Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0203-F/02
Beurteilung von Lizenzgebühren als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-F/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bloße Nennung einer Briefkastenfirma (einem Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und daher keine Leistungen erbringen kann), ohne die an ihr tatsächlich Beteiligten bzw. ohne jene Personen, denen die Erträgnisse aus der Domizilgesellschaft zufließen, bekannt zu geben, reicht ebenso nicht aus, wie die bloße Namhaftmachung einer beliebigen Person. Diese muss vielmehr auch der tatsächliche wirtschaftliche Empfänger der Beträge (hier: Lizenzgebühren) sein, dh. der Empfänger muss eine Leistung erbracht haben.
Rechtfertigen maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen (und sei es auch eine juristische) nicht die (tatsächlichen, richtigen, wahren) Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Abgabenbehörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug versagen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 10. März 2004 über die
Berufung der Bw., vertreten durch die Süd-West-Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. und die Wolf Theiss
Rechtsanwälte OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz,
vertreten durch HR Dr. Walter Blenk, betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 nach in Feldkirch
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen teilweise Folge
gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der festgesetzten Abgaben wird auf die
Berufungsvorentscheidungen vom 6. Juni 2001 verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand der
berufungsführenden GmbH war im Streitzeitraum die Produktion und Vermietung
von Rundschalungen, die Planung sowie die Durchführung von
Rundschalungsarbeiten. Sie ermittelte ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 5 EStG 1988.
Im Zuge einer bei der Bw.
hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 vorgenommenen abgabenbehördliche
Prüfung stellte sich der nunmehr noch strittige Punkt, nämlich die
Anerkennung von Lizenzzahlungen an die R-AG als Betriebsausgaben, heraus. Der
Betriebsprüfer führte dazu im Wesentlichen aus (vgl. Tz 26
des Betriebsprüfungsberichtes vom 14. September 2000), dass am
4. Juli 1988 eine Lizenzvereinbarung zwischen der J-A in M, die auf
Grund entsprechenden Erhebungen als reine Briefkastengesellschaft einzustufen
und deren Repräsentant die A-AG in M sei, als Lizenzgeberin und der R-AG in
FF (vormals in SM), einem als Vertriebsgesellschaft konzipierten
Tochterunternehmen der Bw. in der Schweiz, an der die Bw. zu 99% und HM (dieser
war in den Berufungsjahren Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.) zu
1% beteiligt sei, als Lizenznehmerin abgeschlossen worden sei. Am
10. Juli 1988 sei weiters eine Unter-Lizenzvereinbarung zwischen der
R-AG als Lizenzgeberin und der Bw. als Lizenznehmerin abgeschlossen worden,
wodurch die Bw. zur Benützung der Vertragsschutzrechte ermächtigt und
ihr das Vertrags-Know-How mit dem Recht zu dessen Benützung zur
Verfügung gestellt worden sei. Beiden größtenteils
inhaltsgleichen Vereinbarungen liege derselbe Vertragsgegenstand zu Grunde,
nämlich die Herstellung und Anwendung von Rundschalungssystemen
(Zylinderschalung mit Hebebühne, Eiformschalung mit Hebebühne,
insbesondere für Faultürme). Es handle sich somit gegenständlich
um eine Produktions- und nicht um eine Vertriebslizenz. Hauptgegenstand
der Bw. sei die ausschließlich in F stattfindende Produktion von
Rundschalungen und die weltweite Durchführung von Rundschalungsarbeiten.
Auch wenn die Lizenzerteilung an die Bw. unter Umständen der Erfüllung
des Gesellschaftszweckes dienlich sei, sei die Lizenzerteilung an die R-AG
unverständlich. Widersprüchlich sei in diesem Zusammenhang die
Auskunft der Geschäftsleitung der Bw., wonach der Abschluss der
gegenständlichen Unter-Lizenzvereinbarung notwendig gewesen sei, weil die
J-A als Lizenzgeberin nicht bereit gewesen sei, mit einem ausländischen
Unternehmen (außer Schweiz) eine gleichartige Lizenzvereinbarung zu
treffen, dennoch aber der R-AG das Recht eingeräumt habe, die Lizenz durch
(ausländische) Unterlizenznehmer ausüben zu lassen (vgl. Punkt 3.2 der
Lizenzvereinbarung vom 10. Juli 1988). Weiters führte der
Prüfer aus, dass die steuerliche Vertreterin der Bw., nachdem im
Zusammenhang mit der Lizenzerteilung wiederholt von einem schweizerischen Anwalt
gesprochen worden sei, der sich schon früher an verschiedenen
Schalungssystemen die Patentrechte gesichert haben soll, telefonisch ersucht
worden sei, in geeigneter Form den Nachweis zu erbringen, dass die J-A
Patentinhaberin jener Patente sei, für die Lizenzgebühren zu
entrichten seien. Im Hinblick auf die erstmals bei der Schlussbesprechung am 30.
September 1999 (und dann auch am 2. Oktober 1999) vorgelegten
Patenturkunden, Patentschriften und Auszüge aus dem Patentregister seien
grobe "Ungereimtheiten" festgestellt worden. Gewisse
Vertragsschutzrechte seien der J-A, andere wiederum EB zuzuordnen und für
einzelne Vertragsschutzrechte sei kein Eigentumsnachweis erbracht worden. Auch
seien Urkunden und Patentregisterauszüge vorgelegt worden, die nicht
Gegenstand der Lizenzvereinbarung seien. Im Rahmen der genannten
Schlussbesprechung sei von Seiten der Betriebsprüfung auch erklärt
worden, dass die J-A aus steuerlicher Sicht als Briefkastengesellschaft zu
werten sei, weshalb auch mehrmals nach dem bzw. den wahren Empfänger(n) der
Lizenzgebühren gefragt worden sei (siehe dazu auch das Schreiben der
Betriebsprüfung vom 1. Dezember 1999). Wiederholt habe die
Geschäftsleitung erklärt, dies nicht zu wissen. Die steuerliche
Vertretung habe daraufhin EB, S 464, G/A, namhaft gemacht. Mit Schreiben vom 13.
Dezember 1999 hat die Bw. das "Nichtwissen" dahingehend
interpretiert, bisher der irrigen Meinung gewesen zu sein, dass die
Namhaftmachung des wahren Empfängers entbehrlich sei. Mit Schreiben vom
20. April 2000 sei die Bw. aufgefordert worden, EB betreffend die J-A
sowie die Lizenzvereinbarung vom 4. Juli 1988 als Zeugen für eine
Einvernahme stellig zu machen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 sei dies
von Seiten der J-A (auf Grund der überraschenden Kündigung der
Lizenzvereinbarung) abgelehnt worden. Nach Auskunft der
Geschäftsleitung habe die Bw. in den 80er Jahren Schalungen aus der
Konkursmasse des schweizerischen Unternehmens "H" gekauft, wobei
sich die diesbezüglichen Patente bereits ein schweizerischer Anwalt (EB)
gesichert habe, der nur bereit gewesen sei, Lizenzen an ein schweizerisches
Unternehmen zu vergeben. Es sei daher - wie bereits oben erwähnt - zur
Zwischenschaltung der R-AG gekommen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei
somit eine Lizenzvereinbarung (Produktionslizenz) zwischen der J-A und der Bw.
geschlossen worden. Der Prüfer erklärte außerdem, dass
nach Punkt 3.3 der Lizenzvereinbarung vom 4. Juli 1988 das
während der Vertragsdauer beim Lizenzgeber (J-A, EB) entstehende technische
Wissen (Vertrags-Know-How) Gegenstand der Lizenzerteilung sei und dem
Lizenznehmer zur Verfügung zu stellen sei. Wie könne aber bei den
gegenständlichen Lizenzgebern technisches Wissen entstehen? Auch die in
Punkt 4 dieser Lizenzvereinbarung vorgesehene Schulung der Fachleute des
Lizenznehmers im Werk und auf Baustellen des Lizenzgebers sei wohl irreal. Die
J-A und EB als ehemaliger Anwalt würden dies kaum bewerkstelligen
können. Werk und Baustelle würden wohl fehlen. Die in Punkt 5 der
Lizenzvereinbarung ausgeführte zusätzliche technische
Unterstützung könne sowohl die J-A als Briefkastengesellschaft als
auch EB als angeblich ehemaliger Anwalt im Rahmen ihrer personellen
Kapazität wohl auch nie erbringen. Auch im Hinblick auf Punkt 8.6 der
Lizenzvereinbarung sei es schwer möglich, dass eine Briefkastengesellschaft
bzw. ein Anwalt bezüglich der Herstellung und Anwendung der
Vertragsprodukte gute Kundenergebnisse vorweisen könne. Ebenso schwer
verständlich sei die wirtschaftliche Herstellung und Anwendung der
Vertragsprodukte durch den (die) Lizenzgeber. In der Schlussbesprechung vom 30.
September 1999 sei diesbezüglich von der Geschäftsleitung der Bw.
erklärt worden, bei Vertragsabschluss am Vertragsinhalt nicht interessiert
gewesen zu sein. In der Schlussbesprechung vom 21. Juni 2000 seien die
aufgezeigten "Ungereimtheiten" der Lizenzvereinbarung mit dem
Vorliegen eines "Standardvertrages" abgetan worden. Auf
Grund der aufgezeigten, nicht erfüllbaren Vertragsbestimmungen sei die
Betriebsprüfung der Ansicht, dass die J-A bzw. EB wohl formale Lizenzgeber
seien, als tatsächliche Lizenzgeber und wahre Empfänger der
Lizenzgebühren aber nicht in Frage kommen würden. Weiters könne
durch die Zwischenschaltung des Tochterunternehmens R-AG Sinn und Zweck des
§ 162 BAO nicht unterlaufen werden. Den gesetzlichen Bestimmungen
des § 162 BAO sei nicht entsprochen worden, weshalb der
gegenständliche Lizenzaufwand nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden
könne. Eine teilweise Weiterverrechnung an die R-GmbH & CoKG habe somit
auch zu entfallen. Auch bei steuerlicher Anerkennung der
Unter-Lizenzvereinbarung vom 10. Juli 1988 sei in der Sache nichts
gewonnen, weil die Lizenzgeberin R-AG die getroffenen Vereinbarungen ebenfalls
nie erfüllen hätte können.
Das Finanzamt Feldkirch schloss
sich diesen Feststellungen der Betriebsprüfung an, nahm die Verfahren
betreffend die Veranlagung der Bw. zur Körperschaftsteuer für die
Jahre 1995 bis 1997 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder auf und erließ entsprechende Körperschaftsteuerbescheide 1995
bis 1997 (datiert mit 10. bzw. 11. Oktober 2000).
In der gegen diese
Körperschaftsteuerbescheide erhobenen Berufung vom 17. November 2000
wandte sich die steuerliche Vertretung der Bw. ua. gegen die Nichtanerkennung
der Aufwendungen für Lizenzen und führte dazu im Wesentlichen aus,
dass die Empfängerin der Lizenzgebühren keine Briefkastengesellschaft
sei. Für eine Patentverwertung sei keine Geschäftstätigkeit im
üblichen Sinn erforderlich. Es entspreche der branchenüblichen
Vorgangsweise, wenn die Verwaltung der Patente einem Patentanwaltsbüro
übertragen werde, sodass ein eigener ständiger Bürobetrieb
entbehrlich sei. EB habe bis zu seiner Pensionierung in Z ein
Patentanwaltsbüro betrieben, welches er an eine Nachfolgefirma
übertragen habe. Keinerlei Widerspruch sei in der gegenständlichen
Unterlizenzvereinbarung zu sehen und der Vorwurf von Ungereimtheiten sei nicht
berechtigt, nur weil nicht alle komplizierten patentrechtlichen Fragen sofort
geklärt worden seien. Die Lizenzgeberin habe das Erscheinen von EB deshalb
verneint, weil die Lizenzvereinbarung zwischenzeitlich gekündigt worden
sei. Der Bw. sei es daher nicht mehr möglich gewesen, auf die Lizenzgeberin
Druck auszuüben und das Erscheinen von EB zu erzwingen. Bei internationalen
Verbindungen eines schweizerischen Patentanwaltsbüros könne nicht
ungeprüft unterstellt werden, dass dieses Büro nicht in der Lage sei,
die von der Lizenzgeberin selbst formulierten Vertragsbedingungen einzuhalten.
Die Bestimmungen des § 162 BAO seien zur Gänze erfüllt
worden. Es seien umfangreiche Unterlagen über die Vorgeschichte der Patente
mit lückenlosem Nachweis der früheren Eigentumsverhältnisse
beschafft worden. Die steuerliche Vertretung der Bw. erklärte
außerdem, dass mit Bewilligung des Finanzamtes von den bezahlten
Lizenzgebühren 5% Quellensteuer abgeführt worden sei. Wenn es der Bw.
- wie ursprünglich geplant gewesen sei - möglich gewesen wäre,
die Patente zu kaufen, so wären in weiterer Folge an Stelle der
Lizenzgebühren mindestens 50% der Höhe der Lizenzkosten für
Abschreibungen, Zinsen und Erhaltung der Patente angefallen. Diese Kosten
hätten im Schätzungswege Berücksichtigung finden müssen,
ebenso die Rückerstattung der Quellensteuer.
Nach Einholung der
schriftlichen Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 21. Dezember 2000
zum gegenständlichen Berufungsvorbringen, auf die an dieser Stelle
verwiesen wird, erließ das Finanzamt die teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidungen vom 6. Juni 2001. Auf die
diesbezügliche Bescheidbegründung vom selben Tag wird
verwiesen.
Mit Schriftsatz vom
6. Juli 2001 stellte die Bw. einen nicht näher begründeten
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
womit die Berufung wiederum als unerledigt galt.
In weiterer Folge wurde von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein umfangreiches Vorhalteverfahren
durchgeführt; auf die diesbezüglichen Schriftsätze der
steuerlichen Vertretung der Bw. vom 14. November 2001 sowie vom
16. Juli 2002 samt Beilagen und auf die Schreiben des Finanzamtes
(Betriebsprüfung) vom 19. Dezember 2001 sowie vom 18.
November 2002 jeweils samt Beilagen wird verwiesen. Die steuerliche
Vertreterin der Bw. nimmt ausführlich zu den obgenannten
"Ungereimtheiten" Stellung und führt ua. ergänzend aus,
dass die Bw. zusammen mit ihren Tochtergesellschaften über ca. 100 eigene
Patentanmeldungen und Patente verfüge. Es sei möglich, dass auf Grund
der erhöhten Mitwirkungspflicht einige nicht erforderliche Unterlagen
zusätzlich vorgelegt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe
eine Briefkastengesellschaft als ein Unternehmen definiert, das keinen
geschäftlichen Betrieb habe und deswegen keine Leistungen erbringen
könne. Die Vergabe von Lizenzen sei ein Dulden, wozu keine Tätigkeit
erforderlich sei. Im Hinblick auf die laut Verwaltungsgerichtshof außerdem
zu prüfende Frage, ob die liechtensteinische Firma in der Lage sei, die
fakturierte Leistung zu erbringen, sei im vorliegenden Fall der lückenlose
Nachweis erbracht worden, dass die fakturierte Leistung tatsächlich
erbracht worden sei. Weiters erklärte die steuerliche Vertretung,
dass die Lizenzgeberin sehr wohl in der Lage gewesen sei, die Bestimmungen des
Lizenzvertrages zu erfüllen. Zur Zeit des Vertragsabschlusses sei das Werk
in A noch vorhanden gewesen. Ebenso sei der Betrieb in der Schweiz während
des Konkurses weitergeführt worden. Auf die späteren Anfragen an die
Lizenzgeberin zur Erfüllung des Vertragspunktes 4 sei sinngemäß
geantwortet worden, dass das Werk in der Zwischenzeit nicht mehr existent sei
und die Bw. die Schalungen bereits im Einsatz habe. Der Bw. sei frei gestanden,
vom Vertrag zurückzutreten. Betreffend Vertrags-Know-How gibt sie an, dass
sich die Lizenzgeberin lediglich verpflichtet habe, bei ihr entstehendes
technisches Wissen weiterzugeben, und nicht, weiteres technisches Wissen zu
schaffen. Aus § 162 BAO sei im Übrigen nicht
abzuleiten, dass nur solche Beträge als Betriebsausgaben anzuerkennen
seien, die der bekannt gegebene Empfänger in der Schweiz versteuert habe
(Verweis auf VwGH 28.11.2000, 97/14/0062). Gegenständlich lägen
keinerlei Vermutungen vor, dass die bekannt gegebene Person nicht der
tatsächliche Empfänger sei (Verweis auf VwGH 28.6.2000,
95/13/0182). Außerdem würden keine Lizenzzahlungen aushaften, die
Abrechnungen seien laufend erstellt und bezahlt worden, zwischen den Erfindern
bzw. den früheren Patentinhabern und der Lizenznehmerin bzw. deren
Gesellschaftern bestehe keinerlei Zusammenhang und auch keinerlei Verdacht in
diese Richtung (es wird in diesem Zusammenhang auf mindestens zwei
Einsprüche der Bw. gegen Patentanmeldungen vor dem Abschluss des
Lizenzvertrages verwiesen).
Nach einem am
18. September 2003 abgehaltenen Erörterungstermin (auf die
diesbezügliche Niederschrift wird verwiesen) brachte die steuerliche
Vertretung der Bw. mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004
zusätzlich vor, dass sich neben der Unmöglichkeit, EB zur Einvernahme
zu zwingen, diese auch in Anbetracht der Gänze aufgeklärten
angeblichen "Ungereimtheiten" als unnötig erweise.
Mit Schreiben vom 8. März
2004 wurde von Seiten der Bw. im Wesentlichen noch vorgebracht, dass bisher
keine schlüssige Begründung für die Annahme einer
Domizilgesellschaft vorliege. Auch der Annahme, dass ganz bestimmte einzelne
Leistungen der Lizenzvereinbarungen, bei denen es sich durchwegs um reine
vertragliche Nebenleistungen handle, weder von der J-A noch von EB erbracht
werden könnten, fehle jede Begründung. Im Schreiben des steuerlichen
Vertreters der Bw. vom 16. Juli 2002, Punkt 6, sei ausführlich dargelegt
worden, dass die Lizenzgeberin sehr wohl in der Lage gewesen sei, die
Bestimmungen des Lizenzvertrages zu erfüllen. Die Bw. habe sich im
Übrigen sehr wohl darum bemüht, dass EB als Zeuge stellig wird. Die
Bw. sei davon ausgegangen, dass die zweckmäßigste Art und Weise
gewesen sei, das diesbezügliche Ersuchschreiben an die J-A zu richten. Auf
Grund der mittlerweile gekündigten Lizenzvereinbarung habe die Bw. ohnehin
keine Möglichkeit mehr gehabt, auf EB Druck auszuüben, damit sich
dieser als Zeuge zur Verfügung stelle. Das Verlangen des Finanzamtes, EB
als Zeugen stellig zu machen, sei damit unzumutbar gewesen (unmögliches
oder unzumutbares Beweismittel).
Am 10. März 2004
wurde auf Antrag der Bw. eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten;
auf die diesbezügliche ausführliche Niederschrift wird
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht im vorliegenden
Berufungsfall (noch) darüber, ob die von der Bw. getätigten
Lizenzzahlungen an die R-AG als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Unstrittig ist
gegenständlich, dass die R-AG nicht die tatsächliche (wahre)
wirtschaftliche Empfängerin der gegenständlichen Lizenzgebühren
bzw. diese nur als Unterlizenzgeberin zwischengeschaltet war und somit in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Lizenzvereinbarung (Produktionslizenz)
zwischen der J-A und der Bw. abgeschlossen worden ist.
Das Finanzamt hat die
Nichtanerkennung der strittigen Lizenzgebühren als Betriebsausgaben auf die
Bestimmung des § 162 BAO gestützt.
§ 162 BAO
lautet:
"(1)
Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder
Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass
der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau bezeichnet.
(2)
Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß
Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht
anzuerkennen."
Nach den Bestimmungen des
liechtensteinischen Steuerrechtes bzw. des Personen- und Gesellschaftsrechtes
sind Sitzgesellschaften solche Unternehmen, die in Liechtenstein - mit oder ohne
Haltung eines Büros - lediglich ihren Sitz haben, ohne jedoch dort einen
tatsächlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Einer der
Beweggründe - wenn nicht überhaupt der wesentlichste - für die
Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften ist, wie
die Erfahrung zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer (wie
ua. auch Liechtenstein) Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen
"Briefkastenfirma" liegt somit der Verdacht nahe, dass die an sie
bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw.
überhaupt nicht aus dessen Verfügungsmacht ausgeschieden sind
(vgl. VwGH 13.10.1999, 93/13/0200). Als Empfänger kann aber an
Stelle einer im Ausland ansässigen "Briefkastengesellschaft"
die hinter ihr stehende Person angesehen werden (vgl. VwGH 11.7.1995,
91/13/0154, 0186).
Die auf Grund entsprechender
Erhebungen getroffene Ansicht des Finanzamtes (es wird in diesem Zusammenhang
auf die Anfragebeantwortung des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 25. Juni 1999
verwiesen), dass es sich bei der J-A um eine Domizil- bzw. Sitzgesellschaft
handle, die in Liechtenstein keine geschäftlichen oder kommerziellen
Tätigkeiten entfalten darf, konnte nicht widerlegt werden, zumal keinerlei
nachprüfbare Tatsachen aufgezeigt wurden, inwiefern die J-A konkrete eigene
wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet hat. Mit dem Vorbringen, dass
für eine Patentverwertung keine Geschäftstätigkeit im
üblichen Sinne erforderlich sei und es der branchenüblichen
Vorgehensweise entspreche, wenn die Verwertung der Patente einem
Patentanwaltsbüro übertragen werde, ist im Hinblick auf die Einstufung
der gegenständlichen Anstalt als Domizil- bzw. Sitzgesellschaft nichts zu
gewinnen. Die J-A, die ihren Sitz bei einem ortsansässigen
Domizilträger (A-AG als Repräsentantin) hat, ist selbst nicht in
nennenswertem Umfang wirtschaftlich tätig, beschäftigt keine (eigenen)
Mitarbeiter/innen und profitiert im Fürstentum Liechtenstein vom
Steuerprivileg, dh. es werden außer einem jährlichen Pauschale von
1.000,00 sFr keine Gewinn- oder Kapitalsteuern erhoben.
Das Finanzamt durfte nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates (UFS) zu Recht davon ausgehen, dass
die J-A nicht die tatsächliche Empfängerin der in Rede stehenden
Zahlungsflüsse gewesen ist, was im Übrigen auch darin seine
Bestätigung findet, dass die steuerliche Vertreterin der Bw.
schließlich EB als tatsächlichen Empfänger der
Lizenzgebühren namhaft gemacht hat. Das Vorgehen des Finanzamtes nach
§ 162 Abs. 1 BAO war damit - gerade auch in Anbetracht
der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. VwGH 13.11.1985, 84/13/0127; VwGH 11.7.1995, 91/13/0154;
vgl. dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1726 ff) - gerechtfertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
schon mehrfach zu Zahlungen an eine liechtensteinische
"Briefkastenfirma" ausgeführt, dass mit der Nennung von
Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, der Aufforderung nach
§ 162 BAO dann nicht entsprochen ist, wenn maßgebliche
Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die
tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die
bloße Nennung einer Steueroasenfirma (ein Unternehmen, das keinen
geschäftlichen Betrieb hat und daher keine Leistungen erbringen kann), ohne
die an ihr tatsächlich Beteiligten bzw. ohne jene Personen, denen die
Erträgnisse aus der Domizilgesellschaft zufließen, bekannt zu geben,
reicht damit ebenso nicht aus, wie die bloße Namhaftmachung einer
beliebigen Person (siehe VwGH 13.11.1985, 84/13/0127; VwGH 11.7.1995,
91/13/0154, 0186; VwGH 28.11.2000, 97/14/0062; vgl. auch
Ritz2,
Bundesabgabenordnung - Kommentar, Tz 7 zu § 162 BAO; Stoll,
BAO-Kommentar, Seiten 1726 ff). Diese muss vielmehr auch der
tatsächliche wirtschaftliche Empfänger der Beträge sein, dh. der
Empfänger muss eine Leistung erbracht haben. Eine zwischengeschaltene
Person, die die als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge zB
vereinbarungsgemäß an einen Dritten weiterzuleiten hat, ist deshalb
nicht der eigentliche Empfänger.
Rechtfertigen maßgebliche Gründe die
Vermutung, dass die benannten Personen (und sei es auch eine juristische) nicht
die (tatsächlichen, richtigen, wahren) Empfänger der abgesetzten
Beträge sind, kann die Abgabenbehörde in Ausübung der freien
Beweiswürdigung den Abzug versagen (VwGH 22.10.1991,
91/14/0032; VwGH 22.3.1995, 93/13/0076; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230;
VwGH 28.10.1997, 93/14/0073, 0099; VwGH 30.9.1998, 96/13/0017;
VwGH 15.9.1999, 99/13/0150).
Nach
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht, wobei es genügt, hiebei von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Die Bw. hat durch die
"Umleitung der Lizenzgebühren" über eine
liechtensteinische Anstalt ein Verhalten gesetzt, das es rechtfertigt, an ihren
Angaben Zweifel zu hegen. Im Rahmen der gegenständlichen
Betriebsprüfung wurde von Seiten der Bw. EB als wahrer Empfänger der
strittigen Lizenzgebühren namhaft gemacht. Nach Ansicht des UFS entbehrt es
weder der Schlüssigkeit noch der Übereinstimmung mit den allgemeinen
Lebenserfahrungen, wenn das Finanzamt im Sachverhaltsbereich zu der Annahme
gelangt ist, dass EB nicht der wahre wirtschaftliche Empfänger der als
Betriebsausgaben geltend gemachten Lizenzzahlungen war. Gegenständlich
lagen gewichtige Indizien vor, die diese Vermutung rechtfertigen.
Das Finanzamt setzte sich nach
Ansicht des UFS unerlässlicherweise mit der Art und dem Umfang der von der
Lizenzgeberin zu erbringenden Leistungen auseinander und ging in freier
Beweiswürdigung im Ergebnis zu Recht - die Würdigung
verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine
Erfahrungssätze - davon aus, dass sowohl die J-A als
Briefkastengesellschaft als auch EB als Patentanwalt nicht befähigt gewesen
sein konnten, bestimmte in der als kombinierter Schutzrechte- und
Know-How-Lizenzvertrag ausgestalteten Vereinbarung vom 4. Juli 1988
formulierten und abgegoltenen Leistungen, konkret das Vertrags-Know-How (dieses
umfasste gemäß Punkt 2.2 des gegenständlichen
Lizenzvertrages ua. auch das während der Vertragsdauer entstehende
technische Wissen sowie gemäß Punkt 4.1 des Lizenzvertrages auch
die Einschulung der Fachleute der Lizenznehmerin) als äußerst
wichtigem Faktor (gemäß Punkt 8.4 des gegenständlichen
Lizenzvertrages entfiel 60% der bezahlten Lizenzgebühren auf das
Vertrags-Know-How) zur besseren Nutzung der Patente bzw. bei der Entwicklung und
Herstellung eines bestimmten Produktes sowie zusätzliche technische
Unterstützung, zB Ausbildung weiteren Personals, Unterstützung bei der
Anpassung des Vertragsproduktes an lokale Marktbedingungen, Mithilfe bei der
Angebotsausarbeitung für einzelne Kundenprojekte (Pkt. 5 des
Lizenzvertrages), zu erbringen bzw. zu bestätigen, dass er (der
Lizenzgeber) in der Lage ist, die Vertragsprodukte mit dem Vertrags-Know-How
wirtschaftlich herzustellen und anzuwenden (Punkt 8.6 des Lizenzvertrages).
Gänzlich widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen erachtet
der UFS auch die Erklärungsversuche der steuerlichen Vertreterin der Bw. im
Schriftsatz vom 16. Juli 2002 (vgl. Punkt 6), wonach zur
Zeit des Vertragsabschlusses das Werk in A noch vorhanden gewesen und auch der
Betrieb in der Schweiz während des Konkurses noch weitergeführt worden
sei. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen nichts daran ändern,
dass die J-A als Briefkastengesellschaft als auch EB als Patentanwalt nicht
befähigt gewesen sein konnten, bestimmte vertraglich normierte Leistungen
zu erbringen, übersieht die steuerliche Vertreterin der Bw. bei diesem
Vorbringen, dass sie eben für diese Behauptungen keinerlei Nachweise
beigebracht hat und von Seiten der Geschäftsleitung der Bw. im
Prüfungsverfahren wie auch im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung erklärt wurde, dass die Bw. bereits im Jahre 1986
Schalungen und Fertigungshilfen in Bausch und Bogen aus der Konkursmasse des
schweizerischen Unternehmens "H" gekauft und sich die
diesbezüglichen Patente bereits ein schweizerischer Anwalt (EB) gesichert
habe.
Zum Vorbringen des
Geschäftsführers der Bw. (HM), bei Vertragsabschluss am Vertragsinhalt
nicht interessiert gewesen zu sein bzw. dass allein die Vertragsschutzrechte
maßgeblich gewesen seien und dass es sich lediglich um
"Standardverträge" gehandelt habe, entbehrt nach Ansicht des
UFS weder der Schlüssigkeit noch der Übereinstimmung mit den
allgemeinen Lebenserfahrungen und wird als Zweck- bzw. Schutzbehauptung
gewertet. Es kann nicht angenommen werden, dass der Geschäftsführer
einer GmbH, der ein erfahrener Geschäftsmann ist und außerdem
steuerlich vertreten war (lt. den Ausführungen von HM im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung sei ihm der Lizenzvertrag von seinem
schweizerischen Steuerberater zur Unterschrift vorgelegt worden), einen
Lizenzvertrag mit einer Domizilgesellschaft abschließt, der
Verpflichtungen in beträchtlicher Höhe auslöst und einen
wichtigen Unternehmensbereich betrifft, ohne sich zu vergewissern, welche
Leistungen durch seinen Vertragspartner zu erbringen sind bzw. ob dieser
Vertragspartner überhaupt im Stande ist, diese vereinbarten Leistungen zu
erfüllen (abgesehen davon, dass - wie oben bereits dargelegt - die J-A als
Briefkastengesellschaft als auch EB als Patentanwalt nicht befähigt gewesen
sein konnten, bestimmte vertraglich normierte Leistungen zu erbringen, waren HM
- lt. seinen eigenen Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung - bei
Vertragsabschluss die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der einzelnen
Patente nicht bekannt), und wer tatsächlich sein Vertragspartner ist (im
Rahmen der Betriebsprüfung wurde anfänglich wiederholt von der
Geschäftsleitung erklärt, den wahren Empfänger der bezahlten
Lizenzgebühren nicht zu kennen). Unverständlich ist in diesem
Zusammenhang auch, dass der gegenständliche Lizenzvertrag auch Patente zum
Vertragsgegenstand hat, die bereits bei Vertragsabschluss untergegangen waren,
und auch eine Übertragung der Patente von EB als angeblichem
tatsächlichem Empfänger der Lizenzgebühren auf die J-A erfolgte,
obwohl EB als hinter der J-A stehende Person namhaft gemacht wurde.
Im Hinblick auf das Ersuchen
des Finanzamtes an die Bw., EB als Zeugen für eine Einvernahme stellig zu
machen, ist unverständlich, dass die Bw. offensichtlich nie direkt an EB
herangetreten ist, obwohl auf Grund der zwischenzeitlich aufgetretenen
Differenzen zwischen der Bw. und der J-A im Zusammenhang mit der Auflösung
der Lizenzvereinbarung klar gewesen sein musste, dass die J-A nicht helfend
beitreten wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es
an der Bw. gelegen wäre, alles, was ihre Angaben über die behaupteten
Zuflüsse bei EB stützt, vorzubringen und zu dokumentieren (zB
Stelligmachung von EB, Angabe von anderen Zeugen und Auskunftspersonen,
Offenlegung der Einzelheiten der Geschäftsabwicklung, Vorlage vorhandener
Kontoauszüge, Vorlage der Beistatuten der J-A). Eine diesbezügliche
zweifelsfreie Dokumentation bzw. Konkretisierung ist gegenständlich nicht
erfolgt.
So weit die steuerliche
Vertretung der Bw. die Auffassung vertritt, der Abgabenbehörde sei kein
klarer Beweis dafür gelungen, dass die J-A bzw. EB die im Lizenzvertrag
normierten Leistungen nicht erbringen kann, und der erhöhten
Mitwirkungspflicht Genüge getan zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass
dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland oder gar in einem Land
haben, in dem den österreichischen Abgabenbehörden zielführende
Nachforschungen verwehrt sind (Liechtenstein leistet grundsätzlich keine
Rechtshilfe bei der Aufklärung zweifelhafter Sachverhalte; Rechtshilfe wird
überhaupt nur in einem anhängigen Verständigungsverfahren
geleistet, das aber nur über Initiative einer im Vertragsstaat
ansässigen Person eingeleitet wird), die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Maße höher ist, als
die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des
Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (vgl. VwGH 12.9.1978, 1511,
1512, 2344/75; VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Es liegt vornehmlich am
Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhaltselemente beizuschaffen. Er hat durch konkrete und vollständige
Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die
Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände
bietet; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Dementsprechend hat
ein Abgabepflichtiger, wenn er in Geschäfte eintritt, die Beziehungen zu
einer Steueroase aufweisen, von Anbeginn an dafür Sorge zu tragen, dass er
in der Lage sein wird, gegenüber der Abgabenbehörde im Bedarfsfall
diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren
(vgl. VwGH 25.5.1993, 93/14/0019). Der Abgabepflichtige hat das
abgabenrechtliche Risiko aus Geschäftstätigkeiten, die sich in einem
für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden
Bereich - wie zB in Liechtenstein oder der Schweiz - abspielen, selbst zu
tragen, wenn die diesen Geschäften zu Grunde liegenden Umstände nicht
durch lückenlose Beweisführung erhellt werden vermögen
(vgl. VwGH 25.9.2001, 97/14/0061). Zusammengefasst wäre
es daher an der Bw. gelegen, im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungs-,
Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht anhand von Unterlagen oder
Stelligmachung von Zeugen vollständig und nachvollziehbar offen zu legen,
dass EB der tatsächliche, wirtschaftliche Empfänger der strittigen
Lizenzgebühren war. Wird diese "erhöhte" Mitwirkungspflicht verletzt,
hat die Abgabenbehörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer
freien Beweiswürdigung festzustellen.
Zur Abrundung des in den
angefochtenen Bescheiden dargestellten Gesamtbildes weist das Finanzamt
richtigerweise auch auf die "zweifelhafte Gestaltung" der gegenständlichen
Lizenzvergabe hin. Es widerspricht nach Ansicht des UFS jeder Lebenserfahrung,
dass einerseits, um die Verwertung der Patente und Erfindungen in Liechtenstein
bzw. der Schweiz zu sichern, im Lizenzvertrag die Einschränkung getroffen
wurde, keine Lizenzvereinbarung mit einem ausländischen Unternehmen zu
treffen, andererseits aber mit der Einräumung des Rechtes auf Vergabe von
Unterlizenzen ohne Gebietsgrenze diese Einschränkung de facto wieder
eliminiert wurde. Der diesbezügliche (erstmalige) Einwand des steuerlichen
Vertreters der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, die
Zwischenschaltung der R-AG sei deshalb erfolgt, weil EB einen möglichen
Rechtsstreit mit ausländischen Vertragspartnern verhindern habe wollen,
erscheint gerade in Anbetracht der Möglichkeit von Gerichtsstandsklauseln
(vgl. dazu jeweils Punkt 13 der beiden berufungsgegenständlichen
Lizenzvereinbarungen) nicht stichhältig und wird als reine Zweckbehauptung
gewertet.
Im Berufungsfall war - gerade
auf Grund der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der
Abgabenbehörde - eine Auslegung zu Lasten des Lizenzzahlers (der Bw.)
deswegen vorzunehmen, weil der Zufluss der in Rede stehenden Lizenzgebühren
an den behaupteten Empfänger (EB) nicht erwiesen ist und die Zweifel an der
behaupteten Sachverhaltsabwicklung von Seiten der Abgabepflichtigen nicht
schlüssig ausgeräumt werden konnten. Damit war aber mit der Benennung
der J-A bzw. EB dem Auftrag nach § 162 Abs. 1 BAO nicht
entsprochen und waren die strittigen Lizenzzahlungen gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO zwingend nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Die (Eventual-)Begehren der Bw.
bzw. ihrer steuerlichen Vertretung im Berufungsschriftsatz vom
17. November 2000 bzw. in der mündlichen Berufungsverhandlung,
dass von den bezahlten Lizenzgebühren 5% Quellensteuer abgeführt
worden sei, im (ursprünglich geplanten) Falle eines Patentkaufes an Stelle
der Lizenzgebühren mindestens 50% der Höhe der Lizenzkosten für
Abschreibungen, Zinsen und Erhaltung der Patente angefallen wären und diese
Kosten - ebenso wie die Rückerstattung der Quellensteuer - im
Schätzungswege Berücksichtigung finden hätten müssen, gehen
aus folgenden Überlegungen ins Leere: Auf Grund von fiktiven
Anschaffungskosten können keine Betriebsausgaben entstehen. In diesem
Zusammenhang sei auch erwähnt, dass dann, wenn die Anwendung von
§ 162 BAO zulässig ist, für eine Glaubhaftmachung der
Aufwendungen im Sinne des § 138 BAO bzw. für eine
Schätzung der Aufwendungen gemäß
§ 184 BAO kein
Raum bleibt, weil sonst das Ziel des § 162 BAO nicht erreicht
würde. Im Hinblick auf die entrichtete Quellensteuer ist zu sagen,
dass diese zu Recht geleistet wurde und damit keine Rückerstattung
vorzunehmen ist; der strittige Lizenzaufwand blieb nicht deshalb
unberücksichtigt, weil keine Lizenzgebühren geflossen sind, sondern
weil der tatsächliche wirtschaftliche Empfänger nicht genannt worden
ist.
Gesamthaft gesehen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LizenzgebührenBriefkastenfirmaDomizil- bzw. Sitzgesellschaftkonkrete wirtschaftliche TätigkeitenEmpfängerbenennungtatsächlicher wirtschaftlicher Empfängererhöhte Mitwirkungs- und OffenlegungspflichtBeweisvorsorgepflichtfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-F/02
- Stammnummer
- 9030
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF