Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300016/2014
Hinterziehung von österreichischer ESt und deutscher USt durch Verheimlichung der Erlöse aus umfangreichen Warenverkäufen über eBay und Vorschieben einer britischen Briefkastenfirma zur Verdunkelung des tatsächlichen Sachverhaltes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300016/2014vom 09.05.2018Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unter den diesen wesentlichen, für meine Verantwortung sprechenden Gesichtspunkten ist die weitere Begründungsbehauptung, ich hätte meine Geschäftsbeziehung zur E-Ltd nicht schlüssig erklären können (S. 9), auch im Gesamtzusammenhang irrelevant.
1.4.2.3. Damit hat das Erkenntnis in all diesen entscheidungswesentlichen Punkten sowohl im Einzelnen als auch im Gesamtzusammenhang durch Außerachtlassung von seinen Beweis würdigenden Annahmen entgegenstehender Umstände gegen den Gesetzesauftrag des § 98 Abs. 3 FinStrG verstoßen, indem es Sachverhalte, die nach Falllage einer erweiterten Betrachtung bedürfen, unrichtig beurteilt und wirtschaftliche Erfahrungstatsachen außer Acht lässt. Und in diesem Zusammenhang in besonderer Weise gegen den Zweifelsgrundsatz nach Abs. 3, 2. Halbsatz leg.cit. Womit die Beweiswürdigung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig ist.
1.4.3. Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensmängel (abgewiesene Beweisanträge in
der Verhandlung vom 11. Juli 2014):
Ich habe in der Verhandlung vom 11. Juli 2014 die in der Verhandlungsniederschrift unter Punkt 1 bis 5 angeführten Beweisanträge gestellt und deren Entscheidungswesentlichkeit begründet (S. 4 bis 6). Zur Kürze darf darauf verwiesen werden.
Der Senat hat diese Anträge mit der auf S. 6 f der Verhandlungsniederschrift ersichtlichen Begründung abgewiesen und damit seine gesetzliche Pflicht zur Aufnahme aller entscheidungswesentlichen Beweise (§§ 57 Abs. 2, 114 Abs.1, 115 FinStrG) verletzt (für viele: Tannert, Finanzstrafrecht, Manz § 114 Abs. 1, Anm. 9, 18; Abs. 2, Anm. 4, 5, je mwN). Und zwar durch unzulässig vorgreifende Beweiswürdigung, indem er zu seiner Entscheidung wiederum den – bereits aus oben gezeigtem Grund (1.4.2.) - hiezu begründungsuntauglichen UFS-Bescheid als einziges Beweismittel heranzieht.
Beispielsweise ist anzuführen:
Die beantragte Zeugenaussage Dr.M als Referentin dieses UFS-Senates (Beweisantrag Pkt. 1.) ist durchaus geeignet, Entscheidungswesentliches über die hier relevanten und vom Antrag genau bezeichneten Unschärfen der vom UFS vorgenommenen, und - erst dann! - vom Senat eigenständig zu überprüfenden, Schätzung auszusagen, welche sich zwingend zu meinen Gunsten auswirken (§ 98 Abs. 3, 2. Halbsatz FinStrG). Ein Erkundungsbeweis liegt daher nicht vor. Die Zeugin soll erkennbar nicht den UFS-Bescheid kommentieren, sondern darlegen, wie der UFS im Einzelnen die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel auswertete, wozu der Bescheid eben nichts aussagt, sondern nur Generalverweise enthält.
Die Umsatzsteuerprüfung 2006 ist für die Entscheidung auch (siehe schon oben 1.4.2.) wesentlich, da eine damals bereits vollständige Darlegung meiner Geschäftsbeziehung zur E-Ltd gegenüber der Finanz im Abgabenverfahren einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf die nur wenig später abgegebene Einkommensteuererklärung 2005 entgegensteht.
Und, wenn man mir schon die E-Ltd wirtschaftlich zurechnen will, ist für ein richtiges Ergebnis bei mir fraglos erforderlich, dort alle Aufwendungen bzw. Verlustvorträge zu erheben.
Wenn der Senat einem vom Beweisantrag bezeichneten rechtserheblichen Umstand einräumt (S. 7 zu Pkt. 5), kann die Beweisaufnahme nur unterbleiben, wenn dieser Umstand als wahr unterstell wird (für viele: Tannert, aaO., Anm. 5).
Die Verlesung meines gesamten Vorbringens im Abgabenakt (fraglos inklusive der Bescheidbeschwerde an den VwGH, soweit nicht eine Verlesung erfolgte, weil sie der Senat im Prätexttext zur Beweiswürdigung ausdrücklich anführt), ist erkennbar entscheidungswesentlich, geht es doch um die Richtigkeit der Schätzung durch den UFS, auf den sich der Senat als einziges Beweismittel stützt. In diesem Zusammenhang ist auch wesentlich, dass der VwGH bei der Prüfung der mir gewährten Verfahrenshilfe die Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich bejaht hat, was denklogisch auch Mängel auf Tatsachenebene mit einschließt.
Auch betreffend die in der Beschwerde relevierte Anerkennung eines Verlustvortrages aus 2003, wodurch ebenfalls eine Einkommensteuer 2005 entfällt.
1.4.4. Rechtsmängel (unrichtig rechtliche Beurteilung; Rechtsfehler mangels Feststellungen):
1.4.4.1. Die rechtliche Beurteilung des Erkenntnisses ist sowohl mangels einwandfreier Feststellung (siehe oben Punkt 1.4.1.) als auch mangels Vorliegens einer Abgabenverkürzung als wesentliches Tatbestandsmerkmal in Bezug auf den objektiven Tatbestand unrichtig. Ich habe in meiner Einkommensteuererklärung 2005 mit einem zu versteuernden Einkommen von € 56.374,19 – abzüglich Sonderausgaben von € 87,98 - wesentlich mehr erklärt, als der UFS mit € 40.311,67 ermittelte. Überdies ist dieses Ergebnis und die danach bestimmte Einkommensteuer 2005 von € 12.524,30 mit Mängeln behaftet, sodass naheliege, dass dieses Jahr entweder noch geringer ausfällt oder überhaupt nicht angefallen ist.
In Bezug auf die ebenfalls nicht vorliegende Schuld wird zur Kürze auf obige Ausführungen verwiesen.
Das gilt auch in objektiver und subjektiver Hinsicht für die genauso nicht vorliegende Verletzung einer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.
1.4.4.2. Im Schriftsatz vom 27. Februar 2014 Punkt 2. habe ich vorgebracht, dass überdies bezüglich die Einkommensteuer 2005 Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 2 FinStrG) eingetreten ist. Dieser Schriftsatz ist Bestandteil des Finanzstrafaktes und wurde laut Verhandlungsschrift vom 11. Juli 2014 (S. 7 unten) verlesen. In der Verhandlung wurde noehmals ausdrücklich auf die bereits eingetretene [Verjährung der] Verfolgung hingewiesen. Das Erkenntnis äußert sich dazu nicht.
Unter Bezugnahme auf die betreffenden Ausführungen dieses Schriftsatzes ist zur Kürze im Wesentlichen auszuführen:
Das Schreiben des Finanzamtes [Salzburg]-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz [als Finanzstrafbehörde] vom 12. Dezember 2007 (AS 116 f) verweist auf die bei meinem Einzelunternehmen im Jahr 2007 durchgeführte Betriebsprüfung, deren Bericht vom 28. September 2007 und dessen einzelne Textziffern (1 bis 5). Wovon die Textziffer 4 (die Einkommensteuer 2005) auf Textziffer 2 des Schlussbesprechungsprotokolls verweist. Dort heißt es unter dieser Textziffer (Einkommensteuer), dass die Verrechnungen mit der englischen E-Ltd von der Betriebsprüfung nicht anerkannt werden, da der Auslandssachverhalt im Prüfungsverfahren vom Abgabepflichtigen ,’nicht ausreichend aufgeklärt’ werden konnte (AS 31).
Im bezogenen Schreiben der Finanzstrafbehörde heißt es unter Bezugnahme auf diese Textziffern, dass diese einer finanzstrafrechtlichen Würdigung zu unterziehen seien und, dass aufgrund dessen durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (u.a.) auch Einkommensteuer 2003 bis 2006 vorsätzlich verkürzt worden sind (AS 116 f).
Dem Schreiben vom 12. Dezember 2007 mangelt es an einer rechtswirksamen Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3 FinStrG) wie folgt:
Es fehlt die erforderliche Bezeichnung einer bestimmten Tat, in dem es den gesetzlichen Erfordernissen zuwider nur allgemein auf Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes und auf das Protokoll über die Niederschrift verweist. Hingegen ist erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht (zur Kürze: Tannert/Kotschnigg, Finanzstrafgesetz, Manz, § 14, Rz 24 mwN). Der bloße Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht und die Niederschrift der Schlussbesprechung ist keine Konkretisierung eines Verdachtes, in welcher Hinsicht die Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2006 unrichtig sein sollen. Es fehlt an einem bestimmten, einem Tatverdacht konkret zuzuordnenden Verhalten. Zumal das Schlussbesprechungsprotokoll, auf den sich die betreffende Tz 4 des Betriebsprüfungsberichtes bezieht, nur von einem 'nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt’ spricht, woraus sich kein Anfangsverdacht ergibt, welcher zwecks Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und zur Vermeidung von Willkür unabdingbar ist. Die Redewendung im Betriebsprüfungsbericht, ich hätte nicht aufgeklärt, genügt dem offensichtlich nicht.
Es fehlt auch die Benennung, worin das objektive Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begründet sein soll.
Es ist daher auch betreffend die Steuererklärung 2005 [die Strafbarkeit] verjährt, sofern man überhaupt eine Tat annehmen könnte.
2. Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Strafzumessung:
Das Erkenntnis hat an Strafzumessungsgründen als mildernd: die bloß versuchte Tat, der bisher ordentliche Lebenswandel, die lange Verfahrensdauer und teilweise Schadenswiedergutmachung (80 %), als erschwerend: keinen Umstand, ermittelt. Es hat auf dieser Basis innerhalb des Strafrahmens des § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 5.000,00 bei Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Monat, als angemessen erachtet.
Allerdings hat das Erkenntnis die Strafzumessungsgründe unrichtig erhoben.
Es blieb unberücksichtigt, dass beim Bezirksgericht Salzburg ein Betrag von über € 15.000,00 zur Tilgung sämtlicher Abgabenschulden beim Finanzamt hinterlegt wurde, hinsichtlich dessen ein Prozess (cgcgcg) die Auszahlung an das Finanzamt behindert. Es ist daher zu meinen Gunsten von einer vollständigen Schadenswiedergutmachung auszugehen, da dieser Betrag ausschließlich dem Finanzamt gewidmet ist.
Darüber hinaus hat das Erkenntnis die Strafzumessung insofern unrichtig vorgenommen, als meine persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gebührend berücksichtigt wurden (§ 23 Abs. 3 FinStrG).
Das Erkenntnis stellt diesbezüglich fest: Ich sei für eine Ehefrau und für ein Kind, wofür ich kein Einkommen erhalte, mit Sorgepflichten belastet. Ich habe kein Vermögen und Schulden von € 3.000,00.
Unter Berücksichtigung dessen hätten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich milder ausfallen müssen.
II. Gegenausführung zur Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 10. September 2014
wegen der Einstellung des Vorwurfes einer Einkommensteuerverkürzung für das Jahr 2006 durch den Spruchsenat:
Der Spruchsenat hat das Finanzstrafverfahren über diesen Vorwurf eingestellt (S. 2, 10 f). Die dortigen Ausführungen werden zur Gänze geteilt. Die Beschwerde bezieht sich auf das bereits oben angeführte Schreiben vom 12. Dezember 2007, worin auch die Einkommensteuer 2006 auf Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes genannt ist. Allerdings habe ich meine Einkommensteuererklärung 2006 erst am 31. März 2008 abgegeben und komme daher als Täter nicht in Frage. Abgesehen davon, dass auch hier sämtliche eine wirksame Verfolgungshandlung hindernden Mängel dieses Schreibens vorliegen, die bereits oben angeführt wurden.
Zum Einleitungsbescheid vom 27. April 2013 betreffend Einkommensteuererklärung 2006 gilt Vorgesagtes ebenfalls, da auch diese Mangel beim Einleitungsbescheid fortbestehen und darüber hinaus nicht einmal eine Begründung gegeben wird. Vor allem aber ist zur Zeit der Erlassung dieses Einleitungsbescheides die 5-jährige Verjährungsfrist seit Abgabe der Steuererklärung 2006 (§ 31 Abs. 2 FinStrG) bereits abgelaufen."
C. In einer ergänzenden Schriftsatz des Beschuldigten selbst vom 20. Mai 2015 stellt er ergänzend seine Sicht des Geschehens dar, wobei er im Ergebnis sich u.a. gegen die Zurechnung der von ihm der E-Ltd zugeordneten Verkaufserlöse wendet, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, die Gesellschaft nicht beiseite geschoben werden könne.
Die Hinzurechnungsbesteuerung verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit, weil die E-Ltd eine VAT-Nummer gehabt habe, eine eingetragene Niederlassung sei und nach englischem Recht gegründet wurde. Zumindest müsse die Berechnung dahingehend korrigiert werden, dass insofern, wenn eine Einnahme der Gesellschaft noch nicht an den Gewerbebetrieb geflossen sei, dies unter Beachtung der Perioden in das nächste Jahr verschoben werden müsse. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass die Hinzurechnung des Bankkontos nicht möglich sei. Wirtschaftlich betrachtet sei Eigentümer der Gesellschaft und Träger der Erwerbstätigkeit A. Er habe das Recht, einen Teil der Tätigkeit oder die gesamte Tätigkeit an eine Gesellschaft auszulagern, dieses verfassungsmäßige Recht negiere die Behörde. Es werde daher beantragt, die DBA-Bestimmungen zu beachten, die bereits in England versteuerten Gewinne der Gesellschaft abzuziehen und die Periodenabgrenzung korrekt durchzuführen.
D. Vom Spruchsenat war in seiner Entscheidung Bezug genommen worden auf den Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 28. September 2007, ABNrX (Finanzstrafakt StrNr. 091/2007/00294-001, Band I, Bl. 14 ff).
U.a. Tz. 4 und 5 des zitierten PB-Berichtes lauteten:
"Tz.4 EST:
Es wird auf Punkt 2 des Schlussbesprechungsprotokolls vom 24.08.2007 verwiesen.
Steuerliche Auswirkungen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 2003 -€ 156.961,00; 2004 € 1.876.859,73; 2005 € 132.481,08
Tz.5 EST: VZ 2007
Es wird auf Punkt 2 des Schlussbesprechungsprotokolls vom 24.08.2007 verwiesen.
vorläufiger Erfolg 2006 lt. PB 1.999.070,70
vorläufiger Erfolg 2006 lt. BP (gerundet) 1.999.000,00
E-VZ 2007 lt. Bp 991.085,10
E-VZ 2007 lt. Vlg. 6.431,44
ME lt. BP 984.653,66" (Berichtskopie, genannter Finanzstrafakt, Band I, Bl. 25).
Pkt. 2 des erwähnten Schlussbesprechungsprotokolls vom 24. August 2007 lautete:
"Die vorliegenden Auktionsunterlagen von eBay werden als Bemessungsgrundlage für die Erlöse herangezogen. Die Verrechnungen mit der englischen E-Ltd werden von der Betriebsprüfung nicht anerkannt, da der Auslandssachverhalt im Prüfungsverfahren vom Abgabepflichtigen nicht ausreichend aufgeklärt werden konnte. Somit erfolgt die ertragsteuerliche Auswirkung zur Gänze beim Einzelunternehmen A.
Erfolg lt. Bp 2003: - 142.190,27 €
Erfolg lt. Bp 2004: 1.901.468,75 €
Erfolg lt. Bp 2005: 188.855,27 €
vorläufiger Erfolg lt. Bp 2006: 1.999.070,70 €
vorläufiger Erfolg lt. Bp 01-05/2007: 567.179,90 €" (Protokollkopie, genannter Finanzstrafakt, Band I, Bl. 31).
E. Aus Anlass dieses Prüfungsberichtes hatte die Finanzstrafbehörde ein mit 12. Dezember 2007 datiertes Schreiben an A verfasst, in welchem ausgeführt wurde:
"StrLNr.: 2007/00294
Betrifft: A, abgabenbehördliche Prüfungsfeststellungen (siehe BP-Bericht vom 28.09.2007, ABNrX)
Finanzstrafrechtliche Prüfung gem. § 82 FinStrG.
Sehr geehrter Herr A!
Beim oben angeführten Einzelunternehmen fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt (siehe BP-Bericht vom 28.9.2007, ABNrX).
Dabei wurde Folgendes festgestellt:
Tz 1 USt: ig Erwerb von Deutschland (BRD) nach Österreich (AT)
Tz 2 USt: ig Verbringen von Österreich (AT) nach Deutschland (BRD)
Tz 3 USt: ig. Lieferung von Österreich (AT) nach England (GB)
Tz 4 ESt: USt-Nachschau (1-12/2005)
Tz 5 ESt: VZ 2007
Die im oben genannten Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen sind nach § 82 Finanzstrafgesetz 1958 (FinStrG), insbesondere Tz 1 bis Tz 5, einer finanzstrafrechtlichen Würdigung zu unterziehen.
Aufgrund des oben angeführten Ergebnisses der abgabenbehördlichen Prüfung besteht der Verdacht, dass durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb, ungerechtfertigte steuerfreie Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und von innergemeinschaftlichen Verbringen sowie durch Nichterklären von Einkünften; siehe BP-Bericht vom 28.9.2007, ABNrX Tz 1 bis Tz 5 und die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 24.08.2007, insbes. Pkt. 1 und Pkt. 2) Abgaben, insbesondere die Umsatzsteuer 2003 bis einschließlich 2006 und die Einkommensteuer 2003 bis einschließlich 2006, sowie die Umsatzsteuer 01-05/2007 und die Einkommensteuer-Vorauszahlung 2007 vorsätzlich verkürzt worden sind.
Zum Zwecke dieser strafrechtlichen Würdigung werden Sie als verantwortlicher Einzelunternehmer aufgefordert, zu den oben angeführten abgabenbehördlichen Feststellungen eingehend schriftlich Stellung zu nehmen und allenfalls vorhandene Beweismittel vorzulegen.
Als Termin für Ihre schriftliche Stellungnahme wird der 21. Jänner 2008 in Vormerkung genommen.
Rechtsbelehrung:
Bei dieser Aufforderung handelt es sich um eine Prüfung im Sinne des § 82 Finanzstrafgesetz 1958 (FinStrG) sowie um eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG. Es wird auf § 75 FinStrG und in diesem Zusammenhang auf die beiliegende Rechtsbelehrung (FStr 9) verwiesen.
Für den Vorstand:
{Unterschrift des Organwalters}" (Finanzstrafakt StrNr. 091/2007/00294-001, Band I, Bl. 116 f).
F. Die Aufforderung der Finanzstrafbehörde an den damaligen Verdächtigen A vom 12. Dezember 2007 zur Rechtsfertigung wurde am 18. Dezember 2007 beim zuständigen Postamt an der damaligen Wohnanschrift des A hinterlegt und in weiterer Folge mit dem Vermerk retourniert, dass sich der Genannte bis Ende Februar 2008 im Ausland befinde (Finanzstrafakt Band I, Bl. 119).
Die Gleichschrift der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. das in die Strafsachenstelle des Finanzamtes Salzburg-Stadt rückgelangte Original wurde jedoch von Mitarbeitern der steuerlichen Vertreterin des Verdächtigen, der N-GmbH, eingesehen und diesbezüglich wie folgt berichtet:
"Betrifft: A
St.Nr yxyxyx
Vorhalt vom 12.12.2007 2007/00294
In Vertretung von Herrn A dürfen wir ihnen mitteilen, dass sich Herr A noch bis Februar im Ausland befindet und aus diesem Grunde das Schreiben nicht beheben kann.
Mit freundlichen Grüßen
{Unterschrift}" (Finanzstrafakt Band I, Bl. 120)
G. Bezug genommen wurde vom Spruchsenat und den Verfahrensparteien auch auf die im zum verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahren korrespondierenden Abgabenverfahren am 24. Oktober 2012 ergangene Berufungsentscheidung des Senates 12 beim UFS, Außenstelle Salzburg, GZ. RV/0117-S/12, miterledigte GZ. RV/0060-S/11, betreffend die A für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 vorzuschreibende Einkommensteuer (Entscheidungskopie, Finanzstrafakt Band I, Bl. 39 bis 96).
Zur Hinzurechnung der Einkünfte der E-Ltd beim Einkommen des A führte der Abgabensenat in Pkt. 2.1. aus wie folgt:
"Der Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist nach § 21 Abs. 1 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Vor der Ermittlung der Einkünfte und der Berechnung des Einkommens ist zu klären, in welcher Form die Zurechnung von Einkünften zu den Steuersubjekten erfolgt. Mit Zurechnung ist die persönliche Zurechnung zu jenem Steuersubjekt gemeint, das die Marktleistung tatsächlich bewirkt. (Laudacher in Jakom EStG, 2012, § 2 Rz 34 ff).
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. (Vgl. VwGH 15.12.2010, 2008/1310012).
Die Existenz einer Gesellschaft kann nicht beiseitegeschoben werden. Fraglich kann nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken dient, die vorgegeben werden. Wenn dies zu verneinen ist, wenn etwa die Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnimmt oder nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt, sind die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Dabei handelt es sich letztlich um die Frage der sachgerechten Zuordnung. (Vgl. VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012).
Durch die Zwischenschaltung von Körperschaften zwischen eine steuerpflichtige Person und den Leistungsempfänger, kann trotz des körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzips die Zurechnung bei der natürlichen Person nicht in jedem Fall verhindert werden. (Vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Tz. 142/1 zu § 2).
Die gewerbliche Tätigkeit des Bw [= Berufungswerber im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat] im Rahmen seines Einzelunternehmens bestand während des Streitzeitraumes im Ankauf von gebrauchter Leasing- Computerhardware (Notebooks) sowie neuwertiger Großbildfernseher von deutschen EDV-Firmen und den Verkauf dieser Waren bzw. Artikel über seinen persönlichen Account bei eBay. Der Bw führte weiters die Lagerung in DX, die Qualitätskontrolle, die Versendung durch UPS, die Bearbeitung von Reklamationen, Rücksendungen etc. im Rahmen seines Einzelunternehmens durch. Laut Rechnung war Vertragspartner der Käufer bzw. der eBay-Ersteigerer allerdings jeweils die E-Ltd und der von den Käufern bzw. eBay-Ersteigerern zu zahlende Betrag war an das Konto Nr. iiiiii, BLZ iiii, bei der I-Bank, München, zu uberweisen, dessen Inhaber die E-Ltd war. Kontoeröffner und Verfügungsberechtigter über dieses Konto war letztlich aber wiederum der Bw.
Laut den Angaben des Bw in der Berufungsschrift vom 27.12.2007 habe grundsätzlich folgende mündlich vereinbarte Aufgabenteilung zwischen ihm und der Fa. E-Ltd bestanden:
Die Fa. E-Ltd habe den Bw mit der Warenbeschaffung, Qualitätskontrolle und der physischen Lagerbewirtschaftung beauftragt. Zusätzlich habe er der E-Ltd seinen persönlichen ‚Account‘ bei eBay zur Verfügung gestellt. Die Fa. E-Ltd habe den Vertrieb der Produkte, insbesondere die lnternetverkäufe via eBay übernommen und dazu die gesamte Software zur Verfügung gestellt. Dazu habe die Programmierung, Wartung der Software, die Pflege aller Schnittstellen zu eBay und den dazugehörigen eBay-Plattformen gehört.
Die Fa. E-Ltd hat ihren Sitz in QQQLondon und wurde am 12.9.2003 in das Handelsregister eingetragen. Es handelt sich um eine private Limited Company by shares. Bei der genannten Adresse handelt es sich um eine ‚Zustelladresse‘. Gesellschafter ist die Fa. F-Ltd mit Sitz an der gleichen Adresse; diese Firma hält zwei Anteile als Treuhänder. Company Secretary ist die Fa. H-Ltd, Director ist die Fa. G-Ltd, beide ebenfalls mit Sitz an der gleichen Adresse. Geschäftsgegenstand ist der Verkauf von Computereinrichtungen. Aus dem Jahresabschluss der Fa. E-Ltd zum 30. 9. 2005 ist ablesbar, dass keine Personalkosten und keine Mietkosten bei der Fa. E-Ltd anfallen und somit die Gesellschaft über kein eigenes Personal und keine eigenen Büroräumlichkeiten verfügte. Weiters sind auch keine Kosten für die Anmietung des Lagers in DX im Jahresabschluss ersichtlich.
Im Schriftsatz vom 20.8.2012 bestätigt der Bw, dass die E-Ltd über keine Büroräumlichkeiten verfügte. Hinsichtlich des fehlenden Personals führt der Bw aus, dass die E-Ltd einen Teil der Leistungen bei ihm als Sublieferant zugekauft habe.
Weiters seien von der E-Ltd Dienstleistungen von Herrn C und bei der Fa. L-GmbH bzw. L-Ltd Softwarewartung zugekauft worden, auf die rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses komme es dabei nicht an. Mit diesen Darlegungen bestätigt der Bw indirekt, dass die E-Ltd über kein eigenes Personal verfügte. Weder ein Einzelunternehmen noch eine Kapitalgesellschaft kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses, dessen Kriterien in § 47 EStG 1988 gesetzlich geregelt sind, für einen Gewerbebetrieb tätig sein.
In der Berufungsschrift vom 27.12.2007 und im Schriftsatz vom 20.8.2012 werden in groben Zügen die einzelnen Schritte vom Ankauf bis zum Verkauf der Ware beschrieben:
Nach Ankauf der Ware durch den Bw wurde diese - laut den Ausführungen in der Berufungsschrift vom 27.12.2007 - in das Lager in DX eingestellt und durch das Software-Programm registriert und über eBay angeboten. Dabei erfolgte die physische Lagerbewirtschaftung von Seiten des Bw. Sofern ein Kunde innerhalb des Auktionszeitraumes sich für die auf eBay eingestellten Waren entschied, musste von diesem die Ware sofort oder per Nachnahme bezahlt werden. Die Überwachung und Überprüfung der Zahlungseingänge auf dem Bankkonto erfolgte durch dasselbe EDV-System, welches auf Grund der Bestellungen und Auftragsnummern erkennt, welche Waren an welchen Kunden zu versenden waren. Nach Eingang der Zahlung auf dem Bankkonto für die ersteigerte Ware erfolgte elektronisch die Freigabe der Warenlieferung per Adressenausdruck und Lieferschein, auf welchem die E-Ltd aufschien. Die Warenauslieferung, welche ebenfalls von Seiten des Bw durch Zusammenstellung der einzelnen Warenpakete, Verpackung und Beschriftung vorbereitet wurde, erfolgte ausschließlich durch die Fa. UPS, da diese mit der Software verbunden war. Mit Übernahme und elektronischer Rückbestätigung durch die Fa. UPS wurde der Warenbestand im Lager automatisch aktualisiert und es wurden Rechnungen, auf welchen ebenfalls die E-Ltd aufschien, an die Kunden ausgestellt und verschickt. Reklamationen und Retourwaren wurden ebenfalls im Rahmen des Einzelunternehmens des Bw bearbeitet.
Im Schriftsatz vom 20.8.2012 führt der Bw ergänzend aus, dass er die Verfügbarkeit im Lager meldete, die Produktbeschreibung von ihm oder dem Lieferanten erstellt wurde bzw. es standardisierte Vorlagen der Produktbeschreibung gab, bei denen nur Variablen getauscht wurden, das Einstellen bei eBay von der Software mittels Startzeitplanung erfolgte und auch die Auftragsbearbeitung, Rechnungserstellung, Liefererstellung ebenso wie der Zahlungsabgleich und das Mahnwesen automatisch von der Software durchgeführt wurde, er jedoch bei Fehlüberweisungen an die Bank, bei Stornierungen und defekter Ware ohne Garantie bei der Reklamationsabwicklung involviert war.
Diese Darstellungen des Bw weisen nun nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus den nachstehend dargestellten Gründen eindeutig darauf hin, dass nicht nur den Ankauf, sondern auch der Verkauf bzw. Vertrieb der Waren zur Gänze im Verantwortungsbereich und Einflussbereich des Bw lag:
Die Darstellung des Bw zeigt zunächst, dass eine weitgehende elektronische Abwicklung der Unternehmensaktivitäten in einem Netzwerk erfolgte. Der Handel mit Leasing-Computerhardware (Notebooks) und neuwertigen Großbildfernsehern erfolgte im elektronischen Geschäftsverkehr. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von E-Commerce. Für den elektronischen Handelsverkehr wird eine geeignete Software benötigt, die es durch die Bedienung einzelner Personen möglich macht, den gesamten Warenverkehr elektronisch abzuwickeln.
Für derartige Programme und Software gibt es einen Markt, so bietet die vom Bw angesprochene L-GmbH seit 1998 Komplettlösungen rund um Online-Auktionen [an]. Mit über 180 unterstützten Auktionsplattformen, wozu neben so namhaften Häusern wie eBay oder Ricardo.ch auch OneTwoSold und Azubo zählen, gilt die L-GmbH weltweit als führender Hersteller von Auktions-Tools. Die L-GmbH wurde 2001 - als erstes Unternehmen in Europa - xxxxxxxx. Neben den Produkten ‚L30‘, ‚MMM‘ nutzen viele namhafte Powerseller den seit April 2002 verfügbaren Dienst ‚LLL‘ zur komfortablen Verwaltung der-zahlreichen Online-Auktionen. Außer dem vollautomatisierten Einstellen von Auktionen bietet LLL neben einer umfassenden Kaufabwicklung auch zahlreiche Statistik- und Mahnfunktionen. LLL kombiniert so die Funktionen einer Warenwirtschaft mit denen eines vollautomatischen Auktionstools (vgl. www.pressexxxx).
Aus diesen Ausführungen lässt sich nun einerseits ableiten, dass auch in Europa während des Streitzeitraumes grundsätzlich bereits Komplettlösungen rund um Online-Auktionen angeboten wurden, und andererseits derartige Komplettlösungen die Geschäftsabwicklung durch die Möglichkeit der weitgehenden Automatisierung der einzelnen zu setzenden Schritte auch durch Einzelpersonen bzw. ohne großen Personalaufwand ermöglicht.
Der Bw verfügte laut seinen Schilderungen während des Streitzeitraumes zweifellos über ein derartiges Programm bzw. eine derartige Software.
Mit Hilfe dieses Programmes war dem Bw auf jeden Fall der Vertrieb der von ihm angekauften Waren über eBay im Rahmen seines Einzelunternehmens möglich. Aus den Darstellungen des Bw lässt sich ableiten, dass die dem Bw zur Verfügung stehende Software bzw. das Programm, sofern die Vorgänge nicht automatisiert waren, tatsächlich von Seiten des Bw im Rahmen seines Einzelunternehmens bedient wurden. So wurde der Bw z.B. bei der Einstellung der Produktbeschreibung, bei der Meldung der Verfügbarkeit oder bei Fehlüberweisungen an die Bank durch entsprechende Bedienung des Programms tätig.
Im Schriftsatz vom 20.8.2012 führte er auch aus, dass die L-GmbH (zuvor L1-Ltd / L-Ltd) die Software-Wartung durchführte. Es ist somit ausdrücklich festzuhalten, dass die Wartungsarbeiten nicht von der E-Ltd, sondern von diesen genannten Unternehmen tatsächlich durchgeführt wurden.
Ausgeschlossen werden kann zusätzlich, dass die E-Ltd Softwareprogramme rund um Online-Auktionen selbst entwickelte, da sie dafür weder das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung hatte.
Die gesamte Geschäftsabwicklung, bestehend aus der Warenbeschaffung und dem Vertrieb auf eBay sowie die damit verbundene Qualitätskontrolle der Ware, der physischen Lagerbewirtschaftung und Vorbereitung der Versendung, der Überwachung und Kontrolle der Zahlungsvorgänge sowie der aufgrund der weitgehend elektronischen Geschäftsabwicklung erforderliche Bedienung der Software erfolgte somit tatsächlich im Rahmen des Einzelunternehmens des Bw. Davon, dass die E-Ltd den Vertrieb der Ware und der damit verbundenen Bedienung und Wartung der entsprechenden Software oder der Programmierung übernommen habe, kann also keine Rede sein, da die E-Ltd weder über Büroräumlichkeiten noch Personal zur Durchführung der vom Bw angesprochenen Tätigkeiten verfügte und umgekehrt die dem Bw zur Verfügung stehende Software es dem Bw tatsächlich ermöglichte, sämtliche Schritte der Geschäftsabwicklung im Rahmen seines Einzelunternehmens ohne großen Personalaufwand durchzuführen. Die Wartung dieses Programms erfolgte - wie der Bw selbst ausführt - durch die Firmen L-GmbH bzw. zuvor L1-Ltd / L-Ltd.
Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass für den Ankauf geeigneter Software die Hilfe einer zwischengeschalteten GmbH benötigt wird. Ebensowenig ist die Zwischenschaltung einer GmbH für den Abschluss eines Wartungsvertrages erforderlich.
Aufgrund all dieser Überlegungen kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis, dass der Fa. E-Ltd im Rahmen des Verkaufs der vom Bw als Einzelunternehmer angekauften Waren über eBay keine wirtschaftliche Funktion zukommt. Für die gesamte Geschäftsabwicklung ist dem Bw eine geeignete Software zur Verfügung gestanden, welche auch laufend von Fa. L-GmbH (früher L1-Ltd / L-Ltd) gewartet wurde. Zusätzlich wurde die für die Zwischenlagerung der angekauften und noch nicht verkauften Geräte erforderlichen Räumlichkeiten in DX von ihm angemietet, die physische Lagerbewirtschaftung wurde in seinem Einzelunternehmen durchgeführt, der Bw führte auch die Qualitätskontrolle der Geräte bzw. der Ware im Rahmen seines Einzelunternehmens durch und stellte die zu versendenden Warenpaket zusammen bzw. setzte er im Rahmen seines Einzelunternehmens alle für die Versendung erforderlichen Schritte, er war Ansprechpartner der Käufer bzw. eBay-Ersteigerer im Falle von Reklamationen etc. und nahm die Bearbeitung der Retourwaren aufgrund von Reklamationen vor. Nicht nur der Einkauf, sondern auch der Vertrieb wurde also zur Gänze vom Bw bzw. im Rahmen seines Einzelunternehmens durchgeführt.
Die E-Ltd entfaltete keine Tätigkeit und es kann ihr daher keine wirtschaftliche Funktion zukommen.
Hinzukommt, dass der Bw - wie die Ablichtung der Unterlage über die Eröffnung von Konten/Depots zeigt - auch der Eröffner und der alleinige Verfügungsberechtigte über das Konto bei der I-Bank, München, war, auf welchem die Käufer bzw. eBay-Ersteigerer den Kaufpreis einzahlen mussten und über welches zB allfällige Gutschriften abgewickelt wurden. Der Bw war somit alleiniger Verfügungsberechtigter über die aus dem eBay-Verkauf erzielten Erlöse, welche - nach dem Ermittlungsstand des Finanzamtes - zur Gänze auf dieses Konto geflossen sind.
Der Bw ist also als Träger der Erwerbstätigkeit anzusehen. Er verwirklichte die Geschäftsidee, nutzte eine sich ihm bietende Marktchance‚ erbrachte sämtliche Leistungen, sowohl im Bereich des Einkaufs als auch im Bereich des Verkaufs mit Hilfe einer entsprechenden Software, beeinflusste damit den geschäftlichen Erfolg und konnte über die Erlöse verfügen. Er wickelte sämtliche Geschäfte ab und war auch einziger Ansprechpartner sowohl der Verkäufer als auch der Käufer der gehandelten Gegenstände. Der Bw verfügte also über die Einkunftsquelle. Dementsprechend muss der Unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis kommen, dass die in den Jahren 2004 bis 2006 aus dem eBay-Verkauf bzw aus der eBay-Versteigerung gebrauchter Leasing-Computerhardware (Notebooks) sowie neuwertiger Großbildfernseher erzielten Einkünfte dem Bw im Rahmen seines Einzelunternehmens zuzurechnen sind." (Finanzstrafakt Band I, Bl. 76 bis 81).
H. Bezug genommen wurde von den Verfahrensparteien weiters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2015, Zlen. 2013/15/0166 und 2012/15/0228, mit welchem die obgenannte Berufungsentscheidung des UFS nach Beschwerden des Beschuldigten und des Finanzamtes aufgehoben worden ist.
I. Im nach der Aufhebung der Berufungsentscheidung des UFS fortgesetzten korrespondierenden Abgabenverfahren erging am 23. Juni 2015 unter der GZ. RV/6100172/2015 eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, in welcher zum Verfahrensgegenstand ausgeführt wird:
"Der Beschwerdeführer (Bf) erzielte als Einzelunternehmer in den Streitjahren 2004 bis 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Tätigkeit des Bf bestand im Ankauf von gebrauchter Leasing-Computerhardware (Notebooks) sowie neuwertiger Großbildfernseher von deutschen EDV-Firmen und dem Verkauf dieser Waren bzw. Artikel über seinen persönlichen Account bei eBay. Der Bf führte weiters die Lagerung, die Qualitätskontrolle, die Versendung durch einen Paketzusteller, die Bearbeitung von Reklamationen, Rücksendungen etc. im Rahmen seines Einzelunternehmens durch. Laut Rechnung war Vertragspartner der Käufer bzw. der eBay-Ersteigerer allerdings jeweils die Fa. E-Ltd mit Sitz in QQQLondon und der von den Käufern bzw. eBay-Ersteigerern zu zahlende Betrag war an die I-Bank, München, iiiiii, zu überweisen, wobei Inhaber dieses Kontos die britische Gesellschaft war. Kontoeröffner und Verfügungsberechtigter war der Bf. Laut Angaben des Bf sei aufgrund einer mündlich vereinbarten Aufgabenteilung zwischen ihm und der britischen Gesellschaft eine Margenteilung erfolgt.
Nach einer über die Jahre 2003 bis 2005 durchgeführten Außenprüfung rechnete das Finanzamt dem Bf sämtliche eBay-Auktionsumsätze der britischen Gesellschaft als Einkünfte im Rahmen seines Einzelunternehmens zu und setzte die Einkommensteuer für 2003 bis 2006 mit Bescheiden vom 28.09.2007 und 19.05.2008 neu fest.
Gegen diese Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 brachte der Bf mit Schriftsätzen vom 25.10.2007 und vom 17.06.2008 jeweils Berufung ein, in denen er sowohl die Zurechnung an sich als auch die Höhe der festgestellten Einkünfte bekämpfte. Im Zuge des Berufungsverfahrens zog der Bf allerdings die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 zurück, nachdem der damals zuständige Unabhängige Finanzsenat ihm eine höhere Neuberechnung der diesbezüglichen Einkünfte durch das Finanzamt nach Korrektur eines Rechenfehlers vorgehalten hatte.
Mit Berufungsentscheidung vom 24.10.2012, RV/0117-S/12, miterl. RV/0060-S/11, wurde den Berufungen teilweise Folge gegeben. Die aus dem eBay-Verkauf gebrauchter Leasing-Computerhardware (Notebooks) sowie neuwertiger Großbildfernseher erzielten Einkünfte wurde dem Bf zur Gänze zugerechnet, da er über die Einkunftsquelle verfügte. Wegen des Erfordernisses der Zurechnung sämtlicher Einkünfte zum Einzelunternehmen bestand die grundsätzliche Schätzungsberechtigung. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wertete das Finanzamt für die Streitjahre 2004 bis 2006 die Kontobewegungen des deutschen Bankkontos aus und ermittelte so die Warenerlöse. Daran knüpfte der Unabhängige Finanzsenat an, wobei er aber neben den bereits vom Finanzamt anerkannten Handelswareneinsätzen und sonstigen Aufwänden die Notwendigkeit zum Ansatz weiterer Betriebsausgaben sah.
Zu der sich im Rahmen der Berufungsentscheidung ebenfalls stellenden Frage der Anerkennung von Verlustvorträgen vertrat der Unabhängige Finanzsenat im Wesentlichen die Ansicht, dass aufgrund nachgereichter bzw. ermittelter Unterlagen allfällige sich in den Jahren 2004 bis 2006 ergebende Verluste vortragsfähig seien. Im Jahr 2003 liege demgegenüber keine periodengerechte Gewinnermittlung vor und daher sei der Verlust 2003 als nicht vortragsfähig anzusehen.
Diese Berufungsentscheidung bzw. dieser Bescheid wurde - nach Erhebung einer Beschwerde sowohl durch den Bf als auch durch das Finanzamt - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, 2013/15/0166, 2012/15/0228, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt die Rechtssache nach § 42 Abs. 3 VwGG in der für die vorliegende Berufungsentscheidung geltenden Fassung in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat, und die Berufungen vom 25.10.2007 und vom 17.06.2008 gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 gelten wiederum als unerledigt.
[…]
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Erkenntnis vom 29.01.2015, 2013/15/0166, zu den einzelnen Streitpunkten im Wesentlichen folgende Rechtsanschauung:
1. Einkünftezurechnung:
‚Die in freier Beweiswürdigung getroffene Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 28.10.2010, 2009/15/0011).
Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gelingt es nicht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Einkünftezurechnung insgesamt als unschlüssig erkennen zu lassen oder eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen.‘
2. Verlustabzug:
‚Der Verlustabzug ist nach hg. Rechtsprechung von Amts wegen im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt, wobei die Verrechnungs- und Vortragsgrenzen des § 2 Abs. 2 b EStG 1988 zu beachten sind. Ein allfälliger Rest ist bei Vorliegen hinreichender Einkünfte im jeweils nächstfolgenden Jahr abzuziehen. Über die Höhe des vorzutragenden Verlustes wird dabei für das Jahr abgesprochen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. Ob der ziffernmäßig feststehende Verlust auch vorgetragen werden darf, ist aber jeweils in jenem Jahr zu entscheiden, in welchem der betreffende Vortrag vorgenommen werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19.9.2013, 2012/15/0014, mwN).
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 25.6.1997, 94/15/0083, bereits darauf hingewiesen, dass angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Verlustvortrag nur dann unzulässig sein kann, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen. Der Verlustvortrag bleibt dagegen immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist, mag auch eine Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung erforderlich sein (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfGH 3.3.1987, G 170-171/86, Slg. 11260/1987; VfGH 12.10.1987, Slg. 11495; sowie VfGH 26.2.1996, B 370/95, Slg. 14406).
Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 gilt der gleiche Maßstab (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs. 6 und 7 Tz 6.1.).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, die Verluste des Jahres 2003 mit folgender Begründung als ‚nicht vortragsfähig‘ angesehen:
‚Für 2003 liegt einerseits das Rechenwerk des (Erstbeschwerdeführers) (ohne die Einkünfte der (zwischengeschalteten Gesellschaft)) und andererseits ein Betriebsprüfungsbericht mit einer Neuberechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, der sowohl wesentliche Unrichtigkeiten hinsichtlich der Berechnung der Betriebseinnahmen als auch der Betriebsausgaben aufweist. Hinzukommt, dass die im Spruch des Einkommensteuerbescheides 2003 angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den Ergebnissen der Betriebsprüfung nicht übereinstimmen. Insgesamt lässt sich daher sagen, dass im Jahr 2003 keine periodengerechte Gewinnermittlung vorliegt und daher der Verlust 2003 als nicht vortragsfähig anzusehen ist.‘
Entscheidend ist für die Versagung des Verlustvortrages allerdings nicht, ob bei der Neuberechnung der Einkünfte des Erstbeschwerdeführers im Betriebsprüfungsbericht Unrichtigkeiten hinsichtlich der Berechnung der Betriebseinnahmen als auch der Betriebsausgaben vorlagen oder ob die im Spruch des Einkommensteuerbescheides 2003 angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den Ergebnissen der Betriebsprüfung übereingestimmt haben.
Entscheidend für die Vortragsfähigkeit des Verlustes ist im Beschwerdefall vielmehr, ob durch die Mitwirkung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Betriebsprüfung vor der Abgabenbehörde letztlich ein (ergänztes) Rechenwerk vorgelegen ist, das unter Einbeziehung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der ihm zugerechneten Einkunftsquelle es erlaubt hat, den Verlust seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu errechnen.
Diesbezügliche Feststellungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen, weshalb letztlich die Begründung für die Versagung des Verlustvortrages unzureichend geblieben ist.‘
3. ‚Abzugsposten‘:
‚Die Amtsbeschwerde des zweitbeschwerdeführenden Finanzamtes weist darauf hin, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 einen im Jahr 2004 auf das Münchner Konto der zwischengeschalteten Gesellschaft zugeflossenen Betrag von 203.544 Euro aus den vom Finanzamt angesetzten Betriebsausgaben ausgeschieden hat.‘
‚Das Finanzamt wendet sich gegen den Ansatz dieses ‚Abzugspostens‘, weil dieser Betrag im Jahr 2004 zweifelsohne und unbestritten auf dem Münchner Bankkonto eingegangen sei. Bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner seien Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben jedoch immer im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu erfassen. Eine allfällige Doppelerfassung wäre im Jahr 2003 zu korrigieren….‘
‚Mit diesem Vorbringen zeigt das Finanzamt eine inhaltliche Unrichtigkeit der Schätzung der belangten Behörde auf. Die von der belangten Behörde geschilderten Unzulänglichkeiten der Daten, auf deren Grundlage die Einkommensteuer 2003 festgesetzt worden ist, hätten im Jahr 2003 zu einem entsprechenden Abschlag führen müssen. Auf diese Weise hätte berücksichtigt werden können, dass die Liste der im Jahr 2003 abgeschlossenen Geschäftsfälle auch Geschäftsfälle umfasst, bei denen der Zahlungseingang erst im nächsten Jahr erfolgt ist. Eine Korrektur von Fehlern in der Einkünfteberechnung 2003 kann aber – unabhängig davon, ob sie die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Doppelerfassung zu Lasten des Erstbeschwerdeführers oder etwa den vom Finanzamt erwähnten Rechenfehler zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers betrifft – nicht im Rahmen der Gewinnermittlung 2004 erfolgen.‘
Zur Frage der Vortragsfähigkeit des im Einkommensteuerbescheid 2003 angesetzten Verlustes hat das Bundesfinanzgericht mit Schriftsatz vom 23.04.2015 einen Vorhalt im Wesentlichen mit folgendem Inhalt an den Bf gerichtet:
Für das Jahr 2003 würden keine Bankdaten der Bank zur Verfügung stehen, obwohl dieses Bankkonto bereits am 01.10.2003 eingerichtet worden sei. Es lasse sich somit nicht ermitteln, ob und in welcher Höhe auf diesem Konto der Fa E-Ltd, die bereits am 12.09.2003 gegründet worden sei, bis 31.12.2003 Auktionserlöse zugeflossen seien.
Der Bf würde als Kontoeröffner und Verfügungsberechtigter eingeladen werden, die Bankdaten der I-Bank, München, für 2003 vorzulegen. Weiters möge bekanntgegeben werden, auf welches Konto bzw. auf welche Konten die im Jahr 2003 seit 01.01.2003 erzielten Auktionserlöse vor der Eröffnung des genannten Kontos am 01.10.2003 geflossen seien. Dieses Konto bzw. diese Konten wäre bzw. wären ebenfalls vorzulegen. Aufgrund dieser Beweisunterlagen wären die im Jahr 2003 insgesamt zugeflossenen Betriebseinnahmen vom Bf rechnerisch darzustellen.
Die im Jahr 2003 zugeflossenen Betriebsausgaben würden sich nach der Aktenlage wie folgt zusammensetzen:
Handelswaren BRD -€ 472.464,46
Handelswaren igE -€ 148.054,20
Sonstiger Aufwand -€ 223.767,83
Summe € 844.286,49
Der Bf möge bekanntgeben, ob der Ansatz dieser Betriebsausgaben richtig sei. Sofern aus Sicht des Bf eine Änderung erforderlich sei, wäre diese Änderung durch geeignete Unterlagen bzw. Belege zu beweisen und die insgesamt im Jahr 2003 zugeflossenen Betriebsausgaben rechnerisch darzustellen.
In einem sowohl an das Finanzamt als auch an das Bundesfinanzgericht adressierten Schriftsatz vom 20.05.2015 hat der Bf unter Punkt 10 eine Stellungnahme zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 23.04.2015 abgegeben und darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Bf sei der Ansicht, dass das Bundesfinanzgericht keine gesetzliche Grundlage habe, die Unterlagen aus 2003 nochmals anzufordern, außerdem sei er durch das eingeleitete Strafverfahren nicht mehr zur Mitwirkung verpflichtet. Die nochmalige Vorlage der Unterlagen erfolge daher unter Protest. Eine Beanstandung der Buchführung sei niemals gekommen und zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei das ergänzte Rechenwerk vorhanden gewesen, das Finanzamt habe sich aber zu einer abweichenden Berechnung entschieden. Es werde beantragt, die gesamte Buchführung 2003 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorlegen zu dürfen. Zusammenfassend sei erwähnt, dass alle Bankdaten des Gewerbebetriebes vom Finanzamt geprüft worden seien, die Auktionserlöse seien bis 9/2003 auf die Bankkonten des Gewerbebetriebes (welche vom Finanzamt bereits eingehend geprüft worden seien) gegangen, anschließend sei eine Abgrenzung erfolgt, die Artikel seien aus der alten Software auslaufend bei eBay in das neue Softwaresystem der Gesellschaft importiert worden (der Lagebestand sei an die Gesellschaft fakturiert worden) und alle Auktionen seien neu gestartet worden und ab 10/2003 auf das Bankkonto der Gesellschaft überwiesen worden. Für die Gesellschaft sei der Bf nicht zur Mitwirkung verpflichtet, da die Gesellschaft im Amtshilfeverfahren geprüft werden könne. Vor 9/2003 habe die Gesellschaft keine Auktionserlöse getätigt (bzw. kurz vorher zu Testzwecken beim Gewerbebetrieb gebucht worden zum Testen der Software). Insofern das Bundesfinanzgericht die Bankdaten der E-Ltd 2003 noch mal prüfen wolle, so würden diese hiermit nochmals zur Verfügung gestellt. Weiters werde beantragt, das Rechnungsbuch der Gesellschaft vorlegen zu dürfen. Zum einen sei damit dokumentiert, dass die Bankdaten vorhanden gewesen seien, zum anderen würden die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft ohnehin erst zum Bilanzstichtag der Gesellschaft, welche zeitversetzt 09/2003 bis 09/2004 sei, wirken. Die Produktverkäufe an die Gesellschaft hätten auch auf den Bankbelegen der Gesellschaft geprüft werden können und die Gewinne der Gesellschaft anhand der Jahresabschlüsse. Grundsätzlich dürfe festgehalten werden, dass sowohl die eingereichte Buchhaltung (Einkommensteuererklärung 2003) die Hinzurechnung der Gesellschaft in Form von Einkünften berücksichtige, also auch die von der Behörde angestellte Berechnung. Unterschied sei lediglich, dass die Behörde das Bankkonto der Gesellschaft zurechne und nicht die Gewinne bzw. Zufluss von der Gesellschaft an den Gewerbebetrieb.
Der Bf hätte im Jahr 2003 nicht mehr tun können als die Daten zu beantragen und vorzulegen wie er es getan habe. Der Bf könne eben die Behörde nicht zwingen, einen richtigen Bescheid für 2003 zu erstellen, sondern er könne nur bei (Höchst) Gerichten einen Bescheid anfechten, der ihn beschwere. Die Behörde habe den Bf in dem Glauben bestärkt, dass alle Unterlagen vorhanden seien, indem die Behörde dargelegt habe, dass es einen Rechenfehler seitens der Behörde gegeben habe, aber eben alle Unterlagen vorhanden seien, gleichzeitig sei aber keine Entscheidung herbeigeführt worden.
Letztlich könnten die Bankdaten von 2003 der Gesellschaft ohnehin nicht im Einkommensteuerbescheid 2003 Wirkung entfalten, da eben die Gewinne 2004 zufließen würden und die Produktverkäufe bereits zum Zeitpunkt der Zahlung (korrekt) zugeflossen seien bzw. den Unterlagen des Gewerbebetriebes entnommen werden könnten. Produktverkäufe und Zahlungszuflüsse an den Gewerbebetrieb könnten auch anhand der Bankdaten vom Gewerbebetrieb geprüft werden.
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300016/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300016.2014
- Stammnummer
- 119377
- Gültig
- 09.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF