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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300016/2014

Hinterziehung von österreichischer ESt und deutscher USt durch Verheimlichung der Erlöse aus umfangreichen Warenverkäufen über eBay und Vorschieben einer britischen Briefkastenfirma zur Verdunkelung des tatsächlichen Sachverhaltes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300016/2014vom 09.05.2018Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Jahr 2003 sei nicht mehr anhängig, eine Aufbewahrungspflicht für 2003 bestehe nicht mehr. Ebenfalls sei es nicht für die Höhe des Verlustvortrages entscheidend, da über die Höhe schon abgesprochen worden sei. Auch wäre das Rechenwerk mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft vorgelegen, zusätzlich hätte eine Auswertung der eBay-Provisionsabrechnungen die Auktionserlöse genau dargestellt. Die vom Bundesfinanzgericht vorgelegte Berechnung der Betriebsausgaben sei nicht nachvollziehbar. Letztlich seien alle Unterlagen des Gewerbebetriebes im Jahr 2003 vorgelegt worden und es sei kein Hinweis gekommen, dass Unterlagen fehlen würden. Für die Gewährung des Verlustvortrages komme es darauf an, ob die Unterlagen der hinzugerechneten Gesellschaft vorhanden gewesen seien. Zusammengefasst werde noch mal dargelegt, wie der Bf den Gewinn des (ergänzten) Rechenwerks darlegen würde: Der Bf habe im Rahmen des Gewerbebetriebes im Jahr 2003 den Warenbestand an die Gesellschaft fakturiert. Sollte nun die Behörde einwenden, dass dieser Vorgang nicht als Einnahme gebucht werde, sondern nur die tatsächlichen Zuflüsse am Bankkonto der Gesellschaft (bzw. in weiterer Folge an den Gewerbebetrieb), so müsste man die € 203.544,00 als Einnahmen eliminieren und durch die Einnahmen am Bankkonto der Gesellschaft ersetzen – fakturiert Gewerbebetrieb an Ltd € 203.544,00, davon bezahlt in 2003 € 112.144,50, d.h. das Betriebsergebnis des Gewerbebetriebes des Bf würde sich um € 91.399,50 verschlechtern. Davon abgesehen würden noch andere nicht berücksichtigte Abgrenzungen und Ausgaben eintreten, wie zB die vom unabhängigen Finanzsenat anerkannten Ausgaben für 2003 für C seien hier nicht berücksichtigt, ein weiterer Umstand, der aber derzeit für den Bf schwer nachvollziehbar sei, dass es im Jahr 2003 zu mehreren Softwareumstellungen seitens der I-Bank gekommen sei und teilweise das Internetbanking nicht funktioniert habe, daraus resultierend sei damals der I-Bank vorgeworfen worden, das ein Geld (Saldobestand von rund € 16.000,00) vom Konto verschwunden sei, auch seien zwei Bankbelege angeblich nicht auffindbar gewesen. Der Bf habe sich damals nicht genau ausgekannt, wie er das beweisen sollte und sei sich auch nicht sicher über diesen Umstand gewesen. Jetzt aber sehe sich der Bf, wenn er die Salden zurückrechne, bestätigt, dass ein Saldo von der Bank 2003 verschwunden sei bzw. unrechtmäßig entwendet worden sei. Außerdem seien die Fahrten zum Lager DX (wie sie bereits in den Folgejahren anerkannt worden seien) ebenfalls nicht enthalten. Auch seien im Jahr 2003 noch zwei Themen einer (möglichen) Berichtigung anhängig, welche zwar mit dem ursprünglichen Steuerberater diskutiert worden seien, durch die Prüfung sei es aber zu keiner abschließenden Buchung gekommen. Diese würden zwei Vorgänge betreffen und zwar erstens, dass für die Anschaffung des Büros Möbel [gekauft] und Kosten entstanden seien und zweitens bei der Versicherungsleistung von der Versicherung die Vorlage von Rechnungen verlangt worden sei und diese dann teilweise nicht als Ausgaben gebucht worden seien. Betrachte man all diese Dinge, so sei in etwa der errechnete Verlust des Finanzamtes der Höhe nach richtig (mit Sicherheit nicht genau), aber der Bf könne nur einen Bescheid verlangen, der ihn nicht beschwere und nicht einen richtigen. Auch seien im Jahr 2003 mehrere Fahrten zu den Banken im Ausland zwecks Kontoeröffnung unternommen worden (Barcelona, Triest, Straßburg), diese Fahrten und Übernachtungen seien ebenfalls noch als Ausgaben zu buchen. Es möge sein, dass der Verlustvortrag nicht genau stimme, aber er stimme in etwa und in der folgenden Steuerberechnung seien die Auswirkungen nur minimal. Würde der Verlustvortrag gewährt werden, so werde der Bf voraussichtlich auch auf die nicht aufgebuchten Belege im Jahr 2004 verzichten, da sie steuerlich keine Auswirkungen mehr hätten bzw. nur sehr geringe. Unter Punkt 16 hat der Bf eine Neuberechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgenommen: | | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -142.190,72 | -162.877,20 | 161.246,68 | 114.874,46 | Abzugsposten lt. VwGH | | 203.544,00 | | | Gewinn ohne Verlustvortrag | -142.190,72 | 40.666,80 | 161.246,68 | 114.874,00 | Berichtigungen Zuflusszeitpunkt an Gewerbebetrieb | | 21.764,48 | -72.866,64 | 50.207,62 | Ausgabe Mwst | | | | -12.933,08 | Abzügl. Gewinn der Gesellschaft Umrechnung 1,4 | | 16.770,60 | 12.098,00 | 10.918,60 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | | 45.660,68 | 76.281,24 | 141.230,40 | Verlustvortrag | | -32.245,51 | -57.210,93 | -31.663,52 | Summe | | 11.415,17 | 19.070,31 | 109.568,88 Zum ‚berichtigen Zuflusszeitpunkt an den Gewerbebetrieb‘ hat der Bf unter Punkt 13 ausgeführt, dass dies nur jener Zeitpunkt sein könne, zu dem der Gewerbebetrieb das Geld von der Gesellschaft erhalte. Die deutsche Mehrwertsteuer ist in Punkt 5 angesprochen worden. Die Punkte 1 bis 4 und 6 bis 9 des Schriftsatzes vom 20.05.2015 enthalten Ausführungen zu folgenden Überschriften: Ergänzung/Zusammenfassung zur Berufung, Hinzurechnung der Gesellschaft, Doppelbesteuerungsabkommen, Verlustvortrag, halber Durchschnittssteuersatz, Anträge, Ausgaben nicht gebucht, sonstige Ausgaben 2004 laut VwGH-Beschwerde, Periodenverschiebung, Schätzung und Leistung der Gesellschaft. Unter Punkt 11 hat der Bf zur Überprüfung der Buchführung 2003 und 2004 verschiedene Beweisanträge gestellt. In Punkt 12 finden sich Ausführungen zur Niederlassungsfreiheit, in Punkt 14 zur Betriebsstätte, in Punkt 15 zur Ausschüttung der Gewinne der E-Ltd an den Bf, in Punkt 17 geht er auf einen Rechtsmittelverzicht des Finanzamtes, das Recht auf ein faires Verfahren und Verfassungsverstöße ein, im Punkt 18 stellt er in Frage, ob noch eine Mitwirkungspflicht für 2003 bestehe, wenn doch schon alle Unterlagen vorgelegt worden seien und im Amtshilfeweg das Rechenwerk der Gesellschaft auch zu erfahren sei oder die Auktionserlöse auch auf dem Weg der eBay-Provisionsabrechnung festzustellen sei. In Punkt 19 wird letztlich mitgeteilt, dass die Jahresabschlüsse des Gewerbetriebes und der Gesellschaft in Form einer CD übermittelt würden.“ Dazu hat das Bundesfinanzgericht in der Steuersache wie folgt erwogen: „Als Sonderausgaben sind nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur - wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind und - wenn die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Gemäß § 18 Abs. 7 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen. Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf seit Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit im Mai 2000 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Ausgabenrechnung auf Basis des § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte. Aufgrund der vom Bf eingereichten Steuererklärungen war er erst ab dem Kalenderjahr 2006 zur Führung von Büchern verpflichtet. Auch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung wäre die Buchführungspflicht erst im Kalenderjahr 2006 eingetreten. Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Veranlagungsjahr 2003 durch Einnahmen-Ausgabenrechnung war somit zulässig. (vgl. Berufungsentscheidung vom 24.10.2012, RV/0117-S/12, miterl. RV/0060-S/11, Seite 44 ff). Wie bereits in der Berufungsentscheidung vom 24.10.2012, RV/0117-S/12, miterl. RV/0060-S/11, Seite 52 ff, dargelegt, ist des weiteren davon auszugehen, dass der Bf seine im Mai 2000 begonnene gewerbliche Tätigkeit Ende 2002/Anfang 2003 umwandelte und seit 2003 in einer nicht mehr vergleichbaren Form fortführte. Dementsprechend kann von einer Betriebseröffnung (An- und Verkauf von elektronischen Waren auf der Auktionsplattform eBay) im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988 mit Beginn des Jahres 2003 ausgegangen werden, sodass Verluste aus den drei ersten Veranlagungsjahren, beginnend mit 2003, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abzugsfähig sind. Aus dem in § 18 Abs. 7 EStG 1988 enthaltenen Verweis auf den Abs. 6 des § 18 EStG 1988 kann geschlossen werden, dass der Verlustvortrag eine Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen- Ausgabenrechnung – wie Abs. 6 die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung – voraussetzt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs. 6 und 7 Tz 6.1, VwGH vom 29.01.2015, 2013/15/0166). Im fortgesetzten Verfahren ist nun zu prüfen, ob durch die Mitwirkung des Bf im Rahmen der Betriebsprüfung vor der Abgabenbehörde letztlich ein (ergänztes) Rechenwerk vorgelegen ist, das unter Einbeziehung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der ihm zugerechneten Einkunftsquelle es erlaubt hat, den Verlust seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu errechnen. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass die für das Kalenderjahr 2003 vom Bf zulässigerweise gewählte § 4 Abs. 3-Gewinnermittlung bzw. Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung gegenüber der grundlegenden Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögensvergleiches eine vereinfachte Gewinnermittlung im Wege einer Geldflussrechnung ist. Die Ermittlung bezieht sich dem Grunde nach auf eine Gegenüberstellung der zugeflossenen Betriebseinnahmen und abgeflossenen Betriebsausgaben. Bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht im Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geldfluss in bar oder über Bankkonten erfolgt. (vgl. Marschner in Jakom EStG, 2015, Rz 237 34). Weiters muss dem Bf darin zugestimmt werden, dass tatsächlich nicht die Vorlage zusätzlicher Unterlagen für das Jahr 2003 im gegenständlichen Verfahren für die Überprüfung, ob ein der Umschreibung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes (ergänztes) Rechenwerk vorliegt oder nicht, maßgeblich ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob bis zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 mit Schriftsatz vom 20.03.2012 durch die Mitwirkung des Bf ein (ergänztes) Rechenwerk vorgelegen ist, das unter Einbeziehung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der ihm zugerechneten Einkunftsquelle es erlaubt hat, den Verlust seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu errechnen. Dazu ist festzuhalten, dass der Bf am 07.07.2005 eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2013 im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit (Ankauf von gebrauchten elektronischen Waren und deren Verkauf auf der Auktionsplattform eBay unter Zwischenschaltung der Fa. E-Ltd) beim Finanzamt einreichte, in welcher ein Jahresüberschuss von € 14.770,73 ausgewiesen wurde. Im Jahr 2007 wurde sodann eine Außenprüfung über die Jahre 2003 bis 2005 durchgeführt und dabei zunächst die Zwischenschaltung der britischen Gesellschaft E-Ltd und letztlich die Notwendigkeit zur Zurechnung der von der E-Ltd erzielten Einkünfte zum Gewerbebetrieb des Bf festgestellt. Auch der Unabhängige Finanzsenat kam zu dem Ergebnis, dass der Fa. E-Ltd keine wirtschaftliche Funktion zukam und der Bf als Träger der Erwerbstätigkeit anzusehen ist und die aus dem eBay-Verkauf bzw. aus der eBay-Versteigerung gebrauchter Leasing-Computerhardware (Notebooks) sowie neuwertiger Großbildfernseher erzielten Einkünfte dem Bf zuzurechnen sind, wobei der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.01.2015, 2013/15/0166, die Beweiswürdigung hinsichtlich der Einkünftezurechnung insgesamt als schlüssig ansah. Die Zwischenschaltung der E-Ltd war - nach der Aktenlage- wie folgt gestaltet: Der Bf bot im Rahmen seines Gewerbetriebes nach Ankauf von gebrauchter Leasing-Computerhardware (Notebooks sowie neuwertiger Großbildfernseher) diese Waren über seinen persönlichen Account bei eBay an. Nach erfolgreicher Versteigerung teilte der Bf den eBay-Ersteigerern mittels E-Mail mit, dass für die weitere administrative Abwicklung nun die Fa. E-Ltd zuständig sei. Weiters wurde der Kunde aufgefordert, den Betrag auf das Konto der Fa. E-Ltd bei der I-Bank, München, Konto Nr. iiiiii, zu überweisen. Nach erfolgter Zahlung benachrichtigte die Fa. E-Ltd den Bf davon und der Bf versendete die Ware an den Käufer. Weiters wurden nach Ende einer Auktion die versteigerten Waren vom Bf an die Fa. E-Ltd verkauft bzw. fakturiert. Aus den Fakturen an die Fa. E-Ltd kann nicht nachvollzogen werden, um welche Auktionsabschlüsse, sprich um welche einzelnen Geräte bzw. Waren, es sich handelt. Es wird darin ein Pauschalpreis verrechnet und auf eine beiliegende Aufstellung verwiesen, die jedoch im Prüfungsverfahren nicht vorgelegt wurde. Zwischen dem Datum der ausgestellten Fakturen und dem Valutadatum des Zahlungseingangs auf dem Bankkonto des Bf lag eine äußerst geringe Zeitspanne (nahezu taggleich). Im Rahmen der Außenprüfung konnte weiters ermittelt werden, dass die Fa. E-Ltd mit Sitz in QQQLondon, am 12.09.2003 ins Handelsregister eingetragen wurde. Weiters wurde ua. aufgrund einer IWD-Abfrage eine Ablichtung des Jahresabschlusses zum 30.09.2005 zur Verfügung gestellt, welche auch die Vergleichsdaten für den Zeitraum 12.09.2003 bis 30.09.2004 enthält. Diese Daten zeigen folgendes Bild: | Text (samt hilfsweiser Übersetzung) | britische Pfund | Turnover (= Umsatz) | 1.266.192,-- | Cost of sales (= Wareneinsatz) | -1.247.101,-- | Cross profit (= Betriebsergebnis vor Verwaltungskosten) | 19.091,-- | Administrative expenses (= Verwaltungskosten) | -6.079,-- | Operating profit (= operativer Gewinn) | 13.012,-- | Interest receivable and similar income (= Zinseinkünfte und Ähnliches) | 78,-- | Profit on ordinary activities before Taxation (= Gewinn vor Steuern) | 13.090,-- | Tax on Profit on ordinary activities (= Ertragssteuern) | -610,-- | Profit for the financial year after Taxation (= Nettogewinn) | 12.480,-- Die hinter diesen Daten stehende Buchhaltung Fa. E-Ltd stand bis zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 am 20.03.2012 nicht zur Verfügung. Während des Prüfungs- und des daran anschließenden Berufungsverfahrens wurde allerdings bekannt, dass bei der I-Bank, München, für den Kontoinhaber Fa. E-Ltd das Konto iiiiii am 01.10.2003 errichtet wurde, wobei im Herbst 2009 dem Finanzamt von Seiten des Finanzamtes Rosenheim für die Jahre 2004 bis 2006 sämtliche Kontobewegungen übermittelt wurden. Auf dieses Konto zahlten die Käufer bzw. eBay-Ersteigerer den Kaufpreis ein und über dieses Konto wurden auch zB allfällige Gutschriften abgewickelt. Diese Daten wurden daher nicht nur vom Finanzamt, sondern in der Folge auch vom unabhängigen Finanzsenat für die Ermittlung der Einkünfte für die Jahre 2004 bis 2007 herangezogen. Für das Jahr 2003 standen jedoch bis zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 am 20.03.2012 keine Bankdaten der Bank zur Verfügung, obwohl das zuvor genannte Bankkonto bereits am 01.10.2003 eingerichtet wurde. Aus den bis zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 am 20.03.2012 vorliegenden Unterlagen ist nun jedenfalls ersichtlich, dass die Fa. E-Ltd ein abweichendes Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum hatte, das jeweils am 30.09. endete. Demgegenüber war der Gewinnermittlungszeitraum für den vom Bf betriebenen Gewerbetrieb das Kalenderjahr. Das erste Wirtschaftsjahr der [genannten Firma] seit ihrer Gründung begann laut den vorliegenden Unterlagen am 12.09.2003 und endete am 30.09.2004. Die vom Bf vorgelegte Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2003 umfasst den Zeitraum 01.01.20013 bis 31.12.2003. Tatsache ist somit, dass sich die Gewinnermittlungszeiträume betreffend den Gewerbebetrieb des Bf und der Fa. E-Ltd zeitlich nicht deckten und zusätzlich der Bf bei Ermittlung Einkünfte aus Gewerbetrieb die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung und Verausgabung erfasste, während bei der Fa. E-Ltd davon auszugehen ist, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Entstehens erfasst wurden. Die für den Zeitraum 12.09.2003 bis 30.09.2004 (bereits vor der Zurücknahme der Berufung) bekannten Daten der Fa. E-Ltd können daher offensichtlich nicht unverändert in das für das Kalenderjahr 2003 erstellte Rechenwerk des Bf einbezogen werden. Hinzu kommt, dass in den vom Bf erklärten Betriebseinnahmen die an die Fa. E-Ltd ausgestellten und von dieser bezahlten Rechnungen enthalten sind und gegengleich bei der Fa. E-Ltd im Jahresabschluss diese Rechnungen des Bf bei den Betriebsausgaben bzw. dem Wareneinsatz erfasst sein müssten. Um die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bf für das Kalenderjahr 2003 unter Einbeziehung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der dem Bf zugerechneten Einkunftsquelle in überprüfbarer Form errechnen zu können, müsste letztlich bis zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 am 20.03.2012 bekannt gewesen sein, welche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei der Fa. E-Ltd tatsächlich im Zeitraum 12.09.2003 bis 31.12.2003 zu- bzw. abgeflossen sind. Die Erfassung der vom Bf an die Fa. E-Ltd ausgestellten Rechnungen in den Rechenwerken des Bf und der Fa. E-Ltd wäre zu bereinigen bzw. zu neutralisieren. Dazu darf auf den Punkt 3. „Abzugsposten“ im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, 2013/15/0166, verwiesen werden: Demnach hat der Unabhängige Finanzsenat in der Berufungsentscheidung vom 25.10.2012, RV/0117-S/12, miterl. RV/0060-S/11, unter Hinweis auf das durchgeführte Vorhalteverfahren laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht, nämlich ohne entsprechende Berücksichtigung des für die Einnahmen-Ausgabenrechnung geltenden Zu- und Abflussprinzips, für das Streitjahr 2004 einen Abzugsposten in Höhe von € 203.544,00 anerkannt. […] Aus der Vorhaltsbeantwortung des Bf vom 20.07.2012 und den dazu vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Bf im Kalenderjahr 2003 und in der Zeit von 25.09.2003 bis 29.12.2003 14 Rechnungen an die Fa. E-Ltd über einen Gesamtbetrag von € 203.544,00 ausstellte und die Rechnungsbeträge, da sie nahezu taggleich vom Bankkonto der Fa. E-Ltd auf ein Konto des Bf überwiesen wurden, als Erlös ansetzte. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden für die Jahre 2004 bis 2006 die am Bankkonto der Fa. E-Ltd bei der Bank eingegangenen Zahlungen bzw. Überweisungen der eBay-Ersteigerer als Erlöse angesetzt. Wie der Vorhaltsbeantwortung des Bf vom 20.07.2012 weiter zu entnehmen ist, überwiesen die eBay-Ersteigerer oftmals rund einen Monat nach der Ersteigerung der Ware die jeweiligen Kaufpreise für die ersteigerten Geräte bzw. Waren, bei Nachnahmesendungen sogar erst nach zwei bis drei oder vier Monaten, da 2003 die Pakete noch mit der Post verschickt wurden. Der Bf ersuchte daher den Betrag von € 203.544,00 als Abzugspost im Kalenderjahr 2004 zu erfassen, um eine doppelte Berücksichtigung von Einnahmen (sowohl im Kalenderjahr 2003 als auch im Kalenderjahr 2004) zu vermeiden. Der unabhängige Finanzsenat ist diesem Begehren des Bf gefolgt und hat zur Vermeidung einer Doppelerfassung von Einnahmen bei Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2004 den Betrag von € 203.544,00 als Abzugspost anerkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausführt, hätte diese Korrektur bei Beachtung des Zu- und Abflussprinzips aber nicht im Kalenderjahr 2004, vorgenommen werden dürfen, eine Korrektur wäre bei Beachtung des Zu- und Abflussprinzips grundsätzlich nur im Kalenderjahr 2003 möglich gewesen. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bestätigen, dass der Bf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2003 bis 2005 im Wege der Einnahmen-/Ausgabenrechnung ermittelte und ermitteln durfte, dass dabei aber zu beachten ist, dass die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung zu erfassen sind. Die zu diesem ‚Abzugsposten‘ erfolgten Ausführungen des Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 20.07.2012 zeigen weiters auf, dass es für das Kalenderjahr 2003 zwar anhand des vom Bf im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Rechenwerks möglich gewesen sein musste, die Erfassung der vom Bf an die Fa. E-Ltd ausgestellten Rechnungen in den Rechenwerken des Bf und der Fa. E-Ltd zu bereinigen bzw. diese daraus auszuscheiden. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Erlöse aus dem erfolgreichen Verkauf bzw. der erfolgreichen Versteigerung der auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikel an die einzelnen eBay-Ersteigerer kann aber aus diesen vom Bf gegenüber der Fa. E-Ltd ausgestellten Rechnungen nicht abgeleitet werden. Laut den Ausführungen des Bf kann es durchaus der Fall sein, dass Zahlungen aus Versteigerungen bzw. Verkäufen, die in den letzten Monaten des Kalenderjahres 2003 stattfanden, teilweise – aus den vom Bf dargestellten Gründen - nicht mehr im Kalenderjahr 2003, sondern erst im Kalenderjahr 2004 erfolgten. In welcher Höhe auf das bei der Fa. E-Ltd eingerichtete Konto bei der Bank im Kalenderjahr 2003 Betriebseinnahmen in Form von eBay-Erlösen zuflossen, lässt sich aus den vom Bf an die Fa. E-Ltd ausgestellten Rechnungen aber nicht erkennen. Ebensowenig lässt sich aus den vom Risiko-, Informations- und Analysezentrum [RIA] an das Finanzamt übermittelten Listen über die auf der Internetplattform eBay eingestellten Artikel, welche Auslöser der Außenprüfung waren, der Zeitpunkt der Bezahlung durch die eBay-Ersteigerer feststellen. Ebenso geben die während der Außenprüfung vom Bf vorgelegten Monatsabrechnungen der Fa. N-AG, in welchen die Angebotsgebühren, Gebühren für die Aufnahme, Verkaufsprovisionen, Gutschriften für Verkaufsprovisionen, Gutschrift für Nichtverkauf etc. enthalten sind, keine Auskunft über die Zeitpunkte der Zahlungen durch die eBay-Ersteigerer. Darüber kann letztlich nur das bei der I-Bank, München, für den Kontoinhaber Fa. E-Ltd eingerichtete Konto, auf welches die eBay-Ersteigerer einzuzahlen hatten, verlässlich Auskunft geben, wobei von Seiten des Bf bereits in der Berufungsschrift vom 27.12.2007, Seite 16, festgehalten wurde, dass sich der Zufluss der Betriebseinnahmen erst aus dem Eingang der Zahlungen auf dem Bankkonto des Verkäufers feststellen lässt. Tatsächlich erfolgte der Zufluss der Betriebseinnahmen aus dem eBay-Verkauf bzw. aus der eBay-Versteigerung gebrauchter Leasing-Computerhardware (Notebooks) sowie neuwertiger Großbildfernseher auf das bei der I-Bank eingerichteten Konto, Kontonummer: iiiiii der E-Ltd, die auf den Rechnungen als Verkäuferin aufschien. Für die Zeit vom der Errichtung dieses Kontos am 01.10.2003 bis zum Ende des Kalenderjahres 2003 am 31.12.2003 lagen aber bis zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 am 20.03.2012 keine Bankdaten vor, sodass sich anhand von Unterlagen, die bis 20.03.2012 zur Verfügung standen, nicht feststellen lässt, ob und in welcher Höhe es im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 31.12.2003 Betriebseinnahmen aus eBay-Verkäufen, auf dem bei der Bank für die Fa. E-Ltd eingerichteten Konto eingingen. Auch eine Zusammenschau sämtlicher Unterlagen, nämlich der vom Bf an die Fa. E-Ltd ausgestellten Rechnungen, des Kontrollmaterials der RIA, der Monatsrechnungen der Fa N-AG und der Bankdaten der Jahre 2004 bis 2006 ermöglichen die Ermittlung der im Kalenderjahr 2003 zugeflossenen Betriebseinnahmen nicht. Es lässt sich aus diesen Unterlagen – wie auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2011 vom Finanzamt dargestellt wurde - nicht der Weg bzw. das Schicksal der einzelnen auf eBay eingestellten Artikel bis zur Bezahlung durch den eBay-Ersteigerer nachvollziehen. Man muss sich dazu auch vor Augen halten, dass als Hauptlieferanten der gebrauchten Leasing-Computerhardware (Notebooks) sowie neuwertiger Großbildfernseher im Wesentlichen fünf deutsche Unternehmen auftraten und jeder Warenbezug durch den Bf bis zu mehrere hundert Stück umfasste, welche wiederum – wegen des schnellen Wertverlustes – möglichst rasch auf der Internetplattform eBay eingestellt wurden. Wegen der großen Stückzahl von Artikeln wäre die Vorlage des vom Bf verwendeten Warenwirtschaftsprogramms erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Betriebsausgaben lassen sich insbesondere zu den bei der Fa. E-Ltd im Zeitraum 12.09.2003 bis 30.09.2004 angefallenen Administrative expenses (= Verwaltungskosten) mangels Unterlagen keinerlei Aussagen über den konkreten Zeitpunkt des Abflusses dieser Betriebsausgaben treffen. Im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2003 wurde der vom Bf erklärte Gewinn von € 14.770,73 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt. Auch wenn sich die an die Fa. E-Ltd ausgestellten Rechnungen aus dem Rechenwerk des Gewerbebetriebs des Bf eliminieren lassen, so kann anhand der bis zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 am 20.03.2012 zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht gesagt werden, in welcher Höhe auf das für die Fa. E-Ltd eingerichtete Konto bei der Bank Betriebseinnahmen in Form von Erlösen aus dem eBay-Verkauf bzw. der eBay-Versteigerung im Kalenderjahr 2003 tatsächlich flossen. Ebensowenig lässt sich nachvollziehen, wann die in dem für den Zeitraum 12.09.2003 bis 30.09.2004 erstellten Jahresabschluss der Fa. E-Ltd aufscheinenden Administrative expenses (= Verwaltungskosten) in der Höhe von 6.079,00 britische Pfund tatsächlich als Betriebsausgaben abflossen bzw. in welcher Höhe in der Zeit von 12.09.2003 bis 31.12.2003 Administrative expenses (= Verwaltungskosten) als Betriebsausgaben abflossen. Zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 am 20.03.2012 lag somit kein (ergänztes) Rechenwerk für das Kalenderjahr 2003 vor, das unter Einbeziehung der bei der E-Ltd bis 31.12.2003 zugeflossenen Betriebseinnahmen und der bei der E-Ltd bis 31.12.2003 abgeflossenen Betriebsausgaben es erlaubt hätte, das Betriebsergebnis seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu ermitteln. Zu der Zurücknahme der Berufung durch den Bf kam es nach einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 06.03.2012, in dem eine vom Finanzamt mit E-Mail vom 24.02.2012 geänderte Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2003 dem Bf bekannt gegeben wurde. Diese Berechnung stellt sich wie folgt dar: Gewinn 2003: Auktionserlöse lt. eBay: € 1.440.889,52 Handelswaren BRD: -€ 472.464,46 Handelswaren igE: -€ 148.054,20 Sonstiger Aufwand: -€ 223.767,83 Gewinn lt. BP: € 560.603,03 Nach Durchführung der Außenprüfung über die Jahre 2003 bis 2005 erging ein endgültiger Einkommensteuerbescheid 2003 mit Datum 06.07.2005, in welchem ein Verlust von -€ 142.190,27 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt wurde. Dieser Verlust ergab sich aufgrund eines Übertragungsfehler im Zuge der Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2003 im Rahmen der Außenprüfung. Aufgrund des Kontrollmaterials kam das Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2003 6.588 Auktionen erfolgt seien und dabei ein Erlös von € 1,509.760,42 brutto bzw. € 1,440.889,52 netto erzielt worden sei; dieser Auktionserlöse in Höhe von € 1,440.889,52 netto sei nach Ansicht des Finanzamtes zur Gänze im Rahmen der Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2003 des Bf als Betriebseinnahmen anzusetzen, da die auf Grund der Außenprüfung bekannt gewordene Zwischenschaltung der britischen Gesellschaft nicht anzuerkennen sei. Im Bericht über die Außenprüfung vom 28.09.2007 wurde hinsichtlich der ziffernmäßigen Darstellung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auf das Schlussbesprechungsprotokoll vom 24.08.2007 verwiesen. Bei der angesprochenen ziffernmäßigen Darstellung wurde von den Auktionserlösen in Höhe von € 1,509.760,42 brutto zunächst die in der eingereichten Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2013 erklärten Warenerlöse in Höhe von € 843.351,96 abgezogen und in der Folge nur mit dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag € 666.408,46 brutto anstatt mit den Auktionserlösen lt. eBay weitergerechnet, sodass sich letztlich ein Verlust in Höhe von -€ 14.190,27 anstelle eines Gewinns von € 560.603,03 ergab. Dem Bf stand es nun frei, wie er auf den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 06.03.2012, in welchem auf die bescheidmäßige Festsetzung des Verlustes und auf den aus der Sicht des Finanzamtes festzusetzenden Gewinn für 2003 hingewiesen wurde, reagiert. Der Bf entschied sich zur Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, er hätte aber auch eine Neuberechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2003 unter Vorlage entsprechender Belege oder aber zumindest einen erklärungsgemäßen Ansatz der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2003 fordern können, wobei der Unabhängige Finanzsenat mit Vorhalt vom 07.03.2012 den Bf darauf hinwies, dass der bescheidmäßig festgesetzte Verlust nicht vortragsfähig sein werde. Aufgrund der Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 kam es zu keinen weiteren Ermittlungen hinsichtlich der im Jahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und es ist nunmehr anhand der bis zu diesem Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung vorliegenden Unterlagen zu entscheiden, ob ein (ergänztes) Rechenwerk für das Kalenderjahr 2003 vorliegt, das unter Einbeziehung der bei der E-Ltd bis 31.12.2003 zugeflossenen Betriebseinnahmen und der bei der E-Ltd bis 31.12.2003 abgeflossenen Betriebsausgaben es erlaubt hat, das Betriebsergebnis seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu ermitteln. Wie bereits ausgeführt, liegt für das Kalenderjahr 2003 kein (ergänztes) Rechenwerk vor, das diese Voraussetzungen für die Vortragsfähigkeit des im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 28.09.2007 rechtskräftig festgesetzten Verlustes von 142.190,27 Euro erfüllt, sodass die Vortragsfähigkeit dieses Verlustes zu verneinen ist. Entsprechend dem für das Bundesfinanzgericht bindenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, 2013/15/0166, 2012/15/0228, werden daher insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Punkt 3. ‚Abzugsposten‘ die Einkünfte aus Gewerbebetreib für die Jahre 2004 bis 2006 wie folgt ermittelt: | | 2004 | 2005 | 2006 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BE | -€ 162.877,20 | +€ 161.246,68 | +€ 114.874,00 | Hinzurechnung des Abzugspostens lt. VwGH | +€ 203.544,00 | | | zu versteuerndes Einkommen | +€ 40.666,80 | +€ 161.246,68 | +€ 114.874,46 [...]" J. Eine außerordentliche Revision des A gegen das obgenannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2015/15/0059, zurückgewiesen. K. Mit - im Übrigen nicht eigenhändig, sondern (wohl in Anbetracht des Postweges) lediglich mittels eines Faksimile unterfertigter - Eingabe vom 16. Jänner 2017 hat A ersucht, eine für 31. Jänner 2017 anberaumte mündliche Verhandlung auf Juni 2017 zu verschieben, da er zur Rückreise aus Peru in Anbetracht seiner familiären Situation eine angemessene Vorbereitungszeit benötige. Inhaltlich hat der Beschuldigte zur Sache ausgeführt wie folgt: "1. Ich habe im Abgabeverfahren und in der 1. mündlichen Verhandlung (wo ich in Salzburg anwesend war) den Eindruck gehabt, dass mir kein Gehör geschenkt wird und meine Beweisanträge vor allem die Überprüfung des Bankkontos der E-Ltd ins Leere laufen. Festgehalten werden muss, dass ich niemals in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, mit den Machthabern der E-Ltd etwas vereinbart zu haben oder beispielsweise nur die Hälfte der Auktionen über diese Gesellschaft verkauft zu haben. Die E-Ltd wurde treuhänderisch als Vertriebsgesellschaft gegründet (siehe Berufung Kanzlei xxxxx), die Waren wurden an die Vertriebsgesellschaft verkauft und alle Waren (nicht nur die Hälfte) wurden von der Vertriebsgesellschaft E-Ltd meist über Ebay weiterverkauft. Aus meiner Sicht ist es zulässig, eine Gesellschaft im Gemeinschaftsgebiet zu gründen und zwischenzuschalten, zumindest wurde und wird mir das so vom Steuerberater bestätigt und zivilrechtlich muss das erlaubt sein. Sollte das steuerrechtlich nicht anerkannt werden, so habe ich in jedem Fall mehr an Einnahmen erklärt, die Hinzurechnung eliminiert den Geschäftsfall im Jahr 2003 - Verkauf der Lagerwaren vom Gewerbebetrieb an die Vertriebsgesellschaft. Alle Einnahmen der E-Ltd (abzüglich der Stornierungen und der Zahlungen an C, welche ja beide vom UFS grundsätzlich anerkannt wurden) wurden von mir in den Einkommensteuererklärungen 2003-2005 erklärt. (Im Jahr 2006 wurde vorerst keine Einkommenssteuererklärung abgegeben, erst nach der Betriebsprüfung wurde auf Druck der Behörde eine Erklärung abgegeben. Ich wusste aber damals nicht, welche Einnahmen ich nun buchen sollte, die am Konto der Ltd oder die Summen die an den Gewerbebetrieb A überwiesen werden.) Da ich im Jahr 2003 nicht nur die Internetverkäufe als Einnahmen erklärt habe, sondern auch Verkauf des Lagerbestandes, habe ich in Summe im Jahr 2003 mehr an Einnahmen erklärt als auf dem Konto der E-Ltd eingegangen ist bzw. von der Behörde festgestellt wurde. Bei transparenter Betrachtung verschieben sich diese Einnahmen in Folgejahre, es handelt sich dabei lediglich um Periodenverschiebungen. Richtig ist, dass der Verlust im Einkommenssteuerbescheid 2003 möglicherweise zu hoch ist, ich habe die Behörde aber darauf aufmerksam gemacht und auch gegen diesen Bescheid berufen, mit der Bitte um eine höhere Festsetzung bzw. der Verlust ist zu hoch. Jedenfalls lagen die Jahresabschlüsse und die Bankdaten vor dem Zurückziehen der Berufung (laut VwGH-Beschwerde, bei der ich ebenfalls nicht gehört wurde) zum Zeitpunkt des Zurückziehens der Berufung vor. 2. Sollten im Akt Unterlagen aus 2003 fehlen, so möchte ich hiermit noch mal die Jahresabschlüsse der E-Ltd (inkl. Bankdaten) und des Gewerbebetriebs A vorlegen, mit der Bitte diese auf Richtigkeit in England im Amtshilfeverfahren zu überprüfen und mit dem Ziel beweisen zu können, dass ich den gegenständlichen Perioden 2003 bis 2005 in Summe mehr (zumindest aber gleich viel) an innergemeinschaftlichen Lieferungen (Einnahmen) erklärt habe, nämlich: In der Anlage befinden sich die Jahresabschlüsse vom Gewerbebetrieb A des Steuerberaters O, darin ist ersichtlich, dass der Gewerbebetrieb (auf Seite 1) Pos 4005 Warenerlöse an die E-Ltd von 219.307 Euro erklärt wurden. Auf dem Bankkonto der E-Ltd sind aber laut beiliegender Exceltabelle: „Balance 10 2003-09 2004 sortiert nach Datum“ in Zeile 348 nur Einnahmen von 155.461 Euro eingegangen (selbst wenn die Ausgaben in Zeile 349 nicht anerkannt werden) und daher sind von mir um über 60 TS Euro mehr erklärt worden. (bzw. mit Stornierungen sogar über 74 TS). Betrachtet man diese Tatsache, so ist ersichtlich, dass es keinesfalls ein Vorsatz war, irgendwelche Umsätze nicht zu erklären, im Gegenteil, es wurde zusätzlich der Verkauf an das deutsche Lager schon im Jahr 2003 erklärt - obwohl diese Waren noch gar keinen Endabnehmer gefunden haben. Natürlich verschieben sich die Perioden des Erklärungszeitpunkte, nämlich bei transparenter Betrachtung auf den Zeitpunkt, wo das Geld am Bankkonto der E-Ltd eingeht und bei getrennter Betrachtung auf den Zeitpunkt, wo das Geld an die Einzelfirma A überwiesen wurde. Es wurden beiden Finanzämtern in England und in Österreich die Einnahmen (zu unterschiedlichen Zeitpunkten) erklärt, es nicht so, wie das Erstgericht festgestellt hat, dass nur die Hälfte der Einnahmen erklärt wurden, sondern im Gegenteil, es wurden dem Finanzamt Salzburg die Einnahmen der E-Ltd alle erklärt und zwar dann wie die Waren an die Gesellschaft verkauft wurden und das Geld überwiesen wurde. Völlig unerheblich sind meiner Ansicht nach alle Feststellungen dahingehend, ob Fakturen im engen Zeitraum zu Überweisungen stehen oder zu welchen Preis was verkauft wurde. Ich bin bei der Einnahmen-/Ausgabenrechnung (welche ich vorbereitet habe) grundsätzlich nur verpflichtet, die Zahlungen zu buchen und keine Verkäufe oder Fakturen. Die Vorbereitung zur doppelten Buchführung im Jahr 2006, wo auch Fakturen etc. gebucht werden, habe ich nicht durchgeführt und bin auch nicht in der Lage, eine Buchhaltung mit Vermögensverleih zu machen, dazu hätte ich den Steuerberater beauftragt, welcher aber dann aufgrund der falschen Anschuldigungen sein Mandat zurück gelegt hatte und eben für die Einkommenssteuererklärung 2006 kein Steuerberater mehr zur Verfügung stand, jedenfalls wäre im Jahr 2006 keine Verkürzung möglich gewesen — da schon eine Schätzung seitens der Behörde vorlag und erst dann die Einkommenssteuererklärung abgegeben wurde, deshalb sind mir auch die diesbezüglichen Anschuldigungen völlig unklar. Es muss doch erlaubt sein, diese falschen Schätzungen richtig zu stellen oder eine Meinung nach der Betriebsprüfung zu vertreten, dass diese zu hoch sind, auch wenn dabei möglicherweise Fehler und ein langes Abgabeverfahren die Folge war. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die erste Beschuldigung (ich hätte 5 Mio Euro an Einkommenssteuer hinterzogen) eine völlig andere ist, als wenn der Verlustvortrag aus dem Jahr 2003 (möglicherweise aus einem Berechnungsfehler) nicht gewährt wird. Wahrscheinlich ist so ein Formfehler auch schon verjährt und eine völlig andere Beschuldigung, jedenfalls ist nicht richtig, dass Einnahmen aus Internetgeschäft nicht erklärt wurde, sie wurden alle und der Höhe nach rechtzeitig dem Finanzamt Salzburg offen gelegt. In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass sich im Jahr 2005 nicht nur die Perioden den Einnahmen, sondern auch diverse Ausgaben (Ausgangsrechnungen) und der Wechsel zwischen Brutto und Nettomethode auf Periodenverschiebungen in diesem Jahr auswirkt." Der Eingabe sind Ausdrucke des zitierten Jahresabschlusses der E-Ltd für den Zeitraum 12. September 2003 bis 30. September 2004 und des Beschuldigten für 2003 beigeschlossen. L. In einem E-Mail vom 24. Jänner 2017 hat der Genannte seine Absicht geäußert, in nächster Zeit von Lima, Peru, wieder nach Österreich übersiedeln zu wollen, da die Jobaussichten in Peru schlecht seien und seine Kinder in Südamerika kaum eine Chance auf eine gute Ausbildung hätten. Der Beschuldigte verweist auf seinen vormals ordentlichen Lebenswandel. Er sei auch aktiv auf Arbeitssuche in Salzburg und werde nach Verfahrensabschluss sicher eine mögliche Geldstrafe bezahlen können (auch wenn er sie nicht als gerecht empfinde). Derzeit habe er kein Geld mehr und auch keine Arbeit. Aus beigeschlossenen Dokumenten ist ersichtlich, dass er sorgepflichtig ist für zwei Kinder. Der Beschuldigte ist verheiratet mit einer peruanischen Staatsbürgerin. M. Mit Beschluss des Finanzstrafsenates vom 31. Jänner 2017 wurde dem Ansuchen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung entsprochen und diese im Beisein des eingeschrittenen Substituten des Verfahrenshelfers auf den 8. Juni 2017 vertagt. N. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017, vom Beschuldigten eigenhändig unterfertigt, Postanschrift des Absenders sowohl auf dem Schriftsatz als auch am Kuvert: YYY, hat A auf die Durchführung (auf die Fortführung) der mündlichen Verhandlung verzichtet und sich zur Sache wie folgt ergänzend geäußert: "1. Vorsatz zu 2006: wie schon erwähnt hatte ich im Jahr 2006 gar keine Einkommenssteuererklärung abgegeben, schon aus diesem Grunde nicht, weil viele rechtliche Dinge nicht klar waren, [wie] die Einkommensteuererklärung abzugeben bzw. nun zu berechnen ist. Danach hatte der eigentlich beauftragte Steuerberater O sein Mandat niedergelegt. Der neue Steuerberater Kanzlei xxxxx hatte mir geraten, die Belege einfach nummerisch aufzubuchen, da sich auch die Kanzlei xxxxx kurzfristig nicht in der Lage sah, eine Bilanz zu erstellen. Ich kann keine Bilanz erstellen und war auf den Steuerberater angewiesen und dieser hat mir im Rechtsmittelverfahren geraten, einfach die Steuererklärung anhand der aufgebuchten Belege abzugeben, um zu vermeiden, dass das Finanzverfahren beendet wird, da ansonsten eine Schätzungsberechtigung besteht. Dies war allerdings nach der Betriebsprüfung im Rechtsmittelverfahren, ein Vorsatz eine falsche Steuererklärung abzugeben lag nicht vor, abgesehen davon wäre es gar nicht möglich gewesen, die Steuer in einem laufenden Verfahren zu verkürzen, der Sachverhalt war der Behörde ja schon bekannt. Ich hoffe, dass dieser Ratschlag der Kanzlei xxxxx richtig war. Wie sonst hätte ich mich verhalten sollen? 2. Vorsatz zu den anderen Jahren: Aus meiner Sicht lag kein Vorsatz vor die Einkommenssteuer in irgendeiner Form zu verkürzen, auch bin ich diversen Ratschlägen meines Steuerberater O, die Steuer legal vor allem in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2003 fortlaufend nicht gefolgt. Mein Steuerberater hat mir dazu geraten, dass ich die Steuerprogression dahingehend ausnutze — unter der kalten Progression zu bleiben. Bei der Einnahmen-/Ausgabenrechnung hätte ich dazu am Jahresende eben weniger Waren oder mehr einkaufen müssen. Diesen Rat zur legalen Steueroptimierung bin ich nicht gefolgt, erstens weil ich es damals nicht verstanden habe und zweitens hatte ich bei der Firma P als kaufmännischer Angestellter gelernt (bzw. diese Firma machte es so), dass die jährlichen Gewinne eine regelmäßige Steigerung aufwiesen. (Natürlich ist diese Denkweise für Konzerne normal und für die Steuerermittlung vollkommener Unsinn, was ich aber damals nicht gewusst habe). Ich habe mich niemals mit Steueroptimierung beschäftigt und sicher nicht vorsätzlich eine Gesellschaft dazu gegründet. Ich wollte einfach nicht meine Privatadresse offenlegen und eine Ltd war aufgrund der geringen Kosten einfach aus meiner Sicht das Beste. Ich habe alle Einnahmen in England der Gesellschaft bei den dortigen Steuerbehörden erklärt. Sobald das Geld an die Einzelfirma als an mich überwiesen wurde, hab ich es dem Salzburger Finanzamt gemeldet. Dazu habe ich 2 Steuerberater beauftragt. ich denke mehr kann man von einem Steuerpflichtigen nicht verlangen. 3. Weiters möchte ich festhalten, dass ich bei der 1. mündlichen Verhandlung den Sachverhalt nicht darlegen dürfte und vom Richter sofort unterbrochen wurde. Im Protokoll stand dann ein völlig anderer Sachverhalt. Unrichtig ist vor allem, dass ich nur die Hälfte der Einnahmen erklärt habe oder mit Machthabern der Ltd irgendetwas vereinbart habe. Die Ltd war meine Vertriebsgesellschaft und wurde zwischengeschalten, es ist mir nicht bekannt, dass es verboten ist eine Ltd zu gründen und zwischenzuschalten. Alle Einnahmen der Gesellschaft wurden erst in England und dann beim Salzburger Finanzamt erklärt. Dies lässt sich leicht überprüfen, insofern das Bankkonto der Ltd von 2003 ausgewertet wird, die Behörde wird dann feststellen, dass die erklärten Einnahmen von 2003 bis 2005, wo die Ermittlung nach Einnahmen-/Ausgabenrechnung erfolgte, genau den Einnahmen der Höhe nach entspricht, welche ich auch erklärt habe. Die Ausgaben der Ltd insbesondere Stornierungen und Zahlungen an C wurden vom UFS anerkannt. Es handelt sich hier um reine Periodenverschiebungen, wobei diese stark zu meinen Ungunsten verschoben wurden, und vor allem der Verlustvortrag aus 2003 nicht gewährt wurde. 4. Der Verlustvortrag / Abgrenzung durch Umstellung der Buchhaltung auf Hinzurechnung der Gesellschaft wurde erst vom UFS anerkannt und anschließend nicht mehr. Ich hatte den Verlustvortrag in der ursprünglichen Steuererklärung nicht beantragt, diese kam bei der Festsetzung des UFS, dass der Verlust vorgetragen werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hob dies jedoch auf, aber kann mir Vorsatz unterstellt werden, insofern der UFS den Verlust vorträgt? Ich hätte den Verlustvortrag ja auch nur dann beantragt oder für berechtigt empfunden, insofern die Ltd hinzugerechnet wird, nur so hatte ich ihn beantragt. 5. Aus meiner Sicht hat das BFG den Verlustvortrag völlig unverhältnismäßig versagt, erst forderte es mich noch zur Vorlage aller Unterlagen auf und nach Vorlage dieser entschied es, dass eine Berechnung nicht möglich wäre. Aus meiner Sicht wurde ich hier in meinem rechtlichen Gehör verletzt, dies mag aufgrund des Auslandssachverhaltes im Abgabeverfahren - wie bereits rechtskräftig - möglich sein. Trotzdem habe ich alle geforderten Unterlagen vorgelegt, es sind alle Unterlagen der hinzugerechneten Gesellschaft vorhanden und wurden dem Gericht noch mal vorgelegt. Es ist jedenfalls kein Vorsatz von mir, irgendwelche Unterlagen nicht vorzulegen um damit das Rechenwerk unschlüssig zu machen. Ob die Unterlagen tatsächlich den Anforderungen entsprochen haben, überprüft der VwGH ja nicht mehr, das liegt wahrscheinlich in der freien Beweiswürdigung des BFG. Ich muss doch davon ausgehen, dass insofern 2 Steuerberater die Unterlagen für die Steuerbehörden aufbereiten, diese dann auch in der entsprechenden Form vorliegen. Es wurde mir auch niemals ein Vorhalt dahingehend erstellt, dass ein Beleg oder Unterlagen nicht vorhanden sind. 6. Die Einkommenssteuerbescheide beruhen auf der Feststellung des Sachverhaltes, dass eben die Unterlagen der hinzugerechneten Gesellschaft 'nur im Jahre 2003', wo sich ein Verlust ergibt, nicht vollständig vorhanden sind. In all den anderen Jahren (welche auf den gleichen Sachverhalt beruhen) wo sich ein Gewinn ergibt sind, die Unterlagen (aus der gleichen Beweisquelle) aber vorhanden. Aus meiner Sicht wurde mir schon ein - ungerechtfertigter Strafzuschlag - in Höhe des rechtskräftigen Verlustes aus 2003 erteilt, indem ich den Verlust nicht vortragen darf, da angeblich ein Mangel an der Buchhaltung ist (welcher wird aber nicht bezeichnet). Und genau aus diesem Sachverhalt wird jetzt ein 2. Strafverfahren geführt, indem mir noch mal eine Strafe in Aussicht gestellt wird, weil angeblich Unterlagen gefehlt haben. Es wird aber nicht benannt welche Unterlagen das sind und mir die Gelegenheit gegeben, diese Unterlagen gegebenenfalls noch mal vorzulegen. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft liegen der Behörde vor und sind zusätzlich im Companies House in England abrufbar, insofern da ein Jahresabschluss nicht lesbar ist, wie von den Finanzbeamten behauptet wird, so kann das nur an einem Übermittlungsfehler zwischen der englischen Steuerbehörde und dem Salzburger Finanzamt liegen, jedenfalls liegt das nicht im Einflussbereich des Abgabepflichtigen bzw. in dem Fall Beschuldigten. Hiermit möchte ich beantragen, das Verfahren einzustellen bzw. aus o.g. Gründen mich frei zu sprechen. Ich ersuche das Gericht noch mal höflich um ehest mögliche Entscheidung, da für mich auch die Verfahrensdauer von existenzieller Bedeutung ist." O. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2017, vom Beschuldigten eigenhändig unterfertigt, Postanschrift sowohl auf dem Schriftsatz als auch am Kuvert: YYY, teilte A dem Bundesfinanzgericht mit, dass er sowohl dem auf sein Ersuchen bestellten Verfahrenshelfer Mag.S, Wirtschaftstreuhänder, xxxxxx, als auch dem als Substituten des Verfahrenshelfers eingeschrittenen Dr.T, Verteidiger in Strafsachen, das Mandat entziehe, und legte unter den Überschriften "Ersuchen um eigenständige Prüfung durch das Gericht", "Prüfung wer tritt nach außen auf", "Die Hinzurechnungsbesteuerung ist für die Abgabenermittlung ohne wesentliche Bedeutung", "Die falsche Beantwortung einer Rechtsfrage", "Prüfung wie die Steuergesetze für eine nicht versierte Person zu verstehen sind", "Hinzurechnungsbesteuerung ist kein Punkt welcher am Steuerformular angekreuzt werden muss und Einfluss auf die Besteuerung hat", "Vorverurteilung", "Vermeidungsstrategien", "Ersuchen um ehest mögliche Entscheidung" nochmals seine Ansicht zur Angelegenheit dar. Mit Einlangen dieser Prozesserklärung beim Bundesfinanzgericht ist das Vertretungsbefugnis des Verfahrenshelfers und auch das davon abgeleitete des eingeschrittenen Substituten beendet. P. Ergänzend dazu führte der Beschuldigte in einem E-Mail vom 16. Februar 2017 an den Senatsvorsitzenden aus, sein Verfahrenshelfer habe eine [ergänze wohl: neuerliche] Überprüfung der Berechnung des BFG [Anmerkung: im korrespondierenden Abgabenverfahren] abgelehnt. Er dagegen habe Grund zur Annahme, dass die Berechnung unrichtig gewesen sei, weil der Zeitpunkt der Hinzurechnung von ausländischen Gesellschaften laut Hinzurechnungsbesteuerung am Jahresabschlusstag der Gesellschaft als zugeflossen gelte. Die Begründung, dass im Jahr 2003 aufgrund der Hinzurechnung der Ltd Buchhaltungsunterlagen gefehlt haben und somit ein Verlustvortrag versagt werde, wäre somit ohnehin nichtig. [...] Q. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 hat auch der Amtsbeauftragte auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. R. Mit schriftlicher Eingabe vom 15. Mai 2017 an das Finanzamt Salzburg-Stadt hat sich der Beschuldigte in einen weiteren umfangreichen, in Salzburg am 7. Mai 2017 verfassten Schriftsatz insbesondere zum Geschehen im korrespondierenden Abgabenverfahren geäußert und entsprechende Anträge gestellt. In Bezug auf die Finanzstrafsache beantragt der Beschuldigte nochmals die Einstellung des Verfahrens (Bl. 13) sowie den Ausschluss des Vorstandes des Finanzamtes Salzburg-Stadt bzw. dessen weisungsgebundener Mitarbeiter vom Finanzstrafverfahren (Bl. 18). In einer abschließenden Bemerkung führt der Beschuldigte aus, er wolle diese Sachverhaltsdarstellung an die Mitglieder des Spruchsenates [Finanzstrafsenates] im Finanzstrafverfahren übermitteln, hilfsweise solle ein bestellter Verfahrenshelfer diese Erklärung vortragen oder in eventu solle ein Verhandlungstermin mit dreimonatiger Vorlaufzeit anberaumt werden (Bl. 19). Beigeschlossen sind insbesondere Kopien diverser Aktenstücke. S. Mit E-Mail vom 1. Juni 2017 an den Senatsvorsitzenden hat der Beschuldigte mitgeteilt, dass er ab 20. Juli 2017 in Salzburg aufhältig sein werde. Er möchte doch nicht auf die mündliche Verhandlung verzichten, weil er noch wichtige Beweismittel gefunden habe, die er vorlegen möchte. In der Sache selbst hat der Beschuldigte nochmals ausgeführt wie folgt:

Normen und Schlagworte

Abgabenhinterziehungen im Rückfallbritische LimitedBriefkastenfirmaDomizilgesellschaftVersuchAnhängigkeit eines Finanzstrafverfahrenshöchstgerichtliche AnhängigkeitVerjährung der StrafbarkeitVerfolgungshandlungSteuersubjekt in der EStVerfügbarkeit der EinkunftsquelleSteuersubjekt in der UStStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300016/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300016.2014
Stammnummer
119377
Gültig
09.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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