Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1664-W/04
Beurteilung einer Investition einer österreichischen GmbH in eine Villa in der Karibik zwecks Vermietung als verdeckte Ausschüttung an den 100%igen Gesellschafter/Geschäftsführer der (österr.) GmbH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1664-W/04vom 14.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der E M GmbH, 1120 Wien, F-Gasse,
vertreten durch Houf Wirtschaftsberater und Steuerberater GmbH,
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1220 Wien, Wagramerstraße 19, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Hofrat
Dr. Walter Klang, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für
den Zeitraum 1999 bis 2001, betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für 1999 bis 2001 sowie
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für 1999 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für 1999 bis 2001
und die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatz- und Körperschaftsteuer für 1999 bis 2001 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 19. Dezember 2003 betreffend Kapitalertragsteuer für
1999 bis 2001 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ging aus der früheren W N
X GmbH - nach einer im Jahr 2002 erfolgten Verschmelzung mit der E M GmbH und
Änderung des Firmenwortlautes auf E M GmbH - hervor. Die Anteile am
Stammvermögen der GmbH befanden bzw. befinden sich zu 100% im Eigentum des
Gesellschafter-Geschäftsführers W N . Der Gegenstand des Unternehmens
wird in der Bilanz 1999 wie folgt beschrieben:
"Public Relations, Werbung, Konsulententätigkeit, X ,
Product Placement, Publikumserhebungen, Merchandising."
Aus den in den Akten aufliegenden Bilanzen scheinen ab dem
Wirtschaftjahr 1999 (=Kalenderjahr) unter "Finanzanlagen", Anteile an
verbundenen Unternehmen (Beteiligung VPI.) mit öS 5.227.146,41 auf.
Daneben war die Bw. noch unter anderem an der früheren M GmbH beteiligt.
Aus den Bilanzen des Berufungszeitraumes ergeben sich Beteiligungen der Bw. an
einigen vermieteten österreichischen Immobilien.
Aus der Gewinn- und Verlustrechnung der Bilanz für
1999 sind nicht näher erläuterte Erträge aus Beteiligungen, aber
keinerlei Aufwand aus der angeführten Beteiligung an der VPI
ersichtlich.
In der Bilanz für 2000 scheint die genannte
Beteiligung in unveränderter Höhe gegenüber dem Vorjahr unter den
Finanzanlagen auf. Unter der Instandhaltungskosten scheinen dagegen "Ausgaben
Haus VI" in Höhe von öS 46.114,00 und unter "übriger
sonstiger Aufwand" "BK Haus VI " mit öS 268.481,00 auf.
Aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für
2001 ergibt sich ein um eine Teilwertabschreibung in Höhe von
öS 1.353.195,41 verminderter Ansatz der Beteiligung. Unter den
Erlösen werden "Erlöse VI nicht steuerb." in Höhe von
öS 255.356,37, unter "Instandhaltung" "Ausgaben Haus VI "
öS 0,00 und unter "übriger sonstiger Aufwand" "BK Haus VI "
öS 298.714,65 ausgewiesen.
In der Bilanz für 2002 scheinen die um die
Teilwertabschreibung verminderten Anschaffungskosten sowie "Erlöse VI nicht
steuerb." in Höhe von € 11.680,76 und unter übriger
sonstiger Aufwand "BK Haus VI " in Höhe von € 12.362,59 auf.
In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für
2003 scheint die angeführte Beteiligung nur mehr mit einem Ansatz von
öS 0,00 unter Finanzanlagen auf. Laut Anlagespiegel schied die
Beteiligung im Jahr 2003 aus dem Betriebsvermögen aus. Unter den
übrigen Aufwendungen scheint eine Position -2 Verluste aus dem Abgang von
Anlagevermögen ausgenommen Finanzanlagen in Höhe von
€ 61.065,61 auf.
Bei der Bw. fand eine Außenprüfung gem.
§ 147 Abs. 1 BAO statt, die zur Wiederaufnahme der
Verfahren und zur Erlassung von geänderten Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheiden und eines Abgaben- und Haftungsbescheides
für den Zeitraum 1999 bis 2001 führte.
Im Betriebsprüfungsbericht stellte die Prüferin
grafisch die beteiligten Unternehmen und Personen im Zusammenhang mit dem Erwerb
der Beteiligung an der VPI. (in ST auf den AJ und der Anschaffung einer
"Eigentumsvilla" (Condominium: vergleichbar mit dem österreichischen
Wohnungseigentum) dar.
Dem Bericht sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu
entnehmen:
"Tz. 16) Darstellung in den Bilanzen:
Bei Durchsicht der Bilanzen 1999 - 2001 der Firma E M GmbH
scheint in Zusammenhang mit der Fa. VPI. folgender Sachverhalt auf:
1999: Kauf der Beteiligung an VPI .
Anschaffungskosten insg: ATS 5.227.145,41
2000: Betriebskosten für 1999 und 2000:
ATS 268.481,00
2001: Betriebskosten für 2001:
ATS 298.714,65
Einnahmen aus V+V: ATS 255.356,37
Teilwertabschreibung aufgrund eines Gutachtens auf
ATS: 3.873.950,00
Tz. 17) chronologische Übersicht:
Am 08.01.1999 überweist die Fa. W N X.. GmbH, 1120
Wien, F--Gasse, U$ 320.000,00 an die Fa. Ma Inc, Y. VI , vertreten durch
den Rechtsanwalt, Dr. T R.
Als Verwendungszweck wurde angeführt: "Treuhandschaft
f. CB 13 Y . V.l.". Weitere Zahlungen am 21.1.1999 (U$ 4.500,00), am
25.3.1999 (U$ 80.000,00 sowie 5.000,00) und am 26.03.1999 (
U$ 11.831,38) wurden ebenfalls vom Konto der Fa. W N X. . GmbH an die Fa.
Ma überwiesen. Diese Zahlungen dienen zum Erwerb des Objektes Villa 13, CB
, VI . Y .
Die steuerliche Vertretung, Mag. HOUF, legte der ho. BP
Prospekte, etc vor, die die Villenanlage auf CB , ST , Y . VI zeigen.
Weiters wurde eine Punktation vorgelegt, mit folgendem
Inhalt:
"Verkäufer: Ma
Inc., Ni Mail Boxes #312 ST , Y . V. l 00802,
vertreten durch RA Dr. T R , 1010 Rst
Käufer: VPI .,
ST , Y .V.I, vertreten durch Hrn. W N , Vicepresident und Treasurer, 1120 Wien,
F--Gasse
Kaufobjekt: CB
Villa 13 in ST im Alleineigentum (inkl. 5,87% Anteil der Gesamtliegenschaft
"Parcels 2E & 2E-51-19 Estate CB , ST , Y . VI " im
Gemeinschaftseigentum)
Kaufpreis: U$ 400.000,00
Baubeschreibung, etc."
Die vorgelegte Punktation weist weder eine Datumsangabe,
noch die Unterschrift des Käufers auf. Lediglich der Treuhänder der
Fa. Ma , RA Dr. R leistete seine Unterschrift auf dem Schreiben.
Neben der oa. Punktation wurden noch Kopien über den
Schriftverkehr zwischen Dr. T R und dem Ges./Gf vorgelegt, aus dem geleistete
Zahlungen sowie der Baufortschritt des Objektes leserlich ist.
Zusätzlich wurden Schreiben in englischer Sprache
vorgelegt, bei denen die steuerliche Vertretung angab, dass es sich um einen
Firmenbuchauszug, sowie einen Gesellschaftsvertrag der VPI . handle.
Tz. 18) Auszüge aus den Fragekatalogen während
der Prüfung:
Im Fragenkatalog vom 16.01.2003 wurde die steuerliche
Vertretung gebeten, ua. folgende Unterlagen vorzulegen, bzw. zu Fragen Stellung
zu nehmen:
Kaufvertrag des Objektes 13 auf den VI
Grundbuchsauszug
Klärung der Tätigkeit der VPI .
Gutachten für die Teilwertabschreibung
Ausmaß der Beteiligung zwischen der E M GmbH und VPI
., Verträge, Nachweis des Zahlungsflusses
Frage über die kommende Nutzung des Objekt 13.
(Vermietung; Verkauf?)
Am 17.01.2003 gab (Anmerkung: richtig wohl "nahm") Mag.
Houf in folgender Weise Stellung:
Bei dem Villenprojekt handle es sich um ein
Investmentprojekt; die Kosten für das Projekt seien jedoch wesentlich
höher als ursprünglich angenommen, die Fertigstellung des Objekts
verzögere sich, und aus diesem Grund könne auch die V+V erst
später erfolgen, (Frühjahr/Sommer 1999).
Ursprünglich sei geplant, das Objekt
ausschließlich zu vermieten, zu einem späteren Zeitpunkt wäre
aber auch ein Verkauf möglich gewesen.
Die VPI . sei der grundbücherliche Eigentümer des
Objekt 13.
Die E M sei zu 100% an der VPI . beteiligt.
Die VPI.. wurde lediglich deswegen gegründet und als
Käufer in der Punktation eingetragen worden, weil es Nicht-Y.-Bürgern
untersagt ist, Grundstücke in den Y; zu erwerben.
Es wurden keinerlei Verträge vorgelegt.
Im Fragekatalog vom
15.04.2003 wird die steuerliche Vertretung gebeten, folgende Schriftstücke
beizubringen:
Kaufvertrag für das Objekt 13 auf den V.l. in
deutscher Sprache, übersetzt von einem gerichtlich beeideten
Dolmetscher
Grundbuchsauszug betreffend das Objekt 13 auf den V.l. in
deutscher Sprache, übersetzt von einem gerichtlich beeideten
Dolmetscher
Vorliegender Vertrag zwischen der Firma E M GmbH und der
VPI ., betreffend Anteilsregelung etc.
Aufgrund welcher gesetzlichen Basis wurde die
7/tel-Regelung für die Teilwertabschreibung angesetzt.
Im Antwortschreiben
vom 06.05.2003 wurde dazu wie folgt Stellung genommen:
Da es in den Y; keinen Grundbuchauszug gebe, liege den
Unterlagen auch kein Grundbuchauszug bei.
Hinsichtlich der Anteilsregelung wurden in der Anlage
Kopien von Aktien beigelegt, die den Besitzstand regeln sollten.
Die Teilwertabschreibung für die Beteiligung sei
gemäß
§ 12 Abs. 3 KStG vorgenommen worden,
dem Schreiben wurde die Kopie der Punktion (gemeint wohl: Punktation) zwischen
Ma Inc. und VPI vorgelegt,
Schreiben von Dr. R an Herrn N ,
die Aufstellungen über Kosten für Gebühren,
Zahlungsbestätigungen für das Closing,
Schreiben in englischer Sprache, die bereits zu
Prüfungsbeginn vorgelegt wurden.
Kopie einer Blanko-Aktie
Kopie des Gutachtens, das die Teilwertabschreibung
rechtfertigen soll.
Es wurden keinerlei Verträge in deutscher Sprache
vorgelegt.
In einem Fax vom 25.06.2003 wurde die steuerliche
Vertretung von der Bp ersucht, nähere Auskünfte über die
übermittelte Kopie der Aktie, die dem Antwortschreiben vom 06.05.2003
beigefügt war, zu geben.
In dem Retourfax vom 03.07.2003 gab Mag. Houf bekannt, dass
es It. Auskunft des Ges/Gf. üblich sei, dass jede Inc. Inhaberaktien habe.
Diese werden bei Firmengründung dem Besitzer übergeben. Die
Wertpapiere besagen, dass der Inhaber dieser Aktien den entsprechenden Anteil an
der VPI . besitze. Die Aktien würden an keiner Börse notieren. Das
Original des Wertpapiers, das den Anteil an der VPI. . verbriefe, befinde sich
im Safe von Herrn N .
Am 01.07.2003 wurde dem steuerlichen Vertreter folgender
Fragekatalog übermittelt:
Wie der Bp im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis
gelangt ist, wird der Grundbesitz (Besitzstand-Eigentumsverhältnisse) auf
den Y .V.l. in einem öffentlichen Register eingetragen.
Sie werden gebeten, der ho. Betriebsprüfung
bezüglich des Grundstückes Objekt 13, CB , ST , Y VI , die
entsprechende Registrierung (z.B. Registereintragung, Registerauszug, udg) in
deutscher Sprache, übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher,
vorzulegen.
Kaufvertrag/-verträge für das Objekt 13, CB , ST
, Y. VI , in deutscher Sprache, übersetzt von einem gerichtlich beeideten
Dolmetscher (bereits die dritte Aufforderung).
Vorlage der Jahresabschlüsse der VI Inc., ST , Y .V.I,
zu den Bilanzstichtagen 1999 bis laufend, in deutscher Sprache, übersetzt
von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher.
vorliegende Verträge zwischen der Fa. E M GmbH und der
V.l. Inc, betreffend Anteilsregelung, etc.
Weiters wurde in dem Schreiben ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die amtswegige Ermittlungspflicht insbesonders bei
Auslandsbeziehungen einer mehr oder weniger starken Einschränkung
unterworfen ist. D.h., die Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen tritt bei
Auslandssachverhalten im Verhältnis zur Ermittlungspflicht der Behörde
insoweit entscheidend in den Vordergrund, als völkerrechtliche Gründe
die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde
einschränken.
Sie wurden daher höflich ersucht, Ihrer erhöhten
Verpflichtung gem. § 138 BAO zur Vorlage der nötigen Unterlagen
bzw. Beweismittel und zur Beantwortung o.a. Fragen fristgerecht
nachzukommen.
Die Beantwortung des umseitig angeführten
Fragenkatalogs ergab wie folgt:
Vorlage von Kopien der Jahresabschlüsse der VPI . zu
den Bilanzstichtagen 1999 - 2002 in englischer Sprache
Anmerkung zum Kaufvertrag: Es liege nur die bereits
übermittelte Punktation vor. Weiters gäbe es eine Vollmacht der VPI an
Dr. R, dass dieser einen Kaufvertrag abschließe. Da jedoch derzeit ein
Rechtsstreit zwischen Dr. R und Hrn. N /Fr. N (President der VPI .) bestehe, sei
es nur möglich, die Unterlagen im Zuges des Prozessweges zu
beschaffen.
Hinsichtlich der Grundbucheintragung in einem
öffentlichen Register liegen keinerlei Informationen vor. Es gehe aus der
bereits übermittelten Unbedenklichkeitsbescheinigung der VPI . sowie den
übermittelten Jahresabschlüssen hervor (alles in englischer Sprache),
dass sich das Grundstück Objekt 13, CB , ST , Y . VI im Besitz der VPI .
befinde.
Aufgrund des bestehenden Rechtsstreites mit der Kanzlei Dr.
R wäre es derzeit sehr schwer, Unterlagen zu beschaffen.
Es wurden keinerlei Verträge in deutscher Sprache
vorgelegt.
Tz 19) Informationen aus den Gerichtsakten:
Bei Durchsicht der Belegsammlung wurden Honorarnoten
für Rechtsanwaltskosten vorgefunden. Die Honorare wurden für
Klagsabfassungen im Streit zwischen Dr. T R und H N /W N verwendet. Von der
steuerlichen Vertretung wurden mehrere Ordner mit Klagsschriften vorgelegt. Bei
Durchsicht dieser Schriftstücke wurde festgestellt, dass sowohl in
Österreich als auch auf den VI ein Gerichtsverfahren anhängig ist.
Grund der Klagen sind ua. die Vereinbarkeit der Zuständigkeit von Dr. T R
einerseits als Vertreter des Verkäufers Ma , andererseits die Funktion als
Secetary beim Käufer, der VPI .
Bei Akteneinsicht in den Gerichtsakt des Landesgerichtes
für Zivilrechtssachen Wien, wurden seitens der Bp ua. folgende
Feststellungen gemacht:
a) In einem Schreiben der Rechtsanwälte Höhne, In
der Maur & Partner (RA von President H N ), vom 25.01.2002 scheint ua.
folgender Text auf:
Die Unternehmenskonstruktionen wurden über Anraten des
Klägers (Dr. T R ) in den VI geformt. Nach den Gesetzen der VI stellt diese
Art der Firmenkonstruktion nach Auskunft der y rechtsfreundlichen Vertreterin
von Fr. N bereits eine Steuerhinterziehung dar.
b) In einem Schreiben vom 28.10.2002 macht der Anwalt von
Dr. T R (idF der Beklagte), Rechtsanwalt Dr. Peter Birgmayer, folgende
Angaben:
Der Beklagte war bei Abschluss der Punktationen zwischen
den Klägern und der Ma Inc. nicht Treuhänder auf Seiten der
Kläger, sondern Vertreter der Ma Inc. Zwischen diesen Vertragsparteien
wurde bereits in den Punktationen geregelt, dass "alle Kosten der Errichtung und
Vergebührung der Punktation und des allfällig späteren in den Y;
errichteten Kaufvertrages der Käufer alleine trägt"; das bedeutet,
dass die Kläger (Hr./Fr. N ) bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der
jeweiligen Punktation planten, nach Fertigstellung der Villen in den Y; eine
neue Urkunde zu errichten, um anschließend das Eigentum zu
übertragen.
Tatsächlich wurde von den Klägern im Einvernehmen
mit der Ma Inc. folgende Vorgangsweise gewählt: Die Punktationen wurden im
nachhinein aufgelöst und die Ma Inc. schloss mit den zwischenzeitig bereits
von den Klägern gegründeten Unternehmen (VPI .) neue Kaufverträge
über die Villen in der K ab. Es handelt sich dabei um nach y Recht
gegründete Gesellschaften, deren Eigentümer die Kläger waren und
sind. Allerdings war der Beklagte (Dr. R ) in jedem dieser Unternehmen aufgrund
eingehenden Bitten und Drängen der Kläger Funktionär dieser
Gesellschaften, und zwar manchmal als "Treasurer", manchmal "Secretary",
Diese Vorgangsweise erfolgte ausschließlich im
Interesse der Kläger, weil deshalb in den Y; kein Steuerdepot
("withholdingtax" in Höhe von 10%) zu erlegen und die Grundsteuer nicht
doppelt zu bezahlen war.
Die vorhin erwähnten Punktationen, in denen der
Beklagte als Treuhänder bezeichnet wird, datieren durchwegs nach dem
03.12.1998. Zu diesem Zeitpunkt hatten alle Kläger ihre Y. -Unternehmen
gegründet; die neuen Kaufverträge zwischen der Ma Inc. und der
jeweiligen im Eigentum der Kläger stehenden Unternehmen waren in
Vorbereitung. Die Punktationen wurden zu diesem Zeitpunkt rückwirkend zur
Auflösung gebracht, weil sonst keine neuen Verträge über den
Eigentumserwerb abgeschlossen hätten werden können.
c) Übertragung des Tonbandprotokolls der Verhandlung
vom 14.01.2003
Die von den Klägern (N , etc) auf
ausschließliche Empfehlung des Beklagten (Dr. R ) aus wirtschaftlichen
Gründen gegründeten y Gesellschaften, die auf Anraten des Beklagten
ausschließlich pro forma die Kaufverträge als Käufer über
die Villen abgeschlossen hätten, würden rein formale Hüllen
darstellen. Die Kläger seien nicht nur die wirtschaftlichen und
tatsächlichen Eigentümer der klagsgegenständlichen Villen,
sondern auch nach dem Parteiwillen der tatsächliche Vertragspartner der
abgeschlossenen Kaufverträge.
Tz 20) Sonstige Informationsquellen:
a) Abfrage bei Dun & Bradstreet: Eine Abfrage der ho.
Bp bei Dun & Bradstreet ergab, dass keinerlei Informationen über die
VPI . vorliegen. Die Firma wäre weder bei Banken, Telefonanstalten, etc.
bekannt.
b) Auskunft bezüglich Grundbuchregister:
Die Bp hat Kenntnis darüber erhalten, dass der
Grundbesitz (Besitzstand-Eigentumsverhältnisse) auf den Y .V. l. sehr wohl
in einem öffentlichen Register eingetragen wird.
Dieser Auszug in deutscher Sprache wurde der Bp aber nie
vorgelegt.
c) Gutachten
bezüglich der Teilwertabschreibung:
Bereits zu Prüfungsbeginn wurde der Bp ein Gutachten
in englischer Sprache vorgelegt, dass die Grundlage für die
Teilwertabschreibung 2001 darstellt. Bei näherer Durchsicht dieses
Gutachten, stellt man fest, dass es für die Villa 3 der CB Villenanlage
erstellt wurde. Im Prüfungsverfahren ist jedoch die Villa 13 Gegenstand der
gesetzten Handlungen. Lt. Auskunft der steuerlichen Vertretung wurden auf Wunsch
der Villenbesitzer 2 Gutachten erstellt, eines für den
m2-größeren
Villenstil, und eines für den
m2-kleineren
Villenstil. Je nach Art der Villa wurde dann vom jeweiligen Villenbesitzer das
entsprechende Gutachten gewählt. Der ho. Bp ist es jedoch nicht
möglich, nachzuvollziehen, ob sich das Objekt 3 im selben Zustand befindet
(sowohl bautechnisch als auch die Inneneinrichtung) wie das Objekt 13.
d) Auskunft BM Immobilienhandels KEG:
In dem Gerichtsakt betreffend Fr. N /Hr. N - Dr. T R war
ein Inserat der Firma BM Immobilienhandels KEG mit Sitz in 1020 Wien, T-Str.. In
diesem Inserat werden 3 Villen in der Villenanlage CB angeboten, das Objekt 5
(Y. $ 570.000,00), das Objekt 12 (Y. $ 650.000,00) und das
Objekt 14 (Y. $ 440.000,00).
Weiters ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass ein Objekt
nach a Recht gekauft wird, wobei der Erwerb als Firma ebenso möglich ist
wie als Privatperson. Der österreichische Anwalt, Dr. T R ist für die
gesamte Kaufabwicklung und die Übergabe der y Dokumente zuständig. Lt.
telefonischer Auskunft der Fa. BM Immobilienhandels KEG, seien diese derzeit
nicht mehr mit dem Verkauf der Villen betraut, alle 3 Objekte sollen bereits
verkauft worden sein.
Tz 21) vorgelegte Unterlagen der steuerlichen Vertretung
(im Zuge der Besprechungen am 06.10.2003 sowie am
17.10.2003):
a) Zessionsvertrag vom 12.02.2002 zwischen W N und der W N
X GmbH. In diesem Vertrag erfolgt die Abtretung der Ansprüche und
Forderungen an Herrn N zum Inkasso im Zusammenhang mit den lfd. Gerichts-Klagen;
It. steuerlicher Vertretung erfolgte dies aus rein prozessualen
Gründen.
b) Schreiben der Rechtsanwälte Höhne &
Partner vom 15.10.2003 über die Zession, mit entsprechender
Begründung.
c) Vermarktungsvertrag vom 10.07.1999, abgeschlossen
zwischen VPI . und Mc Anderson Real Estate Inc./Nancy Anderson - Mc. Laugthin
Andersen Vacations Ltd. über die Vermietung besagter Liegenschaft,
unterfertigt von W und H N (als Präsident und secretary der VPI .)
d) Kooperationsvereinbarung vom 12.07.2000 (über die
Vermarktung und Verkauf für die CB Villa auf ST ) zwischen VPI . und Sunny
Islands (Sinik GmbH); unterfertigt von N W (als secretary der VPI .)
e) Domain (Home Page) über die Verwertung - Anbot im
Internet zu besagtem Grundstück (über die Vermietung
desselben).
Die Internetadressen lauten auf www.PC.com und www.TW.at
Homepagetitel: "MG".
f) abschließende Bestätigung über den
Zahlungseingang auf dem Bankkonto der Fa. E M GmbH - bezüglich Verkauf des
Grundstückes.
B) Rechtliche Würdigung/steuerliche
Auswirkungen:
Tz 22) Erhöhte Mitwirkungspflicht:
Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht korrespondierend
die Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber. Bei
Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Wenn
Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der
Abgabebehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des
Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer
wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen
in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise zur Aufhellung
auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen.
Die steuerliche Vertretung wurde mehrfach aufgefordert
(siehe Punkt. 18), sachverhaltsklärende Unterlagen in deutscher Sprache
beizubringen (Kaufvertrag, Grundbuchauszug, udgl. mehr). Verträge in
ausländischer Sprache können erst dann auf ihre Wirkungen geprüft
werden, wenn eine beglaubigte Übersetzung vorliegt.
(§ 115 BAO). Wie bereits in Punkt 18 behandelt, wurden für
den Sachverhalt klärende Verträge (beglaubigter Kaufvertrag,
Grundbuchauszug, dgl.) trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Bp nicht
vorgelegt. Aus diesem Grund ist daher im Rahmen der amtswegigen
Ermittlungspflicht und in freier Beweiswürdigung gem.
§ 167 BAO der Sachverhalt nach dem jetzigem Stand zu beurteilen,
d.h. es wird von der Bp davon ausgegangen, dass sich das Objekt im
wirtschaftlichen Eigentum von Herrn N befindet.
Tz. 23 Gründung der VPI ./Domizilgesellschaft:
Nach eingehender Recherche der Bp wurde festgestellt, dass
die VPI . nur aus Steuerersparnis gegründet wurde (siehe Punkt. 19), um
sich die Hinterlegung eines Steuerdepots in den Y; , sowie die zweimalige
Zahlung der Grunderwerbsteuer zu ersparen.
Auf Grund (von) Ermittlungen der Bp wurde weiters
festgestellt, dass die VPI . weder wirtschaftlich nach außen hin nicht in
Erscheinung tritt (weder bei Banken noch Telefonanstalten auf den VI ), noch am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt; es handelt sich somit um ein
offensichtlich nicht tätiges Unternehmen. Die Adresse der VPI . lautet auf
ULD, ST , VI , 00802 mit Postfach P.O.Box 6785, ST , VI O0804. ln dem "articles
of incorporation of VPI ." in englischer Sprache, das der Steuerberater
vorgelegt hat, scheint als ansässiger Bevollmächtigter der
Gesellschaft Matthew. J. Duensing, mit selber Adresse und Postfach auf. Matthew.
J. Duensing nimmt keine offizielle Tätigkeit in der Gesellschaft ein. Der
Bp war es nicht möglich, zu erurieren, ob oa. Person als
Bevollmächtigter für mehrere Firmen nach außen hin
auftritt.
Bei der VPI . handelt es sich um eine Domizilgesellschaft.
Zum jetzigen Stand der Ermittlungen ist es ohne zusätzliche (bereits
mehrmals angeforderte Unterlagen und Nachweise) Hintergrundinformationen nicht
nachprüfbar, wer der tatsächliche zivilrechtliche Eigentümer des
Grundstückes ist. Herr und Frau N haben aber die vollständige
Verfügungsmacht über das Grundstück sowie den Durchgriff auf das
Objekt, da sie die dazu notwendigen Positionen in der VPI . einnehmen und somit
ist Hr. N wie bereits unter Pkt. 19c angeführt, wirtschaftliche
Eigentümer des Objektes. Herr N ist zu 100%
Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. E M GmbH; die Finanzierung und
Kostentragung für besagtes Grundstück wurde zur Gänze aus der
genannten Gesellschaft getätigt.
Aus diesem Grund sind auch sämtliche Aufwendungen und
Einnahmen, etc. dem Privatvermögen von Herrn N zuzurechnen.
Tz 24 geltend gemachte Aufwendungen:
a) Einkünfte aus V+V:
|
2000
|
268.481,00 Betriebskosten
|
2001
|
298.714,65 Betriebskosten
|
|
255.356,37 Erlöse aus V+V ---- Einlage
|
|
43.358,28 Verlust aus V+V
Die Betriebskosten sind als verdeckte Ausschüttung an
den Ges-Gf Herrn W N zu werten.
b) Teilwertabschreibung:
Das Objekt wurde 1999 angeschafft, (siehe Punkt. 17).
Bereits 2001, nach 3 Jahren, wird eine Teilwertabschreibung iHv. 1.353.195,41
ATS auf 3.873.950,00 ATS durchgeführt. Begründet wird diese
Abschreibung mit einem Gutachten in englischer Sprache, dass für eine
andere Villa erstellt wurde, (siehe Punkt. 20c).
Aufgrund eines Gutachten in englischer Sprache, das
für eine andere Villa erstellt wurde, als für die Villa 13, um die es
sich im gegenständlichen Prüfungsfall handelt, ist es der ho. Bp nicht
möglich nachzuvollziehen, ob der Zustand, Substanz der beiden Villen ident
ist bzw. in welchem Ausmaß eine Abschreibung gerechtfertigt wäre.
Aufgrund des oa. Sachverhalts und dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens (Punkt 23) liegt somit nach Ansicht der Bp in freier
Beweiswürdigung eine Zwischenschaltung einer ausländischen
Domizilgesellschaft vor.
Die VPI . stellt nach Sicht der Bp eine reine
Formalhülle dar und übt tatsächlich keine wirtschaftliche
Tätigkeit aus (siehe auch Pkt. 18)
Daher ist aus Sicht der Bp eine Beteiligung an der VPI .
nicht anzuerkennen, und eine diesbezügliche Teilwertabschreibung
unzulässig und gegenstandslos.
2001: Die Abschreibung der Beteiligung iHv. 193.314,00
stellt eine verdeckte Ausschüttung dar.
c) verdeckte Gewinnausschüttung:
Bei Durchsicht der Belegsammlung wurde festgestellt, dass
mehrmals Reisespesen und Diäten für die Aufenthalte auf den I. geltend
gemacht wurden, (z.B. über die Weihnachtsfeiertage).
Diese Aufwendungen betreffen den Ges.Gf und sind als
verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 12 KStG zu behandeln,
und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
(Die Prüferin listete die Leihwagenkosten, Reisespesen
Ausland sowie die Diäten Ausland der 3 Prüfungsjahre auf.)
d) sonstige Aufwendungen:
In den ua. Konten befinden sich Aufwendungen in
Zusammenhang mit der Villa auf den VI . Diese Kosten sind als Aufwendungen des
Ges.Gf. anzusehen und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
(Die Prüferin listete die Positionen Fremdleistungen,
Geschäftsanbahnung, Transport von Dritten, Reisespesen Ausl./Flug Heitzer,
Rechtsberatung, Werbung, Telefonaufwand V.I., Aufwendungen Haus V.I.,
Übersetzungsaufwand, Repräsentationsspesen sowie Reinigungsaufwand der
3 Prüfungsjahre auf.)
Die Bw. erhob durch ihren steuerlichen Vertreter
Berufung:
"Die Berufung richtet sich gegen die Rechtwidrigkeit des
Inhalts der angefochtenen Bescheide sowie gegen die Rechtswidrigkeit wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften, da hinsichtlich der Beurteilung des
Beteiligungsprojektes "VPI ." ein aktenwidrig festgestellter Sachverhalt
angenommen wurde und darauf basierend eine rechtswidrige rechtliche
Würdigung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung erfolgte.
Weiters wurden betrieblich veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
anerkannt.
Wir stellen den Berufungsantrag, die angefochtenen
Bescheide soweit zutreffend ersatzlos aufzuheben bzw. durch neu zu erlassende
Bescheide zu ersetzen, die den unten angeführten Berufungsgründen
Rechnung tragen. Weiters stellen wir an das Finanzamt die Anträge,
(1.) auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO sowie
(2.) auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO.
Begründung:
Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist
das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale Voraussetzung.
Diese müssen zum Zeitpunkt der Verwirklichung des relevanten
Geschäftsfalles kumulativ vorliegen. Änderungen in den relevanten
Umständen, die sich nach dem Realisierungszeitpunkt ergeben, haben auf die
Beurteilung, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, grundsätzlich
keinen Einfluss.
Das objektive Tatbild einer verdeckten
Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft
zugunsten eines Gesellschafters oder einer diesem nahe stehenden Person voraus.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung liegen (Anm. richtig wohl :sind) diese
objektiven Tatumstände darin gelegen, dass es sich beim Beteiligungsprojekt
"VPI " um eine Investition handle, die nicht als Einkunftsquelle dienen
könne. Daher wäre diese Investition sozusagen außerhalb der
betrieblichen Sphäre gelegen.
Abgesehen von dem Umstand, dass mit Ausnahme eines hier
nicht zutreffenden Einzelfalles nach der Judikatur und Literatur eine
außerbetriebliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft nicht existieren
kann, bleibt seitens der Betriebsprüfung die Begründung für diese
Feststellung völlig offen. Im Bericht über die Betriebsprüfung
wird ausführlich erläutert, welche Schwierigkeiten sich bei der
Überprüfung bzw. Feststellung der rechtlichen Rahmenbedingungen
gestellt haben, z.B. bei der Feststellung der Beteiligungs- und
Eigentumsverhältnisse auf den Y. VI . Diese Frage ist jedoch für die
wirtschaftliche Betrachtungsweise irrelevant und kann nicht als Begründung
für die getroffenen Feststellungen dienen.
Relevant ist alleine die Frage, inwieweit die Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Investition erwarten durfte, dass mit zukünftigen
Erträgen zu rechnen ist und das durchgeführte Investment demnach keine
Vermögensverminderung für diese darstellt. Dieser einzig und allein
maßgeblichen Feststellung wird jedoch im Prüfungsbericht nicht weiter
nachgegangen und diese auch nicht erläutert. Vielmehr wird die vorgebrachte
Dokumentation, die für die Investitionsentwicklung relevant war und die der
Betriebsprüfung vorgelegt wurde (z.B. Rentabilitätsberechnung),
überhaupt nicht gewürdigt. Zu diesen Dokumenten gehören auch
Unterlagen betreffend die laufenden Vermietungsbemühungen (z.B.
Agenturvereinbarungen, Homepage). Insoweit leitet die Betriebsprüfung aus
den verfügbaren Beweismitteln einen aktenwidrig festgestellten Sachverhalt
ab und legt diesen ihrer weiteren Beurteilung zugrunde.
Dies zeigt sich auch darin, dass in der Niederschrift
Aussagen getroffen wurden, die in keiner Weise den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechen. Als Beispiele seien angeführt:
Gemäß Punkt 19 (Seite 5 des
Betriebsprüfungsberichtes) war Grund der Klage gegen Dr. R die Verletzung
der Treuhandpflicht. Die Klage richtet sich jedoch nicht primär gegen die
Verletzung der Treuhandpflicht, sondern dagegen, dass für das Investment
Renditen in Aussicht gestellt wurden, die nicht gehalten wurden.
Gemäß Punkt 19 (Seite 6 des
Betriebsprüfungsberichtes) wird von einer Steuerhinterziehung auf den VI
gesprochen. Die Tatsache, dass aufgrund der Verlustsituation keine Ertragsteuern
zu bezahlen waren, kann nicht als Argument für eine Steuerhinterziehung
verwendet werden. Sehr wohl wurde aber wie aus den vorgelegten
Jahresabschlüssen der VPI . ersichtlich, Vermögenssteuer (tp)
entrichtet. Über die Erstellung der Steuererklärungen auf den VI
liegen Honorarnoten des Steuerberaters vor.
Gemäß Punkt 18 (Seite 3 des
Betriebsprüfungsberichtes) wurde lediglich die Kopie einer Blanko-Aktie
vorgelegt. Auf diesbezüglichen Vorhalt der Betriebsprüfung wurden
sämtliche Originalaktien mit der Eintragung der E M GmbH (damals noch W N X
GmbH) als Aktionär vorgelegt.
Die Argumentation der Anwälte in den Y; und in
Österreich trifft nicht wie in Punkt 19 (Seite 6 des
Betriebsprüfungsberichtes) dargestellt, auf alle Kläger zu, da die
Sachlage der Kläger sehr unterschiedlich ist. Der aus einem Schreiben der
Rechtsanwälte entnommene und auf Seite 6 des Betriebsprüfungsberichtes
fett zitierte Text, dass die gewählte Firmenkonstruktion bereits eine
Steuerhinterziehung darstellt, ist auf den gegenständlichen Fall nicht
anwendbar. Weder die E M GmbH (vormals W N X GmbH) noch die VPI . haben eine b
VPI. . gegründet, um in den Y; die Steuer zu verkürzen. Dies wäre
aber gemäß den Darstellungen der Anwälte eine unabdingbare
Voraussetzung, um überhaupt die gewünschte Steuerersparnis zu
bewirken. Im Übrigen bleibt die Betriebsprüfung die Erklärung
schuldig, inwieweit diese Feststellung für die Frage der
österreichischen Besteuerung relevant sein soll.
Die Gründung der Unternehmen erfolgte zwar wie in
Punkt 19 (Seite 7 des Betriebsprüfungsberichtes) festgehalten, vor dem 3.
Dezember 1998. Die N X GmbH hat die VPI . allerdings erst später im Zuge
einer Umgründung (davor S.) von Dr. Tr erworben. Aufgrund dieser Tatsache
war es daher äußerst schwierig, Unterlagen über die
ursprüngliche Gründung zu beschaffen. Dieser Umstand wurde jedoch in
der Schlussbesprechung ausführlich erläutert.
Weiters wurde in Punkt 20 (Seite 8 des
Betriebsprüfungsberichtes) festgehalten, dass sich das während der
Betriebsprüfung vorgelegte Schätzgutachten auf die Villa 3 und nicht
aus das Objekt 13 bezieht. Damals wurde erläutert, dass sich die Villen nur
hinsichtlich de Größe unterscheiden. Das Schätzgutachten wurde
nunmehr durch den Verkaufserlös Ende September sowie die
Verkaufserlöse der Objekte 2, 7 und 10 bestätigt.
Im Punkt 20 (Seite 6 des Betriebsprüfungsberichtes)
wurde eine Auskunft der BM Immobilenhandels KEG bezüglich Inserate
über Villen in der Anlage CB angeführt, die nicht weiter untersucht
wurden. BM war in Wirklichkeit nie operativ tätig und hat einige Prozesse
mit Klägern aus der Villenanlage bereits verloren. Weiters stand BM
nachweislich in enger Verbindung mit dem Beklagten Dr. R . Auch hier bleibt im
übrigen offen, welche Schlüsse aus der fragwürdigen Auskunft von
BM gezogen werden.
Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass der
Betriebsprüfungsbericht als Bescheidbegründung unzureichend ist, dass
zwar eine Vielzahl von Detailfragen, die im Zuge der Sachverhaltsermittlung
bearbeitet wurden, aufgelistet wird, diese jedoch teilweise nicht den letzten
Stand der Ermittlungen wiedergeben und letztendlich eine abschließende und
nachvollziehbare Ableitung des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes aus
diesen Beweismitteln unterbleibt.
Das objektive Tatbild einer verdeckten
Gewinnausschüttung ist somit nicht erfüllt und die diesbezügliche
Feststellung in den angefochtenen Bescheiden rechtswidrig. Es bleibt
darüber hinaus offen, aufgrund welcher Unterlagen und Überlegungen
dennoch ein solche Feststellung erfolgen konnte.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Ausschüttung ist eine ausdrückliche, auf Vorteilsgewährung
gerichtete Willensentscheidung. Diese Absicht einer Vermögensverminderung
war von Anfang an nicht gegeben. Das ergibt sich schon aus den Darstellungen zum
objektiven Tatbild, die eine Vermögensminderung gar nicht erwarten
ließen. Das subjektive Tatbestandsmerkmal einer verdeckten
Ausschüttung wird weiters auch deshalb nicht erfüllt, weil in der
Folge der Investition seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers
alles Notwendige und Nützliche unternommen wurde, um einen Schaden für
die Gesellschaft abzuwenden bzw. diesen zu minimieren. Letztlich ist auch der
Verkauf und das Einfließen des Erlöses ein Indiz dafür, dass nie
die Absicht einer Vermögensverminderung bestand. Feststellungen zur Frage
des subjektiven Tatbilds sind im Rahmen der Betriebsprüfung völlig
unterblieben, dem Prüfungsbericht zu diesem Punkt nichts zu entnehmen,
sodass die angefochtenen Bescheide auch als mangelhaft begründet
erscheinen.
Dass letztlich für die Gesellschaft aus dieser
Investition zunächst ein Verlust resultierte, ist - wie bereits
während der Betriebsprüfung nachgewiesen wurde - auf unvorhersehbare
Ereignisse und Entwicklungen zurückzuführen. Im wesentlichen seien
dabei die Verzögerungen bei der Fertigstellung und damit verbunden die
verspätete Vermietung sowie die Entwicklung des Dollars (Kursrisiko)
genannt. All diese Umstände liegen in einem normalen geschäftlichen
Risiko einer Investition begründet, sind daher Teil des normalen
unternehmerischen Wagnisses und können in keiner Weise als nicht
betriebliche Einflüsse oder Umstände beurteilt werden. Dennoch war
keiner dieser Umstände zum Zeitpunkt der Investition soweit konkretisiert,
dass mit deren Eintreten ernsthaft oder auch nur eventuell zu rechnen war. Eine
subjektive Vermögensminderungsabsicht kann also auch aus diesem Grunde gar
nicht vorgelegen sein, da die Investition zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung
gar nicht geeignet war, das Vermögen der Gesellschaft zu mindern. Inwieweit
durch diese behauptete und denkunmögliche Minderung darüber hinaus
auch eine Begünstigung des Gesellschafters zu erblicken sein sollte, bleibt
ebenso offen wie die vorgenannten Punkte.
Der Rückschluss, dass aufgrund von im nachhinein
entstandenen Verlusten das Projekt von vornherein als verdeckte
Ausschüttung zu werten wäre, widerspricht allen rechtlichen
Grundsätzen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine
abschließende Beurteilung, ob überhaupt ein Schaden entstanden sein
wird, angesichts der anhängigen Prozesse in Österreich und auf den Y.
VI noch gar nicht möglich ist.
Es liegt grundsätzlich in der Autonomie der am
Wirtschaftsleben teilnehmenden Personen zu entscheiden, ob sie rechtlich
relevante Handlungen als Privatpersonen oder als gesetzliche Vertreter z.B.
einer Kapitalgesellschaft, bewirken wollen. Zu den gewöhnlichen
Geschäften der Berufungswerberin gehören seit Jahren die Anschaffung,
Entwicklung und Verwaltung von Immobilien. Die geschäftliche Entscheidung,
daher auch die Investition auf den Y. VI auf Rechnung der Gesellschaft zu
tätigen, ist daher mehr als schlüssig und wäre im umgekehrten
Fall - Gesamtgewinn des Engagements und private Nicht-Versteuerung, weil
außerhalb der Spekulationsfrist nicht unter die Steuerpflicht fallend -
seitens der Finanzverwaltung wohl kaum entsprechende gewürdigt worden. Auch
in der weiteren Folge des Projektverlaufes wurden immer sämtliche
Transaktionen buchmäßig erfasst und als solche eindeutig der
Gesellschaftssphäre zugeordnet. Eine wie immer geartete Unstimmigkeit in
dieser Hinsicht konnte von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden.
Es ist daher hinreichend erwiesen, dass immer und unzweifelhaft die Absicht
bestanden hat, den gegenständlichen Geschäftsfall als betrieblichen
der Berufungswerberin zu behandeln.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die gesamte
Gestion dieses Geschäftsfalles weder einen Zweifel daran lässt, dass
in wirtschaftlicher Betrachtung immer die E M GmbH als Geschäftsherr dieser
Transaktion anzusehen war, noch ein Zweifel darin bestehen konnte, dass für
die GmbH aus diesem Geschäftsfall nennenswerte Gewinne zu erwarten
sind.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung beziehen sich
nun zum überwiegenden Teil auf den oben dargestellten und unseres Erachtens
unrichtig festgestellten und beurteilten Sachverhalt, indem Aufwendungen, die
für die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem "VPI ." entstanden sind, zur
Gänze als steuerlich nicht abzugsfähig und darüber hinaus als
verdeckte Ausschüttung gewürdigt wurden. Weiters wurden als
Betriebseinnahmen verbuchte Beträge zwar ertragsmäßig
gekürzt, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe der verdeckten
Ausschüttung. Diese Feststellungen sind aus den genannten Gründen
rechtswidrig.
Folgende Beträge sind daher zusätzlich als
Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen:
|
Körperschaftsteuer:
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
EUR 43.055,34
|
EUR 19.647,83
|
EUR 31.212,73
Davon 34 % ergibt einen auszusetzender Betrag von EUR
31.931,41.
Im Zusammenhang damit stehen folgende Umsatzsteuern:
|
1999
|
2000
|
2001
|
€ 1.090,09
|
0,00
|
886,38
Insgesamt ergibt sich ein auszusetzender Betrag an
Umsatzsteuer in Höhe von EUR 1.973,47.
Die Feststellung hinsichtlich der verdeckten
Gewinnausschüttung ist insgesamt rechtswidrig. Der auszusetzende Betrag an
Kapitalertragsteuer beträgt somit EUR 35.267,18.
Seitens der Prüferin wurde folgende
Stellungnahme abgegeben:
Im gegenständlichen Prüfungsfall Fa. E M GmbH
wurde für die Jahre 1999 - 2001 eine Betriebsprüfung
durchgeführt.
Anhand des Übersichtsblattes im
Betriebsprüfungsbericht ist ein erster Eindruck der Sachverhaltslage
möglich. Die Fa. E M GmbH (zu 100% im Alleineigentum von Herrn W N )
gründet die Scheinfirma VPI ., um eine Villa auf den Y. : VI zu erwerben.
Die Villa wurde als Renditeprojekt von Dr. T R angeboten.
In den Jahreserklärungen 1999 - 2001 werden
Aufwendungen für Betriebskosten der Villa, Reisekosten, sonstige Kosten,
sowie eine Teilwertabschreibung geltend gemacht.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde die steuerliche
Vertretung mehrfach darauf hingewiesen, dass bei Auslandsachverhalten
erhöhte Mitwirkungspflicht besteht, (siehe Seite 10 Bp-Bericht), dem wurde
aber im gegenständlichen Prüfungsverfahren nicht entsprochen. Die
steuerliche Vertretung wurde oftmals ersucht, aussagekräftige,
sachverhaltsklärende Verträge oder entsprechende Schriftstücke in
deutscher Sprache der ho. Bp vorzulegen (siehe BP-Bericht Seite 2 - 5). Diesem
Verlangen wurde aber nicht Folge geleistet. Dabei entspricht es den Erfahrungen
des täglichen Lebens, dass bei Kauf einer Liegenschaft derlei
Schriftverkehr und Verträge vorliegen.
In jeder einzelnen der zahlreichen Besprechungen mit der
steuerlichen Vertretung brachte diese immer wieder neue Unterlagen vor bzw. ins
Gespräch (siehe auch Bp-Bericht Seite 9), die der Betriebsprüfung bis
dato verwehrt wurden.
Auch im Berufungsverfahren führt die steuerliche
Vertretung vermeintlich neue Erkenntnisse an, die jedoch bereits im gesamten
Prüfungsverfahren im Wissen des Steuerberaters gewesen sein mussten (siehe
ad 7).
Zur Berufung wird seitens der BP wie folgt Stellung
genommen:
Ad 1) Die Behauptung der steuerlichen Vertretung, dass der
Betriebsprüfung im Zuge des Verfahrens eine Rentabiliätsrechnung
vorgelegt wurde, entspricht nicht den Tatsachen. Bis dato wurde keine
Prognoserechnung vorgelegt.
Ad 2) Im Absatz 4 von Seite 3 der Berufung gibt die
steuerliche Vertretung an, dass primär wegen der in Aussicht gestellten
Rendite ein Klagsverfahren mit Dr. T R läuft. In den vorgelegten
Klageschriften, bzw. in den beim Handelsgericht eingesehenen Klageschriften ist
es jedoch ersichtlich, dass für die Klärung einer Schuldigkeit von
mangelnden Renditen vorab geklärt werden muss, ob Dr. R seine
Treuhandpflicht verletzt hat.
Ad 3) Die von der Betriebsprüfung angesprochene
Steuerhinterziehung hat sich auch It. Prüfungsbericht nicht auf die
Ertragssteuern in den Y; bezogen. Von der Bp wurde lediglich angemerkt, dass die
2-fach zu bezahlende Grunderwerbssteuer, sowie die Anlage einer "wt"
(Steuerdepot) umgangen wurde.
Ad 4) Die Feststeilung, dass für die VPI . auf den Y.
. VI Vermögensteuer entrichtet wurde, ist für das gegenständliche
Prüfungsverfahren der ho. Bp nicht relevant, da auch seitens der
steuerlichen Vertretung im Zuge diverser Besprechungen offen gelegt wurde, dass
es sich bei der VPI . um eine Scheinfirma handelt. Auch wenn diese Scheinfirma
nun Vermögensteuer zahlt, ändert nichts an dieser seitens der BP
festgestellten Tatsache.
Ad 5) Erst in der Schlussbesprechung am 17.10.2004 wurden
Aktien vorgelegt, in denen die Fa. W N X. . GmbH (=eingebracht in die E M GmbH)
als "owner" hervorgeht. Die Aktien sind in englischer Sprache vorgelegt, und
weisen weder Unterschriften des Präsidenten und Treasurer auf, noch ein
Ausstellungsdatum.
Ad 6) Von der Betriebsprüfung wurde nicht behauptet,
dass eine b VPI. . gegründet wurde. Von der Bp wurde deshalb keine
Erklärung darüber abgegeben, weil es für die Berechnung der
österreichischen Steuer keine Relevanz hat. Da sich die steuerliche
Vertretung nach wie vor mit aussagekräftigen Schriftstücken und
Verträgen bedeckt hält, musste die Betriebsprüfung ihrerseits
versuchen, Sachverhalte zu sammeln, soweit es im Rahmen des Möglichen
stand.
Ad 7) In den Ausführungen der Berufung Seite 4 Abs. 3
erfährt die Betriebsprüfung jetzt erstmals, dass die Fa. VPI . von
einem gewissen Dr. Tr erworben wurde. Die steuerliche Vertretung gibt an, dass
diese Tatsache die Vorlage der ursprünglichen Gründungsunterlagen
erschwert. Die Betriebsprüfung stellt sich die Frage, warum erst jetzt, im
Zuge des Berufungsverfahrens und nach langem Warten auf
sachverhaltsklärende Unterlagen, die vom Steuerberater nur ungenügend
beigebracht wurden, wieder neue Tatsachen bekannt gegeben werden. Auch wenn die
Vorlage der Unterlagen eventuell etwas umständlich gewesen wäre, so
wäre die mündliche Auskunft darüber kein Problem gewesen.
Ad 8) Wie bereits im Prüfungsbericht ausführlich
dargestellt, wird hier nochmals auf das Schätzungsgutachten der Villa
für die durchgeführte Teilwertabschreibung eingegangen. Das Gutachten
in englischer Sprache ist für die Villa 13 erstellt worden. Auch wenn die
Größe
(m2Anzahl) ident ist
mit der Villa im gegenständlichen Prüfungsverfahren, so ist es der
Betriebsprüfung aus dieser Entfernung nicht möglich nachzuvollziehen,
ob sich das Objekt 13 im selben Zustand (sowohl bautechnisch als auch die
Inneneinrichtung) wie das Objekt 3 befindet. Auch die Argumentation, dass der
Verkaufserlös der Objekte 2, 7 und 10 das Schätzgutachten
bestätigen, veranlasst die Betriebsprüfung nicht ihre Sichtweise zu
ändern, da auch bei diesen Villen der Zustand ein anderer sein kann, als
bei der Villa Objekt 13.
In einigen Besprechungen gab der Steuerberater bekannt,
dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Hr. N auf der Suche nach
Käufern für das Objekt sei. In der derzeitigen Wirtschaftslage sei es
aber nicht einfach, den tatsächlichen Wert abgegolten zu bekommen. Dies
weist wieder darauf, dass der seinerzeitige Wert der Villa höher war, man
aber Abschläge in Kauf genommen hat, um das Objekt so rasch wie
möglich zu verkaufen.
Ad 9) Die Befragung eines Mitarbeiters der BM
Immobilienhandels KEG war für die Betriebsprüfung dahingehend
aufschlussreich, da bekannt wurde, dass neben Firmen auch Privatpersonen eine
Immobilie auf den Y. . VI erwerben können. Die steuerliche Vertretung
wollte der Betriebsprüfung immer glaubhaft machen, dass die VPI . nur
deshalb gegründet wurde, weil es einer Privatperson untersagt ist,
Eigentümer einer Immobilie auf den Y. . VI zu sein.
Die Frage, ob Dr. T R in enger Verbindung mit der BM
Immobilienhandeis KEG steht, ist für die gegenständliche Prüfung
nicht relevant.
Ad 10) Bereits im Prüfungsverfahren gestaltete sich
die Sachverhaltsermittlung äußerst schwierig, da von der steuerlichen
Vertretung ungenügende Auskünfte gegeben und Schriftstücke
vorgelegt wurden. In jeder der zahlreichen Besprechungen gab der Steuerberater
neue Kenntnisse bekannt und diese Vorgangsweise wird auch im Berufungsverfahren
weitergeführt.
Die Betriebsprüfung stellt sich die Frage, warum
Sachverhalte, die bekannt waren, bis jetzt der Bp vorenthalten wurden?
Am 09.04.2004 ging im ho. Finanzamt ein Schreiben der
steuerlichen Vertretung ein, in der eine Kopie des Grundbuchauszuges betreffend
Objekt 13 nachgereicht wurde. In der Anlage befinden sich mehrere
Schriftstücke in englischer Sprache. Ein Schreiben der RA Birch, de Jongh,
Hindels & Hall vom 29.3.2004, in dem als Betreff des Schriftstückes
Unit 18, Building 8A, CB Villas Condominiums angeführt ist. Im
gegenständlichen Prüfungsfall ist aber die Villa 13 Grundlage der
Besprechungen.
In einem weiteren beigefügten Schreiben (Kopie) in
englischer Sprache wird vom GV bekannt gegeben, dass Dr. T R keine Steuerschuld
ausständig hat. Das Schreiben resultiert vom 08.02.1999. Zusätzlich
wurde eine Kopie eines Schriftstückes übermittelt ("WD"), ebenfalls in
englischer Sprache, datiert vom 05.02.1999, in der Schlagwörter wie, die
Villa 13, $ 355.350,00, Ma , sowie die VPI . aufscheinen. Worum es sich bei
vorgelegtem Schriftstück tatsächlich handelt, kann von der Bp ohne
Übersetzung ins Deutsche nicht geklärt werden.
Im Zug des Berufungsverfahrens wurden dem Finanzamt
verschiedene Unterlagen übersandt, darunter auch ein an den
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. gerichtetes (in englischer
Sprache abgefasstes Schreiben vom 15.März 1999. Dieses beginnt wie folgt:
"Wir freuen uns, Ihnen berichten zu können, dass Ihre Gesellschaft
gegründet wurde und die Gewerbelizenz für Sie erhalten
haben....."
Weiters befindet sich unter den vorgelegten Unterlagen eine
Informationsschrift der Ma Inc über die CB Villas nebst einer
Investitionskostenrechnung, Renditenberechnung und einer Ergebnisberechnung
durch den Anbieter. Darin wurden den Interessenten ab Vermietungsbeginn
(prognostiziert für 1997, tatsächlich aber laut Aktenlage erst
später erfolgt) erhebliche Ertragsüberschüsse nebst einer hohen
Wertsteigerung der Liegenschaft in Aussicht gestellt.
In den y (Vermögen?)Steuererklärungen für
2000 bis 2003 wird jeweils der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.
als 100% Eigentümer angegeben.
In einer in Übersetzung vorgelegten "zweiten
berichtigten Klage" der Eigentümer der CB-Eigentümer gegen Ma , Dr. T
und Ha R usw. wird unter Punkt 7. ausgeführt: "Die Kläger W N und H N
sind Ehegatten und österreichische Staatsbürger. Sie sind die
alleinigen Aktieninhaber der VPI ., einer auf den Y . VI gegründete
Gesellschaft, deren grundsätzlicher Geschäftsstandort die Y . VI sind.
Durch diese Gesellschaft sind sie die Eigentümer von #13, CB Villas. Der
Übersetzung der Klage war eine Kopie einer Aktie der VPI ., über eine
10%ige Beteiligung, lautend auf die Bw. beigeschlossen.
Die Bw. gab durch ihren steuerlichen Vertreter folgende
Gegenäußerung ab:
Wir beziehen uns auf das zuletzt zwischen Ihnen und Herrn
Mag. Houf geführte Telefonat in o.a. Sache und möchten unseren
Standpunkt nochmals wie folgt kurz zusammenfassen:
Vor allem strittig ist die Frage, ob und inwieweit das von
der Gesellschaft getätigte Immobilieninvestment auf den Y. VI , genannt VPI
. (in der Folge kurz "Y. VI"), einen betrieblich veranlassten Geschäftsfall
der E M GmbH (in der Folge kurz "E ") darstellt, oder ob dieser
Geschäftsfall der Privatsphäre des Herrn W N (in der Folge kurz "N ")
zuzurechnen wäre. Unstrittig dabei ist, dass das gesamte Investment von
Anbeginn bis zur Beendigung Ende 2003 durchgängig durch die E abgewickelt
und bei dieser buchmäßig erfasst wurde.
Entgegen den Erwartungen und Versprechungen der
Organisatoren dieses Investments konnte ein Ertrag für die Investoren nicht
erwirtschaftet werden. Zusätzliche Verluste sind durch die im Zeitraum 1999
- 2003 eingetretene Wechselkursentwicklung Xr zu EUR eingetreten. Die
Behörde ist daher ursprünglich zu der Ansicht gelangt, dass das
Investment einen privat veranlassten Geschäftsfall darstellt und daher die
Verluste einerseits bei der Gesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen sind und
andererseits eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Im
Vorlagebericht stellt das Finanzamt nun darüber hinaus den Antrag, das
gesamt Investment (und nicht nur die daraus erlittenen Verluste) als verdeckte
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1664-W/04
- Stammnummer
- 37321
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF