…mit Bescheiden vom 29.11.2024. Mit gesonderter Begründung vom 5.12.2024 trifft die belangte Behörde Feststellungen zur objektiven und insbesondere zur subjektiven Tatseite des aus ihrer Sicht verwirklichten Hinterziehungstatbestandes: Aus Verkaufsprospekten und Jahresberichten der Fondsgesellschaft sei ersichtlich, dass in Österreich beschränkte Steuerpflicht besteht…
…gemäß § 160 Abs. 5 FinStrG zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: Das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Geschäftszahl FV-**1** geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Kapitalertragsteuern gemäß § 33 Abs. 1…
…fällig am 7. September 2015, mit 7. September 2025 absolute Verjährung eingetreten ist - eine Vertagung obsolet. Feststellungen zur objektiven oder subjektiven Tatseite der vorgeworfenen Hinterziehungen von Kapitalertragsteuern waren daher nicht mehr anzustellen. Umlaufbeschluss: § 160 Abs. 5 FinStrG: Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche…
…dabei fest, dass im gegenständlichen Fall die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben mangels hinterzogener Abgaben nicht zur Anwendung komme. Eine vorsätzliche Hinterziehung sei dem Bf. nicht vorzuwerfen. "… In der Begründung des Finanzamtes wird ausgeführt, dass das jahrelange Nichterklären von ausländischen Einkünften in derart beträchtlicher…
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, dass jeder, der sich zum Zwecke der Einkünfteerzielung ins Ausland begibt, Erkundigungen einholt. Diese Erkundigungen betreffen verschiedene Lebensbereiche, wie etwa Aufenthaltstitel, Anmeldung eines Kfz, Straßenverkehrsordnung, medizinische Versorgung, pensions- und sozialversicherungsrechtliche Belange. Nach Lehre und Rechtsprechung kann bei intellektuell durchschnittlich…
…hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für März 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit…
…hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für Juni 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit…
…aus den Beträgen von drei Monaten zusammensetzt hat, weshalb im nur die Verkürzung eines Drittels des Quartalsbetrages vorgeworfen werden kann. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für April bis Juni 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs…
"Anbei wird die Niederschrift der heutigen mündlichen Verhandlung übermittelt, in welcher die Zeugin (das Organ der Parkraumüberwachung, welches die Anzeige gelegt hat, Frau ZEUGIN) einvernommen wurde. Sie haben damals angegeben, das Fahrzeug einem gewissen Dr. XXX YYY überlassen zu haben, der im ADRESSE-Spital, Nigeria…
…FinStrG idFd BGBl I 2015/163 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 nicht zum Tragen kommen kann: Durch eine Hinterziehung von Lohnabgaben der B-GmbH konnte sich A selbst keinen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen. 11. Anders gelagert ist die Rechtslage bezüglich einer bandenmäßigen Begehung der…
17. A hat daher im Ergebnis betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 von ihm als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH, FNb, Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG an Lohnsteuer in Höhe von € 23.395,74 und an Dienstgeberbeiträgen zum…
…2015, Abgabenkonto). Eine nachträgliche Schadensgutmachung erfolgte im Verlauf des Jahres 2018 (Abgabenkonto). A hat daher betreffend das III. Quartal 2015 eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 11.070,00 zu verantworten. 5.3. Betreffend…
…Grundstücke, welche zuvor Basis für eine pauschalierte Berechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gewesen waren, verpachtet. A hat daher tatsächlich eine Hinterziehung der aus seinen Grundstücksverkäufen für das Veranlagungsjahr 2012 geschuldeten Einkommensteuer in Höhe von € 45.831,00 im Sinne des § 33 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen R.J. (Bf.), vertreten durch RA Mag. Robert Philipp Arthur Igali-Igalffy, Landstraße Hauptstr 34, 1030 Wien und Mag. wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 i.V…
Auch diese Rechnungen weisen auf den Kassa Eingangsbelegen einen Firmenstempel und eine unleserliche Unterschrift auf, die keinerlei Ähnlichkeit zur Musterzeichnung des Geschäftsführers S.D. laut Musterzeichnung im Firmenbuch zeigt. Auf der Rechnungen scheint eine Bankverbindung bei der Bank Austria auf. D.GmbH: Rechnung vom 31…
…der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt. Hinsichtlich eines weiteren Vorwurfes, nämlich einer versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 28.051,14 gemäß §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG betreffend das Veranlagungsjahr 2006…
Unter den diesen wesentlichen, für meine Verantwortung sprechenden Gesichtspunkten ist die weitere Begründungsbehauptung, ich hätte meine Geschäftsbeziehung zur E-Ltd nicht schlüssig erklären können (S. 9), auch im Gesamtzusammenhang irrelevant. 1.4.2.3. Damit hat das Erkenntnis in all diesen entscheidungswesentlichen Punkten sowohl im…
Das Jahr 2003 sei nicht mehr anhängig, eine Aufbewahrungspflicht für 2003 bestehe nicht mehr. Ebenfalls sei es nicht für die Höhe des Verlustvortrages entscheidend, da über die Höhe schon abgesprochen worden sei. Auch wäre das Rechenwerk mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft vorgelegen, zusätzlich hätte eine…
…womit sich für das Veranlagungsjahr 2003 tatsächlich ein Verlust in Höhe von -€ 76.628,77 ergeben hätte. Eine allfällige tatsächliche Hinterziehung an Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2003 ist im Zweifel somit nicht erweislich und wäre im Übrigen infolge Verstreichens der zehnjährigen Frist (eine weitere…