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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1664-W/04

Beurteilung einer Investition einer österreichischen GmbH in eine Villa in der Karibik zwecks Vermietung als verdeckte Ausschüttung an den 100%igen Gesellschafter/Geschäftsführer der (österr.) GmbH.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1664-W/04vom 14.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gewinnausschüttung zu würdigen. Wir haben in unserer Berufung und den ergänzenden Stellungnahmen bereits dargelegt, dass wir sowohl das Verfahren als auch die rechtliche Beurteilung durch die Abgabenbehörde 1. Instanz aus den verschiedensten Gründen für rechtswidrig erachten. Zweifellos wäre diese unsere Rechtsansicht im fortgesetzten Verfahren - letztlich auch im Hinblick auf ein eventuelles VfGH- oder VwGH-Verfahren - noch detaillierter auszuführen. Dabei wäre schwerpunktmäßig wohl noch weiter darauf hinzuweisen, weshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung im vorliegenden Fall nicht gegeben sein kann. Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Voraussetzung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erforderlich. Änderungen, die sich nach Abschluss einer Vereinbarung zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber ergeben, haben auf die Beurteilung, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, grundsätzlich keinen Einfluss (RZ 783 KStR). Das objektive Tatbild setzt eine Vermögensminderung bei der Körperschaft durch erhöhte Aufwendungen oder fehlende Erträge voraus (RZ 784 KStR). Zu den grundsätzlichen Fragen der verdeckten Ausschüttung gehören der Zweck und die Ausstattung der Körperschaft auf Grund ihrer Geschäftsgrundlage. Ist die Körperschaft laut ihrem Geschäftsgegenstand zum Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit berufen, ist davon auszugehen, dass sie als Kaufmann auftritt und eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (RZ 787 KStR). Das subjektive Tatbild erfordert eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen - der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann (RZ 790 KStR). Zur subjektiven Tatseite gehört auch, dass eine irrtümlich zustande kommende ungerechtfertigte Vorteilseinräumung die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ausschließt, soweit es sich um einen Tatbestandsirrtum handelt (RZ 791 KStR).Vor allem zum subjektiven Tatbild lässt das Verwaltungsverfahren bis dato jede Sachverhaltsfeststellung vermissen, auf deren Grundlage eine derartige Beurteilung plausibel wäre. Vielmehr ist Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (bzw. jedenfalls aus den Verwaltungsakten ersichtlich), dass das Wollen der Gesellschaft darauf gerichtet war, einen überdurchschnittlichen Ertrag aus dieser Investition zu erzielen. Im Übrigen entsprach das strittige Projekt der sonstigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die bereits zum damaligen Zeitpunkt mehrere Immobilieninvestitionen im Inland getätigt hatte. Da wie oben ausgeführt das objektive und das subjektive Tatbild zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kumulativ erfüllt sein müssen, kann schon aus diesem Grund keine verdeckte Ausschüttung - weder auf Gesellschafts- noch auf Gesellschafterebene - vorliegen. Eine verdeckte Ausschüttung auf Gesellschafterebene (mit der Folge der Einkommensbesteuerung bzw. Kapitalertragsteuerpflicht) kann aber darüber hinaus nur vorliegen, wenn (und in dem Zeitpunkt) ein vermögenswerter Vorteil dem Gesellschafter aus dem Geschäftsfall auch tatsächlich zufließt. Eine Bindung des Einkommensteuerbescheides (muss wohl auch für die Kapitalertragsteuer gelten) an den die Körperschaft betreffenden Körperschaftsteuerbescheid besteht nicht. Dies bedeutet, dass beim Anteilsinhaber im Rahmen des Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens das Zufließen der verdeckten Ausschüttung gesondert zu prüfen ist (RZ 836 KStR). Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde bereits belegt, dass das fragliche Investment der E durch finanzielle Mittel realisiert wurde, die Herr N der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hat. Selbst unter der Annahme, dass das Projekt Y. VI für die E nicht betrieblich veranlasst war, ist ein vermögenswerter Vorteil dem Gesellschafter bis dato nicht zugeflossen. Ein Zufluss könnte erst in dem Zeitpunkt festzustellen sein, in dem die Gesellschaft eine Rückzahlung dieser zur Verfügung gestellten Mittel in einem Ausmaß zulässt bzw. bewirkt, das über den Betrag der Einlagen nach Abzug aller durch das Projekt Y. VI verursachten Mittelabflüsse bei der Gesellschaft hinaus geht. Eine solche Rückzahlung wurde nicht nur im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt, sondern hat - trotz der zwischenzeitlichen Beendigung des Projektes - bis dato nicht stattgefunden. Zusammenfassend möchten wir daher festhalten, dass wir den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung weder auf der Besteuerungsebene der Gesellschaft noch jener des Gesellschafters als gegeben erachten. Nach Rücksprache mit unserem Mandanten ziehen wir jedoch in eventu unsere Berufungen gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 1999-2001 sowie die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1999-2001 zurück, sofern unserer Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1999-2001 durch Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich stattgegeben wird und diese Bescheide somit ersatzlos aufgehoben werden.... Nach Vorlage der Berufungen wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Allgemeines Strittig sind im vorliegenden Berufungsfall die Nichtanerkennung einer Reihe von Aufwandsposten im Zusammenhang mit Investitionen in ein Villenprojekt auf den Y . VI , darauf entfallende Vorsteuern und das Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen an den Alleineigentümer der Bw. Im Vorlagebericht regte das Finanzamt darüber hinaus an, nicht nur die bisher ausgeschiedenen Betriebskosten, sondern die Kosten der gesamten Investition als verdeckte Ausschüttung zu behandeln. 1.1 Zusammenfassung des Sachverhaltes Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, erwarb die Bw. zusätzlich zu ihren bisherigen Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen eine weitere Liegenschaft auf den Y. VI , ST , zwecks Vermietung. Es handelte sich dabei um eine im Rahmen eines von einem österreichischen Rechtsanwalt geleiteten Projektes errichtete Villa. Die streitgegenständliche Villa und die weiteren Villen des Projektes wurden lt. den Prozessakten hauptsächlich befreundeten Österreichern angeboten. In einem Prospekt wurde den Investoren eine hohe Rendite (bis 16% pro Jahr) aus der Vermietung der noch zu errichtenden, luxuriösen Villen in Aussicht gestellt und ein rascher Rückfluss des eingesetzten Kapitals(Fixpreis) in Aussicht gestellt. Als Verkäuferin trat ein Unternehmen auf, das der Gattin des Rechtsanwaltes zuzurechnen war. Nach Abschluss einer Punktation mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. (in weiterer Folge kurz: GG) wurde diese nach Gründung der VPI wiederum aufgelöst und wurde der endgültige Kaufvertrag mit der VPI abgeschlossen. Über Drängen der Käufer übernahm der Rechtsanwalt für die gegründeten Firmen verschiedene treuhänderische Funktionen (z.B. als "treasurer"). In der Folge kam es jedoch zu Verzögerungen gegenüber dem geplanten Fertigstellungstermin. Auch wurden die vorhergesehenen Kosten überschritten und die Käufer zur Leistung weiterer Zahlungen unter Hinweis darauf, dass das Projekt sonst nicht zustande käme und sie ihr Kapital verlieren würden, gedrängt. Nach der verspäteten Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Villen keineswegs wie im Prospekt zugesagt, luxuriös ausgestattet waren. Zusätzlich traten Bau- und Ausstattungsmängel zutage. Eine ungenügende Umzäunung und Beschrankung ermöglichte es beispielsweise Einheimischen in den Swimmingpools der Villen zu baden. Da die Anlage außerhalb der Hauptstadt gelegen war, mussten Hinweisschilder angebracht werden, die jedoch sehr bald von Unbekannten entfernt wurden. Die mit der Vermietung betraute ortsansässige Agentin wies schon bei Beginn darauf hin, dass die Villen in der derzeitigen Ausstattung dem gehobenen Geschmack y. Kunden nicht entsprächen und eine Vermietung schwierig sein werde. Schließlich stellte sich heraus, dass es sich bei den Villen nicht um Alleineigentum, sondern um ein dem österreichischen Wohnungseigentum in etwa vergleichbares "Condominium" handelte. Wie von der ortsansässigen Agentin vorhergesagt, ergab die Vermietung der Villen keineswegs die im Prospekt zugesagten hohen Mieterlöse und Gewinne. Soweit überhaupt vermietet werden konnte, blieben die Erlöse weit hinter den im Prospekt zugesagten Erlösen zurück. Statt der erwarteten, für die Rückfuhr des eingesetzten Kapitals erforderlichen Gewinne, fielen Ausgabenüberschüsse ("Verluste") an. Da die Verkäuferfirma bzw. der für diese auftretende Rechtsanwalt keine Abhilfe schaffen konnte, brachten die Eigentümer der Villen sowohl in Österreich als auch auf den Y. VI Klage gegen den Rechtsanwalt ein, u.a. wegen Verletzung seiner Treuhandspflicht. Schließlich wurden die Villen - die streitgegenständliche im Jahr 2003 - mit erheblichem Verlust verkauft. Nach einem langen und offenbar sehr kostspieligen Prozess wurde lt. Aktenlage zwischen den Prozessparteien "ewiges Ruhen" vereinbart. 2. Beurteilung des Erwerbsvorganges der Villa "CB 13", Y . VI Fest steht, dass der GG mit einem auf den VI ansässigen, im Einflussbereich des österreichischen Rechtsanwaltes stehenden Unternehmen einen Vorvertrag (Punktation) über den Erwerb der Villa abschloss. Der Erwerb sollte jedoch nicht durch ihn persönlich oder die Bw. erfolgen, sondern zwecks Vermeidung amerikanischer Steuern durch eine kurz zuvor errichtete Gesellschaft, eine Incorporation (kurz: Inc), nämlich die VPI . (kurz VPI), die in etwa einer österreichischen Aktiengesellschaft vergleichbar ist. Für diese Annahme des UFS spricht jedenfalls das im Sachverhalt an den GG gerichtete Schreiben eines y Anwaltes, in dem er dem GG die mittlerweile erfolgte Gründung seiner Gesellschaft und den Erwerb der Lizenz zur Vermietung der Villa bekannt gab. Im Widerspruch dazu steht allerdings das spätere Berufungsvorbringen, wonach die ursprünglich unter anderer Bezeichnung bereits existierende Gesellschaft von einem Dr. Tr erworben worden sei. Für dieses Vorbringen liegen in den Akten auch keine Unterlagen auf und erweist sich dieses Vorbringen für die Berufungsentscheidung nicht von maßgeblicher Bedeutung. Nach der Gründung der VPI (oder dem Erwerb von Dr. Tr mit anschließender Änderung der Bezeichnung) wurde der Vorvertrag rückwirkend aufgelöst und erwarb die VPI . die Villa CB 13. 2.1. Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der VPI Aus den Bilanzen der Bw. zu den Stichtagen 31.12. 1999 bis 2002 sind unter Punkt II. "Finanzanlagen", "Anteile an verbundenen Gesellschaften", die "Beteiligung VPI " mit den Anschaffungskosten in Höhe von öS 5.227.145,14 und nach Vornahme einer - strittigen - Teilwertabschreibung im Jahr 2001 mit öS 3.873.950,00 zu ersehen. (Unter den vorgelegten Unterlagen befindet sich in diesem Zusammenhang neben der Kopie einer Aktie ohne Eigentümerangabe auch eine Kopie, in der die Bw. unter ihrer früheren Firma als 10%ige Eigentümerin angeführt wurde.) Im Jahr 2003 erfolgte lt. den im Arbeitsbogen aufliegenden Unterlagen schließlich der Verkauf der Villa (Veräußerungsverlust!). Aus einer ins Deutsche übertragenen Klageschrift geht hervor, dass der GG und dessen Gattin H die alleinigen Eigentümer der Anteile an der VPI seien. In den im Zug des Berufungsverfahrens nachgereichten y Abgabenbescheiden wird wiederum zu 100% der GG als Eigentümer an der VPI angeführt. Der Unabhängige Finanzsenat (kurz UFS) geht in Hinblick auf die seit Beginn erfolgte Finanzierung und Bilanzierung durch die Bw. - nach Einlagen des GG - davon aus, dass die Beteiligung zu Recht als solche aktiviert worden ist. Der UFS kann sich auch der Beurteilung der VPI als Briefkastenunternehmen, Sitzunternehmen bzw. "Scheinfirma" deshalb nicht anschließen, da unter diesem Unternehmen die Villa erworben und die - letztlich nicht erfolgreiche - Vermietung tatsächlich erfolgte. (Haupt)Zweck der Firma war offensichtlich die Vermietung der konkreten Liegenschaft und nicht die Vortäuschung von Geschäften zwecks Gewinn- und Vermögensverlagerung. Die Vorgangsweise, wonach sich der GG gemeinsam mit seiner Gattin in der auf den auf den VI eingereichten Klage als Eigentümer bezeichnete, dürfte prozesstechnische Gründe gehabt haben. Der UFS geht davon aus, dass sich die VPI. zu 100% im Eigentum der Bw. befand. Aus dem Umstand, dass der Prüferin im Zuge des Verfahrens eine Aktie der VPI übergeben wurde, in der die Bw. (noch) nicht als Eigentümerin eingetragen war, lässt sich nach Auffassung des UFS nicht der von der Prüferin gezogene Schluss ziehen, dass es sich deshalb um Zahlungen im Interesse des GG handelte. 2.2 Im Rechenwerk der Bw. aufscheinende, die VPI betreffende Erlöse, Aufwände und Vorsteuern Die VPI war somit als eigenständige juristische Person zu behandeln, was auch durch die y Abgabenbehörden geschehen ist. An dieser Stelle sei angemerkt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit den AV, auf den Bereich der VI nicht anzuwenden ist (vergl. Art 3 Abs. 1 lit f. des DB). Die von der VPI in den y Steuererklärungen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben wurden im Rahmen der Gewinnermittlung - zu Recht - in Ansatz gebracht. Eine weitere Erfassung der im Interesse der VPI geleisteten Ausgaben bzw. Aufwände bzw. der Einnahmen aus der Villa im Rahmen der österreichischen Gewinnermittlung der Bw. kam dagegen nicht in Frage. Die tatsächliche Tragung von Kosten der VPI durch die Bw. war nicht durch den Betrieb der Bw. sondern durch das Unternehmen der VPI verursacht. Die Tragung von Kosten für die VPI durch die Bw. erfolgte offenbar aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (100%ige Tochtergesellschaft) und war daher gem. § 8 Abs. 1 Körpersteuergesetz 1988 bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Bw. unberücksichtigt zu lassen. Ebensowenig waren die der VPI zugeflossenen Erlöse bei der Bw. ein weiteres Mal zu versteuern. Ein Gewinn oder Verlust (bzw. ein Einnahmen- oder ein Betriebsausgabenüberschuss) der VPI wäre bei der Bw. nur im Fall einer Vollorganschaft im Sinne des § 9 Körperschaftsteuergesetz 1988 zu erfassen gewesen. Eine Vollorganschaft mit Ergebnisabführungsvertrag wurde nie behauptet und ergibt auch aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine solche. Lt. Aktenlage bestand keine Verpflichtung der Bw. Kosten der VIP zu tragen. Die im Interesse der VIP dennoch getragenen Aufwendungen erweisen sich somit als gesellschaftsrechtlich veranlasst. Ein Abzug als Betriebsausgaben der Bw. kommt daher nicht in Frage. Vielmehr stellen die Zahlungen einkommensneutrale Einlagen der Bw. in die VIP dar. In der Tragung der durch die VIP verursachten Kosten und Aufwendungen durch die Bw. kann allerdings noch kein Zufluss von Vermögen der Bw. beim GG festgestellt werden. Wie sich aus dem Arbeitsbogen (1. Ordner, Bl. 407 - 419) ergibt, stellte der GG der Bw. wiederholt darlehensweise Mittel für die Tragung der Kosten der VIP zur Verfügung. Zu Recht weist die Bw. im Berufungsverfahren darauf hin, dass ihm diese Darlehen bzw. Einlagen übersteigende Rückzahlungen nie zugeflossen sind. Die - aus den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nur teilweise ersichtlichen, die VPI betreffenden Einnahmen und Aufwendungen wurden im Ergebnis zu Recht von der Betriebsprüfung ausgeschieden. Ebenso wurden die Vorsteuern, die auf Leistungen für die VPI entfallen, zu Recht ausgeschieden, da sie nicht auf Leistungen für das Unternehmen der Bw. entfallen. 2.3. Teilwertabschreibung im Jahr 2001 (öS 1.353.195,41) Auf Grund der eigenen Rechtspersönlichkeit der VPI und wegen des Fehlens einer Vollorganschaft kam zur Berücksichtigung von Wertänderungen im Vermögen der VPI als 100%ige Tochtergesellschaft der Bw. nur eine Teilwertabschreibung in Frage. Eine Minderung des Teilwertes einer Beteiligung ist jedoch anhand eines nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Gutachtens über den Wert der Beteiligung nachzuweisen (vgl. zuletzt VwGH 2004/13/0050 v. 19.09.2007, 2005/15/0073 und 2005/15/0086, beide v. 17.04.2008). Das zur Verfügung gestellte Gutachten erfüllt diese Anforderungen jedoch offensichtlich nicht; wurde es doch - aus Kostenersparnisgründen - für eine andere, angeblich gleich große Liegenschaft aus der Villenanlage, nämlich für die Villa Nr. 3 erstellt. Es mag zutreffen, dass die Liegenschaft Villa Nr. 3 in Ausstattung und Zustand mit der strittigen Liegenschaft (Villa Nr. 13) weitgehend übereinstimmte. Einen verlässlichen Nachweis dafür, dass der Teilwert schon zum Stichtag 31.12.2001 auf den im Gutachten ausgewiesenen Teilwert abgesunken ist, kann es aber genau so wenig bieten, wie der Hinweis auf den im Jahr 2003 erzielten Verkaufspreis (rd. $ 250.000;00). Die Teilwertabschreibung wurde daher zu Recht steuerlich nicht anerkannt. Die Berufung gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide war daher als unbegründet abzuweisen. 3. Wiederaufnahme der Verfahren Die Berufung richtet sich auch gegen die bescheidmäßige Verfügung der Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 1999 bis 2001, weist aber keine Begründung auf. Bei einem Großteil der die strittige Liegenschaft betreffenden Erlöse und Aufwendungen, vor allem die hohen Reiseaufwendungen, war aus den Bilanzen der Zusammenhang nicht ersichtlich und stellen die diesbezüglichen Feststellungen der Prüferin (siehe Tz 24 des Betriebsprüfungsberichtes) jedenfalls neu hervorgekommene Umstände im Sinne von § 303 Abs. 4 BAO dar, die schon im Hinblick auf die Erheblichkeit der ausgeschiedenen Beträge die Wiederaufnahme der Verfahren in allen Jahren rechtfertigen. Soweit sich die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren richtet, war sie als unbegründet abzuweisen. 4. Vorliegen einer verdeckten (Gewinn)Ausschüttung Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen nach § 8 Abs. 2 KStG 1988. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder der sonstigen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1991, 90/14/0221, Slg. Nr. 6617/F, und vom 17. Oktober 2007, 2006/13/0069). Welche Erscheinungsform der verdeckten Ausschüttung vorliegt, ist nach dem Veranlassungsprinzip zu beantworten. Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, 2000/13/0208, und vom 27. Februar 2008, 2004/13/0031). Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist (vgl. z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I 9, Tz 991). An diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0066, sowie Hofstätter/Reichel, EStG III D, Tz 4 zu § 95). Die Kapitalertragsteuerpflicht hängt hingegen in keiner Weise davon ab, in welchem Zeitraum es bei der Körperschaft zu einer Einkommenskorrektur kommt (zitiert nach VwGH vom 9. August 2008, 2005/13/0020). Soweit es aus dem Betriebsprüfungsbericht und der Stellungnahme der Betriebsprüfung, in denen über weite Stecken die Versuche der Betriebsprüfung, den Sachverhalt zu klären dargelegt und die nach Auffassung der Betriebsprüfung ungenügende Mitarbeit der Bw. und ihres Vertreters beklagt wird, entnommen werden kann, gehen die Betriebsprüfung und das Finanzamt offensichtlich davon aus, dass die Villa CB 13 nicht der VPI, sondern direkt dem (Allein)Gesellschafter/Geschäftsführer der Bw. zuzurechnen sei. Für diese Ansicht werden Aussagen im Prozess gegen den Organisator der Villananlage auf den Y. VI , Dr. R zitiert, wonach die für den Erwerb der einzelnen Villen jeweils gegründeten (oder erworbenen) Unternehmen ("Firmen") bloße "Hülsen" darstellten und die Villen den Anteilsinhabern zuzurechnen seien, aber auch die Angaben in den Abgabenerklärungen über die Villenvermietung gegenüber den Y. -Steuerbehörden, in denen statt der Bw. als (100%iger) Eigentümer der GG angegeben wurde. Auch in der ersten Kopie einer Aktie der VPI., in der der jeweilige Inhaber anzugeben ist, schien noch nicht die Bw. auf. Erst in später vorgelegten Kopien wurde die Bw. als Inhaberin der VPI. ausgewiesen. Weiters wurden Erhebungsergebnisse angeführt, wonach die VPI . keinen eigenen Telefonanschluss und keine Bankverbindung habe, weshalb sie als bloße Sitzgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb ("Briefkastenfirma") zu beurteilen sei. Für die Auffassung spricht weiters der Umstand, dass die Bw. entgegen der Aktivierung als Finanzbeteiligung an einem einer österreichischen Aktiengesellschaft vergleichbaren Unternehmen laufende Kosten dieses Unternehmens als eigenen Aufwand (nebst angefallenen Erträgen) geltend machte. Auf Grund dieser Feststellungen gehen die Betriebsprüfung und das Finanzamt davon aus, dass die Villa CB 13 nicht ins Eigentum der VPI . übergegangen sondern direkt dem Geschäftsführer zuzurechnen sei. Die von der Bw. für die Villa getragenen Aufwendungen seien daher dem Geschäftsführer als verdeckte (Gewinn)Ausschüttung zuzurechnen. Das Finanzamt vertrat im Vorlageantrag die Auffassung, dass darüber hinaus nicht nur die von der Bw. getragenen Aufwendungen, sondern vielmehr auch die gesamten Anschaffungskosten als verdeckte (Gewinn)Ausschüttung zu erfassen seien. Gegen diese Ansicht sprechen die bilanzmäßige Erfassung der Beteiligung an der VPI . (unter Finanzanlagen) vom Anfang (=1999) an bis zur Veräußerung im Jahr 2003. Wohl wurden die Vorverträge (Punktationen) noch mit dem GG der Bw. abgeschlossen, nach Gründung der VPI . wurde der Vorvertrag ("Punktation") jedoch nachträglich aufgelöst und wurde der Kaufvertrag mit der VPI . abgeschlossen. Seitens der Bw. wurden schon vor dem Streitzeitraum eine Reihe anderer Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile zum Zweck der Vermietung erworben ohne dass dies im Zuge der Prüfung zu Beanstandungen führte. Obwohl es zutrifft, dass die VPI . über keinen eigenen Telefonanschluss verfügte und gegenüber Banken offenbar nicht in Erscheinung trat, hält der UFS eine Beurteilung als sog. "Briefkastenfirma" aus folgenden Gründen für unzutreffend: Im Gegensatz zu einem Sitzunternehmen ("Briefkastenfirma") betrieb diese sehr wohl die Vermietung der Villa. Mit der Vermarktung waren lt. Arbeitsbogen der Betriebsprüfung nacheinander zwei örtlich ansässige Agenturen befasst. Auch gab es eine Homepage, über die für die Vermietung der Villa geworben wurde. Für die VPI . wurde eine entsprechende Konzession, die sie zur Vermietung der Villa berechtigte, erworben. Die erwirtschafteten - negativen - Einkünfte wurden, wie aus den aktenkundigen Kopien von y Abgabenbescheiden ersichtlich ist, gegenüber den Y. -Steuerbehörden einbekannt. Im Gegensatz dazu ist für Sitzgesellschaften typisch, dass sie eben keine tatsächliche geschäftliche bzw. betriebliche Tätigkeit ausüben, sondern eine solche - z.B. zwecks Vermögens- und/oder Gewinnverlagerung nur vortäuschen. Wenngleich die die VPI . betreffenden Aufwände sowie die darauf entfallenden Vorsteuern und Einnahmen bzw. Erlöse, wie bereits oben dargelegt, aus den erklärten Einkünften und Vorsteuern mangels betrieblicher Veranlassung auszuscheiden waren, bedeutet dies noch keineswegs zwangsläufig einen Zufluss beim GG der Bw. Vielmehr kam die (rechtsgrundlose) Übernahme von Kosten der VPI durch die Bw. zuerst der VPI . zugute, deren Anteile sich lt. den Bilanzangaben zu 100% im Eigentum der Bw. befinden. Warum im Gegensatz dazu in den Erklärungen der GG der Bw. als Alleineigentümer aufscheint, blieb im gesamten Prüfungs- und Rechtsmittelverfahren ungeklärt. Der UFS vermutet, dass der Bw. diese Vorgangsweise durch die y rechtsfreundlichen Vertreter empfohlen wurde. Jedenfalls kann der UFS in der Übernahme von Kosten der (100%igen) Tochtergesellschaft durch die Bw. keinen Zufluss von Vermögenswerten beim GG der Bw. erkennen. Auch eine für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung erforderliche Bereicherung oder eine Bereicherungsabsicht der Bw. gegenüber dem Gesellschafter kann darin nicht erblickt werden. Für einen Zufluss beim GG fehlen entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen. Ein Zufluss beim GG wäre beispielsweise dann anzunehmen gewesen, wenn die Bw. dem GG ohne bzw. ohne angemessenes Entgelt die Nutzung der im Eigentum ihrer Tochter befindlichen Villa ermöglicht hätte, sei es nun zur ausschließlich privaten Nutzung sei es zur Vermietung im Namen des GG. Konkrete Feststellungen darüber, dass der GG die Villa ohne bzw. ohne fremdübliches Entgelt für private Zwecke und nicht zur Überprüfung des Zustandes der Villa, zur Veranlassung bzw. eigenhändiger Durchführung (lt. Aktenbogen: Lackierung) von Reparaturen, Wartungsarbeiten etc. genutzt hat, sind dem Bericht abgesehen von der Zitierung aus einem Schreiben an den y Anwalt, wonach sich der GG schon auf den Aufenthalt freue, nicht zu entnehmen. In einer solchen unentgeltlichen Nutzen wäre im Ausmaß des fehlenden oder ungenügenden Entgeltes an die VPI eine verdeckte Ausschüttung an den GG vorgelegen, nicht aber im Ausmaß der aus den steuerlichen Ergebnissen der Bw. ausgeschiedenen Kosten (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof v. 09.07.2008, 2005/13/0020). Eine Hinzurechnung der gesamten, mit der Villa im Zusammenhang stehenden Investitionskosten, wie vom Finanzamt vorgeschlagen worden war, kam schon deshalb nicht in Frage, da die Liegenschaft dem GG von der Bw. weder ins zivilrechtliche noch ins wirtschaftliche Eigentum übertragen wurde. Letztendlich wurde die Liegenschaft lt. Aktenlage auch durch die VPI (Arb.Bg. Bl. 1489 ff.) und nicht durch den GG im Jahr 2003 veräußert. Eine Bereicherungsabsicht der Bw. gegenüber dem GG ist für den UFS nicht erkennbar: Zum einen befindet sich die VPI zu 100% im Besitz der Bw. und nicht (direkt) des GG. Die für die VPI getragenen Kosten stellen in wirtschaftlicher Betrachtung Einlagen der Bw. ins Vermögen ihrer Tochtergesellschaft, also der VPI dar. Eine Bereicherung des GG kann darin nicht erblickt werden. Der Berufung gegen den Zahlungs- und Haftungsbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 war daher Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben. Wien, am 14. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

Verdeckte AusschüttungZufluss"Briefkastenfirma"

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1664-W/04
Stammnummer
37321
Gültig
14.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF