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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101586/2016

Vorsteuerabzugsberechtigung im Falle der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101586/2016vom 30.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Rechnung vom 12.9.2011 über Leistungen aus dem Dezember 2010 wurde durch den Masseverwalter unter Manuduktion einer USO-Prüferin erstellt. Es ist daher nicht möglich, die in dieser Rechnung ausgewiesenen Umsätze nachzuvollziehen bzw. zu kommentieren. Mit der von der Behörde stereotyp vorgetragenen. Forderung nach einem belegmäßigen Nachweis der Schließungskosten wird ein unmöglicher Beweis verlangt, wurden die Buchhaltungsunterlagen doch mit Insolvenzeröffnung vom Masseverwalter übernommen. Wenn der Masseverwalter laut EE angab, bei ihm würden keine Unterlagen mehr lagern, wäre zu hinterfragen, wohin er diese verbracht hat. Letztlich stellt sich die Frage, was durch die geforderte Auflistung der Schließungskosten überhaupt bewiesen werden soll: Dass zum Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2010 tatsächlich keine liquiden Mittel vorhanden waren, ist evident. Die Behörde unterstellt offenbar, der Geschäftsführer von ***17*** hätte irgendwo Geldmittel gehortet und die Umsatzsteuer in Hinterziehungsabsicht nicht abgeführt. Die Tatsache des Abzweigens von Geldmitteln, um den Staat zu schädigen, wäre aber zweifellos durch den Masseverwalter aufgedeckt worden, dem ja sämtliche Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung standen, aus denen Malversationen leicht erkannt worden wären. Damit ist auch die auf Seite 3 des EE vorgenommene Berechnung einer angeblichen Liquidität von gerundet € 557.000,-- obsolet. Wäre diese tatsächlich vorhanden gewesen, hätte sich die Einleitung eines Insolvenzverfahrens erübrigt. Mag. ***6*** als Geschäftsführer von ***18*** ist hinsichtlich der Finanzierung von ***17*** jedenfalls kein Vorwurf zu machen, hat er doch ***17*** mehr Mittel überwiesen als in den Rechnungen überhaupt ausgewiesen waren. Wie schon im Zurückweisungsbeschluss des BFG anhand der Literatur zitiert, ist die Frage des Vorsteuerabzugs nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu beurteilen. Die Behörde argumentiert sinngemäß, durch die Rechnungslegung im Dezember2010 wäre eine Bezahlung der Umsatzsteuer vereitelt worden; bei einer Rechnungslegung in den Monaten September, Oktober und November 2010 hätte die Bezahlung der Umsatzsteuer im Gegensatz dazu sehr wohl erfolgen können. Es wird somit unterstellt, zu den Fälligkeitszeitpunkten der drei zitierten UVA-Zeiträume wäre die Kapitalausstattung von ***17*** ausreichend für die Bezahlung der Umsatzsteuer gewesen. Damit kann aber in den Leistungszeiträumen September, Oktober und November keine Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers vorliegen, wenn er von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Leistungserbringers ausgeht (in diesem Sinn auch Wisiak, Welcher Umsatz steht im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die USt betreffenden Finanzvergehen?, SWK 2008, S 618f) Im Übrigen ist es verwunderlich, dass bei einem seit Anfang 2011 bekannten Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht einmal Ermittlungshandlungen in Hinsicht auf das Vorliegen einer Umsatzsteuerhinterziehung vorgenommen worden sind. Aufgrund der fachlichen Ausbildung ist die Finanzstrafbehörde sicher eher dazu berufen, über das Vorliegen von Abgabenhinterziehungen zu befinden als ein Prüfungsorgan, das mit finanzstrafrechtlichen Sachverhalten üblicherweise nicht befasst ist. Die Beurteilung der Strafbarkeit muss aber als Vorfrage i.S.d. § 116 BAO für die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges im Hinblick auf § 12 Abs. 14 UStG maßgeblich sein (Wisiak a.a.O. Seite 968). 5. Zur Erbringung von Bauleistungen durch ***17*** Soweit dem Geschäftsführer erinnerlich, waren bei folgenden Kunden Dienstnehmer von ***17*** tätig: ***26*** (***39*** ***37***) ***27*** (Wien 23, ***36***) ***28*** (***38***, ***35***) ***29*** (Wien 22, ***32***) ***30*** (Wien 14, ***33***) ***31*** (Wien 21, ***34***) Diese Großkunden befanden sich im räumlichen Einzugsbereich von ***17***, deren Firmensitz in ***38*** bzw. ***11*** war. Die Leistungen an diese Kunden wurden aufgrund der räumlichen Nähe von ***17*** als Subunternehmer erbracht und von ***18*** mit Umsatzsteuer fakturiert. Auch die anderen Kunden von ***18***, deren Personalgestellung durch ***17*** erfolgte, bezogen keine Bauleistungen. Diese Tatsache wäre für die Behörde in Form eines Stichprobenbeweises durch Bucheinsicht bei den oben angeführten Firmen leicht nachvollziehbar gewesen. Die von ***18*** fakturierten Bauleistungen wurden noch durch Dienstnehmer von ***18*** erbracht. Die von der Behörde vorgenommene Kürzung der Vorsteuern aus Rechnungen von ***17*** an ***18*** entspricht daher nicht den Tatsachen und wird bestritten." Übermittlung obiger Replik an die belangte Behörde Via Mitteilung des BFG vom 05.03.2024 wurde der belangten Behörde obige Replik zur Kenntnisnahme übermittelt. Eingabe der (nunmehrigen steuerlichen Vertretung) der Bf. vom 28.10.2024 Am 28.10.2024 langte beim BFG eine Eingabe nachstehenden Inhalts ein: "namens und auftrags unseres obigen Klienten möchten wir im Beschwerdeverfahren zur Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 sowie zur Körperschaftsteuer der Jahre 2010, 2013 und 2014 folgende Anträge einbringen, abändern bzw. ergänzen: 1. Wir stellen hiermit den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO. 2. Wir ziehen hiermit den Antrag auf Senatszuständigkeit gem. § 272 BAO zurück (betrifft: Umsatzsteuer 2010, Umsatzsteuer 2011 und Körperschaftsteuer 2010). Das Bundesfinanzgericht möge einheitlich über alle offenen Beschwerden nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem Einzelrichter (kein voller Senat) entscheiden." Ergänzungsschriftsatz der (nunmehrigen steuerlichen Vertretung) der Bf. vom 13.05.2026 Am 13.05.2026 wurde dem Richter - unter Nachreichung des Erkenntnisses des Spruchsenats VII vom 5.11.2014 - nachstehender Schriftsatz übermittelt: Bei der Vorbesprechung mit unserem Klienten haben wir erfahren, dass gegenüber Herrn Mag. ***6*** als Geschäftsführer der Firma ***9*** Handels GmbH ein Finanzstrafverfahren geführt wurde. U.a. wurde die Rechnung der Firma ***9*** Handels GmbH vom 12.9.2011 bei dem Verfahren behandelt. Herr Mag. ***6*** wurde in diesem Verfahren freigesprochen und das Verfahren wurde eingestellt. Im Auftrag unseres Klienten übermitteln wir Ihnen anbei das Erkenntnis." Mündliche Verhandlung vom 22.06.2026 Der steuerliche Vertreter der Bf. verweist auf das bisherige Vorbringen und führt ergänzend aus, dass nach der Judikatur des EuGH ein Versagen des Vorsteuerabzuges bei Nichtabfuhr der Umsatzsteuer des Vorlieferanten nur im Falle eines Missbrauches zu tragen käme. Die Vertretung der Behörde führt an, dass die Judikate bekannt sind, jedoch, ob Personalunion der handelten Gesellschaften nicht anwendbar seien. Hr. Mag. ***41*** legt die erläuternden Bemerkungen zum Abgabensicherungsgesetz 2007 vor und verweist nochmals auf die Tatsache, dass ein Versagen des Vorsteuerabzuges nur im Falle des Vorliegens eines MwSt.-Betruges Platz greift. Auf Befragung des Richters betreffend etwaige finanzstrafrechtliche Erhebungen in Bezug auf die Faktura vom 31.12.2010 (Leistungszeitraum 01.09.2010 - 30.11.2010) geben beide Parteien bekannt, dass derartige Erhebungen nicht aktenkundig sind. Der steuerliche Vertreter legt ein Konvolut von Kontoauszügen betreffend die finanzielle Ausstattung der ***8*** GmbH (***9*** Handels GmbH) für den Zeitraum 08.10.2010 - 29.04.2011 vor. Nach Sichtung der Unterlagen hält die Vertretung der belangten Behörde fest, dass die Bf. stets die Seitens der der ***9*** Handels GmbH benötigten Geldmittel zur Verfügung gestellt habe. Detaillierte Erkenntnisse über Ausgaben seien aus den Kontoauszügen nicht zu finden, weil sehr häufig Sammelüberweisungen getätigt wurden mit bis zu über 50 Umsätzen und die Detailbelege nicht vorliegen. Für alles wurde Geld zur Verfügung gestellt, schlussendlich für die Begleichung der USt nicht. Der steuerliche Vertreter verweist auf den Umstand, dass-wie auch aus dem Beschluss des Spruchsenates ersichtlich -, die Nichtbegleichung nicht nur die USt, sondern auch andere Abgaben umfasst hat. Hr. Mag. ***6*** erklärt die Vorgangsweise der Geldausstattung wie folgt: Personal wird im Dezember bei Kunden eingesetzt. Die Mitarbeiter schicken in der ersten Hälfte des Jänners Stundenzetteln mit der Unterschrift des Mitarbeiters, sowie jener des Kunden. Darauf schreibt die Bf. eine Rechnung an den Kunden bis zum 15.01. Bei durchschnittlichem Zahlungsziel von 30 Tagen geht das Geld des Kunden am 15.02. ein. Diese Vorgangsweise bedeutet, dass das Geld an den ***9*** Handels GmbH am 15.02. fließen würde. Laut Kooperationsvertrag hat die Bf. diese Zeitdifferenz vorfinanziert. Die Vertreterin der belangten Behörde verweist nochmals auf die Tz 3 des Berichtes, wonach die Abwicklungskosten seitens Herrn Mag. ***6*** nicht dargelegt wurden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist seit dem Jahr 2010 im Bereich des Personalleasing tätig, wobei diese mittels "Partnerfirmen" Personalgestellungsaufträge erledigte. Die Abrechnungen erfolgten hierbei dergestalt, dass ausschließlich die Bf. - in ihrer nunmehrigen Eigenschaft als reine Zentralstelle - Ausgangsrechnungen an die von den Partnerfirmen akquirierten Auftraggeber legte, während dieser, seitens der beginnend mit August 2010 sukzessive in der Rechtsform einer GmbH gegründeten Partnerfirmen das zur Verfügung gestellte sowie ab dem 1.9.2010 bei den Partnerfirmen angemeldete Personal - auf Basis bedungener Stundensätze verrechnet wurde. Die im August 2010 gegründete, "Partnerfirma" ***8*** GmbH, nunmehr ***9*** Handels GmbH, legte am 31.12.2010 eine Rechnung über die im Zeitraum vom 1.9.2010 bis zum 30.11.2010 angefallenen "Personalkosten" in Höhe von 975.000,00 Euro zuzüglich 195.000,00 Euro USt sowie eine mit 12.09.2011 datierte Faktura über "Personalkosten 12/2010" in Höhe von 114.715,01 Euro zuzüglich 22.943,00 Euro USt. In der Folge ist eine Abfuhr der fakturierten Umsatzsteuern an die Abagbenbehörde unterblieben und wurde über das Vermögen der zunächst in ***10*** bzw. ab Dezember 2010 in ***11*** tätigen ***9*** GmbH am ***40*** Konkurs eröffnet. im Zuge der Konkursabwicklung wurde seitens des Insolvenzverwalter das Vorliegen einer in Hinblick auf Leistung und Gegenleistung zwischen der Bf. und der ***9*** GmbH äquivalenten Verrechnung festgestellt, darüberhinausgehende Geldmittel der Gemeinschuldnerin jedoch nicht konstatiert. Die am 31.12.2010 erstellte Rechnung, bzw. exakter ausgedrückt der seitens der Bf. in Höhe von 195.000.- Euro geltend gemachte Vorsteuerabzug, hat bereits den Gegenstand einer im August 2011 stattgefundenen UVA- Prüfung gebildet, wobei der wegen der Verbundenheit von Leistenden und Leistungsempfänger in der als jeweiliger Geschäftsführer und Gesellschafter fungierenden Person des Herrn Mag. ***6*** gepaart mit dessen Wissen betreffend der im Konnex mit einem Finanzvergehen stehenden Nichtabfuhr der Umsatzsteuer "verweigerte Vorsteuerabzug" in ein anschließendes unter der GZ RV/7100770/2012 protokolliertes Rechtsmittelverfahrens gemündet. Im Zuge nämlichen Verfahrens wurde mittels Beschlusses des BFG vom 02.06.2015 der angefochtene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Dezember 2010 gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. Hierbei wurde seitens des Verwaltungsgerichts begründend festgehalten, dass sich behufs der rechtmäßigen Versagung des Vorsteuerabzugs die Kenntnis des Finanzvergehens zwingend auf den September bis November 2010 umfassenden Leistungszeitraum und nicht auf jenen der Ausstellung der Rechnung zu beziehen hat. Da jedoch ungeachtet vorgenannten Faktums Erhebungen für die Gründe der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch die ***9*** GmbH unterblieben sind, sind zwecks abschließender Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung ergänzende Ermittlungen der Abgabenbehörde betreffend die wirtschaftliche Lage der ***9*** GmbH, bzw. solche in Bezug auf eine missbräuchliche Praxis betreffend die unterbliebene Abfuhr der Umsatzsteuer und einen allfälligen Zusammenhang mit der Bf. oder deren Gut- oder Schlechtgläubigkeit im Leistungszeitraum unabdingbar. Im Zuge einer erneuten Außenprüfung wurde anhand der Ausgangsrechnungen der Bf. festgestellt, dass diese im Zeitraum von September 2010 bis Novemeber 2010 im Ausmaß von 35% Bauleistungen an die Endkunden verrechnet hat, ohne dass in den korrespondieren Abrechnungen der ***9*** - edv- technisch bedingt - eine Trennung in Bauleistungen und "andere Leistungen" erfolgte, dessen ungeachtet jedoch der Vorsteuerabzug zur Gänze von der Bf. geltend gemacht worden ist. Aufgrund des Inhalts der Ausgangsrechnungen der Bf. wurden - umgelegt auf die mit 31.12.2010 datierte Eingangsrechnung der ***9*** GmbH - deren Bauleistungen aus dem Verhältnis der, der Umsatzsteuer unterzogenen zu jenen der nicht der Umsatzsteuer unterzogenen Leistungen des Zeitraumes September 2010 bis November 2010 mit einem Prozentsatz von 35% errechnet und korrespondierend damit die auf Grundlage der Fakturen vom 31.12.2010 bzw. vom 12.09.2011 geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Ausmaß von 68.250,00 Euro bzw. von 8.030,05 Euro "ausgeschieden". Der Abzugsberechtigung betreffend der "restlichen Vorsteuerbeträge" von 126.750,00 Euro sowie von 14.912,95 Euro wurde einerseits mit dem bereits im Vorverfahren ins Treffen geführten Argument der Geschäftsführer - bzw. Gesellschafteridentität des Herrn Mag. ***6*** gepaart mit dessen Wissen/Wissenmüssens um die Nichtabfuhr der Umsatzsteuern, andererseits mangels Dartuung dessen Vorbringens, demgemäß der ***9*** GmbH erst im Dezember 2010 eine Steuer- bzw. UID- Nummer erteilt wurde und des auf Grund vorgenannter Verzögerung basierenden bereits zum 30.11.2010 gefassten Schließungsbeschlusses inklusive der daraus resultierenden Aufwendungen keine liquiden Mittel zur Abfuhr der Umsatzsteuer vorhanden gewesen sind, vermittels der in Beschwerde gezogenen Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 eine Absage erteilt. Während die Nichtabfuhr der, in der den Leistungszeitraum 01.09.2010 bis 30.11.2010 umfassenden Faktura vom 31.12.2010 in Höhe von 195.000,00 Euro ausgewiesenen Umsatzsteuer überhaupt keine finanzstrafrechtlichen Erhebungen ausgelöst hat, wurde ein gegenüber Herrn Mag. ***6*** eingeleitetes - unter anderen den Vorwurf, er habe als Geschäftsführer der ***9*** GmbH via Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 12/2010 eine Verkürzung der Umsatzsteuer im Ausmaß von 22.943,00 Euro bewirkt -, beinhaltendes Finanzstrafverfahren mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 05.11.2014 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Des Weiteren ist dem Inhalt des Erkenntnisses zu entnehmen, dass sich die Nichtabfuhr nicht nur auf die Umsatzsteuer beschränkt hat, sondern diese vielmehr auch den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 umfassende Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag inklusive der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen) im Gesamtausmaß von 167.025,95 Euro betroffen hat. 2. Beweiswürdigung Nichtabfuhr der Umsatzsteuer als Gegenstand eines Umsatzsteuerbetruges oder eines sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehens Ob der Abnehmer von einem Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen musste, ist eine Sachverhaltsfrage, die in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (VwGH 24.4.2024, Ra 2022/15/0042). Aus der Tatsache, dass die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer der durch den Geschäftsführer Herrn Mag. ***6*** vertretenen ***9*** GmbH bezogen auf den Leistungszeitraum September 2010 bis Novemeber 2010 keinen Anlass finanzstrafrechtlicher Erhebungen geboten hat, bzw. gegenüber diesem ein für den Leistungszeitraum Dezember 2010 eingeleitetes Finanzstrafverfahren eingestellt wurde, ist zu folgern, dass die im zu beurteilenden Fall unstrittige Nichtabfuhr der - dem Finanzamt ordnungsgemäß gemeldeten Umsatzsteuer - per se nicht unter den Tatbestand des Umsatzsteuerbetruges oder eines sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehens zu subsumieren ist, sondern diese - wie es an unterer Stelle noch näher auszuführen gilt -, in realiter ausschließlich der monetären Situation der ***9*** GmbH geschuldet war. Demgegenüber wurde das von der belangten Behörde rein mit der - prima vista durchaus eine fremdunübliche Optik insinuierenden - Geschäftsführertätigkeit des Herrn Mag. ***6*** in beiden am Umsatz beteiligten Gesellschaften ins Treffen geführte Finanzvergehen mangels über eine unbestritten existente "Personalunion" hinausgehender Feststellungen nicht konkretisiert. Ebenso sind die im Aufhebungsbeschluss des BFG vom 02.06.2015, RV/7100770/2012 der belangten Behörde aufgetragenen Ermittlungen in Richtung einer auf Missbrauch beruhenden Nichtabfuhr der Umsatzsteuer unterblieben und wurde vielmehr die Versagung des Vorsteuerabzuges - neben neuerlichem Hinweis auf die Geschäftsführeridentität des Herrn Mag. ***6*** - ergänzend mit in der ***9*** GmbH im ausreichenden Maß vorhandener finanzieller Mittel, bzw. umgekehrt gesprochen mit der seitens des Herrn Mag. ***6*** unbewiesen verbliebenen Behauptung der Nichtexistenz derartiger Gelder begründet. Demgegenüber spiegeln weder der Inhalt der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Bf. nachgereichten Kontoauszüge, noch der im Arbeitsbogen der Prüferin befindliche Abschlussbericht des Insolvenzverwalters vom 10.09.2012 demgemäß als Ergebnis der Sichtung nachgereichter Zahlungsbelege die "Finanzierung" der ***9*** GmbH durch die Bf. in Höhe eines adäquaten Leistungsaustausches erfolgt ist, das Vorliegen einer derartigen seitens der Abgabenbehörde offenbar gemutmaßten die Abfuhr der Umsatzsteuer jedenfalls abdeckenden Kapitalausstattung wider. In Anbetracht des - unter Punkt 1 dargestellten - Inhaltes des das Strafverfahren gegenüber Herrn Mag. ***6*** einstellenden Erkenntnisses, ist auch der im Zuge der mündlichen Verhandlung seitens der Vertreterin der belangten Behörde erhobene Einwand wonach die Nichtabfuhr exklusiv die "in Streit" stehenden Umsatzsteuern umfasst hat, entkräftet. Der Umstand, dass auch andere Selbstbemessungsabgaben den Gegenstand einer Nichtabfuhr gebildet haben, spricht ebenfalls für die seitens der Bf. ins Treffen geführten fehlenden finanziellen Mitteln der ***9*** GmbH. Bauleistungen Wie unter Punkt 1 dargestellt beinhalten die an die Bf. für den Zeitraum von September 2010 bis Novemeber 2010 gelegten Eingangsrechnung der ***9*** GmbH die Personalgestellung betreffend ausschließlich der Umsatzsteuer unterzogene Leistungen, während die von der Bf. an die Endkunden gelegten Ausgangsrechnungen nämlichen Zeitraums einen Gesamtanteil-(Anteil) an (mit eigenem verleasten bzw. mit selbst geleastem Personal) erbrachter Bauleistungen von 35% ausweisen. Dies lässt die Annahme berechtigt erscheinen, dass auch der Anteil, der seitens der ***9*** GmbH erbrachten Bauleistungen auf nämlichen Wert lautet. Unter nochmaliger Bezugnahme auf den Inhalt vorangeführter Eingangsrechnungen in Zusammenschau mit der seitens der Bf. im Zuge der Außenprüfung eingestandenen edv-technisch bedingten Unmöglichkeit der Partnerfirmen zur Trennung zwischen den der Umsatzsteuer zu unterziehenden Leistungen und den zwingend dem Reverse- Charge-System unterliegenden Bauleistungen ist dem Einwand der vormaligen steuerlichen Vertretung die ***9*** habe überhaupt keine Bauleistungen erbracht, somit der Boden entzogen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) 3.1.1. Streitgegenstand Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargestellten Sachverhaltes steht die Vorsteuerabzugsberechtigung der Bf. aus den seitens der ***9*** GmbH gelegten Fakturen vom 31.12.2010 sowie vom 12.09.2011 dem Grunde nach, bzw. gegebenenfalls ob des Vorliegens von Bauleistungen deren betragsmäßiges Ausmaß in Streit. 3.1.2. Gesetzliche Grundlagen (in der auf die Streitjahre anzuwendenden Fassung) Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland an sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abführen. Hierbei normiert der dritten Satz leg. cit., dass bei Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen Unternehmer, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt. Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 wird dem ersten Satz leg. cit. gemäß bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. § 19 Abs. 1a vierter Satz UStG 1994 normiert, dass die Steuer für an einen Unternehmer erbrachter Bauleistungen, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt stets vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Nach dem letzten Satz des § 19 Abs. 1a UstG 1994 erfüllt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Erbringung von Bauleistungen den Terminus der Bauleistung. 3.1.3. Allgemeine Ausführungen zum Vorsteuerabzugsausschluss gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dritter Satz UstG 1994 bzw. nunmehr § 12 Abs. 14 leg. cit. Mit dem Abgabensicherungsgesetz (AbgSiG) 2007 hatte der Gesetzgeber mit Wirkung seit 1.1.2008 versucht, malversiven Vorgängen mittels einer gesetzlichen Grundlage zu begegnen: Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz iZm USt-Hinterziehungen oder sonstigen, die USt betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Die erläuternden Bemerkungen (EB) zum AbgSiG 2007 verweisen auf die Judikatur des EuGH (zB 6.7.2006, Kittel, C-439/04 und Recolta, C-440/04), wonach einem Unternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem MwSt-Betrug behaftet war. In einer solchen Situation geht der StPfl den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig (C-439/04, Rn 57); eine solche Auslegung wirkt betrügerischen Umsätzen entgegen, indem sie ihre Durchführung erschwert (C-439/04, Rn 58). Die Änderungen haben nach den EB damit lediglich klarstellenden Charakter (daher auch vor dem 1.1.2008 anzuwenden) und sind gegen die Bekämpfung des sog "Karussellbetruges" gerichtet. Dabei werden Rechnungen mit USt-Ausweis ausgestellt, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne dass die ausgewiesene und geschuldete USt entrichtet wird. Die in dem Zusammenhang finanzstrafstrafrechtlich praktisch bedeutsamen Tatbestände für die USt sind: die Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG; mit erhöhten Strafrahmen bei Bandenbildung gem. § 38a FinStrG), die fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG), der Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG), der grenzüberschreitende USt-Betrug (§ 40 FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten (§§ 49 und 51 Abs 1 lit. a FinStrG). Andererseits darf einem Abgabepflichtigen, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in einem vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, auf Grund nationaler zivilrechtlicher Rechtsvorschrift nicht der Vorsteuerabzug versagt werden. EuGH und VwGH haben in verschiedenen Urteilen bzw. Erkenntnissen die Voraussetzungen näher definiert: Bei tatsächlicher Leistung und ordnungsgemäßer Rechnung hat die Behörde anhand objektiver Umstände nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige um den Betrug wusste oder hätte wissen müssen (21.6.2012, Mahagében Kft., C-80/11 und Péter Dávid, C-142/11; EuGH 6.12.2012, Bonik EOOD, C-285/11). Im Zusammenhang mit der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch den liefernden oder leistenden Unternehmer ist auch auf den Schlusssatz der Rn 45 im Urteil des EuGH vom 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp zu verweisen, der wie folgt lautet: "Ob für diese Verkaufsumsätze geschuldete MwSt vom Lieferer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verkaufsgegenstände an den Fiskus entrichtet wurde ist daher für das Recht des StPl auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl in diesem Sinne Optigen ua. C- 354/03 und C- 355/03, EU: C 2006:16 Rn 54, sowie Veleclair, C 414/10, EU:C:2012:183, Rn 25)." 3.1.4. Gut-bzw. Schlechtgläubigkeit der Bf. im vorliegenden Fall Unter Bezugnahme auf Ausführungen unter Punkt 3.1.3. sowie das umsatzsteuerliche Schrifttum ist hinsichtlich der Beweisführungslast für die Gut - bzw. Schlechtgläubigkeit des Abnehmers nochmals darauf zu verweisen, dass nicht der Abgabepflichtige seine Gutgläubigkeit zu beweisen hat, sondern die Abgabenbehörde substantiiert jene Tatsachen und Umstände vorzutragen hat, die aus ihrer Sicht die Gutgläubigkeit des Abnehmers ausschließen und das Vorbringen der objektiven Umstände festzustellen (vgl. Ruppe/Achatz USTG5 Rz 95 zu § 12). Darüber hinaus muss sich die behördlicherseits festzustellende Schlechtgläubigkeit des Abnehmers, demgemäß eine Nichtabfuhr der Umsatzsteuer seitens des leistenden Unternehmers erfolgt zwingend auf den Leitungszeitraum und nicht auf jenen der Ausstellung der Faktura beziehen (Beschluss des BFG vom 02.06.2015, RV/7100770/2012 unter Hinweis auf Ruppe/Achatz UstG 4 Rz 95 zu § 12). Nach Auffassung des BFG wurden seitens der belangten Behörde - ungeachtet dessen, dass die Nichtabfuhr der Umsatzsteuern durch die ***9*** GmbH weder als Umsatzsteuerhinterziehung noch als sonstiges die Umsatzsteuer betreffendes Finanzvergehen geahndet wurde und es daher schon an der Erfüllung der in § 12 Abs. Z 1 Satz drei UStG 1994 normierten Tatbestandsvoraussetzungen mangelt - keine weiteren dem Vorsteuerabzug der Bf. entgegenstehende Feststellungen getroffen. Demzufolge steht der Bf. der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zu. 3.1.4. Betragsmäßiges Ausmaß des Vorsteuerabzugs Wie bereits aus den unter Punkt 1 und 2 des Erkenntnisses zu dieser Thematik dargelegten Gründen, lagen den in den strittigen Fakturen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern von 195.000,00 Euro sowie von 22.943,00 Euro Bauleistungen in Höhe von 68.250.00 Euro sowie von 8.030,05 Euro zu Grunde. Ergo dessen kann seitens des Verwaltungsgerichts in der "Ausscheidung" nämlicher Beträge durch die Außenprüfung keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Mit anderen Worten ausgedrückt steht der Bf. summa summarum ein Vorsteuerabzug im Ausmaß von 126.750,00 Euro (2010) sowie ein solcher von 14.912,95 Euro (2011) zu. 3.1.5. Neuberechnung der Umsatzsteuern für die Jahre 2010 und 2011 Ausgehend von den - auch die Feststellungen betreffend die Bauleistungen - beinhaltenden Festsetzungen waren im Zuge der Rechtsmittelerledigungen die Umsatzsteuern für die Jahre 2010 und 2011 in nachstehender Art und Weise festzusetzen: | Jahr | 2010 | 2011 | Zahllast laut AP | 350.896,17 | 68.103,57 | Abzüglich Vorsteuern (BFG) | -126.750,00 | -14.912,95 | Zahllast (BFG) | 224.146,17 | 53.190,62 Es war daher wie im Spruch zu befinden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da sowohl der der Beurteilung ob der Abnehmer einer Leistung von einem - im vorliegenden Fall nicht festgestellten Umsatzsteuerbetrug oder einem sonstigen, ebenso nicht konstatiertem Finanzvergehen wusste oder wissen musste, als auch jener nach dem Ausmaß nicht aufgeschlüsselter Bauleistungen in freier Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu klärende Tatfragen zu Grunde liegen. Ergo dessen war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 30. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101586/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101586.2016
Stammnummer
151955
Gültig
30.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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