Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300020/2016
Grob fahrlässige Verkürzung von Umsatzsteuer und vorsätzliche Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben durch den Obmann eines tatsächlich nicht gemeinnützigen Vereines; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300020/2016vom 02.02.2017Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
weitere GZ. RV/6300021/2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Ing. Rainer Herbrich und Mag. Anton Möslinger-Gehmayr in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Vereinsobmann, whft. XXX vertreten durch Hübel & Payer Rechtsanwälte, Paris-Lodron-Straße 5, 5020 Salzburg, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerden des Beschuldigten vom 5. Juli 2016 und des Amtsbeauftragten vom 6. Juli 2016
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ
der belangten Behörde
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom
4. April 2016
, StrNr. 091/2013/00226-001, in der Sitzung am 2. Februar 2017 nach in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Mag. Michael Gruber, Rechtsanwalt, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Josef Inwinkl sowie im Beisein der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das in seinem Schuldspruch Pkt. 3 bezüglich Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen und in seinem Ausspruch über die Kosten unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
A ist auch schuldig, er hat als verantwortlicher Obmann des Vereines BBB, sohin als Wahrnehmer der steuerlichen Interessen des genannten Vereines, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt grob fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2012 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 41.504,89 (2009: € 5.943,84 + 2010: € 10.662,48 + 2011: € 12.548,22 + 2012: € 12.350,35) bewirkt, indem er unter einer ungewöhnlichen und auffallenden Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt diesbezügliche umsatzsteuerpflichtige Umsätze des Vereines nicht der Besteuerung unterworfen hat, und hiedurch grob fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen.
Das überdies gegen A beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter der StrNr. 091/2013/00226-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes, er habe als Obmann des genannten Vereines weitere derartige schuldhafte Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2012 (Pkt.1 des Schuldspruches des Spruchsenates) begangen, betreffend die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2013 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen (Pkt.2 des Schuldspruches des Spruchsenates) und betreffend die Lohnzahlungszeiträume der Jahre 2007 bis 2012 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (Pkt.3 des Schuldspruches des Spruchsenates), wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
Über A wird daher gemäß §§ 34 Abs. 4, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 14.000,00
(in Worten. Euro vierzehntausend)
verhängt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe laut Pkt. I gemäß § 20 FinStrG zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf
acht Wochen
erhöht.
IV. Im Übrigen wird die Beschwerde des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
V. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. April 2016, StrNr. 091/2013/00226-001, ist A schuldig gesprochen worden, weil er
als verantwortlicher Obmann des Vereines BBB, sohin als Wahrnehmender dessen steuerlichen Interessen, vorsätzlich im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
1. [in den Jahren 2010 bis 2013] unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2009 bis 2012 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 62.257,34 (2009: € 8.915,76 + 2010: € 15.993,72 + 2011: € 18.822,33 + 2012: € 18.525,53) bewirkt habe, indem er der Abgabenbehörde die unternehmerische Tätigkeit des Vereines und die dabei erzielten steuerpflichtigen Umsätze verheimlicht und keine Steuererklärungen eingereicht habe, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabeanspruches die genannten Abgaben mit dem jeweiligen Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten,
2. [in den Jahren 2013 und 2014] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe derselben, betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2013 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 18.106,35 (01/13 bis 11/13 nicht aufgeschlüsselt € 16.597,55 + 12/13 € 1.508,80) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie
3. [in den Jahren 2007 bis 2013 betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2007 bis Dezember 2012] Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 47.520,11 (Lohnsteuer 01-12/2007 € 3.294,75 [monatlich jeweils € 274,56] + Dienstgeberbeiträge 01-12/2007 € 925,80 [monatlich jeweils € 77,15] + Zuschläge 01-12/2007 € 223,09 [monatlich jeweils € 18,59] + Lohnsteuer 01-12/2008 € 3.612,39 [monatlich jeweils € 301,03] + Dienstgeberbeiträge 01-12/2008 € 1.525,31 [monatlich jeweils € 127,11] + Zuschläge 01-12/2008 € 249,58 [monatlich jeweils € 20,80] + Lohnsteuer 01-12/2009 € 4.815,10 [monatlich jeweils € 401,26] + Dienstgeberbeiträge 01-12/2009 € 2.292,23 [monatlich jeweils € 191,02] + Zuschläge 01-12/2009 € 249,31 [monatlich jeweils € 20,78] + Lohnsteuer 01-12/2010 € 6.489,13 [monatlich jeweils € 540,76] + Dienstgeberbeiträge 01-12/2010 € 4.122,65 [monatlich jeweils € 343,55] + Zuschläge 01-12/2010 € 270,85 [monatlich jeweils € 22,57] + Lohnsteuer 01-12/2011 € 5.848,30 [monatlich jeweils € 487,36] + Dienstgeberbeiträge 01-12/2011 € 4.691,39 [monatlich jeweils € 390,95] + Zuschläge 01-12/2011 € 289,32 [monatlich jeweils € 24,11] + Lohnsteuer 01-12/2012 € 4.004,40 [monatlich jeweils € 333,70] + Dienstgeberbeiträge 01-12/2012 € 4.222,38 [monatlich jeweils € 351,87] + Zuschläge 01-12/2012 € 394,13 [monatlich jeweils € 32,84]) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt] habe
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Fakten Pkt. 1) bzw. nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. 2) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. 3) begangen habe,
weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 32.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt worden ist.
Überdies wurden dem Beschuldigten auch pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.
In seiner Begründung führte der Spruchsenat aus:
Nach der Stellungnahme des Amtsbeauftragten werde dem Beschuldigten vorgeworfen, "durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen" betreffend die Veranlagungsjahre 2009 bis 2012 sowie "durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen" im Zeitraum 01-12/2013 [wohl gemeint: betreffend die Monate Jänner bis Dezember 2013] Abgaben verkürzt zu haben. Weiters werde dem Beschuldigten vorgeworfen, als Dienstgeber der im Rahmen eines Gewerbebetriebes beschäftigten „Haushaltshilfen" im Zeitraum 2007 bis 2012 keine Lohnabgaben entrichtet zu haben.
Der Beschuldigte sei Obmann eines gemäß Vereinsstatut gemeinnützigen, mildtätigen und nicht auf Gewinn gerichteten Vereins. Tatsächlich aber seien in den Jahren 2007 bis 2012 lediglich 7 % der Einnahmen für die sozialen Zwecke laut Vereinsstatut verwendet worden, während 93 % der Einnahmen zur Deckung der Kosten für die Geschäftsführung (A) sowie für das Reinigungspersonal verbraucht wurden. Es handle sich daher [bei der Betätigung des Vereines] um keine gemeinnützige Tätigkeit, sondern um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Reinigungsdienst), weshalb die Umsätze aus dieser gewerblichen Betätigung umsatzsteuerpflichtig seien. Die im Rahmen dieses Betriebes beschäftigten Haushaltshilfen seien als Arbeitnehmer zu qualifizieren, woraus sich die Pflicht zur [Entrichtung von Lohnabgaben] (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge [zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen] (DB) sowie Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) ergebe.
Der Beschuldigte habe das Vorliegen eines gewerblichen Reinigungsbetriebes sowie die Arbeitnehmereigenschaft der im Verein beschäftigten „Haushaltshilfen" im Wesentlichen damit bestritten, dass der Verein keinen Gewinn erziele. Die Einnahmen aus den Haushaltshilfen seien notwendig, um den Vereinszweck laut Vereinsstatut zu erfüllen. Der Unterschied zu einem gewerblichen Reinigungsbetrieb liege darin, dass es sich bei der angebotenen „Haushaltshilfen" nicht ausschließlich um Reinigungsleistungen handle, die Dienste nur von Vereinsmitgliedern an Vereinsmitglieder erbracht werden würden und es sich bei den Haushaltshilfen um kein ausgebildetes Personal handle. Die angebotene Hilfe im Haushalt sei daher steuerrechtlich als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu qualifizieren, woraus sich keine Umsatzsteuerpflicht ableite. Lohnabgaben seien deshalb nicht zu entrichten, da die als Haushaltshilfen tätigen Vereinsmitglieder auf selbständiger Basis beschäftigt und an keine Weisungen des Vereinsobmannes gebunden seien.
Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2013 (UVSxxx) habe der Unabhängige Verwaltungssenat festgestellt, dass der Verein im Zeitraum 2009 bis 2012 keinen Gewinn erzielt habe und auch keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, weshalb eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich sei. Darauf gestützt sei am 7. Mai 2015 ein Bescheid der Wirtschaftskammer Salzburg ergangen, wonach die Tätigkeiten des Vereins BBB im Zeitraum 2007 bis 2012 keine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer begründen würde, da diese langfristig nicht auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sei. Daraus resultiere, dass dem Grunde nach keine Kammerumlagepflicht bestehe.
Nach den Erhebungen des Finanzamtes sowie dem durchgeführten Beweisverfahren werde folgender Sachverhalt festgestellt:
A wurde am xxxx in Salzburg geboren. Er ist verheiratet und österreichischer Staatsbürger. Als Vereinsobmann verfüge er über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 1.000,00 (Geschäftsführerbezug) sowie über eine variable monatliche Aufwandsentschädigung im Umfang von € 100,00 bis 300,00. Der Beschuldigte sei Alleineigentümer eines Reihenhauses, welches mit Pfandrechten sowie einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Ehefrau belastet ist. Das Strafregister weise keine Eintragung auf.
Der Beschuldigte sei gelernter Bürokaufmann und war 15 Jahre beim Finanzamt Y in der Veranlagungsleitstelle sowie in den letzten Jahren in der Einbringungsstelle tätig, wobei er gelegentlich auch mit der Bearbeitung von Straffällen betraut war. A verfüge sohin über eine kaufmännische Ausbildung und einschlägige Kenntnisse im Steuerrecht (Finanzstrafakt Bl. 511 f).
Nach seiner Tätigkeit als Finanzbediensteter gründete der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Mutter C den Verein BBB mit Sitz in XXX.
A übe seit der Gründung des Vereins am 6. August 2002 die Funktion des Obmannes aus, während seine Mutter bis zu ihrem Ableben am 30. Juli 2012 Obmann-Stellvertreterin war. An ihre Stelle sei mit 29. Oktober 2012 die Ehegattin des Beschuldigten, D getreten (Finanzstrafakt Bl. 2, 26 f).
Nach außen hin trete der Verein mit dem Namen BBB als gemeinnütziger Sozialverein ohne Gewinnerzielungsabsicht auf (Vereinshomepage: bbbb). Der Verein sei im Vereinsregister zur ZVR-Zahl xbxbxb eingetragen (Finanzstrafakt Bl. 2). Gemäß den Vereinsstatuten bezwecke der Verein die Hilfe für Menschen in Not sowie die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern (§ 2, Finanzstrafakt Bl. 3). Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasse die Integration von Ausländern, insbesondere durch Hilfe mit [wohl: bei] Behörden, bei der Erlangung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen, bei der Arbeitssuche, für alleinerziehende ln- und Ausländerinnen sowie [für] Familien als auch [für] Senioren sowie durch die Bereitstellung von Haushaltshilfen, Pfleger(innen), Krankenpersonal und Psychologen (Tätigkeitsbereich laut Vereinsstatut, Finanzstrafakt Bl. 3). Die Mitglieder des Vereins gliederten sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, wobei das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht nur den ordentlichen Mitgliedern zustehe. Bei der Generalversammlung seien aber alle Mitglieder teilnahmeberechtigt (§ 4, 7 und 9 Vereinsstatut).
Der Beschuldigte äußerte sich zur Vereinstätigkeit dahingehend, dass der Verein über diverse Vermittlungsstellen Anfragen ausländischer Studieninteressenten bekomme, die in Österreich ein Studium beginnen möchten. Der Verein bzw. der Beschuldigte überprüfe, ob der Studienwerber sämtliche Aufnahmevoraussetzungen erfüllte und führe die Inskription durch oder gebe bekannt, welche Unterlagen für die Inskription benötigt werden. Nach Erhalt des Zulassungsbescheides kümmere sich der Verein um den Aufenthaltstitel bzw. leiste finanzielle Unterstützung zur Erlangung des Aufenthaltstitels und des darauffolgenden Aufenthaltes in Österreich, beispielsweise durch Bezahlung des Studentenheimes. Der Maximalbetrag, den die Studienwerber vom Verein an Unterstützung erhalten würden, liege zwischen € 800,00 und € 900,00. Wenn der Studienwerber will, könne er freiwillig für den Verein tätig werden. Diese Tätigkeit sei dann unentgeltlich und nicht Bedingung für die Unterstützung. Der Studienwerber fülle dann einen Nachweis über Freiwilligenarbeit aus und erhalte dieser dann einen österreichischen Freiwilligenpass (Tätigkeitsbereich laut Aussage des Beschuldigten, Finanzstrafakt Bl. 14 ff).
Tatsächlich liege die Haupttätigkeit des Vereins BBB in der Praxis in der Bereitstellung von „Haushaltshilfen". Dabei handle es sich um Reinigungstätigkeiten sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen, wobei vereinzelt auch andere Hilfstätigkeiten im Haushalt sowie im Garten erledigt werden (Finanzstrafakt Bl. 373, 376, 383 ff).
Zur Durchführung der Haushaltshilfe werbe der Beschuldigte als Obmann des Vereins vorwiegend Studenten (häufig ausländischer Herkunft) an, welche sich bereits in Österreich befinden und eine berufliche Tätigkeit neben ihrem Studium suchen. Die Kontaktaufnahme erfolge mittels Inseraten in diversen Zeitungen, Online-Jobportalen (zzzzzz), über die Homepage des Vereins, xxbxbxb, sowie über Mundpropaganda. Auf die Bewerbung der Jobinteressenten folge ein Bewerbungsgespräch mit A, in welchem das Ausmaß der gewünschten Erwerbstätigkeit besprochen wird. Vor Beginn der Beschäftigung werde ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet, tituliert mit „Dienstleistungsvertrag", oder „Dienstleistungs-Werkvertrag" (Finanzstrafakt Bl. 386 ff).
Im Wesentlichen enthalte der Vertrag folgende Punkte:
„Der Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung einer Dienstleistung, welche den Vereinsstatuten entspricht und dies ist in diesem im Besonderen die Tätigkeit als Haushaltshilfe in Haushalten des Bundeslandes Salzburg. Durch diesen Vertrag entsteht kein unselbständiges Dienstverhältnis, weiters werden auch andere Ansprüche, welche aus solchen Dienstverhältnissen resultieren würden ausgeschlossen. Für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sowie die steuerrechtliche Behandlung hat die Haushaltshilfe selbst zu sorgen, da diese vom Verein als freiberuflich tätig eingestuft und behandelt wird. Es ist der Haushaltshilfe untersagt, bei Klienten des Vereins selbständig, ohne den Verein tätig zu werden, bei Nichteinhaltung kann der Verein Schadenersatz in unbestimmter Höhe, je nach Fall fordern und dies auch einklagen." (Auszug Dienstleistungsvertrag E, Finanzstrafakt Bl. 386).
„Die Tätigkeit umfasst die Kundenbetreuung im Bereich-Haushalt Vorort in unterschiedlichen Haushalten im Bundesland Salzburg, Koordination und Management nach eigenem Ermessen und freier Zeiteinteilung, sowie Eigenverantwortung. Die Vergütung erfolgt monatlich, durch Erstellung einer Honorarnote durch die Haushaltshilfe. Dieser Vertrag beginnt per 01.07.2011 und wird auf unbestimmte Zeit eingegangen, eine gegenseitige einvernehmliche Auflösung des Vertrages ist jederzeit möglich." (Auszug Dienstleitungs-Werkvertrag F, Finanzstrafakt Bl. 387).
Dem Vertrag werde ein Beiblatt beigelegt mit der Bezeichnung „Details zum Werkvertrag", in dem ergänzend darauf hingewiesen werde, dass die Haushaltshilfe an keine Weisungen gebunden sei und die wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel von der Haushaltshilfe bereitgestellt werden müssten. Zudem werde die Haushaltshilfe verpflichtet, dem Verein laufend über ihre Tätigkeit zu berichten (Finanzstrafakt Bl. 388). Die Haushaltshilfe erhalte zusätzlich ein Merkblatt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Informationen zur Selbstversicherung (Aussage A in der Verhandlung vom 1. Juli 2015, S. 4).
Vor Beginn der Tätigkeit werde eine Haftpflichtversicherung, lautend auf die jeweilige Haushaltshilfe, bei der Donau Versicherung abgeschlossen, wobei die monatliche Versicherungsprämie vom Verein vorfinanziert werde und der Haushaltshilfe im Rahmen der Entgeltabrechnung in Abzug gebracht werde (Finanzstrafakt BL. 512). Für alle Mitglieder (Haushaltshilfen, Kunden) habe der Verein eine Unfallversicherung (Bündelversicherung) abgeschlossen. Die monatliche Prämie in Höhe € 45,00 werde vom Verein getragen.
Mit Aufnahme der Haushaltstätigkeit werde die Haushaltshilfe automatisch zum Vereinsmitglied (Finanzstrafakt Bl. 525). In manchen Fällen sei dem neuen Vereinsmitglied eine Mitgliedskarte sowie ein Newsletter des Vereins zugesandt worden, wobei auf dessen Rückseite auf die Mittelverwendung sowie auf das Stimmrecht in der Generalversammlung hingewiesen werde (Zeugenaussage G in der Verhandlung vom 4. April 2016, Protokoll S. 7; dortige Beilage). Darüber hinausgehende Informationen über etwaige aus der Vereinsmitgliedschaft entspringende Rechte und Pflichten seien nicht erteilt worden. Die Mitglieder erhielten keine Einladung zu Generalversammlungen und hätten infolge dessen auch an keinen Generalversammlungen teilgenommen (Zeugenaussage G, Verhandlungsprotokoll 4. April 2016, S. 6). Ob überhaupt Generalversammlungen abgehalten wurden, habe nicht festgestellt werden können.
Die Kontaktaufnahme mit den Kunden erfolge über A. Dieser bespreche mit den Kunden mündlich im Rahmen eines Besuches beim jeweiligen Haushalt die Art der zu entrichtenden Tätigkeiten und das erforderliche Stundenausmaß. Mit lnanspruchnahme einer Haushaltshilfe werde der Kunde ebenfalls automatisch zum Vereinsmitglied (Aussage A, Finanzstrafakt Bl. 512). Seit dem Jahr 2012 werde ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 25,00 von jedem Vereinsmitglied eingehoben (Finanzstrafakt Bl. 35, 512). Die Bezahlung dieses Beitrages sei aber nicht Voraussetzung für die lnanspruchnahme der Tätigkeiten des Vereins.
Der Beschuldigte vermittle in weiterer Folge eine Haushaltshilfe an einen bestimmten Haushalt und begleite diese in der Regel zum ersten vereinbarten Termin (Aussage A, Verhandlung vom 1. Juli 2015). Im Rahmen der von A und dem Kunden getroffenen Vereinbarung, würden die Einzelheiten (die konkret zu entrichtende Tätigkeit, die Reihenfolge der Tätigkeiten) zwischen der Haushaltshilfe und dem Haushalt individuell vereinbart. Die Tätigkeitszeit ergebe sich sodann aus den zu erledigenden Aufgaben. Die Putz- und Reinigungsmittel würden vom jeweiligen Haushalt bereit gestellt (Finanzstrafakt Bl. 308). Bei Krankheit oder Urlaub hat die Haushaltshilfe ihre Abwesenheit sowohl dem Kunden als auch dem Beschuldigten mitzuteilen. Eine Vertretung sei meist nicht erforderlich, da die Haushaltshilfe mit dem Kunden Terminverschiebungen vereinbaren kann. Sollte jedoch trotzdem eine Vertretung gewünscht werden, übernehme der Verein die Organisation eines Ersatzes (Finanzstrafakt Bl. 423). Die Haushaltshilfen seien verpflichtet, die Haushaltshilfetätigkeit persönlich zu erbringen. Eine freie Wahl der Vertretung wäre nie vereinbart gewesen und sei auch nie zur Anwendung gekommen. Die ordnungsgemäße Ausführung der Haushaltshilfetätigkeit werde vom jeweiligen Hausherrn bzw. der Hausfrau kontrolliert. Der Beschuldigte erkundige sich telefonisch, ob der Kunde mit der Leistung der Haushaltshilfe zufrieden sei bzw. führe vereinzelt Kontrollen vor Ort durch (Finanzstrafakt Bl. 422 f).
Die beim Verein beschäftigten Haushaltshilfen üben ihre Tätigkeit über einen längeren, zu Beginn der Tätigkeit nicht begrenzten Zeitraum aus, wobei die Tätigkeit durch Kündigung jederzeit beendet werden kann.
Die Abrechnung erfolge folgendermaßen: Der Beschuldigte stelle eine Honorarnote im Namen des Vereins BBB an die Kunden. Darin verrechne er € 12,00 / Stunde (bis 2009 € 10,00 / Stunde) sowie eine Anfahrtspauschale in Höhe von € 5,00. Die Kunden bezahlen das Entgelt direkt an den Verein.
Auf den ab Jänner 2012 ausgestellten Honorarnoten findet sich der Passus: „Betrag inkl. aller Steuern und Abgaben (Kleinunternehmerregelung)". [Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: Tatsächlich findet sich diese Anmerkung auf den vom Betriebsprüfer für bestimmte Zeiträume kopierten Rechnungen wie folgt: Stichproben 2007 auf 3 von 5 Rechnungen, August 2008 auf 6 von 12 Rechnungen, August 2009 auf 5 von 12 Rechnungen, August und September 2010 auf allen 45 Rechnungen, September und Oktober 2011 auf allen 68 Rechnungen, Dezember 2011 auf der einen Stichprobe, Jänner 2012 auf allen 33 Rechnungen, Februar bis April 2012 auf allen 7 Stichproben, Juni 2012 auf keinen der 14 Rechnungen, Juli 2012 auf einer von 5 Rechnungen, September und Oktober 2012 auf 3 von 60 Rechnungen (Ablichtungen im Arbeitsbogen zu ABNr.x)].
Die Haushaltshilfen führen Arbeitszeitaufzeichnungen (Stundenlisten) und erfolge die Bezahlung der „Mitarbeiter" ausschließlich über den Verein auf Basis dieser Aufzeichnungen in Höhe von € 8,00 netto / Stunde sowie ab 2009 € 10,00 netto / Stunde. Zusätzlich werden Fahrtkosten in pauschaler Höhe bezahlt. Die Höhe des Stundenlohnes werde vom Verein fixiert (Finanzstrafakt Bl. 512 f). Die Haushaltshilfe stelle keine Honorarnote an die Kunden.
In den Jahren [Betreffend die Veranlagungsjahre] 2009 bis 2012 wurden vom Verein keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Ebensowenig wurden vom Verein Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01-12/2013 abgegeben (Finanzstrafakt Bl. 38 ff).
Auch habe der Verein in den Jahren 2007 bis 2012 keine Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) abgeführt [bzw. entrichtet] (Finanzstrafakt Bl. 532).
Im Jahr 2013 (Prüfungsbeginn am 15. März 2013) wurde beim Verein eine Betriebsprüfung über die Umsatz- und Körperschaftsteuer im Zeitraum 2007 bis 2012 durchgeführt.
[Dabei wurde festgestellt, dass] der Verein BBB in den Jahren 2007 bis 2012 folgende Einnahmen erzielt habe:
Einnahmen insgesamt [gemeint: Geldzuflüsse insgesamt]: 2007 € 23.900,20 + 2008 € 41.911,49 + 2009 € 55.978,53 + 2010 € 99.642,31 + 2011 € 123.686,20 + 2012 € 111.553,16.
Davon waren Spenden [also Geldzuflüsse, die nicht als Entgelt für Reinigungsdienste oder - nebensächlich - für Betreuungsdienste (siehe unten) vereinnahmt wurden]: 2008 € 1.009,22 + 2009 € 2.404,00 + 2010 € 3.520,00.
An Sozialausgaben [Aufwendungen offenbar für soziale Zwecke] fanden sich nur: 2007 € 1.199,22 (das sind 5,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2008 € 2.529,22 (das sind 6,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2009 € 2.863,12 (das sind 5,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2010 € 8.788,23 (das sind 9,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2011 € 11.482,73 (das sind 9,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2012 € 7.347,13 (das sind 7,00 % sämtlicher Mittelverwendungen).
Die Kosten für den Geschäftsführer betrugen: 2007 € 3.950,00 (das sind 17,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2008 € 11.500,00 (das sind 27,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2009 € 10.830,00 (das sind 19,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2010 € 15.150,00 (das sind 15,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2011 € 16.050,00 (das sind 13,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2012 € 17.350,00 (das sind 16,00 % sämtlicher Mittelverwendungen).
Die Kosten des vom Verein eingesetzten Personals betrugen: 2007 € 19.049,00 (das sind 80,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2008 € 26.777,89 (das sind 64,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2009 € 40.955,50 (das sind 73,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2010 € 74.992,69 (das sind 75,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2011 € 95.912,94 (das sind 78,00 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2012 € 83.943,80 (das sind 75,00 % sämtlicher Mittelverwendungen).
Die bezahlten Kosten für Geschäftsführer und Person betrugen somit 2007 € 22.999,00 (das sind 96 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2008 € 38.277,89 (das sind 91 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2009 € 51.785,50 (das sind 93 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2010 € 90.142,69 (das sind 90 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2011 € 111.962,94 (das sind 91 % sämtlicher Mittelverwendungen) + 2012 € 101.293,88 (das sind 91 % sämtlicher Mittelverwendungen).
Aus dieser Aufstellung sei ersichtlich, dass in den Jahren 2007 bis 2012 die Einnahmen des Vereins - bis auf einen geringen Teil an Spenden - aus dem Reinigungsdienst erzielt und davon nur durchschnittlich 7 % für die laut Vereinsstatuten sozialen Zwecke verwendet wurden. 93 % der Einnahmen seien zur Deckung des Geschäftsführerbezuges des Beschuldigten sowie als Entgelt für die Haushaltshilfen verwendet worden.
Nicht alle Vereine nach dem Vereinsgesetz sind steuerlich begünstigt. Abgabenrechtliche Begünstigungen würden nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt (§ 34 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO):
Vorliegen von steuerbegünstigten Zwecken, das sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke,
ausschließliche und unmittelbare Förderung dieser Zwecke,
vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Rechtsgrundlagen des Vereins und
Einhaltung dieser Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung.
Fehlte nur eine dieser Voraussetzungen, liege kein steuerbegünstigter Verein vor. Gemäß den Vereinsstatuten ist der Verein BBB ein Verein, der gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke verfolgt. Gemäß § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung den Vereinssatzungen entsprechen. Es gelte der Grundsatz: Die Statuten müssen „gelebt" werden! Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass die tatsächliche Vereinstätigkeit des Vereins von den Vereinsstatuten abweicht. Es sei daher zu prüfen, ob die Bereitstellung von Haushaltshilfe im oben beschriebenen Umfang einen Gewinnbetrieb (mit Gewinnerzielungsabsicht) oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ohne Gewinnerzielungsabsicht) darstelle:
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 31 BAO sei eine selbständige, nachhaltige, ohne Gewinnerzielungsabsicht unternommene Betätigung, sofern durch sie Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und diese Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Man unterscheide drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben: unentbehrliche Hilfsbetriebe, entbehrliche Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO) liege dann vor, wenn der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist, die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und zu abgabepflichtigen Betrieben (konkret) nicht in größerem Umfang in direktem Wettbewerb steht. Liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, findet grundsätzlich die Liebhabereivermutung Anwendung.
Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO) liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Auch für solche Betriebe gelte grundsätzlich die Liebhabereivermutung, das heißt, der Verein muss keine Umsatzsteuer abführen.
Ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO) liege schließlich vor, wenn dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt, das heißt, nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel dient oder überwiegend materielle Zwecke erfüllt.
Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb deshalb vorliege, da ausschließlich Leistungen an und von Vereinsmitgliedern erbracht werden, die Haushaltshilfetätigkeit mit Gewerbebetrieben deshalb nicht im Wettbewerb stehe, da nicht ausschließlich Reinigungsdienste angeboten werden sowie keine ausgebildeten Reinigungskräfte tätig werden.
Dem widerspreche die offene Vereinsstruktur des Vereins. Bereits mit Inanspruchnahme der Haushaltshilfetätigkeit bzw. der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses entstehe die Vereinsmitgliedschaft automatisch. Daraus ergebe sich, dass jeder (auch Unternehmen) die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können. Die Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages sei nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Haushaltstätigkeit. Zudem lägen die Kosten für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe im marktüblichen Bereich. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der Verein im Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben steht. Das Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes sei daher jedenfalls zu verneinen.
Der Verein habe zuletzt (zB.) 2012 € 111.553,16 an Einnahmen erzielt, wovon aber nur 7 % für soziale Zwecke verwendet wurden. Obgleich der Verein zu Beginn seines Wirkens die Verwirklichung sozialer Zwecke zum Ziel gehabt haben möge, biete der Verein nunmehr hauptsächlich bis beinahe ausschließlich Reinigungsdienste und andere Dienstleitungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und Gartenpflege an. Die vom Verein angebotene Tätigkeit sei annähernd die gleiche wie in einem gewerblichen Reinigungsbetrieb, sodass diese überwiegend materielle Zwecke erfülle.
Dem stehe auch ein Erkenntnis des UVS vom 5. Februar 2013 nicht entgegen, da dort lediglich festgestellt werde, dass der Verein nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sei. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei aber für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerade nicht erforderlich.
Die vom Verein BBB angebotene "Haushaltshilfetätigkeit" sei daher ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und unterliege der Umsatzsteuer.
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung kam es zu Abgabennachforderungen (in der im Spruch ersichtlichen Höhe) im Rahmen der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2012 und der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 01-11/2013 am 13. Jänner 2014 sowie am 23. Jänner 2013 [2014] für den Zeitraum 12/2013 (Finanzstrafakt Bl. 43 ff). Gegen diese Bescheide brachte der Beschuldigte am 20. Jänner 2014 Beschwerde ein (Finanzstrafakt Bl. 50). Am 7. April 2014 erging eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt. Derzeit ist eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht anhängig.
Im Anschluss an die Betriebsprüfung wurde im Jahr 2014 eine GPLA-Prüfung (gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) durchgeführt. Im am 15. Mai 2014 ergangenen Prüfbericht wurde festgestellt, dass der Verein als „Dienstgeber" der Haushaltshilfen von 2007 bis 2012 keine Lohnabgaben abgeführt hat. Das Finanzamt Salzburg-Stadt verpflichtete den Beschuldigten mit den Bescheiden vom 15. Mai 2014 für den Zeitraum 2007 bis 2012 zur Abfuhr der ausständigen Lohnsteuer samt [der Dienstgeberbeiträge] sowie zur Nachzahlung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Finanzstrafakt Bl. 283 ff). Dagegen erhob der Beschuldigte am 19. Mai 2014 Beschwerde. Das Verfahren ist noch anhängig. [...]
Gemäß § 47 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 werde bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben, wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht. § 78 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat und die Lohnsteuer, welche in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen hat.
Ein Dienstverhältnis liege vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 47 Abs. 2 EStG 1988). Der Begriff des Dienstverhältnisses sei durch § 47 EStG 1988 jedoch nicht abschließend definiert, sondern werde als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in gleicher Intensität vorhanden sein müssen (VfSlg 16098).
Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 seien zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In jenen Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB. Erk. vom 19.9.2007, 2007/13/0071) auf weitere Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen, wozu insbesondere das Unternehmensrisiko zähle.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmensrisiko bestehe darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und damit den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten.
Hingegen sei für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses kennzeichnend, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und demgegenüber der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen hat.
Bei der Prüfung des Vertragscharakters sei gemäß § 21 BAO nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt ausschlaggebend: Damit sind für die Beurteilung der strittigen Leistungsbeziehung nicht die vertraglichen Abmachungen maßgeblich, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist nicht primär der Vertrag, sondern die „wahren Verhältnisse" ausschlaggebend.
Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen folgende Punkte:
Auf Dauer angelegte Tätigkeit: Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 11. November 2014 habe A angegeben, dass er unter Dienstleistung einen Werkvertrag verstehe. Diese Gleichstellung sei rechtlich falsch. Mit einem Werkvertrag im Sinne des § 1151 ABGB werde die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, das heißt, die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes, geschuldet.
Es komme somit auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an. Die zu erbringende Leistung wird im Werkvertrag selbst konkretisiert und individualisiert. Charakteristisch sei dabei, dass ein Werkvertrag bis zu einem bestimmten Termin zu erfüllen ist und damit ein Zielschuldverhältnis darstellt, dem keine auf Dauer angelegte Leistungserbringung zu Grunde liegt. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.
Die im gegenständlichen Vertrag beschriebene Arbeitsleistung einer Reinigungskraft bzw. einer Haushaltshilfe stelle keine, für einen Werkvertrag typische, konkretisierte und individualisierte Leistung dar, da nicht die Herstellung eines Werkes geschuldet ist. Die für einen Werkvertrag, als Zielschuldverhältnis, typische Befristung der Leistungserbringung, welche auf ein konkretes Werk bezogen ist, sei nicht gegeben. Vielmehr sei schon aufgrund der Vertragsbestimmungen auf eine fortgesetzte Tätigkeit und auf das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses zu schließen. Dabei sei irrelevant, ob die Haushaltshilfe lediglich Reinigungsarbeiten oder auch andere Haushaltstätigkeiten wie bügeln, kochen udgl. durchführt.
Die Reinigungskräfte bzw. Haushaltshilfen schulden dem Beschuldigten als Obmann des Vereins kein Werk, sondern ihre Arbeitskraft. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spricht daher, dass die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit bzw. für einen längeren Zeitraum abgeschlossen wurde sowie, dass der Umfang des vermeintlich zu erbringenden Werkes nicht festgelegt ist. Jede einzelne Reinigungsleistung als abgeschlossenes Werk zu betrachten, würde voraussetzen, dass dieses Werk jedes Mal zwischen dem Verein (bzw. zwischen dem Auftraggeber) und der jeweils die Reinigung durchführenden Person vereinbart worden wäre. Das war jedoch nachweislich nicht der Fall. Es stelle sich vielmehr so dar, dass der Leistungsvertrag über die Reinigungstätigkeit bzw. Tätigkeiten als Haushaltshilfe zwischen dem Verein und dem Auftraggeber zustande kam und nicht zwischen den Auftraggebern und dem jeweiligen Reinigungspersonal. Vielmehr noch war es den Mitarbeitern vertraglich untersagt, bei „Klienten" des Vereins selbständig ohne den Verein tätig zu werden.
Nehme man alle getroffenen Feststellungen zusammen, bestehe eindeutig eine organisatorische Eingliederung der Mitarbeiter in den geschäftlichen Organismus im Sinne einer Abhängigkeit vom Verein BBB sowie eine Weisungsgebundenheit.
Die Weisungsgebundenheit zeige sich in der Vorgabe der Arbeitszeit und der zu leistenden Stundenanzahl, des konkreten Arbeitsortes und der grundlegenden Arbeitsmittel. Im Einzelnen habe A mit den Kunden eine Rahmenvereinbarung hinsichtlich Art und Umfang der zu entrichtenden Tätigkeit in mündlicher Form getroffen. Die Zuteilung eines Arbeitsortes (hier: die bestimmten Haushalte / Ordinationen, in denen Reinigungstätigkeiten durchgeführt wurden) erfolgte durch den Beschuldigten. Dabei handle es sich um eine Einschränkung der Bestimmungsfreiheit und stelle damit ein Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses dar. Selbiges gelte auch für die Bindung an eine gewisse Arbeitszeit und zwar auch dann, wenn der Leistende innerhalb gewisser Bandbreiten Beginn und Ende seiner Aktivität selbst bestimmen kann.
Charakteristisch für ein Dienstverhältnis sei auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung persönlich erbringen muss. Kann sich ein Auftragnehmer für die Erbringung einer bestimmten Leistung vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst bestimmen, spreche dies gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und für die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen eines Werkvertrages. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH müsse jedenfalls vorausgesetzt werden, dass eine generelle, das heißt, nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub, beschränkter Befugnis zur Vertretung vorliege (VwGH 20.4.2005, 2002/08/0222). Keine generelle Vertretungsbefugnis stelle die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB. Krankheit oder Urlaub oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenden Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Erkenntnis vom 11.7.2012, 2010/08/0204).
Laut vertraglicher Vereinbarung seien die Haushaltshilfen berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. In Wirklichkeit wäre es jedoch so gewesen, dass die Ablehnung einzelner Aufträge nicht möglich war, bei Krankheit oder Urlaub war der Beschuldigte zu informieren. Eine freie Vertretbarkeit wurde nicht gelebt.
Für eine Weisungsgebundenheit spreche zudem die Kontrolle der Arbeitserbringung - zumindest zu Beginn des Tätigwerdens für den Verein - durch den Beschuldigten sowie die Bezahlung der Haushaltshilfen nach tatsächlich geleisteten Stunden zu einem fixen Stundensatz nach zeitraumbezogener Abrechnung. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars stelle nämlich ein Indiz dafür dar, dass nicht ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, sondern die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden soll (VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163). Der Passus, dass die Mitarbeiter hinsichtlich der Gestaltung der Tätigkeiten bei der Erfüllung des „Dienstleistungs-Werkvertrages" an keine Weisungen gebunden sind, wurde so nicht gelebt.
Unternehmensrisiko: Das Unternehmerwagnis besteht darin, dass ein selbständig Tätiger die Höhe seiner Einnahmen beeinflussen und seine Ausgaben selbst bestimmen kann. Abzustellen sei wiederum auf die tatsächlichen Verhältnisse.
Den Haushaltshilfen des Vereins sei ein festgesetzter fixer Stundensatz für ihre Tätigkeit bezahlt worden. Die von den Kunden zu bezahlenden Preise für die Reinigungstätigkeiten wurden vom Verein vereinbart und vorgegeben. Für die Haushaltshilfe selbst bestand keinerlei Verhandlungsspielraum. Sie konnten somit den Ertrag ihrer Tätigkeit nicht nennenswert beeinflussen. Weiters wurden den Mitarbeitern sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt und sogar die Reisekosten abgegolten. Somit ist auch diesbezüglich kein Unternehmerwagnis ersichtlich.
Zum Vorbringen, dass nur bezahlt wurde, was tatsächlich geleistet wurde, also bei Urlaub, Krankheit keine Bezahlung durch den Verein BBB erfolgte, sei auszuführen, dass Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall zwar Kennzeichen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sind, ihr Fehlen aber nicht bedeute, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht schulde.
Nach Abwägung aller Beweismittel und Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur waren daher Dienstverhältnisse der tätigen Reinigungsmitarbeiter zum Verein BBB festzustellen, weshalb der Verein [Lohnabgaben einzubehalten und abzuführen und] Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen zu leisten hatte, was nicht geschehen sei.
Der Beschuldigte bewirkte daher in den Jahren [gemeint: betreffend die Veranlagungsjahre] 2007 bis 2012 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 62.257,34 (2009: € 8.915,76 + 2010: € 15.993,72 + 2011: € 18.822,33 und 2012: € 18.525,53), eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-12/2013 in Höhe von insgesamt € 18.106,35 (01-11/2013: € 16.597,55 zuzüglich 12/2013: € 1.508,80) - siehe Abgabennachforderungen Finanzstrafakt Bl. 43 ff, sowie eine Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) im [für den] Zeitraum von 2007 bis 2012 in Höhe von insgesamt € 47.520,11 (Berechnung Finanzstrafakt Bl. 43 ff, 283 ff). Die Verkürzungsbeträge hafteten derzeit in vollem Umfang unberechtigt aus. [Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: Dies entspricht hinsichtlich der strafrelevant verbleibenden Abgabenbeträge auch der nunmehrigen Aktenlage, siehe Kontoabfrage Abgabenkonto des Vereines.] [...]
A wäre bewusst gewesen, dass er durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Es sei ihm darauf angekommen, den mit der Steuerpflicht verbundenen finanziellen Aufwand zu vermeiden und die unrechtmäßig zurückbehaltenen Geldmittel für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Darüber hinaus habe er es für gewiss gehalten, dass er durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ebenfalls eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt. Dem Beschuldigten sei weiters bewusst gewesen, dass er Selbstbemessungsabgaben und zwar Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. der Abgabenbehörde die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben habe. Es sei ihm darauf angekommen, den mit der Entrichtung [bzw. Abfuhr] dieser Selbstbemessungsabgaben verbundenen finanziellen Aufwand zu vermeiden und die unrechtmäßig zurückbehaltenen Geldmittel für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Täters und ein längeres Zurückliegen der Taten, als erschwerend einen langen Tatzeitraum.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates haben innerhalb offener Frist sowohl der Beschuldigte als auch der Amtsbeauftragte Rechtsmittel erhoben.
Der Beschuldigte kritisierte eine unrichtige Beweiswürdigung durch den Spruchsenat und begehrte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die "ersatzlose Aufhebung des Erkenntnisses", erkennbar im Ergebnis statt dessen die Einstellung des Finanzstrafverfahrens, wobei "keine Beschwerdevorentscheidung" zu erlassen sei, die "Aussetzung der Einhebung" der Geldstrafe und der vorgeschriebenen Verfahrenskosten gemäß § 212a BAO und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG, wobei vorgebracht wurde wie folgt:
1. Die Finanzstrafbehörde treffe auf Seite 4 des bekämpften Erkenntnisses nachstehende Feststellung, welche unter einem als unrichtig bekämpft wird:
„A verfügt sohin über eine kaufmännische Ausbildung und einschlägige Kenntnisse im Steuerrecht."
Die Finanzstrafbehörde stütze diese unzutreffende Feststellung auf die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seine berufliche Karriere.
Die Finanzstrafbehörde lasse in ihrer Überlegung jedoch völlig außer Acht, dass der Beschwerdeführer (S. 3 f Beschuldigtenvernehmung vom 11. November 2014) lediglich angab, dass er als Vertragsbediensteter beim Finanzamt Salzburg Land tätig war. Da diese Tätigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers nichts mit seiner Tätigkeit im Verein BBB bzw. einer etwaigen Steuerpflicht zu tun haben, seien die von der Behörde daraus abgeleiteten Schlüsse unzutreffend; dies auch aufgrund des Umstandes, dass es im Gegenstand auch um Detailkenntnisse des Vereinsgesetzes geht, welche jedenfalls nicht vom Tätigkeits- und Ausbildungsbereich des Beschwerdeführers umfasst gewesen wären.
Unter einem werde somit begehrt nachstehende Feststellung:
„A verfüge über eine kaufmännische Ausbildung."
Daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer steuerrechtlich und vereinsrechtlich in jederlei Hinsicht versiert hätte sein müssen, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dem Beschwerdeführer könne sohin keinesfalls vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden.
2. Weiters treffe die Finanzstrafbehörde auf Seite 5 ihres Erkenntnisses nachstehende Feststellung, welche unter einem als unrichtig bekämpft werde:
„Tatsächlich liegt die Haupttätigkeit des Vereins BBB in der Praxis in der Bereitstellung von „Haushaltshilfen". Dabei handelt es sich um Reinigungstätigkeiten sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen, wobei vereinzelt auch andere Hilfstätigkeiten im Haushalt sowie im Garten erledigt werden."
Die Finanzstrafbehörde stütze diese unzutreffende Feststellung vorrangig auf die Erhebungen der Salzburger Gebietskrankenkasse (Finanzstrafakt Bl. 305 ff), sowie auf nicht näher zitierte Zeugenaussagen. Die Finanzstrafbehörde lasse im Rahmen ihrer Überlegungen jedoch das Erkenntnis des UVS vom 5. Februar 2013, Zl. UVSxxx, den Bescheid der Wirtschaftskammer Salzburg vom 7. Mai 2015, sowie die Aussagen des Beschwerdeführers (S. 4 der Vernehmung vom 1. Juli 2015), dass der Verein im inkriminierten Zeitraum 2009 bis 2012 keinen Gewinn erzielt habe und auch keine Absicht hiefür bestanden habe und sohin auch keine Kammerumlagepflicht bei der Wirtschaftskammer bestehe, völlig außer Acht. Der Beschwerdeführer führte in seiner Aussage (S. 5 der Beschuldigtenvernehmung vom 11.11.2014) aus, dass der Verein auf „non profit"-Basis arbeiten würde und nur Mitglieder mit Mitgliedern (untereinander) tätig sein dürfen.
Hinsichtlich der Feststellung, dass es sich um Reinigungstätigkeiten gehandelt habe und nur vereinzelt auch Hilfstätigkeiten im Haushalt, sowie im Garten erledigt worden seien, sei festzuhalten, dass die Zeugin H (S. 2 der Niederschrift vom 19. Oktober 2015) angab, dass sie nicht als Putzfrau beschäftigt gewesen sei. Vielmehr habe sie die zu betreuende Person in die Klinik begleitet, mit ihr Gespräche geführt, sei einkaufen gegangen, etc. Die Vereinsmitglieder wären sohin primär als Haushaltshilfen tätig gewesen, nur vereinzelt sei auch geputzt worden.
Die Finanzstrafbehörde übersehe in ihren Überlegungen vollkommen, dass sich der Tätigkeitsbereich einer Haushaltshilfe auch bzw. gerade auf Reinigungstätigkeiten erstrecke. So ist in der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Berufsbeschreibung des AMS hinsichtlich Haushaltshilfen unter Tätigkeitsmerkmale ausgeführt:
„Zu den Aufgaben der Haushaltshilfen gehören alle anfallenden Hausarbeiten: Fußböden reinigen, Teppichböden und Polstermöbel absaugen sowie Fenster und Türen putzen".
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 31 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
gemeinnützige LeistungGemeinnützigkeit eines Vereineswirtschaftlicher Geschäftsbetriebunentbehrlicher Hilfsbetriebentbehrlicher Hilfsbetriebgrobe FahrlässigkeitFinanzordnungswidrigkeitZuschläge zu DienstgeberbeiträgenZweifelsgrundsatzStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300020/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300020.2016
- Stammnummer
- 113879
- Gültig
- 02.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF