Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2239-W/05
Schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtabfuhr von Umsatzsteuer, welche nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Bw. festgesetzt wurde, bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2239-W/05vom 19.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 13. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk vom 1. Oktober 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO i.V.m. § 80
BAO als Haftungspflichtiger für Abgabenschuldigkeiten der Fa. A-GmbH.,
und zwar Umsatzsteuer März bis Juli 1999 in Höhe von
€ 140.170,25 in Anspruch genommen.
Zur Begründung wurde dazu neben Zitierung der
maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und der Judikatur des
Verwaltungsgerichthofes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. vom
10. Mai 1999 bis 6. Oktober 1999 Geschäftsführer der
Fa. A-GmbH. und somit verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren
Mittel zu bezahlen.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuer nicht
oder unzureichend gemeldet und entrichtet worden sei.
Gegen diesen Haftungsbescheid richtet sich die vorliegende
frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 13. Oktober 2004, mit welcher
die vollständige Behebung des Bescheides beantragt wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. im
Zeitraum 10. Mai bis 6. Oktober 1999 als Geschäftsführer der
Fa. A-GmbH. fungiert habe.
Zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer habe er sämtliche Maßnahmen ergriffen, um
die bestehenden Umsatzsteuerschulden im Zeitraum seiner
Geschäftsführertätigkeit, das sei Mai bis Juli 1999,
durchzuführen. Da er auf die Ermittlung der Umsatzsteuer
März 1999 keinen Einfluss gehabt habe, sei die Umsatzsteuer für
diesen Monat jedenfalls aus dem Haftungsbescheid auszuscheiden.
Darüber hinaus werde mitgeteilt, dass die
Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund einer Betriebsprüfung erfolgt seien, in
die jedoch der Bw. keinen Einfluss nehmen habe können. Er hätte
sicherlich für die entsprechenden Beträge Aufklärung geben
können.
Es liege somit keinerlei Verschulden des Bw. vor. Vielmehr
hätte er von der Abgabenbehörde persönlich im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens einvernommen werden müssen. Darüber
hinaus werde festgehalten, dass nach seiner Kenntnis die Umsatzsteuern jeweils
direkt von den Auftraggebern an das Finanzamt überwiesen worden seien. So
würden entsprechende Empfangsbestätigungen der Fa. U-GmbH
vorliegen.
Da weiters die Schätzungsbescheide falsch und von den
entsprechenden nachfolgenden Geschäftsführern keinerlei Rechtsmittel
ergriffen worden seien, könne die Höhe der zugeschätzten
Beträge nicht dem Bw. zugerechnet werden.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 29. Dezember 2004 wurde die Berufung des Bw. als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass eine grobe
Pflichtverletzung darin liege, dass keine richtigen Steuererklärungen bzw.
Voranmeldungen abgegeben worden seien. Im Zuge einer Betriebsprüfung seien
Verkürzungen festgestellt worden und es sei zu umfangreichen
Nachforderungen für den Zeitraum März bis Juli 1999 gekommen. Im
Zuge des Haftungsverfahrens könne binnen offener Frist gegen den
Festsetzungsbescheid berufen werden. Dem Berufungsantrag auf Aufhebung des
Haftungsbescheides könne nicht Folge geleistet werden.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2005 beantragte der
Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Dabei werde nochmals festgehalten, dass der Bw. alle abgabenrechtlichen
Pflichten in seinem Zeitraum als Geschäftsführer erfüllt
habe.
Wenn nunmehr durch eine nachträgliche
Betriebsprüfung, bei welcher der Bw. nicht anwesend gewesen sei, andere
Feststellungen getroffen worden seien, welche nicht Rechtens seien, so
könne dies nicht dem Bw. zugerechnet werden. Es liege vielmehr eine
Pflichtverletzung der späteren Geschäftsführer dahingehend vor,
dass sie nicht gegen die Festsetzungsbescheide Berufung erhoben hätten.
Weiters werde festgehalten, dass der Bw. besonders Wert auf
die Feststellung lege, dass in seinem Geschäftsführungszeitraum
sämtliche abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt worden
seien.
In Würdigung der angeführten Gründe ersuche
er um vollinhaltliche Stattgebung seines Begehrens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
(Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der
Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige
die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so
gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum 10. Mai 1999
bis 6. Oktober 1999 handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Primärschuldnerin Fa. A-GmbH. und zählt somit zum Kreis der im
§ 80 BAO genannten Vertreter, welche zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden können.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
aufgrund der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
9. März 2004 erfolgten Aufhebung des Konkurses mangels
Kostendeckung und der daraufhin am 29. September 2005 erfolgten amtswegigen
Löschung der GmbH im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit
fest.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu
halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den
Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche
Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die
Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 17.12.1996, 94/14/0148 und
VwGH 30.3.2006, 2003/15/0125).
Mit Bericht vom 17. April 2001 wurde eine Prüfung
der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO der
Fa. A-GmbH. für den Zeitraum Februar 1999 bis Juli 2000
abgeschlossen, im Zuge derer unter den Textziffern 12 und 13 des Berichtes
festgestellt wurde, dass trotz Aufforderung seitens der Firma
Buchhaltungsunterlagen nicht vorgelegt werden konnten. Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde ferner festgestellt, dass die Einnahmen für den
Zeitraum Februar bis Dezember 1999 nicht ordnungsgemäß erfasst
wurden. Der Differenzbetrag zwischen der bereits abgegebenen
Umsatzsteuererklärung 1999 und den Ausgangsrechnungen wurde seitens
der Betriebsprüfung den Einnahmen hinzugerechnet. Inwieweit die Arbeiten
von der Fa. A-GmbH. wirklich durchgeführt wurden, konnte nicht
geklärt werden, da bis Ende der Prüfung keine Ansprechperson mehr
aufgefunden werden konnte. Die vorgelegten Rechnungen wurden von der
Betriebsprüfung aufgrund des § 11 Abs. 14 UStG der 20%igen
Umsatzsteuer unterzogen. Die Fa. A-GmbH. bediente sich laut
Prüfungsfeststellungen, da sie selbst über keine Arbeitnehmer
verfügte, diverser Subunternehmen. Da auch bei diesen ein adäquater
Personalstamm nicht vorhanden war, konnten auch von diesen die Leistungen nicht
im fakturierten Ausmaß erbracht worden sein. Unter Textziffer 13 des
Berichtes der Betriebsprüfung wurden Vorsteuern für den Zeitraum
Februar bis Dezember 1999 in Höhe von S 6.072.615,60 nicht
anerkannt.
Mit Bescheid vom 27. April 2001 erfolgte aufgrund
dieser Prüfungsfeststellungen eine Festsetzung der Umsatzsteuer 1999,
für welche der Bw. mit nunmehr angefochtenem Haftungsbescheid aliquot
herangezogen wurde. Soweit sich die Einwendungen des Bw. auf die Unrichtigkeit
der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten beziehen, ist er mit
diesen Einwendungen auf das Verfahren gemäß
§ 248 BAO und
auf die zitierte Bindungswirkung der zugrunde liegenden Abgabenbescheide im
Haftungsverfahren zu verweisen.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den
Vertreter eine Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen hat, bestimmt sich
danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die
Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wäre. Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der
betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig
festgesetzt wurde. Die Fälligkeitszeitpunkte der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen März bis Juli
1999 fallen im gegenständlichen Fall ganz eindeutig in den
Geschäftsführungszeitraum des Bw. und es wäre entsprechend der
Bestimmung des § 80 Abs. 1 BAO seine Pflicht gewesen, die Abgaben
aus den verwaltenden Mitteln zu entrichten. Entgegen den
Berufungsausführungen fällt auch die Fälligkeit und somit die
Entrichtungspflicht der Umsatzsteuervorauszahlung März 1999 (15. Mai
1999) in den Geschäftsführungszeitraum des Bw. Als ab 10. Mai
1999 fungierender Geschäftsführer hätte er jedenfalls auch
Einfluss auf die Berechnung und Ermittlung dieser Umsatzsteuervorauszahlung
nehmen können.
Wenn der Bw. im Rahmen der gegenständlichen Berufung
weiters einwendet, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund einer
Betriebsprüfung erfolgt seien, in welche der Bw. keinen Einfluss nehmen
habe können und die nachfolgenden Geschäftsführer in Verletzung
ihrer Verpflichtungen eine Berufung gegen die Festsetzungsbescheide eingebracht
hätten, so ist er auch mit diesen Einwendungen auf das durch
§ 248 BAO für den Haftungspflichtigen ermöglichte
Berufungsverfahren hinsichtlich des den Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Umsatzsteuerbescheid 1999 zu verweisen.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mittel der
Gesellschaft Sorge zu tragen, so hat die Abgabenbehörde auch davon
auszugehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit
war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeit verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).
Ein derartiger Nachweis des Nichtvorliegens einer
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. wurde im gegenständlichen Fall
nicht erbracht. Im Gegenteil bieten die oben wiedergegebenen Feststellungen der
Betriebsprüfung sogar maßgebliche Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. in Form einer zu geringen
Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen März bis Juli 1999, welche von ihm
im Rahmen der gegenständlichen Berufung nicht entkräftet werden
konnten.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher zu Recht
von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw., welche auch ursächlich
für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeit ist, ausgegangen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2239-W/05
- Stammnummer
- 25923
- Gültig
- 19.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF