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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500805/2019

Hinterziehung der Parkometerabgabe durch unberechtigte Verwendung eines Behindertenausweises

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500805/2019vom 08.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Anbei wird die Niederschrift der heutigen mündlichen Verhandlung übermittelt, in welcher die Zeugin (das Organ der Parkraumüberwachung, welches die Anzeige gelegt hat, Frau ZEUGIN) einvernommen wurde. Sie haben damals angegeben, das Fahrzeug einem gewissen Dr. XXX YYY überlassen zu haben, der im ADRESSE-Spital, Nigeria, wohnhaft sei. Dieser habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ am angegebenen Ort (TATORT) zur angegebenen Zeit (6.6.2018, 09:29 Uhr) abgestellt und sei in Begleitung einer namentlich nicht genannten behinderten Person gewesen. Dies war für den Magistrat nicht überprüfbar, weil ein Dr. XXX YYY an der angegebenen Adresse nicht bekannt war. Wie Sie aus dem beiliegenden Foto (AS 8) entnehmen können, war der Behindertenausweis so angebracht, dass wesentliche Teile verdeckt waren. Durch die Windschutzscheibe und die angebrachte Laminierung ist auf dem Foto nicht erkennbar, ob es sich tatsächlich um einen echten Ausweis handelt, geschweige denn, welche Stelle ihn für wen ausgestellt hat. Eine Überprüfung war dem Magistrat daher nicht möglich. Sollten Sie zu diesem Vorgang noch über Beweismittel verfügen, so werden Sie ersucht, diese umgehend, spätestens binnen einer Woche ab Zustellung, vorzulegen." Es wurde ersucht um Rückbestätigung, dass der Bf. die Mail erhalten hat. Mit Mail vom 31.8.2020 bestätigte der Bf. den Erhalt der Mail. Der Bf. gab dazu mit weiterer Mail vom 31.8.2020 folgende Stellungnahme ab: "Auf dem übermittelten Couvert sind die Stempel so unklar, dass sie nahezu nicht erkennbar sind. Mit viel Phantasie kann man vielleicht "Adressee unknown ……." erkennen. Der Rest ist unleserlich. Ich kenne Afrika von vielen Reisen sehr gut. Es gehört schon viel Gottvertrauen dazu, zu glauben, dass die afrikanische Post einen ordentlichen Zustellservice hat. Es muss von Zufall gesprochen werden, dass das Schreiben der MA 67 überhaupt zurückgekommen ist. Normal geht so etwas nur mit frankiertem Retourcouvert. Alle Firmen mit denen ich in Afrika zusammengearbeitet habe, haben jegliche Briefe und Päckchen nur mit privaten Postdiensten wie Fed Ex oder UPS befördert. Ich kenne auch die Mentalität der afrikanischen Beamten. Bevor sich da jemand Arbeit macht, kommt einfach ein Stempel darauf und die Sache geht zurück und ist erledigt. Dr. YYY ist außerdem hauptsächlich bei Krankenbesuchen im Buschland unterwegs, also nicht im eigentlichen Krankenhaus. Zu dem Behindertenausweis: Die Zeugin sagt aus, dass bei kopierten, also gefälschten Ausweisen, der Schriftzug "Copy" sichtbar ist und dies auch auf einem Foto erkennbar ist. Nachdem auf dem Foto nichts erkennbar ist und auch die Aussage dies bestätigt, ist der Ausweis ein Original. Es ist für einen normalsichtigen Menschen durch die Windschutzscheibe auch nicht erkennbar, ob die Laminierfolie abgerundete oder scharfe Ecken hat. Festgehalten wird, dass weder auf einem deutschen noch auf einem österreichischen Behindertenausweis der Name des Behinderten auf der Frontseite aufscheint. Die Zeugin sagt richtig, dass jedes Land seine eigenen Ausweise hat. Aus dem ungefähr gleichen Aussehen schließt sie, dass es sich um keinen deutschen Ausweis handelt. Es wird behauptet, dass der Ausweis durch die Windschutzscheibe nicht klar erkennbar war. Wieso kann sich die Zeugin dann sicher sein, dass es sich um eine angebliche Fälschung handelt? Es ist auch unglaubwürdig, dass sich die Zeugin nach so langer Zeit an jedes unterschiedliche Detail zwischen einem deutschen und einem österreichischen Ausweis erinnern kann. Mit einem derart fotographischem Gedächtnis ist sie als Parkraumüberwachung bei weitem überqualifiziert. Dies sind meine Gedanken zu der behaupteten Fälschung. Ich habe damit überhaupt nichts zu tun. Der Ausweis wurde von Dr. YYY angebracht. Es ist ein deutscher Ausweis mit einem "D" im europäischen Sternenkreis. Ich darf um Einstellung des Verfahrens ersuchen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ war unstrittig am 6.06.2018, 09:29 Uhr in TATORT abgestellt ohne mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gekennzeichnet zu sein. Im Fahrzeug war ein Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b der StVO angebracht, der laut Anzeige eine Fälschung war. Die Laminierung sei ungenau gewesen, das blaue Feld kleiner als normal, der Rest verdeckt. Aus dem vorliegenden Beweisfoto, welches durch die Vorderscheibe gemacht wurde, ist ersichtlich, dass der Ausweis so abgelegt war, dass auf der linken Seite außer dem Piktogramm nur der Monat, bis zu welchem er Gültigkeit haben sollte, erkennbar war. Der Textaufdruck unter der Laminierung ist verschwommen. Während sich das Rollstuhlfahrersymbol auf dem dunkleren Hintergrund trotz der Spiegelungen deutlich abhebt, ist auf der rechten Seite weder das Länderkennzeichen erkennbar noch der weiße Sternenkranz um die fremdsprachigen Bezeichnungen für den Parkausweis. Der Vorwurf in der Anzeige, das linkere Feld sei kleiner als normal, und die Angaben des Organs der Parkraumüberwachung in der mündlichen Verhandlung, dass es sich um einen österreichischen Ausweis handle, ist aufgrund des Beweisfotos und der unterschiedlichen Ausrichtung der Piktogramme nicht nachvollziehbar. Der Ausweis ist dem deutschen Parkausweis für Behinderte nachempfunden, unterscheidet sich von diesem jedoch zum einen durch den fehlenden Aufdruck eines weißen "D" in der Mitte der rechten Seite zwischen den fremdsprachigen Bezeichnungen und durch den fehlenden Sternenkranz. Außerdem ist der Abstand des Piktogramms auf der linken Seite zum oberen Rand größer als der Abstand des im Internet einsehbaren (unten abgebildeten) Musterausweises für deutsche Parkausweise. Beweisfoto: [Grafik]   Anmerkung: Der weiße Punkt links stammt von der Lochung im Akt und nicht vom Foto. Deutscher Musterausweis aus dem Internet: [Grafik]     Aufgrund des optischen Eindrucks, den der hinterlegte "Parkausweis" vermittelt, bestehen zumindest berechtigte Zweifel an dessen Echtheit. Hinzu kommt, dass die Ablage im Fahrzeug so erfolgt ist, dass weder eine Ausweisnummer noch die ausstellende Behörde ersichtlich sind, sodass eine objektive Überprüfung, ob der Ausweis tatsächlich ausgestellt wurde und diese Person den Ausweis zum gegebenen Zeitpunkt am gegebenen Ort verwendet hat, nicht möglich war. Ein Nachweis, dass zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich eine behinderte Person im Fahrzeug mitgeführt wurde, welche über einen entsprechenden Behindertenausweis verfügt, wurde vom Bf. nicht erbracht. Dieser hat sich darauf beschränkt, zu erklären, es habe sich um die Lebensgefährtin eines Freundes gehandelt. Weder Name noch Adresse wurden bekannt gegeben. Der Bf. hat zwar behauptet, dass er das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt einem Freund, einem gewissen Dr. XXX YYY, überlassen gehabt habe, ist jedoch auch in diesem Fall jeden Nachweis dafür schuldig geblieben. Als Wohnort von "Dr. XXX YYY", welcher für Ärzte ohne Grenzen tätig sei, gab der Bf. "SPITAL-Adresse-Spital Nigeria" an. Der Versuch des Magistrates, dem Genannten eine Lenkererhebung an dieser Adresse zuzustellen schlug fehl, die Sendung wurde mit dem zugegebenermaßen schlecht lesbaren aber doch erkennbaren Vermerk "Adressee unknown" zurückgestellt. Nach den Angaben des Bf. in der letzten Mail rechnete dieser offenkundig selbst nicht damit, dass Zustellungen an dieser Adresse möglich wären. Er führte vielmehr wörtlich aus: "Ich kenne Afrika von vielen Reisen sehr gut. Es gehört schon viel Gottvertrauen dazu, zu glauben, dass die afrikanische Post einen ordentlichen Zustellservice hat. Es muss von Zufall gesprochen werden, dass das Schreiben der MA 67 überhaupt zurückgekommen ist. Normal geht so etwas nur mit frankiertem Retourcouvert. Alle Firmen mit denen ich in Afrika zusammengearbeitet habe, haben jegliche Briefe und Päckchen nur mit privaten Postdiensten wie Fed Ex oder UPS befördert. Ich kenne auch die Mentalität der afrikanischen Beamten. Bevor sich da jemand Arbeit macht, kommt einfach ein Stempel darauf und die Sache geht zurück und ist erledigt. Dr. YYY ist außerdem hauptsächlich bei Krankenbesuchen im Buschland unterwegs, also nicht im eigentlichen Krankenhaus." Der Bf. erklärte weiters in mehreren Eingaben, er habe sich beim Hotel Mariott erkundigt, ob Dr. XXX YYY bei diesem abgestiegen sei, habe jedoch keine Auskunft erhalten. Es sei ihm trotz vieler Versuche nicht gelungen, ihn telefonisch oder per SMS zu erreichen. Dr. YYY habe ihn nach einem schweren Insektenbiss in GEBIET, mit Lebensgefahr für den Bf., hervorragend behandelt. Darauf gründe sich die Freundschaft. Wenn er nach Wien komme stelle ihm der Bf. ein Kraftfahrzeug zur freien Verfügung. Herr Dr. YYY arbeite in Gebieten, wo kein Mobilfunknetz vorhanden sei. Es ist auszuschließen, dass der Bf. mit einem Arzt, der ihn einmal behandelt hat, zwar so eng befreundet ist, dass er ihm immer ein Fahrzeug unentgeltlich überlässt, wenn dieser nach Wien kommt, andererseits der Bf. aber während eines längeren Zeitraumes nicht in der Lage ist, diesen Arzt von sich aus zu kontaktieren, um von ihm eine Bestätigung dafür zu erhalten, dass er ihm das Fahrzeug während eines bestimmten Zeitraumes überlassen hat. Gerade wenn der Bf. tatsächlich über die afrikanischen Verhältnisse so gut informiert ist, wie er angibt, und eine Freundschaft besteht, müsste ihm daran gelegen und müsste es ihm auch möglich sein, in irgendeiner Form mit dem Arzt Kontakt zu halten. Mangels vorgelegter Beweismittel ist daher davon auszugehen, dass der Bf. das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt selbst abgestellt hat und es sich bei den Angaben, die er in diesem Zusammenhang getätigt hat, um reine Schutzbehauptungen handelt. Das Vorliegen der Voraussetzung einer Befreiung von der Parkometerabgabe aufgrund des Mitführens einer behinderten Person unter der rechtmäßigen Verwendung eines Ausweises gemäß § 29b StVO wurde auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Rechtslage: Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) idgF sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Der Bf. hat im Fahrzeug weder ordnungsgemäß entwertete Parkscheine angebracht noch elektronische Parkscheine aktiviert. Im Fahrzeug war ein Behindertenausweis hinterlegt, dessen Echtheit nicht nachgewiesen wurde. Auch das Mitführen einer behindertene Person, auf welche ein gültiger Ausweis ausgestellt gewesen wäre, wurde nicht nachgewiesen. Der Bf. hat somit die Voraussetzungen des Vorliegens der Befreiung von der Parkometerabgabe vorgetäuscht. Der Bf. hat daher die Parkometerabgabe in objektiver Hinsicht verkürzt. Gemäß § 4 Abs. 1 des (Wiener) Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung hat das Magistrat berücksichtigt, dass durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Schutzzweck der Norm, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und die Rationierung des Parkraumes, in nicht unerheblichem Maß verletzt worden ist. Es besteht nämlich ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. VwGH 16.5.2011, 2011/17/0053). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160). Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht. Da der Bf. die Befreiung von der Abgabe vorgetäuscht hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Bf. die Tat mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Es ist vielmehr von einem absichtlichen Verhalten auszugehen, sodass sein Verhalten auch subjektiv in hohem Ausmaß vorwerfbar war. Es ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. im konkreten Fall aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Bf. keine konkreten Angaben gemacht und das Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse oder von Sorgepflichten nicht nachgewiesen. Prekäre Verhältnisse liegen auch nach den im Verfahren abgegebenen Erklärungen des Bf. nicht vor. Er hat angegeben, dass er in der Pension Reisen und Kreuzfahrten mache. Außerdem wird ihm bei Bedarf ein Fahrzeug überlassen, welches auf ein Mitglied seiner Familie zugelassen ist. Es ist daher zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Als mildernd hat das Magistrat das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz angenommen. Erschwerungsgründe wurden nicht angenommen. Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor. Für die Tatverwirklichung genügt die fahrlässige Verkürzung, während der Bf. die Abgabe mit Absicht hinterzogen hat. Die verhängte Geldstrafe beträgt trotz der schweren Verschuldensform weniger als die Hälfte des Höchstbetrages. Die Verhängung einer entsprechenden Strafe ist nach Ansicht des Gerichtes notwendig, um den Bf. von der Begehung weiterer, gleich gearteter Verwaltungsvergehen abzuhalten und auch, um andere davon abzuhalten, Behindertenausweise zu fälschen oder unrechtmäßig zu verwenden. Eine Herabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht. Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 14,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Das Erkenntnis stützt sich auf die in diesem angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.   Wien, am 8. September 2020

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500805/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500805.2019
Stammnummer
129941
Gültig
08.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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