Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1664-W/04
Beurteilung einer Investition einer österreichischen GmbH in eine Villa in der Karibik zwecks Vermietung als verdeckte Ausschüttung an den 100%igen Gesellschafter/Geschäftsführer der (österr.) GmbH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1664-W/04vom 14.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gewinnausschüttung zu würdigen.
Wir haben in unserer Berufung und den ergänzenden
Stellungnahmen bereits dargelegt, dass wir sowohl das Verfahren als auch die
rechtliche Beurteilung durch die Abgabenbehörde 1. Instanz aus den
verschiedensten Gründen für rechtswidrig erachten. Zweifellos
wäre diese unsere Rechtsansicht im fortgesetzten Verfahren - letztlich auch
im Hinblick auf ein eventuelles VfGH- oder VwGH-Verfahren - noch detaillierter
auszuführen. Dabei wäre schwerpunktmäßig wohl noch weiter
darauf hinzuweisen, weshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung im
vorliegenden Fall nicht gegeben sein kann.
Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist
das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Voraussetzung im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses erforderlich. Änderungen, die sich nach Abschluss einer
Vereinbarung zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber ergeben, haben auf
die Beurteilung, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt,
grundsätzlich keinen Einfluss (RZ 783 KStR).
Das objektive Tatbild setzt eine Vermögensminderung
bei der Körperschaft durch erhöhte Aufwendungen oder fehlende
Erträge voraus (RZ 784 KStR). Zu den grundsätzlichen Fragen der
verdeckten Ausschüttung gehören der Zweck und die Ausstattung der
Körperschaft auf Grund ihrer Geschäftsgrundlage. Ist die
Körperschaft laut ihrem Geschäftsgegenstand zum Ausüben einer
wirtschaftlichen Tätigkeit berufen, ist davon auszugehen, dass sie als
Kaufmann auftritt und eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (RZ 787 KStR).
Das subjektive Tatbild erfordert eine ausdrücklich auf
Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen -
der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch
schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann
(RZ 790 KStR). Zur subjektiven Tatseite gehört auch, dass eine
irrtümlich zustande kommende ungerechtfertigte Vorteilseinräumung die
Annahme einer verdeckten Ausschüttung ausschließt, soweit es sich um
einen Tatbestandsirrtum handelt (RZ 791 KStR).Vor allem zum
subjektiven Tatbild lässt das Verwaltungsverfahren bis dato jede
Sachverhaltsfeststellung vermissen, auf deren Grundlage eine derartige
Beurteilung plausibel wäre. Vielmehr ist Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
(bzw. jedenfalls aus den Verwaltungsakten ersichtlich), dass das Wollen der
Gesellschaft darauf gerichtet war, einen überdurchschnittlichen Ertrag aus
dieser Investition zu erzielen. Im Übrigen entsprach das strittige Projekt
der sonstigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die bereits zum
damaligen Zeitpunkt mehrere Immobilieninvestitionen im Inland getätigt
hatte. Da wie oben ausgeführt das objektive und das subjektive Tatbild zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kumulativ erfüllt sein müssen, kann
schon aus diesem Grund keine verdeckte Ausschüttung - weder auf
Gesellschafts- noch auf Gesellschafterebene - vorliegen.
Eine verdeckte Ausschüttung auf Gesellschafterebene
(mit der Folge der Einkommensbesteuerung bzw. Kapitalertragsteuerpflicht) kann
aber darüber hinaus nur vorliegen, wenn (und in dem Zeitpunkt) ein
vermögenswerter Vorteil dem Gesellschafter aus dem Geschäftsfall auch
tatsächlich zufließt. Eine Bindung des Einkommensteuerbescheides
(muss wohl auch für die Kapitalertragsteuer gelten) an den die
Körperschaft betreffenden Körperschaftsteuerbescheid besteht nicht.
Dies bedeutet, dass beim Anteilsinhaber im Rahmen des
Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens das Zufließen der verdeckten
Ausschüttung gesondert zu prüfen ist (RZ 836 KStR).
Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde bereits
belegt, dass das fragliche Investment der E durch finanzielle Mittel realisiert
wurde, die Herr N der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hat. Selbst unter
der Annahme, dass das Projekt Y. VI für die E nicht betrieblich veranlasst
war, ist ein vermögenswerter Vorteil dem Gesellschafter bis dato nicht
zugeflossen. Ein Zufluss könnte erst in dem Zeitpunkt festzustellen sein,
in dem die Gesellschaft eine Rückzahlung dieser zur Verfügung
gestellten Mittel in einem Ausmaß zulässt bzw. bewirkt, das über
den Betrag der Einlagen nach Abzug aller durch das Projekt Y. VI verursachten
Mittelabflüsse bei der Gesellschaft hinaus geht. Eine solche
Rückzahlung wurde nicht nur im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht
festgestellt, sondern hat - trotz der zwischenzeitlichen Beendigung des
Projektes - bis dato nicht stattgefunden.
Zusammenfassend möchten wir daher festhalten, dass wir
den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung weder auf der Besteuerungsebene
der Gesellschaft noch jener des Gesellschafters als gegeben erachten.
Nach Rücksprache mit unserem Mandanten ziehen wir
jedoch in eventu unsere Berufungen gegen die Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide 1999-2001 sowie die Wiederaufnahmebescheide
betreffend die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1999-2001 zurück,
sofern unserer Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer 1999-2001 durch Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich
stattgegeben wird und diese Bescheide somit ersatzlos aufgehoben
werden....
Nach Vorlage der Berufungen wurden die Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Allgemeines
Strittig sind im
vorliegenden Berufungsfall die Nichtanerkennung einer Reihe von Aufwandsposten
im Zusammenhang mit Investitionen in ein Villenprojekt auf den Y . VI , darauf
entfallende Vorsteuern und das Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen an
den Alleineigentümer der Bw. Im Vorlagebericht regte das Finanzamt
darüber hinaus an, nicht nur die bisher ausgeschiedenen Betriebskosten,
sondern die Kosten der gesamten Investition als verdeckte Ausschüttung zu
behandeln.
1.1 Zusammenfassung des
Sachverhaltes
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, erwarb die Bw.
zusätzlich zu ihren bisherigen Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen
eine weitere Liegenschaft auf den Y. VI , ST , zwecks Vermietung. Es handelte
sich dabei um eine im Rahmen eines von einem österreichischen Rechtsanwalt
geleiteten Projektes errichtete Villa. Die streitgegenständliche Villa und
die weiteren Villen des Projektes wurden lt. den Prozessakten hauptsächlich
befreundeten Österreichern angeboten. In einem Prospekt wurde den
Investoren eine hohe Rendite (bis 16% pro Jahr) aus der Vermietung der noch zu
errichtenden, luxuriösen Villen in Aussicht gestellt und ein rascher
Rückfluss des eingesetzten Kapitals(Fixpreis) in Aussicht gestellt. Als
Verkäuferin trat ein Unternehmen auf, das der Gattin des Rechtsanwaltes
zuzurechnen war.
Nach Abschluss einer Punktation mit dem
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. (in weiterer Folge kurz: GG)
wurde diese nach Gründung der VPI wiederum aufgelöst und wurde der
endgültige Kaufvertrag mit der VPI abgeschlossen. Über Drängen
der Käufer übernahm der Rechtsanwalt für die gegründeten
Firmen verschiedene treuhänderische Funktionen (z.B. als "treasurer").
In der Folge kam es jedoch zu Verzögerungen
gegenüber dem geplanten Fertigstellungstermin. Auch wurden die
vorhergesehenen Kosten überschritten und die Käufer zur Leistung
weiterer Zahlungen unter Hinweis darauf, dass das Projekt sonst nicht zustande
käme und sie ihr Kapital verlieren würden, gedrängt. Nach der
verspäteten Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Villen keineswegs
wie im Prospekt zugesagt, luxuriös ausgestattet waren. Zusätzlich
traten Bau- und Ausstattungsmängel zutage. Eine ungenügende
Umzäunung und Beschrankung ermöglichte es beispielsweise Einheimischen
in den Swimmingpools der Villen zu baden. Da die Anlage außerhalb der
Hauptstadt gelegen war, mussten Hinweisschilder angebracht werden, die jedoch
sehr bald von Unbekannten entfernt wurden. Die mit der Vermietung betraute
ortsansässige Agentin wies schon bei Beginn darauf hin, dass die Villen in
der derzeitigen Ausstattung dem gehobenen Geschmack y. Kunden nicht
entsprächen und eine Vermietung schwierig sein werde.
Schließlich stellte sich heraus, dass es sich bei den
Villen nicht um Alleineigentum, sondern um ein dem österreichischen
Wohnungseigentum in etwa vergleichbares "Condominium" handelte. Wie von der
ortsansässigen Agentin vorhergesagt, ergab die Vermietung der Villen
keineswegs die im Prospekt zugesagten hohen Mieterlöse und Gewinne. Soweit
überhaupt vermietet werden konnte, blieben die Erlöse weit hinter den
im Prospekt zugesagten Erlösen zurück. Statt der erwarteten, für
die Rückfuhr des eingesetzten Kapitals erforderlichen Gewinne, fielen
Ausgabenüberschüsse ("Verluste") an. Da die Verkäuferfirma bzw.
der für diese auftretende Rechtsanwalt keine Abhilfe schaffen konnte,
brachten die Eigentümer der Villen sowohl in Österreich als auch auf
den Y. VI Klage gegen den Rechtsanwalt ein, u.a. wegen Verletzung seiner
Treuhandspflicht. Schließlich wurden die Villen - die
streitgegenständliche im Jahr 2003 - mit erheblichem Verlust verkauft. Nach
einem langen und offenbar sehr kostspieligen Prozess wurde lt. Aktenlage
zwischen den Prozessparteien "ewiges Ruhen" vereinbart.
2. Beurteilung des
Erwerbsvorganges der Villa "CB 13",
Y . VI
Fest steht, dass der GG mit einem auf den VI
ansässigen, im Einflussbereich des österreichischen Rechtsanwaltes
stehenden Unternehmen einen Vorvertrag (Punktation) über den Erwerb der
Villa abschloss. Der Erwerb sollte jedoch nicht durch ihn persönlich oder
die Bw. erfolgen, sondern zwecks Vermeidung amerikanischer Steuern durch eine
kurz zuvor errichtete Gesellschaft, eine Incorporation (kurz: Inc), nämlich
die VPI . (kurz VPI), die in etwa einer österreichischen Aktiengesellschaft
vergleichbar ist. Für diese Annahme des UFS spricht jedenfalls das im
Sachverhalt an den GG gerichtete Schreiben eines y Anwaltes, in dem er dem GG
die mittlerweile erfolgte Gründung seiner Gesellschaft und den Erwerb der
Lizenz zur Vermietung der Villa bekannt gab. Im Widerspruch dazu steht
allerdings das spätere Berufungsvorbringen, wonach die ursprünglich
unter anderer Bezeichnung bereits existierende Gesellschaft von einem Dr. Tr
erworben worden sei. Für dieses Vorbringen liegen in den Akten auch keine
Unterlagen auf und erweist sich dieses Vorbringen für die
Berufungsentscheidung nicht von maßgeblicher Bedeutung.
Nach der Gründung der VPI (oder dem Erwerb von Dr. Tr
mit anschließender Änderung der Bezeichnung) wurde der Vorvertrag
rückwirkend aufgelöst und erwarb die VPI . die Villa CB 13.
2.1.
Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der VPI
Aus den Bilanzen der Bw. zu den Stichtagen 31.12. 1999 bis
2002 sind unter Punkt II. "Finanzanlagen", "Anteile an verbundenen
Gesellschaften", die "Beteiligung VPI " mit den Anschaffungskosten in Höhe
von öS 5.227.145,14 und nach Vornahme einer - strittigen -
Teilwertabschreibung im Jahr 2001 mit öS 3.873.950,00 zu ersehen.
(Unter den vorgelegten Unterlagen befindet sich in diesem Zusammenhang neben der
Kopie einer Aktie ohne Eigentümerangabe auch eine Kopie, in der die Bw.
unter ihrer früheren Firma als 10%ige Eigentümerin angeführt
wurde.) Im Jahr 2003 erfolgte lt. den im Arbeitsbogen aufliegenden Unterlagen
schließlich der Verkauf der Villa
(Veräußerungsverlust!).
Aus einer ins Deutsche übertragenen Klageschrift geht
hervor, dass der GG und dessen Gattin H die alleinigen Eigentümer der
Anteile an der VPI seien.
In den im Zug des Berufungsverfahrens nachgereichten y
Abgabenbescheiden wird wiederum zu 100% der GG als Eigentümer an der VPI
angeführt.
Der Unabhängige Finanzsenat (kurz UFS) geht in
Hinblick auf die seit Beginn erfolgte Finanzierung und Bilanzierung durch die
Bw. - nach Einlagen des GG - davon aus, dass die Beteiligung zu Recht als solche
aktiviert worden ist. Der UFS kann sich auch der Beurteilung der VPI als
Briefkastenunternehmen, Sitzunternehmen bzw. "Scheinfirma" deshalb nicht
anschließen, da unter diesem Unternehmen die Villa erworben und die -
letztlich nicht erfolgreiche - Vermietung tatsächlich erfolgte.
(Haupt)Zweck der Firma war offensichtlich die Vermietung der konkreten
Liegenschaft und nicht die Vortäuschung von Geschäften zwecks Gewinn-
und Vermögensverlagerung. Die Vorgangsweise, wonach sich der GG gemeinsam
mit seiner Gattin in der auf den auf den VI eingereichten Klage als
Eigentümer bezeichnete, dürfte prozesstechnische Gründe gehabt
haben. Der UFS geht davon aus, dass sich die VPI. zu 100% im Eigentum der Bw.
befand.
Aus dem Umstand, dass der Prüferin im Zuge des
Verfahrens eine Aktie der VPI übergeben wurde, in der die Bw. (noch) nicht
als Eigentümerin eingetragen war, lässt sich nach Auffassung des UFS
nicht der von der Prüferin gezogene Schluss ziehen, dass es sich deshalb um
Zahlungen im Interesse des GG handelte.
2.2 Im Rechenwerk der Bw.
aufscheinende, die VPI betreffende Erlöse, Aufwände und
Vorsteuern
Die VPI war somit als eigenständige juristische Person
zu behandeln, was auch durch die y Abgabenbehörden geschehen ist. An dieser
Stelle sei angemerkt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit den AV, auf den
Bereich der VI nicht anzuwenden ist (vergl. Art 3 Abs. 1 lit f. des DB).
Die von der VPI in den y Steuererklärungen
ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben wurden im Rahmen der Gewinnermittlung - zu
Recht - in Ansatz gebracht.
Eine weitere
Erfassung der im Interesse der VPI
geleisteten Ausgaben bzw. Aufwände bzw. der Einnahmen aus der Villa im
Rahmen der österreichischen Gewinnermittlung der Bw. kam dagegen nicht in
Frage.
Die tatsächliche
Tragung von Kosten der VPI durch die Bw.
war nicht durch den Betrieb der Bw.
sondern durch das Unternehmen der VPI
verursacht. Die Tragung von Kosten
für die VPI durch die Bw. erfolgte offenbar
aus gesellschaftsrechtlichen
Gründen (100%ige Tochtergesellschaft) und war daher gem.
§ 8 Abs. 1 Körpersteuergesetz 1988 bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Einkommens der Bw. unberücksichtigt zu lassen.
Ebensowenig waren die der VPI zugeflossenen Erlöse bei der Bw. ein weiteres
Mal zu versteuern.
Ein Gewinn oder Verlust (bzw. ein Einnahmen- oder ein
Betriebsausgabenüberschuss) der VPI wäre bei der Bw. nur im Fall einer
Vollorganschaft im Sinne des § 9 Körperschaftsteuergesetz
1988 zu erfassen gewesen. Eine Vollorganschaft mit
Ergebnisabführungsvertrag wurde nie behauptet und ergibt auch aus der
Aktenlage kein Hinweis auf eine solche.
Lt. Aktenlage bestand keine Verpflichtung der Bw. Kosten
der VIP zu tragen. Die im Interesse der VIP dennoch getragenen Aufwendungen
erweisen sich somit als gesellschaftsrechtlich
veranlasst. Ein Abzug als Betriebsausgaben der Bw. kommt daher nicht in
Frage. Vielmehr stellen die Zahlungen einkommensneutrale Einlagen der Bw. in die
VIP dar. In der Tragung der durch die VIP verursachten Kosten und Aufwendungen
durch die Bw. kann allerdings noch kein Zufluss von Vermögen der Bw. beim
GG festgestellt werden.
Wie sich aus dem Arbeitsbogen (1. Ordner, Bl. 407 - 419)
ergibt, stellte der GG der Bw. wiederholt darlehensweise Mittel für die
Tragung der Kosten der VIP zur Verfügung. Zu Recht weist die Bw. im
Berufungsverfahren darauf hin, dass ihm diese Darlehen bzw. Einlagen
übersteigende Rückzahlungen nie zugeflossen sind.
Die - aus den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
nur teilweise ersichtlichen, die VPI betreffenden Einnahmen und Aufwendungen
wurden im Ergebnis zu Recht von der Betriebsprüfung ausgeschieden.
Ebenso wurden die
Vorsteuern, die auf Leistungen für
die VPI entfallen, zu Recht ausgeschieden, da sie nicht auf Leistungen für
das Unternehmen der Bw. entfallen.
2.3. Teilwertabschreibung
im Jahr 2001 (öS 1.353.195,41)
Auf Grund der eigenen Rechtspersönlichkeit der VPI und
wegen des Fehlens einer Vollorganschaft kam zur Berücksichtigung von
Wertänderungen im Vermögen der VPI als 100%ige Tochtergesellschaft der
Bw. nur eine Teilwertabschreibung in Frage.
Eine Minderung des Teilwertes einer Beteiligung ist jedoch
anhand eines nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Gutachtens
über den Wert der Beteiligung nachzuweisen (vgl. zuletzt VwGH 2004/13/0050
v. 19.09.2007, 2005/15/0073 und 2005/15/0086, beide v. 17.04.2008).
Das zur Verfügung gestellte Gutachten erfüllt
diese Anforderungen jedoch offensichtlich nicht; wurde es doch - aus
Kostenersparnisgründen - für eine andere, angeblich gleich große
Liegenschaft aus der Villenanlage, nämlich für die Villa Nr. 3
erstellt. Es mag zutreffen, dass die Liegenschaft Villa Nr. 3 in Ausstattung und
Zustand mit der strittigen Liegenschaft (Villa Nr. 13) weitgehend
übereinstimmte. Einen verlässlichen Nachweis dafür, dass der
Teilwert schon zum Stichtag 31.12.2001 auf den im Gutachten ausgewiesenen
Teilwert abgesunken ist, kann es aber genau so wenig bieten, wie der Hinweis auf
den im Jahr 2003 erzielten Verkaufspreis (rd. $ 250.000;00).
Die Teilwertabschreibung wurde daher zu Recht steuerlich
nicht anerkannt.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide war daher als unbegründet
abzuweisen.
3. Wiederaufnahme der
Verfahren
Die Berufung richtet sich auch gegen die
bescheidmäßige Verfügung der Wiederaufnahme hinsichtlich
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 1999 bis 2001, weist aber
keine Begründung auf. Bei einem Großteil der die strittige
Liegenschaft betreffenden Erlöse und Aufwendungen, vor allem die hohen
Reiseaufwendungen, war aus den Bilanzen der Zusammenhang nicht ersichtlich und
stellen die diesbezüglichen Feststellungen der Prüferin (siehe Tz 24
des Betriebsprüfungsberichtes) jedenfalls neu hervorgekommene Umstände
im Sinne von § 303 Abs. 4 BAO dar, die schon im
Hinblick auf die Erheblichkeit der ausgeschiedenen Beträge die
Wiederaufnahme der Verfahren in allen Jahren rechtfertigen.
Soweit sich die Berufung gegen die Wiederaufnahme der
Verfahren richtet, war sie als unbegründet abzuweisen.
4. Vorliegen einer
verdeckten (Gewinn)Ausschüttung
Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es
für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in
anderer Weise verwendet wird.
Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988
wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im
Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3)
die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen
im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen
auch verdeckte Ausschüttungen nach
§ 8 Abs. 2 KStG 1988. Verdeckte
Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern
aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren
Form außer der Dividende oder der sonstigen Gewinnverteilung, gleichviel
unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse
vom 3. Juli 1991, 90/14/0221, Slg. Nr. 6617/F, und vom 17. Oktober 2007,
2006/13/0069). Welche Erscheinungsform der verdeckten Ausschüttung
vorliegt, ist nach dem Veranlassungsprinzip zu beantworten. Die Zuwendung eines
Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine
dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird (vgl. z.B. die hg.
Erkenntnisse vom 24. April 2002, 2000/13/0208, und vom 27. Februar 2008,
2004/13/0031).
Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung
an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm
ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist (vgl. z.B. Doralt/Ruppe,
Steuerrecht I 9, Tz 991). An diesen nach
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt
des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an (vgl. z.B. das
hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0066, sowie Hofstätter/Reichel,
EStG III D, Tz 4 zu § 95). Die Kapitalertragsteuerpflicht hängt
hingegen in keiner Weise davon ab, in welchem Zeitraum es bei der
Körperschaft zu einer Einkommenskorrektur kommt (zitiert nach VwGH vom
9. August 2008, 2005/13/0020).
Soweit es aus dem Betriebsprüfungsbericht und der
Stellungnahme der Betriebsprüfung, in denen über weite Stecken die
Versuche der Betriebsprüfung, den Sachverhalt zu klären dargelegt und
die nach Auffassung der Betriebsprüfung ungenügende Mitarbeit der Bw.
und ihres Vertreters beklagt wird, entnommen werden kann, gehen die
Betriebsprüfung und das Finanzamt offensichtlich davon aus, dass die
Villa
CB 13 nicht der VPI, sondern
direkt dem
(Allein)Gesellschafter/Geschäftsführer der Bw. zuzurechnen sei.
Für diese Ansicht
werden Aussagen im Prozess gegen den Organisator der Villananlage auf den
Y. VI , Dr. R zitiert, wonach die für den Erwerb der einzelnen Villen
jeweils gegründeten (oder erworbenen) Unternehmen ("Firmen") bloße
"Hülsen" darstellten und die Villen den Anteilsinhabern zuzurechnen seien,
aber auch die Angaben in den Abgabenerklärungen über die
Villenvermietung gegenüber den Y. -Steuerbehörden, in denen statt der
Bw. als (100%iger) Eigentümer der GG angegeben wurde. Auch in der ersten
Kopie einer Aktie der VPI., in der der jeweilige Inhaber anzugeben ist, schien
noch nicht die Bw. auf. Erst in später vorgelegten Kopien wurde die Bw. als
Inhaberin der VPI. ausgewiesen. Weiters wurden Erhebungsergebnisse
angeführt, wonach die VPI . keinen eigenen Telefonanschluss und keine
Bankverbindung habe, weshalb sie als bloße Sitzgesellschaft ohne
Geschäftsbetrieb ("Briefkastenfirma") zu beurteilen sei.
Für die Auffassung spricht weiters der Umstand, dass
die Bw. entgegen der Aktivierung als Finanzbeteiligung an einem einer
österreichischen Aktiengesellschaft vergleichbaren Unternehmen laufende
Kosten dieses Unternehmens als eigenen Aufwand (nebst angefallenen
Erträgen) geltend machte.
Auf Grund dieser Feststellungen gehen die
Betriebsprüfung und das Finanzamt davon aus, dass die Villa CB 13 nicht ins
Eigentum der VPI . übergegangen sondern direkt dem
Geschäftsführer zuzurechnen sei. Die von der Bw. für die Villa
getragenen Aufwendungen seien daher dem Geschäftsführer als verdeckte
(Gewinn)Ausschüttung zuzurechnen. Das Finanzamt vertrat im Vorlageantrag
die Auffassung, dass darüber hinaus nicht nur die von der Bw. getragenen
Aufwendungen, sondern vielmehr auch die gesamten Anschaffungskosten als
verdeckte (Gewinn)Ausschüttung zu erfassen seien.
Gegen diese Ansicht
sprechen die bilanzmäßige Erfassung der Beteiligung an der VPI .
(unter Finanzanlagen) vom Anfang (=1999) an bis zur Veräußerung im
Jahr 2003. Wohl wurden die Vorverträge (Punktationen) noch mit dem GG der
Bw. abgeschlossen, nach Gründung der VPI . wurde der Vorvertrag
("Punktation") jedoch nachträglich aufgelöst und wurde der Kaufvertrag
mit der VPI . abgeschlossen.
Seitens der Bw. wurden schon vor dem Streitzeitraum eine
Reihe anderer Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile zum Zweck der Vermietung
erworben ohne dass dies im Zuge der Prüfung zu Beanstandungen führte.
Obwohl es zutrifft, dass die VPI . über keinen eigenen
Telefonanschluss verfügte und gegenüber Banken offenbar nicht in
Erscheinung trat, hält der UFS eine Beurteilung als sog. "Briefkastenfirma"
aus folgenden Gründen für unzutreffend:
Im Gegensatz zu einem Sitzunternehmen ("Briefkastenfirma")
betrieb diese sehr wohl die Vermietung der Villa. Mit der Vermarktung waren lt.
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung nacheinander zwei örtlich
ansässige Agenturen befasst. Auch gab es eine Homepage, über die
für die Vermietung der Villa geworben wurde. Für die VPI . wurde eine
entsprechende Konzession, die sie zur Vermietung der Villa berechtigte,
erworben. Die erwirtschafteten - negativen - Einkünfte wurden, wie aus den
aktenkundigen Kopien von y Abgabenbescheiden ersichtlich ist, gegenüber den
Y. -Steuerbehörden einbekannt. Im Gegensatz dazu ist für
Sitzgesellschaften typisch, dass sie eben keine tatsächliche
geschäftliche bzw. betriebliche Tätigkeit ausüben, sondern eine
solche - z.B. zwecks Vermögens- und/oder Gewinnverlagerung nur
vortäuschen.
Wenngleich die die VPI . betreffenden Aufwände sowie
die darauf entfallenden Vorsteuern und Einnahmen bzw. Erlöse, wie bereits
oben dargelegt, aus den erklärten Einkünften und Vorsteuern mangels
betrieblicher Veranlassung auszuscheiden waren, bedeutet dies noch keineswegs
zwangsläufig einen Zufluss beim GG der Bw. Vielmehr kam die
(rechtsgrundlose) Übernahme von Kosten der VPI durch die Bw. zuerst der VPI
. zugute, deren Anteile sich lt. den Bilanzangaben zu 100% im Eigentum der Bw.
befinden. Warum im Gegensatz dazu in den Erklärungen der GG der Bw. als
Alleineigentümer aufscheint, blieb im gesamten Prüfungs- und
Rechtsmittelverfahren ungeklärt. Der UFS vermutet, dass der Bw. diese
Vorgangsweise durch die y rechtsfreundlichen Vertreter empfohlen wurde.
Jedenfalls kann der UFS in der Übernahme von Kosten
der (100%igen) Tochtergesellschaft durch die Bw. keinen Zufluss von
Vermögenswerten beim GG der Bw. erkennen. Auch eine für die Annahme
einer verdeckten Ausschüttung erforderliche Bereicherung oder eine
Bereicherungsabsicht der Bw. gegenüber dem Gesellschafter kann darin nicht
erblickt werden.
Für einen Zufluss beim GG fehlen entsprechende
konkrete Sachverhaltsfeststellungen.
Ein Zufluss beim GG wäre beispielsweise dann
anzunehmen gewesen, wenn die Bw. dem GG ohne bzw. ohne angemessenes Entgelt die
Nutzung der im Eigentum ihrer Tochter befindlichen Villa ermöglicht
hätte, sei es nun zur ausschließlich privaten Nutzung sei es zur
Vermietung im Namen des GG. Konkrete Feststellungen darüber, dass der GG
die Villa ohne bzw. ohne fremdübliches Entgelt für private Zwecke und
nicht zur Überprüfung des Zustandes der Villa, zur Veranlassung bzw.
eigenhändiger Durchführung (lt. Aktenbogen: Lackierung) von
Reparaturen, Wartungsarbeiten etc. genutzt hat, sind dem Bericht abgesehen von
der Zitierung aus einem Schreiben an den y Anwalt, wonach sich der GG schon auf
den Aufenthalt freue, nicht zu entnehmen. In einer solchen unentgeltlichen
Nutzen wäre im Ausmaß des fehlenden oder ungenügenden Entgeltes
an die VPI eine verdeckte Ausschüttung an den GG vorgelegen, nicht aber im
Ausmaß der aus den steuerlichen Ergebnissen der Bw. ausgeschiedenen Kosten
(vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof v. 09.07.2008, 2005/13/0020).
Eine Hinzurechnung der gesamten, mit der Villa im
Zusammenhang stehenden Investitionskosten, wie vom Finanzamt vorgeschlagen
worden war, kam schon deshalb nicht in Frage, da die Liegenschaft dem GG von der
Bw. weder ins zivilrechtliche noch ins wirtschaftliche Eigentum übertragen
wurde. Letztendlich wurde die Liegenschaft lt. Aktenlage auch durch die VPI
(Arb.Bg. Bl. 1489 ff.) und nicht durch den GG
im Jahr 2003
veräußert.
Eine Bereicherungsabsicht der Bw. gegenüber dem GG ist
für den UFS nicht erkennbar:
Zum einen befindet sich die VPI zu 100% im Besitz der Bw.
und nicht (direkt) des GG. Die für die VPI getragenen Kosten stellen in
wirtschaftlicher Betrachtung Einlagen der Bw. ins Vermögen ihrer
Tochtergesellschaft, also der VPI dar. Eine Bereicherung des GG kann darin nicht
erblickt werden.
Der Berufung gegen den Zahlungs- und Haftungsbescheid
hinsichtlich Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 war daher
Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1664-W/04
- Stammnummer
- 37321
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF