerden den Termin beim Spruchsenat wahrzunehmen. Sie hat uns gegenüber mitgeteilt, dass sie ohnehin schon soviel Schaden für Herrn A verursacht hat und weiteren Schaden von Herrn A abwenden will.
Bemerkenswert sind aber ihre Aussagen vor dem Notar, nachdem es offensichtlich besondere Beziehungen des Herrn G zu Beamten des FA-Kirchdorf gibt. Er soll zu ihr während des Prüfungsverfahrens der BP gesagt haben, er könne veranlassen, dass alles gut ausgehe. Diese Aussage wirft ein gänzlich anderes Licht auch das äußerst langwierige Prüfungsverfahren gegen Herrn A .
Herr G wurde unseres Wissens niemals unter Wahrheitspflicht mit diesen Aussagen konfrontiert.
Seite 6, zum Forschungsfreibetrag:
Nachdem die beantragte Bescheinigung des BMfW bis zur Verhandlung beim UFS nicht eingelangt war, wurde infolge Geringfügigkeit der Antrag seitens des Steuerberaters zurückgezogen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Umfang der Forschungsaufwenden stets nachgewiesen wurde, auch im strittigen Fall. Dies war von der Abgabenbehörde und nicht vom Ministerium zu prüfen. Im strittigen Fall wurde der Umfang und das Bestehen von Neuentwicklungen auch nicht in Frage gestellt. Die Notwendigkeit einer Bescheinigung des Ministeriums war damals allerdings verfassungsrechtlich bereits umstritten (vgl. Wagenhofer, FJ 1983, 140 und Ruppe, Ausnahmebestimmunen Seite 195) und wurde in der Folge auch nicht mehr gefordert.
Die beantragte Bescheinigung war, wie erwähnt, zum Zeitpunkt der Verhandlung beim UFS noch nicht eingelangt, weshalb der Antrag zurückgezogen wurde. Es wurde infolge der Zurückziehung des Antrages auch nicht mehr geprüft, ob die Bescheinigung später eingelangt ist.
Seite 6, zu den Aussagen betreffend das Sparbuch:
Der Spruchsenat hat sich keinesfalls unkritisch mit den Beweismitteln und Aussagen auseinander gesetzt, wie dies im vorletzten Absatz unterstellt wird. Vielmehr hat sich der Senat (übrigens auch der UFS) unparteiisch und unvoreingenommen mit den Aussagen befasst und ist zu dem Schluss gekommen, dass es ein Sparbuch gegeben haben musste und dass die Finanzbehörde keinen Nachweis für dessen Nichtbestehen, auch keinen Nachweis für gleichwertige Schwarzumsätze, erkennen konnte.
Der Amtsbeauftragte kennt möglicherweise nicht die Hinweise, die seitens unserer Kanzlei bezüglich des Einsatzes der nichtbetrieblichen Geldmittel an den UFS im Verfahren nach dem VwGH-Entscheid geliefert wurden.
Man kann nämlich aus den Geldströmen (Bankeinzahlungen) nachverfolgen, dass im Prüfungszeitraum etwa jene Geldbeträge in die Firma geflossen sind, die dem Sparbuchstand entsprachen. Dies bestätigt bei nachträglicher Betrachtung die Angaben des Herrn A zur Verwendung des Guthabens.
Der Hausbau und der gewerbliche Hallenbau war eine einmalige Tätigkeit im bisherigen Berufsleben des Herrn A , daher ist es nachvollziehbar, dass er seine Lebensersparnisse für diesen Zweck eingesetzt hat.
Im letzen Absatz auf Seite 6 ist eine sehr bedenkliche, ehrenrührige Aussage des Amtsbeauftragten zu lesen:
Dort behauptet er doch, dass die Familienangehörigen eine Falschaussage getätigt und die strafrechtliche Verfolgung in Kauf genommen hätten. Es liegt an den Familienangehörigen, sich gegen diese Unterstellung gerichtlich zur Wehr zu setzen.
Seite 7, Ansparmöglichkeiten Hr. A , Entbindung vom Bankgeheimnis
Herr A hat ausgesagt, dass er das Sparbuch seit Beginn seiner beruflichenTätigkeit angespart hat. Also ab seinem 15. Lebensjahr. Insbesondere in der Zeit, als er als Maschinenschlosser und Monteur nichtselbständig erwerbstätig war und dort viele Überstunden und Nachtstunden geleistet hat. .
Die betagte Mutter ( im Alter von 92 Jahren hat sie ausgesagt) wusste sogar von einer Feier, die bei Erlangen der runden Million ( Schilling) gemacht wurde. Ihr Hinweis, dass auch ihre Schwester (die Tante des Beschuldigten) fallweise Gelder gegeben hat, die offensichtlich die Mutter an den Sohn weiter geleitet hat, ist glaubhaft. Auch für den UFS war dies im 2. Verfahren glaubhaft.
Der Finanzbeamte Dr.H dagegen versucht, die Aussage der Mutter umzudrehen und daraus die Behauptung zu konstruieren, die Tante hätte das Sparbuch mit ihren fallweisen Zuwendungen aufgebaut.
Die Ansparung des Sparbuches war im übrigen weder Gegenstand der Betriebsprüfung, noch des Finanzstrafverfahrens.
Zur Qualität der Protokolle des Finanzamt Kirchdorf wiederholen wir, dass diese in ihrer Aussagekraft schwer erschüttert und damit unbrauchbar sind.
Beim Studium der Protokolle entsteht der Eindruck, dass nachträglich gemachte Aussagen des Herrn A ohne Zusammenhang mit dem vorhin protokollierten Inhalt sind. Das heißt für die Verteidigung, dass er entweder falsch informiert wurde oder der Inhalt der belastenden Aussagen möglicherweise bereits vorgegeben war.
Eine glatte Unwahrheit ist auch die Behauptung auf Seite 7, vorletzter Absatz, dass die Bankmitarbeiter nicht vom Bankgeheimnis entbunden worden wären. Diese Unwahrheit wurde vom Beamten F und Dr.I schon bei der 1. UFS-Verhandlung behauptet und in Anwesenheit der beiden UFS-Beamten Mag.J und K, sowie der Steuerberater derVerteidigerin widerlegt.
Herr A hatte nämlich neben den genannten Personen und während der Verhandlung in der L Bank (Sparkassa) angerufen und hat hörbar den Bankmitarbeiter von der Verschwiegenheit entbunden. Weiters war zu hören, dass der Bankmitarbeiter (glaublich der damalige Filialleiter) ohnehin wusste, dass er aussagen dürfe. Es wird also eine nachweislich falsche Aussage immer wieder wiederholt.
Seite 8, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens:
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VermögensdeckungsrechnungZweifelsgrundsatzSchwarzumsätzeverschobener KilometergeldaufwandGewerbsmäßigkeitVorsatzVerjährunggewerbsmäßige Abgabenhinterziehungabsolute VerjährungGünstigkeitsvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-L/13
- Stammnummer
- 68919
- Gültig
- 30.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF