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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0613-S/02

Zurechnung einer Domizilgesellschaft in Vaduz/Liechtenstein an inländischen Steuerpflichtigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0613-S/02vom 24.04.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den vorstehenden Gesamteinkommen laut Aktenlage stehen für die Jahre 1997 und 1998 - nur für diese beiden Jahre liegen Unterlagen vor - Verkaufs- und Inseratenerlöse in der Höhe von S 6.845.491,- sowie S 5.802.180,- gegenüber. Der Bw. bezeichnet den hinter der GVA stehenden wirtschaftlichen Eigentümer als einen internationalen Getränkekonzern mit Sitz in Zürich, welcher sich in seiner Funktion als Verleger mehr oder minder auf eine Geldgeberfunktion beschränke und der auch primär nicht am wirtschaftlichen Erfolg interessiert sei, sondern den G.M.Ö. als Plattform betrachte, um insbesondere im Rahmen der zahlreichen Promotions seine Produkte mediengerecht präsentieren zu können. Dieses Vorbringen, welches - wie nachfolgend noch dargelegt wird - nicht auf die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Beziehungen zu Briefkastenfirmen in Liechtenstein eingeht, erweist sich nicht als stichhältig. Vom krassen Missverhältnis zwischen den vom Bw. erbrachten Leistungen und seiner Entlohnung - wie aufgezeigt - abgesehen, ist uneinsichtig, warum gerade ein Getränkekonzern in Zürich das wirtschaftliche Risiko der GVA tragen sollte, um eine mediengerechte Plattform für seine Produkte in Österreich zu erhalten, während diese Möglichkeit allen anderen Vertragspartnern (Inserenten) des Bw. ohne jegliches Risiko offensteht. Davon abgesehen sind den Werbemöglichkeiten im Getränkebereich keine engen Grenzen gesetzt. Im Hinblick auf die infolge langjähriger Tätigkeit des Bw. überschaubaren Ausgaben sowie der Höhe der Verkaufs- und Inseratenerlöse würde kein Geschäftsmann die aufgezeigte Vertragskonstruktion wählen, es sei denn, die Erträgnisse aus der Domizilgesellschaft fließen diesem wiederum zu. Der Einwand, dass die Fa. MR-GmbH im Jahre 1981 in den Konkurs schlitterte und der Bw. sich der Fa. R-AG , welche als Verleger bereit gewesen sei, das wirtschaftliche Risiko zu tragen, bediente, vermag für den Bw. nichts zu gewinnen. Die nicht näher aufgezeigten Verhältnisse anfangs der 80er Jahre sind mit dem Streitzeitraum nicht vergleichbar. Tatsache ist, dass diese Zusammenarbeit mit dem größten schweizer Medienhaus etwa seit 1984 nicht mehr besteht und sich der Bw. - wie bereits aufgezeigt - seit diesem Zeitpunkt einer zehn Jahre zuvor gegründeten Briefkastenfirma (Anstalt für kreative Beratung), deren Unternehmenszweck auch offensichtlich nicht auf Mittelaufbringung und Haftung ausgerichtet war, bedient. Auch die Aussage des JH, Herausgeber des G.M.D. (Schreiben vom 25. 9. 2001), dass "trotz all dieser über ein Jahrzehnt andauernden Bestrebungen meinerseits es bis dato nicht möglich gewesen ist, für den G.M.D. ein wirtschaftlich positives Ergebnis zu erzielen", vermag für den Standpunkt des Bw. nichts zu gewinnen, zumal der UFS nicht in der Lage ist, entsprechende Vergleiche anzustellen und das in Rede stehende Schreiben nur allgemeine Aussagen trifft. Ungeklärt verbleibt auch die Frage, warum JH trotz einem wirtschaftlich negativen Ergebnis in einem Zeitraum von über zehn Jahren weiterhin als Herausgeber tätig ist. Der Bw. ist in Beziehungen zu einer in Liechtenstein, einer bekannten Steueroase (zur Notorietät der Steueroaseneigenschaft VwGH vom 19. 3. 1974, 1527/72 und vom 12. 9. 1978, 1511, 1512 und 2344/75) eingetreten. In Entsprechung der eingangs dargelegten Rechtslage hätten diese Auslandsbeziehungen es dem Bw. von Anfang an zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein werde, gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden im Bedarfsfall diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren. Der Einwand des Bw., wonach die Beweislast dafür, dass die GVA ihm zuzurechnen sei, eindeutig beim Finanzamt liege, findet in der oben aufgezeigten Lehre und Rechtsprechung keine Deckung. Im zur Beurteilung vorliegenden Fall hat der Bw. in der Vereinbarung mit der GVA aber weder eine Aufhellung noch eine Dokumentierung der in Rede stehenden Beziehungen sondern geradezu das Gegenteil angestrebt. Unter Punkt 13) des maßgeblichen Vertrages heißt es: "Der Bw. verpflichtet sich über alle internen Informationen (kalkulatorische Grundlagen, Vertragsabschlüsse mit Dritten und deren Bedingungen), technische Verfahren, Adressen und Abonnenten, Kunden und Lieferanten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Da dem Bw. bekannt ist, welche Brisanz die Beteiligungsverhältnisse der GVA gegenüber der Gastronomie darstellen, hat sich der Bw. ausdrücklich verpflichtet die ihm zugegangenen Informationen unter keinen wie immer gearteten Umständen offenzulegen. Jedweder Verstoß gegen diese Verpflichtung hätte nicht nur eine sofortige Auflösung dieses Vertrages, sondern auch Schadenersatzansprüche der GVA und ihrer Inhaber gegen den Bw. zur Folge". Der Bw. bezeichnet einen Züricher Getränkekonzern als alleinigen Eigentümer der GVA. Im Zusammenhang mit der Zurechnung dieser Firma an ihn legte er auch zwei Schriftstücke der Fa. U., Schweiz, vom 18. 5. 2000 vor, welche wie folgt lauten: "Unter Bezugnahme auf unsere Kooperationen möchten wir darauf hinweisen, dass im Interesse aller Beteiligten absolutes Stillschweigen über alle Interna vereinbart wurde. Wir gehen davon aus, dass auch sie sich daran halten werden und bitten sie der guten Ordnung halber, die beiliegende Kopie dieses Briefes zum Zeichen ihres Einverständnisses zu unterschreiben und es an uns zu retournieren". "Anlässlich unseres letzten Treffens informierten wir sie, dass wir unser Engagement bei der GVA ernsthaft in Frage stellen. Nach reichlichem Abwägen des Für und Wider steht nun unsere Entscheidung fest: Verlagswesen zählt nicht zur langfristigen Unternehmensphilosophie unseres Hauses. Nicht nur aus diesem Grunde würden wir es sehr begrüßen, wenn sich für die GVA neue, finanzkräftige Partner finden könnten. Wie sie uns bei diesem Treffen informierten, hat Frau EOSP, ehemalige Reuters-Mitarbeiterin in Singapur, nicht nur ernsthaftes Interesse am G.M.Ö. bekundet, sondern ist sie vor allem an der Nutzung des Know How für Editionen in Asien interessiert. ..." Weiters kann dem Schreiben der GVA vom 2. 11. 2001 entnommen werden, dass seit Anfang Oktober 2001 Fr. EOSP, 21 E-R., Singapore, Alleineigentümerin der Gesellschaft ist. Mit den oben angeführten Schriftsätzen ist der Bw. der ihn bei Sachverhalten mit Liechtenstein treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dass nunmehr eine in Singapore ansässige EOSP Alleineigentümerin der in Rede stehenden Gesellschaft ist, verbleibt für den Streitzeitraum ohne Bedeutung. Jedenfalls kann dem bezughabenden Schreiben nicht entnommen werden, von wem die Anteile erworben wurden. Andererseits ergeben sich aus den Schreiben der Fa. U. zwar Hinweise auf eine mögliche Inhaberschaft der Anteile, doch ist damit eine alleinige Inhaberschaft nicht nachgewiesen. Damit in Zusammenhang ist auch auf das Schreiben der GVA vom 12. 9. 2001 zu verweisen, in welchem der Verwaltungsrat Dr. A.W. von mindestens zwei Eigentümern (....nach Rücksprache mit den Eigentümern ....) spricht. Der Bw. beurteilt das Bekanntwerden eines Engagements eines Getränkekonzerns mit dem in Rede stehenden Restaurantführer als sehr gefährlich, ja geradezu ruinös und begründet dies damit, dass schlecht kritisierte Gastronomen keine Produkte von Inserenten mehr kaufen würden. Diese Aussage erscheint jedoch mit dem bisherigen Berufungsvorbringen in Widerspruch zu stehen, als ja zwischen dem Verleger, welcher laut Vorbringen nur als Geldgeber fungiert, und dem Herausgeber klar abzugrenzen ist. Gegenständlich wird laut Seite vier der Berufungsschrift "das Produkt G.M.Ö. von den beteiligten Verkehrskreisen und vom Publikum beinahe ausschließlich mit der Person des Bw. ... in Verbindung gebracht." Es ist somit der Bw., welcher als Herausgeber für "alles" verantwortlich zeichnet, somit auch für Bewertungen von Gastronomiebetrieben. Der Argumentation des Bw., wonach schlecht kritisierte Betriebe die Produkte eines allfälligen Verlegers meideten, könnte im Übrigen entgegengesetzt werden, dass die überwiegende Anzahl positiv beurteilter Unternehmen geradezu das Gegenteil anstreben und überdurchschnittlich auf die konkreten Produkte setzen. Nach der eingangs angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist die bloße Nennung der Beteiligten ohnehin nicht ausreichend, zumal eine Vertretung im Wege einer Treuhandschaft ja grundsätzlich möglich und insbesondere bei Briefkastenfirmen auch häufig anzutreffen ist. Das Höchstgericht fordert in seiner Entscheidung vom 25. 5. 1993, Zl. 93/14/0019, vielmehr eine vollständige Aufhellung und Dokumentierung der Beziehungen zu einer in Liechtenstein ansässigen Briefkastenfirma. Gegenständlich vermochte der Bw. jedoch keinesfalls die Sinnhaftigkeit der mit der GVA getroffenen Vetragsgestaltung an Hand von Belegen nachzuweisen. Ebensowenig legte der Bw. Unterlagen vor, welche das Ausmaß der Inanspruchnahme der GVA bzw. der an dieser Firma Beteiligten und deren Leistung in Zusammenhang mit der Mittelaufbringung (und somit Notwendigkeit für den Bw.) nachweislich aufgezeigt hätten. Dabei hätte ein Leistungsnachweis derart konkret sein müssen, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der von der GVA erbrachten Leistungen (Risikotragung und Abdeckung von Verlusten) möglich gewesen wäre und somit in der Folge die Feststellung getroffen werden hätte können, dass auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche vom Bw. geleistet worden ist. Nur auf diesem Wege hätte eine Überprüfung der Fremdüblichkeit der erbrachten Leistungen erfolgen können. Einen solchen besonders exakten Leistungsnachweis bedarf es insbesondere dann, wenn es sich um die Erbringung schwer fassbarer Leistungen wie gegenständlich eben der Risikotragung handelt. Das Schreiben der GVA vom 12. 9. 2001, worin für die Jahre 1996 bis 2000 einerseits der Posten "Aufwand" (Redaktion, Testspesen, Reisespesen, PKW/Telefon/Fax/Porti, Produktion, Werbung, allgemeiner Verlagsaufwand) und andererseits der Posten "Honorare Redaktion S. " - jeweils in einem Betrag zusammengefasst - aufscheinen, vermag die geforderten Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Die nachfolgende dem obigen genannten Schreiben der GVA entnommene Gegenüberstellung ermöglicht keine Überprüfung im vorstehenden Sinne. | Veranlagungszeiträume | Aufwand (Redaktion, Testspesen usw.) | Honorare Redaktion S. | 1996 | 5,608.530,94 | 915.000,00 | 1997 | 4,181.710,54 | 1,110.000,00 | 1998 | 5,585.959,13 | 1,390.000,00 | 1999 | 6,313.499,27 | 1,590.000,00 | 2000 | 5,934.524,85 | 1,260.000,00 Dies trifft auch auf die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten, die Jahre 1996 bis 2000 betreffenden Unterlagen zu, mit welchen die GVA der Ehegattin des Bw. Budgets vorgegeben haben soll. Diesen Unterlagen können Aufwendungen in folgender Höhe entnommen werden: | Jahre | | 1996 | 5,068.000,- | 1997 | 4,910.000,- | 1998 | 5,080.000,- | 1999 | 5,250.000,- | 2000 | 5,540.000,- Warum die von der GVA angeblich vorbudgetierten Beträge stets massiv überschritten wurden und dies von der GVA offensichtlich auf Dauer geduldet wurde, ist nicht verständlich. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen teilt der UFS die in den angefochtenen Bescheiden vom Finanzamt getroffene Feststellung, dass den gegenständlichen Zahlungen an die GVA, einer erwiesener Maßen in Liechtenstein ansässigen Briefkastenfirma, keine betriebliche Veranlassung zu Grunde gelegen ist. Das Finanzamt konnte daher im Vorliegen dieser nicht betrieblich veranlasster Zahlungen ein Indiz für eine Nahebeziehung zwischen dem Bw., welcher den G.M.Ö. aufbaute und für diesen auch im Streitzeitraum maßgeblich tätig war (sämtliche Arbeiten von der Planung bis zur termingerechten Abgabe der Manuskripte, Leitung der Testredaktion, Promotion, Werbung usw.), und der genannten Briefkastenfirma sehen. Zusammengefasst wäre es am Bw. gelegen gewesen, im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht an Hand von Unterlagen die Anteilsinhaberschaft sowie die von der GVA bzw. ihrer Beteiligten erbrachte Leistungen klar aufzuzeigen und zu deren Überprüfung die bezughabenden Unterlagen vorzulegen. Wird diese erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Abgabenbehörde den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen. Als Folge der obigen Ausführungen kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die in Liechtenstein ansässige GVA dem Bw. zugerechnet hat. Dies scheint auch der Schriftsatz der Fa.C-AG , welcher von der Staatsanwaltschaft Bochum im sogenannten "B-Verfahren" beschlagnahmt wurde, zu bestätigen, worin auf die Vorlage des Jahresabschlusses 1991 an den Bw. Bezug genommen wird. Daran ändert auch nichts, dass der Bw. - wie im Sachverhalt ausführlich dargestellt - entschieden bestreitet, Jahresabschlüsse der Fa. GVA je erhalten zu haben. Schätzung der Betriebsausgaben Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Weiters ist gemäß Abs. 2 der zit. Gesetzesstelle insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Schließlich ist gemäß Abs. 3 ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Es ist Ziel der Schätzung, die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht an Hand von Unterlagen des Berufungswerbers und dessen Angaben zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um so den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen und Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt, muss eben die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Eine Fehlertoleranz (im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang) muss als der Schätzung immanent angenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. (Ritz, BAO-Kommentar, 395 und die dort angeführte Judikatur). Da die vom Bw. ins Treffen geführten Betriebsausgaben weder belegmäßig nachgewiesen wurden noch glaubhaft sind, können diese nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Der UFS geht daher in Anlehnung an die Deckblätter der jeweiligen Ausgaben der Restaurantführer 1996 bis 1998 von 600 Restaurant-Testungen zuzüglich 100 Testungen von Restaurants, welche nicht in den Gastronomieführer aufgenommen wurden, zu je S 1.500,- aus (S 1,050.000,-). Im Hinblick auf die ohnehin hohe Testpauschale - es wurden ja auch bürgerliche Lokale geprüft - sind in dieser Pauschale die Kosten für eventuelle Nachtestungen als enthalten anzusehen. Weiters finden Testungen von Hotels und Heurigen/Weinstuben/Cafes in der Höhe von S 25.000,- bzw. S 7.500,- laut Beilage zu den oben genannten Deckblättern der Restaurantführer Berücksichtigung sowie Reisekosten in Zusammenhang mit diesen Testungen in der Höhe von S 50.000,-. Der UFS geht dabei davon aus, dass der Einsatz der Restaurant-Tester entsprechend koordiniert ist, um eben Reisekosten zu vermeiden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Reisekostenersätze (Tages/Nächtigungsgelder) nach Lehre und Rechtsprechung ein Nachweis zu erbringen ist. Dies bedeutet, dass Datum, Dauer, Ziel und Zweck jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen sind. In Entsprechung des oben Gesagten ergeben sich jährliche Testkosten in der Höhe von S 1,132.500,00,-. Die "übrigen Kosten" (Layout, Fotosatz, Gebühren Lichtenstein etc) schätzte der Prüfer mit S 500.000,-. Nach Ansicht des UFS kann mit diesem Betrag insbesondere im Hinblick auf Redaktionskosten jedoch nicht das Auslangen gefunden werden. Der UFS schätzt daher die "übrigen Kosten" mit S 2.800.000,-, womit sämtliche Aufwendungen, somit allenfalls auch noch solche im Zusammenhang mit Testungen, als abgegolten anzusehen sind. Zu den Honoraren und Provisionen ist festzuhalten, dass auf dem Konto des Bw. die bereits um die Honorare und Provisionen verminderten Beträge einlangten. Weiters finden 15 % der Restaurant-Testspesen als Vorsteuer Berücksichtigung (S 169.875,-). Hinsichtlich der ansonsten angefallenen Aufwendungen geht der UFS davon aus, dass zumindest weitestgehend zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen vorliegen und schätzt diese Vorsteuern mit S 450.000,-. Wie eingangs ausgeführt, muss derjenige, der zur Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen, wobei es eben im Wesen der Schätzung liegt, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Somit ergeben sich folgende Umsätze (50 % Inseratenerlöse/50 % Bucherlöse) und Vorsteuern: | Umsätze (netto) | 1996 | 1997 | 1998 | | | 6,187.047,92 | 5,085.117,05 | Mittelwert 1997/1998 | 5,636.082,48 | | | zu 20 % | 2,695.517,71 | 2,959.022,92 | 2,432.012,50 | zu 10 % | 2,940.564,77 | 3,228.025,00 | 2,653.104,55 |   Vorsteuer | | | | 15 % von Restaurant-Testspesen | 169.875,00 | 169.875,00 | 169.875,00 | Vorsteuer übrige Kosten | 450.000,00 | 450.000,00 | 450.000,00 Für die Jahre 1999 und 2000 werden die Umsätze und Vorsteuern aus dem Mittel der Jahre 1996 bis 1998 geschätzt. Die Umsätze betragen somit 5,636.082,48,- und die zu berücksichtigenden Vorsteuerbeträge 619.875,00. Die Gewinne errechnen sich wie folgt: | | 1996 | 1997 | 1998 | Einnahmen | | 6,845.491,00 | 5,802.180,00 | Mittelwert 1997/1998 | 6,323.835,00 | | | Ausgaben | | | | Passavia-Druck | | -931.105,00 | -1,493.345,00 | Mittelwert 1997/1998 | -1,212.225,00 | | | Testkosten | -1.132.500,00 | -1,132.500,00 | -1,132.500,00 | Übrige Ausgaben | -2,800.000,00 | -2,800.000,00 | -2,800.000,00 | Gewinn lt. Berufungsentscheidung | 1,179.110,00 | 1,981.886,00 | 376.335,00 Umsatzsteuerpflicht der Inseratenerlöse Gemäß § 3 a Abs. 9 UStG werden die in Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen ausgeführt: a) Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Gemäß § 3 a Abs. 10 UStG sind sonstige Leistungen im Sinne des Absatz 9: 2) die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen; Werbung ist nach allgemeinen und auch wirtschaftswissenschaftlichen Sprachgebrauch eine zwangsfreie und absichtliche Form der Beeinflussung, welche Menschen zur Erfüllung des Werbezieles veranlassen, speziell den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen bzw. zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen soll ( Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, § 3a, Tz 78). Bei den in Rede stehenden Inseratenerlösen handelt es sich unzweifelhaft um Leistungen, die der Werbung dienen. Somit ist der Ort der Leistung dort gelegen, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. Der Bw. vermochte die Feststellungen des Finanzamtes nicht zu widerlegen, wonach es sich bei den konkreten Auftraggebern nicht um inländische Unternehmen gehandelt hätte. Die vorliegenden Inseratenerlöse unterliegen somit der Umsatzsteuerpflicht. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2000 sowie Einkommensteuer 1996 bis 1998 war daher teilweise stattzugeben. 3) Endgültigerklärung der Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 Das Finanzamt hat die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 vorläufig erlassen, wobei es die Umsätze und Vorsteuern aus dem Mittel der Jahre 1996 bis 1998 geschätzt hat. Einen Grund für eine weitere Vorläufigkeit ist nach der Aktenlage nicht erkennbar. Die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 werden somit als endgültig erklärt. 4) Säumniszuschläge betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1998 Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, sofern eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Der Säumniszuschlag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine objektive Säumnisfolge (VwGH vom 24. 4. 1997, Zl. 95/15/0164), die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebahrung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden bezweckt. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus (Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Auflage, § 217 Tz 1). Unbestritten ist, dass die mit den bekämpften Bescheiden festgesetzten Umsatzsteuerbeträge dem Grunde nach spätestens mit 17. 2. 1997 (Umsatzsteuer 1996), 16. 2. 1998 (Umsatzsteuer 1997) und 15. 2. 1999 (Umsatzsteuer 1998), also bereits vor Erlassung der Bescheide, mit denen die Umsatzsteuer zur Vorschreibung gelangte, fällig waren und bis dahin nicht zur Einzahlung gebracht wurden (§ 21 Abs. 1 iVm Abs. 5 UStG 1994). Somit hat das Finanzamt zu Recht Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1998 festgesetzt, welche den im Rahmen der Berufungsentscheidung ermittelten Umsatzsteuernachforderungen anzupassen waren. Der Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1998 war somit teilweise stattzugeben. Zu den Bescheiden über die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1998 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit der in Rede stehenden Abgaben am 16. 8. 2001 eintrat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bw bereits einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist erhoben und in derem Rahmen schließlich mit Schriftsatz vom 1. 10. 2001 eine Berufung mit Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht. Gleichzeitig liegt auch ein Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 16. 8. 2001 vor, welcher ausdrücklich eine Nachfrist zur Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten, somit auch der Einkommensteuernachforderungen 1996 bis 1998, bis 1. 10. 2001 setzt. Während der Dauer dieser Nachfrist (1 Monat ab Bekanntgabe des einem zeitgerechten Zahlungserleichterungsansuchens nicht stattgebenden Bescheides) können keine Säumniszuschlagsansprüche entstehen. Dem oben angesprochenen Antrag über die Aussetzung der Einhebung vom 1. 10. 2002 wurde schließlich mit Bescheid vom 18. 10. 2001 entsprochen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1998 als rechtswidrig, weil durch die genannten Anträge eine einbringungshemmende und säumniszuschlagshemmende Wirkung eintrat. Der Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1998 war somit als rechtswidrig aufzuheben. Beilage: 3 Berechnungsblätter Salzburg, am 24. April 2009

Normen und Schlagworte

BeweisbeschaffungspflichtBriefkastenfirmaDomizilgesellschafterhöhte MitwirkungspflichtVorsorgepflichtLiechtensteinVaduz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0613-S/02
Stammnummer
40533
Gültig
24.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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