Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0004-S/02
Sicherstellungsauftrag; Abgabenanspruch; Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-S/02vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.G., Lb., vertreten durch
Dr. Gerd LOHBERGER, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Nonntaler
Hauptstraße 49, vom 19. April 1993 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 8. März 1993 betreffend Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8.März 1993 erließ das
Finanzamt Salzburg-Stadt gegen den Abgabepflichtigen N.G. einen
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO. Dieser
Sicherstellungsauftrag umfasste Einkommensteuerbeträge für die Jahre
1986 bis 1989 in einer Höhe von zusammen ATS 8,042.680.--. Im
Sicherstellungsauftrag werden die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume
entfallenden Abgabenbeträge konkret dargestellt. Das Finanzamt
begründete diesen Bescheid damit, dass aufgrund der vorliegenden
Feststellungen bei der Steuerpflichtigen G-Ges. über eine englische
Briefkastenfirma Gewinne, für welche Österreich das Besteuerungsrecht
zustehe, ins Ausland verlagert wurden. Diese Gewinne seien der inländischen
Besteuerung entzogen worden. Weiters sei das letzte Inlandsvermögen am
31.10.1989 an die Gattin verschenkt worden. Vermögensverlagerungen an
Verwandte und der Verdacht einer Abgabenhinterziehung würden Umstände
darstellen, die es rechtfertigten, von einer wesentlichen Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung auszugehen.
Gegen diesen Sicherstellungsauftrag erhob der
Berufungswerber (Bw) am 19.April 1993 Berufung. Er bringt vor, dass auch gegen
die Bezug habenden Einkommensteuerbescheide berufen worden sei, da es aufgrund
des Fehlens eines entsprechenden Feststellungsbescheides zu einer rechtswidrigen
Vorschreibung der Einkommensteuer gekommen sei. Durch Wegfall der
ESt-Vorschreibungen erübrige sich ein Sicherstellungsauftrag.
Weiters wurde vom Bw ausgeführt, dass das
übertragene Inlandsvermögen mit den mitübertragenen Darlehen
soweit belastet sei, dass von einer Vermögensverlagerung nicht gesprochen
werden könne. In einer Berufungsergänzung vom 4.6.1993 wurde
auf den Umstand hingewiesen, dass der Bw seine Liegenschaft in Ainring/BRD nicht
veräußert habe, sodass keinesfalls auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit geschlossen werden könne.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt mit
Berufungsvorentscheidung vom 28.Jänner 1994 als unbegründet
abgewiesen. Das Finanzamt legte dar, dass sich aus den ergangenen
Feststellungsbescheiden, die Ausfluss umfangreicher Prüfungsfeststellungen
seien, und den daraus abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden, eindeutig ergebe,
dass der Abgabenanspruch entstanden sei. Darüber hinaus legte das Finanzamt
dar, worin die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der
Abgabeneinbringung erblickt werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf den
bekannten Inhalt dieser Berufungsvorentscheidung zu verweisen.
Durch den am 22.4.1994 eingelangten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Der Bw. wiederholt seine Argumentation,
dass wirksame Feststellungsbescheide nicht vorliegen würden. Dies
würde sich im Berufungsverfahren herausstellen. Zudem sei es eine
Unterstellung, wenn die Behörde annehme, dass er das Objekt K-G3 nur
deswegen abgegeben habe, um sich des Vermögens zu entledigen. Vielmehr sei
aus der angeführten drohenden Zwangsverwertung natürlich nur die
Möglichkeit einer Verwertung durch die sichergestellte Bank zu sehen, die
unter Umständen durch ausbleibende Abstattungen des Kredites sich zu dieser
Vorgangsweise genötigt gesehen hätte.
Es werde daher um Zurückziehung des
Sicherstellungsauftrages ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder einer wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben
zu begegnen. Nach § 232 Abs. 2 hat ein Sicherstellungsauftrag unter anderem
die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld sowie die Gründe zu
enthalten, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
der Abgaben ergibt.
Im Gegenstandsfall ist daher zu prüfen, ob die
Erlassung des Sicherstellungsauftrages in Bezug auf das Vorliegen von
Gefährdungs- und Erschwerungsmomenten dem Grunde nach gerechtfertigt war.
Dazu bedarf es zunächst Feststellungen in der Richtung, ob bzw. wann der
Abgabenanspruch entstanden ist. Dies setzt nach § 4 BAO die Verwirklichung
jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Nach der
Rechtsprechung des VwGH muss die Verwirklichung des Tatbestandes in der
Begründung des Sicherstellungsauftrages entsprechend dargetan
werden. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass der
Sicherstellungsauftrag nur dann rechtens erlassen wurde, wenn entsprechend
konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass dem Berufungswerber
Einkünfte zugeflossen sind, die zu den im Sicherstellungsauftrag
angeführten Abgabennachforderungen führen. Diese Frage ist aufgrund
der Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Abgabepflichtigen G-Ges.
sowie anderen Firmen der WEB-IMMAG-Bautreuhand-Firmengruppe eindeutig zu
bejahen. Im Zuge dieser Prüfungen haben sich gravierende Feststellungen
ergeben, die zu hohen Zurechnungen auch an den Bw. führten. Die im Oktober
1992 ergangenen Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1986 bis 1989 (G-Ges.) und die
daraus abgeleiteten Einkommensteuerbescheide für 1986 bis 1989 setzten den
entstandenen Abgabenanspruch bescheidmäßig fest. Dies bedeutet
für das Sicherstellungsverfahren, dass bei Erlassung des
Sicherstellungsauftrages die Entstehung des Abgabenanspruches mit
größtmöglicher Sicherheit feststand.
Daran können die Berufungsausführungen nichts
ändern. Der Einwand, dass die Feststellungsbescheide bekämpft wurden
und im Rechtsmittelverfahren mit deren Aufhebung zu rechnen sein werde, hat sich
als unzutreffend erwiesen. Tatsächlich hat die Finanzlandesdirektion
für Salzburg mit Berufungsentscheidung vom 17.Februar 1994 die Berufung
gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung als
unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.Juni 1995 als unbegründet
abgewiesen. Das Höchstgericht hat bestätigt, dass aufgrund des
Inhaltes des Zusammenarbeits- und Holdinggesellschaftsvertrages und der
übrigen Beweisergebnisse, der Beschwerdeführer auf der Basis des
Vertrages und der sich daraus ergebenden Position als Mitunternehmer anzusehen
ist. Damit ist die Zurechnung der Einkünfte zurecht erfolgt. Die in der
Folge eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden
ebenfalls abgewiesen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.
Gegen die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide vom
März 1993 wurde zunächst berufen, ein an die Finanzlandesdirektion
für Salzburg gerichteter Vorlageantrag aber im Juni 1995 vom Bw
zurückgenommen. Damit sind die Einkommensteuerbescheide für 1986 bis
1989, die zu Nachforderungen von zusammen über ATS 8,0 Mio. führten,
in Rechtskraft erwachsen. Dies bedeutet wiederum, dass das Finanzamt
Salzburg-Stadt bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages völlig zurecht
von einem entstandenen Abgabenanspruch ausgegangen ist.
Was die Frage einer Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung betrifft, so reicht es aus, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des
Abgabepflichtigen und den Umständen des Einzelfalles geschlossen werden
kann, dass nur ein rascher Zugriff der Abgabenbehörde die Einbringung zu
sichern vermag. Nun ist unbestritten, dass der Bw mit Vertrag vom 30.1.1990 das
Objekt K-G3 in Salzburg seiner Gattin W.G. schenkungsweise überließ
und damit das letzte inländische Vermögen einem allfälligen
Zugriff durch Gläubiger entzog. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung keineswegs nur durch
besondere, auf diesen Zweck gerichtete Maßnahmen und Handlungen des
Abgabepflichtigen herbeigeführt werden kann, es ist damit ein
entsprechender Nachweis seitens der Abgabenbehörde nicht erforderlich.
Zu verweisen ist weiters auf die Vorhaltsbeantwortung vom 2.Juli 1993 in
der zum Beweggrund der Schenkung wörtlich ausgeführt wird, "dass nach
Mitteilung meines Mandanten die Weggabe der Wohnung notwendig war, da er zu
diesem Zeitpunkt über kein ausreichendes Einkommen verfügte, welches
ihn in die Lage versetzt hätte, die Darlehensrückzahlungen zu leisten,
um so einer drohenden Zwangsverwertung des Objektes zu entgehen." Damit
räumt der Bw - wenn auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einbringung von
Abgaben, selbst ein, dass er mit der schenkungsweisen Übergabe des Objektes
K-G3 in Salzburg einer zwangsweisen Verwertung des Gebäudes zuvorkommen
bzw. entgegentreten wollte. In Anbetracht einer derartigen wirtschaftlichen
Selbsteinschätzung und des Umstandes, dass der Bw zum Zeitpunkt der
Erlassung des Sicherstellungsauftrages nach der Aktenlage über keinerlei
inländisches Vermögen verfügte und in Würdigung der
Tatsache, dass im Zuge des Zusammenbruches der
WEB-IMMAG-Bautreuhand-Firmengruppe der Zugriff Dritter auf das Vermögen des
Bw zu befürchten war, musste das Finanzamt Salzburg-Stadt von einer
Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung ausgehen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der
Sicherstellungsauftrag zu Recht erlassen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung
konnte demnach nicht Folge gegeben werden
Salzburg, am
30. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-S/02
- Stammnummer
- 26082
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF