Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300020/2016
Grob fahrlässige Verkürzung von Umsatzsteuer und vorsätzliche Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben durch den Obmann eines tatsächlich nicht gemeinnützigen Vereines; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300020/2016vom 02.02.2017Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Anbetracht seines beruflichen Vorwissens hat A im strafrelevanten Zeitraum zumindest ernsthaft damit gerechnet, dass tatsächlich zu den ihm bekannten Fälligkeitstagen bzw. auch noch jeweils bis zum fünften Tag danach Lohnsteuern einzubehalten und abzuführen und auch entsprechende Dienstgeberbeiträge zu entrichten gewesen wären. Statt nun dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung des Vereines bzw. der ihn als Vereinsobmann treffenden Pflicht zur Wahrnehmung dieser Pflichten zu entsprechen, ist er laut Aktenlage schlichtweg untätig geblieben und hat eine solche Pflichtenverletzung in Kauf genommen.
A hat daher zu verantworten, dass er als Obmann des Vereines BBB betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2007 bis Dezember 2012 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 28.064,07 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 17.779,76, im Detail L 01-12/2007 € 3.294,75 [monatlich jeweils € 274,56] + DB 01-12/2007 € 925,80 [monatlich jeweils € 77,15] + L 01-12/2008 € 3.612,39 [monatlich jeweils € 301,03] + DB 01-12/2008 € 1.525,31 [monatlich jeweils € 127,11] + L 01-12/2009 € 4.815,10 [monatlich jeweils € 401,26] + DB 01-12/2009 € 2.292,23 [monatlich jeweils € 191,02] + L 01-12/2010 € 6.489,13 [monatlich jeweils € 540,76] + DB 01-12/2010 € 4.122,65 [monatlich jeweils € 343,55] + L 01-12/2011 € 5.848,30 [monatlich jeweils € 487,36] + DB 01-12/2011 € 4.691,39 [monatlich jeweils € 390,95] + L 01-12/2012 € 4.004,40 [monatlich jeweils € 333,70] + DB 01-12/2012 € 4.222,38 [monatlich jeweils € 351,87], insgesamt somit Lohnabgaben in Höhe von € 45.843,83 vorsätzlich nicht jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Anhaltspunkte für eine lediglich vorübergehende Abgabenvermeidung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt, und ist zu begründen.
Derartige besondere Gründe liegen aber im gegenständlichen Fall zumal in Anbetracht der zu bedenkenden Generalprävention und der Vielzahl der deliktischen Angriffe des Beschuldigten nicht vor.
Grob fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG mit Geldstrafen bis zur Höhe der relevanten Verkürzungsbeträge geahndet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zur Hälfte der nicht oder verspätete entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall sohin angedrohte Strafrahmen reduziert sich auf € 41.504,89 + € 45.843,83 : 2 = € 22.921,92, in Summe somit € 64.426,81.
Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre sohin eine Geldstrafe von gerundet € 32.000,00 zu verhängen.
Eine Schadensgutmachung ist nicht erfolgt (Kontoabfrage) und in Anbetracht der Mittellosigkeit des Vereines (Aussage Beschuldigter, Finanzstrafakt Bl. 511 verso) auch nicht zu erwarten.
Dem Milderungsgrund einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des A steht als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über Jahre hinweg gegenüber. Viele Jahre hindurch sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Abgabenbestimmungen nicht beachtet worden.
Von besonderer Bedeutung ist damit im gegenständlichen Fall auch der Strafzweck der Spezialprävention: Die Strafe ist so zu bemessen, dass der Finanzstraftäter bei seinen geschäftlichen Aktivitäten von neuerlichem finanzstrafrechtlichen Fehlverhalten abgehalten wird.
Ebenso ist zu bedenken, wie die Strafentscheidung bei einem Bekanntwerden im Milieu des Finanzstraftäters gesehen wird. Hier fällt auf, dass rein rechnerisch im gegenständlichen Fall der wirtschaftliche Unterhalt des Vereinsobmannes und auch ein Gutteil der sozialen Aufwendungen des Vereines im Sinne des angegebenen Vereinszwecks mit den Mitteln finanziert worden sind, welche ansich zur Begleichung der strafrelevanten Abgabenansprüche zu verwenden gewesen wären. Oder anders gerechnet, wären die Abgabenansprüche der Republik Österreich und auch noch die offenkundig im Raum stehenden Sozialversicherungsbeiträge im gegenständlichen Fall befriedigt und diese Zahlungen in die Preiskalkulation einbezogen worden, hätte das Geschäftsmodell des Vereines in der tatsächlich gelebten Weise nicht so erfolgreich funktioniert, weil die von ihnen frei am Markt angebotenen Dienstleistungen nur zu einem höheren Preis abgegeben hätten werden können.
Die Unterstützung sozial schwacher und bedürftiger Mitmenschen ist ein gesellschaftliches Ziele, welches zumal in Zeiten wie diesen unbestritten ein hohes gesellschaftliches Gut darstellt und zu fördern ist. Menschen, die sich diesem Ziel verschrieben haben, sollten - so die Ansicht der entscheidenden Richter - Vorbilder unserer Gesellschaft sein und sind dies auch. Dann aber passt es schon gar nicht in dieses Bild, wenn deren Sozialarbeit scheinbar unter Abgabenvermeidung in einer Art "Gegenwelt" zu gerade dieser Gesellschaft geleistet wird. Hinsichtlich dabei erkannter rechtlicher oder abgabenrechtlicher Defizite in diesem Bereich ist die politische Auseinandersetzung zu suchen, so man eine Verbesserung der Lage herbeiführen möchte, nicht aber ist es in Kauf zu nehmen, dass statt dessen die Normen der Gesellschaft, wozu auch das Abgabenrecht gehört, gleichsam zum Teil ausgeblendet werden. So gesehen, wäre ansich eine empfindliche Bestrafung geboten, damit bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auch andere Personen in der Lage des Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abgehalten werden und nicht die Einhaltung der Abgabengesetze als bloß vernachlässigbarer Aspekt missverstanden wird.
Dennoch steht aber im Mittelpunkt der Entscheidung der Beschuldigte selbst. Der Finanzstrafsenat schenkt dem Versprechen des Beschuldigten Glauben, er werde hinsichtlich seiner steuerlichen Angelegenheit das Einvernehmen mit der Abgabenbehörde suchen und die zwischenzeitlich neuerlich entstandenen Abgabenansprüche des Fiskus diesem gegenüber offenlegen. Das Bundesfinanzgericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Beschuldigte seine Betätigung im sozialen Bereich unter Beiziehung entsprechend fachkundiger Beratung nunmehr abgabenkonform organisieren werde.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist der obige Ausgangswert daher lediglich leicht auf € 34.000,00 zu erhöhen.
Die vom Beschuldigten in der Verhandlung vorgetragene nunmehrige Sorgepflicht berechtigt zur Abmilderung auf € 28.000,00.
Überdies ist im Besonderen die schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten, einschließlich der wohl anstehenden Haftungen für die Abgabenschulden des Vereines, zu berücksichtigen, sodass von dieser Summe noch ein Abschlag um die Hälfte gerechtfertigt ist. Die verbleibende Geldstrafe beträgt lediglich € 14.000,00, das sind 21,73 % des Strafrahmens.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch die schlechte Finanzlage des Finanzstraftäters außer Ansatz zu bleiben hat. Ist dies aber so, ist die auszumessende Ersatzfreiheitsstrafe an einem Betrag von € 28.000,00 auszurichten. Zu Recht hat der Amtsbeauftragte in diesem Zusammenhang bemängelt, dass die vom Spruchsenat verhängte Strafe zu niedrig bemessen gewesen ist. In Abwägung der dargestellten Argumente war die Ersatzfreiheitsstrafe daher auf acht Wochen zu erhöhen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung wesentlich die ihr vorangehende Beweiswürdigung und das angewandte Ermessen gewesen ist.
Salzburg-Aigen, am 2. Februar 2017
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 31 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300020/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300020.2016
- Stammnummer
- 113879
- Gültig
- 02.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF