Wird von einem österreichischen Unternehmen eine namhafte Provision an eine schweizerische Briefkastenfirma überwiesen und ist bekannt, wer hinter dieser schweizerischen Firma steht, dh. wem diese Provision im Ergebnis zugeflossen ist, so kann die Nichtanerkennung des Provisionsaufwandes nicht auf § 162 BAO gestützt werden; denn sowohl der…
Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass ein österreichisches Transportunternehmen Provisionszahlungen in Höhe von 10% des Umsatzes für angeblich von einer liechtensteinischen Anstalt vermittelte internationale Transportaufträge an diese Anstalt zu zahlen hat, wobei diese Anstalt über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt, sondern im Büro eines…
…haben. Die Betriebsprüfung äußert auf Grund des bisherigen Wissensstandes vielmehr den konkreten Verdacht, dass es sich bei der Fa T. um eine so genannte "Briefkastenfirma" handelt, deren einziger Zweck darin besteht, die in Österreich erbrachten Leistungen als in Malta erbracht und nach Österreich geliefert, vorzutäuschen…
…Die Fa. T. ist eine "Briefkastenfirma." Die in Frage stehenden Leistungen hat die Bw selbst erbracht. Dieser Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung. Die rechtlichen Verhältnisse der Bw sind unbestritten. Die Teilnahmebedingungen und Gewinnmöglichkeiten beim Online-Börsenspiel "P. Club" sind unbestritten. Dass die Höhe des je…
…Einkommensteuer bewirkt, indem er beispielsweise wider sein besseres abgabenrechtliches Wissen mit dem Ziel einer rechtswidrigen Abgabenvermeidung im Höchstausmaß erzielte Folgeprovisionen als Versicherungsvertreter auf eine Briefkastenfirma in der Karibik umleitet und seine Honorare als selbständiger Kreditberater in Österreich ebenfalls über die erwähnte Offshore-Gesellschaft abwickelt, ohne…
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es…
weitere GZ. RV/6300019/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Michael Schrattenecker und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bernadette Reichl und Mag. Gottfried Warter in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx…
Unter den diesen wesentlichen, für meine Verantwortung sprechenden Gesichtspunkten ist die weitere Begründungsbehauptung, ich hätte meine Geschäftsbeziehung zur E-Ltd nicht schlüssig erklären können (S. 9), auch im Gesamtzusammenhang irrelevant. 1.4.2.3. Damit hat das Erkenntnis in all diesen entscheidungswesentlichen Punkten sowohl im…
Das Jahr 2003 sei nicht mehr anhängig, eine Aufbewahrungspflicht für 2003 bestehe nicht mehr. Ebenfalls sei es nicht für die Höhe des Verlustvortrages entscheidend, da über die Höhe schon abgesprochen worden sei. Auch wäre das Rechenwerk mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft vorgelegen, zusätzlich hätte eine…
…Betrag anstrebt und zu diesem Zwecke eine unrichtige Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, in welcher er etwa beispielsweise einen Teil der aus einer Einkunftsquelle (hier: aus seinem Handel mit elektronischen Geräten über die Internet-Verkaufsplattform eBay) erzielten Einkünfte unter Dazwischenschieben einer Briefkastenfirma verheimlicht, in der Hoffnung…
… Wie sollte das Finanzamt dies nachvollziehen? Das vom Beschuldigten in dieser Zeit der neuen Möglichkeiten gewählte Geschäftsmodell für diese neue Freiheit war die Verwendung der britischen Briefkastenfirma, welche er vorgeschoben hat und deren insoweit fiktive Lieferungen an seine Kunden er nicht verustet hat. Wäre A…
…reines Briefkastenunternehmen. Eine "Briefkastenfirma" entfaltet im Sitzstaat idR kein wirtschaftliches - nach außen wirkendes Engagement. Sie besitzt keinen geschäftlichen Betrieb, erbringt keine Leistungen und übt auch keine wirtschaftlich sinnvolle Funktion aus. (vgl Jirousek/Lang in Praxis des Internationalen Steuerrechts, 3. Der Begriff der "Briefkastenfirma".) Auch unter…
…zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer (wie ua. auch Liechtenstein) Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" liegt somit der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus dessen Verfügungsmacht ausgeschieden sind (vgl. VwGH 13.10.1999…
…Geschäftspartnern die hiezu erforderlichen Vereinbarungen treffen. Nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Steuerrechtes bzw. des Personen- und Gesellschaftsrechtes sind Domizil- bzw. Sitzgesellschaften (Briefkastenfirmen) solche Unternehmen, die in Liechtenstein - mit oder ohne Haltung eines Büros - lediglich ihren Sitz haben, ohne jedoch dort einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten…
…insbesondere im Rahmen der zahlreichen Promotions seine Produkte mediengerecht präsentieren zu können. Dieses Vorbringen, welches - wie nachfolgend noch dargelegt wird - nicht auf die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Beziehungen zu Briefkastenfirmen in Liechtenstein eingeht, erweist sich nicht als stichhältig…
…die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Abgabenbeträge konkret dargestellt. Das Finanzamt begründete diesen Bescheid damit, dass aufgrund der vorliegenden Feststellungen bei der Steuerpflichtigen G-Ges. über eine englische Briefkastenfirma Gewinne, für welche Österreich das Besteuerungsrecht zustehe, ins Ausland verlagert wurden. Diese Gewinne seien der inländischen Besteuerung entzogen…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 2. Dezember 2003 über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Brigitta Zollner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Bruno Knapp, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1994…
…in J besage, dass die X-AG im Genuss der Bestimmungen für Domizilgesellschaften im Kanton J sei." Dazu sei festzustellen, dass seitens der Finanzverwaltung offensichtlich ein Irrtum bezüglich der Bezeichnungen "Domizilgesellschaft" und "Briefkastenfirma" vorliege. Eine Domizilgesellschaft im Kanton J sei ein Unternehmen, das unter der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der E M GmbH, 1120 Wien, F-Gasse, vertreten durch Houf Wirtschaftsberater und Steuerberater GmbH, Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1220 Wien, Wagramerstraße 19, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Hofrat Dr. Walter Klang, betreffend…
…wonach die VPI . keinen eigenen Telefonanschluss und keine Bankverbindung habe, weshalb sie als bloße Sitzgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb ("Briefkastenfirma") zu beurteilen sei. Für die Auffassung spricht weiters der Umstand, dass die Bw. entgegen der Aktivierung als Finanzbeteiligung an einem einer österreichischen Aktiengesellschaft vergleichbaren Unternehmen laufende Kosten…