Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0017-K/04
Langjährige UVZ-Hinterziehungen einer Textilhändlerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0017-K/04vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Teilrechtskraft eines Spruchsenatserkenntnisses infolge einer lediglich auf die Strafbemessung gerichteten Strafberufung eines Beschuldigten sowie das zu beachtende Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG verhindern zumal bei Fehlen von Wiederaufnahmsgründen den Ansatz der korrekten höheren strafbestimmenden Wertbeträge zu Lasten des Beschuldigten und damit auch das Überschreiten der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze iSd § 53 Abs. 1 lit.b FinStrG
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
über die Berufung der Beschuldigten vom 8. Juni 2004, eingelangt beim
Finanzamt Klagenfurt am 11. Juni 2004, gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Oktober 2003,
StrNr. 1999/00297-001, nach der am 13. Dezember 2004 in Abwesenheit
der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten HR Dr. Manfred
Pressler sowie der Schriftführerin FOI Claudia Orasch durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: Der
Berufung der Beschuldigten wird keine Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Oktober 2003, StrNr.
1999/00297-001, ist S wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 [ergänze: lit.
a] FinStrG schuldig gesprochen worden, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes
Klagenfurt vorsätzlich einerseits unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 1996, Juni,
Juli, August, Oktober, Dezember 1997, Jänner, Februar, März, April,
Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 1998, März, April,
Mai, Juni, Juli, Oktober, November 1999, Februar, März, April, Mai, Juni,
sowie Juli 2000 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von insgesamt S 376.861,-- bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat und andererseits
[ergänze: ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt hat, indem] sie [entgegen der Bestimmung des § 119
Bundesabgabenordnung (BAO)] die Steuererklärungen betreffend die
Veranlagungsjahre 1993, 1994, 1995 und 1996 verspätet und jene betreffend
die Veranlagungsjahre 1997, 1999 und 2000 nicht eingereicht hat.
Gemäß dem Strafsatz
nach § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 [Abs. 1 und 2]
FinStrG wurde über sie daher eine Geldstrafe von € 10.000,-- und
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verhängt; an
Verfahrenskosten wurde der Beschuldigten gemäß
§ 185 [Abs. 1
lit. a] FinStrG ein Pauschalbetrag in Höhe von € 363,--
auferlegt.
Aus den im Finanzstrafakt des
Finanzamtes Klagenfurt betreffend S hinsichtlich vorhergehender fünf
Finanzstrafverfahren (StrLNrn. 343/92, 31/93, 117/93, 283/94, sowie 116/95),
welche mit - zwischenzeitig getilgten - Bestrafungen der
Beschuldigten unter anderem wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben, sowie wegen vorsätzlich nicht
durchgeführter Abgabe von Jahressteuererklärungen mit Bestrafungen
geendet hatten, abgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass für die
Buchhaltung, das steuerliche Rechenwerk sowie die Kommunikation mit der
Abgabenbehörde der Ehegatte der bestraften Textilhändlerin
verantwortlich gewesen ist.
So antwortet der Ehegatte WS
auf eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz an S und WS,
sich wegen des Verdachtes der Geltendmachung ungerechtfertigter
Abgabengutschriften zu verantworten, im Schriftsatz vom 14. Oktober 1992 mit der
Feststellung, "daß die Buchhaltung von mir und nicht meiner Frau erstellt
wird und auch die entsprechenden Meldungen an das Finanzamt" (Finanzstrafakt,
StrLNr. 343/92, Bl. 12).
Auf die Aufforderung an seine
Gattin im Finanzstrafverfahren zu StrLNr. 117/93 zur schriftlichen
Rechtfertigung wegen vorsätzlicher nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer betreffend Jänner bis Dezember 1989 und Lohnsteuern betreffend
die Jahre 1989 bis 1991 antwortet WS im Namen von S mit Schriftsatz vom
2. April 1993 (Finanzstrafakt 117/93, Bl. 8).
Eine handschriftliche
Selbstanzeige vom 27. Oktober 1998 im gegenständlichen Finanzstrafverfahren
ist unterfertigt mit "i.A. WS" (Finanzstrafakt, Bl. 16).
Anlässlich der Aufnahme
einer Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung hinsichtlich
des Unternehmens der Beschuldigten am 1. Juli 1999 wurde S durch ihren Ehegatten
WS vertreten (Finanzstrafakt, Bl. 13).
Auf die Aufforderung zur
schriftlichen Rechtfertigung mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren antwortete WS mit
Fristverlängerungsansuchen vom 22. Oktober und 10. November 1999
(Finanzstrafakt, Bl. 34 f).
Eine dreiseitige schriftliche
Äußerung vom 22. Jänner 2000 zur Stellungnahme des
Amtsbeauftragten ist offenkundig von WS verfasst und auch von ihm unterfertigt.
In diesem Schreiben ersuchte er, ihn als Zeugen zur Spruchsenatsverhandlung zu
laden (Finanzstrafakt, Bl. 45 ff).
Dem Handakt des Amtsbeauftragten zur
Spruchsenatsverhandlung ist folgende Darstellung zu entnehmen:
Mit Schreiben vom 22. August 1993 hat WS bekannt gegeben,
dass ab 1. Jänner 1993 die Geschäftstätigkeit von der X GmbH in K
übernommen wurde und dass die Firmensitze der Einzelunternehmen der S in P
und des WS in B in Zukunft als Filialen geführt werden würden. Aus
einer Mitteilung des AKV vom 26. September 1994 zur X GmbH sei ersichtlich, dass
nur mehr unter dem Standort K ein Handelsgeschäft betrieben werde und dass
die bis vor kurzem noch betriebenen Geschäfte in P und K zwischenzeitig
geschlossen worden seien.
Trotzdem sei von S mit der Anschrift in K eine Gutschrift
für die X GmbH und von WS mit der Anschrift in B an S unter der Anschrift
in K jeweils eine Rechnung per 31. Jänner 1995 ausgestellt worden und die
darin ausgewiesene Vorsteuer von S als Gutschrift begehrt worden.
Laut telefonischer Rücksprache mit WS am 10. Mai 1995
würden von ihm und seiner Gattin die Einzelfirmen (die oben als Filialen
der X GmbH aufscheinen) weiter betrieben mit der Begründung, dass diese nie
untergegangen seien. Die Firmensitze befinden sich jeweils in K. Laut WS
würden von ihm derzeit keine Geschäfte getätigt, sehr wohl aber
von seiner Gattin. Laut seiner Auskunft befände sich das an S verkaufte
Warenlager im Eigentum seiner Firma....
Es werde ersucht festzustellen,
ob die Rechnungen zu Recht ausgestellt worden seien .... (Finanzstrafakt, Bl.
65).
Auf einen entsprechenden
Vorhalt der Veranlagungsabteilung des Finanzamtes Klagenfurt antwortete für
S mit Schriftsatz vom 19. März 1995 wiederum deren Ehegatte WS
(Finanzstrafakt, Bl. 69).
Die in Kopie im Finanzstrafakt
befindlichen Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die Monate Februar 1995,
Dezember 1996, Juni, Juli, August, Oktober 1997, Jänner, Februar, März
1998 sind samt und sonders offenkundig handschriftlich von WS ausgefüllt
und auch von diesem unterfertigt (Finanzstrafakt, Bl. 70-78).
Ebenso weist eine Eingabe an
das Finanzamt Klagenfurt hinsichtlich der Nichteinreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend März bis Mai 1999 vom 20. Juli 1999
die Unterschrift des WS auf (Finanzstrafakt, Bl. 79).
Die am 14. Oktober 1999
eingereichte Umsatzsteuererklärung für 1998 der S weist die
Unterschrift des WS auf (Finanzstrafakt, Bl. 82).
Anlässlich einer
UVA-Prüfung für den Zeitraum Februar bis Dezember 2000 war S durch
ihren Ehegatten WS vertreten (siehe die Niederschrift vom 16. März 2001,
Finanzstrafakt Bl. 92).
Diese
Beobachtungen stehen im Einklang mit dem Inhalt des Veranlagungsaktes zu
St.Nr. 251/6763 des Finanzamtes Klagenfurt, insbesondere des
diesbezüglichen Umsatzsteueraktes, der Arbeitsbögen zu ABNrn.
105045/00 und 206008/01, sowie der Einbringungsakten betreffend die Beschuldigte
als Einzelunternehmerin sowie als Haftungsschuldnerin im Vollstreckungsverfahren
betreffend die X GmbH, wonach zwar offenbar die Beschuldigte durchaus
tatsächlich als Unternehmerin tätig gewesen ist und entsprechende
abgabenrechtliche Verantwortung zu tragen hat, als wesentlich Mitwirkender an
der Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen aber ihr Ehegatte WS
anzusehen ist, welchem innerbetrieblich auch zumindest zu einem wesentlichen
Teil die steuerlichen Angelegenheiten übertragen worden sind.
WS ist jedoch
finanzstrafrechtlich laut gegebener Aktenlage bislang nicht zur Verantwortung
gezogen worden.
Den Vollstreckungsakten ist auch
eine nunmehrige völlige Mittellosigkeit der überschuldeten S zu
entnehmen (siehe beispielsweise die Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabenschuldnerin vom 15. Dezember 2000,
in welchen angemerkt wird, der derzeitige (damalige) Schuldenstand bei der
Volksbank betrage ca. S 4 Mio., Rückzahlungen werden derzeit
nicht geleistet, die Leasingrate des Fahrzeuges werde vom Gatten bezahlt,
Wertpapiere, Lebensversicherung und Sparguthaben seien nicht vorhanden. Die
Abgabenschuldnerin sei vermögenslos; sowie die Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabenschuldnerin vom 27. Februar 2003,
wonach S für einen studierenden Sohn unterhaltspflichtig sei, monatlich
€ 220,-- verdiene, bei der Volksbank € 290.000,-- Schulden
habe, wobei die Kreditraten momentan nicht bezahlt werden würden. Die
Wohnung sei nur mit notwendigstem Inventar eingerichtet, die wirtschaftlichen
Verhältnisse hätten sich seit der obgenannten Feststellung nicht
verändert).
Hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen der S ergibt eine Analyse der Aktenlage für den
Zeitraum ab einschließlich Dezember 1996 unter Bedachtnahme auf den
erstinstanzlichen Schuldspruch folgenden strafrelevanten
Sachverhalt:
Die am 15. Februar 1997 fällige Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend Dezember
1996 in Höhe von S 69.040,-- wäre spätestens am 17.
Februar 1997 von S zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte hat jedoch bis zum
Ablauf dieses Tages wissentlich die Zahllast nicht entrichtet und auch zumindest
bedingt vorsätzlich die Voranmeldung mit Ablauf dieses Tages beim Finanzamt
Klagenfurt nicht eingereicht (siehe Buchungsabfrage vom 29. September
2004). Erst am 21. Mai 1997 langte eine von WS handschriftlich ausgefertigte
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein, wobei in Anbetracht des Umstandes,
dass die zeitgleich eingereichten Voranmeldungen für Jänner und
Februar 1997 geltend gemachten Gutschriften nur in wesentlich geringerem Umfang
(für Jänner) bzw. nicht zugestanden waren, jedenfalls eine
strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
auszuschließen war. Laut rechtskräftigem Schuldspruch des Erstsenates
hätte jedenfalls S eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von S 69.040,-- zu verantworten.
Für
Jänner 1997 wurde am 26.
Mai 1997 eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher eine
Gutschrift von S 49.326,-- ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom
29. September 2004). Anlässlich einer Betriebsprüfung u.a.
für die Umsatzsteuer 1996 bis 1998 wurde festgestellt, dass das
tatsächliche Guthaben lediglich S 21.504,-- betragen hat (siehe
Niederschrift vom 4. September 2000, Gegenüberstellung). Die daraus
resultierende Differenz von S 27.822,-- wurde bislang nicht zum Gegenstand
eines Finanzstrafverfahrens gemacht.
Die Umsatzsteuerzahllast
für Februar 1997 in
Höhe von S 25.597,-- (siehe die obgenannte Niederschrift zu ABNr.
105045/00) ist am 15. April 1997 fällig gewesen; eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zu
diesem Zeitpunkt ist jedoch unterblieben. Tatsächlich war am 26. Mai 1997
eine Voranmeldung eingereicht worden, in welcher eine Gutschrift von
S 39.484,-- zu Unrecht ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 29. September
2004). Die sich solcherart ergebende Differenz von S 65.081,-- ist bislang
nicht zum Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens gemacht worden.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend März 1997 in
Höhe von S 28.598,-- ist am 15. Mai 1997 fällig gewesen.
Tatsächlich ist eine Entrichtung der Vorauszahlung nicht erfolgt, ebenso
wurde keine Voranmeldung eingereicht. Laut Betriebsprüfung hat die Zahllast
S 28.598,-- betragen (genannte Niederschrift). Der Sachverhalt ist bis dato
nicht zum Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens gemacht worden.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend April 1997 in
Höhe von S 26.906,-- (siehe obgenannte Niederschrift) ist am 15. Juni
1997 fällig gewesen, tatsächlich erfolgte jedoch keine Entrichtung und
wurde auch keine Voranmeldung eingereicht (siehe Buchungsabfrage vom 29.
September 2004). Der Sachverhalt ist bis dato nicht zum Gegenstand eines
Finanzstrafverfahrens gemacht worden.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 1997
wurde am 4. März 1998 eine am 15. Jänner 1998 eingereichte
Voranmeldung verbucht, in welcher eine Gutschrift von S 118.931,--
ausgewiesen war (siehe Buchungsabfrage vom 29. September 2004). Tatsächlich
aber wäre am 15. Juli 1997 laut Prüfung eine Zahllast von
S 30.256,-- (obgenannte Niederschrift) zu entrichten gewesen. Die sich
solcher Art ergebende Differenz von S 149.187,-- ist bis dato nicht zum
Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens gemacht worden.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 1997
wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 28.924,--
(siehe Niederschrift) am 18. August 1997 fällig gewesen. Am
20. Jänner 1998 wurde eine von WS ausgefertigte
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Klagen furt eingereicht
(Finanzstrafakt Bl. 72), in welcher lediglich eine Zahllast von S 12.066,--
ausgewiesen war. Eine Entrichtung zumindest auch dieser Zahllast ist nicht
erfolgt (siehe Buchungsabfrage vom 29. September 2004). Auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates hätte S hinsichtlich
des Verkürzungsbetrages von S 28.924,-- eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 1997
wäre bis zum 15. September 1997 eine Zahllast von S 25.557,-- zu
entrichten gewesen. Erst am 20. Jänner 1998 langte beim Finanzamt
Klagenfurt eine von WS ausgefertigte Voranmeldung ein, in welcher jedoch
lediglich eine Zahllast von S 10.221,-- ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl.
73). Auch jedenfalls diese Zahllast wurde nicht entrichtet (siehe
Buchungsabfrage vom 29. September 2004). Aufgrund des rechtskräftigen
Schuldspruches des Erstsenates hätte S hinsichtlich der Zahllast von
S 25.557,-- eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August
1997 wäre bis zum 15. Oktober 1997 die diesbezügliche Zahllast
von S 22.991,-- (siehe obgenannte Niederschrift) zu entrichten gewesen.
Erst am 20. Jänner 1998 langte jedoch beim Finanzamt Klagenfurt eine von WS
ausgefertigte Voranmeldung ein, in welcher lediglich eine Zahllast von
S 2.427,-- ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 74). Eine Entrichtung
zumindest dieser Zahllast ist jedoch nicht erfolgt. Auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches hätte S eine Hinterziehung von
Vorauszahlungen in Höhe von S 22.991,-- gemäß
§ 33
Abs. 3 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September
1997 wäre bis zum 15. November 1997 die entsprechende Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von S 1.443,-- (siehe obgenannte
Niederschrift) zu entrichten gewesen. Tatsächlich wurde am 20. Jänner
1998 eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt verbucht, in welcher zu
Unrecht eine Gutschrift von S 30.249,-- ausgewiesen war (siehe
Buchungsabfrage vom 29. September 2004). Die sich solcher Art ergebende
Differenz an Umsatzsteuer in Höhe von S 31.692,-- ist bis dato nicht
zum Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens gemacht worden.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober
1997 wäre bis zum 15. Dezember 1997 eine Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von S 20.946,-- (siehe obgenannte Niederschrift)
zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung erfolgt jedoch nicht. Erst am 20.
Jänner 1998 langte beim Finanzamt Klagenfurt eine von WS ausgefertigte
Voranmeldung ein, in welcher jedoch lediglich eine Zahllast von S 3.711,--
ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 75). Eine Entrichtung der ausgewiesenen
Zahllast zu diesem Zeitpunkt erfolgte jedoch nicht (siehe Buchungsabfrage vom
29. September 2004). Auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruches
hätte S in diesem Zusammenhang hinsichtlich eines Betrages von
S 20.946,-- eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November
1997 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
S 33.559,-- (siehe obgenannte Niederschrift) bis zum 15. Jänner
1998 zu entrichten gewesen. Am 23. Jänner 1998 wurde jedoch eine
Voranmeldung verbucht, in welcher eine Zahllast von nur S 10.297,--
ausgewiesen war (siehe Buchungsabfrage vom 29. September 2004). Erachtet
man diese eingeschränkte Offenlegung als rechtszeitig, verbleibt eine
Differenz von S 23.262,--, welche jedoch bis dato nicht zum Gegenstand
eines Finanzstrafverfahrens gemacht worden ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember
1997 wäre bis zum 15. Februar 1998 eine Zahllast von
S 75.148,-- (siehe obgenannte Niederschrift) zu entrichten gewesen. Bis zu
diesem Zeitpunkt erfolgte jedoch keine Entrichtung, ebenso unterblieb die
Einreichung einer entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung. Dies veranlasste das
Finanzamt, am 13. Oktober 1998 im Schätzungswege eine Vorauszahlung in
Höhe von S 70.000,-- festzusetzen (Buchungsabfrage vom 29. September
2004). Auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruches des Spruchsenates
hätte S hinsichtlich des genannten Betrages eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner
1998 wäre eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. März
1998 zu entrichten gewesen. Tatsächlich aber wurde am 18. Mai 1998
eine von WS ausgefertigte Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Klagenfurt
eingereicht, in welcher ein Überschuss von S 1.845,-- ausgewiesen war
(Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt 1998). In dieser Umsatzsteuervoranmeldung war
als Vorsteuer in der Vernachlässigung der innergemeinschaftlichen Erwerbe
eine solche von S 29.739,17 angegeben. Laut Aktenvermerk der
Betriebsprüferin vom 9. November 1998 im Rahmen einer UVA-Prüfung
wurde festgestellt, dass laut Kassenbuch, Wareneingangsbuch, Bank- und
Spesenbuch lediglich jedoch ein Vorsteuerbetrag von S 7.412,32
nachvollziehbar gewesen ist (Finanzstrafakt Bl. 7). Die sich solcher Art
ergebende Zahllast hat laut UVA-Prüfung S 20.482,-- betragen.
Anlässlich der späteren Betriebsprüfung reduzierte sich die
Zahllast auf S 19.078,-- (siehe Gegenüberstellung in der Niederschrift
vom 4. September 2000), weshalb S eine Differenz gegenüber der
ursprünglich geltend gemachten Gutschrift in Höhe von S 20.923,--
als Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten gehabt hätte.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar
1998 wurde am 18. Mai 1998 eine von WS ausgefertigte Voranmeldung beim
Finanzamt Klagenfurt eingereicht, in welcher ein Guthaben von S 77.563,--
geltend gemacht worden ist (siehe genannter Umsatzsteuerakt 1998). In dieser
Voranmeldung war unter Außerachtlassung der innergemeinschaftlichen
Erwerbe eine Vorsteuer von S 96.889,60 ausgewiesen. Aus Kassabuch,
Wareneingangsbuch, Bank- und Spesenbuch ließ sich jedoch anlässlich
der UVA-Prüfung im November 1998 lediglich eine Vorsteuer von
S 6.043,82 errechnen (Finanzstrafakt Bl. 7), was eine Zahllast von
S 13.383,-- ergeben hätte. Laut Betriebsprüfung im Jahre 2000 hat
sich tatsächlich ein Guthaben von S 5.468,-- errechnet, weshalb S auf
Grund des rechtskräftigen Schuldspruches des Spruchsenates die Differenz
von S 72.105,-- zur ursprünglichen Gutschrift als Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten gehabt
hätte.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März
1998 ist am 18. Mai 1998 beim Finanzamt Klagenfurt eine von WS
ausgefertigte Voranmeldung eingelangt, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von
S 306.533,-- ausgewiesen war (genannter Umsatzsteuerakt 1998).
Offenbar zu Beginn der
UVA-Prüfung betreffend den Zeitraum Jänner bis August 1998, am
27. Oktober 1998, wurde der Prüferin folgender Schriftsatz
überreicht:
"An Finanzamt
Klagenfurt 9020 Klagenfurt St.Nr. 251/6763=[Name der
Beschuldigten] Selbstanzeige
gem. § 29 Finanzstrafgesetz Ich lege hiermit die
Besteuerungsgrundlagen für die USt für den Zeitraum 3-8/98 offen.
(siehe Beilage) Bei der Berechnung der Vorsteuer 03/98 wurde irrtümlich ein
falscher Betrag in die Rechenmaschine eingetippt, sodass ein Vorsteuerbetrag von
S 166.666,-- irrtümlich zu hoch ausgewiesen wurde. Mangels eines
geeigneten Buchhaltungscomputerprogrammes wurde die Buchhaltung noch nicht
aufgebucht und daher handisch berechnet. i.A. WS" (Finanzstrafakt Bl.
16)
In der Voranmeldung war unter
Außerachtlassung der innergemeinschaftlichen Erwerbe eine Vorsteuer von
S 343.139,41 geltend gemacht worden, tatsächlich hat sich laut
Kassabuch, Wareneingangsbuch, Bank- und Spesenbuch lediglich eine Vorsteuer von
S 143.783,99 ergeben, was zu einer Umsatzsteuergutschrift von lediglich
S 136.334,-- geführt hätte (Finanzstrafakt Bl. 8). Eine
Entrichtung des in der Selbstanzeige offen gelegten Betrages ist unterblieben.
Laut Betriebsprüfung vom September 2000 errechnete sich eine
Umsatzsteuergutschrift von S 151.388,--, weshalb auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Spruchsenates S hinsichtlich des
Differenzbetrages von S 155.145,-- eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten gehabt
hätte.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April
1998 wäre die diesbezügliche Zahllast bis zum 15. Juni 1998 zu
entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Vorauszahlung als auch die Einreichung
einer entsprechenden Voranmeldung ist unterblieben (siehe Buchungsabfrage vom
29. September 2004). Laut UVA-Prüfung hätte sich ein Guthaben von
S 2.471,-- ergeben (Finanzstrafakt Bl. 8), laut Betriebsprüfung im
Jahre 2000 ergab sich für den Voranmeldungszeitraum aber tatsächlich
eine Zahllast von S 1.037,--. In Anbetracht der Tatsache, dass
anlässlich der UVA-Prüfung ja die vorgelegten Belege ausgewertet
wurden, hätte sich auf Grund des Schuldspruches des Erstsenates für S
hinsichtlich der Differenz von S 3.508,-- eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergeben.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 1998
wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. Juli 1998 zu entrichten
gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast als auch die Einreichung einer
Voranmeldung ist jedoch unterblieben. Laut UVA-Prüfung hätte sich eine
Zahllast von S 32.399,-- ergeben (Finanzstrafakt Bl. 9), laut
Betriebsprüfung im Jahre 2000 ist von einer Zahllast von S 15.689,--
auszugehen (siehe die Zusammenstellung zur obgenannten Niederschrift).
Hinsichtlich des letztgenannten Betrages hätte S auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Spruchsenates eine Hinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 1998
wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. August 1998 zu
entrichten gewesen. Weder eine Entrichtung der Zahllast noch eine Einreichung
einer Voranmeldung hat jedoch stattgefunden. Laut UVA-Prüfung hätte
die Zahllast S 48.897,-- betragen (Finanzstrafakt Bl. 9), anlässlich
der Betriebsprüfung gab sich jedoch eine solche von S 19.591,-- (siehe
Zusammenstellung zur Niederschrift). Hinsichtlich des letztgenannten Betrages
hätte S auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruches des Spruchsenates
eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 1998
wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. September 1998 zu
entrichten gewesen. Tatsächlich ist jedoch weder eine Entrichtung noch die
Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung erfolgt. Laut UVA-Prüfung
hätte sich eine Zahllast von S 47.322,-- ergeben (Finanzstrafakt Bl.
10), anlässlich der Betriebsprüfung im Jahre 2000 errechnete sich
letztendlich eine solche von S 52.838,-- (siehe Zusammenstellung zur
Niederschrift). Hinsichtlich des letztgenannten Betrages hätte S auf Grund
des rechtskräftigen Schuldspruches des Spruchsenates eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August
1998 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. Oktober 1998
zu entrichten gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch weder die Zahllast
entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung eingereicht worden. Laut
UVA-Prüfung hätte sich eine Zahllast von S 33.649,-- ergeben
(Finanzstrafakt Bl. 10), anlässlich der Betriebsprüfung im Jahre 2000
reduzierte sich diese auf S 23.763,-- (genannte Zusammenstellung zur
Niederschrift). Hinsichtlich des letztgenannten Betrages hätte S auf Grund
des rechtskräftigen Schuldspruches des Spruchsenates eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten.
Gemäß dem
Voranmeldungszeitraum September
1998 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. November
1998 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung
einer Voranmeldung ist jedoch unterblieben, weshalb am 15. Dezember 1998
durch die Abgabenbehörde eine Schätzung mit S 50.000,-- erfolgte
(genannter Umsatzsteuerakt 1998). Laut der Zusammenstellung zur Niederschrift
anlässlich der Betriebsprüfung im Jahre 2000 wurde die Zahllast mit
S 18.809,-- festgestellt, weshalb auf Grund des rechtskräftigen
Schuldspruches des Erstsenates S insoweit eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten
hätte.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober
1998 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. Dezember
1998 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung bzw. die Einreichung einer
Voranmeldung ist jedoch unterlieben, weshalb die Abgabenbehörde am
18. Jänner 1999 im Schätzungswege Vorauszahlungen in Höhe
von S 50.000,-- festgesetzt hat (Umsatzsteuerakt 1998). Am 4. Februar 1999
langte jedoch beim Finanzamt Klagenfurt eine von WS ausgefertigte Voranmeldung
ein, in welcher eine Umsatzsteuergutschrift von S 20.216,-- ausgewiesen war
(Umsatzsteuerakt 1998). In einer am 10. Februar 1999 eingereichten Berufung
begehrte WS unter Hinweis auf die eingereichte Voranmeldung eine Berichtigung
der Festsetzung (genannter Umsatzsteuerakt). Tatsächlich ergab sich auf
Grund einer UVA-Prüfung vorerst eine Zahllast von S 48.475,--, welche
in der Betriebsprüfung im Jahre 2000 auf S 29.918,-- reduziert worden
ist (obgenannte Zusammenstellung zur Niederschrift). Auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates hätte S hinsichtlich
der Differenz zwischen Gutschrift und verbleibender Zahllast in Höhe von
S 50.134,-- eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu verantworten gehabt.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November
1998 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. Jänner
1999 zu entrichten gewesen. Tatsächlich langte am 4. Februar 1999 eine
von WS ausgefertigte Voranmeldung beim Finanzamt Klagenfurt ein, in welcher ein
Umsatzsteuerguthaben von S 2.939,-- ausgewiesen war (Umsatzsteuerakt 1998).
Anlässlich der UVA-Prüfung wurde eine Zahllast von S 48.475,--
festgestellt. Anlässlich der Betriebsprüfung im Jahre 2000
erhöhte sich der Betrag auf S 49.871,-- (siehe Zusammenstellung zur
Niederschrift). Auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruches hätte S
die Differenz zwischen Gutschrift und Zahllast laut Betriebsprüfung in
Höhe von S 52.810,-- als Abgabenhinterziehung gemäß
§
33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten gehabt.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember
1998 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. Februar 1999
zu entrichten gewesen. Da keine Entrichtung erfolgte und auch keine Voranmeldung
rechtszeitig eingelangt war, setzte das Finanzamt am 1. März 1999 im
Schätzungswege eine Zahllast von S 50.000,-- fest (Buchungsabfrage vom
29. September 2004). Erst am 9. März 1999 langte eine von WS ausgefertigte
Voranmeldung beim Finanzamt Klagenfurt ein, in welcher eine Zahllast von
lediglich S 29.069,-- ausgewiesen war (Umsatzsteuerakt 1998). Laut
UVA-Prüfung hätte aber die Zahllast tatsächlich S 48.475,--
betragen, laut Betriebsprüfung im Jahre 2000 lautete die Zahllast
S 45.279,-- (siehe Zusammenstellung zur Niederschrift). Der
gegenständliche Vorgang ist noch nicht Gegenstand eines
Finanzstrafverfahrens gewesen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner
1999 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. März
1999 zu entrichten gewesen. Bereits am 1. März 1999 setzte das Finanzamt im
Schätzungswege die Vorauszahlung mit S 50.000,-- fest (Buchungsabfrage
vom 29. September 2004). Am 9. März 1999 langte jedoch eine von WS
ausgefertigte Voranmeldung beim Finanzamt Klagenfurt ein, in welcher ein
Umsatzsteuerguthaben von S 15.237,-- ausgewiesen war (Umsatzsteuerakt
1999). Laut Betriebsprüfung lag tatsächlich eine Zahllast von
S 14.426,-- vor (siehe Zusammenstellung zur Niederschrift). Die Differenz
zwischen geltend gemachtem Guthaben und tatsächlicher Zahllast von
S 29.663,-- ist bis dato nicht Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens
gewesen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März
1999 wäre die Zahllast von S 10.545,-- bis zum 15. Mai 1999
einzureichen gewesen. Eine entsprechende von WS ausgefertigte Voranmeldung ist
jedoch erst am 2. Dezember 1999 beim Finanzamt Klagenfurt eingereicht worden
(Umsatzsteuerakt 1999). Hinsichtlich dieses Betrages hätte S auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten
gehabt.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April
1999 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. Juni 1999 fällig
geworden. Bis zu diesem Datum erfolgte jedoch weder eine Entrichtung noch die
Einreichung einer Voranmeldung. Erst am 2. Dezember 1999 langte beim Finanzamt
Klagenfurt eine von WS ausgestellte Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast
von S 2.191,-- ausgewiesen war. Hinsichtlich dieses Betrages hätte S
auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
zu verantworten gehabt.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 1999
ist am 15. Juli 1999 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden. Bis
zu diesem Zeitpunkt wurde jedoch weder ein Vorauszahlung entrichtet noch eine
entsprechende Voranmeldung eingereicht. Erst am 2. Dezember 1999 langte
beim Finanzamt Klagenfurt eine von WS ausgefertigte Voranmeldung ein, in welcher
eine Zahllast von S 3.488,-- ausgewiesen war. Hinsichtlich dieses Betrages
hätte S auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates
eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG zu verantworten gehabt.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 1999
wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. August 1999 zu
entrichten gewesen. Tatsächlich erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt weder eine
Entrichtung noch die Einreichung einer Voranmeldung. Eine von WS ausgefertigte
Voranmeldung wurde erst am 2. Dezember 1999 beim Finanzamt Klagenfurt
eingereicht, wobei in dieser eine Zahllast von S 5.109,-- ausgewiesen war
(Umsatzsteuerakt 1999). Hinsichtlich dieses Betrages hätte auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates S eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten
gehabt.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 1999
ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. September 1999 zu entrichten
gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte jedoch weder eine Entrichtung noch
eine Einreichung einer Voranmeldung. Eine von WS ausgefertigte Voranmeldung
wurde beim Finanzamt Klagenfurt erst am 2. Dezember 1999 eingereicht, wobei eine
Zahllast von S 13,-- ausgewiesen war (Umsatzsteuerakt 1999). Hinsichtlich
dieses Betrages hätte S auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruches
des Erstsenates eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten gehabt.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober
1999 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. Dezember
1999 zu entrichten gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder eine Entrichtung
noch die Einreichung einer Voranmeldung erfolgt. Erst am 1. Februar 2000
langte beim Finanzamt Klagenfurt eine von WS ausgefertigte Voranmeldung ein, in
welcher eine Zahllast von S 16.894,-- angegeben war (Umsatzsteuerakt 1999).
Hinsichtlich dieses Betrages hätte S auf Grund des rechtskräftigen
Schuldspruches des Erstsenates eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten gehabt.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November
1999 wäre bis zum 15. Jänner 2000 die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung bzw. die Einreichung einer
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch nicht erfolgt. Erst am 1.
Februar 2000 langte beim Finanzamt Klagenfurt eine von WS ausgefertigte
Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast von S 32.785,-- ausgewiesen war
(Umsatzsteuerakt 1999). Hinsichtlich dieses Betrages hätte S auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten
gehabt.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar
2000 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. April 2000 zu
entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Vorauszahlung oder die Einreichung
einer Voranmeldung ist jedoch nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom
29. September 2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung im März
2001 wurde die Zahllast für die Monate Februar bis Juli 2000 insgesamt mit
S 63.740,-- festgestellt (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 206008/01). In
freier Beweiswürdigung wird ein Anteil von S 10.623,-- dem Februar
2000 zugeordnet. Hinsichtlich dieses Betrages wäre auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates S wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Verantwortung zu
ziehen gewesen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März
2000 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. Mai 2000 zu
entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Vorauszahlung oder die Einreichung
einer Voranmeldung ist jedoch nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom
29. September 2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung im März
2001 wurde die Zahllast für die Monate Februar bis Juli 2000 insgesamt mit
S 63.740,-- festgestellt (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 206008/01). In
freier Beweiswürdigung wird ein Anteil von S 10.623,-- dem Februar
2000 zugeordnet. Hinsichtlich dieses Betrages wäre auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates S wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Verantwortung zu
ziehen gewesen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April
2000 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. Juni 2000 zu
entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Vorauszahlung oder die Einreichung
einer Voranmeldung ist jedoch nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom
29. September 2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung im März
2001 wurde die Zahllast für die Monate Februar bis Juli 2000 insgesamt mit
S 63.740,-- festgestellt (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 206008/01). In
freier Beweiswürdigung wird ein Anteil von S 10.623,-- dem Februar
2000 zugeordnet. Hinsichtlich dieses Betrages wäre auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates S wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Verantwortung zu
ziehen gewesen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2000
ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. Juli 2000 zu entrichten
gewesen. Eine Entrichtung der Vorauszahlung oder die Einreichung einer
Voranmeldung ist jedoch nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 29. September
2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung im März 2001 wurde die
Zahllast für die Monate Februar bis Juli 2000 insgesamt mit
S 63.740,-- festgestellt (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 206008/01). In
freier Beweiswürdigung wird ein Anteil von S 10.623,-- dem Februar
2000 zugeordnet. Hinsichtlich dieses Betrages wäre auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates S wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Verantwortung zu
ziehen gewesen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2000
ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. August 2000 zu entrichten
gewesen. Eine Entrichtung der Vorauszahlung oder die Einreichung einer
Voranmeldung ist jedoch nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 29. September
2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung im März 2001 wurde die
Zahllast für die Monate Februar bis Juli 2000 insgesamt mit
S 63.740,-- festgestellt (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 206008/01). In
freier Beweiswürdigung wird ein Anteil von S 10.623,-- dem Februar
2000 zugeordnet. Hinsichtlich dieses Betrages wäre auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates S wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Verantwortung zu
ziehen gewesen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2000
ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum 15. September 2000 zu entrichten
gewesen. Eine Entrichtung der Vorauszahlung oder die Einreichung einer
Voranmeldung ist jedoch nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 29. September
2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung im März 2001 wurde die
Zahllast für die Monate Februar bis Juli 2000 insgesamt mit
S 63.740,-- festgestellt (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 206008/01). In
freier Beweiswürdigung wird ein Anteil von S 10.623,-- dem Februar
2000 zugeordnet. Hinsichtlich dieses Betrages wäre auf Grund des
rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates S wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Verantwortung zu
ziehen gewesen.
Geht man also
von den im Spruch des Erstsenates genannten strafrelevanten
Voranmeldungszeiträumen aus, ergebe sich auf Grund der Aktenlage eine von
der Beschuldigten zu verantwortende Gesamtsumme an hinterzogenen
Umsatzsteuervorauszahlungen in einem Ausmaß von S 862.684,--
(umgerechnet € 62.693,69) - und nicht lediglich
S 376.861,-- (umgerechnet € 27.387,56), wie vom Erstsenat der
Beschuldigten zum Vorwurf gemacht.
Die Gesamtsumme an
verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Dezember 1996
bis Juli 2000 hat - siehe die obige Zusammenstellung -
überhaupt S 1,261.105,-- (umgerechnet € 91.648,07)
betragen.
§ 54 Abs. 1 FinStrG
bestimmt, dass bei Erkennen einer Gerichtszuständigkeit im Sinne des
§ 53 Abs. 1 lit. b leg.cit. in jeder Lage des Verfahrens ohne
unnötigen Aufschub Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten ist,
jedoch steht einer solchen Vorgangsweise die Tatsache entgegen, dass die
Beschuldigte innerhalb offener Frist nach Zustellung der schriftlichen
Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates lediglich gegen die
Strafhöhe berufen hat.
Straferkenntnisse wachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verstärkter Senat - JBl 1980, 165
= ZfWB 1980/619 [hier zum VStG 1950], VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 -
ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274,
VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360, VwGH 19.10.1995,
94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226).
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die
Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch
bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten
begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in
der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen und nicht von den
aus der Aktenlage tatsächlich sich ergebenden Werten auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0171 - ÖStZB 1999, 710 - UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Im Übrigen stünde ein
Ansatz der tatsächlichen strafbestimmenden Wertbeträge auch das zu
beachtende Verböserungsverbot gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG
entgegen.
Ein Anlass für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des rechtskräftig gewordenen
Schuldspruches im Sinne des § 165 Abs. 1 FinStrG liegt nicht vor, weshalb
einem allenfalls fortzusetzendem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt
betreffend die Beschuldigte der Umstand der res judicata entgegen
stünde.
Anzumerken ist auch, dass auf
Grund der ständigen Prüfungsmaßnahmen offenkundig ein Vorsatz
der Beschuldigten in Richtung einer versuchten Hinterziehung an
Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG, soweit nicht
ohnedies von den von WS eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und sohin
erfolgten Offenlegungen vor dem jeweiligen Ende eines Veranlagungsjahres
auszugehen ist, mit Sicherheit auszuschließen ist, weshalb eine
Qualifizierung des spruchgegenständlichen Fehlverhaltens der S als
versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer zu unterbleiben hat.
In der schriftlichen Berufung hat
die Beschuldigte ausgeführt, sie ersuche um Reduzierung der Geldstrafe auf
das mindestmögliche Maß, weil sie seit Beendigung ihrer gewerblichen
Tätigkeit im Jahre 2000 ohne geregeltes Einkommen sei. Als ehemalige
Selbständige ohne ausreichende Vordienstzeiten als Angestellte erhalte sie
auch kein Arbeitslosengeld.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Zur mündlichen Verhandlung
des Berufungssenates am 13. Dezember 2004 ist die Beschuldigte trotz
ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen,
weshalb gemäß
§§ 126 iVm 157 FinStrG in ihrer Abwesenheit
verhandelt wurde.
Zur
Entscheidung in der Sache selbst wurde erwogen:
Hat der
Berufungssenat - wie oben bereits ausgeführt - hinsichtlich der
Strafausmessung lediglich eine Verkürzung von insgesamt S 376.861,--
an Umsatzsteuervorauszahlungen zu berücksichtigen, ergibt sich auf Grund
des Strafsatzes des § 33 Abs. 5 FinStrG, wonach Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet werden, eine
vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe von € 54.775,12.
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG
ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld der
Täterin.
Nach Abs. 2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Täterin zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab
dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richte, die Bemessung der Geldstrafe mit einem 1/10 des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
der S in Anbetracht der Regelung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden Generalprävention, da gerade Verfehlungen, wie die
verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen, in ihrer Gesamtheit durchaus
eine budgetäre Wirkung erreichen und nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, welche andere
potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Berufungswerberin von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Eindruck
gegenüber der Öffentlichkeit bei Bekanntwerden der
gegenständlichen Entscheidung, ein mehrjähriges Delinquieren mit
insgesamt 30 (!) Angriffen auf das zu schützende Rechtsgut wäre auch
nach Ansicht der Finanzstrafbehörden gleichsam ein vernachlässigbares
Ereignis, ist dadurch zu vermeiden, dass solches mit einer empfindlichen
Geldstrafe belegt wird.
Der Umstand, dass die
Finanzstraftäterin auf Grund ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht oder
nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert
nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörde, eine solche entsprechend den
rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65 -
VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also
€ 54.775,12. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen,
wäre in Anbetracht der Tatsache, dass - ausgehend vom Tatbestand
- keine auf Dauer angelegte Verkürzung von Jahresumsatzsteuer,
sondern eine Vielzahl rechtswidrig erzwungener Abgabenkredite zu sanktionieren
sind, in etwa von rund 40 % dieses Rahmens, also von rund € 23.000,--
an Geldstrafe auszugehen.
Für S sprechen jedoch eine
Reihe von mildernden Umständen, nämlich ihre finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, der - im Zweifel zu ihren Gunsten - zu bedenkende
Umstand, sie sei von ihrem die Buchhaltung des Unternehmens führenden
Ehegatten WS in ihrem deliktischen Handeln determiniert worden, der eingetretene
Zeitablauf, die finanzielle Zwangslage, die sie zu ihrem Verhalten verleitet
hat, die teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten
Sachverhaltes durch Einreichung entsprechender Voranmeldungen sowie der
eingetretene Wegfall der Spezialprävention.
Diesen Milderungsgründen
stehen jedoch auch gravierende Erschwerungsgründe gegenüber,
nämlich die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen
Zeitraum hinweg, sowie die Deliktskonkurrenz in Form der von ihr ebenfalls zu
verantwortenden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Besonders bedeutsam erscheint
ihr hartnäckiges Beharren in ihrem deliktischen Verhalten trotz
wiederholtem Andrängen der Abgabenbehörde sowie die Tatsache, dass die
Beschuldigte - ausgehend vom rechtskräftigen Schuldspruch -
nicht nur einfach durch ihr Untätigsein entsprechende Kürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen erwirkt hat, sondern vielmehr aktiv durch
Einreichung falscher Voranmeldungen zu Unrecht Umsatzsteuergutschriften
lukrieren wollte (siehe die Voranmeldungen betreffend die Kalendermonate
Jänner, Februar, März, Oktober und November 1998). Die solcherart
hervorleuchtende deliktische Energie gebietet - siehe die obigen
Ausführungen - aus generalpräventiven Gründen eine
empfindliche Strafe um andere Täter von gleichartigen Finanzvergehen
abzuhalten.
In Abwägung dieser
Argumente ist eine Reduzierung der Geldstrafe auf ungefähr
€ 15.000,-- angebracht.
Bedenkt man weiters die von der
Beschuldigten geschilderte äußerst schlechte Finanzlage und die
festgestellte Unterhaltsverpflichtung, ist ein weiterer Abschlag auf
€ 10.000,-- vorzunehmen, sodass sich in der Gesamtschau die vom
Erstsenat verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und
entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der
Bestraften erweist.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, deren Höhe von S
ohnedies nicht ausdrücklich nicht kritisiert wird.
Laut gängiger Spruchpraxis
entspricht eine Geldstrafe von € 7.000,-- bis € 8.000,--
ungefähr einem Monat an Ersatzfreiheitsstrafe, wobei zu beachten ist, dass
der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation der zu Bestrafenden
keinen Einfluss auf die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe haben kann, da
ja eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
vorzuschreiben ist.
Somit wäre also im
gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sogar bis zu zwei
Monaten zulässig gewesen; die tatsächliche Ausmessung von 40 Tagen
entspricht daher dem Gesetz.
Die Höhe
der Pauschalkosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach
eben pauschal dieser Betrag zu verhängen ist.
Der Berufung
der Beschuldigten war daher ein Erfolg versagt, weshalb spruchgemäß
zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
13. Dezember 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-K/04
- Stammnummer
- 24593
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF