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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300020/2016

Grob fahrlässige Verkürzung von Umsatzsteuer und vorsätzliche Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben durch den Obmann eines tatsächlich nicht gemeinnützigen Vereines; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300020/2016vom 02.02.2017Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Darüber hinaus könne als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass auch die Leistungen der Volkshilfe und des Diakoniewerkes gerade Reinigungstätigkeiten der Haushaltshilfen beinhalten. Wie das abgeführte Beweisverfahren gezeigt habe, wurden im Gegenstand zwar Reinigungsarbeiten erbracht; jedoch habe es sich nicht ausschließlich um solche gehandelt, sodass es sich gerade nicht um einen - wie von der Behörde unzutreffenderweise ausgeführt - Reinigungsbetrieb handle, sondern vielmehr von den Vereinsmitgliedern für Vereinsmitglieder auf selbständiger Basis Tätigkeiten als Haushaltshilfe durchgeführt worden seien. Ob für eine Vereinsmitgliedschaft ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten sei oder nicht, spiele rechtlich keine Rolle. Fakt sei, dass lediglich Vereinsmitglieder für Vereinsmitglieder tätig geworden seien.  Unter einem werde somit begehrt nachstehende Feststellung:  „Einnahmen aus Haushaltshilfen sind für den Verein notwendig, um den Vereinszweck, laut Vereinsstatut, zu erfüllen. Die Haushaltsdienste werden nur von Vereinsmitgliedern an Vereinsmitgliedern erbracht."  Rechtlich folge daraus, dass lediglich ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO vorgelegen sei, der nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Der Geschäftsbetrieb der Haushaltshilfetätigkeiten sei unentbehrlich für die Erreichung des Vereinszweckes. Da die Vereinsmitgliedschaft Voraussetzung zur Erlangung von Haushaltshilfetätigkeiten sei, stehe dieser sohin zu abgabepflichtigen Unternehmen nicht in größerem Umfang in direktem Wettbewerb. 3. Auf Seite 7 seines Erkenntnisses treffe die Finanzstrafbehörde nachstehende Feststellungen, welche unter einem als unrichtig bekämpft werde:  „0b überhaupt Generalversammlungen abgehalten wurden, konnte nicht festgestellt werden."  sowie „Dieser [der Beschwerdeführer] bespricht mit den Kunden mündlich, im Rahmen eines Besuches beim jeweiligen Haushalt, das erforderliche Stundenausmaß".  Die Finanzstrafbehörde stütze diese unzutreffenden Feststellungen auf den von ihr gewonnen Eindruck sowie auf die Aussage der Zeugin I und Beilage ./lII.  Hinsichtlich der Negativfeststellung betreffend abgehaltener Generalversammlungen lasse die Behörde vollkommen unberücksichtigt, dass das Vereinsgesetz regelmäßige Generalversammlungen vorschreibe und diese auch vom Vereinsreferat der zuständigen Bundespolizeidirektion Salzburg überprüft werden. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich festgehalten, dass der genannte Verein wie vom Gesetz gefordert regelmäßig Generalversammlungen abgehalten und in weiterer Folge auch der zuständigen Bundespolizeidirektion Salzburg mitgeteilt habe. Aufgrund der Abhaltung dieser Generalversammlungen habe die Bundespolizeidirektion auch die Bescheide erlassen, in welchen die „Einladung zur Fortsetzung der Tätigkeit des Vereines" ergangen sei. Aus dem Umstand, dass ein Teil der Vereinsmitglieder an diesen Generalversammlungen nicht teilnehme bzw. diese an den Generalversammlungen schlicht und einfach kein Interesse haben und Einladungen zusammen mit der restlichen Post / Reklame wegwerfen, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden und nicht zum Nachteil gereichen. Aus den nunmehr vorgelegten Bescheiden samt Protokollen der Generalversammlungen gehe jedenfalls zweifelsfrei hervor, dass regelmäßig Generalversammlungen abgehalten worden seien.  Weiters ignoriere die Finanzstrafbehörde die Aussagen der Zeuginnen H (5.2 Niederschrift vom 19. Oktober 2015) und E (5.3 Niederschrift vom 19. Oktober 2015). Diese geben beide an, dass sie das Ausmaß der erforderlichen Stunden mit den betreuten Personen persönlich ausgemacht haben. Die Stundenzahl wäre flexibel gewesen und musste diesbezüglich nichts mit dem Beschwerdeführer abgesprochen werden. Auch die Tageseinteilung sei direkt mit den Kunden vereinbart worden. Unter einem werden somit begehrt nachstehende Feststellungen:  „Der Verein BBB hat regelmäßig Generalversammlungen abgehalten"  sowie „Das erforderliche Stundenausmaß, sowie die Tageseinteilung wurden zwischen den betreuenden und den betreuten Personen persönlich vereinbart."  Daraus ergebe sich in rechtlicher Hinsicht, dass die Satzung und der Vereinszweck sehr wohl auch gelebt wurden.  Die betreuenden Personen wurden sohin in Entsprechung des mit dem Verein abgeschlossenen Werkvertrages unselbständig [gemeint vermutlich: selbständig] tätig. Die Herstellung des Kontaktes zwischen der betreuenden und der betreuten Person durch den Beschwerdeführer könne daran nichts ändern. Weiters sei keine wie immer geartete organisatorische Eingliederung der Mitarbeiter in den geschäftlichen Organismus im Sinne einer Abhängigkeit vom Verein erfolgt. Auch eine Weisungsgebundenheit wäre - wie das Beweisverfahren eindeutig ergeben habe - nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer weder Arbeitszeit, noch Arbeitsort und Art und Umfang der zu entrichtenden Tätigkeiten vorgegeben habe.  4. Ferner treffe die Finanzstrafbehörde auf Seite 7 ihres Urteiles nachstehende Feststellung, welche als unrichtig bekämpft werde:  „ Der Beschuldigte {der Beschwerdeführer} erkundigt sich telefonisch, ob der Kunde mit der Leistung der Haushaltshilfe zufrieden ist bzw. führt vereinzelt Kontrollen vor Ort durch".  Die Finanzstrafbehörde stützt diese unzutreffende Feststellung vorrangig auf die Aussage der Zeugin J (S. 3 Niederschrift vom 4. April 2016).  Diesbezüglich lasse die Behörde vollkommen unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er keine Kontrollen durchgeführt habe; weiters, dass er selbst Arbeiten durchgeführt habe, nicht aber die Arbeit der betreuenden Personen kontrolliert habe (S. 4 f. der Niederschrift vom 1. Juli 2015). Es werde somit begehrt nachstehende Feststellung:  „Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer vereinzelt Kontrollen durchgeführt hat."  Diese Negativfeststellung spräche dafür, dass eine selbständige Tätigkeit vorgelegen ist.  5. Auf Seite 8 des Erkenntnisses stelle die Finanzstrafbehörde nachstehende unrichtige Feststellung:  „Insgesamt erzielte der Verein BBB in den Jahren 2007 bis 2012 folgende Einnahmen:  {Aufstellung; Anm.}  Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass in den Jahren 2007 bis 2012 die Einnahmen des Vereins - bis auf einen geringen Teil an Spenden - aus dem Reinigungsdienst erzielt und davon nur durchschnittlich 7 % für die laut Vereinsstatuten sozialen Zwecke verwendet wurden. 93 % der Einnahmen wurden zur Deckung des Geschäftsführerbezuges des Beschuldigten sowie als Entgelt für die Haushaltshilden verwendet".  Diese unzutreffenden Feststellungen stütze die Behörde ausschließlich auf die - ihrer Meinung nach - schlüssigen und glaubhaften Aussagen des Zeugen K (Betriebsprüfer).  Diese Aufstellung des Betriebsprüfers sei jedoch falsch, was der Beschwerdeführer auch sogleich nach der Betriebsprüfung bemängelt habe. Der Betriebsprüfer gehe unrichtigerweise von „Bruttoeinnahmen" aus, welche jedoch fixe, laufende Kosten beinhalten. Tatsächlich müsste es richtigerweise lauten wie folgt: „Bruttoumsatz" abzüglich „Honorare für geleistete Leistungen laut Werkvertrag" - ergibt eine Zwischensumme von rund 20 % des Bruttoumsatzes, da rund 80 % in Rechnung gestellte Honorare der selbständig tätigen Vereinsmitglieder darstellen. Von den tatsächlich nur 20 %, welche dem Verein zukämen, seien die laufenden fixen Betriebskosten abzuziehen. Tatsächlich seien von den 20 %, die dem Verein zukommen, 35 % für soziale Zuwendungen und sohin dem Vereinszweck entsprechend verwendet worden.  Es werde sohin begehrt nachstehende Feststellung:  „35 % der Einnahmen des Vereins wurden für die laut Vereinsstatuten sozialen Zwecke verwendet". Daraus ergebe sich rechtlich, dass die vom Verein angebotene Tätigkeit keinesfalls annähernd die gleiche wie in einem gewerblichen Reinigungsbetrieb sei und daher nicht überwiegend materielle Zwecke erfülle. Vielmehr ergebe daraus eindeutig, dass der Verein BBB gemeinnützig und sozial tätig sei.  6. Die Finanzstrafbehörde treffe auf Seite 9 f des bekämpften Erkenntnisses nachstehende Feststellung, welche unter einem als unrichtig bekämpft werde:  „A war bewusst, dass er ... die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Es kam ihm darauf an, den finanziellen Aufwand zu vermeiden und die unrechtmäßig zurückbehaltenen Geldmittel für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Darüber hinaus hielt er es für gewiss, ... eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt. Dem Beschuldigten {dem Beschwerdeführer} war weiters bewusst, dass er ... Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ... nicht entrichtet bzw. ... bekannt gegeben hat. Es kam ihm darauf an, den ... finanziellen Aufwand zu vermeiden und die unrechtmäßig zurückbehaltenen, Geldmittel für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden."  Die Finanzstrafbehörde stütze diese unzutreffende Feststellung vorrangig auf die Aussagen des Beschwerdeführers (S. 3 f der Beschuldigtenvernehmung vom 11. November 2014) bzw. leite diese den Vorsatz des Beschwerdeführers aus dem äußeren Geschehensablauf ab.  Völlig außer Acht lasse die Finanzstrafbehörde in ihren Überlegungen, dass der Zeuge [wohl der Beschuldigte] in der Verhandlung vom 1. Juli 2015 (S. 2 des Protokolls) angegeben habe, dass „der Verein nicht gewerblich tätig ist und daher auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer besteht".  Es werde sohin begehrt nachstehende Feststellung:  „A war es nicht bewusst, dass er die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Es kam ihm nicht darauf an, den finanziellen Aufwand zu vermeiden und die unrechtmäßig zurückbehaltenen Geldmittel für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Darüber hinaus hielt er es nicht für gewiss, dass er eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt. Dem Beschuldigten {dem Beschwerdeführer} war weiters nicht bewusst, dass er Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, etc. nicht entrichtet bzw. bekannt gegeben hat. Es kam ihm nicht darauf an, den finanziellen Aufwand zu vermeiden und die unrechtmäßig zurückbehaltenen Geldmittel für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden."  Der Beschwerdeführer habe mehrfach angegeben, dass er davon ausging, dass keine Umsatzsteuer zu zahlen sei, weil der Verein nicht gewerblich tätig gewesen sei. Dass sich der Beschwerdeführer über die steuerrechtlichen Bestimmungen erkundigt hat, bedeute nicht, dass er diese absichtlich - mit Vorsatz - missachtet habe. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer gerade nicht bewusst gewesen, dass der Verein abgabenpflichtig war, sodass es sohin am Vorsatz des Beschwerdeführers scheitere.  7. Die Finanzstrafbehörde komme zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln vorwerfbar sei, wobei die Behörde vermeine, dies aus dem äußeren Geschehensablauf ableiten zu können.  Aus einer entsprechenden Gesamtschau des äußeren Geschehensablaufs ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer gerade kein vorsätzliches Handeln vorwerfbar gemacht werden könne.  7.1. Wie bereits unter Punkt 1. festgehalten, habe die vormalige Tätigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers nichts mit seiner Tätigkeit im Verein bzw. einer etwaigen Steuerpflicht zu tun; dies auch aufgrund des Umstandes, dass es im Gegenstand auch um Detailkenntnisse des Vereinsgesetzes gehe, welche jedenfalls nicht vom Tätigkeits- und Ausbildungsbereich des Beschwerdeführers umfasst gewesen wären.  7.2. Darüber hinaus übergehe die Finanzstrafbehörde geflissentlich das vom Beschwerdeführer vorgelegte Erkenntnis des UVS Salzburg vom 5. Februar 2013 sowie den Bescheid der Wirtschaftskammer Salzburg vom 7. Mai 2015. In seinem Erkenntnis vom 5. Februar 2013 stellt der UVS Salzburg zweifelsfrei fest, dass der Verein BBB in den Jahren 2009 bis 2012 (sohin in dem auch hier gegenständlichen Zeitraum) keinen Gewinn erzielt wurde [habe]. In seiner Begründung führe der UVS Salzburg diesbezüglich aus:  „Anhand der vorgelegten Buchhaltung (Kostenrechnung) geht hervor und lässt sich nachweisen, dass der Vereinsbetrieb über die letzten Jahre (zumindest seit 2009), so wie auch der Beschuldigte in seiner Berufung vorbringt, nicht auf Gewinn gerichtet war und tatsächlich auch keine Gewinne erzielt wurden. Bereits aus diesem Grund kann in gegenständlichem Fall aufgrund der vorliegenden Unterlagen Gewinnerzielungsabsicht des Vereines verneint werden und muss dieser, nach derzeitiger Sach- und Rechtslage, auch keine Gewerbeberechtigung erlangen." Dieser richtigen Ansicht des UVS Salzburg sei auch die Wirtschaftskammer Salzburg gefolgt und habe in ihrem Bescheid Nachstehendes festgehalten:  „Der Rechtsansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg ist Folge zu leisten, wonach bei Tätigkeiten, bei denen auf Dauer und absichtlich lediglich die damit verbundenen Unkosten hereingebracht werden sollen, die somit auch langfristig nicht auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sind, das Kriterium der Ertragserzielungsabsicht fehlt und sohin nicht der Gewerbeordnung unterliegen."  7.3. [Die] Formulierung auf den Honorarnoten des Vereins „Rechnungsbeträge inkl. Steuern (und Abgaben) - Kleinunternehmerregelung" stelle zweifellos eine äußerst unglückliche Formulierung seitens des Beschwerdeführers dar und wäre selbstverständlich die von der Finanzstrafbehörde vorgeschlagene Formulierung „Kein Vorsteuerabzug möglich "treffender und vernünftiger gewesen. Aus einer unglücklichen Formulierung jedoch einen etwaigen Vorsatz des Beschwerdeführers abzuleiten, gehe jedoch zu weit.  Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine glaubwürdige und nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert. So habe er angegeben, dass von einem Vereinsmitglied gewünscht bzw. angefragt wurde, ob nicht die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden könnte, damit sie diese als Vorsteuer geltend machen kann. Da der Beschwerdeführer der berechtigten Meinung wäre / sei, dass den Verein keine Umsatzsteuerpflicht treffe, und daher auf den Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden könne, sei die gegenständliche Formulierung gewählt worden. „Damit sollte nur sichergestellt werden, dass keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Wir sind keine Kleinunternehmer, sondern gar keine Unternehmer. Anscheinend war die Nichtausweisung einer Mehrwertsteuer ein Problem für den Steuerberater der Frau L, deshalb habe ich etwas unglücklich 'Kleinunternehmerregelung' hingeschrieben. L war der Anlassfall und haben wir die Formulierung leider auf alle Rechnungen übernommen" (Protokoll vom 1. Juli 2015, S. 6.).  7.4. Wie bereits ausgeführt, seien die betreuenden Personen auf Basis des Werkvertrages selbständig tätig. Diesbezüglich habe der Beschuldigte angegeben:  „Dienstvertrag ist eine unselbständige Tätigkeit. Die GKK hat uns diesbezüglich umfassend informiert. Beim Werkvertrag wird selbständig etwas gemacht. Bei der Gründung habe ich umfassendes Material über Dienst- und Werkverträge von der Arbeiterkammer erhalten und der Sozialversicherung erhalten. Der erstellte Vertrag des Vereins wurde der Sozialversicherung und der Wirtschaftskammer (juristische Stelle) vorgelegt und ich habe die Auskunft bekommen, dass der Vertrag für eine selbständige Tätigkeit in Ordnung geht. Dies wurde der Wirtschaftskammer auch deshalb vorgelegt, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Gewerbeschein benötigt wird. Diese Institutionen haben mir auch gesagt, dass Selbständigkeit nur dann gegeben ist, wenn der Vertrag auch so ausgeführt (gelebt) wird" (Beschuldigtenvernehmung vom 11. November 2014, S. 7).  Der Beschwerdeführer habe sich sohin vor Aufnahme der Vereinstätigkeit über eine etwaige Abführung von Dienstgeberbeiträgen informiert und die gegenständliche Auskunft erhalten. Da er sich an diese Auskunft gehalten habe, könne ihm keinesfalls Vorsatz unterstellt werden, sollten im Gegenstand - entgegen der Auskunft der Wirtschafts- und Arbeiterkammer bzw. der GKK - tatsächlich Steuern oder Dienstgeberbeiträge zu entrichten gewesen sein.  8. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die vom Verein angebotene Haushaltshilfetätigkeit nicht als begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren sei und sohin gerade nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Da die Vereinsmitglieder aufgrund von Werkverträgen selbständig tätig gewesen seien, habe der Beschwerdeführer auch keine Lohnabgaben abzuführen. Aus dem Beweisverfahren habe sich - entgegen der unzutreffenden Ansicht der Behörde - eindeutig ergeben, dass im Gegenstand kein Reinigungsbetrieb vorliege, sondern die Vereinsmitglieder auf selbständiger Basis (Arbeitszeiten würden selbständig vereinbart, keine Berichtspflicht, keine Weisungsgebundenheit, kein fixer Lohn etc.) als Haushaltshilfen tätig werden. Jedenfalls sei dem Beschwerdeführer kein vorsätzliches Verhalten vorwerfbar. Von Seite des Amtsbeauftragten wurde hingegen der Strafausspruch des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Spruchsenates bekämpft. Ausgehend vom Schuldspruch ergebe sich für die Geldstrafe eine Höchststrafe von € 184.487,44. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG iVm §§ 32 bis 34 Strafgesetzbuch (StGB) seien bei der Bemessung der Strafe die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen. Im angefochtenen Erkenntnis seien als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten und der Umstand, dass die Tat[en] längere Zeit zurückliegen, als erschwerend hingegen der lange Tatzeitraum gewertet worden. Nach Ansicht des Amtsbeauftragten sei jedoch letzteres bzw. die mehrfache Tatwiederholung nicht hinreichend gewürdigt worden. Immerhin sei Umsatzsteuer für einen Zeitraum von vier Jahren und Lohnabgaben für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht abgeführt bzw. entrichtet worden. Auch sei das planmäßige Vorgehen des Beschuldigten nicht als erschwerend berücksichtigt worden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass wesentliche Milderungsgründe wie ein reumütiges und umfassendes Geständnis und eine teilweise oder gänzliche Schadensgutmachung fehlten, sodass dem Finanzamt ein endgültiger Schaden von rund € 184.000,00 entstanden sei. Auch seien general- und spezialpräventive Gründe nicht in Erwägung gezogen worden. der Beschuldigte führe die strafgegenständliche Verhaltensweise weiterhin fort und lasse sich davon nicht abbringen. Die verhängte Strafe erscheine daher in Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe und unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Aspekten als zu niedrig bemessen, weshalb eine tat- und schuldangemessene [höhere] Strafe beantragt werde. Hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte in der am 2. Februar 2017 vor dem Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes durchgeführten mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben: Er sei nach wie vor Obmann des Vereines BBB und beziehe eine Geschäftsführervergütung von brutto € 1.000,00 monatlich fix, zusätzlich erhalte ich eine Aufwandsentschädigung von etwa € 200,00 bis 500,00 monatlich dafür, dass er bei einem in seinem Eigentum stehenden Reihenhaus an der Ladungsanschrift dem Verein eine Bürofläche zur Verfügung stelle. Die dem Verein zur Verfügung gestellte Nutzfläche betrage etwa 30m², er verrechne nur die Betriebskosten. Für andere Vereine sei er nicht tätig. Für private Zwecke könne er etwa monatlich € 700,00 verwenden. Es bliebe also eigentlich wenig zum Leben, aber es gehe sich aus. Seine Gattin sei teilzeitbeschäftigt bei MMM mit einem monatlichen Lohn von netto € 800,00, sie sei derzeit in Karenz, weil am 15. November 2016 ihre Tochter geboren worden sei. Weitere Sorgepflichten außer für sein Kind habe er nicht. Die genannte Liegenschaft sei mit Hypotheken im Ausmaß von € 220.000,00 belastet; monatlich seien € 265,00 zurückzuzahlen. Weitere Verbindlichkeiten habe er nicht, aber auch kein Aktivvermögen. Er und seine Gattin besäßen keinen PKW, vielmehr habe der Verein ein Leasingfahrzeug, mit dem die wenigen Privatfahrten unternommen würden. Im Raum Salzburg-Stadt werde kein PKW benötigt. Gesundheitlich gehe es ihm den Umständen entsprechend. Zur Sache hat der Beschuldigte auf Befragen angegeben: Es sei richtig, dass sich die Art der Leistungen des Vereines am Beginn der Tätigkeit von der unterscheidet, wie sie dann letztendlich in der Hauptsache nachgefragt worden ist. Begonnen habe [der Verein] mit sozialen Projekten, beispielsweise habe man für ein altes Ehepaar erstmals dreimal in der Woche gekocht, habe ein Pflegefall plötzlich eine Betreuung rund um die Uhr benötigt, haben man mitgeholfen bei einer Benefizveranstaltung für russische Kinderhilfe und seien ausländische Studenten unterstützt worden, die in Österreich studieren wollten. Man habe keine Werbung betrieben, alles basierte auf Mundpropaganda, es habe allenfalls eine kleine Homepage im Internet gegeben. Es habe sich aber dann so entwickelt, dass vermehrt Haushaltshilfen nachgefragt worden seien, die Reinigungsdienste verrichtet haben, was halt zu machen war an Reinigung im privaten Haushalt. Ausnahmsweise habe sich das dann auch auf geschäftliche Bereiche der Kunden bezogen. In Anbetracht dieser allmählichen Entwicklung bestreite er hinsichtlich der ihm zum Vorwurf gemachten Umsatzsteuerverkürzungen eine vorsätzliche Begehungsweise. Selbst aber, wenn wieder Erwarten der Finanzstrafsenat die grundsätzliche Rechtsansicht der Abgabenbehörde teilen sollte, sei bei den in Rede stehenden Umsätzen noch weiter zu differenzieren, weil manche dieser Leistungen eben gerade diesen ursprünglichen Hilfsdiensten entsprochen haben, manche aber sich von diesen Diensten der alten Schule wegbewegt haben. Hinsichtlich der erstgenannten Leistungen glaube er, dass ihm kein oder kein all zu großer Vorwurf gemacht werden dürfe. Zur Entscheidung wurde erwogen: Mit seinen Anträgen auf Aussetzung der Einhebung der Geldstrafe und der vom Spruchsenat vorgeschrieben Verfahrenskosten sowie Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ist der Beschuldigte vorerst auf den Umstand zu verweisen, dass in Finanzstrafverfahren wie im gegenständlichen Fall durch die Erhebung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis eines Spruchsenates bereits gemäß § 151 Abs. 2 FinStrG von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung eingetreten ist und eine Aussetzung der Einhebung als Verfahrensinstrument nicht vorgesehen ist. In der Sache selbst ist auszuführen: Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige und die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen (hier gegebenenfalls: der Beschuldigte A als Obmann des Vereins BBB) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gehören. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben also die zur Vertretung einer juristischen Person (hier: des Vereines BBB) berufenen Personen (hier: der Vereinsobmann A) alle Pflichten zu erfüllen, die der von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere auch dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Ebenso haben gemäß § 120 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen bzw. deren Wahrnehmende dem zuständigen Finanzamt alle Umstände binnen Monatsfrist (§ 121 BAO) anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen. In gleicher Weise ist nach dieser Gesetzesstelle die Begründung eines gewerblichen Betriebes (einer Betriebsstätte) bzw. einer sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeit dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Laut den Vereinsstatuten will der Verein BBB Menschen in Not helfen und die Armut und Not in Entwicklungsländern bekämpfen (Vereinszweck, § 2 der Statuten aus dem Jahre 2002, Finanzstrafakt Bl. 3), konkret (holprig, aber erkennbar) Ausländer bei ihrer Integration in Österreich unterstützen und ihnen im Umgang mit Behörden, bei der Erlangung von Visa und Arbeitsgenehmigungen und bei der Arbeitssuche helfen, sowie Alleinerzieher/innen, Familien und auch Senioren (ergänze wohl: im Krisenfall) unterstützen durch die Bereitstellung von Haushaltshilfen, Pflege- und Krankenpersonal und von Psychologen/innen (§ 1 Abs. 2 der Statuten), wobei als ideelle Tätigkeiten Haushaltshilfe, psychologische Dienste, Pflegedienste und Beratungen (§ 3 Abs. 1 der Statuten) gegen Entgelt ausgeübt werden sollten. Die Mittel für die Unterstützung der Ausländer und der bedürftigen Menschen im Krisenfall sollten durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und die Entgelte für Haushaltshilfen, psychologische Dienste, Pflegedienste und Beratungen aufgebracht werden (§ 3 Abs. 2 der Statuten). Hätte der genannte Verein seine Tätigkeiten lediglich entsprechend diesen Statuten entfaltet, wäre der Sachverhalt wohl jedenfalls so zu verstehen, dass hier ein gemäß § 35 BAO gemeinnützig tätiger Verein (zum abgabenrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit siehe Ritz, BAO5, § 34 Tz 1 ff) seine Arbeit aufgenommen habe, welcher einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalte, die Hilfsbetriebe darstellen (zu den Begriffen siehe nachstehend). Bei derartigen Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken dienen, wird nach der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 25.1 Liebhaberei-RL) auch davon ausgegangen, dass die von einem solchen Verein im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten Liebhaberei im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 darstellen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind gemäß § 31 BAO selbständige, nachhaltige Betätigungen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden, wenn durch sie Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32 BAO) hinausgeht. Unterhält eine Körperschaft (ein Verein), die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen Zwecke darstellt (entbehrlicher Hilfsbetrieb). Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb darf dem begünstigten Zweck des Vereines nicht nur materiell, sondern muss diesem auch ideell dienen (zB. VwGH 27.9.2000, 98/14/0227; Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG § 5 Tz 141). Ein Betrieb (zB. hier: das Anbieten von Reinigungsdiensten einfacher Art für Unternehmen und Privathaushalte für jeden Interessierten gegen marktübliches Entgelt ), der bloß (im untergeordneten Ausmaß) als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zwecks (hier etwa die fallweise Betreuung hilfsbedürftiger Personen, zB. Senioren, mittels Heimhilfe) dient, stellt keinen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sondern einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar (siehe zB. wiederum Achatz/Haller aaO, welche die VereinsR 2001 Rz 174 zitieren. Durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfte also eine Abweichung von den in der Satzung festgelegten Zwecken nicht eintreten; erzielte Überschüsse müssten diesen gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Abgabepflicht entfällt gemäß § 45 Abs. 2 BAO auch hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn sich dieser als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dazu muss der Betrieb in seiner Gesamteinrichtung auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein, dürfen die Zwecke nicht anders als durch den Betrieb erreichbar sein und darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art ein Wettbewerb nur in einem für die Erreichung der gemeinnützigen Zwecke unvermeidbarem Ausmaß ausgeübt werden (zB. die Betreuung von hilfs- und pflegebedürftigen Personen mittels Haushaltshilfe). Wird von einer Körperschaft (einem Verein) jedoch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der weder ein entbehrlicher noch ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist, oder sogar ein Gewerbetrieb unterhalten, kommt ihr gemäß § 44 Abs. 1 BAO keine abgabenrechtliche Begünstigung zu; der Betrieb ist begünstigungsschädlich, soll heißen, eine Abgabenpflicht entsteht hinsichtlich der gesamten Betätigung einer Körperschaft (§ 45 Abs. 3 BAO). Auch die von gemeinnützigen Vereinigungen geführten Gewerbebetriebe und (ansich begünstigungsschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nach § 45 Abs. 3 BAO stellen nach Abschnitt 25.3 Liebhaberei-RL keine unternehmerische Betätigung dar, wenn die Umsätze eines Veranlagungsjahres nicht mehr als € 7.500,00 betragen. Diese Liebhabereivermutung wären aber durch den Verein selbst allenfalls widerlegbar gewesen (vgl. Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar (2006) § 2 Rz 304 f). Überschreitet der begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereines diese Grenze, tätigt der Verein nach dem UStG 1994 steuerbare Umsätze, welche bei Überschreiten der Grenze für einen Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung: € 30.000,00 netto) auch grundsätzlich steuerpflichtig sind. Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt könnte bei Vorliegen eines derartigen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes lediglich auf Antrag der somit also grundsätzlich steuerpflichtigen Körperschaft gemäß § 44 Abs. 2 BAO von der Geltendmachung einer Abgabepflicht ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des gemeinnützigen Zweckes (so einer angestrebt werden würde) vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre, wobei auch Bedingungen oder Auflagen erteilt werden dürften. Ein solcher Antrag ist im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen (Finanzstrafakt). Eine solcher Antrag gilt aber wiederum gemäß § 45a BAO als erteilt, wenn die Körperschaft (der Verein) im Rahmen seines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nur einen Umsatz erzielt hat, der den Betrag von € 40.000,00 nicht überschreitet. Allem voran steht aber, dass der Verein - wie vom Spruchsenat zutreffend ausgeführt - überhaupt einmal im Sinne des § 34 Abs. 1 BAO auch nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der gemeinnützigen Zwecke dient. Der Umstand für sich allein, dass Haushaltshilfe gegen Entgelt geleistet wird, indiziert für sich keine Gemeinnützigkeit, genauso wenig wie etwa zB. aus dem Umstand der Ausübung eines Sozialberufes, einer Betätigung als Arzt, etc. gegen Entgelt für sich alleine eine prinzipielle Gemeinnützigkeit abzuleiten wäre. Was eine Haushaltshilfe ist, wird ausführlich durch die vom Beschuldigten selbst beigebrachte und von der Verteidigung nur unvollständig zitierte Beschreibung durch den AMS erläutert (Finanzstrafakt Bl. 754): "Haushaltshilfe Tätigkeitsmerkmale [einer Haushaltshilfe] Zu den Aufgaben der Haushaltshilfen gehören alle anfallenden Hausarbeiten: Fußböden reinigen, Teppichböden und Polstermöbel absaugen sowie Fenster und Türen putzen. Weiters waschen und bügeln sie und erledigen kleine Ausbesserungsarbeiten an der Wäsche. Sie gehen einkaufen und bereiten fallweise auch Mahlzeiten zu. Wenn zum Haus ein Garten gehört, erledigen sie kleine Gartenarbeiten (Rasen mähen, Blumen pflegen usw.). Je nach Haushaltsgröße arbeiten Haushaltshilfen allein oder mit anderem Hauspersonal (GärtnergehilfIn, Kindermädchen/Kinderbursch) zusammen. [...] Beschäftigungsmöglichkeiten [einer Haushaltshilfe] Die wichtigsten Unternehmensbereiche / Branchen, die Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, sind z.B.: - Objektbetreuungsfirmen, - Reinigungsfirmen (Gebäudereinigung, Wäschereien, Putzereien), - private Haushalte, - Öffentlicher Dienst (Schulen, Krankenanstalten, Straßenreinigung, Müllabfuhr usw.). Frauenbeschäftigung Bei vielen Reinigungsfirmen gibt es eine traditionelle Teilung in 'Frauen- und Männerberufe'. Während in der Gebäudereinigung, im Haus oder Haushalt sowie im Bereich der Textilreinigung überwiegend (90%) Frauen beschäftigt sind, arbeiten in der Straßenreinigung, Schädlingsbekämpfung und Müllabfuhr hauptsächlich Männer. Ausbildung [...] Berufsaussichten [einer Haushaltshilfe] Dieser Wirtschaftszweig hat sich in den letzten Jahren sehr gut entwickelt und wird auch weiterhin stabile Beschäftigungschancen bieten. Zur Zeit besteht der Trend, Reinigungsarbeiten an externe Reinigungsfirmen auszulagern. Dadurch werden neue Arbeitsplätze geschaffen, die aber meist Teilzeitarbeitsplätze oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind. Durch das breite Tätigkeitsspektrum der Objektbetreuungsfirmen werden die Anforderungen an die Arbeitskräfte erhöht. Zusatzausbildungen - sei es im Bereich der Schädlingsbekämpfung oder der Garten- und Grünflächengestaltung - sind anzuraten. Zusätzlich wird der Bedarf an Haushaltshilfen in privaten Haushalten weiter steigen. [...]". Wie vom Spruchsenat zutreffend ausgeführt wurde, hat die tatsächliche Betätigung des verfahrensgegenständlichen Vereines eine Entwicklung genommen, die von den laut Statut vorgesehenen und wohl auch ursprünglich idealistisch ins Auge gefassten Betätigungen in Form der Bereitstellung von Haushaltshilfen, von Pflegepersonal, von Krankenpersonal und von Psychologen/innen, welche zur Unterstützung bedürftiger Personen Haushaltshilfe, psychologische Dienste, Pflegedienste und Beratungen erbringen sollten, abgewichen ist. Damit ist der Verein wohl tatsächlich nicht gemeinnützig. Dies ist insbesondere erkennbar an den vom Betriebsprüfer insoweit vollständig ermittelten Geldflüssen des Vereines, aus denen jahrgangsweise ab 2007 Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen zusammengestellt worden sind (Arbeitsbogen ABNr.x). Von besonderem Gewicht für die Beweiswürdigung sind dabei die vom Beschuldigten an die Kunden des Vereines erstellten und bei der Betriebsprüfung sichergestellten Abrechnungen über die erbrachten Dienstleistungen, bei welchen A, hätte er in diesen wahrheitswidrige Angaben gemacht, deutliche Schwierigkeiten bekommen hätte: Niemand bezahlt gerne für Leistungen, welche in Rechnung gestellt werden, so aber gar nicht erbracht worden wären. Demgegenüber sind die späteren Angaben der dem Beschuldigten wohlgesonnenen aktiven Kunden und etwa noch immer beschäftigten Putzhilfen tendenziell im Vergleich von weniger Relevanz: Es ist nur allzu lebensnah, wenn solcherart in gewissen Aussagen bestimmte Aspekte für den Standpunkt des Beschuldigten eine besondere Betonung gefunden haben. Demnach hat der Verein laut den vom Beschuldigten an die Kunden gelegten Rechnungen im Jahre 2007 Entgelte in Höhe von brutto € 23.900,20 für Reinigungsarbeiten und "Haushaltshilfen" des Vereines zu marktüblichen Preisen, nicht aber etwa für geleistete Heimpflege, Krankenpflege, psychologische Beratungen, etc. gefordert, wobei bei einer Stichprobe für September die Leistungen jeweils an 4 Unternehmen und 4 Privathaushalte erbracht worden sind (Belegkopien und Übersicht 2007, Arbeitsbogen). Auch die unter "Haushaltshilfe" titulierten Dienstleistungen bestanden 2007 teilweise nur aus Reinigungsarbeiten (E, Finanzstrafakt Bl. 306, 633), wenngleich behauptet wurde, dass fallweise auch weitergehende Tätigkeiten wie Wäschebügeln, Kochen etc. erbracht wurden (zB. E-Mail des Beschuldigten vom 29. Jänner 2007 an M, Finanzstrafakt Bl. 603): "Betreff: haushaltshilfe [...] Wie bereits am freitag den 26.01.2007 mit ihnen persönlich besprochen, halte ich der Ordnung halber folgendes fest: haushaltshilfedienstleistungen: 2 mal pro Woche ca 3 stunden (reinigen, bügeln, bei bedarf was kochen) ... pro stunde €uro 10,00 / bei fenster reinigen pro stunde €uro 12,00 für jeden 'einsatztag' werden pauschal für öffentliche verkehrsmittel €uro 5,00 verrechnet. inkl. aller steuern und abgaben; abgerechnet wird nach tatsächlichem arbeitsaufwand, 1 mal pro monat erhalten sie von uns eine monatsabrechnung mit 5tägigem zahlungsziel. eine direkte bezahlung an die haushaltshilfe ist nicht vorgesehen (auch keine teilzahlungen) der erste arbeitstag wird der 01.02.2007 - ab 09:00 uhr sein. ursprünglich hätte frau N zu ihnen kommen, aufgrund von unvorhersehbaren ereignissen ist dies leider nicht mehr möglich. an ihrer stelle wird frau O kommen (eine 20jährige fleissige studentin aus polen) - von ihrer wesensart ähnlich wie frau N; ich hoffe sie langfristig als einen unserer Kundinnen gewinnen zu können und stehe ihnen gerne für anfragen, wünsche, Anregungen usw. zur verfügung. infomationen zu unserem verein finden sie auf unserer Homepage [...] mfg {firmenmäßige Zeichnung}" Von der angesprochenen M selbst wurde diesbezüglich klargestellt, dass tatsächlich ab 2007 vom Verein wöchentlich eine Putzhilfe zur Reinigung ihres Massagestudios zur Verfügung gestellt worden ist (Zeugenaussage Finanzstrafakt Bl. 633 f; diesbezügliche vom Beschuldigten für Reinigungsarbeiten in der "Massage Praxis" ausgestellte Rechnung vom 1. März 2007, Finanzstrafakt Bl. 602). Spenden wurden 2007 keine vereinnahmt, ebenso keine öffentlichen Zuschüsse; von Mitgliedsbeiträgen, die etwa von "Vereinsmitgliedern" zu leisten gewesen wären, ist keine Rede gewesen (Arbeitsbogen). Von den Einnahmen wurden die eingesetzten Putzkräfte (€ 19.049,00) und der Beschuldigte (€ 3.950,00) bezahlt, lediglich € 1.199,22 konnten tatsächlich für soziale Zwecke verwendet werden. Die wohl nicht in Zweifel stehende Bezahlung der hart arbeitenden Arbeitskräfte ist keine gemeinnützige Leistung. Das Anbieten und Ausüben von Reinigungsarbeiten einfacher Art für Betriebe und Haushalte am freien Markt bei marktüblichem Entgelt, von welchem überdies nur ein Anteil von 5 % (zusätzlich eines Anteiles am Gehalt des auch mit den ideellen Zielen beschäftigten Obmannes) für ideelle soziale Zwecke erübrigt werden, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereines, welcher im Sinne der obigen Ausführungen - unter der Annahme, dass der Verein grundsätzlich gemeinnützig wäre - jedenfalls keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sondern vielmehr grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb darstellte. Die vom Verein für die Reinigungsarbeiten und Haushaltshilfe im Jahre 2007 vereinnahmten Entgelte sind daher umsatzsteuerbar, wobei aber die Steuerfreigrenze eines Kleinunternehmers nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (siehe oben) nicht überschritten worden ist. Insofern völlig korrekt hat dies auch der Beschuldigte bei Anfrage auf den Rechnungen auch ausgewiesen (siehe oben). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Im Jahre 2008 hat der tatsächlich wohl nicht gemeinnützige Verein laut den vom Beschuldigten an die Kunden gelegten Rechnungen Entgelte in Höhe von brutto € 40.842,27 für Reinigungsarbeiten und "Haushaltshilfen" des Vereines zu marktüblichen Preisen, in der Regel nicht aber etwa für geleistete Heimpflege und auch nicht für Krankenpflege, psychologische Beratungen, etc. gefordert, wobei bei einer Stichprobe für September die Leistungen jeweils an 6 Unternehmen und 9 Privathaushalte erbracht worden sind (Belegkopien und Übersicht 2008, Arbeitsbogen). Selbstverständlich sind die an andere Unternehmen geleisteten Reinigungsarbeiten nicht gemeinnützig. Die Rechnungen an Privathaushalte enthielten die Formulierung "Haushaltshilfe" (siehe die Stichprobe von 6 Rechnungen für I, P, Q, 2 x R, S). Auch die unter "Haushaltshilfe" titulierten Dienstleistungen bestanden 2008 teilweise nur aus Reinigungsarbeiten (Aussagen I, Finanzstrafakt Bl. 312 f, - leicht abgeschwächt bei ihrer Aussage vor dem Spruchsenat, wonach auch Bügelarbeiten und andere Hausarbeiten durchzuführen waren, Finanzstrafakt Bl. 708 verso f, E, Finanzstrafakt Bl. 306, 633, Q, Finanzstrafakt Bl. 364 f), wenngleich fallweise auch behauptet wurde, dass weitergehende Tätigkeiten wie Wäschebügeln, Kochen etc. erbracht worden seien (zB. wiederum das E-Mail des Beschuldigten vom 29. Jänner 2007 an M, Finanzstrafakt Bl. 603, ihre Zeugenaussage samt Rechnung, Finanzstrafakt Bl. 633 f). Teilweise, wenngleich wohl im untergeordneten Ausmaß, hat die Haushaltshilfe jedoch die Dimension einer Seniorenbetreuung erreicht, welche sehr wohl als den ideellen Vereinszweck erfüllend gesehen werden kann: So beschreibt T die Betreuung ihrer Mutter S im Zeitraum September 2008 bis März 2010 wie folgt: Begleitung zu Veranstaltungen (Theater udgl.) mit dem Rollstuhl, Gespräche zu allen Tageszeiten nach terminlicher Vereinbarung mit den Betreuerinnen, Zubereitung von Mahlzeiten und dessen gemeinsame Einnahme, Gestaltung eines gesunden abwechslungsreichen Wochenspeiseplanes, Organisation und Einkauf von Lebensmitteln bzw. Entgegennahme dieser bei Lieferung, Organisation (Vorbereitung in eigenen Einnahme-Schachteln) und Besorgung von Medikamenten bei der Hausärztin und in weiterer Folge Einkauf in der Apotheke, Packen bei Reisen, Organisation von Fußpflege, Frisör, Physiotherapie, Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Besuche im Krankenhaus, Organisation von täglichen persönlichen Bedürfnissen nach Wunsch im Zusammenhang mit der Betreuung (Finanzstrafakt Bl. 569). An Spenden wurden 2008 € 1.069,22 vereinnahmt. Öffentlichen Zuschüsse wurden keine vereinnahmt; von Mitgliedsbeiträgen, die etwa von "Vereinsmitgliedern" zu leisten gewesen wären, ist keine Rede gewesen (Arbeitsbogen). Von den Einnahmen wurden 2008 die eingesetzten Putzkräfte bzw. Haushaltshilfen (€ 26.777,89) und der Beschuldigte (€ 11.500,00) bezahlt, lediglich € 2.529,22 konnten tatsächlich für soziale Zwecke (zusätzlich zur Heimhilfe etwa für Frau S) verwendet werden. Die wohl nicht in Zweifel stehende Bezahlung der hart arbeitenden Arbeitskräfte selbst ist keine gemeinnützige Leistung. Das Anbieten und Ausüben von Reinigungsarbeiten für Betriebe und Haushalte bzw. von Haushaltshilfen einfacher Art am freien Markt bei marktüblichem Entgelt, bei welchem nur ein Anteil von 6 % (zusätzlich eines Anteiles am Gehalt des auch mit den ideellen Zielen beschäftigten Obmannes und des Aufwandes für die oben beschriebene Betreuung hilfsbedürftiger Personen) für ideelle soziale Zwecke erübrigt werden, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereines, welcher im Sinne der obigen Ausführungen - unter der Annahme, dass der Verein grundsätzlich gemeinnützig wäre - jedenfalls keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sondern vielmehr grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb darstellte. Das bezahlte Entgelt für eine Seniorenbetreuung wie die von Frau S würde jedoch in den Bereich eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes fallen. Die Grenze des § 45a BAO wäre nicht überschritten, sodass die steuerpflichtigen Umsätze sich auf diejenigen außerhalb des Aspektes eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes beschränken würden. Die vom Verein für die Reinigungsarbeiten und Haushaltshilfen vereinnahmten Entgelte wären daher insoweit umsatzsteuerbar, wobei aber die Steuerfreigrenze eines Kleinunternehmers nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 von € 36.000,00 zuzüglich 15 % (als einmalige Freigrenze binnen 5 Jahren) ebenfalls nicht überschritten worden ist. Insofern völlig korrekt hat dies auch der Beschuldigte bei Anfrage auf den Rechnungen ausgewiesen (siehe oben). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Im Jahre 2009 hat der tatsächlich wohl nicht gemeinnützige Verein laut den vom Beschuldigten an die Kunden gelegten Rechnungen Entgelte in Höhe von brutto € 53.494,53 für Reinigungsarbeiten und Haushaltshilfen des Vereines zu marktüblichen Preisen, in der Regel nicht aber etwa für geleistete Heimpflege und auch nicht für Krankenpflege, psychologische Beratungen, etc. gefordert, wobei bei einer Stichprobe für September die Leistungen jeweils an 7 Unternehmen und 6 Privathaushalte erbracht worden sind (Belegkopien und Übersicht 2009, Arbeitsbogen). Selbstverständlich sind die an andere Unternehmen geleisteten Reinigungsarbeiten nicht gemeinnützig. Die Rechnungen an Privathaushalte enthielten die Formulierung "Haushaltshilfe" (siehe die Stichprobe von 6 Rechnungen für I, U, P, Q, V, S). Auch die unter "Haushaltshilfe" titulierten Dienstleistungen bestanden 2009 teilweise nur aus Reinigungsarbeiten (Aussagen I, Finanzstrafakt Bl. 312 f, - leicht abgeschwächt bei ihrer Aussage vor dem Spruchsenat, wonach auch Bügelarbeiten und andere Hausarbeiten durchzuführen waren, Finanzstrafakt Bl. 708 verso f, E, Finanzstrafakt Bl. 306, 633, Q, Finanzstrafakt Bl. 364 f), wenngleich fallweise auch behauptet wurde, dass weitergehende Tätigkeiten wie Wäschebügeln, Kochen etc. erbracht worden seien (zB. wiederum das E-Mail des Beschuldigten vom 29. Jänner 2007 an M, Finanzstrafakt Bl. 603, ihre Zeugenaussage samt Rechnung, Finanzstrafakt Bl. 633 f). Teilweise, wenngleich wohl in einem untergeordneten Ausmaß, hat die Haushaltshilfe jedoch die Dimension einer Seniorenbetreuung erreicht, welche sehr wohl als den ideellen Vereinszweck erfüllend gesehen werden kann: So beschreibt T die Betreuung ihrer Mutter S im Zeitraum September 2008 bis März 2010 wie folgt: Begleitung zu Veranstaltungen (Theater udgl.) mit dem Rollstuhl, Gespräche zu allen Tageszeiten nach terminlicher Vereinbarung mit den Betreuerinnen, Zubereitung von Mahlzeiten und dessen gemeinsame Einnahme, Gestaltung eines gesunden abwechslungsreichen Wochenspeiseplanes, Organisation und Einkauf von Lebensmitteln bzw. Entgegennahme dieser bei Lieferung, Organisation (Vorbereitung in eigenen Einnahme-Schachteln) und Besorgung von Medikamenten bei der Hausärztin und in weiterer Folge Einkauf in der Apotheke, Packen bei Reisen, Organisation von Fußpflege, Frisör, Physiotherapie, Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Besuche im Krankenhaus, Organisation von täglichen persönlichen Bedürfnissen nach Wunsch im Zusammenhang mit der Betreuung (Finanzstrafakt Bl. 569). Dieser bemerkenswerten Stellungnahme steht aber etwas abschwächend gegenüber die Aussage von D2, welche als Haushaltshilfe bei S gearbeitet hat und gegenüber dem Spruchsenat ihre Tätigkeit beschreibt mit generellen Putzarbeiten, Kochen und Bügeln (Finanzstrafakt Bl. 708). An Spenden bzw. Sponsorgelder wurden € 2.484,00 vereinnahmt. Öffentlichen Zuschüsse wurden keine vereinnahmt; von Mitgliedsbeiträgen, die etwa von "Vereinsmitgliedern" zu leisten gewesen wären, ist keine Rede gewesen (Arbeitsbogen). Von den Einnahmen wurden die eingesetzten Putzkräfte bzw. Haushaltshilfen (€ 40.955,50) und der Beschuldigte (€ 11.830,00) bezahlt, lediglich € 2.863,12 konnten tatsächlich für soziale Zwecke (zusätzlich zur Heimhilfe etwa für Frau S) verwendet werden. Die wohl nicht in Zweifel stehende Bezahlung der hart arbeitenden Arbeitskräfte selbst ist keine gemeinnützige Leistung. Das Anbieten und Ausüben von Reinigungsarbeiten für Betriebe und Haushalte bzw. von Haushaltshilfen einfacher Art am freien Markt bei marktüblichem Entgelt, bei welchem nur ein Anteil von 5 % (zusätzlich eines Anteiles am Gehalt des auch mit den ideellen Zielen beschäftigten Obmannes und des Aufwandes für die oben beschriebene Betreuung hilfsbedürftiger Personen) für ideelle soziale Zwecke erübrigt werden, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereines, welcher im Sinne der obigen Ausführungen - unter der Annahme, dass der Verein grundsätzlich gemeinnützig wäre - keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sondern vielmehr grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb darstellte. Das bezahlte Entgelt für eine Seniorenbetreuung wie die von Frau S würde ansich in den Bereich eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes fallen. Die Grenze des § 45a BAO wäre jedoch überschritten, sodass - selbst wenn der Verein grundsätzlich gemeinnützig im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen wäre - die gesamten Umsätze des Vereines in Höhe von netto € 44.578,78 steuerpflichtig geworden sind. Im Jahre 2010 hat der Verein laut den vom Beschuldigten an die Kunden gelegten Rechnungen Entgelte in Höhe von brutto € 95.962,31 für Reinigungsarbeiten und Haushaltshilfen des Vereines zu marktüblichen Preisen, in der Regel nicht aber etwa für geleistete Heimpflege und auch nicht für Krankenpflege, psychologische Beratungen, etc. gefordert, wobei bei einer Stichprobe für September die Leistungen jeweils an 10 Unternehmen und 10 Privathaushalte erbracht worden sind (Belegkopien und Übersicht 2010, Arbeitsbogen). Selbstverständlich sind die an andere Unternehmen geleisteten Reinigungsarbeiten nicht gemeinnützig. Von den im Arbeitsbogen als aussagekräftige Stichproben befindlichen 23 Kopien der vom Beschuldigten verfassten Rechnungen an Privathaushalte (2 x W, 3 x I - davon 1x Reinigung nach Parkettboden-Schaden, D1, E1, 2 x U, F1, 2 x G1, H1, 2 x I1, 2 x J1, 2 x Q privat, 2 x V, K1, L1) enthalten nur 5 Rechnungen die Formulierung "Haushaltshilfe" (2 x W, 2 x I1, L1), im Übrigen sind die erbrachten Leistungen zweifelsfrei als "Reinigungsdienstleistungen" beschrieben. Damit stimmen überein entsprechende Aussagen von Privatkunden (Aussagen I, Finanzstrafakt Bl. 312 f, G1, wonach Reinigungsarbeiten und gelegentlich Gartenarbeiten durchgeführt worden sind, Finanzstrafakt Bl. 333 f, Q, Finanzstrafakt Bl. 364 f, die vom Beschuldigten beigebrachte Bestätigung des M1, dass der Verein den Haushalt mittels Reinigung und kleinerer Erledigungen nach Absprache und Bedarf betreut habe, Finanzstrafakt Bl. 570) und von den beschäftigten Reinigungskräften (Aussagen E, Finanzstrafakt Bl. 306, 633, N1, Finanzstrafakt Bl. 385a ff, wenngleich fallweise auch behauptet wurde, dass weitergehende Tätigkeiten wie Wäschebügeln, Kochen etc. erbracht worden seien (zB. wiederum das E-Mail des Beschuldigten vom 29. Jänner 2007 an M, Finanzstrafakt Bl. 603, ihre Zeugenaussage samt Rechnung, Finanzstrafakt Bl. 633 f).

Normen und Schlagworte

gemeinnützige LeistungGemeinnützigkeit eines Vereineswirtschaftlicher Geschäftsbetriebunentbehrlicher Hilfsbetriebentbehrlicher Hilfsbetriebgrobe FahrlässigkeitFinanzordnungswidrigkeitZuschläge zu DienstgeberbeiträgenZweifelsgrundsatzStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300020/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300020.2016
Stammnummer
113879
Gültig
02.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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