Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0005-S/11
Director einer englischen "Geister-Limited", welcher - den Umstand der Löschung und Auflösung der Gesellschaft sowie den Heimfall des Gesellschaftsvermögens an die britische Krone ignorierend - die Abwicklung der Limited auch in Österreich unterlässt; Zurechnung der weiteren Umsätze an den ehemaligen Director als Einzelunternehmer; ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerguthaben; Anwendung des Zweifelsgrundsatzes aufgrund der Aktenlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/11vom 13.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unterstellt man dem Beschuldigten lediglich eine fahrlässiges Vorgangsweise, liegt betreffend 2008 und 2009 insoweit kein strafrelevantes Verhalten vor.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der anzuwendenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Die §§ 32 bis 35 StGB gelten sinngemäß.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG werden fahrlässige Abgabenverkürzungen mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu € 15.017,90.
Eine Schadensgutmachung hinsichtlich der verkürzten Umsatzsteuern liegt nicht vor (siehe das Abgabenkonto der B-Ltd .).
Läge ein durchschnittliches Verschulden des A vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre also eine Geldstrafe von etwa € 7.500,00 zu verhängen gewesen.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu bedenken seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und der Umstand, dass das Fehlverhalten ihm insoweit - siehe die Ausführungen des Amtsbeauftragten - keinen wesentlichen steuerlichen Vorteil erbracht hat; erschwerend ist der Umstand, dass dem Beschuldigten ein Fehlverhalten hinsichtlich zweier Veranlagungsjahre vorzuwerfen war.
Zu seinen Lasten geht auch die zu beachtende Generalprävention. Es ist von nicht unwesentlicher Bedeutung, dass die dem österreichischen Fiskus zur Verfügung gestellten Informationen auch der abgabenrechtlichen Realität entsprechen und keine lediglich fiktiven Aspekte in Steuererklärungen abgebildet werden, sodass, wennschon Sitzgesellschaften wie britische Limited als Steuersubjekte im österreichischen Abgabenrecht Verwendung finden, dabei auch eine ausreichende Sorgfalt der Organe derartiger Gesellschaften in der Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten an den Tag gelegt wird.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente war der genannte Ausgangswert auf € 5.000,00 zu verringern, wovon aufgrund der umfangreichen Sorgepflichten und der eher bescheidenen finanziellen Lage wie dargestellt Abschläge auf die die spruchgemäße Höhe der Geldstrafe von € 1.500,00, das sind rund 10 % der Strafdrohung, vorzunehmen waren.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafminderung im Sinne des zitierten § 23 Abs. 4 FinStrG liegen jedoch in Anbetracht der Schwere und Dauer der Sorglosigkeit des Beschuldigten nicht vor.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber eine unvorteilhafte wirtschaftliche Situation des Bestraften außer Ansatz zu lassen ist.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zitierte Gesetzesstelle, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 13. April 2012
Normen und Schlagworte
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-S/11
- Stammnummer
- 64234
- Gültig
- 13.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF