Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300003/2014
1. Briefkastenfirma in der Karibik zur rechtswidrigen Abgabenvermeidung 2. Einstellung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nach § 202 Abs. 1 FinStrG: kein Hindernis für eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens im Rahmen einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit 3. Keine inhaltliche Bindung für fortgesetztes Verfahren im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit 4. Wiederaufleben der Strafbarkeit wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Wegfall einer Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300003/2014vom 08.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Lediglich fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Wurde die oben beschriebenen Verkürzungen an Einkommensteuer lediglich fahrlässig bewirkt, wurden - so die damalige Rechtslage - fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen.
Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes hat nun gegen A laut Aktenlage tatsächlich der dringende Verdacht einer gewerbsmäßigen Hinterziehung an Einkommensteuern für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a alte Fassung FinStrG bestanden, welcher auch übrigens in weiterer Folge nicht ausgeräumt worden ist. Aus diesem Grunde ist die obgenannte Außenprüfung zu ABNr. iiiii auch ab 15. Juli 2008 nach der rechtlichen Basis des § 99 Abs. 2 FinStrG geführt worden (Arbeitsbogen Bl. 22).
In weiterer Folge hat die Finanzstrafbehörde in der Annahme, dass durch die vom Beschuldigten angeblich begangenen Hinterziehungen in der Gesamtsumme die damals relevante Gerichtsgrenze von € 75.000,00 (§ 53 Abs. 2 FinStrG idFd Art XVIII Z 1 des EuroStUG 2001, BGBl I 2001/59) überschritten sei, am 24. September 2010 nach § 100 Abs. 2 Z 4 Strafprozessordnung (StPO) der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis berichtet.
Die angesprochene Staatsanwaltschaft hat jedoch ihr Ermittlungsverfahren gegen A nach einer am 3. März 2011 erfolgten Einvernahme des Beschuldigten eingestellt, wovon sie die Finanzstrafbehörde mit Schreiben vom 1. Juli 2011 benachrichtigte (siehe oben).
Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren [ergänze: staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen] Verfolgung bestehe (verba legalia des § 190 Z 2 StPO), weshalb antragsgemäß (§ 108 StPO) das Verfahren "gemäß § 190 Z 2 StPO iVm § 108 StPO (§ 202 Abs. 1 FinStrG)" eingestellt worden sei.
Kein "tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung" hat aus der Sicht der Staatsanwaltschaft bestanden, wenn nach ihrer Ansicht keine weiteren Anhaltspunkte für erfolgversprechende Ermittlungen gegeben waren (vgl. RV 25 BlgNR 22. GP 230; Fabrizy, StPO12 § 190 Rz 2).
Nach § 190 Z 1 StPO wäre einzustellen gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft festgestellt hätte, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher [oder finanzstrafbehördlicher] Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig gewesen wäre.
Einzustellen ist entsprechend § 108 Abs. 1 StPO idFd BGBl I 2004/19 das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, wenn 1. auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat (der ermittelte verfahrensgegenständliche Lebenssachverhalt) nicht mit [finanzstrafbehördlicher oder] gerichtlicher Strafe bedroht ist (im Hauptverfahren nicht in gerichtliche Zuständigkeit fallen würde).
Aus welchen Gründen keine Bedrohung mit finanzstrafbehördlicher bzw. gerichtlicher Strafe bzw. im Hauptverfahren keine gerichtliche Zuständigkeit vorliegt, wird hier in dieser Gesetzesbestimmung vorerst nicht differenziert: Sei es, weil beispielsweise zwar die Summe an festgestellten Verkürzungen im Sinne des § 33 FinStrG die Gerichtsgrenze überschritten hätte, nicht aber die Summe derjenigen Verkürzungen, bei welchen sich ein Verdacht einer vorsätzlichen Handlungsweise des Täters konkretisiert hätte, sei es beispielsweise, weil sich zwar die Verkürzungen in objektiver Sicht bestätigten, aber der Verdacht einer vorsätzlichen Vorgangsweise zur Gänze nicht (sodass eine strafrelevante fahrlässige Vorgangsweise verblieben ist), oder sei es, weil sich weder der Verdacht von Abgabenverkürzungen in objektiver Sicht, geschweige denn einer schuldhaften Vorgangsweise erhärtete. Einzustellen wäre unter diesem Titel auch, wenn die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre, beispielsweise weil entsprechende Strafaufhebungs-, Strafausschließungs- oder Rechtsfertigungsgründe vorlägen.
Einzustellen nach § 108 Abs. 1 StPO wäre 2., wenn der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigte und von einer weiteren Klärung des Sachverhaltes eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten wäre.
Eine konkrete Festlegung zum zukünftigen Verfahrensverlauf bringt jedoch § 202 FinStrG:
§ 202 Abs. 1 FinStrG (wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Benachrichtigung ebenfalls zitiert) bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren - wohl unter Hinweis auf diese Norm - insoweit einzustellen hat, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre. Damit wissen die Verfahrensparteien, wie andernorts gefordert (vgl. VwGH 29.9.2004, 2002/13/0222), dass lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung gefallen ist, nicht jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst: Der Betroffene weiß, dass sich nur eine staatliche Stelle (hier: die Staatsanwaltschaft bzw. das Schöffengericht) für unzuständig erklärt hat und das Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde fortgesetzt werden wird.
Dass ein Ermittlungsverfahren solcherart von mehreren staatlichen Behörden hintereinander geführt wird, stößt insoweit auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. die von der Verteidigung selbst zitierte Judikatur des VfGH).
Stellte nun die Staatsanwaltschaft - wie im gegenständlichen Verfahren - ihr Ermittlungsverfahren wegen prognostizierter Unzuständigkeit des Schöffensenates im gerichtlichen Hauptverfahren unter Hinweis auf § 202 Abs. 1 FinStrG ein oder stellte sie sonst ihr Verfahren gemäß § 190 StPO ein (weil etwa eine Unzuständigkeit des Schöffensenates für eine Entscheidung in der Sache dem Grunde nach nicht bestanden hätte, im Übrigen aber nach § 108 StPO vorzugehen war), war gemäß § 202 Abs. 2 FinStrG über diese Entscheidung die Finanzstrafbehörde zu verständigen, welche wiederum gemäß § 205 FinStrG berechtigt gewesen wäre, eine Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen - was nicht geschehen ist.
Hat also wie im gegenständlichen Fall die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ihr Ermittlungsverfahren antragsgemäß (Hinweis auf § 108 StPO) gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (weil aus ihrer Sicht keine weiteren Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Ermittlung gegeben waren [ergänze: womit sich Zuständigkeit des Schöffensenates im Hauptverfahren prognostizieren ließe]) und diese Einstellung mit der Nennung der diesbezüglichen Gesetzesstelle als eine solche nach § 202 Abs. 1 FinStrG beschrieben, hat sie in einer verfahrensleitenden Verfügung festgelegt, dass keine gerichtliche Zuständigkeit (mehr) besteht und das Verfahren vor der Finanzstrafbehörde fortzusetzen ist.
Ihrer Verpflichtung zur Begründung ihrer Entscheidung (§ 194 Abs. 2 StPO in der damals geltenden Fassung) hat die Staatsanwaltschaft auch durch den "Beisatz" wie folgt entsprochen: "Vorsätzliche Abgabenhinterziehung ist mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben."
Die von der Verteidigung behauptete Verletzung des Verbotes eines ne bis in idem durch eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde liegt daher insoweit nicht vor.
Die Finanzstrafbehörde war daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht berechtigt, dem Beschuldigten fahrlässige Verkürzungen an Einkommensteuer vorzuwerfen.
Gleiches gilt auch insoweit, als vom Beschuldigten kritisiert wird, dass ihm nunmehr trotz der Würdigung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft, wonach ihm kein "Vorsatz" nachgewiesen werden könne, im nunmehrigen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ein vorsätzliches Handeln in Form der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfen worden sei:
Tatsächlich hat die Staatsanwalt eben nicht festgestellt, dass generell kein deliktisch relevantes vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten erweislich gewesen wäre - womit sie nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch ihre Zuständigkeit überschritten hätte, sondern hat (siehe die Textierung oben) ausgeführt, dass keine vorsätzliche "Abgabenhinterziehung" (begrifflich zu reduzieren auf "Abgabenverkürzung") erweislich wäre.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 190 StPO iVm § 202 Abs. 1 FinStrG auf Einstellung ihres Ermittlungsverfahrens wegen (voraussichtlich) fehlender Zuständigkeit im gerichtlichen Hauptverfahren sich gerade eben auf das staatsanwaltschaftliche bzw. gerichtliche Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezieht und - bei antraglosem Verstreichen der Frist zur Stellung eines Fortführungsantrages oder einer Abweisung desselben - rechtsverbindlich festlegt, dass dem Beschuldigten gegenüber hinsichtlich des verfahrensgegenständlich gewordenen Lebenssachverhaltes im weiteren Finanzstrafverfahren der Vorwurf begangener Finanzvergehen, für welche sich eine gerichtliche Zuständigkeit nach § 53 FinStrG ergäbe, nicht mehr erhoben werden darf - es sei denn, es lägen entsprechende Wiederaufnahmsgründe vor.
Eine weitere Festlegung auf eine bestimmte Art einer finanzstrafrechtlichen Würdigung des gegenständlichen Lebenssachverhaltes im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit (wie sie Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4 § 54 Rz 7, im Falle eines auf die Feststellung einer bloßen Fahrlässigkeit gestützten Unzuständigkeitsurteiles nach § 214 Abs. 1 FinStrG dahingehend fordern, dass Vorsatz im fortgesetzten Verfahren auch im verwaltungsbehördlichen Rahmen nicht mehr festgestellt werden dürfe) besteht jedoch nicht, soweit eine Unzuständigkeitsentscheidung ergangen ist, weil ja gerade die verfahrensleitende Entscheidung der Staatsanwaltschaft sich auf diese beschränkt; andernfalls hätte die Verfolgungsbehörde eine andere als eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 202 Abs. 1 FinStrG (eine "sonstige" Einstellungsentscheidung) zu treffen gehabt. § 54 Abs. 5 FinStrG bestimmt für das von der Finanzstrafbehörde fortzusetzende Verfahren in diesem Zusammenhang lediglich, dass einer Bestrafung kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden darf, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht. So gesehen, hätte die Finanzstrafbehörde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verkürzungen an Einkommensteuer für 2002 und 2003 im fortgesetzten Verfahren auch wegen Abgabenhinterziehung ermitteln können.
In der Sache selbst ist jedoch anzumerken:
Zu den vorgeworfenen fahrlässigen Abgabenverkürzungen:
Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist (hier nach Ergehen der Unzuständigkeitsentscheidung der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis) die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit Beginn der Verjährungsfrist (hier gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 FinStrG mit Eintritt des deliktischen Erfolges am 31. März 2003 und am 30. Juni 2004, siehe oben) zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit (die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem in Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren bis zu deren Erledigung - hier nicht relevant) verstrichen sind. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die Strafbarkeit hinsichtlich fahrlässiger Verkürzungen an Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 am 31. März 2013 (also schon lange vor der Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesfinanzgericht) bzw. schon am 30. Juni 2014 erloschen gewesen ist, weshalb diesbezüglich das Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Zu den vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG:
Bezüglich der Verkürzungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 2006 in Höhe von lediglich € 148,91 und Jänner bis November 2007 (nach richtiger Lesart wohl: Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2007) in Höhe von lediglich € 780,00 ist - nach allenfalls erfolgter betraglicher Zuordnung zu einzelnen Voranmeldungszeiträumen für 2007 - der Nachweis eines vorsätzlichen Vorgangsweise zumal in Anbetracht des Zeitablaufes nicht zweifelsfrei zu erbringen. Wäre dem aber so, wäre nunmehr für diese Fakten alleine - siehe unten - die Hürde des § 25 FinStrG nicht mehr zu überwinden gewesen: § 25 Abs. 1 FinStrG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die Finanzstrafbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht von der Verhängung einer Strafe abzusehen hat, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Hinsichtlich des einzig finanzstrafrechtlich relevant verbleibenden Vorwurfes, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnungen Top 3 und 13 an der Anschrift V aufgrund der Benennung der Umsatzsteuer von € 19.000,00 im schriftlichen Kaufvertrag vom 5. Dezember 2007, welcher als Rechnung zu sehen sei, eine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet und die diesbezügliche Umsatzsteuer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, ist auszuführen:
Soweit die Verteidigung kritisiert, dass sich der Spruchsenat nicht damit beschäftigt hat, dass im vorliegenden Fall vom Veräußerer, dem Beschuldigten, zur Steuerpflicht optiert worden ist und daher die Steuerschuld erst im Zeitpunkt der Optionsausübung entstanden sei (Anmerkung: zur Rechtslage siehe bspw. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 249/10), ist diese Auslassung nachvollziehbar, weil A vom Spruchsenat nämlich unter Hinweis auf den Prüfungsbericht vorgeworfen worden ist, dass er im bewussten Kaufvertrag die solcherart in Rechnung gestellte - und ergänze: deswegen nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 kraft Rechnungslegung geschuldete - Umsatzsteuer vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag entrichtet und auch den geschuldeten Betrag innerhalb dieser Frist nicht zumindest der Abgabenbehörde bekanntgegeben habe (Finanzstrafakt Bl. 187).
Ob aber dem gegenständlichen Kaufvertrag bereits die rechtliche Qualität einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn zugekommen ist, ist keineswegs eine klare Sache:
Ein Vertrag gilt dann als Rechnung, wenn ihm neben der Festlegung der Vertragsbestandteile gleichzeitig auch die Funktion als Abrechnung (Zahlungsanforderung) über die erbrachte Leistung zukommt (VwGH 24.11.1999, 94/13/0280). Ein Kaufvertrag gilt weiters nur dann als Rechnung, wenn der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, der Umstand der Qualifizierung des Vertrages als Rechnung vereinbart wird und eine gesonderte Abrechnung nicht mehr erfolgen soll (so Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 11 Rz 122). Dabei müssen wohl nur die elementaren Merkmale einer Rechnung vorhanden sein, um Missbrauch zu vermeiden (Schuchter/Kollmann aaO, § 11 Rz 225 f). Es muss mit dem Kaufvertrag bereits eine Abrechnung über die zu erbringende Leistung "intendiert" (beabsichtigt) sein (Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 48 mit entsprechenden Judikaturnachweisen).
Der Umstand, dass laut Aktenlage nach den Gepflogenheiten des Beschuldigten, eines erfahrenen und mit Immobilientransaktionen vertrauten Geschäftsmannes, bei anderen Gelegenheiten sehr wohl eine separate Rechnung gelegt worden war (wie bspw. beim Ankauf der Wohnungen, siehe Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, Dauerakt, Bl. 36) lässt im Zweifel die Möglichkeit offen, dass auch im gegenständlichen Fall tatsächlich eine separate Rechnungslegung vorgesehen gewesen war. Dass eine solche separate Rechnung schon ausgestellt worden wäre, wurde vom Betriebsprüfer bzw. vom Spruchsenat nicht festgestellt, vielmehr ist man wohl davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt neben dem Kaufvertrag (noch) kein weiteres relevantes Dokument existiert hat.
Im Ergebnis ist mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nunmehr im nachhinein nach acht Jahren nicht mehr nachzuweisen, dass der Beschuldigte am 20. Februar 2008 zumindest mit bedingtem Vorsatz die Entrichtung einer derartigen Umsatzsteuerschuld für den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2007 unterlassen hat.
Es war daher auch in diesem Punkte das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Soweit der Beschuldigte die Erledigung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich des Faktums Vorsteuerberichtigung € 14.724,72 aufgrund des Verkaufes der Wohnung V, Top 5, moniert, ist anzumerken, dass sich diesbezüglich das Finanzstrafverfahren im Stadium des Untersuchungsverfahrens befindet. Ein Einschreiten ist dem Bundesfinanzgericht in diesem Zusammenhang mangels Zuständigkeit verwehrt.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung wurde - auch in ihren entscheidungsrelevanten verfahrensrechtlichen Aspekten - auf Basis einer gesicherten Rechtslage in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur getroffen; im Übrigen war die vom Bundesfinanzgericht vorzunehmende Beweiswürdigung entscheidend für den Verfahrensausgang.
Linz, am 8. März 2016
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 53 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 202 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 108 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 190 Z 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
Wiederaufleben der Strafbarkeitfahrlässige AbgabenverkürzungFinanzordnungswidrigkeitScheinkonkurrenzIdealkonkurrenzstillschweigende Subsidiaritätnicht steuerfreie Lieferungen in einen anderen EU-Staatkaribische BriefkastenfirmaVerjährungVerfahrenseinstellung durch StaatsanwaltschaftBindungswirkungKaufvertrag als RechnungZweifelsgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300003/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300003.2014
- Stammnummer
- 111240
- Gültig
- 08.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF