Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0250-I/02
steuerliche Nichtanerkennung der behaupteten stillen Beteiligung einer Schweizer Domizilgesellschaft; Schätzung bei ungeklärten Bareingängen auf dem Bankkonto einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0250-I/02vom 10.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 2. Dezember
2003 über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Brigitta Zollner,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Bruno Knapp,
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994, 1995 und 1997 sowie
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 und 1997 nach in Innsbruck
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1995 und 1997 sowie Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 wird
teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben
betragen:
Einkommen
1995: null €; Körperschaftsteuer 1995: 1.090,09
€; Einkommen 1997: 79.818,54 €, Körperschaftsteuer 1997:
23.861,83 €; Kapitalertragsteuer 1997: 9.650,66 €.
Die
Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für
die Jahre 1994 und 1995 sowie gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 und Kapitalertragsteuer für
das Jahr 1995 gilt gemäß
§ 275 der Bundesabgabenordnung als
zurückgenommen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Geschäftsgegenstand der im Jahr 1975 gegründeten
Bw., einer GmbH, ist die Vermögensverwaltung (nach den
Abgabenerklärungen: "Erwerb, Verwaltung und Verwertung von
Vermögenswerten"). Mit Generalversammlungsbeschluss vom 27. Jänner
2000 wurde die Gesellschaft aufgelöst, der bisherige
Alleingeschäftsführer Dr. Z. wurde zum Liquidator bestellt. Dr. Z. war
bis Februar 1996 auch Gesellschafter der Bw.; seit Februar 1996 befinden sich
sämtliche Gesellschaftsanteile im Besitz seiner Angehörigen R.Z. und
Mag. S.Z.
Im Bericht vom 17. Dezember 1999 über eine die Jahre
1994 bis 1997 umfassende Buch- und Betriebsprüfung hielt der Prüfer
unter anderem fest, in den Bilanzen der Bw. sei als Passivpost eine Beteiligung
der Firma T. AG von 1,500.000 S ausgewiesen. Aus den vom
Geschäftsführer der Bw. vorgelegten Aufzeichnungen und Belegen gehe
hervor, dass am 31. Juli 1986 ein Betrag von 1,000.000 S und am 15. Mai
1987 ein Betrag von 25.000 DM (umgerechnet 174.946 S) an die Bw. überwiesen
worden seien; der auf das angebliche Gesamtbeteiligungskapital von 1,500.000 S
fehlende Restbetrag von 325.054 S sei bei der Bw. als Forderung an die T.AG
bilanziert worden. In der Bilanz zum 31. Dezember 1996 sei noch eine
Restforderung an die T.AG von 224.973 S enthalten, welche mit 6. März 1997
auf Grund einer Bareinzahlung in der genannten Höhe ausgebucht worden sei.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 16. Dezember 1998 habe der
Geschäftsführer der Bw. ausgeführt, die T.AG sei eine
Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die sich im Jahr 1980 mit 1,500.000 S
an der Bw. beteiligt habe. Bei der Schlussbesprechung (am 23. August 1999) habe
der Geschäftsführer hingegen behauptet, die T.AG habe
ursprünglich ein Darlehen von 1,000.000 S gewähren wollen. Dazu sei
ein mit 18. Juli bzw. 22. Juli 1986 datierter Darlehensvertrag vorgelegt worden.
Abgesehen davon, dass dieser Vertrag entgegen jeder wirtschaftlichen
Gepflogenheit keinerlei Angaben über die Rückzahlungsmodalitäten
enthalte, sei dieses Darlehen nach Aussage des Geschäftsführers auf
Grund von Schwierigkeiten mit der Nationalbank nicht zu Stande gekommen;
schließlich sei daraus eine stille Beteiligung in Höhe von 1,500.000
S gemacht worden. Diesbezüglich seien jedoch keine schriftlichen
Verträge vorgelegt worden. Der Prüfer habe erhoben, dass es sich bei
der T.AG um eine in der Schweiz domizilierte Firma handle, die laut Eintragung
vom 16. Dezember 1991 im Schweizerischen Handelsamtsblatt mit 3. Dezember 1991
von Amts wegen als aufgelöst erklärt worden sei. Die T.AG sei
letztmalig im Schweizerischen Ragionenbuch "92/93" mit dem Vermerk
"aufgelöst; Gesellschaft ohne Liquidatoren, ohne Verwaltung, ohne
Vertretung und ohne Domizil" eingetragen gewesen. Mit diesem Ermittlungsergebnis
konfrontiert, habe der Geschäftsführer der Bw. bei der
Schlussbesprechung zwei Schreiben vorgelegt: Das Schreiben des deutschen
Rechtsanwalts und Notars DDr. G. vom 12. Juli 1999, in dem dieser dem
Geschäftsführer der Bw. bestätige, dass am 23. Dezember 1994 auf
ein von der Firma T.AG gewährtes Darlehen 50.000 DM zurückgezahlt
worden seien, solle einen Hinweis darauf geben, dass die T.AG zumindest im Jahr
1994 noch existiert habe; beim zweiten Schriftstück handle es sich nach
Aussage des Geschäftsführers der Bw. um eine "Verständigung" vom
15. Oktober 1988 über die Abtretung der stillen Beteiligung der T.AG
an Frau MD, wohnhaft in Kalifornien, mit der Verpflichtung der Erwerberin, die
offene Einlage von 325.000 S an die Bw. einzuzahlen. Da schon hinsichtlich der
ursprünglich angeblich von der T.AG gehaltenen Beteiligung keine
schriftlichen Vereinbarungen existierten und "auf Grund der Unüblichkeit
des Zustandekommens berechtigte Zweifel an der Echtheit der Beteiligung
überhaupt" bestünden, vermöge auch das vorgelegte
Verständigungsschreiben über die angebliche Abtretung der Beteiligung
nicht zu überzeugen, da weder eine Adresse der Erwerberin MD angeführt
sei noch angegeben werde, wann sie die noch offene Einlage von 325.000 S zu
leisten habe. Der Prüfer komme zum Schluss, dass die T. AG zumindest seit
1992 nicht mehr existent sei, weshalb auch die angebliche stille Beteiligung
nicht mehr bestehen könne. Die betreffende, in den Bilanzen der Bw.
ausgewiesene Passivpost von 1,500.000 S sei im Jahr 1995 - drei Jahre nach der
Auflösung der Schweizer Firma - gewinnerhöhend aufzulösen (Tz 15
des Prüfungsberichtes).
Im Zusammenhang mit der Beteiligung "T.AG" hatte die Bw.
(nur) in den Jahren 1994 und 1995 Zinsen von jeweils 90.000 S (6 % von 1,500.000
S) berechnet und gewinnmindernd geltend gemacht. Das Forderungskonto "T.AG" war
in diesen beiden Jahren mit 6 % verzinst worden, woraus sich Zinserträge
von 21.914 S (1994) und 17.829 S (1995) ergeben hatten. Unter Bezugnahme auf Tz
15 des Prüfungsberichtes wurden diese Zinsaufwendungen und
-erträge vom Prüfer storniert (Tz 26a und Tz 26b des
Berichtes).
Ferner stellte der Prüfer fest, dass das in den
Büchern der Bw. als Forderung ausgewiesene "Verrechnungskonto Dr. Z." im
Jahr 1995 nicht verzinst worden war. Die der Bw. entgangenen Zinsen stellten
eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die mit 35.600 S (8 % des
Durchschnittsstandes von 445.000 S) zu bewerten sei (Tz 23a des
Prüfungsberichtes). Im Zusammenhang mit drei Bareingängen auf dem
betrieblichen Bankkonto der Bw. am 6. März 1997 im Gesamtbetrag von 952.890
S lägen nach Ansicht des Prüfers (weitere) verdeckte
Gewinnausschüttungen an Dr. Z. vor:
In
Höhe der Bareinzahlung von 224.973 S sei die zum Stichtag 31. Dezember 1996
mit diesem Betrag ausgewiesene Restforderung gegenüber der T.AG ausgebucht
worden. Im Hinblick auf die unter Tz 15 des Prüfungsberichtes dargelegten
Feststellungen könne nach Ansicht des Prüfers diese Einzahlung nicht
von der T.AG stammen. Da die Herkunft des Geldes nicht anders erklärbar
sei, gehe der Prüfer davon aus, dass es von der Bw. selbst stamme und von
deren Geschäftsführer entnommen worden sei (Tz 23b des
Prüfungsberichtes).
Mit
einer weiteren Bareinlage von 398.428 S sei das negative Verrechnungskonto des
Dr. Z. ausgeglichen worden. Da Dr. Z. die Herkunft des Geldbetrages nicht
einwandfrei habe aufklären können, werde auch diese Bareinlage als
verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt (Tz 23c des Berichtes).
In
Höhe einer Bareinzahlung von 329.489 S sei schließlich die in den
Büchern der Bw. ausgewiesene Darlehensforderung "G." ausgebucht worden.
Nach Aussage des Geschäftsführers Dr. Z. habe die Bw. im Jahr 1989 an
G. zwei Hypothekardarlehen in Höhe von 40.000 S und 90.000 S gewährt.
In der Buchhaltung der Bw. seien diese Darlehen jedoch erst im Jahr 1994 aus dem
Forderungskonto "Dr. Z." ausgebucht und als Darlehensforderung "G." ausgewiesen
worden. Bei der Schlussbesprechung seien Aufzeichnungen über die zu den
jeweiligen Bilanzstichtagen aushaftenden Darlehensstände und
Zinsenberechnungen vorgelegt worden, die jedoch mit der Buchhaltung der Bw.
nicht übereinstimmten. So seien die für das Jahr 1996 errechneten
Zinsen von 59.308 S in der Buchhaltung nicht erfasst worden, sodass der
Darlehensstand zum 31. Dezember 1996 laut den vorgelegten Aufzeichnungen
(388.797 S) nicht mit dem Stand laut Buchhaltung (329.489 S) übereinstimme.
Den vorgelegten Aufzeichnungen zufolge seien auch für das Jahr 1997 Zinsen
von 69.983 S errechnet worden, woraus sich zum 31. Dezember 1997 ein
Darlehensstand von 458.780 S ergebe. Laut Buchhaltung sei hingegen der
Darlehensstand vom 31. Dezember 1996 (von 329.489 S) mit der in dieser Höhe
erfolgten Bareinzahlung vom 6. März 1997 ausgebucht worden. Da die
Erklärungen des Geschäftsführers der Bw. über die angebliche
Zurückzahlung des Kredites bzw. über die Herkunft dieses Geldes auf
Grund der angeführten Widersprüche nicht glaubhaft seien, werde der
Vermögenszuwachs bei der Bw. als verdeckte Gewinnausschüttung
behandelt (Tz 23d des Berichtes).
Das Finanzamt verfügte die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1994 und 1995 und
erließ neue Sachbescheide (zugestellt am 29. Dezember 1999), in denen
die erklärten Betriebsergebnisse hinsichtlich der Zinsaufwendungen und
-erträge laut Tz 26 des Betriebsprüfungsberichtes korrigiert wurden;
der Gewinn des Jahres 1995 wurde zudem um 1,500.000 S (laut Tz 15 des
Prüfungsberichtes; Beteiligung T.AG) sowie 35.600 S (laut Tz 23a; Zinsen
Verrechnungskonto Dr. Z.) erhöht. Gleichzeitig erging ein (Erst-)Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer 1997, in welchem dem erklärten Gewinn
unter dem Titel der verdeckten Gewinnausschüttung ein Betrag von insgesamt
952.890 S (224.973 S + 398.428 S + 329.489 S) laut Tz 23 des
Prüfungsberichtes zugerechnet wurde. Mit Haftungs- und Zahlungsbescheiden
vom 17. Jänner 2000 wurde der Bw. für die Jahre 1995 und 1997
Kapitalertragsteuer von verdeckten Gewinnausschüttungen von 35.600 S (1995;
Tz 23a des Prüfungsberichtes) und 952.890 S (1997; Tz 23b, 23c und 23d des
Prüfungsberichtes) vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2000 wurde gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 1994 und 1995,
die Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994, 1995 und 1997 sowie
die Kaptalertragsteuerbescheide 1995 und 1997 Berufung erhoben, die sich "gegen
die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer 1994, 1995, 1997 sowie
gegen die Festsetzung von Kapitalertragsteuer bei Nichtvorliegen einer
verdeckten Gewinnausschüttung" richte. Beantragt werde, die angefochtenen
Bescheide "vollinhaltlich aufzuheben". Für die Begründung der Berufung
wurde um Gewährung einer Frist bis zum 10. März 2000 ersucht.
Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 275
BAO vom 7. Februar 2000 trug das Finanzamt der Bw. die Nachholung der
Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche
Änderungen beantragt würden, sowie die Nachholung der Begründung
bis zum 10. März 2000 mit dem Hinweis auf, dass bei Versäumung
dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gelte.
Am 10. März 2000 reichte die Bw. beim Finanzamt
fristgerecht eine Ergänzung ihrer Berufung ein. Darin beantragte sie, "die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995 und 1997
erklärungsgemäß zu erlassen und die Wiederaufnahmebescheide
hinsichtlich Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie die Haftungs- und
Zahlungsbescheide betreffend Gewinnausschüttung 1995 und 1997
vollinhaltlich aufzuheben". Unter der Überschrift "Begründung" heisst
es in der Eingabe vom 10. März 2000 weiter: Angefochten werde die
gewinnerhöhende Auflösung der Beteiligung T.AG im Jahr 1995 (Tz 15 des
Prüfungsberichtes), die Berichtigung von Zinsaufwendungen und
-erträgen (Tz 26) sowie die Zurechnung von verdeckten
Gewinnausschüttungen im Jahr 1997 für die Abdeckung des
Forderungskontos T.AG, des Verrechnungskontos Dr. Z. und des Forderungskontos G.
(Tz 23) sowie die sich daraus ergebenden rechnerischen Änderungen. Zur
Entwicklungsgeschichte der Beteiligung T.AG werde auf eine Stellungnahme des
Rechtsanwaltes Dr. H verwiesen. Die stille Beteiligung der T.AG "aus dem Jahr
1986" sei aus allen Bilanzen ersichtlich gewesen und habe sich bei der Bw.
niemals erfolgswirksam ausgewirkt. An der rechtlichen Beurteilung der
Beteiligung ändere sich "durch die Gesamtrechtsnachfolge der MD" nichts,
wenngleich es versäumt worden sei, diese darzustellen. Wenn das Finanzamt
aber die Beteiligung von vornherein in Zweifel ziehe, hätte dies
"jedenfalls andere Folgen als die willkürliche gewinnerhöhende
Auflösung im Jahr 1995". Die gewinnerhöhende Ausbuchung der
Beteiligung sei "mangels Rechtsgrundes aufzuheben". Unter Tz 23 lit. b, lit. c
und lit. d des Prüfungsberichtes sei jeweils mit der Begründung, dass
die Erklärungen über die Herkunft des Geldes nicht glaubwürdig
seien, die Abdeckung von Forderungen der Bw. als verdeckte
Gewinnausschüttung behandelt worden. Mit dieser lapidaren Begründung
könnten die Bareinzahlungen auf das Bankkonto der Bw. nicht als verdeckte
Gewinnausschüttungen qualifiziert werden, denn es sei nicht zu ersehen, wem
hierbei ein vermögenswerter Vorteil entstanden sein solle. Deshalb werde
ersucht, die im Jahr 1997 unter dem Titel der verdeckten Gewinnausschüttung
vorgenommenen Zurechnungen "ersatzlos aufzuheben".
In der an das Finanzamt gerichteten Stellungnahme des
Rechtsanwaltes Dr. H. vom 1. März 2000 ist zu lesen, der Sachverhalt
betreffend die Beteiligung der T.AG stelle sich nach Erinnerung des Dr. H. bzw.
aus seinem Handakt so dar, dass Dr. Z. ihm "seinerzeit" mitgeteilt habe, eine
Firma T.AG mit Sitz in der Schweiz habe sich an der Bw. "mit einer stillen
Einlage von Höhe von 1,000.000 S" beteiligt, wobei diese Beteiligung im
Jahr 1986 auf 1,500.000 S erhöht worden sei. Im Juli 1986 habe ihm Dr. Z.
mitgeteilt, der ursprünglich vereinbarte Betrag von 1,000.000 S sei bereits
im Jahr 1982 "an den Vertreter der Firma T.AG, Herrn Dr. W., zur Weiterleitung
an die Bw." überwiesen worden. Da Dr. W. den Betrag von 1,000.000 S erst im
Jahr 1986 an die Bw. weitergeleitet und bis dahin auch keine Zinsen bezahlt
habe, sei er im Juli 1986 von Rechtsanwalt Dr. H. aufgefordert worden, die
zwischenzeitig aufgelaufenen Zinsen zu ersetzen; dieses Schreiben befinde sich
nicht mehr im Handakt des Dr. H. Beigelegt sei jedoch das Schreiben des Dr. W.
vom 21. Juli 1986, in dem dieser unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben
des Dr. H. die Verpflichtung zur Bezahlung der Zinsen für den Zeitraum vom
1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1986 nicht bestreite, sondern lediglich die nach
Schweizer Recht unzulässige Geltendmachung von Zinseszinsen beanstande und
bestätige, den von ihm errechneten Zinsbetrag von 60.000 DM "zu Handen der
V.AG" bereitzuhalten. Offensichtlich sei im Juli 1986 vereinbart worden, die
stille Beteiligung in ein Darlehen umzuwandeln, welches im August 1986 auf
1,500.000 S erhöht worden sei. Mit dem (in Kopie beigeschlossenen)
Schreiben an die T.AG vom 3. November 1986 habe Rechtsanwalt Dr. H. für die
Bw. die Bereitschaft erklärt, den bereits überwiesenen Betrag von
1,000.000 S auf Grund des zwischenzeitlich abgeschlossenen Darlehensvertrages
entgegenzunehmen und gleichzeitig die T.AG aufgefordert, den Restbetrag von
500.000 S ebenfalls zur Anweisung zu bringen. Am 27. April 1987 habe
Rechtsanwalt Dr. H. das an die T.AG gerichtete Schreiben der VD Inc. (mit dem
Ersuchen um Überweisung eines Betrages von 500.000 S auf das näher
bezeichnete Bankkonto der Bw.) zur Kenntnis erhalten. Am 7. Mai 1987 habe
ihm der Direktor der Bankfiliale mitgeteilt, dass ein Scheck über 25.000 DM
mit einem Begleitschreiben "Zahlungsgrund Darlehenszinsen für VD Inc.,
Panama" eingelangt sei, dem Konto der Bw. ohne Genehmigung der Nationalbank
jedoch nicht gutgeschrieben werden könne. Mit dem (gleichfalls in Kopie
beigeschlossenen) Schreiben vom 7. Mai 1987 habe Rechtsanwalt Dr. H. die Anfrage
der Bank an Dr. Z. weitergeleitet und darauf hingewiesen, dass eine Gutschrift
mit dem Zahlungszweck "Zinsen" nur dann erfolgen könne, wenn der
Nationalbank auch der zu Grunde liegende Darlehensvertrag zur Genehmigung
vorgelegt werde. Nachfolgend sei Rechtsanwalt Dr. H. von seinem Mandanten Dr. Z.
darüber informiert worden, dass aus diesem Grund die ursprüngliche
Vertragslage, nämlich die stille Beteiligung an Stelle des
Darlehensvertrages wiederhergestellt worden und die stille Beteiligung von
dritter Seite übernommen worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2000 (zugestellt
am 7. Juni 2000) wies das Finanzamt die Berufung ab. Was die Beteiligung T.AG
angehe, vermöge die vorgelegte Stellungnahme des Dr. H. zur
Entkräftung der Prüfungsfeststellungen nichts beizutragen. Die Bw.
habe auch keine Begründung hinsichtlich der Herkunft der Gelder für
die Bareinzahlungen auf dem Bankkonto vom 6. März 1997 beibringen
können. Da der Geschäftsführer Dr. Z. zum Zeitpunkt dieser
Einlagen über Geldmittel von 952.890 S hätte verfügen
müssen, darüber aber selbst keinerlei Auskunft geben habe können,
sei der Prüfer zum Schluss gelangt, dass die Mittel für diese Einlagen
nur Erträge der GmbH sein könnten. Um in der Folge die Einlagen
tätigen zu können, müsse Dr. Z. die Geldmittel zuvor aus der GmbH
"entnommen" haben.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2000 beantragte die Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2003 legte Dr. Z. ein
Schreiben des deutschen Rechtsanwalts und Notars DDr. G. vom 14. Februar 2000
vor, das neben Ausführungen zur Person der MD die Erklärung
enthält, dass Frau MD zunächst an der VD Inc. mit Sitz in Panama
beteiligt gewesen sei und im Jahr 1988 die stille Beteiligung an der Bw. mit der
Verpflichtung zur Leistung des noch nicht eingezahlten Kapitals von 325.000 S
von der T.AG erworben habe. Anfang März 1997 seien darauf 33.600 DM bezahlt
worden. Dazu führte Dr. Z. aus, der Betrag von 33.600 DM sei ihm von
dem im Schreiben genannten Rechtsanwalt bar übergeben worden, Frau MD sei
dabei nicht anwesend gewesen. Am 6. März 1997 habe er den der offenen
Einlage entsprechenden Betrag von 224.973 S sodann auf das Bankkonto der Bw.
eingezahlt, die Differenz auf den Betrag von 33.600 DM seien Spesen gewesen.
Über Vorhalt, dass in der Notiz vom 16. Dezember 1998 mitgeteilt worden
war, der "Minussaldo von 224.973 S" sei "am 6. März 1997 von T.
ausgeglichen" worden, erwiderte Dr. Z., die Beteiligung sei auch nach erfolgter
Abtretung an Frau MD in den Büchern der Bw. unter der Bezeichnung
"Beteiligung T." geführt worden. Der Betrag von 224.973 S stamme nicht von
der T.AG, sondern von Frau MD. Auch die Teilbeträge von 398.428 S und
329.489 S seien von Dr. Z. am 6. März 1997 auf das Bankkonto der
Bw. bar eingezahlt worden. Zur Darlehensforderung G. führte Dr. Z. weiter
aus, er habe als Rückzahlung Teppiche akzeptiert, die ihm von G. am 30.
Oktober 1996 übergeben worden seien. Die Teppiche seien von G. auf Grund
eines Gutachtens mit 900.800 S bewertet worden. Mit G. hätten noch weitere
Geschäftsbeziehungen bestanden. Dabei habe es sich um internationale
Geschäfte gehandelt, welche die Bw. vorfinanziert habe. Die von G.
übergebenen Teppiche seien von Dr. Z. teils verkauft, teils belehnt worden,
und zwar habe ein deutscher Geschäftsfreund einen Teil der Teppiche als
Pfand genommen. Weiters seien Gelder von italienischen Geschäftspartnern an
Dr. Z. rückgeführt worden. Aus diesen Geldmitteln, die jeweils bar
übergeben und von Dr. Z. "nach und nach zusammengesammelt" worden seien,
habe er schließlich die Barzahlungen auf das Bankkonto der Bw. von 398.428
S und 329.489 S getätigt. Alle Zahlungen seien am selben Tag erfolgt, weil
sich Dr. Z. nicht so oft in Österreich aufhalte. Über Befragen, wo
sich die Gelder vor dem 6. März 1997 befunden hätten, antwortete
Dr. Z., diese seien nicht auf österreichischen Bankkonten deponiert
gewesen. Die steuerliche Vertreterin der Bw. erläuterte, Dr. Z. habe
Geschäfte getätigt, die als "atypisch" bzw. unüblich zu
bezeichnen seien. Soweit solche Geschäfte aus Mitteln der Bw. finanziert
worden seien, seien entsprechende "Entnahmen" über das Verrechnungskonto
des Dr. Z. gebucht worden. Mit der steuerlichen Nichtanerkennung der Beteiligung
"T.AG" - was zur Folge hätte, dass die vom Prüfer vorgenommene
gewinnerhöhende Auflösung im Jahr 1995 zu entfallen habe, hingegen die
Zinsberichtigungen laut Tz 26 des Prüfungsberichtes aufrecht blieben -
könne sich die steuerliche Vertreterin der Bw. einverstanden erklären.
In weiterer Folge sei auch die Zurechnung des im Jahr 1997 auf dem Bankkonto
eingegangenen Betrages von 224.973 S zum Gewinn der Bw. schon deshalb
rückgängig zu machen, weil die Erbringung einer Zahlung für eine
offene Einlage im Falle der Nichtanerkennung der Beteiligung steuerlich
keinerlei Relevanz mehr habe.
Der
Senat hat erwogen:
1.
Zur Berufung betreffend Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren
für die Jahre 1994 und 1995, Körperschaftsteuer 1994 sowie
Kapitalertragsteuer 1995:
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 275 BAO). Wird einem
berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht oder unzureichend entsprochen,
ist daher die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung
festzustellen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Rz 16 zu
§ 275).
Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des
Berufungsschreibens (Eingabe vom 3. Februar 2000) ergibt, beschränkte
sich die Bw. darin auf die Erklärung, gegen die einzeln bezeichneten
Bescheide Berufung zu erheben, sowie den Antrag, die angefochtenen Bescheide
aufzuheben. Für die Nachreichung der fehlenden Begründung hat die Bw.
um Einräumung einer Frist ersucht. Dem hierauf - im Hinblick auf § 250
Abs. 1 lit. d BAO zu Recht - ergangenen Mängelbehebungsauftrag hat die Bw.
aber in Bezug auf die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide sowie die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer 1994 und Kapitalertragsteuer 1995 nicht bzw.
nur unzureichend entsprochen. In der fristgerecht am 10. März 2000
eingebrachten Berufungsergänzung wurde zwar der Antrag wiederholt, diese
Bescheide aufzuheben bzw. die Körperschaftsteuer 1994
erklärungsgemäß festzusetzen, eine Begründung dazu
enthält die Eingabe der Bw. aber nicht:
Die Kapitalertragsteuer
für das Jahr 1995 wurde der Bw. auf Grundlage der Feststellung des
Prüfers (Tz 23a des Prüfungsberichtes), dass in der fehlenden
Verzinsung des Verrechnungskontos Dr. Z. eine verdeckte Gewinnausschüttung
zu erblicken sei, vorgeschrieben. Dazu wird in der Eingabe vom 10. März
2000 nicht Stellung genommen.
Der angefochtene Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 1994 weicht von
der Erklärung insofern ab, als die als Aufwand geltend gemachten Zinsen
für die "Beteiligung T.AG" sowie die in den erklärten Erträgen
enthaltenen Zinsen für die "Forderung T.AG" nicht anerkannt wurden (Tz 26
des Prüfungsberichtes). In der Berufungsergänzung vom 10. März
2000 wird zwar ausdrücklich auch dieser Punkt angefochten, die weiteren
Ausführungen der Bw. befassen sich aber ausschließlich mit der
Beteiligung (und deren "Entwicklungsgeschichte"), ohne auf die Zinsbuchungen
einzugehen. Auch dem abschließenden Hinweis, selbst wenn das Finanzamt die
Beteiligung in Zweifel ziehe, dürfe nicht willkürlich im Jahr 1995
eine gewinnerhöhende Auflösung erfolgen, ist nicht zu entnehmen, aus
welchen Gründen die Bw. die Zinsbuchungen (dennoch) für rechtens
hält.
Die Verfügung der
Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuerverfahren 1994 und 1995 hat das Finanzamt auf das
Hervorkommen neuer Tatsachen im Zusammenhang mit der Beteiligung T.AG (Tz 15)
bzw. den Zinsbuchungen (Tz 26) sowie der fehlenden Verzinsung des
Verrechnungskontos Dr. Z. (Tz 23a) gestützt und die Ermessensübung
begründet (Tz 30 des Prüfungsberichtes). Ausführungen zur
Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren enthält die am 10.
März 2000 nachgereichte Berufungsbegründung nicht.
Ungeachtet dessen, dass das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2000 auch über die Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 1994 und 1995,
Körperschaftsteuer 1994 sowie Kapitalertragsteuer 1995 abgesprochen hat,
gilt die Berufung gegen diese Bescheide daher gemäß
§ 275 BAO
als zurückgenommen.
2.
Beteiligung T.AG:
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Fällen, in denen der steuerlich
bedeutsame Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland hat, besteht nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Mitwirkungspflicht
des Steuerpflichtigen; insbesondere gilt dies in Fällen, in denen wie etwa
von den Schweizer Behörden eine Rechtshilfe in Abgabensachen nicht
entsprechend geleistet wird (VwGH 25.11.2002, 97/14/0028).
Danach wäre es Sache der Bw. gewesen, die behaupteten
Rechtsbeziehungen zur T.AG. offen zu legen und Vorsorge dafür zu treffen,
dass der Abgabenbehörde die erforderlichen Beweismittel vorgelegt werden
können.
Im Zuge der Betriebsprüfung war die Bw. um
Beantwortung der folgenden Fragen ersucht worden (Vorhalt des Prüfers vom
3. Dezember 1998):
"1) Wer ist die Firma "T.AG" und wie lautet ihre
genaue Adresse?
2) Wie und wann entstand die in den Bilanzen der
geprüften Jahre 1994 bis 1997 (und der Vorjahre) ausgewiesene Passivpost
"T.AG" in Höhe von 1,500.000 S?
3a) Wie ist die in den Bilanzen der geprüften
Jahre (und der Vorjahre) ausgewiesene Forderung gegenüber der "T.AG"
entstanden?
3b) Eine am 6. März 1997 (auf das Bankkonto
der Bw.) erfolgte Bareinzahlung in Höhe von 224.973 S führte zur
Ausbuchung der angeblichen Forderung. Wer hat diese Zahlung geleistet? Um
Vorlage des entsprechenden Zahlungsbeleges wird ersucht."
In einer "Notiz" vom 16. Dezember 1998 hielt der
Geschäftsführer der Bw., Dr. Z., zu den gestellten Fragen Folgendes
fest:
"T. ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer
Recht, die sich mit Export nach Formosa SOA befasst und Partner in
europäischen Ländern suchte. E., M-Straße 15. 1980
beteiligte sich T. mit 1,500.000 S. Zum Ende 1995 bestand ein Minussaldo
von 224.973 S, welcher am 6. März 1997 von T. ausgeglichen wurde."
Nach den Feststellungen des Prüfers handelte es sich
bei der T.AG um eine Domizilgesellschaft in der Schweiz mit Sitz zunächst
in G., dann (seit 29. Dezember 1988) in E. und zuletzt (seit 16. Februar 1990)
in B. Am 3. Dezember 1991 war die T.AG nach Art. 711 Abs. 4 des Schweizer
Obligationenrechts von Amts wegen als aufgelöst erklärt worden und
laut Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt "ohne Liquidatoren, ohne
Verwaltung, ohne Vertretung und ohne Domizil".
Der Prüfer hat Zahlungseingänge bei der Bw. von
1,000.000 S am 31. Juli 1986 und 25.000 DM am 15. Mai 1987 festgestellt.
Nach den Angaben des Geschäftsführers Dr. Z. in der oben wieder
gegebenen Notiz vom 16. Dezember 1998 soll sich die T.AG im Jahr 1980 an
der Bw. mit 1,500.000 S "beteiligt" haben. Einem bei der Schlussbesprechung (am
23. August 1999) vorgelegten, mit Juli 1986 datierten schriftlichen
Darlehensvertrag zufolge sollte hingegen die T.AG der Bw. ab 1. August 1986
einen Betrag von 1,000.000 S gegen einen Jahreszins von 12 % (ohne Festlegung
eines Rückzahlungstermins) "leihen". Unter Tz 15 des Prüfungsberichtes
ist festgehalten, dass nach den bei der Schlussbesprechung erfolgten
Erläuterungen des Geschäftsführers Dr. Z. ein Darlehen der T.AG
an die Bw. freilich nie zu Stande gekommen sei. In der Berufungsergänzung
vom 10. März 2000 ist von einer stillen Beteiligung der T.AG "aus dem Jahr
1986" die Rede. Laut Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. H. wiederum hätte
"seinerzeit" nach Mitteilung des Dr. Z. eine stille Beteiligung der T.AG von
1,000.000 S bestanden, die 1986 auf 1,500.000 S erhöht worden sei, wobei
der ursprünglich vereinbarte Betrag von 1,000.000 S schon im Jahr 1982 an
den Vertreter der T.AG überwiesen, von diesem aber nicht an die Bw. weiter
geleitet worden sein soll. Offensichtlich sei (erst) im Juli 1986 vereinbart
worden, die ursprüngliche stille Beteiligung in ein Darlehen umzuwandeln.
Die der Stellungnahme des Dr. H. angeschlossene Zinsberechnung (Schreiben des
Vertreters der T.AG vom 21. Juli 1986) bezieht sich auf ein "Darlehen" (von
150.000 DM, allerdings zwischen der V.AG und der T.AG) und einen
Zinszahlungszeitraum vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1986. Im Schreiben vom
3. November 1986, welches der Stellungnahme des Dr. H. gleichfalls
angeschlossen war, erklärte dieser gegenüber der T.AG das
"Einverständnis", dass auf Grund eines Darlehensvertrages der Betrag von
1,000.000 S an die Bw. überwiesen worden war; weiters wurde im genannten
Schreiben aber nicht, wie es in der Stellungnahme des Dr. H. heißt, der
"Restbetrag" (auf das inzwischen auf 1,500.000 S aufgestockte Darlehen), sondern
es wurden "die Zinsen in Höhe von 500.000 S" angefordert.
In den Bilanzen der Bw. ist unter den Passiven durchwegs -
jedenfalls seit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 1990 (ältere
Jahresabschlüsse sind nicht mehr vorhanden) - eine "Beteiligung" T.AG im
Betrag von 1,500.000 S ausgewiesen. Nach dem dem Finanzamt vorgelegten
Schriftverkehr und den mündlichen Erläuterungen des
Geschäftsführers Dr. Z. ist aber völlig im Dunkeln geblieben, ob
und wann nun ein Darlehen der T.AG an die Bw. vereinbart war oder deren
Beteiligung am Betrieb der Bw. als stille Gesellschafterin. Über eine
Beteiligung der T.AG konnten keinerlei Vereinbarungen - etwa betreffend Gewinn-
und Verlustverteilung zwischen der Bw. und der stillen Gesellschafterin -
vorgelegt werden. Dabei ist im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu
berücksichtigen, dass es sich bei der T.AG um eine in der Schweiz nicht
tätige Domizilgesellschaft handelte. Nach den Ausführungen in der
Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. H. wäre die "Einlage" von 1,000.000 S
auch gar nicht von der T.AG aufgebracht worden (sondern der T.AG im Jahr 1982
zur Weiterleitung an die Bw. überwiesen worden, wobei offenbar erst vier
Jahre später von der T.AG Zinsen für die verspätete Zahlung
verlangt worden seien). Schließlich ist die Bw. eine schlüssige
Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb die angeblich erfolgte
Abtretung der Beteiligung an Frau MD in den Bilanzen der Bw. keinen Niederschlag
gefunden hat. Obwohl diese Abtretung laut der bei der Schlussbesprechung
vorgelegten (allerdings von Frau MD nicht unterfertigten) Erklärung der
T.AG bereits am 15. Oktober 1988 erfolgt sein soll, war in den
Jahresabschlüssen der Bw. weiterhin eine Beteiligung der T.AG ausgewiesen,
wobei allein schon durch die Verwendung des Wortes "AG", also der
gebräuchlichen Abkürzung für "Aktiengesellschaft", ausgeschlossen
ist, dass die Bezeichnung der Beteiligung in den Jahresabschlüssen der Bw.
mit einer natürlichen Person als "Inhaberin" der Beteiligung in Verbindung
gebracht werden kann.
Der Senat hält daher weder ein Darlehen noch die
behauptete Beteiligung der T.AG als stille Gesellschafterin für erwiesen.
Die in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte Bestätigung
eines deutschen Rechtsanwaltes vom 14. Februar 2000 über den Erwerb der
Beteiligung durch Frau MD im Jahr 1988 vermag für den Bestand einer stillen
Gesellschaft zwischen der Bw. und der T.AG - welcher aber Voraussetzung für
die behauptete Abtretung der stillen Beteiligung an Frau MD gewesen wäre -
keinen Beweis zu erbringen. Aus dem Schreiben geht im Übrigen auch nicht
hervor, auf Grund welcher Wahrnehmungen der Rechtsanwalt von dem behaupteten
Abtretungsvorgang vom 15. Oktober 1988 Kenntnis hatte.
Allerdings ist die Bw. mit ihrem Einwand im Recht, dass
für die gewinnerhöhende Auflösung des in der Bilanz ausgewiesenen
Passivpostens (von 1,500.000 S) im Jahr 1995 keine Rechtsgrundlage besteht.
Ist nämlich die behauptete "Beteiligung T.AG" steuerlich nicht
anzuerkennen, war schon die (vor dem Streitzeitraum erfolgte) Passivierung
unzulässig.
Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass
auch eine "Verzinsung" der Beteiligung bzw. der Ansatz von Zinsen für eine
Forderung auf Leistung der offenen Einlage (laut Tz 26 des
Prüfungsberichtes) nicht in Betracht kam, da, wie ausgeführt, ein
Nachweis für das Bestehen der Beteiligung selbst nicht erbracht werden
konnte. Zu diesem Punkt hat die Bw. in der Berufungsergänzung vom 10.
März 2000 aber ohnehin kein Vorbringen (Berufungsbegründung)
erstattet.
3.
Bankeingänge vom 6. März 1997:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung auch dann
zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass
ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem
erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) nicht unterliegen, herrühren kann. Eine solche -
auf § 184 Abs. 2 BAO beruhende - Schätzung hat in einer dem
unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom
Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen (VwGH vom 13.
10.1993, 91/13/0058).
Vom Prüfer wurden drei Bareingänge auf dem
betrieblichen Bankkonto der Bw. am 6. März 1997 festgestellt, und zwar im
Betrag von 224.973 S, 398.428 S und 329.489 S. Die Gegenbuchungen erfolgten auf
dem Forderungskonto T.AG (224.973 S), dem Verrechnungskonto Dr. Z. (398.428 S)
und dem Forderungskonto G. (329.489 S).
Zum erstgenannten Eingang von 224.973 S führte der
Geschäftsführer der Bw. in der bereits erwähnten Notiz vom 16.
Dezember 1998 aus, der Ende 1995 bestehende Minussaldo sei "am 6. März 1997
von T." ausgeglichen worden. Nach dem Vorbringen in der mündlichen
Berufungsverhandlung hingegen habe Dr. Z. einen (höheren) Betrag von 33.600
DM vom Anwalt der Frau MD in Empfang genommen, wovon 224.973 S am 6. März
1997 von ihm selbst auf das Bankkonto der Bw. eingezahlt worden seien.
Zum "Verrechnungskonto Dr. Z." wurde in der Notiz vom 16.
Dezember 1998 festgehalten, Dr. Z habe im Laufe seiner
Geschäftsführertätigkeit diverse Beträge dem
Geschäftskonto der Bw. entnommen, welche Ende 1995 in Summe 398.428 S
betragen hätten. Am 6. März 1997 seien diese Leihbeträge dem
Geschäftskonto refundiert worden. Zum Ersuchen des Prüfers (Schreiben
vom 3. Dezember 1998), den Einzahlungsbeleg vorzulegen und mitzuteilen, woher
die Mittel für diese Rückzahlung stammten, wurde in der Notiz vom 16.
Dezember 1998 nicht Stellung genommen.
Zur Darlehensforderung "G." richtete der Prüfer im
Schreiben vom 3. Dezember 1998 folgende Fragen an die Bw.:
"1) Wer ist "G." bzw. um welche Firma handelt es
sich?
2) Wodurch ist die im Jahr 1994 gebuchte Forderung
gegenüber "G." in Höhe von 206.293 S entstanden?
3) Auf Grund einer am 6. März 1997 erfolgten
Bareinzahlung auf das betriebliche Bankkonto in Höhe von 329.489 S wurde
die zu diesem Zeitpunkt angeblich aushaftende Forderung gegenüber "G."
getilgt. Wer hat diese Zahlung geleistet? Um Vorlage des entsprechenden
Zahlungsbeleges wird ersucht."
Korrespondierend zur Einstellung der Darlehensforderung
"G." im Jahr 1994 war dem Verrechnungskonto Dr. Z. ein Betrag von 206.293 S
gutgeschrieben worden. Dazu stellte der Prüfer im Schreiben vom 3. Dezember
1998 die Frage, auf Grund welchen Geschäftsfalles die Gutschrift auf dem
Verrechnungskonto Dr. Z. und die Einstellung der Forderung gegenüber "G."
erfolgt seien.
In der Notiz des Geschäftsführers Dr. Z. vom 16.
Dezember 1998 heisst es dazu, G. sei Kaufmann in W. Er habe im Jahr 1989 zwei
Hypothekardarlehen im Betrag von 40.000 S und 90.000 S erhalten. Durch
Kapitalisierung der Zinsen habe sich "zum Ende 1995 ein offener Saldo von
329.489 S ergeben, welcher am 6. März 1997 bezahlt und in Folge
ausgeglichen" worden sei. Die Bewegung von 206.293 S am Verrechnungskonto (im
Jahr 1994) "müsste aus der Buchhaltung ersichtlich sein". Nach dem
Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung habe Dr. Z. die
Einzahlung vom 6. März 1997 geleistet, nachdem er von G. am 30. Oktober
1996 zur Rückzahlung des Darlehens Teppiche erhalten hätte.
Dem Prüfer wurden ein Beleg über eine Barabhebung
vom Bankkonto der Bw. über 90.000 S sowie ein Überweisungsbeleg
über 40.000 S, jeweils vom 10. März 1989 samt Kopien von
handschriftlichen Empfangsbestätigungen des G. vorgelegt, weiters eine von
dessen Sohn A.G. unterfertigte Pfandbestellungsurkunde vom 9. März 1989
sowie eine handschriftliche Erklärung des A.G. vom 10. März 1989. Mit
der Pfandbestellungsurkunde vom 9. März 1989 hatte A.G. der Bw. auf ihm
gehörigen Liegenschaftsanteilen "zur Sicherstellung aller Forderungen und
Ansprüche aller Art" aus gewährten oder künftigen Krediten eine
Hypothek bis zum Höchstbetrag von 700.000 S eingeräumt und in der
handschriftlichen Erklärung vom 10. März 1989 bestätigt,
dass er die Kreditvereinbarungen der Bw. mit seinem Vater anerkenne und
dafür Sicherheit durch die genannte Pfandbestellung leiste.
Die Herkunft der am 6. März 1997 auf dem Bankkonto
eingegangenen Zahlungen konnte die Bw. mit diesen Unterlagen und den vom
Geschäftsführer erteilten Auskünften freilich nicht
nachweisen:
Die Zahlung von 224.973 S soll nach den Angaben des
Geschäftsführers in der mündlichen Berufungsverhandlung aus
Mitteln der MD stammen, die ihm Anfang März 1997 von deren Anwalt bar
übergeben und in der Folge von ihm selbst auf das Konto der Bw. eingezahlt
worden seien. Wann genau die Geldübergabe durch den Anwalt von Frau MD
erfolgt sei und aus welchen Gründen überhaupt eine Zahlung durch
Übergabe von Bargeld (durch einen Rechtsanwalt und Notar) gewählt
wurde, konnte Dr. Z. freilich nicht sagen. Auch die nachträgliche
Bestätigung des Anwaltes enthält weder eine Angabe über den
genauen Zahlungszeitpunkt noch Angaben über die Zahlungsmodalitäten.
Das Vorbringen des Geschäftsführers in der mündlichen
Berufungsverhandlung steht zudem im Widerspruch zu seinen früheren Angaben
in der Notiz vom 16. Dezember 1998, die so formuliert sind, dass die
Zahlung am 6. März 1997 von T.
erbracht worden sei, um die in den Büchern der Bw. ausgewiesene Forderung
(auf Leistung des offenen Restbetrages der Einlage) abzudecken. Wie oben (unter
Punkt 2) ausgeführt, fehlt darüber hinaus schon der Nachweis, dass
jemals eine stille Beteiligung der T.AG bestanden hat. Folglich war auch die in
den Büchern der Bw. ausgewiesene Forderung gegenüber "T." auf Leistung
einer noch offenen Einlage steuerlich nicht anzuerkennen, wobei noch
anzufügen ist, dass auch die behauptete Übernahme dieser
Leistungsverpflichtung durch Frau MD in den Büchern der Bw. keinen
Niederschlag gefunden hat. Der Rechtsgrund des Zahlungseinganges von
224.973 S blieb somit ungeklärt, dessen behauptete Herkunft aus
Mitteln der MD erachtet der Senat als nicht erwiesen.
Was die Darlehensforderung "G." betrifft, ist
belegmäßig nachgewiesen, dass G. von der Bw. am 10. März 1989 in
zwei Teilbeträgen insgesamt 130.000 S erhalten hat. In die Bücher der
Bw. wurde das Darlehen "G." im Jahr 1989 jedoch nicht aufgenommen, vielmehr
wurde das Verrechnungskonto Dr. Z. mit dem entsprechenden Betrag belastet. Nach
den Feststellungen des Prüfers wurde erst im Jahr 1994 eine
Darlehensforderung "G." (mit einem Betrag von 206.293 S) in die Bücher der
Bw. eingestellt, auf dem Verrechnungskonto Dr. Z. erfolgte in selber Höhe
eine Gutschrift. Durch weitere Verzinsung sei nach den Angaben des
Geschäftsführers (Notiz vom 16. Dezember 1998) die
Darlehensforderung bis Ende 1995 auf 329.489 S angestiegen; dieser
Darlehensstand scheint sowohl in der Bilanz der Bw. zum 31. Dezember 1995
als auch in der bei der Schlussbesprechung dem Prüfer übergebenen
Übersicht auf. Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995 hat die
Bw. keine Zinsbuchungen mehr vorgenommen. Laut Notiz des
Geschäftsführers vom 16. Dezember 1998 wäre der offene Saldo von
329.489 S am 6. März 1997 "bezahlt und ausgeglichen" worden, nach dem
Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung seien Dr. Z. bereits am
30. Oktober 1996 zwecks Rückzahlung des Darlehens sowie zur Abwicklung
anderer Geschäftsbeziehungen von G. Teppiche übergeben worden. Die
solcherart behaupteten Rückzahlungen des Darlehens wurden nicht in die
Bücher der Bw. aufgenommen. In der dem Prüfer übergebenen
Übersicht, in der zum 31. Dezember 1996 ein Darlehensstand
(einschließlich Zinsen) von 388.797 S, zum 31. Dezember 1997 ein
Darlehensstand von 458.780 S und zum 31. Dezember 1998 ein solcher von
541.360 S ausgewiesen ist, scheinen erhaltene Darlehensrückzahlungen
gleichfalls nicht auf. Laut Ausweis in den Büchern der Bw. haftete vielmehr
das Darlehen G. am 31. Dezember 1996 in voller Höhe aus, laut der dem
Prüfer übergebenen Zusammenstellung hat die Darlehensschuld des G.
auch über den 6. März 1997 hinaus noch bestanden.
Nach seinen Ausführungen in der mündlichen
Berufungsverhandlung habe Dr. Z. die Teppiche von G. "privat" erhalten und am 6.
März 1997 einen Betrag in Höhe der zum 31. Dezember 1995 offenen
Darlehensschuld des G. auf das Bankkonto der Bw. eingezahlt. Auch der Betrag von
398.428 S, mit dem das negative Verrechnungskonto des Geschäftsführers
ausgeglichen wurde, sei von Dr. Z. auf das Bankkonto der Bw eingezahlt worden.
Ein Zahlungsbeleg wurde nicht vorgelegt. Der Senat geht dennoch entsprechend dem
Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung davon aus, dass die
Bareinlagen vom 6. März 1997 von Dr. Z. getätigt wurden. Dessen
weitere Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass er die Mittel
für die Teilbeträge von 329.489 S (Abdeckung des Darlehens G.) und
398.428 S (Abdeckung des Verrechnungskontos) bei verschiedenen
Geschäftspartnern bzw. beim Darlehensnehmer G. aufgebracht habe, konnten
aber nicht unter Beweis gestellt werden. Zwar wurden Geldflüsse an Dr. Z.
aus Geschäftsbeziehungen mit italienischen Partnern und aus dem Verkauf
bzw. der Belehnung der von G. übergebenen Teppiche behauptet, diese
Geldflüsse - die jeweils bar stattgefunden hätten - konnten aber weder
zeitlich noch betraglich konkretisiert werden. Belege über die behaupteten
Geldflüsse sind nicht vorhanden.
Damit steht fest, dass die Bw. die den Bareingängen
auf ihrem Bankkonto vom 6. März 1997 zu Grunde liegenden Geldflüsse
nicht aufzuklären vermochte. Zahlungseingänge, deren Herkunft die Bw.
nicht nachweisen kann, rechtfertigen aber den Schluss, dass es sich in Wahrheit
um Einnahmen handelt, die im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit
erwirtschaftet wurden. (Bar-)Einlagen der für eine Kapitalgesellschaft
handelnden Gesellschaftsorgane, deren Herkunft nicht offengelegt (und
nachgewiesen) wird, sind nämlich nicht anders zu behandeln als
ungeklärte Einlagen in den Gewerbebetrieb einer natürlichen Person:
Sie begründen eine Schätzung in Höhe des ungeklärt
gebliebenen Vermögenszuganges (§ 184 Abs. 2 BAO).
Die Erhöhung des Einkommens der Bw. um die
ungeklärten Bankeingänge vom 6. März 1997 erwies sich im Ergebnis
daher als rechtmäßig.
Der Prüfer bzw. ihm folgend das Finanzamt wertete die
ungeklärten Einlagen (auch) als verdeckte Gewinnausschüttungen an den
Geschäftsführer und ehemaligen Gesellschafter Dr. Z., der den
für die Bareinlagen vom 6. März 1997 erforderlichen Geldbetrag zuvor
aus Erträgen der Bw. entnommen haben müsse (vgl. die Begründung
der Berufungsvorentscheidung). Gegen die Annahme verdeckter
Gewinnausschüttungen wird in der Berufungsergänzung vom 10. März
2000 eingewendet, durch die der Gesellschaft zugeflossenen Beträge sei
niemandem ein vermögenswerter Vorteil erwachsen. Soweit sich die Berufung -
hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 1997 - gegen den Ansatz verdeckter
Gewinnausschüttungen richtet, ist die Bw. nach Ansicht des Senates
teilweise im Recht:
Zwar gelten nicht erklärte Einnahmen einer
Kapitalgesellschaft, die im Vermögen der Körperschaft keinen
Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich als den Anteilsinhabern
zugeflossen (Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, Band I,
Rz 62 zu § 8, Stichwort "Schwarzgeschäfte"). Ein solcher Sachverhalt
liegt hier aber nicht vor, sind doch die - die Schätzung begründenden
- Bareinzahlungen vom 6. März 1997 in das Betriebsvermögen der
Gesellschaft geleistet worden. In der Folge hat der Geschäftsführer
und ehemalige Gesellschafter Dr. Z. insoweit einen Vermögensvorteil
erlangt, als der Teilbetrag von 398.428 S seinem Verrechnungskonto
gutgeschrieben wurde. Ausgehend davon, dass diese Schuldtilgung aus Mitteln der
Bw. erfolgte, ist darin eine (nicht betrieblich veranlasste) Zuwendung der Bw.
zu erblicken, die den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne
des § 8 Abs. 2 KStG 1988 erfüllt. Hinsichtlich der beiden weiteren
Bareinzahlungen (224.973 S und 329.489 S) sind hingegen nachfolgende
Ausschüttungen nicht feststellbar.
Kapitalerträge in Form verdeckter
Gewinnausschüttungen, von denen ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen
ist (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a
EStG 1988), kommen grundsätzlich nur bei den Gesellschaftern der einen
Vorteil gewährenden Körperschaft in Betracht. Der
Ausschüttungstatbestand ist aber auch dann erfüllt, wenn eine dem
Gesellschafter nahe stehende Person unmittelbar von der Gesellschaft Vorteile
erhält, die nur durch die Eigentümerschaft des Gesellschafters
begründbar sind. In Fällen, in denen der Eigentümer nicht
entscheidend zur Vorteilsgewährung an einen ihm nahe stehenden
Nichteigentümer beiträgt, ist der Vorteil unmittelbar dem
Vorteilsempfänger zuzurechnen (siehe dazu etwa
Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler, KStG 1988, Anm. 15 zu § 8). Zur
Gutschrift auf dem Verrechnungskonto Dr. Z. haben dessen Angehörige, in
deren Hand sich zum Zeitpunkt dieser Gutschrift die Gesellschaftsanteile der Bw.
befanden, nichts beigetragen. Die Geschäfte der Gesellschaft wurden allein
von Dr. Z. als alleinigem Entscheidungsträger geführt. Daran hat sich
nach Übernahme der Gesellschaftsanteile durch seine Angehörigen (im
Februar 1996) nichts geändert. Im Hinblick auf die langjährige
Gesellschafterstellung des Geschäftsführers (und "faktischen
Machthabers" ) Dr. Z. ist hinsichtlich der in der Gutschrift auf dem
Verrechnungskonto gelegenen Vorteilszuwendung nach Meinung des Senates jedoch
bei ihm der Einkunftstatbestand des § 27 Abs.1 Z 1 lit.a EStG 1988
erfüllt.
4.
Neuberechnung der Abgaben:
Die der Bw. gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit.a in
Verbindung mit § 95 EStG 1988 im Haftungswege vorgeschriebene
Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 war auf 132.796 S (33,33 % von
398.428 S) zu reduzieren.
Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 und
deren Bemessungsgrundlage betragen (in Schilling):
[Grafik]
Im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1997
wurde die Mindestkörperschaftsteuer 1996 gemäß
§ 24
Abs. 4 KStG 1988 auf die Steuer des Jahres 1997 angerechnet. Auf Grund der
Berufungsentscheidung stehen für die Anrechnung auch die Mindeststeuern der
Jahre 1994 und 1995 von zusammen 30.000 S zur Verfügung. Die
Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 (laut angefochtenem Bescheid:
358.346 S) verringert sich daher um 30.000 S auf 328.346 S.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
10. Dezember 2003
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Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DomizilgesellschaftBriefkastenfirmastille BeteiligungSchätzungungeklärte BareinzahlungenVermögenszuwachsverdeckte Gewinnausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0250-I/02
- Stammnummer
- 7162
- Gültig
- 10.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF