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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300006/2016

1. Nichtabfuhr und Nichtentrichtung von Lohnabgaben durch einen faktischen Geschäftsführer einer Limited im Glücksspielmilieu; 2. Verhängung einer Zusatzstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6300006/2016vom 29.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

7.11. Nicht gelten kann dies mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit hinsichtlich des Vorwurfes, A habe zumindest bedingt vorsätzlich die Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben veranlasst betreffend von zu Unrecht steuerfrei belassene Zahlungen unter dem Titel einer Kilometer-Geld-Vergütung in den Jahren 2011 bis 2013 an G und unter dem Titel einer Reisekostenvergütung 2012 an sich selbst: Laut Bericht der Lohnsteuerprüferin hätte es jeweils an geeigneten Aufzeichnungen gemangelt, sodass nachträglich von ihr die Kilometer-Geld-Vergütungen an G nur zu 65 % und die Reisekostenvergütung an A für 2012 gar nicht anerkannt wurden (Finanzstrafakt Bl. 4 f). Hinweise, dass die vergüteten Aufwendungen selbst nicht angefallen wären, sind jedoch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Ebenso fehlten sichere Anhaltspunkte, dass A schon vor der Lohnsteuerprüfung bzw. zu den Fälligkeitszeitpunkten und jeweils bis zum fünften Tag danach etwa ernsthaft damit rechnen musste, dass die von ihm bezahlten Vergütungen zu Unrecht steuerfrei geblieben waren. Es verbleibt ja die Möglichkeit, dass er zu den genannten Zeitpunkten vermutet hatte, dass G korrekte Reiseaufzeichnungen geführt hatte und auch er selbst seine Reisetätigkeit ausreichend belegen würde können. Es war daher diesbezüglich das anhängige Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. 8. Zur Strafbemessung ist auszuführen: 8.1. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder nur verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; im Falle einer gewerbsmäßigen Begehung hat sich der Strafrahmen gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG auf das Dreifache der Verkürzungsbeträge erhöht. Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe hinsichtlich sämtlicher Fakten gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen. 8.2. Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier beim Beschuldigten von Bedeutung: das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde vom 12. September 2014, StrNr. 046/2014/00140-001, siehe Pkt. A., und die dazu verhängte Zusatzstrafe durch das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land vom 22. September 2015, StrNr. 093/2010/00283-001, siehe Pkt. B.), wegen anderer Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in diesem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: der Beschuldigte für die bedingt vorsätzlich nicht jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben bei der BG-Ltd für die Lohnzahlungszeiträume Mai 2011 bis Dezember 2013, also spätestens bis zum 20. Jänner 2014), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag sind sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidungen verhängten Strafen (hier: die in den zitierten Erkenntnissen vom 12. September 2014 und vom 22. September 2015 verhängten € 10.000,00 und € 15.000,00) abzuziehen; der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe. Es ergibt sich sohin insgesamt ein Strafrahmen von € 236.022,21 (BB-GmbH USt 2006: € 5.000,00 + BB-GmbH USt 2007: € 6.000,00 + BB-GmbH KöSt 2006: € 6.250,00 + BB-GmbH KöSt 2007: € 1.650,82 + BB-GmbH KESt 2006: € 7.500,00 + BB-GmbH KESt 2007: € 9.000,00 + Einzelunternehmen USt 2004: € 3.000,00 + Einzelunternehmen USt 2005: € 5.000,00 + Einzelunternehmen USt 2006: € 5.000,00 + A ESt 2004: € 5.927,84 + A ESt 2005: € 12.287,09 + A ESt 2006: € 11.554,70 = € 78.170,45 X 3 ergibt € 234.511,35 zuzüglich BG-Ltd nicht abgeführt bzw. entrichtete Lohnabgaben 05/2011 bis 12/2013: € 648,22 + € 1.512,50 + € 11,25 + € 78,75 + € 11,25+ € 11,25+ € 11,25 + € 168,75 + € 11,25 + € 11,25 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63+ € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 20,63 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 18,75 + € 1,05 + € 7,35 + € 1,05 + € 1,05 + € 1,05 + € 15,75 + € 1,05 + € 1,05 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 2,31 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 + € 1,75 = € 3.021,72 : 2 ergibt € 1.510,86), innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist. 8.3. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage dafür zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß. Zusätzlich ist gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG auch aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzungen endgültig oder etwa auch nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Im konkreten Fall erschließt sich aus der Aktenlage - für eine vom Beschuldigten etwa für einen späteren Zeitraum ins Auge gefasste freiwillige Kontaktaufnahme und nachträglichen Entrichtung der hinterzogenen bzw. nicht abgeführten und entrichteten Abgaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte - eine gewollte bzw. ernstlich für möglich gehaltene dauerhafte rechtswidrige Abgabenvermeidung, welche lediglich aufgrund des Agierens des Finanzamtes zu Tage getreten ist. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Gründe sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, wenngleich die Gesamtgeldstrafe insbesondere in Anbetracht der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage und des gesundheitlichen Zustandes des Finanzstraftäters an diese Grenze heranzuführen ist. Wäre auf Seite des Beschuldigten lediglich ein durchschnittliches Verschulden vorgelegen, hätten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage gehalten und lägen beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, ergäbe sich als Ausgangswert für eine Gesamtgeldstrafe ein Betrag von gerundet etwa € 118.000,00. Die dem Beschuldigten insgesamt zur Last gelegten Finanzstraftaten beziehen sich auf einen langen Zeitraum, nämlich beginnend mit 2005 bis Anfang 2014, eine Zeit, in welcher A das schon von seinem Vater übernommene Automatengeschäft, den Entwicklungen des Milieus entsprechend, anzupassen versucht hat. Wesentliche einflussnehmende Elemente dazu waren wohl die sich zu seinen Ungunsten verschärfende Rechtslage, das beginnende Andrängen der Behörden und die als ungerecht und erdrosselnd empfundene Steuerlast. A hat dabei, wie wohl in seinem Geschäftsumfeld geradezu typisch, mit einem Umbau seines Unternehmens von einem einfachen Einzelunternehmen zu einer GmbH und weiter zur Einbeziehung einer (hier britischen) Briefkastenfirma reagiert. Wegen der von ihm im Rahmen des Einzelunternehmens und der nachfolgenden GmbH begangenen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen sind bereits rechtskräftige Strafen verhängt worden. Der hier verfahrensgegenständliche Vorwurf betrifft die nächste Phase des geschäftlichen Handelns des Beschuldigten, in welcher A sich des Vehikels einer Limited und eines bulgarischen Strohmannes als Geschäftsführer dieser Limited bedient hat. Welchen Geschäften A derzeit nachgeht, ist im Detail dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt. Gibt es aber keine konkreten Anhaltspunkte für neuerliche Finanzvergehen, ist im Zweifel zu seinen Gunsten aus der Aktenlage auch abzuleiten, dass nunmehr, wenngleich möglicherweise mangels ausreichender fehlender Mittel und insbesondere aufgrund seiner Herzkrankheit, der Beschuldigte seine Geschäftstätigkeit sehr eingeschränkt oder sogar beendet hat, weshalb die Dringlichkeit einer Bestrafung aus Gründen einer Spezialprävention abgeschwächt ist. Es verbleibt aber auch jedenfalls die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes, die Geldstrafe dermaßen zu bemessen, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu des Finanzstraftäters nicht der fälschliche Eindruck erweckt wird, die hier behandelten abgabenrechtlichen Verfehlungen wären derart, dass ihnen keine besondere Bedeutung zuzumessen wäre. Eine Strafe ist somit derartig auszumessen, dass einerseits der Täter selbst von der Begehung weiterer Finanzstraftaten abgehalten wird und andererseits auch andere Personen in dessen Lage bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes von der Begehung gleichartiger Verfehlungen abgehalten werden. Es ist daher im gegenständlichen Fall aus generalpräventiven Gründen wesentlich, für alle Normadressaten ersichtlich darzustellen, dass ein pro forma-Rückzug eines Entscheidungsträgers wie im gegenständlichen Fall ihn nicht von der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen befreit hat. Die Gesamtgeldstrafe ist daher so zu bemessen, dass auch nach Abzug der bereits verhängten Strafen, so diese nicht als überhöht festzustellen wären, ein Geldstrafenrest verbleibt, auch wenn dieser bei Ausblendung des generalpräventiven Aspektes andernfalls einer betraglichen Rundung zum Opfer fallen würde. Konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgte Überhöhung der bereits erfolgten Bestrafungen liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet. 8.4. Den mildernden Umständen einer Schadensgutmachung bei den von den Erkenntnissen der Spruchsenate unter Pkt. A. und B. erfassten Finanzstraftaten des Beschuldigten und seiner diesbezüglich geständigen Verantwortung, des bloßen Versuches bei den gewerbsmäßigen Hinterziehungen an Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffend die BB-GmbH und an Umsatz- und Einkommensteuer 2006 betreffend das Einzelunternehmen bzw. den Beschuldigten als Abgabepflichtigen und eines eingetretenen Zeitablaufes, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich zurückgetreten ist, sowie einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Finanzstraftäters stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über viele Jahre hinweg. Die zu Pkt. E. hinsichtlich nachträglicher Finanzstraftaten des A verhängte Geldstrafe ist dabei kein erschwerender Umstand. In Abwägung dieser Aspekte ist der obige Ausgangswert auf € 70.000,00 zu verringern. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beschuldigten ist vorerst auf seine Einlassungen vor der belangten Finanzstrafbehörde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015 zu verweisen, in welchen er ein monatliches Einkommen von ca. € 1.500,00 bis € 2.000,00 netto (also wohl: ihm zur Auszahlung gebracht) angegeben hat. Er sei Hälfteeigentümer an einem Reihenhaus mit der Anschrift Furtenmühlstraße 24a, 5101 Bergheim, habe Schulden in Höhe von € 70.000,00 und Sorgepflichten für drei Kinder. Einer aktuellen Abfrage der Finanzdaten des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass sich diese Sorgepflichten nunmehr auf zwei Kinder verringert hat. Über sein Vermögen ist am 19. Jänner 2019 ein Konkurs eröffnet worden; hinsichtlich eines Betrages von € 10.082,40 ist die Einbringung ausgesetzt (Abfrage Abgabenkonto). Auch danach sind vom Masseverwalter noch geringe Umsätze gemeldet worden (wiederum Abgabenkonto). Insgesamt kann die Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten wohl zu Recht als sehr angespannt bezeichnet werden, weshalb die obigen € 70.000,00 auf € 40.000,00 zu verringern sind. Dieser Betrag ist in Anbetracht der angegriffenen Gesundheit des Beschuldigten, wie von ihm ausführlich dargestellt, auf € 30.000,00 zu verringern. Zusätzlich sind auch noch die erwähnten Sorgepflichten des Beschuldigten zu bedenken, sodass sich in gesamthafter Abwägung eine Gesamtgeldstrafe von € 25.200,00, das sind lediglich 10,68 % des Gesamtstrafrahmens ergibt. Unter Abzug der bereits verhängten Geldstrafen in Höhe von € 10.000,00 und € 15.000,00 verbleibt ein Geldstrafenrest von € 200,00, wovon infolge der überlangen Verfahrensdauer (nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht am 28. Jänner 2016 wurde die Sache erst 2019 vom nunmehr zuständig gewordenen Richter in Bearbeitung genommen) noch ein Abschlag um die Hälfte auf € 100,00 vorzunehmen ist. 8.5. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG iVm Art 3 Abs. 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, auch bei auch auf mehrere Verfahren aufgeteilte Bestrafungen insgesamt lediglich ein Zeit-Budget von drei Monaten (90 Tage) zur Verfügung steht (BFG 14.6.2016, RV/5300011/2014; BFG 2.4.2019, RV/5300043/2018) und der Umstand der derzeitigen schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Finanzstraftäters außer Ansatz zu lassen ist. Es wäre daher bei Ausblendung der nunmehrigen prekären wirtschaftlichen Lage des Finanzstraftäters an sich eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von etwa 8 bis 10 Wochen zu verhängen. Unter Anwendung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist dieses Ausmaß jedoch auf 58 Tage zu verringern, wonach nach Abzug der bereits verhängten zwei Wochen (14 Tage) und sechs Wochen (42 Tage) eine restliche Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verbleibt. Auch dieser Wert reduziert sich bei Vornahme des Abschlages für die überlange Verfahrensdauer noch auf einen Tag. 9. Die Festsetzung der pauschalen Verfahrenskosten in Höhe von € 10,00 gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 vorzuschreiben ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also nach Zustellung derselben) fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, sofern nicht allenfalls eine gemeinnützige Leistung zu erbringen wäre. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen als wesentlich erwiesen.   Salzburg, am 29. Juni 2020  

Normen und Schlagworte

Nichtabfuhr der Lohnabgabenfaktischer GeschäftsführerUnbekannter Bulgare als formaler Geschäftsführer einer LimitedZusatzstrafeWahrnehmender der steuerlichen InteressenZweifelsgrundsatzFinanzordnungswidrigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300006/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6300006.2016
Stammnummer
129359
Gültig
29.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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