RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1664-W/04

Beurteilung einer Investition einer österreichischen GmbH in eine Villa in der Karibik zwecks Vermietung als verdeckte Ausschüttung an den 100%igen Gesellschafter/Geschäftsführer der (österr.) GmbH.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1664-W/04vom 14.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der E M GmbH, 1120 Wien, F-Gasse, vertreten durch Houf Wirtschaftsberater und Steuerberater GmbH, Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1220 Wien, Wagramerstraße 19, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Hofrat Dr. Walter Klang, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1999 bis 2001, betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für 1999 bis 2001 sowie betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für 1999 bis 2001 entschieden: Die Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für 1999 bis 2001 und die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für 1999 bis 2001 wird als unbegründet abgewiesen. Der Haftungs- und Abgabenbescheid vom 19. Dezember 2003 betreffend Kapitalertragsteuer für 1999 bis 2001 wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) ging aus der früheren W N X GmbH - nach einer im Jahr 2002 erfolgten Verschmelzung mit der E M GmbH und Änderung des Firmenwortlautes auf E M GmbH - hervor. Die Anteile am Stammvermögen der GmbH befanden bzw. befinden sich zu 100% im Eigentum des Gesellschafter-Geschäftsführers W N . Der Gegenstand des Unternehmens wird in der Bilanz 1999 wie folgt beschrieben: "Public Relations, Werbung, Konsulententätigkeit, X , Product Placement, Publikumserhebungen, Merchandising." Aus den in den Akten aufliegenden Bilanzen scheinen ab dem Wirtschaftjahr 1999 (=Kalenderjahr) unter "Finanzanlagen", Anteile an verbundenen Unternehmen (Beteiligung VPI.) mit öS 5.227.146,41 auf. Daneben war die Bw. noch unter anderem an der früheren M GmbH beteiligt. Aus den Bilanzen des Berufungszeitraumes ergeben sich Beteiligungen der Bw. an einigen vermieteten österreichischen Immobilien. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung der Bilanz für 1999 sind nicht näher erläuterte Erträge aus Beteiligungen, aber keinerlei Aufwand aus der angeführten Beteiligung an der VPI ersichtlich. In der Bilanz für 2000 scheint die genannte Beteiligung in unveränderter Höhe gegenüber dem Vorjahr unter den Finanzanlagen auf. Unter der Instandhaltungskosten scheinen dagegen "Ausgaben Haus VI" in Höhe von öS 46.114,00 und unter "übriger sonstiger Aufwand" "BK Haus VI " mit öS 268.481,00 auf. Aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für 2001 ergibt sich ein um eine Teilwertabschreibung in Höhe von öS 1.353.195,41 verminderter Ansatz der Beteiligung. Unter den Erlösen werden "Erlöse VI nicht steuerb." in Höhe von öS 255.356,37, unter "Instandhaltung" "Ausgaben Haus VI " öS 0,00 und unter "übriger sonstiger Aufwand" "BK Haus VI " öS 298.714,65 ausgewiesen. In der Bilanz für 2002 scheinen die um die Teilwertabschreibung verminderten Anschaffungskosten sowie "Erlöse VI nicht steuerb." in Höhe von € 11.680,76 und unter übriger sonstiger Aufwand "BK Haus VI " in Höhe von € 12.362,59 auf. In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für 2003 scheint die angeführte Beteiligung nur mehr mit einem Ansatz von öS 0,00 unter Finanzanlagen auf. Laut Anlagespiegel schied die Beteiligung im Jahr 2003 aus dem Betriebsvermögen aus. Unter den übrigen Aufwendungen scheint eine Position -2 Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen ausgenommen Finanzanlagen in Höhe von € 61.065,61 auf. Bei der Bw. fand eine Außenprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO statt, die zur Wiederaufnahme der Verfahren und zur Erlassung von geänderten Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden und eines Abgaben- und Haftungsbescheides für den Zeitraum 1999 bis 2001 führte. Im Betriebsprüfungsbericht stellte die Prüferin grafisch die beteiligten Unternehmen und Personen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der VPI. (in ST auf den AJ und der Anschaffung einer "Eigentumsvilla" (Condominium: vergleichbar mit dem österreichischen Wohnungseigentum) dar. Dem Bericht sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen: "Tz. 16) Darstellung in den Bilanzen: Bei Durchsicht der Bilanzen 1999 - 2001 der Firma E M GmbH scheint in Zusammenhang mit der Fa. VPI. folgender Sachverhalt auf: 1999: Kauf der Beteiligung an VPI . Anschaffungskosten insg: ATS 5.227.145,41 2000: Betriebskosten für 1999 und 2000: ATS 268.481,00 2001: Betriebskosten für 2001: ATS 298.714,65 Einnahmen aus V+V: ATS 255.356,37 Teilwertabschreibung aufgrund eines Gutachtens auf ATS: 3.873.950,00 Tz. 17) chronologische Übersicht: Am 08.01.1999 überweist die Fa. W N X.. GmbH, 1120 Wien, F--Gasse, U$ 320.000,00 an die Fa. Ma Inc, Y. VI , vertreten durch den Rechtsanwalt, Dr. T R. Als Verwendungszweck wurde angeführt: "Treuhandschaft f. CB 13 Y . V.l.". Weitere Zahlungen am 21.1.1999 (U$ 4.500,00), am 25.3.1999 (U$ 80.000,00 sowie 5.000,00) und am 26.03.1999 ( U$ 11.831,38) wurden ebenfalls vom Konto der Fa. W N X. . GmbH an die Fa. Ma überwiesen. Diese Zahlungen dienen zum Erwerb des Objektes Villa 13, CB , VI . Y . Die steuerliche Vertretung, Mag. HOUF, legte der ho. BP Prospekte, etc vor, die die Villenanlage auf CB , ST , Y . VI zeigen. Weiters wurde eine Punktation vorgelegt, mit folgendem Inhalt: "Verkäufer: Ma Inc., Ni Mail Boxes #312 ST , Y . V. l 00802, vertreten durch RA Dr. T R , 1010 Rst Käufer: VPI ., ST , Y .V.I, vertreten durch Hrn. W N , Vicepresident und Treasurer, 1120 Wien, F--Gasse Kaufobjekt: CB Villa 13 in ST im Alleineigentum (inkl. 5,87% Anteil der Gesamtliegenschaft "Parcels 2E & 2E-51-19 Estate CB , ST , Y . VI " im Gemeinschaftseigentum) Kaufpreis: U$ 400.000,00 Baubeschreibung, etc." Die vorgelegte Punktation weist weder eine Datumsangabe, noch die Unterschrift des Käufers auf. Lediglich der Treuhänder der Fa. Ma , RA Dr. R leistete seine Unterschrift auf dem Schreiben. Neben der oa. Punktation wurden noch Kopien über den Schriftverkehr zwischen Dr. T R und dem Ges./Gf vorgelegt, aus dem geleistete Zahlungen sowie der Baufortschritt des Objektes leserlich ist. Zusätzlich wurden Schreiben in englischer Sprache vorgelegt, bei denen die steuerliche Vertretung angab, dass es sich um einen Firmenbuchauszug, sowie einen Gesellschaftsvertrag der VPI . handle. Tz. 18) Auszüge aus den Fragekatalogen während der Prüfung: Im Fragenkatalog vom 16.01.2003 wurde die steuerliche Vertretung gebeten, ua. folgende Unterlagen vorzulegen, bzw. zu Fragen Stellung zu nehmen: Kaufvertrag des Objektes 13 auf den VI Grundbuchsauszug Klärung der Tätigkeit der VPI . Gutachten für die Teilwertabschreibung Ausmaß der Beteiligung zwischen der E M GmbH und VPI ., Verträge, Nachweis des Zahlungsflusses Frage über die kommende Nutzung des Objekt 13. (Vermietung; Verkauf?) Am 17.01.2003 gab (Anmerkung: richtig wohl "nahm") Mag. Houf in folgender Weise Stellung: Bei dem Villenprojekt handle es sich um ein Investmentprojekt; die Kosten für das Projekt seien jedoch wesentlich höher als ursprünglich angenommen, die Fertigstellung des Objekts verzögere sich, und aus diesem Grund könne auch die V+V erst später erfolgen, (Frühjahr/Sommer 1999). Ursprünglich sei geplant, das Objekt ausschließlich zu vermieten, zu einem späteren Zeitpunkt wäre aber auch ein Verkauf möglich gewesen. Die VPI . sei der grundbücherliche Eigentümer des Objekt 13. Die E M sei zu 100% an der VPI . beteiligt. Die VPI.. wurde lediglich deswegen gegründet und als Käufer in der Punktation eingetragen worden, weil es Nicht-Y.-Bürgern untersagt ist, Grundstücke in den Y; zu erwerben. Es wurden keinerlei Verträge vorgelegt. Im Fragekatalog vom 15.04.2003 wird die steuerliche Vertretung gebeten, folgende Schriftstücke beizubringen: Kaufvertrag für das Objekt 13 auf den V.l. in deutscher Sprache, übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher Grundbuchsauszug betreffend das Objekt 13 auf den V.l. in deutscher Sprache, übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher Vorliegender Vertrag zwischen der Firma E M GmbH und der VPI ., betreffend Anteilsregelung etc. Aufgrund welcher gesetzlichen Basis wurde die 7/tel-Regelung für die Teilwertabschreibung angesetzt. Im Antwortschreiben vom 06.05.2003 wurde dazu wie folgt Stellung genommen: Da es in den Y; keinen Grundbuchauszug gebe, liege den Unterlagen auch kein Grundbuchauszug bei. Hinsichtlich der Anteilsregelung wurden in der Anlage Kopien von Aktien beigelegt, die den Besitzstand regeln sollten. Die Teilwertabschreibung für die Beteiligung sei gemäß § 12 Abs. 3 KStG vorgenommen worden, dem Schreiben wurde die Kopie der Punktion (gemeint wohl: Punktation) zwischen Ma Inc. und VPI vorgelegt, Schreiben von Dr. R an Herrn N , die Aufstellungen über Kosten für Gebühren, Zahlungsbestätigungen für das Closing, Schreiben in englischer Sprache, die bereits zu Prüfungsbeginn vorgelegt wurden. Kopie einer Blanko-Aktie Kopie des Gutachtens, das die Teilwertabschreibung rechtfertigen soll. Es wurden keinerlei Verträge in deutscher Sprache vorgelegt. In einem Fax vom 25.06.2003 wurde die steuerliche Vertretung von der Bp ersucht, nähere Auskünfte über die übermittelte Kopie der Aktie, die dem Antwortschreiben vom 06.05.2003 beigefügt war, zu geben. In dem Retourfax vom 03.07.2003 gab Mag. Houf bekannt, dass es It. Auskunft des Ges/Gf. üblich sei, dass jede Inc. Inhaberaktien habe. Diese werden bei Firmengründung dem Besitzer übergeben. Die Wertpapiere besagen, dass der Inhaber dieser Aktien den entsprechenden Anteil an der VPI . besitze. Die Aktien würden an keiner Börse notieren. Das Original des Wertpapiers, das den Anteil an der VPI. . verbriefe, befinde sich im Safe von Herrn N . Am 01.07.2003 wurde dem steuerlichen Vertreter folgender Fragekatalog übermittelt: Wie der Bp im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gelangt ist, wird der Grundbesitz (Besitzstand-Eigentumsverhältnisse) auf den Y .V.l. in einem öffentlichen Register eingetragen. Sie werden gebeten, der ho. Betriebsprüfung bezüglich des Grundstückes Objekt 13, CB , ST , Y VI , die entsprechende Registrierung (z.B. Registereintragung, Registerauszug, udg) in deutscher Sprache, übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher, vorzulegen. Kaufvertrag/-verträge für das Objekt 13, CB , ST , Y. VI , in deutscher Sprache, übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher (bereits die dritte Aufforderung). Vorlage der Jahresabschlüsse der VI Inc., ST , Y .V.I, zu den Bilanzstichtagen 1999 bis laufend, in deutscher Sprache, übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher. vorliegende Verträge zwischen der Fa. E M GmbH und der V.l. Inc, betreffend Anteilsregelung, etc. Weiters wurde in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die amtswegige Ermittlungspflicht insbesonders bei Auslandsbeziehungen einer mehr oder weniger starken Einschränkung unterworfen ist. D.h., die Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen tritt bei Auslandssachverhalten im Verhältnis zur Ermittlungspflicht der Behörde insoweit entscheidend in den Vordergrund, als völkerrechtliche Gründe die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde einschränken. Sie wurden daher höflich ersucht, Ihrer erhöhten Verpflichtung gem. § 138 BAO zur Vorlage der nötigen Unterlagen bzw. Beweismittel und zur Beantwortung o.a. Fragen fristgerecht nachzukommen. Die Beantwortung des umseitig angeführten Fragenkatalogs ergab wie folgt: Vorlage von Kopien der Jahresabschlüsse der VPI . zu den Bilanzstichtagen 1999 - 2002 in englischer Sprache Anmerkung zum Kaufvertrag: Es liege nur die bereits übermittelte Punktation vor. Weiters gäbe es eine Vollmacht der VPI an Dr. R, dass dieser einen Kaufvertrag abschließe. Da jedoch derzeit ein Rechtsstreit zwischen Dr. R und Hrn. N /Fr. N (President der VPI .) bestehe, sei es nur möglich, die Unterlagen im Zuges des Prozessweges zu beschaffen. Hinsichtlich der Grundbucheintragung in einem öffentlichen Register liegen keinerlei Informationen vor. Es gehe aus der bereits übermittelten Unbedenklichkeitsbescheinigung der VPI . sowie den übermittelten Jahresabschlüssen hervor (alles in englischer Sprache), dass sich das Grundstück Objekt 13, CB , ST , Y . VI im Besitz der VPI . befinde. Aufgrund des bestehenden Rechtsstreites mit der Kanzlei Dr. R wäre es derzeit sehr schwer, Unterlagen zu beschaffen. Es wurden keinerlei Verträge in deutscher Sprache vorgelegt. Tz 19) Informationen aus den Gerichtsakten: Bei Durchsicht der Belegsammlung wurden Honorarnoten für Rechtsanwaltskosten vorgefunden. Die Honorare wurden für Klagsabfassungen im Streit zwischen Dr. T R und H N /W N verwendet. Von der steuerlichen Vertretung wurden mehrere Ordner mit Klagsschriften vorgelegt. Bei Durchsicht dieser Schriftstücke wurde festgestellt, dass sowohl in Österreich als auch auf den VI ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Grund der Klagen sind ua. die Vereinbarkeit der Zuständigkeit von Dr. T R einerseits als Vertreter des Verkäufers Ma , andererseits die Funktion als Secetary beim Käufer, der VPI . Bei Akteneinsicht in den Gerichtsakt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, wurden seitens der Bp ua. folgende Feststellungen gemacht: a) In einem Schreiben der Rechtsanwälte Höhne, In der Maur & Partner (RA von President H N ), vom 25.01.2002 scheint ua. folgender Text auf: Die Unternehmenskonstruktionen wurden über Anraten des Klägers (Dr. T R ) in den VI geformt. Nach den Gesetzen der VI stellt diese Art der Firmenkonstruktion nach Auskunft der y rechtsfreundlichen Vertreterin von Fr. N bereits eine Steuerhinterziehung dar. b) In einem Schreiben vom 28.10.2002 macht der Anwalt von Dr. T R (idF der Beklagte), Rechtsanwalt Dr. Peter Birgmayer, folgende Angaben: Der Beklagte war bei Abschluss der Punktationen zwischen den Klägern und der Ma Inc. nicht Treuhänder auf Seiten der Kläger, sondern Vertreter der Ma Inc. Zwischen diesen Vertragsparteien wurde bereits in den Punktationen geregelt, dass "alle Kosten der Errichtung und Vergebührung der Punktation und des allfällig späteren in den Y; errichteten Kaufvertrages der Käufer alleine trägt"; das bedeutet, dass die Kläger (Hr./Fr. N ) bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Punktation planten, nach Fertigstellung der Villen in den Y; eine neue Urkunde zu errichten, um anschließend das Eigentum zu übertragen. Tatsächlich wurde von den Klägern im Einvernehmen mit der Ma Inc. folgende Vorgangsweise gewählt: Die Punktationen wurden im nachhinein aufgelöst und die Ma Inc. schloss mit den zwischenzeitig bereits von den Klägern gegründeten Unternehmen (VPI .) neue Kaufverträge über die Villen in der K ab. Es handelt sich dabei um nach y Recht gegründete Gesellschaften, deren Eigentümer die Kläger waren und sind. Allerdings war der Beklagte (Dr. R ) in jedem dieser Unternehmen aufgrund eingehenden Bitten und Drängen der Kläger Funktionär dieser Gesellschaften, und zwar manchmal als "Treasurer", manchmal "Secretary", Diese Vorgangsweise erfolgte ausschließlich im Interesse der Kläger, weil deshalb in den Y; kein Steuerdepot ("withholdingtax" in Höhe von 10%) zu erlegen und die Grundsteuer nicht doppelt zu bezahlen war. Die vorhin erwähnten Punktationen, in denen der Beklagte als Treuhänder bezeichnet wird, datieren durchwegs nach dem 03.12.1998. Zu diesem Zeitpunkt hatten alle Kläger ihre Y. -Unternehmen gegründet; die neuen Kaufverträge zwischen der Ma Inc. und der jeweiligen im Eigentum der Kläger stehenden Unternehmen waren in Vorbereitung. Die Punktationen wurden zu diesem Zeitpunkt rückwirkend zur Auflösung gebracht, weil sonst keine neuen Verträge über den Eigentumserwerb abgeschlossen hätten werden können. c) Übertragung des Tonbandprotokolls der Verhandlung vom 14.01.2003 Die von den Klägern (N , etc) auf ausschließliche Empfehlung des Beklagten (Dr. R ) aus wirtschaftlichen Gründen gegründeten y Gesellschaften, die auf Anraten des Beklagten ausschließlich pro forma die Kaufverträge als Käufer über die Villen abgeschlossen hätten, würden rein formale Hüllen darstellen. Die Kläger seien nicht nur die wirtschaftlichen und tatsächlichen Eigentümer der klagsgegenständlichen Villen, sondern auch nach dem Parteiwillen der tatsächliche Vertragspartner der abgeschlossenen Kaufverträge. Tz 20) Sonstige Informationsquellen: a) Abfrage bei Dun & Bradstreet: Eine Abfrage der ho. Bp bei Dun & Bradstreet ergab, dass keinerlei Informationen über die VPI . vorliegen. Die Firma wäre weder bei Banken, Telefonanstalten, etc. bekannt. b) Auskunft bezüglich Grundbuchregister: Die Bp hat Kenntnis darüber erhalten, dass der Grundbesitz (Besitzstand-Eigentumsverhältnisse) auf den Y .V. l. sehr wohl in einem öffentlichen Register eingetragen wird. Dieser Auszug in deutscher Sprache wurde der Bp aber nie vorgelegt. c) Gutachten bezüglich der Teilwertabschreibung: Bereits zu Prüfungsbeginn wurde der Bp ein Gutachten in englischer Sprache vorgelegt, dass die Grundlage für die Teilwertabschreibung 2001 darstellt. Bei näherer Durchsicht dieses Gutachten, stellt man fest, dass es für die Villa 3 der CB Villenanlage erstellt wurde. Im Prüfungsverfahren ist jedoch die Villa 13 Gegenstand der gesetzten Handlungen. Lt. Auskunft der steuerlichen Vertretung wurden auf Wunsch der Villenbesitzer 2 Gutachten erstellt, eines für den m2-größeren Villenstil, und eines für den m2-kleineren Villenstil. Je nach Art der Villa wurde dann vom jeweiligen Villenbesitzer das entsprechende Gutachten gewählt. Der ho. Bp ist es jedoch nicht möglich, nachzuvollziehen, ob sich das Objekt 3 im selben Zustand befindet (sowohl bautechnisch als auch die Inneneinrichtung) wie das Objekt 13. d) Auskunft BM Immobilienhandels KEG: In dem Gerichtsakt betreffend Fr. N /Hr. N - Dr. T R war ein Inserat der Firma BM Immobilienhandels KEG mit Sitz in 1020 Wien, T-Str.. In diesem Inserat werden 3 Villen in der Villenanlage CB angeboten, das Objekt 5 (Y. $ 570.000,00), das Objekt 12 (Y. $ 650.000,00) und das Objekt 14 (Y. $ 440.000,00). Weiters ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass ein Objekt nach a Recht gekauft wird, wobei der Erwerb als Firma ebenso möglich ist wie als Privatperson. Der österreichische Anwalt, Dr. T R ist für die gesamte Kaufabwicklung und die Übergabe der y Dokumente zuständig. Lt. telefonischer Auskunft der Fa. BM Immobilienhandels KEG, seien diese derzeit nicht mehr mit dem Verkauf der Villen betraut, alle 3 Objekte sollen bereits verkauft worden sein. Tz 21) vorgelegte Unterlagen der steuerlichen Vertretung (im Zuge der Besprechungen am 06.10.2003 sowie am 17.10.2003): a) Zessionsvertrag vom 12.02.2002 zwischen W N und der W N X GmbH. In diesem Vertrag erfolgt die Abtretung der Ansprüche und Forderungen an Herrn N zum Inkasso im Zusammenhang mit den lfd. Gerichts-Klagen; It. steuerlicher Vertretung erfolgte dies aus rein prozessualen Gründen. b) Schreiben der Rechtsanwälte Höhne & Partner vom 15.10.2003 über die Zession, mit entsprechender Begründung. c) Vermarktungsvertrag vom 10.07.1999, abgeschlossen zwischen VPI . und Mc Anderson Real Estate Inc./Nancy Anderson - Mc. Laugthin Andersen Vacations Ltd. über die Vermietung besagter Liegenschaft, unterfertigt von W und H N (als Präsident und secretary der VPI .) d) Kooperationsvereinbarung vom 12.07.2000 (über die Vermarktung und Verkauf für die CB Villa auf ST ) zwischen VPI . und Sunny Islands (Sinik GmbH); unterfertigt von N W (als secretary der VPI .) e) Domain (Home Page) über die Verwertung - Anbot im Internet zu besagtem Grundstück (über die Vermietung desselben). Die Internetadressen lauten auf www.PC.com und www.TW.at Homepagetitel: "MG". f) abschließende Bestätigung über den Zahlungseingang auf dem Bankkonto der Fa. E M GmbH - bezüglich Verkauf des Grundstückes. B) Rechtliche Würdigung/steuerliche Auswirkungen: Tz 22) Erhöhte Mitwirkungspflicht: Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht korrespondierend die Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber. Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabebehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise zur Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Die steuerliche Vertretung wurde mehrfach aufgefordert (siehe Punkt. 18), sachverhaltsklärende Unterlagen in deutscher Sprache beizubringen (Kaufvertrag, Grundbuchauszug, udgl. mehr). Verträge in ausländischer Sprache können erst dann auf ihre Wirkungen geprüft werden, wenn eine beglaubigte Übersetzung vorliegt. (§ 115 BAO). Wie bereits in Punkt 18 behandelt, wurden für den Sachverhalt klärende Verträge (beglaubigter Kaufvertrag, Grundbuchauszug, dgl.) trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Bp nicht vorgelegt. Aus diesem Grund ist daher im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht und in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO der Sachverhalt nach dem jetzigem Stand zu beurteilen, d.h. es wird von der Bp davon ausgegangen, dass sich das Objekt im wirtschaftlichen Eigentum von Herrn N befindet. Tz. 23 Gründung der VPI ./Domizilgesellschaft: Nach eingehender Recherche der Bp wurde festgestellt, dass die VPI . nur aus Steuerersparnis gegründet wurde (siehe Punkt. 19), um sich die Hinterlegung eines Steuerdepots in den Y; , sowie die zweimalige Zahlung der Grunderwerbsteuer zu ersparen. Auf Grund (von) Ermittlungen der Bp wurde weiters festgestellt, dass die VPI . weder wirtschaftlich nach außen hin nicht in Erscheinung tritt (weder bei Banken noch Telefonanstalten auf den VI ), noch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt; es handelt sich somit um ein offensichtlich nicht tätiges Unternehmen. Die Adresse der VPI . lautet auf ULD, ST , VI , 00802 mit Postfach P.O.Box 6785, ST , VI O0804. ln dem "articles of incorporation of VPI ." in englischer Sprache, das der Steuerberater vorgelegt hat, scheint als ansässiger Bevollmächtigter der Gesellschaft Matthew. J. Duensing, mit selber Adresse und Postfach auf. Matthew. J. Duensing nimmt keine offizielle Tätigkeit in der Gesellschaft ein. Der Bp war es nicht möglich, zu erurieren, ob oa. Person als Bevollmächtigter für mehrere Firmen nach außen hin auftritt. Bei der VPI . handelt es sich um eine Domizilgesellschaft. Zum jetzigen Stand der Ermittlungen ist es ohne zusätzliche (bereits mehrmals angeforderte Unterlagen und Nachweise) Hintergrundinformationen nicht nachprüfbar, wer der tatsächliche zivilrechtliche Eigentümer des Grundstückes ist. Herr und Frau N haben aber die vollständige Verfügungsmacht über das Grundstück sowie den Durchgriff auf das Objekt, da sie die dazu notwendigen Positionen in der VPI . einnehmen und somit ist Hr. N wie bereits unter Pkt. 19c angeführt, wirtschaftliche Eigentümer des Objektes. Herr N ist zu 100% Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. E M GmbH; die Finanzierung und Kostentragung für besagtes Grundstück wurde zur Gänze aus der genannten Gesellschaft getätigt. Aus diesem Grund sind auch sämtliche Aufwendungen und Einnahmen, etc. dem Privatvermögen von Herrn N zuzurechnen. Tz 24 geltend gemachte Aufwendungen: a) Einkünfte aus V+V: | 2000 | 268.481,00 Betriebskosten | 2001 | 298.714,65 Betriebskosten | | 255.356,37 Erlöse aus V+V ---- Einlage | | 43.358,28 Verlust aus V+V Die Betriebskosten sind als verdeckte Ausschüttung an den Ges-Gf Herrn W N zu werten. b) Teilwertabschreibung: Das Objekt wurde 1999 angeschafft, (siehe Punkt. 17). Bereits 2001, nach 3 Jahren, wird eine Teilwertabschreibung iHv. 1.353.195,41 ATS auf 3.873.950,00 ATS durchgeführt. Begründet wird diese Abschreibung mit einem Gutachten in englischer Sprache, dass für eine andere Villa erstellt wurde, (siehe Punkt. 20c). Aufgrund eines Gutachten in englischer Sprache, das für eine andere Villa erstellt wurde, als für die Villa 13, um die es sich im gegenständlichen Prüfungsfall handelt, ist es der ho. Bp nicht möglich nachzuvollziehen, ob der Zustand, Substanz der beiden Villen ident ist bzw. in welchem Ausmaß eine Abschreibung gerechtfertigt wäre. Aufgrund des oa. Sachverhalts und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Punkt 23) liegt somit nach Ansicht der Bp in freier Beweiswürdigung eine Zwischenschaltung einer ausländischen Domizilgesellschaft vor. Die VPI . stellt nach Sicht der Bp eine reine Formalhülle dar und übt tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit aus (siehe auch Pkt. 18) Daher ist aus Sicht der Bp eine Beteiligung an der VPI . nicht anzuerkennen, und eine diesbezügliche Teilwertabschreibung unzulässig und gegenstandslos. 2001: Die Abschreibung der Beteiligung iHv. 193.314,00 stellt eine verdeckte Ausschüttung dar. c) verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Durchsicht der Belegsammlung wurde festgestellt, dass mehrmals Reisespesen und Diäten für die Aufenthalte auf den I. geltend gemacht wurden, (z.B. über die Weihnachtsfeiertage). Diese Aufwendungen betreffen den Ges.Gf und sind als verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 12 KStG zu behandeln, und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. (Die Prüferin listete die Leihwagenkosten, Reisespesen Ausland sowie die Diäten Ausland der 3 Prüfungsjahre auf.) d) sonstige Aufwendungen: In den ua. Konten befinden sich Aufwendungen in Zusammenhang mit der Villa auf den VI . Diese Kosten sind als Aufwendungen des Ges.Gf. anzusehen und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. (Die Prüferin listete die Positionen Fremdleistungen, Geschäftsanbahnung, Transport von Dritten, Reisespesen Ausl./Flug Heitzer, Rechtsberatung, Werbung, Telefonaufwand V.I., Aufwendungen Haus V.I., Übersetzungsaufwand, Repräsentationsspesen sowie Reinigungsaufwand der 3 Prüfungsjahre auf.) Die Bw. erhob durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung: "Die Berufung richtet sich gegen die Rechtwidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Bescheide sowie gegen die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, da hinsichtlich der Beurteilung des Beteiligungsprojektes "VPI ." ein aktenwidrig festgestellter Sachverhalt angenommen wurde und darauf basierend eine rechtswidrige rechtliche Würdigung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung erfolgte. Weiters wurden betrieblich veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Wir stellen den Berufungsantrag, die angefochtenen Bescheide soweit zutreffend ersatzlos aufzuheben bzw. durch neu zu erlassende Bescheide zu ersetzen, die den unten angeführten Berufungsgründen Rechnung tragen. Weiters stellen wir an das Finanzamt die Anträge, (1.) auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO sowie (2.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO. Begründung: Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale Voraussetzung. Diese müssen zum Zeitpunkt der Verwirklichung des relevanten Geschäftsfalles kumulativ vorliegen. Änderungen in den relevanten Umständen, die sich nach dem Realisierungszeitpunkt ergeben, haben auf die Beurteilung, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, grundsätzlich keinen Einfluss. Das objektive Tatbild einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft zugunsten eines Gesellschafters oder einer diesem nahe stehenden Person voraus. Nach Ansicht der Betriebsprüfung liegen (Anm. richtig wohl :sind) diese objektiven Tatumstände darin gelegen, dass es sich beim Beteiligungsprojekt "VPI " um eine Investition handle, die nicht als Einkunftsquelle dienen könne. Daher wäre diese Investition sozusagen außerhalb der betrieblichen Sphäre gelegen. Abgesehen von dem Umstand, dass mit Ausnahme eines hier nicht zutreffenden Einzelfalles nach der Judikatur und Literatur eine außerbetriebliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft nicht existieren kann, bleibt seitens der Betriebsprüfung die Begründung für diese Feststellung völlig offen. Im Bericht über die Betriebsprüfung wird ausführlich erläutert, welche Schwierigkeiten sich bei der Überprüfung bzw. Feststellung der rechtlichen Rahmenbedingungen gestellt haben, z.B. bei der Feststellung der Beteiligungs- und Eigentumsverhältnisse auf den Y. VI . Diese Frage ist jedoch für die wirtschaftliche Betrachtungsweise irrelevant und kann nicht als Begründung für die getroffenen Feststellungen dienen. Relevant ist alleine die Frage, inwieweit die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Investition erwarten durfte, dass mit zukünftigen Erträgen zu rechnen ist und das durchgeführte Investment demnach keine Vermögensverminderung für diese darstellt. Dieser einzig und allein maßgeblichen Feststellung wird jedoch im Prüfungsbericht nicht weiter nachgegangen und diese auch nicht erläutert. Vielmehr wird die vorgebrachte Dokumentation, die für die Investitionsentwicklung relevant war und die der Betriebsprüfung vorgelegt wurde (z.B. Rentabilitätsberechnung), überhaupt nicht gewürdigt. Zu diesen Dokumenten gehören auch Unterlagen betreffend die laufenden Vermietungsbemühungen (z.B. Agenturvereinbarungen, Homepage). Insoweit leitet die Betriebsprüfung aus den verfügbaren Beweismitteln einen aktenwidrig festgestellten Sachverhalt ab und legt diesen ihrer weiteren Beurteilung zugrunde. Dies zeigt sich auch darin, dass in der Niederschrift Aussagen getroffen wurden, die in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Als Beispiele seien angeführt: Gemäß Punkt 19 (Seite 5 des Betriebsprüfungsberichtes) war Grund der Klage gegen Dr. R die Verletzung der Treuhandpflicht. Die Klage richtet sich jedoch nicht primär gegen die Verletzung der Treuhandpflicht, sondern dagegen, dass für das Investment Renditen in Aussicht gestellt wurden, die nicht gehalten wurden. Gemäß Punkt 19 (Seite 6 des Betriebsprüfungsberichtes) wird von einer Steuerhinterziehung auf den VI gesprochen. Die Tatsache, dass aufgrund der Verlustsituation keine Ertragsteuern zu bezahlen waren, kann nicht als Argument für eine Steuerhinterziehung verwendet werden. Sehr wohl wurde aber wie aus den vorgelegten Jahresabschlüssen der VPI . ersichtlich, Vermögenssteuer (tp) entrichtet. Über die Erstellung der Steuererklärungen auf den VI liegen Honorarnoten des Steuerberaters vor. Gemäß Punkt 18 (Seite 3 des Betriebsprüfungsberichtes) wurde lediglich die Kopie einer Blanko-Aktie vorgelegt. Auf diesbezüglichen Vorhalt der Betriebsprüfung wurden sämtliche Originalaktien mit der Eintragung der E M GmbH (damals noch W N X GmbH) als Aktionär vorgelegt. Die Argumentation der Anwälte in den Y; und in Österreich trifft nicht wie in Punkt 19 (Seite 6 des Betriebsprüfungsberichtes) dargestellt, auf alle Kläger zu, da die Sachlage der Kläger sehr unterschiedlich ist. Der aus einem Schreiben der Rechtsanwälte entnommene und auf Seite 6 des Betriebsprüfungsberichtes fett zitierte Text, dass die gewählte Firmenkonstruktion bereits eine Steuerhinterziehung darstellt, ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Weder die E M GmbH (vormals W N X GmbH) noch die VPI . haben eine b VPI. . gegründet, um in den Y; die Steuer zu verkürzen. Dies wäre aber gemäß den Darstellungen der Anwälte eine unabdingbare Voraussetzung, um überhaupt die gewünschte Steuerersparnis zu bewirken. Im Übrigen bleibt die Betriebsprüfung die Erklärung schuldig, inwieweit diese Feststellung für die Frage der österreichischen Besteuerung relevant sein soll. Die Gründung der Unternehmen erfolgte zwar wie in Punkt 19 (Seite 7 des Betriebsprüfungsberichtes) festgehalten, vor dem 3. Dezember 1998. Die N X GmbH hat die VPI . allerdings erst später im Zuge einer Umgründung (davor S.) von Dr. Tr erworben. Aufgrund dieser Tatsache war es daher äußerst schwierig, Unterlagen über die ursprüngliche Gründung zu beschaffen. Dieser Umstand wurde jedoch in der Schlussbesprechung ausführlich erläutert. Weiters wurde in Punkt 20 (Seite 8 des Betriebsprüfungsberichtes) festgehalten, dass sich das während der Betriebsprüfung vorgelegte Schätzgutachten auf die Villa 3 und nicht aus das Objekt 13 bezieht. Damals wurde erläutert, dass sich die Villen nur hinsichtlich de Größe unterscheiden. Das Schätzgutachten wurde nunmehr durch den Verkaufserlös Ende September sowie die Verkaufserlöse der Objekte 2, 7 und 10 bestätigt. Im Punkt 20 (Seite 6 des Betriebsprüfungsberichtes) wurde eine Auskunft der BM Immobilenhandels KEG bezüglich Inserate über Villen in der Anlage CB angeführt, die nicht weiter untersucht wurden. BM war in Wirklichkeit nie operativ tätig und hat einige Prozesse mit Klägern aus der Villenanlage bereits verloren. Weiters stand BM nachweislich in enger Verbindung mit dem Beklagten Dr. R . Auch hier bleibt im übrigen offen, welche Schlüsse aus der fragwürdigen Auskunft von BM gezogen werden. Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass der Betriebsprüfungsbericht als Bescheidbegründung unzureichend ist, dass zwar eine Vielzahl von Detailfragen, die im Zuge der Sachverhaltsermittlung bearbeitet wurden, aufgelistet wird, diese jedoch teilweise nicht den letzten Stand der Ermittlungen wiedergeben und letztendlich eine abschließende und nachvollziehbare Ableitung des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes aus diesen Beweismitteln unterbleibt. Das objektive Tatbild einer verdeckten Gewinnausschüttung ist somit nicht erfüllt und die diesbezügliche Feststellung in den angefochtenen Bescheiden rechtswidrig. Es bleibt darüber hinaus offen, aufgrund welcher Unterlagen und Überlegungen dennoch ein solche Feststellung erfolgen konnte. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine ausdrückliche, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung. Diese Absicht einer Vermögensverminderung war von Anfang an nicht gegeben. Das ergibt sich schon aus den Darstellungen zum objektiven Tatbild, die eine Vermögensminderung gar nicht erwarten ließen. Das subjektive Tatbestandsmerkmal einer verdeckten Ausschüttung wird weiters auch deshalb nicht erfüllt, weil in der Folge der Investition seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers alles Notwendige und Nützliche unternommen wurde, um einen Schaden für die Gesellschaft abzuwenden bzw. diesen zu minimieren. Letztlich ist auch der Verkauf und das Einfließen des Erlöses ein Indiz dafür, dass nie die Absicht einer Vermögensverminderung bestand. Feststellungen zur Frage des subjektiven Tatbilds sind im Rahmen der Betriebsprüfung völlig unterblieben, dem Prüfungsbericht zu diesem Punkt nichts zu entnehmen, sodass die angefochtenen Bescheide auch als mangelhaft begründet erscheinen. Dass letztlich für die Gesellschaft aus dieser Investition zunächst ein Verlust resultierte, ist - wie bereits während der Betriebsprüfung nachgewiesen wurde - auf unvorhersehbare Ereignisse und Entwicklungen zurückzuführen. Im wesentlichen seien dabei die Verzögerungen bei der Fertigstellung und damit verbunden die verspätete Vermietung sowie die Entwicklung des Dollars (Kursrisiko) genannt. All diese Umstände liegen in einem normalen geschäftlichen Risiko einer Investition begründet, sind daher Teil des normalen unternehmerischen Wagnisses und können in keiner Weise als nicht betriebliche Einflüsse oder Umstände beurteilt werden. Dennoch war keiner dieser Umstände zum Zeitpunkt der Investition soweit konkretisiert, dass mit deren Eintreten ernsthaft oder auch nur eventuell zu rechnen war. Eine subjektive Vermögensminderungsabsicht kann also auch aus diesem Grunde gar nicht vorgelegen sein, da die Investition zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung gar nicht geeignet war, das Vermögen der Gesellschaft zu mindern. Inwieweit durch diese behauptete und denkunmögliche Minderung darüber hinaus auch eine Begünstigung des Gesellschafters zu erblicken sein sollte, bleibt ebenso offen wie die vorgenannten Punkte. Der Rückschluss, dass aufgrund von im nachhinein entstandenen Verlusten das Projekt von vornherein als verdeckte Ausschüttung zu werten wäre, widerspricht allen rechtlichen Grundsätzen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine abschließende Beurteilung, ob überhaupt ein Schaden entstanden sein wird, angesichts der anhängigen Prozesse in Österreich und auf den Y. VI noch gar nicht möglich ist. Es liegt grundsätzlich in der Autonomie der am Wirtschaftsleben teilnehmenden Personen zu entscheiden, ob sie rechtlich relevante Handlungen als Privatpersonen oder als gesetzliche Vertreter z.B. einer Kapitalgesellschaft, bewirken wollen. Zu den gewöhnlichen Geschäften der Berufungswerberin gehören seit Jahren die Anschaffung, Entwicklung und Verwaltung von Immobilien. Die geschäftliche Entscheidung, daher auch die Investition auf den Y. VI auf Rechnung der Gesellschaft zu tätigen, ist daher mehr als schlüssig und wäre im umgekehrten Fall - Gesamtgewinn des Engagements und private Nicht-Versteuerung, weil außerhalb der Spekulationsfrist nicht unter die Steuerpflicht fallend - seitens der Finanzverwaltung wohl kaum entsprechende gewürdigt worden. Auch in der weiteren Folge des Projektverlaufes wurden immer sämtliche Transaktionen buchmäßig erfasst und als solche eindeutig der Gesellschaftssphäre zugeordnet. Eine wie immer geartete Unstimmigkeit in dieser Hinsicht konnte von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden. Es ist daher hinreichend erwiesen, dass immer und unzweifelhaft die Absicht bestanden hat, den gegenständlichen Geschäftsfall als betrieblichen der Berufungswerberin zu behandeln. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die gesamte Gestion dieses Geschäftsfalles weder einen Zweifel daran lässt, dass in wirtschaftlicher Betrachtung immer die E M GmbH als Geschäftsherr dieser Transaktion anzusehen war, noch ein Zweifel darin bestehen konnte, dass für die GmbH aus diesem Geschäftsfall nennenswerte Gewinne zu erwarten sind. Die Feststellungen der Betriebsprüfung beziehen sich nun zum überwiegenden Teil auf den oben dargestellten und unseres Erachtens unrichtig festgestellten und beurteilten Sachverhalt, indem Aufwendungen, die für die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem "VPI ." entstanden sind, zur Gänze als steuerlich nicht abzugsfähig und darüber hinaus als verdeckte Ausschüttung gewürdigt wurden. Weiters wurden als Betriebseinnahmen verbuchte Beträge zwar ertragsmäßig gekürzt, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe der verdeckten Ausschüttung. Diese Feststellungen sind aus den genannten Gründen rechtswidrig. Folgende Beträge sind daher zusätzlich als Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen: | Körperschaftsteuer: | 1999 | 2000 | 2001 | | EUR 43.055,34 | EUR 19.647,83 | EUR 31.212,73 Davon 34 % ergibt einen auszusetzender Betrag von EUR 31.931,41. Im Zusammenhang damit stehen folgende Umsatzsteuern: | 1999 | 2000 | 2001 | € 1.090,09 | 0,00 | 886,38 Insgesamt ergibt sich ein auszusetzender Betrag an Umsatzsteuer in Höhe von EUR 1.973,47. Die Feststellung hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung ist insgesamt rechtswidrig. Der auszusetzende Betrag an Kapitalertragsteuer beträgt somit EUR 35.267,18. Seitens der Prüferin wurde folgende Stellungnahme abgegeben: Im gegenständlichen Prüfungsfall Fa. E M GmbH wurde für die Jahre 1999 - 2001 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Anhand des Übersichtsblattes im Betriebsprüfungsbericht ist ein erster Eindruck der Sachverhaltslage möglich. Die Fa. E M GmbH (zu 100% im Alleineigentum von Herrn W N ) gründet die Scheinfirma VPI ., um eine Villa auf den Y. : VI zu erwerben. Die Villa wurde als Renditeprojekt von Dr. T R angeboten. In den Jahreserklärungen 1999 - 2001 werden Aufwendungen für Betriebskosten der Villa, Reisekosten, sonstige Kosten, sowie eine Teilwertabschreibung geltend gemacht. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde die steuerliche Vertretung mehrfach darauf hingewiesen, dass bei Auslandsachverhalten erhöhte Mitwirkungspflicht besteht, (siehe Seite 10 Bp-Bericht), dem wurde aber im gegenständlichen Prüfungsverfahren nicht entsprochen. Die steuerliche Vertretung wurde oftmals ersucht, aussagekräftige, sachverhaltsklärende Verträge oder entsprechende Schriftstücke in deutscher Sprache der ho. Bp vorzulegen (siehe BP-Bericht Seite 2 - 5). Diesem Verlangen wurde aber nicht Folge geleistet. Dabei entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass bei Kauf einer Liegenschaft derlei Schriftverkehr und Verträge vorliegen. In jeder einzelnen der zahlreichen Besprechungen mit der steuerlichen Vertretung brachte diese immer wieder neue Unterlagen vor bzw. ins Gespräch (siehe auch Bp-Bericht Seite 9), die der Betriebsprüfung bis dato verwehrt wurden. Auch im Berufungsverfahren führt die steuerliche Vertretung vermeintlich neue Erkenntnisse an, die jedoch bereits im gesamten Prüfungsverfahren im Wissen des Steuerberaters gewesen sein mussten (siehe ad 7). Zur Berufung wird seitens der BP wie folgt Stellung genommen: Ad 1) Die Behauptung der steuerlichen Vertretung, dass der Betriebsprüfung im Zuge des Verfahrens eine Rentabiliätsrechnung vorgelegt wurde, entspricht nicht den Tatsachen. Bis dato wurde keine Prognoserechnung vorgelegt. Ad 2) Im Absatz 4 von Seite 3 der Berufung gibt die steuerliche Vertretung an, dass primär wegen der in Aussicht gestellten Rendite ein Klagsverfahren mit Dr. T R läuft. In den vorgelegten Klageschriften, bzw. in den beim Handelsgericht eingesehenen Klageschriften ist es jedoch ersichtlich, dass für die Klärung einer Schuldigkeit von mangelnden Renditen vorab geklärt werden muss, ob Dr. R seine Treuhandpflicht verletzt hat. Ad 3) Die von der Betriebsprüfung angesprochene Steuerhinterziehung hat sich auch It. Prüfungsbericht nicht auf die Ertragssteuern in den Y; bezogen. Von der Bp wurde lediglich angemerkt, dass die 2-fach zu bezahlende Grunderwerbssteuer, sowie die Anlage einer "wt" (Steuerdepot) umgangen wurde. Ad 4) Die Feststeilung, dass für die VPI . auf den Y. . VI Vermögensteuer entrichtet wurde, ist für das gegenständliche Prüfungsverfahren der ho. Bp nicht relevant, da auch seitens der steuerlichen Vertretung im Zuge diverser Besprechungen offen gelegt wurde, dass es sich bei der VPI . um eine Scheinfirma handelt. Auch wenn diese Scheinfirma nun Vermögensteuer zahlt, ändert nichts an dieser seitens der BP festgestellten Tatsache. Ad 5) Erst in der Schlussbesprechung am 17.10.2004 wurden Aktien vorgelegt, in denen die Fa. W N X. . GmbH (=eingebracht in die E M GmbH) als "owner" hervorgeht. Die Aktien sind in englischer Sprache vorgelegt, und weisen weder Unterschriften des Präsidenten und Treasurer auf, noch ein Ausstellungsdatum. Ad 6) Von der Betriebsprüfung wurde nicht behauptet, dass eine b VPI. . gegründet wurde. Von der Bp wurde deshalb keine Erklärung darüber abgegeben, weil es für die Berechnung der österreichischen Steuer keine Relevanz hat. Da sich die steuerliche Vertretung nach wie vor mit aussagekräftigen Schriftstücken und Verträgen bedeckt hält, musste die Betriebsprüfung ihrerseits versuchen, Sachverhalte zu sammeln, soweit es im Rahmen des Möglichen stand. Ad 7) In den Ausführungen der Berufung Seite 4 Abs. 3 erfährt die Betriebsprüfung jetzt erstmals, dass die Fa. VPI . von einem gewissen Dr. Tr erworben wurde. Die steuerliche Vertretung gibt an, dass diese Tatsache die Vorlage der ursprünglichen Gründungsunterlagen erschwert. Die Betriebsprüfung stellt sich die Frage, warum erst jetzt, im Zuge des Berufungsverfahrens und nach langem Warten auf sachverhaltsklärende Unterlagen, die vom Steuerberater nur ungenügend beigebracht wurden, wieder neue Tatsachen bekannt gegeben werden. Auch wenn die Vorlage der Unterlagen eventuell etwas umständlich gewesen wäre, so wäre die mündliche Auskunft darüber kein Problem gewesen. Ad 8) Wie bereits im Prüfungsbericht ausführlich dargestellt, wird hier nochmals auf das Schätzungsgutachten der Villa für die durchgeführte Teilwertabschreibung eingegangen. Das Gutachten in englischer Sprache ist für die Villa 13 erstellt worden. Auch wenn die Größe (m2Anzahl) ident ist mit der Villa im gegenständlichen Prüfungsverfahren, so ist es der Betriebsprüfung aus dieser Entfernung nicht möglich nachzuvollziehen, ob sich das Objekt 13 im selben Zustand (sowohl bautechnisch als auch die Inneneinrichtung) wie das Objekt 3 befindet. Auch die Argumentation, dass der Verkaufserlös der Objekte 2, 7 und 10 das Schätzgutachten bestätigen, veranlasst die Betriebsprüfung nicht ihre Sichtweise zu ändern, da auch bei diesen Villen der Zustand ein anderer sein kann, als bei der Villa Objekt 13. In einigen Besprechungen gab der Steuerberater bekannt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Hr. N auf der Suche nach Käufern für das Objekt sei. In der derzeitigen Wirtschaftslage sei es aber nicht einfach, den tatsächlichen Wert abgegolten zu bekommen. Dies weist wieder darauf, dass der seinerzeitige Wert der Villa höher war, man aber Abschläge in Kauf genommen hat, um das Objekt so rasch wie möglich zu verkaufen. Ad 9) Die Befragung eines Mitarbeiters der BM Immobilienhandels KEG war für die Betriebsprüfung dahingehend aufschlussreich, da bekannt wurde, dass neben Firmen auch Privatpersonen eine Immobilie auf den Y. . VI erwerben können. Die steuerliche Vertretung wollte der Betriebsprüfung immer glaubhaft machen, dass die VPI . nur deshalb gegründet wurde, weil es einer Privatperson untersagt ist, Eigentümer einer Immobilie auf den Y. . VI zu sein. Die Frage, ob Dr. T R in enger Verbindung mit der BM Immobilienhandeis KEG steht, ist für die gegenständliche Prüfung nicht relevant. Ad 10) Bereits im Prüfungsverfahren gestaltete sich die Sachverhaltsermittlung äußerst schwierig, da von der steuerlichen Vertretung ungenügende Auskünfte gegeben und Schriftstücke vorgelegt wurden. In jeder der zahlreichen Besprechungen gab der Steuerberater neue Kenntnisse bekannt und diese Vorgangsweise wird auch im Berufungsverfahren weitergeführt. Die Betriebsprüfung stellt sich die Frage, warum Sachverhalte, die bekannt waren, bis jetzt der Bp vorenthalten wurden? Am 09.04.2004 ging im ho. Finanzamt ein Schreiben der steuerlichen Vertretung ein, in der eine Kopie des Grundbuchauszuges betreffend Objekt 13 nachgereicht wurde. In der Anlage befinden sich mehrere Schriftstücke in englischer Sprache. Ein Schreiben der RA Birch, de Jongh, Hindels & Hall vom 29.3.2004, in dem als Betreff des Schriftstückes Unit 18, Building 8A, CB Villas Condominiums angeführt ist. Im gegenständlichen Prüfungsfall ist aber die Villa 13 Grundlage der Besprechungen. In einem weiteren beigefügten Schreiben (Kopie) in englischer Sprache wird vom GV bekannt gegeben, dass Dr. T R keine Steuerschuld ausständig hat. Das Schreiben resultiert vom 08.02.1999. Zusätzlich wurde eine Kopie eines Schriftstückes übermittelt ("WD"), ebenfalls in englischer Sprache, datiert vom 05.02.1999, in der Schlagwörter wie, die Villa 13, $ 355.350,00, Ma , sowie die VPI . aufscheinen. Worum es sich bei vorgelegtem Schriftstück tatsächlich handelt, kann von der Bp ohne Übersetzung ins Deutsche nicht geklärt werden. Im Zug des Berufungsverfahrens wurden dem Finanzamt verschiedene Unterlagen übersandt, darunter auch ein an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. gerichtetes (in englischer Sprache abgefasstes Schreiben vom 15.März 1999. Dieses beginnt wie folgt: "Wir freuen uns, Ihnen berichten zu können, dass Ihre Gesellschaft gegründet wurde und die Gewerbelizenz für Sie erhalten haben....." Weiters befindet sich unter den vorgelegten Unterlagen eine Informationsschrift der Ma Inc über die CB Villas nebst einer Investitionskostenrechnung, Renditenberechnung und einer Ergebnisberechnung durch den Anbieter. Darin wurden den Interessenten ab Vermietungsbeginn (prognostiziert für 1997, tatsächlich aber laut Aktenlage erst später erfolgt) erhebliche Ertragsüberschüsse nebst einer hohen Wertsteigerung der Liegenschaft in Aussicht gestellt. In den y (Vermögen?)Steuererklärungen für 2000 bis 2003 wird jeweils der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. als 100% Eigentümer angegeben. In einer in Übersetzung vorgelegten "zweiten berichtigten Klage" der Eigentümer der CB-Eigentümer gegen Ma , Dr. T und Ha R usw. wird unter Punkt 7. ausgeführt: "Die Kläger W N und H N sind Ehegatten und österreichische Staatsbürger. Sie sind die alleinigen Aktieninhaber der VPI ., einer auf den Y . VI gegründete Gesellschaft, deren grundsätzlicher Geschäftsstandort die Y . VI sind. Durch diese Gesellschaft sind sie die Eigentümer von #13, CB Villas. Der Übersetzung der Klage war eine Kopie einer Aktie der VPI ., über eine 10%ige Beteiligung, lautend auf die Bw. beigeschlossen. Die Bw. gab durch ihren steuerlichen Vertreter folgende Gegenäußerung ab: Wir beziehen uns auf das zuletzt zwischen Ihnen und Herrn Mag. Houf geführte Telefonat in o.a. Sache und möchten unseren Standpunkt nochmals wie folgt kurz zusammenfassen: Vor allem strittig ist die Frage, ob und inwieweit das von der Gesellschaft getätigte Immobilieninvestment auf den Y. VI , genannt VPI . (in der Folge kurz "Y. VI"), einen betrieblich veranlassten Geschäftsfall der E M GmbH (in der Folge kurz "E ") darstellt, oder ob dieser Geschäftsfall der Privatsphäre des Herrn W N (in der Folge kurz "N ") zuzurechnen wäre. Unstrittig dabei ist, dass das gesamte Investment von Anbeginn bis zur Beendigung Ende 2003 durchgängig durch die E abgewickelt und bei dieser buchmäßig erfasst wurde. Entgegen den Erwartungen und Versprechungen der Organisatoren dieses Investments konnte ein Ertrag für die Investoren nicht erwirtschaftet werden. Zusätzliche Verluste sind durch die im Zeitraum 1999 - 2003 eingetretene Wechselkursentwicklung Xr zu EUR eingetreten. Die Behörde ist daher ursprünglich zu der Ansicht gelangt, dass das Investment einen privat veranlassten Geschäftsfall darstellt und daher die Verluste einerseits bei der Gesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen sind und andererseits eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Im Vorlagebericht stellt das Finanzamt nun darüber hinaus den Antrag, das gesamt Investment (und nicht nur die daraus erlittenen Verluste) als verdeckte

Normen und Schlagworte

Verdeckte AusschüttungZufluss"Briefkastenfirma"

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1664-W/04
Stammnummer
37321
Gültig
14.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF