Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300016/2014
Hinterziehung von österreichischer ESt und deutscher USt durch Verheimlichung der Erlöse aus umfangreichen Warenverkäufen über eBay und Vorschieben einer britischen Briefkastenfirma zur Verdunkelung des tatsächlichen Sachverhaltes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300016/2014vom 09.05.2018Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ist für einen erfahrenen Unternehmer und Geschäftsmann ein steuerliches Allgemeinwissen, dass im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (und nicht nur dort) beim Verkauf von Waren, zumal an private Konsumenten, Umsatzsteuer zu erheben ist. Es ist ihm ebenso ein steuerliches Allgemeinwissen zu unterstellen, dass er weiß, seine von ihm aus seiner gewerblichen Betätigung erzielten Gewinne gegenüber dem Fiskus offenzulegen sind und er davon Einkommensteuer schuldet.
Es ist aber zugegebenermaßen damals, in den Jahren 2003 und folgende, in Zeiten einer Aufbruchsstimmung und Umwälzung durch das Internet, wohl ein verlockender Gedanke gewesen, dies alles gleichsam mit einem einfachen Konzept hinter sich lassen zu können und sich vermeintlich von den steuerlichen Belästigungen durch den Fiskus befreien zu können. Man begegnet sich im E-Commerce bei den Geschäften nicht von Angesicht zu Angesicht, warum nicht einfach eine andere Identität annehmen? Wie sollte das Finanzamt dies nachvollziehen? Das vom Beschuldigten in dieser Zeit der neuen Möglichkeiten gewählte Geschäftsmodell für diese neue Freiheit war die Verwendung der britischen Briefkastenfirma, welche er vorgeschoben hat und deren insoweit fiktive Lieferungen an seine Kunden er nicht verustet hat.
Wäre A abgabenredlich gewesen, hätte er bei Anforderung mehrwertsteuergerechte Rechnungen ausgestellt und hätte er die Warenverkäufe mittels eBay an die Ersteigerer entweder in Großbritannien, in Österreich oder in Deutschland der Umsatzsteuer unterworfen. Dann aber hätte sein Geschäftsmodell in Anbetracht des starken Konkurrenzdruckes und der begrenzten Handelsspannen wohl finanziell nicht funktioniert und hätte er mangels ausreichender Gewinnerzielung seinen Lebensunterhalt daraus nicht bestreiten können.
Ein derartiges umsatzsteuerrechtliches Fehlverhalten, wenngleich tatsächlich - anders als vom Finanzamt Salzburg-Stadt ursprünglich vermutet - mit Erfolgseintritt im Gemeinschaftsraum außerhalb Österreichs, spricht gegen eine Gutgläubigkeit des Beschuldigten auch in Bezug auf die mit seinen Verdunkelungen einhergehenden Verkürzungen an Einkommensteuer.
Soweit der Beschuldigte einwendet, dass es ihm nicht um [ergänze wohl: rechtswidrige] Steueroptimierungen gegangen wäre, sondern lediglich darum, bei seinen Geschäften im Internet seine Privatadresse nicht offenzulegen und daher eine Ltd aufgrund der geringen Kosten einfach aus seiner Sicht das Beste dafür gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, dass sich dadurch, wenn er im Internet bei seinen Geschäften seine tatsächliche Identität durch Vorschieben einer Briefkastenfirma oder allenfalls anderer fiktiver Identitäten verbergen kann, wohl - wie allgemein bekannt - keine Berechtigung ergibt, seine Identität in Bezug auf die Zuordnung von Einkunftsquellen und Abgabenschulden auch gegenüber dem Fiskus zu verbergen.
Soweit der Beschuldigte im Ergebnis einwendet, dass es ja nicht verboten sein kann, Vertriebsgesellschaften einzurichten und auf diese Weise Gewinne umzuschichten: Die Einrichtung von tatsächlichen Vertriebsgesellschaften ist natürlich nicht verboten, wohl aber bekanntlich die bloße Behauptung gegenüber dem Fiskus, eine solche Vertriebsgesellschaft eingerichtet zu haben, tatsächlich aber lediglich - genauso wie gegenüber den Geschäftskunden im Internet - lediglich eine Briefkastenfirma etabliert zu haben, um solcherart entstandene Abgabenansprüche zu verbergen.
Wenn der Beschuldigte einwendet, er habe ja ohnehin in Großbritannien die dort vorgesehene Einkommensteuer bezahlt hat, ist ihm entgegen zu halten, dass laut den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen für den Zeitraum 12. September 2003 bis 30. September 2004 der E-Ltd nur 610 brit. Pfund (umgerechnet damals etwa € 900,00) an Körperschaftsteuer vorgeschrieben worden sind und wohl auch für die Folgezeiträume in Anbetracht der laut Aktenlage erklärten geringen Gewinne in ähnlich niedriger - und im Vergleich zur Vorschreibung an österreichischer Einkommensteuer nicht ins Gewicht fallender - Höhe erhoben worden sind.
Bedenkt man zusätzlich die aus den Schriftsätzen des Beschuldigten hervorleuchtende Intelligenz, seine unternehmerische Erfahrung und sein offenkundiges Verständnis für kaufmännische Angelegenheiten, ist ihm mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit zu unterstellen, dass er in Bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer es zumindest für ernsthaft möglich gehalten hat, dass er durch das Vorschieben seiner britischen Briefkastenfirma die entsprechende Versteuerung seiner zuvor erzielten Erlöse nicht minimieren darf und diese gegenüber dem österreichischen Fiskus vollständig offenzulegen hätte, andernfalls die österreichische Einkommensteuer zu niedrig bemessen werden würde. Tatsächlich aber hat er sich damit abgefunden und die Offenlegung dieses Sachverhaltes gegenüber den Abgabenbehörden unterlassen. Ein Motiv für sein Verhalten hat wohl auch darin gelegen, dass er bei einer Offenlegung des Sachverhaltes auch aus seiner Sicht befürchten musste, den Abgabenbetrug hinsichtlich der Umsatzsteuer gegenüber dem deutschen Fiskus aufzudecken.
Der Beschuldigte hat daher tatsächlich betreffend das Veranlagungsjahr 2005 - seine eingereichte unrichtige Steuererklärung hat nicht mehr zur Bescheiderlassung geführt, siehe oben - eine versuchte Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von lediglich € 12.425,30 nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Der diesbezügliche Schuldspruch des Spruchsenates ist somit zu bestätigen.
6.4. Am 31. März 2008 (Datenabfrage, Finanzstrafakt, Band I, Bl. 6) bzw. am 2. April 2008 (Datumsstempel, Veranlagungsakt, Veranlagung 2006) wurde gemeinsam mit der vom Beschuldigten unterfertigten Umsatzsteuererklärung auch die - nicht unterfertigte - Einkommensteuererklärung des Beschuldigten für das Veranlagungsjahr 2006 beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingereicht. In dieser Einkommensteuererklärung hatte A einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von -€ 33.460,00 ausgewiesen (Veranlagungsakt des Beschuldigten, Veranlagung 2006). Wäre antragsgemäß durch die Abgabenbehörde eine Veranlagung vorgenommen worden, hätte sich solcherart eine Einkommensteuer von € 0,00 ergeben.
In dem der Steuererklärung zugrundeliegenden Rechenwerk war aber wiederum die vom Beschuldigten unzulässigerweise für die bloße Briefkastenfirma E-Ltd (siehe oben Pkt. 3) ausgeschiedene anteilige Gewinnmarge nicht enthalten.
Der Finanzstrafsenat kommt in seiner eigenen Beweiswürdigung ebenso wie die insoweit schlüssige diesbezügliche Argumentation des Unabhängigen Finanzsenates bzw. des Bundesfinanzgerichtes im korrespondierenden Abgabenverfahren zu dem Ergebnis, dass sich auf Basis der bei der I-Bank am Bankkonto der E-Ltd festgestellten Zahlungseingänge tatsächlich ein Gewinn von € 114.874,46 und eine Einkommensteuer von € 49.022,23 ergeben hat. Insoweit ist somit wiederum ein Versuch des Beschuldigten zu erschließen, neuerlich Einkommensteuer in Höhe von € 49.022,23 gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu hinterziehen.
Auf den ersten Blick scheint es, als ob auch in diesem Fall noch keine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten wäre, weil in dem obgenannten Vorhalt der Finanzstrafbehörde vom 12. Dezember 2007 ausgeführt wird, dass aufgrund der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung der Verdacht bestehe, A habe "die Einkommensteuer 2003 bis einschließlich 2006" vorsätzlich verkürzt (Finanzstrafakt, Band I, Bl. 117).
Eine solche Verkürzung an Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2006 wäre theoretisch denkbar, wenn die Abgabenbehörde in Unkenntnis von der Entstehung des diesbezüglichen Abgabenanspruches die Einkommensteuer nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (also bis zum 30. Juni 2007) festsetzen hätte können (§ 33 Abs. 3 lit. a Variante 2 FinStrG) oder wenn man dem Beschuldigten etwa unterstellte, er habe eine Verkürzung an Einkommensteuer zu bewirken versucht, indem er die Einreichung der Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist und danach unterlassen, mit dem Ziel etwa, die Behörde möge die Steuer zu niedrig oder mit Null festsetzen (§ 33 Abs. 3 lit. a Variante 1 FinStrG). Ein derartiger Sachverhalt ist aber nicht Verfahrensgegenstand.
Verfahrensgegenstand ist, dass der Beschuldigte Ende März oder Anfang April 2008 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für 2006 eingereicht hat, in welcher statt des tatsächlichen namhaften Gewinnes aus seiner gewerblichen Betätigung ein Verlust ausgewiesen war, weil A wiederum wie in den Vorjahren die britische Briefkastenfirma vorgeschoben und einen Teil seines wirtschaftlichen Erfolges somit ausgeblendet hatte. Damit insofern übereinstimmend der genannte Vorhalt: "durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ... durch Nichterklären von Einkünften ..."
Dann aber ergibt sich aus der Chronologie der Ereignisse, dass die Finanzstrafbehörde bei Verfassen der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme den Verdacht der tatsächlich verfahrensgegenständlichen Verfehlung gegen den damaligen Verdächtigen A noch gar nicht gehegt haben kann, weil er das nunmehr vorgeworfene Finanzvergehen erst später verwirklicht hat. In diesem Sinn ist auch bei der "Änderung der Besteuerungsgrundlagen" und in Tz.4 "EST" im Betriebsprüfungsbericht erkennbar keine Einkommensteuer 2006 angeführt (Finanzstrafakt, Band I, Bl. 23 und 25).
Das Bundesfinanzgericht geht insoweit, als im Anschreiben der Finanzstrafbehörde vom 12. Dezember 2007 bereits von einer Verkürzung an Einkommensteuer für 2006 mittels Einreichung einer unrichtigen Abgabenerklärung gesprochen wird, von einem irrtümlichen Vergreifen im Ausdruck aus, der damit befasste Organwalter des Finanzamtes sohin einen entsprechenden Verdacht auch betreffend das Jahr 2006 noch gar nicht vorhalten wollte.
Hätte sich der Organwalter des Finanzamtes hingegen bei der Verfassung seines Schreibens insoweit geirrt, als er - entgegen der Aktenlage - angenommen hätte, eine unrichtige Einkommensteuererklärung für 2006 wäre bereits eingebracht worden, hat er irrtümlich eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG in Hinblick auf einen Sachverhalt gesetzt, welcher nicht eingetreten war und auch nicht in weiterer Folge Verfahrensgegenstand geworden ist. Verfahrensgegenstand ist nämlich die tatsächliche, zeitlich spätere Einreichung der Steuererklärung Ende März bzw. Anfang April 2008 und der damit vollendete Versuch einer Abgabenhinterziehung für 2006. Hinsichtlich des Fristenlaufes für die Verjährung der Strafbarkeit betreffend diesen Sachverhalt ist somit mittels der Versendung des Schreibens vom 12. Dezember 2007 noch keine Sperrwirkung eingetreten.
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG betreffend die Einreichung der unrichtigen Einkommensteuererklärung 2006 ist daher tatsächlich Ende März bzw. Anfang April 2013 abgelaufen gewesen, ohne das die eintretende Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof am 23. April 2013 im korrespondierenden Abgabenverfahren eine Verlängerung derselben herbeizuführen vermochte.
Ebenso erweist sich insoweit der am 27. April 2013 ergangene und eine tatsächliche erste Verfolgungshandlung darstellende Einleitungsbescheid (Finanzstrafakt, Band I, Bl. 121 ff) als verspätet.
Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen und später auch verfahrensgegenständlich gewordenen versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2006 ist daher tatsächlich eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Der Spruchsenat hat daher zu Recht diesbezüglich das Finanzstrafverfahren eingestellt, weshalb sich die Beschwerde des Amtsbeauftragten ist diesem Punkte als unbegründet erweist.
7. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. - Eine angestrebte nur vorübergehende Abgabenvermeidung in Bezug auf die für das Veranlagungsjahr 2005 vom Beschuldigten begangene Abgabenhinterziehung ist nach der Aktenlage auszuschließen.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte ist laut seinem eigenen Vorbringen nunmehr mittellos und beschäftigungslos und war in den letzten Jahren in Peru gemeinsam mit Ehefrau und zwei Kindern, für die er sorgepflichtig ist, wohnhaft. Mangels ausreichender Erwerbsmöglichkeiten und in Hinblick auf die zukünftige Schulausbildung seiner Kinder beabsichtigte er, wieder nach Österreich zurückzukehren, was offensichtlich zwischenzeitlich auch geschehen ist. Der Beschuldigte ist mit hohen Verbindlichkeiten belastet; alleine am Abgabenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt haftet ein Rückstand von € 124.853,62 aus; über sein Vermögen ist nunmehr am 25. April 2018 ein Sanierungsverfahren eröffnet worden (Kontoabfrage vom 4. Mai 2018).
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt, und ist zu begründen.
Derartige besondere Gründe liegen aber im gegenständlichen Fall zumal in Anbetracht der zu bedenkenden Generalprävention nicht vor, wenngleich - siehe nachstehend - die Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens auszumessen ist.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Abgaben geahndet, weshalb der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen € 12.425,30 X 2 = € 24.850,60 beträgt.
Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, bestünden bei ihm ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich somit ein Ausgangswert von rund € 12.000,00 an Geldstrafe.
Das über den Beschuldigten zu verhängende Sanktionsübel soll einerseits ihn selbst und andererseits bei Bekanntwerden der Entscheidung im Tätermilieu auch andere Personen in der Lage des Beschuldigten von der Begehung derartiger Finanzvergehen abhalten.
So gesehen ist der spezialpräventive Aspekt abgeschwächt, weil der Beschuldigte sich objektiv laut Aktenlage in der Zeit nach seinen abgabenrechtlichen Verfehlungen, wenngleich zugegeben in Anbetracht seiner fehlenden finanziellen Mittel und seiner Auswanderung nach Südamerika in seinen Gelegenheiten eingeschränkt, sich in Bezug auf den österreichischen Fiskus in abgabenrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat.
Überdies ist in generalpräventiver Hinsicht der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich in Anbetracht des Zeitablaufes wesentlich eingeschränkt, wenngleich die im gegenständlichen Fall zu Tage getretene Steuervermeidung im E-Commerzbereich in Anbetracht der wohl nach wie vor gegebenen Hinterziehungsanfälligkeit dieser geschäftlichen Aktivitäten trotz der der lange zurückliegenden Tat einer entsprechenden Bestrafung bedarf, um gegenüber Dritten im Umfeld des Täters den fälschlichen Eindruck zu erwecken, dass die Einhaltung von abgabenrechtlichen Pflichten eigentlich lediglich eine geringfügige Beliebigkeit sei, welcher man sich auch jederzeit entziehen dürfe.
Im Übrigen steht den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des A und des Umstandes, dass es hinsichtlich der Hinterziehung beim bloßen Versuch geblieben ist, kein Erschwerungsgrund gegenüber.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente kann der obige Ausgangswert auf € 8.000,00 abgemildert werden.
Die vom Beschuldigten dargelegten Sorgepflichten für zwei Kinder berechtigen zur Verringerung auf € 6.000,00; in Anbetracht der dargelegten schlechten Vermögens- und Einkommenslage ist weiters in gesamthafter Erwägung ein Abschlag um die Hälfte, also auf € 3.000,00 vorzunehmen.
Die überlange Dauer des Finanzstrafverfahrens ist mit einem Abschlag um ein Drittel der Geldstrafe zu berücksichtigen.
Die obigen Argumente gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten finanziellen Situation beim Beschuldigten - die Ersatzfreiheitsstrafe wird ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgemessen - außer Ansatz zu lassen war.
Es war daher bei der Strafausmessung insoweit spruchgemäß teilweise zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden.
8. Die vorgeschriebenen pauschalen Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung unter Zugrundelegung der eindeutigen Rechtslage die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen als wesentlich erwiesen.
Salzburg-Aigen, am 9. Mai 2018
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehungen im Rückfallbritische LimitedBriefkastenfirmaDomizilgesellschaftVersuchAnhängigkeit eines Finanzstrafverfahrenshöchstgerichtliche AnhängigkeitVerjährung der StrafbarkeitVerfolgungshandlungSteuersubjekt in der EStVerfügbarkeit der EinkunftsquelleSteuersubjekt in der UStStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300016/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300016.2014
- Stammnummer
- 119377
- Gültig
- 09.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF