Findok · EAS-Auskünfte
EAS 577
Provisionszahlungen an eine schweizerische Briefkastenfirma
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/7-IV/4/95vom 09.02.1995
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen
Unternehmen eine namhafte Provision an eine schweizerische Briefkastenfirma
überwiesen und ist bekannt, wer hinter dieser schweizerischen Firma steht,
dh. wem diese Provision im Ergebnis zugeflossen ist, so kann die
Nichtanerkennung des Provisionsaufwandes nicht auf § 162 BAO gestützt
werden; denn sowohl der formale als auch der wirtschaftliche Empfänger sind
bekannt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
wirtschaftliche Empfänger aus Österreich geflohen und eine steuerliche
Erfassung der Beträge in Österreich nicht möglich ist.
Allerdings wird in Fällen dieser Art auch zu
untersuchen sein, ob möglicherweise Teile dieser Provisionszahlungen in
verdeckter Form wieder an den Provisionszahler zurückgeflossen sein
könnten. In diesem Zusammenhang verdient insbesondere das Erkenntnis des
VwGH 19.03.1974, 1527/72, Beachtung, in dem der VwGH im Fall einer
internationalen Steuerumgehung zu folgender Feststellung gelangte:
"Wenn nun die Behörde, ausgehend von
dieser notorischen Tatsache in Verbindung mit der Erfahrungstatsache, dass die
Zahlung überhöhter Entgelte im Geschäftsleben unüblich ist,
zur Annahme gelangt, dass im Fall der Zahlung überhöhter Entgelte an
eine ... Anstalt eine nicht offen gelegte Nebenabrede vorliegt, die dem
Zahlenden das Verfügungsrecht über den Mehrbetrag sichert, so stellt
sich diese Annahme als ein Akt der freien Beweiswürdigung dar, der weder
der Schlüssigkeit noch der Übereinstimmung mit den allgemeinen
Lebenserfahrungen entbehrt und demnach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
unangreifbar ist." Die in dem Erkenntnis angesprochene "notorische
Tatsache" war die Einbindung einer Steueroasenfirma.
Sollte sich erweisen, dass das österreichische
Unternehmen sich bewusst war, dass die Provisionen an eine ausländische
Briefkastenfirma geleistet wurden, um einen Zufluss an einen damit in
Österreich steuerpflichtigen Empfänger zu verschleiern, so wird zu
prüfen sein, ob hiedurch eine Beteiligung an einem Hinterziehungsdelikt
erfolgt ist, wodurch beim Provisionszahler die Haftung für die der Republik
Österreich vorenthaltenen Steuerbeträge gemäß
§ 11 BAO
in Verbindung mit § 11 FinStrG ausgelöst würde.
9. Februar
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/7-IV/4/95
- Stammnummer
- 17327
- Gültig
- 09.02.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF