Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0003-G/06
Nichtabfuhr von Umsatzsteuer wegen hohen Forderungsausfällen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-G/06vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Februar 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 31. Jänner 2006 betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Antrag, die Kosten des
Einschreitens in der Höhe von 834,48 € binnen 14 Tagen bei
sonstiger Exekution zu ersetzen, wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. ist Rechtsanwalt. Aus
der in den Akten erliegenden Abfrage der Buchungen seines Abgabenkontos geht
hervor, dass in den Voranmeldungszeiträumen Oktober 2004 bis
März 2005 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden.
Zu Beginn einer vom Finanzamt
Graz-Stadt durchgeführten Außenprüfung nach § 147
Abs. 1 BAO erstattete der Bf. Selbstanzeige hinsichtlich Umsatzsteuer
für die Voranmeldungszeiträume 9/2004 bis 3/2005 (nicht entrichtete
Zahllasten insgesamt 7.472,44 €).
Mit den Bescheiden vom
15. Juni 2005 setzte das Finanzamt am Abgabenkonto des Bf. die
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate 9/2004, 10-12/2004 und 1-3/2005 in
der Höhe von insgesamt 7.472,44 € fest.
Mit dem Bescheid vom
31. Jänner 2006 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate September bis Dezember 2004
in der Höhe von 4.159,99 € und für die Monate Jänner
bis März 2005 in der Höhe von 3.312,45 € bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Begründend wurde ausgeführt, der Selbstanzeige komme strafbefreiende
Wirkung nicht zu, weil eine Entrichtung der Nachforderung gemäß den
abgabenrechtlichen Bestimmungen nicht erfolgt sei. Die Verpflichtung zur
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen sei dem Bf. bekannt, weshalb von wissentlicher
Handlungsweise auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim
unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Beschwerde, in der Folgendes
vorgebracht wird:
Der Bf. sei im Zeitraum 2004 und 2005 von mehreren
Forderungsausfällen in der Höhe von ca. 40.000,00 €
betroffen gewesen. Ihm sei wiederholt von Schuldnern bzw. deren Vertretern
mitgeteilt worden, dass Zahlung geleistet werde, tatsächlich erfolgt sei
aber keine. Das Finanzamt sei davon informiert worden.
Die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG werde durch die Verletzung der Pflicht zur Abgabe richtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen bewirkt. Dass die Voranmeldungen unrichtig gewesen
seien, werde nicht behauptet und könne auch nicht behauptet werden, weil
diese stets richtig gewesen seien. Darüber hinaus sei sogar noch eine
Selbstanzeige erfolgt.
Der Bf. sei gewillt gewesen die Abgaben zu leisten. Die
Forderungsausfälle hätten dazu geführt, dass dies nicht
möglich gewesen sei, womit jegliches strafbare Verhalten
auszuschließen sei.
Der Bf.
stellte die Anträge, das Strafverfahren einzustellen, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie ihm die Kosten seines Einschreitens in
der Höhe von 834,48 € binnen 14 Tagen bei sonstiger
Exekution zu ersetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt.
Ergibt
diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3
FinStrG).
Aus diesen gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine
Entscheidung im Verdachtsbereich zu erfolgen hat. In diesem Verfahrensstadium
ist es daher nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sind.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Vorweg ist zur Selbstanzeige
des Bf. Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
War
mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen
gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten;
diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in
allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger
zu laufen (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Nach der Aktenlage
(Buchungsabfrage vom 21.1.2003 bis 3.3.2006) wurden die aus der
Umsatzsteuerprüfung resultierenden Nachforderungen an Umsatzsteuer weder
durch Einzahlung innerhalb der in den Festsetzungsbescheiden ausgewiesenen
Nachfrist entrichtet noch durch ein am Abgabenkonto bestehendes Guthaben
getilgt. Ein Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich dieser Nachforderungen
wurde ebenfalls nicht eingebracht.
Die Entrichtung der aus der
Selbstanzeige resultierenden Beträge stellt nach dem Wortlaut des
§ 29 Abs. 2 FinStrG eine objektive Bedingung für die
Erlangung der Straffreiheit dar. Es ist daher völlig irrelevant aus welchem
Grund eine Entrichtung unterblieben ist, die Nichterfüllung dieser
Voraussetzung muss nicht von einem Schuldgehalt getragen sein.
Kann der Täter - aus
tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht
schuldhaft - nicht erfüllen, so kann der Strafaufhebungsgrund der
Selbstanzeige nicht wirksam werden. Es ist in diesem Zusammenhang
gleichgültig, ob der Täter durch von ihm unabhängige
Umstände (z.B. Forderungsausfälle) oder sonst durch Zufall an der
Erfüllung dieser Bedingung der Schadensgutmachung gehindert worden
ist.
Da somit eine Entrichtung der
Umsatzsteuer entsprechend den Abgabenvorschriften im Sinne des § 29
Abs. 2 FinStrG nicht vorliegt, kann den Bf. sein Vorbringen, er habe
ohnehin Selbstanzeige erstattet, nicht exkulpieren.
Zum objektiven
Tatbestand:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt
als Steuererklärung. ..... Der Unternehmer hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Wird die nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so entfällt die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung.
Im vorliegenden Fall wurde der
Finanzstrafbehörde durch die vom Finanzamt Graz-Stadt durchgeführte
Umsatzsteuerprüfung bekannt, dass die im Voranmeldungszeitraum
September 2004 angefallene Zahllast von 1.730,17 € nur in der
Höhe von 730,17 € offen gelegt und entrichtet und für die
Voranmeldungszeiträume Oktober 2004 bis März 2005 (Zahllast insgesamt
6.472,44 €) weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht
(am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Der Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG setzt in objektiver Beziehung
voraus, dass der Täter unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
an Umsatzsteuer bewirkt. Das in Rede stehende Finanzvergehen ist nach der
Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG vollendet, wenn
die Vorauszahlung nicht bis zu dem im § 21 Abs. 1 UStG genannten
Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wird (VwGH 27.2.2001,
98/13/0110).
Die Frage der
Zahlungs(un)fähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich auf die Frage
der (unbeachtlichen) Einbringlichkeit der Abgabenschuld; von der
strafrechtlichen Haftung hätte sich der Abgabenschuldner durch
Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (VwGH 22.10.1997,
97/13/0113).
Im vorliegenden Fall stellt
weder die nachträgliche Offenlegung im Zuge der Prüfung mangels
Entrichtung der Abgaben einen Strafaufhebungsgrund dar noch kann die in Aussicht
gestellte Entrichtung der Umsatzsteuer die (bereits eingetretene)
Deliktsvollendung verhindern oder hinausschieben.
Ein Verdacht der
Umsatzsteuerverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG liegt
derzeit im Hinblick auf die regelmäßige Einbringung von
Jahressteuererklärungen und die Argumentation des Bf., wonach ihn zeitlich
begrenzte Forderungsausfälle an der Entrichtung der Umsatzsteuer gehindert
hätten und er diese in Hinkunft erklären und leisten wolle, nicht
vor.
Zum subjektiven
Tatbestand:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der dem Bf. zur Last gelegte
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für
die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die
Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt.
Der Begründung im
angefochtenen Bescheid, wonach dem Bf. als Rechtsanwalt im Hinblick auf die
bisherige Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen die
Verpflichtung zur zeitgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zur
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt war, ist beizupflichten.
Zusätzlich ist auf die Umsatzsteuervoranmeldung für September 2004 zu
verweisen, in der vom Bf. bewusst unrichtig an Stelle der Zahllast von
1.730,17 € eine Zahllast von lediglich 730,17 € erklärt
wurde. Im Anschluss an diese "Mindererklärung" wurden sechs Monate hindurch
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet. Nach der Lebenserfahrung besteht
auf Grund der vorliegenden Umstände der Verdacht wissentlicher
Handlungsweise.
Wie bereits ausgeführt,
war im Rahmen dieser Entscheidung lediglich zu untersuchen, ob ausreichende
Verdachtsgründe für die Einleitung des Strafverfahrens vorliegen. Ob
der erhobene Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf.
habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt
dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten. In diesem ist die
Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben,
ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Über den Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat bereits die Finanzstrafbehörde
erster Instanz bescheidmäßig abgesprochen.
Der Antrag auf Ersatz der
Kosten des Einschreiters war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im
verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren im Gesetz nicht vorgesehen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
23. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-G/06
- Stammnummer
- 22231
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF