Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0034-S/05
Geschäftsführer einer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen GmbH, die Unkenntnis von jahrelanger Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben in Höhe von Millionen ATS mit ausgedehnten Auslandsreisen rechtfertigen, Beweiswürdigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0034-S/05vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 1
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer
Dr. Walter Zisler und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen B, geboren 1959, ehem.
Geschäftsführer, wohnhaft SK, vertreten durch Mag. Wolfgang Ebner,
Wirtschaftstreuhänder, 5400 Hallein, Davisstraße 7, wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten HR Dr.
Josef Inwinkl vom 9. November 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Oktober 2005,
StrNr. 2001/00000-001, nach der am 16. August 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten, seines Verteidigers und des Amtsbeauftragten sowie - nach Wegfall
einer Verhinderung der Verteidigung - am 5. November 2008 in Abwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, jedoch in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten und der Schriftführerin Eleonore Zankl durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird
teilweise Folge geben und die im
Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates wie folgt
abgeändert.
B ist schuldig, er hat als
Geschäftsführer der I-GmbH, sohin als Wahrnehmender der steuerlichen
Interessen derselben, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich in den Jahren 2001 bis 2003 betreffend die Monate November 2001
bis Dezember 2002 Lohnsteuern in Höhe von (teilweise umgerechnet) ATS
625.254,00 (pro Monat jeweils ATS 44.661,00 bzw. € 3.245,65),
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von (teilweise umgerechnet) ATS 222.026,00 (pro Monat ATS 15.959,00
bzw. € 1.159,79) sowie Zuschläge zu letzteren in Höhe von
(teilweise umgerechnet) ATS 24.178,00 (pro Monat ATS 1.727,00 bzw. €
125,51) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und
2 FinStrG wird daher über ihn eine
Geldstrafe von
€
8.000,00
(in
Worten: Euro achttausend)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
einem
Monat
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte überdies pauschale
Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00 und die Kosten eines
allfälligen Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem
Bescheid festgesetzt werden würden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. Oktober
2005, StrNr. 2001/00000-001, wurde das mit Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. Jänner
2004 gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes von Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren im Sinne
des § 136 FinStrG eingestellt. Diese Einleitung war erfolgt, weil der
Verdacht bestand, dass der Beschuldigte als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. I-GmbH in Salzburg vorsätzlich Lohnsteuer
für die Zeiträume 01/1997 bis 12/2002 in Höhe von (teilweise
umgerechnet) ATS 2,620.457,00 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für die Zeiträume 01/1997 bis 12/2002 in Höhe von (teilweise
umgerechnet) ATS 687.246,00 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Der Entscheidung liegen folgende wesentliche Feststellungen
des Erstsenates zugrunde:
Der am xx.xx.1959 in H geborene Beschuldigte sei
österreichischer Staatsbürger und finanzstrafrechtlich unbescholten.
Er verdiene monatlich rund € 1.150,00 und habe zwei Sorgepflichten. Er sei
seit 16. April 1997 Geschäftsführer der Fa.I-GmbH gewesen. Nachdem ein
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom Landesgericht Salzburg
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, befinde sich die
Gesellschaft im Liquidationsstadium. Die Gesellschaft habe sich insbesondere mit
dem Handel und der Entwicklung von Sportartikel befasst, dazu seien
regelmäßige Reisen des Geschäftsführers, vor allem in den
asiatischen Raum, notwendig gewesen.
Im Zuge einer im Jahr 2001 durchgeführten
Betriebsprüfung über den Zeitraum 1997 bis 1999 seien vom Prüfer
verschiedene Vorteile aus dem Dienstverhältnis der leitenden Mitarbeiter
und des Beschuldigten selbst beanstandet worden. Dabei sei es primär um
Reisen gegangen, aber auch um die Anschaffung verschiedener Gegenstände,
deren betrieblicher Charakter nicht zuerkannt werden konnte. Diese beanstandeten
Zahlungen seien in der Folge vom Steuerberater - ohne Rücksprache mit dem
Beschuldigten - als Sachbezüge anerkannt und steuerlich erfasst
worden.
Weiters seien von der Betriebsprüfung
Abfuhrdifferenzen festgestellt worden, die sich daraus ergeben hätten, dass
die Lohnabgaben nicht fristgerecht entrichtet wurden. Aufgrund fehlender
Verrechnungsweisungen auf dem Erlagschein sei auch keine entsprechende
Festsetzung auf dem Abgabenkonto erfolgt. Allerdings sei jeweils eine
Nachmeldung erfolgt, nicht jedoch eine sofortige Entrichtung. Grund für die
nicht fristgerechte Entrichtung seien wirtschaftliche Schwierigkeiten des sich
im Aufbau befindlichen Unternehmens gewesen, die dazu geführt hätten,
dass die Hausbank immer wieder Überweisungsaufträge nicht
durchgeführt habe. Dabei stehe in Einzelnen nicht fest, dass bzw. wann dies
dem Beschuldigten jeweils zu Kenntnis gelangt wäre. Der Beschuldigte habe
sich in den verfahrensgegenständlichen Jahren großteils im Ausland
befunden, er habe seine damaligen Mitarbeiterinnen mit der entsprechenden
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut. Dennoch sei es zu den
Rückständen an Lohnabgaben gekommen.
Durch das Verhalten des Beschuldigten seien die im
Einleitungsbescheid angeführten Lohnabgaben verkürzt worden, es stehe
jedoch nicht fest, dass der Beschuldigte von den Abfuhrdifferenzen gewusst
hätte. Es stehe auch nicht fest, dass er dies auch nur ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte. Der Schaden sei
zwischenzeitig zu rund 90 % wieder gutgemacht worden.
In seiner Beweiswürdigung hielt der Erstsenat fest,
dass sich der Senat hinsichtlich der objektiven Tatseite auf die Erhebungen der
Abgabenbehörde stütze.
Was die subjektive Tatseite betreffe, so habe die
Verantwortung des Beschuldigten, er habe die diesbezüglichen Agenden seinen
Mitarbeitern übertragen gehabt und sei so viel im Ausland gewesen, dass er
gewissermaßen den Überblick verloren habe, nicht mit der für das
Strafverfahren notwendigen Sicherheit widerlegt werden können
In seiner rechtlichen Beurteilung gestand der Spruchsenat
dem Beschuldigten betreffend die Fehlberechnungen zu, dass hier zu seinen
Gunsten auch eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte werden
können. Bei den Abfuhrdifferenzen habe das Beweisverfahren seine mangelnde
subjektive Verantwortlichkeit ergeben. Da dem Beschuldigten weder
Wissentlichkeit noch auch nur bedingter Vorsatz nachgewiesen werden konnte, sei
nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" mit einer Einstellung
des Finanzstrafverfahrens vorzugehen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des
Amtsbeauftragten, die sich (nur) gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend
die Abfuhrdifferenzen richtet.
Der Amtsbeauftragte bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Es stehe fest, dass die Prüfung der Lohnabgaben
für den Zeitraum 2000 bis einschließlich 2002 erhebliche
Abfuhrdifferenzen ergeben habe. Der Beschuldigte sei im inkriminierten Zeitraum
Geschäftsführer der GmbH gewesen. Die Verantwortung des Beschuldigten
stehe im Widerspruch zur Zeugenaussage von Frau BS, wonach es Probleme mit der
Kontodeckung bei der Bank gegeben habe, die Bank diesbezüglich bei ihr
angerufen habe und sie dies dem Beschuldigten telefonisch weitergeleitet habe.
Der Beschuldigte sei also sehr wohl informiert gewesen, dass die Hausbank
mangels Deckung die Lohnabgaben nicht bezahle. Dennoch habe er es zugelassen,
dass die Lohnabgaben über einen Zeitraum von rund drei Jahren nicht bzw.
nicht in entsprechender Höhe entrichtet wurden. Zu beachten sei weiters,
dass der Beschuldigte ja nur fünf bis sechs Monate im Ausland verbracht
habe und auch dies nicht durchgehend, sodass ihm genug Zeit geblieben sei,
seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Verantwortung des
Beschuldigten, er sei von der Nichtentrichtung überrascht worden, stelle
daher eine Schutzbehauptung dar.
Zu den eingewendeten fehlenden Verrechnungsweisungen sei
anzumerken, dass es in den Jahren 2000 und 2001 jeweils nur an zwei Tagen
Buchungen ohne Verrechnungsweisungen gegeben habe, im Jahr 2002 hingegen keinen
einzigen Geschäftsfall. Ein Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der
Lohnabgaben könne insbesondere in Anbetracht des langen Tatzeitraumes nicht
erblickt werden.
Der vom Beschuldigten eingewendeten Nachmeldung der
Lohnabgaben in den Jahresabschlüssen könne keine strafbefreiende
Wirkung zukommen. Die Bilanzen seien jeweils erst in den Folgejahren eingereicht
worden, es seien in den Erläuterungen nur Gesamtsummen statt der konkreten
monatlichen Lohnabgaben ausgewiesen worden und zudem werde der Beschuldigte
weder in den Bilanzen noch in den Erläuterungen genannt. Es mangle daher
schon an der konkreten Täterbezeichnung. Schließlich seien die
nachgemeldeten Beträge nicht gleichzeitig mit der Vorlage der Jahresbilanz,
sondern erst viel später entrichtet worden.
Es werde daher ein Schuldspruch und die Verhängung
einer angemessenen Strafe über den Beschuldigten begehrt.
Ebenso wurde vom Amtsbeauftragten vorerst betreffend die im
Erstverfahren zugezogene nebenbeteiligte Fa. I-GmbH hinsichtlich des Umstandes
berufen, dass ein Ausspruch der Haftung durch den Spruchsenat unterblieben war.
Im Zuge der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat am 16. August 2006 und am 5. November 2008
wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.
Die Berufung des Amtsbeauftragten
hinsichtlich der unterbliebenen Inanspruchnahme der Nebenbeteiligten wurde am 5.
November 2008 von der Amtspartei zurückgezogen, weshalb dieser
Verfahrensgegenstand vor dem Berufungssenat mit diesem Zeitpunkt abgeschlossen
gewesen ist.
Zur
Entscheidung hinsichtlich der verbleibenden Rechtssache wurde
erwogen:
Gemäß
§ 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 hatte der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß
§ 43 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesem
gemäß
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43
Abs. 1 FLAG zu entrichten.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich
selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben
(Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen) nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt.
Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1
FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob Tatsachen erwiesen sind oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen,
dürfen diesbezügliche Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten
als erwiesen angenommen werden.
Aus den
vorliegenden Akten ergibt sich nun folgender finanzstrafrechtlicher
Sachverhalt:
Der Beschuldigte war von April 1997 bis 8. November 2005
Geschäftsführer der I-GmbH. Bis einschließlich 1999 wurden die
Lohnabgaben im Wesentlichen abgeführt, wenn auch mitunter verspätet.
Im Zuge einer im Jahr 2001 durchgeführten Betriebsprüfung wurden
verschiedene Vorteile aus dem Dienstverhältnis hinsichtlich leitender
Dienstnehmer und des Geschäftsführers festgestellt. Diese wurden in
einer anschließenden Lohnsteuerprüfung als Sachbezüge behandelt
und als nichtselbständige Einkünfte versteuert. Bei dieser
Lohnsteuerprüfung wurden weiters erhebliche Abfuhrdifferenzen
gegenüber den in der Buchhaltung und den Lohnkonten ausgewiesenen
Beträgen für die Zeiträume 2000 bis 2002 festgestellt (vlg.
Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom 19.12.2002).
Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegen
ebendiese Feststellungen zugrunde.
Da der Erstsenat das gegen den Beschuldigten eingeleitete
Finanzstrafverfahren zur Gänze nach § 136 FinStrG eingestellt hat und
sich die dagegen vom Amtsbeauftragten erhobene Berufung nur gegen die
Einstellung bezüglich der angelasteten Abfuhrdifferenzen richtet, ist
bezüglich des Faktums "Fehlberechnungen" Rechtskraft eingetreten. Dem
Berufungssenat war es damit verwehrt, neuerlich über die ursprünglich
angelasteten Fehlberechnungen abzusprechen.
Was die verbliebenen Abfuhrdifferenzen betrifft, so ging
der erkennende Senat von nachstehenden Erwägungen aus:
Das Strafbegehren des Amtsbeauftragten umfasste an
Lohnabgaben für das Jahr 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 133.297,00,
Dienstgeberbeiträge in Höhe von ATS 81.343,00 und Zuschläge zu
diesen in Höhe von ATS 9.398,00, sowie für den Zeitraum 2001 bis 2002
Lohnsteuern in Höhe von (teilweise umgerechnet) ATS 1,071.876,00,
Dienstgeberbeiträge in Höhe von (teilweise umgerechnet) ATS 380.625,00
und Zuschläge zu diesen in Höhe von (teilweise umgerechnet) ATS
17.590,00.
Nach den Verfahrensergebnissen war der Beschuldigte als
Geschäftsführer Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der Fa. I-GmbH
und damit für die rechtzeitige Abfuhr der Lohnabgaben verantwortlich.
Da die den Beschuldigten in ihrer Aussage belastende Zeugin
BS dem Berufungssenat infolge ihrer schweren Erkrankung nicht mehr zur
Verfügung stand, kann einerseits betreffend die Anfangsphase der
strafrelevanten Säumigkeiten mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit der Einwand des Beschuldigten nicht entkräftet
werden, wonach er im Ergebnis keine Kenntnis von der Nichtentrichtung bzw. der
Nichtabfuhr der Lohnabgaben erhalten habe, weil er sich auf Reisen befunden
habe.
Je länger aber die GmbH ihren abgabenrechtlichen
Pflichten nicht entsprochen hat, umso wahrscheinlicher ist es andererseits, dass
der Geschäftsführer, der ja zwingend für seine unternehmerischen
Entscheidungen Informationen über die Liquidität der GmbH, deren
Geldflüsse bzw. über andrängende Gläubiger und
Verbindlichkeiten benötigt und letztendlich auch erhalten hat (ein
diesbezügliches Versagen des Beschuldigten als Entscheidungsträger
wurde nicht vorgebracht und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen), auch von
den ausstehenden Zahlungen der Lohnabgaben erfahren hat, bis letztendlich auch
für Zwecke eines Strafverfahrens die sichere Schlussfolgerung zu ziehen
ist, der Geschäftsführer habe sich in Kenntnis des Missstandes
befunden.
In Anbetracht der Andauer der fortgesetzten Verfehlungen
(insgesamt 32 Monate, nicht abgeführte Lohnabgaben von rund ATS 1,7 Mio.)
ist auch im gegenständlichen Fall ein derartiger Zeitpunkt festzulegen, zu
dem der Beschuldigte jedenfalls Bescheid gewusst haben muss, jedoch nicht
für Abhilfe gesorgt hat.
Den entscheidenden Anhaltspunkt dafür bildet im
gegenständlichen Fall die Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes für
das Jahr 2000, bei welcher für den Geschäftsführer die Höhe
der nicht bezahlten Lohnabgaben zusätzlich zu reflektieren war.
Da die Abgabenerklärungen für 2000 am 12.
November 2001 eingereicht worden sind, ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte (zumindest) ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Nichtabfuhr der
bis dato fälligen Lohnabgaben gehabt hat, aber keine weiteren
Veranlassungen getroffen hat.
Es ist ihm verständlich gewesen, dass auch in weiterer
Folge entsprechende Lohnabgaben nicht entrichtet bzw. abgeführt werden
würden, sollte er nicht entsprechende Abhilfe schaffen. Solches hat er aber
unterlassen und damit die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH
in Kauf genommen.
Der Beschuldigte hat diesbezüglich daher ab
einschließlich November 2001 entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
In freier Beweiswürdigung waren die bei der
Lohnsteuerprüfung festgestellten Abfuhrdifferenzen zu gleichen Teilen auf
die Monate 11/2001 bis 12/2002 zu verteilen, weshalb sich (teilweise
umgerechnet) solcherart pro Monat nicht abgeführte Lohnsteuern in Höhe
von ATS 44.661,00, nicht entrichtete Dienstgeberbeiträge in Höhe von
ATS 15.859,00 und Zuschläge zu diesen in Höhe von ATS 1.727,00 ergeben
haben.
Zur
Strafbemessung ist anzuführen:
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG
ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab
dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des B in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer
Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Die Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 FinStrG wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt.
Der Strafrahmen beträgt
daher im gegenständlichen Fall ATS 435.729,00 bzw. € 31.665,66
.
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten
auszugehen, ergäbe sich daher ein Ausgangswert von gerundet €
16.000,00 an Geldstrafe.
Als mildernd sind aber zu
berücksichtigen die Schadensgutmachung in Höhe von
€
38.937,56, der Umstand, dass der Beschuldigte offenbar durch die schlechte
Finanzlage des Unternehmens zu seinem Fehlverhalten verleitet worden ist, seine
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie die Abschwächung der
Spezialprävention infolge Zeitablaufes seit der Tatbegehung und die - laut
Aktenlage - nachfolgende offenbare Abgabenredlichkeit des Beschuldigten, als
erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über eine längere
Zeit.
Ebenfalls zu bedenken ist im
Besonderen der generalpräventive Aspekt, weil die beharrliche Verweigerung
der Zahlung der Selbstbemessungsabgaben eine deutliche Reaktion der
Finanzstrafbehörden hervorzurufen hat, sollte nicht bei Bekanntwerden der
Entscheidung ein solches Verhalten des Beschuldigten als belanglose Fehlleistung
interpretiert werden, an welcher man sich allenfalls in geschäftlichen
Krisenzeiten ein Beispiel nehmen könne.
Infolge des deutlichen
Überwiegens der mildernden Aspekte kann bei Abwägen dieser Argumente
der Ausgangswert auf € 10.000,00 abgemildert werden; die Sorgepflichten des
Beschuldigten schlagen überdies mit einem Abschlag auf € 8.000,00 zu
Buche.
Die solcherart tat- und
schuldangemessene Geldstrafe beträgt 25,26 % des Strafrahmens.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Zu Kontrollzwecken ist dabei
auch auf die Spruchpraxis zu verweisen, wonach für eine Geldstrafe von
€ 7.000,00 bis € 8.000,00 üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat ausgesprochen wird.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler
Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal
aber ein Betrag von
€ 363,00, festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
5. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-S/05
- Stammnummer
- 39322
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF