Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0190-I/08
Bindungswirkung eines geänderten EW-Bescheides im abgeleiteten Verfahren (ErbSt) gegenüber Rechtsnachfolger, wenn ihm durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde; kein Verböserungsverbot im Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-I/08vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 29. Jänner 2008
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 5
und 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, im
Betrag von € 58.312,77 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 8. August 2007
verstorbenen F wurde dem Alleinerben H (= Berufungswerber, Bw) der Nachlass zur
Gänze ins Eigentum eingeantwortet. Laut im Akt erliegender
"Vermögenserklärung" wurden an Aktiva - neben zwei Pkw im Wert
€ 17.000 sowie zwei Girokonten im Wert von rund € 10.431 -
mehrere Liegenschaften wie folgt verzeichnet:
|
|
Anteil
|
Art
|
Einheitswert in €
|
EZ1
|
1/1
|
unbebautes Gst
|
45.565,87
|
EZ2
|
1/1
|
land- und forstwirtschaftl. Betrieb
|
1.500,00
|
EZ3
|
1/2
|
forstwirtsch. Betrieb
|
72,67
|
EZ4
|
|
land- + forstw. Betrieb
|
4.156,69
|
EZ5
|
1/1
|
Geschäftsgrundstück
|
429.569,12
|
EZ6
|
1/1
|
gem. gen. Gst, BetriebsGst
|
51.597,71
|
|
|
Einheitswert (EW) gesamt
|
532.462,06
|
|
|
3facher EW gesamt
|
1,597.386,18
Der Verkehrswert wurde mit gesamt € 4,097.100
bestimmt. An Passiva wurden Hypothekarverbindlichkeiten und sonstige
Verbindlichkeiten sowie Todfallskosten im Gesamtbetrag von
€ 2,100.983,69 verzeichnet.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 29.
Jänner 2008, StrNr, ausgehend vom Wert der Grundstücke (= 3facher EW)
in Höhe von gerundet € 1,614.386 gemäß
§ 8 Abs. 5
ErbStG die Mindeststeuer (Grunderwerbsteueräquivalent) im Ausmaß von
3,5 %, sohin im Betrag von € 56.503,51, vorgeschrieben; für die
Vorschreibung einer Erbschaftssteuer nach § 8 Abs. 1 ErbStG verblieb
aufgrund des ermittelten negativen Erwerbes (nach steuerlichen Werten) kein
Raum. Festgehalten wird, dass das Finanzamt den Anteil an der
Agrargemeinschaft (Mitgliedschaftsrecht) aus der Bemessung ausgeschieden hat;
hinsichtlich der EZ6 war der zuletzt zum 1. Jänner 2007 festgestellte
erhöhte Einheitswert von
€ 79.700 (anstelle
€ 51.597,71) in Ansatz gelangt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, der
steuerlich maßgebliche Wert laut Protokoll betrage
€ 1,597.386,18 und nicht wie vom Finanzamt angenommen
€ 1,614.386,18.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2008 wurde
die Berufung abgewiesen und die Erbschaftssteuer gem. § 8 Abs. 5 ErbStG
nunmehr ausgehend vom dreifachen EW der Grundstücke von gesamt
€ 1,669.222,98 abzüglich des Freibetrages € 110
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (§ 8 Abs. 6
ErbStG) mit € 58.312,77 festgesetzt. Es wurde in der Begründung
nochmals ausgeführt, dass für das EZ6 der Einheitswert zuletzt in
Höhe von € 79.700 festgestellt worden sei.
Im Vorlageantrag vom 31. März 2008 wurde eingewendet,
die Abänderung in der Berufungsvorentscheidung zu Lasten des Bw sei in
mehrfacher Hinsicht unzulässig und rechtswidrig. Sie verstoße gegen
das Verschlechterungsverbot. Die Zugrundelegung des EW von € 79.700
für die nachlassgegenständliche Liegenschaft EZ6 sei nicht
gerechtfertigt, da der diesbezügliche EW-Bescheid, datiert mit 26. November
2007, zum Einen inhaltlich nicht nachvollziehbar sei und andererseits dem Bw
bzw. dessen Rechtsvorgänger nie wirksam zugestellt worden wäre. Aus
diesem Grund könne eine EW-Erhöhung frühestens mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 2008 eintreten, weshalb dem Erbschaftssteuerbescheid noch der
bisherige EW in Höhe von € 59.100 zugrunde zu legen sei. Die
Erbschaftssteuer sei daher ausgehend vom dreifachen EW von gesamt
€ 1,597.386,18 im Betrag von lediglich € 55.908,51
vorzuschreiben.
Der UFS hat Einsicht genommen in den bezughabenden
Bewertungsakt EW-AZ1 des Finanzamtes Kufstein Schwaz, woraus hervorkommt:
Nach Errichtung eines Neubaues auf dem vormals unbebauten
Gst1 in EZ6 war im Rahmen einer Artfortschreibung der EW des Gst, bewertet als
Betriebsgrundstück/gemischt genutztes Grundstück, zum 1. Jänner
1992 mit erhöht ATS 710.000 = € 51.597,71 festgestellt worden. In
den Jahren 2003 bis 2005 erfolgten weitere Zu- und Umbauten bzw. der Teilabriss
und Neubau sowohl des Wohnhauses als auch des gewerblichen Bauteiles, fertig
gestellt im Jahr 2006, woraufhin das Finanzamt zum folgenden 1. Jänner 2007
eine Fortschreibung vorgenommen und den EW mit € 59.100 bzw.
erhöht € 79.700 festgestellt hat. Der diesbezügliche
Feststellungsbescheid vom 26. November 2007, zunächst gerichtet an den
Rechtsvorgänger F, wurde laut dem im Akt erliegenden Rückschein dem Bw
an dessen aktuelle Adresse mit RSb-Brief zugestellt, dh. konkret am
11. Jänner 2008 unter Hinterlegung einer Verständigung im
Briefkasten des Bw beim zuständigen Postamt für den Bw zur Abholung
hinterlegt. Eine Rückmittlung dieser Postsendung ist lt. Akteninhalt nicht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 idgF
unterliegen der Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen (Erwerbe bis 31. Juli
2008) und gelten als solche nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Allein strittig ist im Gegenstandsfalle die der
Erbschaftssteuer zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage, konkret die Bewertung
einer der erworbenen Liegenschaften.
1. Bewertung:
Hinsichtlich der Wertermittlung ist bei Grundstücken
nach der Bestimmung des § 19 ErbStG vorzugehen, nach dessen Abs. 2 für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld - di.
gegenständlich der Todestag des Erblassers am 8. August 2007 - unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Es ist daher im Rahmen der Erbschaftssteuerbemessung, dh im
abgeleiteten Abgabenverfahren, grundsätzlich der zuletzt festgestellte
Einheitswert maßgebend (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der
diesbezügliche Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen und damit gemäß
§ 192 BAO für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
22.10.1992, 91/16/0044).
Hinsichtlich der in Streit stehenden Liegenschaft EZ6 war
zufolge von Um- und Neubauten, abgeschlossen im Jahre 2006, auf den
nächstfolgenden 1. Jänner 2007 im Rahmen einer Fortschreibung der
Einheitswert mit erhöht € 79.700 festgestellt worden (siehe eingangs).
In Anbetracht des Obgesagten ist daher dieser Einheitswert, der auf den dem
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgesetzt wurde, als verbindlich der Bemessung der
Erbschaftssteuer zugrunde zu legen.
2. Bindungswirkung:
Der Bw wendet nunmehr ein, dieser Einheitswertbescheid sei
ihm gegenüber mangels Zustellung an ihn bzw. dessen Rechtsvorgänger
nie rechtswirksam geworden, weshalb der zuvor in Geltung stehende Einheitswert
heranzuziehen sei.
Nach der einhelligen Judikatur und Lehre (vgl.
Ritz, FJ 1997, 71, "Schenkungssteuer:
Rechtsschutz bei Abänderung von Einheitswertbescheiden"; Ellinger/Wetzel,
BAO Wien 1980, 73, Anmerkung zu § 97;
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 110 zu § 19;
Stoll, BAO 1994, S. 1019;
Ritz,
BAO3, Rz 9 zu
§ 97) besteht die Bindungswirkung (nur) dann, wenn der Grundlagenbescheid
gegenüber dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides wirksam
geworden ist. Eine Bindung für das Abgabenverfahren des Rechtsnachfolgers
(Erben) entfaltet daher ein an den Rechtsvorgänger (Erblasser) gerichteter
Einheitswertbescheid nur nach Maßgabe des § 191 Abs. 4 BAO
(Wirkungsfiktion) iVm § 97 Abs. 2 BAO (Zustellfiktion).
Erfolgt die Zustellung eines geänderten
Einheitswertbescheides an den Rechtsvorgänger erst nach dem Zeitpunkt der
Rechtsnachfolge (Erwerb/Übergabe), so entfaltet er keine Bindungswirkung
für das Verfahren des Rechtsnachfolgers, weil die Zustellfiktion des §
97 Abs. 2 BAO für die Zustellung von Bescheiden an den Rechtsvorgänger
nur dann anwendbar ist, wenn diese Zustellung vor dem Zeitpunkt der
Rechtsnachfolge erfolgt (vgl. VwGH 6.4.1995, 93/15/0088). Um dennoch eine
solche Wirkung zu erlangen, muss dem Rechtsnachfolger (Erben) eine Ausfertigung
des Einheitswertbescheides von der zuständigen Behörde zugestellt
werden, damit er im Feststellungsverfahren Parteistellung hat und kraft eigenen
Rechts berufungsberechtigt ist (VwGH 12.1.1983, 81/13/0060; VwGH 17.10.1984,
83/13/0168).
Aufgrund des im Einheitswertakt erliegenden
RSb-Rückscheines steht fest, dass der geänderte Einheitswertbescheid
vom 26. November 2007 dem Bw als Rechtsnachfolger von der zuständigen
Behörde (Finanzamt Kufstein Schwaz) zugemittelt wurde. Nach offenbar
erfolgloser direkter Zustellung an den Bw oder einen Ersatzempfänger an der
Abgabestelle (Wohnadresse) wurde iSd § 17 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz am 11.
Jänner 2008 eine diesbezügliche Verständigung in den Briefkasten
eingelegt und am selben Tag die Briefsendung beim zuständigen Postamt zur
Abholung hinterlegt. Gemäß
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz wurde der
Brief mindestens zwei Wochen ab Beginn der Abholfrist (= ab 11. Jänner
2008) zur Abholung bereit gehalten. Solcherart hinterlegte Sendungen
gelten mit dem ersten Tag dieser Frist
als zugestellt (vgl. VwGH 22.1.1992,
91/13/0178). Nach § 19 Zustellgesetz sind Sendungen, die ua. durch
Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, der Behörde
zurückzustellen, wobei der Grund der Zurückstellung auf der Sendung zu
vermerken ist. Nachdem laut Inhalt des Bewertungsaktes offenkundig keine
Rückstellung dieser Sendung (Einheitswertbescheid) an das Finanzamt samt
allfälliger neu versuchter Zustellung erfolgte, kann augenscheinlich davon
ausgegangen werden, dass die betreffende hinterlegte Sendung vom Bw innerhalb
der Abholfrist auch beim Postamt tatsächlich behoben wurde.
Nach den gegebenen Umständen kann sohin - entgegen dem
Dafürhalten des Bw - von einer NICHT rechtswirksamen Zustellung des
geänderten Einheitswertbescheides an den Bw keine Rede sein. Durch die
rechtmäßige Hinterlegung iSd § 17 Zustellgesetz wurde die
Zustellung mit 11. Jänner 2008 ordnungsgemäß bewirkt. Diesfalls
erlangt der Einheitswertbescheid vom 26. November 2007 auch gegenüber dem
Bw volle Bindungswirkung, da ihm als Rechtsnachfolger ab der Zustellung die
Parteistellung im Einheitswert-Feststellungsverfahren zugekommen ist und er
kraft eigenen Rechts berufungsberechtigt war.
3. Einheitswertbescheid:
Der Bw erachtet die Heranziehung des zum 1. Jänner
2007 geänderten Einheitswertes schon deshalb als nicht gerechtfertigt, weil
der Feststellungsbescheid inhaltlich nicht nachvollziehbar sei.
Die Frage, ob die Feststellung durch das zuständige
Finanzamt Kufstein Schwaz seinerzeit zu Recht erfolgte bzw. inhaltlich rechtens
war, entzieht sich im gegenständlichen Erbschaftssteuerverfahren der
Kognition durch den UFS. Fest steht, dass der Bw gegen den
geänderten Einheitswertbescheid kein Rechtsmittel ergriffen hat und daher
dieser Bescheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Die
Abgabenbehörden sind aber - wie bereits oben dargelegt - im abgeleiteten
Abgabenverfahren, dh. ua. bei Festsetzung der Erbschaftssteuer, an den in
Rechtskraft erwachsenen Einheitswertbescheid gebunden (vgl. dazu VwGH 24.5.1991,
90/16/0197).
4. "Verschlechterungsverbot":
Laut Berufungsvorbringen sei die Abänderung in der
Berufungsvorentscheidung zu Lasten des Bw unzulässig und verstoße
gegen des Verschlechterungsverbot.
Dem ist die Bestimmung nach § 276 Abs. 1 BAO entgegen
zu halten, wonach dann, wenn eine Berufung weder zurückzuweisen noch als
zurückgenommen noch als gegenstandslos zu erklären ist, die
Abgabenbehörde erster Instanz - nach Durchführung allfälliger
Ermittlungen - die Berufung mit Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei
den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen kann.
Entgegen der Ansicht des Bw ist daher die
Abänderungsbefugnis der Behörde durch das Berufungsbegehren in
keinster Weise begrenzt und auch eine sogenannte "Verböserung" jedenfalls
zulässig (vgl. VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082).
Selbiges gilt gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO im
Verfahren vor dem UFS, wonach die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Rahmen
einer Sachentscheidung berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung hin abändern, aufheben oder die Berufung als
unbegründet abweisen kann.
Es besteht demgemäß
kein Verböserungsverbot (vgl. zB
VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126;
Ellinger ua.,
BAO3, § 289 Anm.
32).
5. Ergebnis:
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
Die Erbschaftssteuer (Mindeststeuer nach § 8 Abs. 5
ErbStG) bemißt sich (wie in der Berufungsvorentscheidung) wie
folgt:
|
Liegenschaftsvermögen
|
Anteil
|
Art
|
Einheitswert in €
|
EZ1
|
1/1
|
unbeb. Gst
|
45.565,87
|
EZ2
|
1/1
|
land- und forstwirtschaftl. Betrieb
|
1.500,00
|
EZ3
|
1/2
|
forstwirtschaftl. Betrieb
|
72,67
|
EZ5
|
1/1
|
Geschäftsgrundstück
|
429.569,12
|
EZ6
|
1/1
|
gem. gen. Gst, BetriebsGst
|
79.700,00
|
|
|
Einheitswert gesamt
|
556.407,66
|
|
|
3facher EW gesamt gerundet
|
1,669.222,00
|
davon Erbschaftssteuer:
|
|
gem. § 8 Abs. 5 ErbStG: 3,5 %
|
58.422,77
|
abzüglich Freibetrag gemäß
§
8 Abs. 6 ErbStG
|
-
110,00
|
Erbschaftssteuer
|
58.312,77
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 19 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinheitswertFeststellungsbescheidGrundlagenbescheidBindungswirkungZustellungHinterlegungAbänderungVerböserung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-I/08
- Stammnummer
- 36082
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF