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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300016/2014

Hinterziehung von österreichischer ESt und deutscher USt durch Verheimlichung der Erlöse aus umfangreichen Warenverkäufen über eBay und Vorschieben einer britischen Briefkastenfirma zur Verdunkelung des tatsächlichen Sachverhaltes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300016/2014vom 09.05.2018Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Ich möchte noch mal ausdrücklich festhalten, dass mir die Beschuldigungen der Finanzstrafbehörde nicht ganz klar sind und sich meine Berufung nicht dagegen richtet, dass mir die Einnahmen aus der Handelstätigkeit zustehen. Im Gegenteil, ich erkläre ausdrücklich, dass mir die Einnahmen und Gewinne (selbstverständlich auch die bereits anerkannten Ausgaben an C und Stornierungen) aus der Handelstätigkeit der Ebay-Verkäufe zustehen. Das BFG und das Finanzamt waren niemals zuständig dafür darüber zu entscheiden, da es weder von mir noch vom Finanzamt gegenteiliges behauptet wird. Meine Berufung im Abgabeverfahren und im Strafverfahren richtet sich ausschließlich gegen die Berechnungsmethode und zwar, dass keine Periodengerechte Gewinnermittlung erfolgt ist und die Berechnungsmethode des BFG bzw. Finanzstrafbehörde falsch ist, da Einkommenssteuergesetz § 2 (8)2:"Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.). Nur dagegen hat sich meine Berufung gerichtet, es ist logisch, dass das Finanzamt in der Bp festgestellt hat, dass ich am Bankkonto der E-Ltd zeichnungsberechtigt bin. Aus einer nun gefunden E-Mail von damals der Steuerberatungskanzlei Q vom 8.4.2008 geht auch deutlich hervor, dass zu dieser Zeit (vor dem Zurückziehen der Berufung EK 2003) bei der Englischen Steuerbehörde HMRC ein Amtshilfeverfahren zur Vorlage sämtlicher Unterlagen der E-Ltd anhängig war und diese Unterlagen allesamt vorgelegt wurden und der Fall von HMRC geschlossen wurde und die Unterlagen im Amtshilfeverfahren an das Salzburger Finanzamt weitergeleitet wurden. (Es fehlten zu diesem Zeitpunkt lediglich die Buchhaltungsunterlagen aus einigen Monaten 2007). Wenn das BFG den Verlustvortrag deswegen verweigert, dass die Unterlagen nicht vorhanden waren, so ist das einfach eine falsche Feststellung. Außerdem hatten sich die Anschuldigungen des Finanzamtes damals auf die falschen RIA-Daten bezogen und ich nur dagegen berufen hatte und sogar beantragt habe die tatsächlichen Kontoeingänge der E-Ltd zu überprüfen. All das steht nachweislich in der schriftlichen Berufung der Kanzlei xxxxx vom Dezember 2007. Das BFG hat aber über meine Berufungspunkte bezüglich des versetzten Wirtschaftsjahres noch gar nicht gegenteilig abgesprochen. Auch möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich bei der letzten mündlichen Verhandlung von dem zuständigen vorsitzenden Richter wie ein Objekt behandelt wurde, ich wurde nicht gegrüßt und ich durfte mich zu Sache nicht äußern. Auch stimmt nicht, dass ich gesagt hätte ich hätte mit Machthabern etwas vereinbart. Ich wurde lediglich gefragt wer die Gesellschaft gegründet hat, ich sagte darauf hin: "wahrscheinlich ein Anwalt". Was ich damit gemeint habe ist, dass es wahrscheinlich ein Anwalt der Kanzlei Q gegründet hat, die Gesellschaft wurde treuhändig geführt, da keiner von uns (oder auch ich, wenn Sie wollen) seine Privatadresse im Internet bekannt geben wollte. All die Feststellungen dahingehend sind meiner Meinung nach völlig sinnlos, weil ich nicht gegen die Hinzurechnung der Gewinne berufe sondern nur gegen die Berechnungsmethode. Das Finanzamt suggeriert aber mit diesen Sachverhaltsdarstellungen, dass ich irgendwo angegeben habe, ich wollte die Gewinne der Handelstätigkeit nicht versteuern, was nicht stimmt, im Gegenteil ich habe mir eine Steuernummer beim FA Salzburg besorgt und diese Zahlungsflüsse versteuert. (Bei der Einnahmen Ausgabenrechnung kann ich meines Wissen nach nur den Zahlungsfluss versteuern). Auch wenn hier ein Fehler meinerseits gemacht wurde, so was das keinesfalls Vorsatz, ich war froh, dass ich das den Betrieb so halbwegs gewinnbringend führen konnte. Meine Motivation war auch nie Unsummen zu verdienen und schon gar nicht der Steuer zu entziehen, es war damals so, dass ein Familienmitglied schwer erkrankt ist und sich diese Person in der EDV auskannte (jedoch aus Krankheitsgründen kein Angestelltenverhältnis mehr eingehen konnte). Ich konnte dieser Person, die ich aus Datenschutzgründen nicht nennen will, einen Arbeitsplatz und ein halbwegs normales Leben verschaffen. Sie können anhand der Unterlagen im Steuerakt ersehen um welche Person es sich handelt und das Finanzamt hat ja auch die Lohnsteuerdaten aus dieser Zeit. Ich beantrage daher zu überprüfen, dass ich diese Person eingestellt habe. Darüber hinaus beantrage ich in der mündlichen Verhandlung ein Attest vorlegen zu dürfen welches bescheinigt, dass diese Person berufsunfähig war und ist. Die Berufsunfähigkeit wurde aber erst später beantragt, weil nach den falschen Vollstreckungsbescheiden (Überpfändung von über 3 Mio Euro) ich den Betrieb einstellten musste. Ich und das Familienmitglied verloren beide unsere Arbeit, wobei das Familienmitglied schwer krank ist und kein passendes Angestelltenverhältnis mehr findet und in der Berufsunfähigkeit ist. Im übrigen möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich eine Sachverhaltsdarstellung beim Verfassungsgerichtshof (und Antrag auf Verfahrenshilfe stellen werde) einbringen werde, da ich der Meinung bin, dass die Richterin, welche das BFG-Urteil als Vorsitzende erlassen hat, befangen ist und dem Senat meine Berufungspunkte gar nicht vorgelegt hat und nur Teile aus dem Akt dem Senat zur Absprache vorgelegt hat. Insbesondere besteht keine Zuständigkeit über BAO § 21 der Hinzurechnung von Einkünften der E-Ltd, da ich mich gar nie auf eine ermäßigte Besteuerung (evt. Kapitalertragssteuer) berufen habe, sondern sämtlichen Zahlungsfluss der vollen Einkommenssteuer unterzogen bzw. erklärt habe. Darüber hinaus möchte ich auch noch auf die Strafbemessung eingehen, insbesondere deshalb, weil ich in der 1. Instanz im ersten Satz unterbrochen wurde und mir eine Stellungnahme an den Senat und rechtliches Gehör verweigert wurde. Ich möchte das hiermit schriftlich tun: Selbst wenn der Senat zu dem Schluss kommt, dass eine Strafe ausgesprochen werden muss, so muss diese in einer realistischen Höhe sein, ich wurde vom Finanzamt in Millionenhöhe gepfändet, mein Hausanteil wurde gepfändet und noch immer nicht am Abrechnungsbescheid gutgeschrieben, unser einziges Familienauto (angeblicher Wert 2000 Euro) wurde gepfändet. Selbst wenn ich eine Arbeit in Österreich finde, ist mein Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet - und das ungerechtfertigt wie ich meine. Aus meiner Sicht besteht und bestand kein Fehler in meinen Buchhaltungsunterlagen, doch selbst wenn kann der Fehler nicht so schwer sein, dass ich mein Leben lang eine Strafe zurück zahlen muss, in den Wohnbereich meiner Frau eingedrungen wird von 3 Finanzbeamten wo sie gerade Ihr Kind stillt und ein andere Familienmitglied auch die Arbeit verloren hat. Hätte ich solche Gewinne erwirtschaftet wie das Finanzamt behauptet hätte ich auch gerne "auch Millionen" an Einkommenssteuer bezahlt. Ich habe aber niemals so viel verdient. Dabei muss auch erwähnt werden, dass auch die Finanzbeamten nachweislich Fehler in der Berechnung der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer hatten und diese sind Experten und in dem Bereich ausgebildet. Die Finanzbeamten müssen aber keine Strafe fürchten wenn Sie einen falschen Bescheid ausstellen, all das bleibt Sanktionslos. Auch wurde bei der Strafhöhe nicht die lange Verhandlungsdauer berücksichtigt, hätte das Finanzamt richtige ESt- und USt-Bescheide ausgestellt, so hätte ich diese schnell bezahlen können und auch ein mögliche Strafe, aber aufgrund der Überpfändungen musste ich den Betrieb einstellen. In der Anlage schicke ich noch die anhängig werdende Verfassungsbeschwerde über die BFG-Bescheide im Abgabeverfahren und soweit auch hier relevant, mit der Bitte diese auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen bzw. darüber abzusprechen. In der Anlage erhalten Sie auch noch das angesprochene E-mail der Steuerberaterkanzlei Q, woraus eindeutig hervorgeht, dass alle angeforderten Steuerunterlagen der englischen Steuerbehörde für die Jahre 2003 bis 2006 übergeben wurde. Auch ergibt sich das aus dem logischen Augenschein, da eine Gesellschaft - auch in England - Jahresabschlüsse und Buchhaltungsunterlagen einreichen muss und diese durch eine von der englischen Steuerbehörde autorisierten Steuerberater überprüft und eingereicht wurden. Wenn das BFG behauptet, dass der Jahresabschluss nicht im Akt oder unleserlich ist, dann hat ihn entweder jemand von der Behörde aus dem Akt genommen oder Teile davon. In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, dass schon mal jemand beim Umsatzsteuerbescheid die Rechnungen über den Vorsteuerabzug aus dem Akt genommen hat und dieser erst im Wiederaufnahmeantrag richtig gestellt wurde, nachdem ich zufällig noch eine Kopie der Original hatte. Aus meiner Sicht wäre es eine Straftat Teile aus dem Steuerakt zu nehmen oder nur Teile des Aktes dem Senat zur Absprache vorzulegen. Ich kann die Sachverhaltsdarstellung nur an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung weiterleiten und hoffen die Sache klärt sich auf. Ich bitte jedoch zu bedenken, wenn Finanzbeamte Teile aus dem Akt nehmen oder sogar grob fahrlässig falsche Bescheide erlassen, hab ich als Beschuldigter sowieso keine Chance. Für mich war das Abgabeverfahren jedenfalls nicht fair geführt, selbst wenn die Finanzbeamten den Jahresabschluss aus dem Jahr 2003-2004 nicht aus dem Akt genommen haben oder dieser in Verstoß geraten ist, so wäre es einfach gewesen diesen noch mal bei der englischen Steuerbehörde anzufordern oder an mich ein Aufforderung zu schicken. Ich kann ja nicht wissen, dass angeblich 14 Jahre später der Jahresabschluss aus 2003 nicht im Akt ist. Ich hoffe und kann nur beantragen, dass dieses Strafverfahren fair geführt wird und ich dem Senat mein Anliegen vortragen darf, dass ich keinesfalls gegen die Hinzurechnung der Einnahmen der E-Ltd berufe, sondern nur gegen die Berechnungsmethode und vor allem dagegen, dass der Verlustvortrag aus 2003 zu Unrecht versagt wurde, weil der Jahresabschluss vollständig zur Verfügung stand, was auch die englische Steuerbehörde bestätigt bzw. die Gesellschaft ohnehin liquidiert worden wäre, hätte sie keine Jahresabschlüsse eingereicht." Im Anhang ist u.a. eine Ablichtung des Entwurfes einer Eingabe des Beschuldigten an den Verfassungsgerichtshof beigeschlossen." T. Weitere Eingaben des Beschuldigten liegen nicht vor. U. Gemäß § 160 Abs. 3 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung bzw. von der Fortführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Parteien des Verfahrens auf eine solche bis zum Beginn der fortgesetzten Verhandlung verzichtet haben. Ein derartiger Verzicht auf Durchführung bzw. Fortführung einer mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich unwiderruflich (vgl. z.B. VwGH 12.10.1989, 89/16/0126 [dort zum gleichartigen Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat], weshalb dem lediglich mittels E-Mail wenige Tage vor dem dem Beschuldigten bekannten Sitzungstermin des Finanzstrafsenates geäußerten Widerruf des Verzichtes schon deswegen keine Relevanz zukommt. Überdies sind laut ständiger Rechtsprechung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrecht prozessrechtliche Eingaben per E-Mail nicht möglich (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126; VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082; VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065; BFG 3.6.2017, RV/1300003/2017, etc.). Diese Rechtslage entbindet das Bundesfinanzgericht aber nicht, nachdem die Verfahrensparteien ihre insoweit verbindliche Entscheidung getroffen haben, dennoch eine Abwägung vorzunehmen: Gibt es Anhaltspunkte, aus welchen sich ableiten lässt, dass es zur weiteren Aufklärung des finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes bzw. der im Falle eines Schuldspruches für die Strafbemessung relevanten Umstände einer mündlichen Verhandlung bedarf oder dass zur Wahrung des Parteiengehörs einschließlich des rechtlichen Gehörs den Parteien in einer mündlichen Verhandlung noch entsprechende Vorhaltungen zu machen sind, wird eine mündliche Verhandlung trotz Verzichtserklärungen durchzuführen sein, falls diesen Interessen nicht auf andere geeignete Weise entsprochen werden kann. Solche Umstände sind im gegenständlichen Fall aber nicht ersichtlich gewesen. Zumal in Anbetracht der umfangreichen schriftlichen und elektronischen Anbringen des Beschuldigten, in welchen er wiederholt und ausführlich seinen Standpunkt dargestellt hat (siehe oben), war auch aus der Sicht des Finanzstrafsenates eine persönliche Befragung des Beschuldigten zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr erforderlich. In einer nichtöffentlichen Sitzung hat der Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes daher am 8. Juni 2017 nach ausführlichem Vortrag auch der schriftlichen und elektronischen Anbringen des Beschuldigten seine abschließende Entscheidung getroffen. V. Gemäß Auskunft des Zentralen Melderegisters ist A nunmehr ab dem 23. Jänner 2018 wieder in Österreich an der Anschrift ZZZ, wohnhaft. Zur Entscheidung wurde erwogen: 1. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich. 2. Aus den vorliegenden Akten in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Beschuldigten erschließt sich - insoweit außer Streit gestellt - das von A in den Jahren 2003 bis 2006 zur Anwendung gebrachte unternehmerische Konzept: Er hat den Veränderungen der Geschäftswelt entsprechend - wie viele andere Unternehmer auch - eine damals neue Geschäftsidee aufgegriffen und im Jahre 2003 begonnen, im großen Maßstab bestimmte dafür geeignete Waren (hier: von fünf deutschen Großhändlern eingekaufte gebrauchte Leasing-Computerhardware wie Notebooks und neuwertige Großbildfernseher) unter Verwendung der Verkaufsplattform eBay über das Internet zu vertreiben und war damit auch wirtschaftlich erfolgreich. Dabei wurden - insoweit noch unauffällig - gewerbliche Einkünfte erzielt und in Form der Lieferungen an die Konsumenten im Raum der Europäischen Union steuerbare und auch steuerpflichtige Umsätze getätigt. 3. Nach welchen Kriterien dabei in einkommensteuerlicher Hinsicht die aus diesen Handelsgeschäften entstandene Einkunftsquelle zuzuordnen war, ist im korrespondierenden Abgabenverfahren in den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes deutlich klargelegt worden: Demnach ist das Zurechnungssubjekt von Einkünften derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052; VWGH 29.1.2015, 2013/15/0166 ). Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die Zurechnung von Einkünften muss sich auch nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0151, sowie Doralt/Toifl , EStG14, § 2 Tz 142). Es kommt vielmehr darauf an, wer tatsächlich die Leistungen erbracht und damit am Wirtschaftsleben teilgenommen hat (vgl. z.B. VwGH 26.7.2005, 2004/14/0121; VwGH 20.5.2014, 2011/15/0174). Dazu der Verwaltungsgerichtshof weiters (VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166 mit Zitat VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012): Die Existenz einer Gesellschaft kann dabei nicht beiseite geschoben werden. Fraglich kann nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken dient, die vorgegeben werden. Zum besseren Verständnis dieses Zitates: Die Tatsache, dass eine Gesellschaft existiert (hier: die E-Ltd), kann nicht beiseite geschoben werden (soll heißen: Die [bloße] Existenz der Ltd kann insoweit nicht negiert werden; das gibt aber keine Aussage, dass ihr auch bestimmte Einkünfte zugerechnet werden). Die Gesellschaft dient etwa nicht den vorgegebenen Zwecken, wenn sie dazwischengeschaltet keine sinnvolle Funktion (und damit ist nicht eine Steuerhinterziehung gemeint!) erfüllt. In diesem Fall sind die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Dabei handelt es sich letztlich um die Frage der sachgerechten Zuordnung (VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012). In Nachvollziehung der schlüssigen und nachvollziehbaren abgabenrechtlichen Argumentation des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes im korrespondierenden Abgabenverfahren findet der Finanzstrafsenat keinen Anlass, an den Feststellungen des Spruchsenates zum diesbezüglichen Lebenssachverhalt zu zweifeln. Laut Aktenlage (Auskunft KSV1870, Arbeitsbogen ABNr. xxxx, Band II, Bl. 269 ff) hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die am 12. September 2003 ins Handelsregister eingetragene E-Ltd, eine private Limited Company by Shares, ihren Sitz in QQQLondon. Diese Anschrift war eine bloße Zustelladresse; Gesellschafter war die treuhänderische F-Ltd mit Sitz an der geleichen Adresse; Company Secretary war eine H-Ltd, Direktor eine G-Ltd, beide ebenfalls mit Sitz an derselben Adresse. Laut beigeschafftem Jahresabschluss zum 30. September 2005 (genannter Arbeitsbogen II, Bl. 272 ff) waren - wie vom UFS zutreffend vermerkt - keine Personalkosten und keine Mietkosten, etwa für die Anmietung des Auslieferungslagers in DX, angefallen. Mit Schriftsatz vom 20. August 2012 hat der Beschuldigte bestätigt, dass die Ltd über keine Büroräumlichkeiten verfügt hat; ebenso hat er indirekt bestätigt, dass sie auch keine Arbeitnehmer beschäftigt hat. Mangels Personal und entsprechender Büroräumlichkeiten hat die E-Ltd offensichtlich weder Softwareprogramme rund um Online-Auktionen selbst entwickelt noch eine entsprechende Software-Wartung vornehmen können. Ebenso offenkundig hat sie mangels entsprechender personeller und räumlicher Ressourcen Waren vertrieben. Der Finanzstrafsenat folgt insoweit auch in eigener Überlegung der überzeugenden Argumentation des UFS in seiner Berufungsentscheidung, Seite 42 f, welche auch von den späteren Einlassungen des Beschuldigten z.B. vor dem Spruchsenat gestützt werden (z.B. Aussage des Beschuldigten am 11. Juli 2014, Finanzstrafakt, Band II, Bl. 429: "... Manche Software war gratis, manche hatten Lizenzen. Ich bin durch Empfehlungen von einem Geschäftspartner in Peru auf diese Software gekommen. es waren mehrere Produkte, ich weiß nicht mehr, woher ich die Software hatte. Ich selbst habe diese Software bedient. Ich kann sie nicht benennen. Welches Produkt ich verwendet habe, kann ich nicht mehr sagen. ...). Demnach ist der dazwischengeschalteten E-Ltd im Rahmen des Verkaufs der vom Beschuldigten als Einzelunternehmer angekauften Waren über eBay keine wirtschaftliche Funktion zugekommen: Für die gesamte Geschäftsabwicklung ist dem Beschuldigten eine geeignete Software (laut dem Schriftsatz des Beschuldigten vom 20. August 2012 die der L-GmbH, zuvor L-Ltd) zur Verfügung gestanden, welche auch laufend von einem externen Unternehmen gewartet worden ist. Zusätzlich sind die für die Zwischenlagerung der angekauften und noch nicht verkauften Geräte erforderlichen Räumlichkeiten in DX von ihm angemietet und die physische Lagerbewirtschaftung in seinem Einzelunternehmen durchgeführt worden. Der Beschuldigte hat auch die Qualitätskontrolle der Geräte bzw. der Waren im Rahmen seines Einzelunternehmens durchgeführt und die zu versendenden Warenpakete zusammengestellt bzw. im Rahmen seines Einzelunternehmens alle für die Versendung erforderlichen Schritte gesetzt. Der Beschuldigte ist der Ansprechpartner der Käufer bzw. eBay-Ersteigerer im Falle von Reklamationen gewesen und hat die Bearbeitung der Retourwaren aufgrund von Reklamationen vorgenommen. Nicht nur der Einkauf, sondern auch der Vertrieb sind sohin zur Gänze vom Beschuldigten bzw. im Rahmen seines Einzelunternehmens durchgeführt worden. Überdies ist der Beschuldigte laut Aktenlage (Bericht der I-Bank an das Amtsgericht Rosenheim vom 11. August 2009, Arbeitsbogen ABNr. xxxx, Band I, Bl. 418 ff) auch der Eröffner und der alleinige Verfügungsberechtigte über das Münchner Konto der dazwischengeschalteten E-Ltd gewesen, auf welches die Käufer bzw. ebay-Ersteigerer den Kaufpreis einzahlen mussten und über welches z.B. allfällige Gutschriften abgewickelt worden sind. Der Beschuldigte ist daher auch alleiniger Verfügungsberechtigter über die aus dem ebay-Verkauf erzielten Erlöse gewesen, welche laut Aktenlage zur Gänze auf dieses Konto geflossen sind. A hat die Geschäftsidee verwirklicht, eine sich ihm bietende Marktchance genutzt, sämtliche Leistungen erbracht und damit den geschäftlichen Erfolg beeinflusst und hat über die Erlöse verfügt. Er ist daher als Träger der Erwerbstätigkeit anzusehen und hat über die Einkunftsquelle verfügt, weshalb die aus dieser gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünfte ertragssteuerlich ihm auch tatsächlich zuzurechnen sind. Soweit der vormalige Verfahrenshelfer des Beschuldigten in seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 im Ergebnis andeutet (Seite 7 f), dass etwa hinsichtlich der gewerblichen Betätigung des Beschuldigten mit Sitz in Salzburg (Veranlagungsakt) zumindest teilweise in Anbetracht des Auslieferungslagers in DX Deutschland ein Besteuerungsrecht zugekommen sein könnte, ist ihm auch die feste und ausführliche Darlegung des Beschuldigten selbst (Schriftsatz vom 20. Mai 2015, Pkt. 14) entgegenzuhalten, dass eine solche Betriebsstätte in DX nicht vorgelegen hat. Erkennbar hat A auch diese Überzeugung bei Einreichung seiner Einkommensteuererklärungen gehabt; Gegenteiliges ist aus der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde auch nicht vorgebracht. Gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. a, b des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland fallen Einrichtungen, die wie im gegenständlichen Fall ausschließlich zur Lagerung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden bzw. die zu diesem Zweck unterhaltenen Warenbestände nicht unter den Begriff einer Betriebsstätte, weshalb Deutschland hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte des Beschuldigten kein Besteuerungsrecht zugekommen ist. Anhaltspunkte, warum im Tatsächlichem dieser Einschätzung zu widersprechen sei, ergeben sich nicht, zumal Recherchen auch von der deutschen Steuerfahndung vorgenommen worden sind und der damalige Wissenstand zwischen den einschreitenden Beamten beider Staaten geteilt worden ist. Soweit der vormalige Verfahrenshelfer in dem genannten Schriftsatz weiters kritisiert, dass die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Oktober 2012 nur eine zusammengefasste Darstellung der Einnahmen mit generellem Hinweis auf das Münchner Bankkonto der Ltd enthalte, sodass im Ergebnis die Umsatzerlöse (für 2005) nicht überprüfbar wären, ist auszuführen: Laut Aktenlage hat die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Rosenheim dem Finanzamt Salzburg-Stadt am 3. Dezember 2009 die Monatskonten (Kontenentwicklungen) des Bankkontos der E-Ltd bei der I-Bank für den Zeitraum ab 1. Jänner 2004 bis zur Kontoauflösung am 15. Juli 2008 mittels Datenträger übermittelt (Arbeitsbogen, Band I, Bl. 433). Die Auswertung dieser Daten durch das Finanzamt erbrachte die Summen an eingegangenen Erlösen, welche dem Unabhängigen Finanzsenat mittels Schriftsatz vom 4. Februar 2010 gemeldet worden sind und von dort dann dem Beschuldigten selbst zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt worden. Der Beschuldigte selbst hat dann in einer umfangreichen Stellungnahme vom 17. November 2010 nach offenkundiger genauer Analyse der Daten sich detailliert dazu geäußert und selbst eine korrespondierende Excel-Tabelle mit entsprechenden umfangreichen Einwendungen vorgelegt. Nicht aber hat er an irgendeiner Stelle seiner umfangreichen Vorbringen geäußert, dass die ihm vorgehaltenen Jahresbeträge an Erlöseingängen bei der Bank unzutreffend gewesen wären. Die diesbezüglichen originären Datensätze der I-Bank und deren Auswertung durch den Betriebsprüfer wurden auch dem nunmehr entscheidenden Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes übermittelt und von diesem eingesehen. Anhaltspunkte für eine unkorrekte Berechnung der Jahresbeträge sind nicht erkennbar, weshalb keine Bedenken bestehen, diese auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit der vormalige Verfahrenshelfer des Beschuldigten in verfahrensrechtlicher Hinsicht kritisiert hat, dass die Einvernahme der Berichterstatterin des Abgabensenates des Bundesfinanzgerichtes erforderlich gewesen wäre, um die Unschärfen einer Schätzung aufzuklären, und dem Beweisantrag durch den Spruchsenat zu Unrecht nicht entsprochen worden wäre, ist auszuführen, dass in Nachvollziehung rechtlichen Argumentation des Abgabensenates - nachzulesen in dessen schriftlichen Ausfertigung seiner Entscheidung - die erforderliche gesamthafte Gewinnermittlung für das Einzelunternehmen und die insoweit fiktiv abgespaltete E-Ltd durch den Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes eigenständig vorgenommen worden ist, wobei in eigener freier Beweiswürdigung den konkret diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen des Beschuldigten entsprochen worden ist. 4.1. In umsatzsteuerlicher Hinsicht sind hingegen die an die eBay-Ersteigerer getätigten Lieferungen, hinsichtlich welcher die E-Ltd Rechnungen gelegt hat, auch diesem Unternehmen ansich zuzurechnen. Auch eine Domizilgesellschaft (also wie die genannte Ltd, welche im Sitzstaat Großbritannien keine nach außen wirkende wirtschaftliche bzw. wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit entfaltet, sondern dort nur ihr Domizil hat; ihre [angebliche] Tätigkeit außerhalb [off-shore] entfaltete) kann unternehmerisch tätig werden, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt (vgl. VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007). Eine Leistung wird im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich demjenigen zugerechnet, der im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, wer also gegenüber den Empfängern (den Ersteigerern der elektronischen Geräte) nach außen in Erscheinung getreten ist, wobei es generell auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten ankommen wird (siehe z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 258; Ludwig, Vorsteuerabzug bei Lieferung durch Domizilgesellschaften - grundsätzliche Überlegungen, FJ 2017,27). So gesehen hätte die E-Ltd durch die Auslieferung der bereits im Lager des Beschuldigten in DX befindlichen elektronischen Geräte in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze mit entsprechender Umsatzsteuerzahllast gegenüber dem deutschen Fiskus erbracht, währenddessen die in der Unternehmerkette davor befindlichen Leistungen mittels jeweiligem Vorsteuerabzug umsatzsteueraufkommensneutral geblieben wären. 4.2. Im Übrigen wird aber andererseits auch ein Mindestmaß an Organisation gefordert: Fehlt es wie offenbar bei der E-Ltd an einer sachlichen und personellen Ausstattung, schlägt die Leistungserbringung fehl und können Umsätze der Domizilgesellschaft nicht zugerechnet werden (siehe nochmals Ludwig, aaO, Pkt. 5.3), wobei aber auf die Gepflogenheiten der Branche abzustellen ist (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn 35). Auch bei einem Abstellen auf die branchenüblichen Gepflogenheiten würde man dann wohl solcherart zu dem Schluss gelangen, dass die gegenständlichen Lieferungen an die Ersteigerer mangels einer dort vorhandenen betrieblichen Struktur umsatzsteuerrechtlich nicht der Ltd, sondern dem Einzelunternehmer A zugeordnet werden müssen. 4.3. Im gegenständlichen Fall war nun aber zusätzlich auch festzustellen, dass die angeblich von der E-Ltd durchgeführten Lieferungen an die hauptsächlich in Deutschland situierten Ersteigerer der eBay-Verkäufe ohne Erhebung einer Umsatzsteuer stattgefunden haben: So weisen die in den Akten auffindbaren Kopien von Rechnungen der Ltd an die Ersteigerer samt und sonders keine Umsatzsteuer auf (Arbeitsbogen ABNr. xxxx, Band I, Bl. 223, 225, 232, 237 [Rechnungen mit ausgewiesener USt von Null], 355, 393, 458, 472, 487, 509, 511), was auch zu entsprechenden Reklamationen von Kunden und Anzeigen an den deutschen Fiskus geführt hat. Wie der Beschuldigte mit diesen Reklamationen umgegangen ist, ergibt sich beispielsweise aus einem E-Mail-Wechsel zwischen ihm und seinem Kunden R: E-Mail R (genannter Arbeitsbogen, Band I, Bl. 496): "Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe von Ihnen noch immer keine ordnungsgemäße deutsche Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhalten. Die von Ihnen geschickte Rechnung entspricht nicht den Vorgaben der deutschen Steuerverwaltung. Ich erwarte eine korrigierte Rechnung bis zum Ende dieser Woche (29.06.2007). [...]" Bezeichnende Antwort-Mail des A am 28. Juni 2007 (genannter Arbeitsbogen, Band I, Bl. 496): "Sehr geehrter Herr R! Das liegt daran, dass wir keine deutsche Firma sind. Wir stellen normalerweise die Rechnung für Firmenkunden mit UID Nummer aus, in Ihrem Fall haben wir aber diesbezüglich keine UID Nummer hinterlegt. Wir können Ihnen auch eine RG mit deutscher Mwst. ausstellen, doch dann müssten wir die RG mit der Post schicken oder per Email für den Vorsteuerabzug muss eine Verschlüsselte Signierung sein, wir haben aber kein solches System. Ich schlage der Einfachheit halber vor, Sie geben uns Ihre UID Nummer und wir überweisen zusätzlich zu den 20 euro noch mal 19% zurück, einverstanden?" Im Ergebnis blieben somit offenkundig die Lieferungen an die Ersteigerer in den eBay-Verkäufen rechtswidrigerweise ohne Erhebung der deutschen Umsatzsteuer, woraus sich - unter Zugrundelegung der ermittelten Zahlungseingänge auf dem Bankkonto bei der I-Bank, in Höhe von € 2,349.121,41 (2004) + € 1,857.932,91 (2005) + € 2,294.177,58 (2006) - (unter Ausblendung einer allfälligen Zeitdifferenz zwischen Liefermonat und Zahlungsmonat) für 2004 bis 2006 eine Verkürzung an 16 % deutscher Umsatzsteuer in Höhe von € 324.016,75 (2004) + € 256.266,61 (2005) + € 316.438,29 (2006) ergeben hätte. Geht man davon aus, dass A schon bisher in Zusammenhang mit dem Einkauf der Handelswaren bereits entsprechende Vorsteuern (in Zusammenhang mit diesbezüglichen angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferungen an ihn und einer dabei in Österreich anfallenden Erwerbsteuer) geltend gemacht hat, ergibt sich der dringende Verdacht einer rechtswidrigen und wohl auch schuldhaften Vermeidung an deutscher Umsatzsteuer entweder im Rahmen des Einzelunternehmens oder im Rahmen der E-Ltd, je nachdem ob man den Überlegungen in Pkt. 4.2. folgt oder nicht, für die Jahre 2003 bis 2006 in Höhe von etwa rund einer Million €. Eine Verkürzung an österreichischer Umsatzsteuer erschließt sich aus diesem Sachverhalt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jedoch nicht, weshalb sich aus der Aktenlage auch keine Zuständigkeit eines österreichischen Schöffensenates ergibt; daraus ergibt sich des weiteren, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verkürzungen an Einkommensteuer eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur inhaltlichen Erledigung der Beschwerde des Beschuldigten besteht. 5. Zu den Verkürzungen an österreichischer Einkommensteuer im Detail: 5.1. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften gegenüber dem österreichischen Fiskus offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass erzielte gewerbliche Einkünfte in richtiger Höhe bekanntzugeben sind. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen wie beispielsweise Einkommensteuererklärungen. 5.2. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung eben dieser abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem er beispielsweise im Falle der Kenntnis des österreichischen Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Einkommensteueranspruch entstanden ist, ist der Abgabenbehörde bekannt - die Festsetzung der Einkommensteuer mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt und zu diesem Zwecke eine unrichtige Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, in welcher er etwa beispielsweise einen Teil der aus einer Einkunftsquelle (hier: aus seinem Handel mit elektronischen Geräten über die Internet-Verkaufsplattform eBay) erzielten Einkünfte unter Dazwischenschieben einer Briefkastenfirma verheimlicht, in der Hoffnung, das Finanzamt würde seinen Angaben Glauben schenken - was auch tatsächlich geschieht. Der deliktische Erfolg ist dabei mit Zustellung des zu niedrigen Einkommensteuerbescheides eingetreten. 5.3. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG ist aber nicht nur die vollendete derartige Abgabenhinterziehung, sondern auch der Versuch einer solchen strafbar. Von einem Versuch ist zu sprechen, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die unrichtige Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreicht). 5.4. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. 5.5. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung, wobei bei Erfolgsdelikten wie verfahrensgegenständlich diese fünfjährige Frist (Abs. 2) erst mit Eintritt des Erfolges beginnt. Gemäß § 31 Abs. 4 FinStrG werden in diese Verjährungsfristen u.a. nicht eingerechnet die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Finanzstrafverfahren bei Gericht oder einer Finanzstrafbehörde (Fassung bis 31. Dezember 2013) bzw. nunmehr auch beim Bundesfinanzgericht (BGBl I 2013/14 ab 1. Jänner 2014) anhängig gewesen ist (bzw. ein Strafverfahren geführt worden ist) (lit. b), ebenso nicht die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder einer mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen ist (Fassung bis 28. Februar 2014) bzw. die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren bis zu deren Erledigung (BGBl I 2014/13 ab 1. März 2014) (lit. c). Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind (Fassung BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab 5. Juni 2004). Den Akten ist zu entnehmen, dass im mit der Finanzstrafsache korrespondierenden Abgabenverfahren betreffend die Einkommensteuer 2004 bis 2006 ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof betreffend die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Oktober 2012, RV/0117-S/12, RV/0060-S/11, in der Zeit vom 23. April 2013 (genannter Arbeitsbogen, Verfahrensfortsetzung, Band III, "VwGH-Beschwerde") bis zum 29. Jänner 2015 (Datum der VwGH-Entscheidung 2013/15/0166-10, 2012/15/0228-12) anhängig gewesen ist [= 21 Monate und 6 Tage] sowie eine jedenfalls 2015 eingebrachte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Juni 2015, RV/6100172/2015, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2016, Ra 2015/15/0059-18, zurückgewiesen worden ist [= mindestens 11 Monate und 21 Tage]. 6. Im gegenständlichen Fall ist den vorgelegten Akten weiters folgender Sachverhalt zu entnehmen: 6.1. Am 6. Juli 2005 wurde für das Veranlagungsjahr 2003 antragsgemäß entsprechend der zuvor nach den Angaben des Beschuldigten durch seinen Steuerberater erstellten und per FinanzOnline übermittelten Steuererklärung die Einkommensteuer mit € 2.246,99 festgesetzt und ein entsprechender Bescheid in weiterer Folge zugestellt (Abfrage des Abgabenkontos des Beschuldigten vom 27. Dezember 2016). In der Einkommensteuererklärung waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 14.770,73 ausgewiesen (Veranlagungsakt des Beschuldigten, StNr. xxxxxxx, Veranlagung 2003, Einnahmen-/Ausgabenrechnung). In dem der Steuererklärung zugrundeliegenden Rechenwerk war aber die vom Beschuldigten unzulässigerweise für die bloße Briefkastenfirma E-Ltd (siehe oben Pkt. 3) ausgeschiedene anteilige Gewinnmarge nicht enthalten. Im Zuge der Betriebsprüfung war infolge eines Übertragungsfehlers bei der Berechnung des tatsächlichen Gewinnes des Beschuldigten (Arbeitsbogen, Band I, Bl. 259) - ausgehend von den vom Prüfer ermittelten Auktionserlösen - anstelle des sich solcherart rechnerisch ergebenden Gewinnes von € 560.603,03 irrtümlich ein Verlust von -€ 142.190,27 festgestellt worden, weshalb - dem Bericht des Prüfers folgend - die Abgabenbehörde die Einkommensteuer für 2003 am 28. September 2007 mit Null festgesetzt hat (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Veranlagung 2003). Für das Finanzstrafverfahren hat die im korrespondierenden Abgabenverfahren infolge der Zurücknahme der Berufung eingetretene Rechtskraft dieses Bescheides vom 28. September 2007 und der sich daraus - bei allfälliger Vortragsfähigkeit des Verlustes - ergebende, tatsächlich lediglich fiktive Verlustvortrag mangels einer Bindungswirkung des abgabenbehördlichen Bescheides keine Bedeutung, zumal der Beschuldigte selbst bei Erstellung der ebenfalls unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005, da zeitlich vorhergehend, von diesem Berechnungsfehler bzw. dem fiktiven Verlustvortrag noch gar keine Kenntnis haben konnte. Tatsächlich ist hier im Finanzstrafverfahren, zumindest für eine allfällige Relevanz in Bezug auf nachfolgende Verkürzungen, zu prüfen, ob nicht vom Beschuldigten tatsächlich ein realer und allenfalls auch vortragsfähiger Verlust im Veranlagungsjahr 2003 erwirtschaftet worden ist. Laut Vorbringen vom 27. Dezember 2007 (Ergänzung einer Berufung im Abgabenverfahren, Arbeitsbogen, Band I, Bl. 311) hat A grundsätzlich bei der fiktiven Aufspaltung zwischen seinem Einzelunternehmen und der Ltd eine Margenteilung von je 50 % kalkuliert. Dieser Umstand wird in anderen Eingaben im Ergebnis wieder in Frage gestellt. Eine Auskunft der I-Bank über die Zahlungseingänge im Jahre 2003 liegt laut Aktenlage nicht vor und kann infolge des Zeitablaufes auch nicht mehr eingeholt werden. Wie hoch der auf die E-Ltd verschobene und daher fehlende Gewinnmargenanteil tatsächlich gewesen ist, kann daher im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten nicht mehr festgestellt werden. Der Beschuldigte selbst hat zwar in seiner Steuererklärung einen Gewinn von € 14.770,73 ausgewiesen, behauptet aber im Verlauf des Verfahrens in seinen Eingaben aus Südamerika, aufgrund seiner Berechnungsmethotik in Form eines Erlösansatzes seines Warenbestandes als Verkauf an die Briefkastenfirma (statt der tatsächlichen Verkaufserlöse aus den über eBay durchgeführten Verkäufen) für 2003 die Einnahmen um € 91.399,50 zu hoch angegeben zu haben (siehe oben sowie das Erkenntnis des BFG vom 23. Juni 2015, RV/6100172/2015, Seite 7, letzter Absatz). Von Seite des Unabhängigen Finanzsenates war diesbezüglich (vorübergehend) für 2004 ein Abschlagsposten von -€ 203.544,00 zum Ansatz gebracht worden - ein Umstand, welcher durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Jänner 2015 korrigiert worden ist. Im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten folgt der Finanzstrafsenat diesen eigenen Angaben des A, womit sich für das Veranlagungsjahr 2003 tatsächlich ein Verlust in Höhe von -€ 76.628,77 ergeben hätte. Eine allfällige tatsächliche Hinterziehung an Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2003 ist im Zweifel somit nicht erweislich und wäre im Übrigen infolge Verstreichens der zehnjährigen Frist (eine weitere Frist nach § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG liegt nicht vor) zwischenzeitig verjährt. Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt im Einleitungsbescheid vom 27. April 2013 nicht mehr aufgegriffen (Finanzstrafakt Bl. 121); er ist nicht Verfahrensgegenstand vor dem Finanzstrafsenat. 6.2. Am 30. Juni 2006 wurde für das Veranlagungsjahr 2004 antragsgemäß entsprechend der zuvor nach den Angaben des Beschuldigten durch seinen Steuerberater erstellten und per FinanzOnline übermittelten Steuererklärung die Einkommensteuer mit € 5.900,41 festgesetzt und ein entsprechender Bescheid in weiterer Folge zugestellt (Abfrage des Abgabenkontos des Beschuldigten vom 27. Dezember 2016). In der Einkommensteuererklärung waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 24.709,62 ausgewiesen (Veranlagungsakt des Beschuldigten, Veranlagung 2004, Einnahmen-/Ausgabenrechnung). In dem der Steuererklärung zugrundeliegenden Rechenwerk war aber die vom Beschuldigten unzulässigerweise für die bloße Briefkastenfirma E-Ltd (siehe oben Pkt. 3) ausgeschiedene anteilige Gewinnmarge nicht enthalten. Der Finanzstrafsenat folgt in seiner Beweiswürdigung der schlüssigen diesbezüglichen Argumentation des Unabhängigen Finanzsenates bzw. des Bundesfinanzgerichtes im korrespondierenden Abgabenverfahren, wonach sich auf Basis der bei der I-Bank am Bankkonto der E-Ltd festgestellten Zahlungseingänge und unter Korrektur des bereits obgenannten Abschlages von -€ 203.544,00 tatsächlich ein Gewinn von € 40.666,80 und eine Einkommensteuer von € 12.984,63 ergeben hat. Insoweit ist somit eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 7.084,22 festzustellen. Hätte der Beschuldigte im Abgabenverfahren der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht ein Rechenwerk bzw. ein Belegwesen für 2003 präsentieren können, aus welchen der oben im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten im Finanzstrafverfahren ermittelte mögliche Verlust von -€ 76.628,77 ableitbar gewesen wäre, wäre er vortragbar und gemäß § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte, also mit € 30.500,10, im Jahre 2004 abziehbar gewesen; der verbleibende Rest wäre im Folgejahr, ebenfalls unter Beachtung der Vortragsgrenze, abziehbar gewesen (siehe nachstehend). So gesehen ist es also möglich, dass für 2004 durch das Handeln des Beschuldigten tatsächlich keine Einkommensteuer verkürzt worden war. Ob ihm, weil etwa in Unkenntnis dieses Zusammenhanges mit 2003 bzw. in damaliger Unkenntnis des abgabenrechtlichen Instrumentes eines Verlustvortrages, nicht dennoch ein Verkürzungsvorsatz zu unterstellen wäre, bleibt zu seinen Gunsten zweifelhaft. Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Sachverhalt im Einleitungsbescheid vom 27. April 2013 nicht mehr aufgegriffen (Finanzstrafakt Bl. 121); er ist nicht Verfahrensgegenstand vor dem Finanzstrafsenat. 6.3. Am 7. Februar 2007 hat der Steuerberater des Beschuldigten die nach seinen Angaben erstellte Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2005 per FinanzOnline der Abgabenbehörde übersendet. In der Einkommensteuererklärung waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 56.370,25 ausgewiesen (Veranlagungsakt des Beschuldigten, Veranlagung 2005, Einnahmen-/Ausgabenrechnung). Wäre antragsgemäß durch die Abgabenbehörde eine Veranlagung vorgenommen worden, hätte sich solcherart eine Einkommensteuer von € 19.770,13 ergeben. Eine Verarbeitung der eingebrachten Einkommensteuererklärung ist aber nicht mehr erfolgt, vielmehr hat bereits aufgrund entsprechender Kontrollmitteilungen von eBay-Auktionen (nach fernmündlicher Anmeldung am 23. Februar 2007) am 28. Februar 2007 eine Betriebsprüfung begonnen (Arbeitsbogen, Band I, Bl. 4). In dem der Steuererklärung zugrundeliegenden Rechenwerk war die vom Beschuldigten unzulässigerweise für die bloße Briefkastenfirma E-Ltd (siehe oben Pkt. 3) ausgeschiedene anteilige Gewinnmarge nicht enthalten. Der Finanzstrafsenat kommt in seiner eigenen Beweiswürdigung zum selben Ergebnis wie der Unabhängige Finanzsenat bzw. das Bundesfinanzgericht im korrespondierenden Abgabenverfahren, wonach sich auf Basis der bei der I-Bank am Bankkonto der E-Ltd festgestellten Zahlungseingänge tatsächlich ein Gewinn von € 161.246,68 ergeben hat. Zusätzlich werden aber im Zweifel zu seinen Gunsten auch die vom Beschuldigten vor dem Unabhängigen Finanzsenat überdies beantragten Betriebsausgaben in Höhe von € 12.478,07, für welche aber eigentlich kein Nachweis erfolgt war (Berufungsentscheidung, Finanzstrafakt, Band I, Bl. 89) abgezogen, womit sich ein Gewinn von € 148.768,61 und eine Einkommensteuer von € 65.969,31 ergibt. Insoweit ist somit eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 46.199,18 festzustellen. Hätte der Beschuldigte im Abgabenverfahren der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht ein Rechenwerk bzw. ein Belegwesen für 2003 präsentieren können, aus welchen der oben im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten im Finanzstrafverfahren ermittelte mögliche Verlust von -€ 76.628,77 ableitbar gewesen wäre, wäre er vortragbar und mit einem Restteil von € 46.128,77 im Jahre 2005 abziehbar gewesen, wodurch ein Restgewinn von € 102.639,84 verblieben wäre. Die sich daraus ergebende Einkommensteuer für 2005 hätte damit lediglich € 42.904,92 betragen. Geht man im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten für den Fall einer korrekten Einkommensteuererklärung für 2005 von einer tatsächlichen Einkommensteuer in Höhe von € 42.904,92 aus, ergibt sich eine Verkürzung an € 23.134,79. Die verkürzte Einkommensteuer für 2005 haftet in voller Höhe unberichtigt am Abgabenkonto des Beschuldigten aus (Kontoabfrage vom 4. Mai 2018); eine zukünftige Schadensgutmachung ist in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation (siehe unten) nicht anzunehmen. Durch den Spruchsenat (welchem der weitere Ermittlungsvorgang und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Juni 2015 noch unbekannt gewesen ist) wurde lediglich eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 12.425,30 vorgeworfen (Finanzstrafakt, Band II, Bl. 438 bzw. 451). Die Beschwerde des Amtsbeauftragten richtet sich nicht gegen diesen Spruchteil (Finanzstrafakt, Band II, Bl. 463 ff), weshalb dem Finanzstrafsenat - in Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG - eine Richtigstellung der Höhe der Verkürzung zum Nachteil des Beschuldigten verwehrt ist. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007, hinterlegt beim zuständigen Postamt an der damals bekannten Wohnanschrift des A, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde im Zuge von Vorerhebungen unter Hinweis auf den ergangenen Betriebsprüfungsbericht vom 28. September 2007, ABNr. xxxx, und unter Anführung entsprechender Textziffern von Bericht und Niederschrift den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Ergebnisses dieser abgabenbehördlichen Prüfung der Verdacht bestehe, dass durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (in welchen neben Anderem entsprechende Einkünfte nicht erklärt worden seien) auch Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2005 vorsätzlich verkürzt worden sei, und ihn zum Zwecke einer finanzstrafrechtlichen Würdigung zur Stellungnahme und Vorlage allenfalls vorhandener Beweismittel aufgefordert (Finanzstrafakt, Band I, Bl. 116 ff). Dieses aus der Sphäre der Finanzstrafbehörde nach außen gegangene Schreiben stellt gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG eine Verfolgungshandlung gegen den Genannten dar und hat die Finanzstrafsache innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG anhängig gemacht. Die zehnjährige Frist des § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG bis zur absoluten Verjährung der Strafbarkeit wäre am 7. Februar 2017 abgelaufen, hat sich jedoch durch die Zeiten der Anhängigkeit bzw. der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (siehe oben Pkt. 5.5.) um mehr als 33 Monate verlängert. Eine Verjährung der Strafbarkeit ist hinsichtlich des Faktums ESt-Verkürzung 2005 sohin noch nicht eingetreten. Der Finanzstrafsenat hegt keinen Zweifel, dass das Verhalten des Beschuldigten von dem Tatplan getragen war, mit Hilfe der Dazwischenschaltung der auf sein Betreiben hin zur Verdunkelung eingerichteten und bloß vorgeschobenen Domizilgesellschaft in London die ihn bei seien Geschäften grundsätzlich treffende Steuerlast rechtswidrigerweise im Höchstausmaß zu vermeiden, was ihm offensichtlich jahrelang auch trefflich gelungen ist.

Normen und Schlagworte

Abgabenhinterziehungen im Rückfallbritische LimitedBriefkastenfirmaDomizilgesellschaftVersuchAnhängigkeit eines Finanzstrafverfahrenshöchstgerichtliche AnhängigkeitVerjährung der StrafbarkeitVerfolgungshandlungSteuersubjekt in der EStVerfügbarkeit der EinkunftsquelleSteuersubjekt in der UStStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300016/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300016.2014
Stammnummer
119377
Gültig
09.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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