Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300016/2014
Hinterziehung von österreichischer ESt und deutscher USt durch Verheimlichung der Erlöse aus umfangreichen Warenverkäufen über eBay und Vorschieben einer britischen Briefkastenfirma zur Verdunkelung des tatsächlichen Sachverhaltes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300016/2014vom 09.05.2018Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in einem Vorhalt der Finanzstrafbehörde irrtümlich der Vorwurf erhoben, ein Verdächtiger habe mittels Einreichung einer unrichtigen Abgabenerklärung eine Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe (hier: Einkommensteuer) zu bewirken versucht, und ist solches zum Zeitpunkt des Vorhaltes noch gar nicht geschehen, wird durch dieses Vorgehen der Finanzstrafbehörde für eine später vom Verdächtigen tatsächlich begangene derartige Finanzstraftat, hinsichtlich welcher in der Folge auch ermittelt wird, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG gesetzt und ist zu diesem Zeitpunkt für die spätere tatsächliche Tat noch keine Verfahrensanhängigkeit eingetreten.
Wortlaut laut Findok
weitere GZ. RV/6300019/2014
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Michael Schrattenecker und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bernadette Reichl und Mag. Gottfried Warter in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Betreiber eines Handels mit gebrauchter Computerhardware und neuwertigen Großbild-Fernsehern, zwischenzeitig Hausmann, nunmehrige Tätigkeit unbekannt, vormals wohnhaft in XXX, Peru, österreichische Zustelladresse YYY, nunmehr wohnhaft ZZZ, ehemals vertreten durch Mag.S, Wirtschaftstreuhänder, xxxxxx, als gemäß § 77 Abs. 3
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
bestellter Verfahrenshelfer, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG über die Beschwerden des Amtsbeauftragten vom 10. September 2014 und des Beschuldigten vom 6. Oktober 2014 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ
der belangten Behörde
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom
11. Juli 2014
, StrNr. 091/2007/00294-001, Amtsbeauftragter Hofrat Dr. Josef Inwinkl, in der nichtöffentlichen Sitzung am 8. Juni 2017 (in Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung vom 31. Jänner 2017 und nach Verzicht der Parteien auf Fortsetzung derselben) im Beisein der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Die aufgrund des Schuldspruches über A gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG auszusprechende Geldstrafe wird mit
€ 2.000,00
(in Worten: Euro zweitausend)
und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe wird mit
zwei Wochen
bemessen.
Zusätzlich werden A pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 200,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen wären.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. Juli 2014, StrNr. 091/2007/00294-001 (diesbezüglicher Finanzstrafakt, Band II, Bl. 451 ff), ist A schuldig gesprochen worden, er habe [im Februar 2007] im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 2005 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 12.425,30 zu bewirken versucht, indem er eine unrichtige Einkommensteuererklärung eingereicht habe, [in welcher der Gewinn aus seinen Handelsgeschäften über die Internetplattform "eBay" von ihm zu niedrig angegeben war, damit die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in möglichst geringer Höhe vorgeschrieben werde,] und hiedurch eine versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt worden sind; zusätzlich wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.
Hinsichtlich eines weiteren Vorwurfes, nämlich einer versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 28.051,14 gemäß §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG betreffend das Veranlagungsjahr 2006, wurde hingegen das zu StrNr. 091/2007/00294-001 anhängige Finanzstrafverfahren "gemäß § 136 Abs. 1 erster Satz FinStrG" [erkennbar aus der Begründung: gemäß § 82 Abs. 3 lit. c iVm § 136 Abs. 1 FinStrG wegen eingetretener Verjährung der Verfehlung] eingestellt.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Der österreichische Staatsangehörige A wurde am xxxx in Salzburg geboren. Er ist verheiratet und mit einer Sorgepflicht belastet [siehe nunmehr Pkt. 7 unten]. Derzeit [zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates] kümmert er sich um die Erziehung seines Kindes, wofür er kein Einkommen erhält. Er hat kein Vermögen und Schulden von € 3.000,00. A ist gerichtlich und finanzstrafbehördlich unbescholten (S. 2 der Niederschrift vom 11.7.2014 [Finanzstrafakt StrNr. 091/2007/00294-001, Bl. 429]).
A meldete am 7. Juli 2000 das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und der lnformationstechnik“ an. Er spezialisierte sich zunächst darauf, Gastgewerbebetriebe mit mp3-Musikanlagen auszustatten (AS 43 [Anmerkung: die AS (Aktenseite)-Zitate beziehen sich auf den Finanzstrafakt, StrNr. 091/2007/00294-001]). Ende 2002 bzw. Anfang 2003 begann er damit, gebrauchte (Leasing-) Computerhardware und neuwertige TV-Geräte zu kaufen und über die Internet-Auktionsplattform eBay zum Verkauf anzubieten (AS 102).
lm Laufe des Jahres 2003 knüpfte er über seinen Schwager B Kontakt zu C und D (Vernehmung des Beschuldigten, S. 3 der Niederschrift vom 11.7.2014; AS 103). C und andere gründeten im Jahr 2003 die E-Ltd, D sollte zu deren Geschäftsführer bestellt werden. Bei der E-Ltd handelte es sich um eine im englischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit Sitz in QQQLondon. Diese Anschrift wäre eine bloße Zustelladresse gewesen; die Gesellschaft verfügte weder über angestelltes Personal, noch über Geschäftsräumlichkeiten. Sie hatte folglich auch keine Miete zu entrichten (Jahresabschluss 2005 der E-Ltd, vgl. AS 77 f). Offizieller Geschäftsgegenstand der E-Ltd wäre der Handel mit Computerhardware gewesen. Gesellschafter der E-Ltd sei die an der gleichen Anschrift situierte F-Ltd gewesen; Director und Secretary die G-Ltd und die H-Ltd, beide mit Sitz ebendort (AS 77).
A verabredete mit den Machthabern der E-Ltd, dass er diese zu Verrechnungszwecken im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit heranziehen darf. Er legte auf seinen eigenen Namen ein eBay-Konto an und mietete für die E-Ltd in der DX ein Warenlager. Außerdem eröffnete er bei der I-Bank, München, das Konto mit der Nummer iiiiii, BLZII, lautend auf die E-Ltd. Auf diesem Konto war er alleine zeichnungsberechtigt (Aussage des Zeugen J, S. 3 der Niederschrift vom 28.2.2014 [genannter Finanzstrafakt Bl. 372]).
Bis November 2005 wohnte A in der XA1, danach - bis September 2008 – in der XA2 (AS 4). Dort lebte auch sein Kind (Aussage J, Seite 3 der Niederschrift vorn 28.2.2014 [Finanzstrafakt Bl. 372]).
A kaufte die Waren vorwiegend von aus Deutschland stammenden Verkäufern. Diese hätten die Waren per Spedition an das Lager der Spedition K in Dkkk geliefert. Von dort habe er deren Transport in das Warenlager nach DX veranlasst (AS 98 f).
A verwendete für den Geschäftsbetrieb ein Programm der L-GmbH. Dieses Programm erlaubt die Erfassung von Waren einschließlich einer Produktbeschreibung. Über eine Schnittstelle (,,API") kann es auf die eBay-Server zugreifen und die Waren dort als Auktionen platzieren. Nach Abschluss einer Auktion erstellt es automatisch eine Bestätigungs-E-Mail an den Höchstbieter. Das Programm verfügt außerdem über eine Schnittstelle zu den E-Banking-Systemen verschiedener Banken, womit der Eingang von Zahlungen überprüft und einer Transaktion zugeordnet werden kann. Darüber hinaus bietet das Programm eine Schnittstelle zum Versanddienstleister UPS, mit der automatisch Versandaufträge generiert werden können (AS 78).
Die weitgehende Automatisierung der Geschäftsprozesse durch die Software ermöglichte es A, die gesamte Geschäftstätigkeit alleine auszuüben. Nach Einlangen der Ware überprüfte er diese stichprobenmäßig (Vernehmung A, Seite 2 der Niederschrift vom 11.7.2014 [Finanzstrafakt Bl. 429]) und gab sie in das Programm ein. Nach dem Abschluss einer Auktion bekamen die Höchstbieter eine E-Mail, in der die E-Ltd als Verkäuferin und Zahlungsempfängerin aufschien. Die Höchstbieter sollten den Kaufpreis im Voraus auf das Konto bei der I-Bank überweisen oder per Nachnahme begleichen. Daraufhin wurde A über die Software vom Zahlungseingang informiert. Während das Programm nach Freigabe durch A automatisch bei UPS den Versand beauftragte, bereitete dieser die Ware im Lager in DX für den Versand vor (Überprüfung und Verpackung). Schließlich holten Bedienstete der UPS die Ware dort ab. Wenn es Reklamationen von Erwerbern gab, kümmerte sich A um die Abwicklung des Retourgeschäftes (AS 78).
Es war A alleine, der die wesentlichen Schritte des Vertriebsprozesses (Kauf der Ware, Eingabe im System, Publikation der Waren auf eBay, Kontrolle des Zahlungseingangs, Freigabe zum Versand, Verpackung) in Gang setzte und überwachte. Es erfolgten keinerlei Tätigkeiten von etwaigen Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern der E-Ltd.
A führte Buch [Aufzeichnungen] in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG [(Einkommensteuergesetz) 1988]. In seiner Einkommenssteuererklärung vom 7. Februar 2007 für das Veranlagungsjahr 2005 deklarierte er nach dem Umsatzsteuer-Nettosystem Betriebseinnahmen von € 1,602.334,04 und Betriebsaufwendungen von € 1,545.959,85. Daraus ergaben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 56.374.19. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Sonderausgaben von € 87,96 und der Verluste aus 2004 von € 120.935.01 fiel daher keine Einkommenssteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 an (AS 9-10). [Anmerkung: Tatsächlich hätte eine antragsgemäße Veranlagung € 19.728,12 an Einkommensteuer ergeben, siehe unten].
In etwa die Hälfte seiner eBay-Verkäufe verrechnete A über die E-Ltd (AS 14-28). Diese Umsätze der E-Ltd rechnete er sich im Jahr 2005 nicht zu und erfasste sie nicht in der Einkommensteuererklärung seines Einzelunternehmens. Er gab unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine unrichtige Steuererklärung für das Jahr 2005 ab, womit er eine Abgabe, die bescheidmäßig festzusetzen ist, nämlich Einkommenssteuer für das Jahr 2005, um € 12.425,30 zu verkürzen versuchte.
Am 23. Februar 2007 kontaktierte ein Betriebsprüfer des Finanzamtes Salzburg-Stadt, der Zeuge J, den Vertreter des Beschuldigten in Steuerangelegenheiten und kündigte ihm eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO [Bundesabgabenordnung] an. Die Prüfung begann am 28. Februar 2007 und endete am 28. September 2007. Die Schlussbesprechung mit dem Beschuldigten fand am 24. August 2007 statt (ZV J, Seite 4 Niederschrift vom 28.2.2014 [Finanzstrafakt Bl. 373]).
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 hielt das Finanzamt Salzburg-Stadt A vor, dass die im Prüfungsbericht zu den Tz. 1 - 5 enthaltenen Sachverhalte einer finanzstrafrechtlichen Würdigung zu unterziehen seien, da der Verdacht bestehe, dass (u.a.) die Einkommenssteuer für die Jahre 2003 bis 2006 verkürzt worden sei (AS 116 f). Dieses Schreiben wurde A am 19. Dezember 2007 zugestellt (AS 118).
Erst einige Zeit nach dem Erhalt dieses Schreibens (am 31. März 2008) erstattete A die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006. Danach erwirtschaftete er in diesem Jahr einen Verlust von -€ 75.402.19 (inklusive des verbleibenden Verlustvortrags aus 2004), weshalb ebenso keine Einkommenssteuer zu zahlen war [wohl gemeint: zu zahlen gewesen wäre] (AS 12, 124) [Anmerkung: Der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb hat € 33.460,00 betragen, siehe unten].
Mit Bescheid vom 27. April 2013 (AS 122 f) leitete das Finanzamt Salzburg-Stadt ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG [betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006] ein.
Dem Beschuldigten wäre im Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen Erklärung [für 2005] klar und bewusst gewesen, dass er seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzte und eine Verkürzung einer Abgabe – nämlich der Einkommenssteuer – (zumindest) in der genannten Höhe bewirkte. Er habe die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und die Verkürzung der Abgabe in der genannten Höhe billigend in Kauf genommen.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) änderte [im korrespondierenden Abgabenverfahren] mit der Berufungsentscheidung vom 24. Oktober 2012 die Einkommensteuerbescheide und setzte die Einkommensteuer für 2005 - ausgehend von Einkünften von € 161.246,68 und Sonderausgaben von € 120.935,01 (Verlustvortrag) - mit € 12.425,30 fest (AS 95).
A habe die Steuernachforderung für 2005 zu 80% beglichen und damit den Schaden in diesem Ausmaß gutgemacht (S. 8 der Niederschrift vom 11.7.2014 [Finanzstrafakt Bl. 435]).
Beweiswürdigend führte der Spruchsenat im Wesentlichen aus:
Die Feststellungen hätten sich jeweils aus den im Einzelnen (in Klammern) bezeichneten Beweismitteln ergeben. Der Beschuldigte habe im Verfahren - wie auch schon im Berufungsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Salzburg- Stadt und in der Bescheidbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung des UFS - zusammengefasst die Auffassung vertreten, es handle sich bei den vom Finanzamt angenommenen Umsatzerlösen großteils um Erlöse der E-Ltd, die ihm nicht zuzurechnen wären. Nicht er habe die Waren an die Erwerber veräußert, sondern die E-Ltd. Er habe sie bloß aus organisatorischen Gründen für die E-Ltd eingekauft und an diese - zum Einstandspreis - weiter fakturiert. Daneben sei er bloß unterstützend für die E-Ltd tätig geworden (Logistikaufgaben, wie Verpackung und Weiterversand der Ware). Da es sich nicht um höchstpersönliche Tätigkeiten handle, sei eine Zurechnung im Sinne des § 23 BAO nicht möglich (AS 125-128). Dass die Verkäufe über sein eBay-Konto erfolgt seien, ändere daran nichts: Er habe der E-Ltd sein Konto nur deshalb zur Verfügung gestellt, weil zum damaligen Zeitpunkt nur Privatpersonen Waren über eBay verkaufen durften (AS 45 f).
Diese Verantwortung habe aber nicht zu überzeugen vermocht. Vor allem fehlte es an einem wirtschaftlichen Hintergrund für die vom Beschuldigten dargelegte Unternehmenskonstruktion und die Aufteilung der Aufgabenbereiche. Schließlich habe er selbst ausgeführt, dass der Warenkauf durch ihn erfolgte, er die Ware übernahm und kontrollierte, sie in einem von ihm persönlich gemieteten Lager aufbewahrte und zum Versand vorbereitete (vgl. die Angaben des Beschuldigten im Steuerverfahren, AS 45 f). Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen J (S. 3 der Niederschrift vom 28.2.2014 [Finanzstrafakt Bl. ) zahlten die Erwerber auf ein Bankkonto, das zwar auf die E-Ltd lautete, aber vom Beschuldigten eröffnet wurde und für das er allein zeichnungsberechtigt war.
Schlussendlich kümmerte sich der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben im Steuerverfahren auch um die Abwicklung von Beschwerden und Gewährleistungs- bzw. Garantiefälle. Damit hat er aber die gesamten betrieblichen Prozesse, die in einem Handelsunternehmen vorkommen, allein bewältigt. Die Version, die E-Ltd habe die Software und das "Customer Service Management" (AS 104) zur Verfügung gestellt, während der Beschuldigte in Form von Verkaufsprovisionen entlohnt werden sollte, überzeugt nicht: In diesem Fall gäbe es entsprechende Verträge und Abrechnungen über die Verkäufe und die darauf entfallenden Provisionen, deren Vorlage unterblieb. Ein Weiterverkauf an die E-Ltd zum Einstandspreis entspricht auch nicht den Erfahrungen im Wirtschaftsleben und widerspricht dem ökonomischen Prinzip. Es existieren keine schriftlichen Belege einer Geschäftsverbindung zwischen A und der E-Ltd, die Gegenteiliges nahe legten, insbesondere nicht zu einem Weiterverkauf zum Einstandspreis.
Zu beachten sei ferner, dass der Beschuldigte erwähnte, (nur) die E-Ltd hätte in Wahrheit über das für die Verkaufstätigkeit über eBay erforderliche Knowhow verfügt und eine dafür notwendige spezielle Software entwickelt, die eine gewinnbringende Verkaufstätigkeit erst ermöglichte. Die Erhebungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt und des UFS förderten jedoch zu Tage, dass der Beschuldigte einen Wartungsvertrag mit der L-GmbH hatte, einer Anbieterin von Standardsoftware (u.a.) für eBay-Verkäufer mit hohem Transaktionsvolumen (sog. "Power Seller"; vgl. die nicht zu beanstandenden Folgerungen des UFS, AS 79 f). Die Software der L-GmbH biete genau den vom Beschuldigten geschilderten Funktionsumfang, wie eine weitgehend automatisierte Erstellung von Angeboten und Generierung von Versandaufträgen bei UPS, etc. (Angaben des Beschuldigten im Steuerverfahren, AS 43-46; Feststellungen des UFS, AS 79 f). Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese Software verwendete, wofür auch die Tatsache spreche, dass die E-Ltd über kein Personal verfügte, also - entgegen der Darstellung des Beschuldigten (u.a. AS 104) - gar nicht in der Lage gewesen wäre, ein eigenes Programm zu entwickeln (Jahresabschluss 2005 der E-Ltd, vgl. AS 77 f). Da der Beschuldigte die gesamte Geschäftstätigkeit mit Unterstützung durch die Software alleine abwickeln konnte, habe es keinen wirtschaftlich vernünftigen Grund für eine Einschaltung der E-Ltd gegeben.
Die Feststellung der Höhe der deklarierten Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2005 gründe auf der vom Beschuldigten eingereichten Steuererklärung.
Die Höhe der tatsächlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die damit zu entrichtende Einkommenssteuer im Jahr 2005 beruhe auf den im Berufungsbescheid des UFS enthaltenen unbedenklichen und nachvollziehbaren Berechnungen.
Der UFS sei vom Vorliegen der Voraussetzung einer Schätzung der Einkommenssteuer nach § 184 BAO ausgegangen, weil die Aufzeichnungen des Beschuldigten über seine Geschäftstätigkeit wegen der Verrechnung der Umsätze über die E-Ltd unvollständig gewesen wären und weil der Beschuldigte es trotz Überschreitens der Umsatzschwellen nach den §§ 124, 125 BAO im Jahr 2006 unterlassen habe, Bücher nach dem System der doppelten Buchführung zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen (AS 81 bis 85). Als Grundlage seiner Schätzung zog der UFS die Eingänge am Konto der E-Ltd bei der I-Bank „als zuverlässigste Unterlage zur Ermittlung der Einkünfte" heran (AS 85). Gegen die Richtigkeit dieser Kalkulation hege der Spruchsenat keine Bedenken, weil sämtliche Zahlungen auf diesem Konto eingegangen sind und auch Rückzahlungen aufgrund der Reklamationen darüber abgewickelt wurden (AS 86). Darum bildeten die anhand der Kontobewegungen objektivierten Umsätze in Anbetracht der sonstigen vorhandenen Beweismittel die von der Abgabenordnung geforderte bestmögliche Näherung an die wahre Besteuerungsgrundlage.
Gleiches gelte für die vom UFS festgesteilten abzugsfähigen Betriebsausgaben: Hierbei sei weitgehend den Angaben des Beschuldigten gefolgt worden (AS 87-90). Ein weiterer Betrag von € 12.477,91 sei zutreffend nicht berücksichtigt worden, weil sich die Angaben des Beschuldigten dazu widersprächen und er dessen Herkunft nicht belegen hätte können (AS 88-89).
Die subjektive Tatseite werde durch die Begehungsweise der Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 (und auch 2006) indiziert. Es könne ihm als Einzelunternehmer nicht verborgen geblieben sein, dass er durch die Zwischenschaltung einer in Wahrheit wirtschaftlich untätigen englischen Domizilgesellschaft seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Gerade durch diese Vorgehensweise sei seine Rechtfertigung, er sei in wirtschaftlichen und buchhalterischen Angelegenheiten unbedarft gewesen (AS 128), nicht überzeugend. Ausgehend von seinem Geschäftsmodell, gebrauchte (Leasing-) Computerhardware und Flachbildfernseher über eBay weiter zu verkaufen, habe bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - abgesehen von steuerlichen „Vorteilen“ durch die Verschleierung von Umsätzen - für die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft schlicht keine Notwendigkeit [bestanden]. Ein typischer „Start-up"-Unternehmer würde bei lebensnaher Betrachtung nicht auf die Idee kommen, als Zwischenschritt die von ihm gekaufte Ware - zum Einstandspreis, d.h. ohne Gewinnmarge - an eine ausländische Gesellschaft zu veräußern, um anschließend bloß Provisionen einzunehmen.
Vielmehr spreche für die beabsichtigte Verschleierung von Umsätzen und Einkünften vor allem die Tatsache, dass der Beschuldigte seine Geschäftsbeziehung zur E-Ltd nicht schlüssig erklären konnte. Rechtfertigte er deren Einschaltung zunächst damit, dass diese damals als einzige über das erforderliche Knowhow und die Software für Massentransaktionen verfugte (AS 104; vgl. die dem entgegen stehenden Erhebungen des UFS, AS 79), war in seiner Vernehmung davon keine Rede mehr: Dort gab er an, nichts mehr über die Herkunft der von ihm verwendeten Software zu wissen. Er sagte weiters aus, er habe beabsichtigt, im Ausland eine Firma zu gründen; die E-Ltd habe er aber nicht gegründet. Er habe nur für diese gearbeitet; einen Dienstvertrag habe es jedoch nicht gegeben. Auf welcher rechtlichen Grundlage er für die E-Ltd gearbeitet habe, wisse er nicht (Seite 2 der Niederschrift vom 11.7.2014 [Finanzstrafakt Bl. 429). Die Berufung auf die Geschäftsverbindung zur E-Ltd stelle eine Schutzbehauptung dar.
Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass dem Beschuldigten die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewusst war, er diese billigend in Kauf nahm und er sich mit der Verkürzung der Abgaben in der festgestellten Höhe billigend abfand.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den Umstand eines bloßen Versuches, einen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, eine lange Verfahrensdauer und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand.
Zur Verfahrenseinstellung führte der Spruchsenat zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der Verkürzung an Einkommensteuer für 2006 bereits eine Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 FinStrG eingetreten sei. Da A die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 erst nach dem Vorhalt vom 12. Dezember 2007 abgegeben habe, habe der Vorhalt die dem Beschuldigten diesbezüglich vorgeworfene Tat nicht konkretisieren können (da die Tat zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begangen gewesen sei). Der Vorhalt wäre daher insoweit nicht als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Die erste Verfolgungshandlung in Bezug auf den Vorwurf einer Verkürzung der Einkommensteuer 2006 stelle somit die formelle Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch den Bescheid vom 27. April 2013 dar. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber die Tat (Einreichung der Einkommensteuererklärung 2006 am 31. März 2008) bereits länger als fünf Jahre beendet und die Verjährung daher eingetreten gewesen.
B. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates haben innerhalb offener Frist sowohl der Amtsbeauftragte als auch der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben.
B.1. Die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 10. September 2014 richtet sich gegen die teilweise Verfahrenseinstellung und im Übrigen gegen die Höhe der Strafe. Begehrt wurde, den Beschuldigten auch hinsichtlich des der Verfahrenseinstellung unterliegenden Faktums schuldig zu sprechen und ihn schuldangemessen zu bestrafen.
Die allgemeine Steuererklärungsfrist ende gemäß § 134 BAO Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres. Sie ende mit Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, wenn die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch erfolgt. Demnach habe die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2006 mit 30. April 2007 bzw. bei elektronischer Übermittlung mit 30. Juni 2007 geendet. Der Beschuldigte habe bis zum Ende dieser Frist keine Einkommensteuererklärung für 2006 abgegeben, obwohl er vom Finanzamt dazu aufgefordert worden sei (siehe AS 6 und Beilage). Damit hätte er durch sein Verhalten bereits zu diesem Zeitpunkt eine versuchte Abgabenhinterziehung zu verantworten.
Zudem sei er am 17. Oktober 2007 unter Setzung einer Nachfrist bis 7. November 2007 an die [ausständige] Erklärungsabgabe erinnert worden (AS 6 und Beilage).
Der finanzstrafrechtliche Vorhalt mit dem Vorwurf nicht erklärter Einkünfte auch für das Jahr 2006 erging mit Datum 12. Dezember 2007. Letztlich habe er die unrichtige Einkommensteuererklärung 2006 mit 31. Marz 2008 eingereicht.
Der Vorhalt vom 12. Dezember 2007 beziehe sich auf die Einkommensteuer 2006 und sei auch nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist erfolgt. Zudem habe er alle Merkmale einer Verfolgungshandlung. Der Täter ist bezeichnet. Die Abgabenart und der Tatzeitraum sind bezeichnet und das Verhalten, das zur Abgabenverkürzung führte.
Die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2006 und letztlich die Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung 2006 sei deutlich im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschuldigen im zu dieser Zeit anhängigen Berufungsverfahren hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen über die Jahre 2003 bis 2005 zu sehen, nämlich mit der Darstellung, die Einkünfte seien nicht ihm, sondern der vorgeschobenen E-Ltd zuzurechnen, was er auch für das Jahr 2006 20 zu erreichen suchte, und das [was] vorsätzliches, auf Abgabenersparnis gerichtetes Handeln bzw. Unterlassen indiziere.
Somit sei nach Ansicht des Amtsbeauftragten der Vorhalt vom 12. Dezember 2007 als Verfolgungshandlung auch für die Einkommensteuer 2006 zu qualifizieren und die Verjährung der Strafbarkeit nicht eingetreten.
B.2. Mit dem durch seinen Verfahrenshelfer Mag.S verfassten Beschwerdeschriftsatz vom 6. Oktober 2014 wurde vom Beschuldigten - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seiner neuerlichen Einvernahme und Aufnahme der vor dem Spruchsenat beantragten Beweise insbesondere zur Behauptung, dass A von Fachleuten steuerlichen Rat betreffend Aufzeichnungen und Abgabenerklärung hinsichtlich seiner Geschäfte mit der E-Ltd eingeholt und danach gehandelt habe, - die gänzliche Einstellung des Finanzstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung des Schuldspruches und Zurückweisung der Finanzstrafsache an den Spruchsenat zur neuerlichen Verhandlung, in eventu die Ausmessung einer wesentlich geringeren Strafe begehrt.
Im Detail wurde - nach vorheriger Wiederholung des Prozessgeschehens aus der Sicht des Beschuldigten - wie folgt ausgeführt:
"I. [...]
1.4. Das Erkenntnis ist wie folgt mit Rechtswidrigkeit infolge Feststellungsmängel, Begründungsmängeln, Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet:
1.4.1. Feststellungsmängel:
Es ist vorauszuschicken, dass die hier angeführten Feststellungsmängel sowohl als Rechtsfehler mangels Feststellung zu unrichtiger rechtlicher Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes führen, als auch Begründungsmängel darstellen. Zu Verdeutlichung ihrer Relevanz werden sie aber gesondert dargestellt, wobei im Folgenden zur Kürze nur mehr darauf verwiesen wird.
1.4.1.1. Zum einen aktenwidrig ist die (einzige) ausdrückliche Feststellung betreffend die mir vorgeworfene Abgabenverkürzung (S. 5 1. Abs.) des Inhaltes, ich hätte in der Einkommensteuererklärung 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 56.374,19 erklärt, aber unter Berücksichtigung der ‘geltend gemachten’ Sonderausgaben von € 87,96 und der Verluste aus 2004 wäre keine Einkommensteuer angefallen (zur Kürze: zu einer weiteren, undeutlichen und aktenwidrigen Feststellung: siehe die Ausführungen unter 1.4.2.).
Ich habe aber in dieser aktenkundigen Steuererklärung (AS 9 f) keinen Verlust aus 2004 beantragt und damit mit einem Betrag von € 56.374,19 ein weit höheres steuerpflichtiges Einkommen erklärt, als der UFS mit € 40,311,67 Jahre später aufgrund Überprüfung von Einnahmen und Ausgaben und Berücksichtigung eines Verlustes aus 2004 feststellte. Insofern ist diese Feststellung [sowohl] falsch als auch widersprüchlich, indem tatsachenwidrig offensichtlich nicht zusammengehörige Vorgänge (Erklärung einerseits und Abgabenfestsetzung andererseits) als identischer historischer Vorgang, nämlich in Bezug auf den Verlustabzug, dargestellt werden. Sie ist zumindest in der gegebenen Form undeutlich, weil objektiv vollkommen unklar bleibt, was der Senat feststellen wollte.
Mit der Folge, dass diese Feststellung rechtlich weder den Tatbestandsmerkmalen einer Abgabenverkürzung, noch eines darauf gerichteten Vorsatzes subsumiert werden kann. Womit das Erkenntnis in rechtlicher Hinsicht mangels erforderlicher Feststellungen unrichtig (Rechtsfehler mangels Feststellung) und daher schon deswegen zu beheben ist.
Abgesehen davon, dass im - somit nur mehr theoretischen - Fall einer Abgabenverkürzung bereits Verjährung eingetreten wäre (unten: 1.4.4.2.), […] ist auf folgendes hinzuweisen: Auch ein in einer Erklärung begehrter Verlustabzug führt nicht eo ipso zu Strafbarkeit. Diese würde - schuldhaftes Handeln vorausgesetzt - zeitversetzt erst mit der Nichtanerkennung des Verlustes eintreten, und überdies voraussetzen, dass dem Steuerpflichtigen keine Wahlmöglichkeit zusteht (vgl. OGH 12 Os 94/05y uam. zu § 162 BAO).
1.4.1.2. Das Erkenntnis trifft auch keine Feststellung, wo ich meine gewerbliche Tätigkeit entfaltete, nämlich in Österreich oder in Deutschland, sondern stellt nur allgemein fest, ich hätte die gesamte Geschäftstätigkeit allein ausgeübt. Und rechnet mir im Ergebnis (unter Einschluss der Ausführungen zur Beweiswürdigung S. 8 unten (‘Zuzählung’) und S. 9 oben (‘wirtschaftlich untätige englische Domizilgesellschaft’ und S. 9 unten (‘beabsichtige Verschleierung von Umsätzen’) die ‘Umsätze der E-Ltd’ (S. 11, 1. Absatz) zu.
Es trifft aber keine Feststellung, wem die Gesellschaft und wem die Leistung zuzurechnen ist. Beides ist nicht dasselbe. Es sind nach ständiger VwGH-Judikatur (für viele: VwGH 2011/15/0174) klare Feststellungen darüber zu treffen, auf wessen Rechnung Geschäfte abgelaufen sind und nicht, wer in dessen Namen aufgetreten ist. Der Grund hierfür: eine österreichische GmbH, gleichviel, eine englische Ltd. als juristisches Gebilde ist per se nicht handlungsfähig (§ 79 BAO macht sich hier das Zivilrecht zu Eigen) und trotzdem Zurechnungsobjekt von Einkünften (zB. § 1 Abs.2 Z 1 KStG 1988) und von Umsätzen. Und, eine englische Ltd. ist nach EU-Recht einer österreichischen Kapitalgesellschaft gleichzuhalten und daher mit Sicherheit keine Domizilgesellschaft.
Das Erkenntnis trifft auch keine Feststellung darüber, dass ich meine Tätigkeit in Österreich bzw. von Österreich ausführte. Im Gegenteil, sämtliche Feststellungen beschreiben den Schwerpunkt meiner Tätigkeit in Deutschland. Mangels entsprechender Feststellung über die Grundlage der inländischen Besteuerung, ist die rechtliche Beurteilung, ich hätte in Österreich durch unrichtige Steuererklärung für 2005 Einkommensteuer von € 12.425,30 verkürzt, auch aus diesem Grunde verfehlt, weil die E-Ltd in Osterreich gar nicht wirtschaftlich tätig war. Und selbst wenn [ergänze wohl: mir] die Gesellschaft zugerechnet werden würde, so wurden alle Einnahmen periodenverschoben bei der Einkommensteuer von mir erklärt (dazu siehe weiter unten). Es trifft eben nicht zu, dass sich [ich] versucht hätte, Gewinne der Gesellschaft durch ausländische Kapitalertragsteuer [zu] mindern oder gar durch Nichterklärung von Erlösen bzw. Gewinnen. Selbst ‘Zwischenschaltung’ kann - richtig beurteilt - nur bedeuten, dass die Gesellschaft, daher deren Umsätze und Gewinne, als selbstständig zu betrachten sind, ich aber aus meiner Sicht alle Umsätze und Gewinne dem Finanzamt in Österreich erklärt habe.
Womit aus beiden vorgenannten Gründen in rechtlicher Sicht ein weiterer Rechtsfehler mangels Feststellung besteht.
1.4.2 Begründungsmängel:
[…]
1.4.2.1. Zur Begründung der Feststellungen betreffend Abgabenverkürzung an Einkommensteuer durch unrichtige Einkommensteuererklärung 2005 unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in objektiver und subjektiver Hinsicht:
Die betreffenden Feststellungen wurden bereits oben unter 1.1. in ihrem wesentlichen Wortlaut wiedergegeben. Darauf darf verwiesen werden.
Vorweg wird zur Kürze betreffend diesbezüglich vorliegende Feststellungsmängel auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1.4.1. verwiesen.
Allgemeines:
In der Beweiswürdigung hierfür stützt sich das Erkenntnis ausschließlich auf den Berufungsbescheid des UFS als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 101 FinStrG und erklärt damit die in diesem Bescheid vorgenommenen Berechnungen betreffend die Einkommensteuer 2005 als unbedenkliche und nachvollziehbare Berechnungen (S. 8, zweiter Absatz) und verletzt schon damit (zum ersten Mal) seine Begründungspflicht, weil ein bloßer Verweis auf die Akten nach ständiger Judikatur nicht genügt. Wird doch dadurch in Wahrheit keine Begründung gegeben.
Daran ändert nichts, dass das Erkenntnis im nachfolgenden Absatz das Bankkonto der E-Ltd bei der I-Bank als vom UFS herangezogene zuverlässigste Unterlage zur Ermittlung der Einkünfte für 2005 nennt. Und zwar nicht nur deswegen, weil mit dem nächsten Satz in Form eines Zirkelschlusses die auf diesem Konto getätigten Umsätze schlankerhand als objektiviert und ‘in Anbetracht der sonstigen vorhandenen Beweismittel’ (welche?) als die bestmöglichste Näherung an die wahre Besteuerungsgrundlage bezeichnet wird. Der Senat hat hier schlichtweg seine gesetzliche Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung der UFS-Entscheidung - wenn er diese schon heranzieht – auf Vollständigkeit und Richtigkeit in Bezug auf für das Finanzstrafverfahren entscheidungswesentliche Tatsachen unterlassen, wozu er gemäß dem im Finanzstrafverfahren geltenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (§§ 57 Abs. 2, 98 Abs.1, 114 Abs.1, 115 FinStrG) von Amts wegen verpflichtet ist (für viele: Tannert, Finanzstrafrecht, § 98 E 55 mwN und an anderer Stelle).
Der Senat hat daher jegliche Prüfung unterlassen, ob die steuerliche Schätzung des UFS den strengen Anforderungen des Finanzstrafrechtes entspricht.
Zur Beweiswürdigung betreffend das objektive Tatbestandsmerkmal der Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG:
Die UFS-Entscheidung hat bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte die Einnahmen und Ausgaben unter nur generellem Verweis auf dieses Bankkonto nur zusammenfassend darstellt (AS 85 ff). Sie enthält keine Ausführungen, wonach sich die Richtigkeit dieser Ermittlung nachvollziehen lässt. Vor allem fehlt eine Umsatzaufstellung dieses Bankkontos über die untersuchten Steuerjahre, insbesondere für das Jahr 2005.
Betreffend die Betriebsausgaben verweist der UFS auch nur generell darauf, dass sämtliche von mir geltend gemachten Betriebsausgaben im Gesamtzeitraum 2004 bis 2006 anerkannt wurden. Wiederum fehlt eine Darstellung, die eine Nachprüfung ermöglicht. Zwar entsprechen die auf das Jahr 2005 vom UFS angenommen Betriebsausgaben von insgesamt € 1.545.995,85 (AS 87) dem in meiner Einkommensteuererklärung 2005 unter diesem Titel geltend gemachten Betrag (AS 9 verso), doch ist damit nicht gesagt und insofern auch nicht beurteilbar, ob ich nicht im Zuge des Vorhalteverfahrens nicht noch weitere bisher nicht berücksichtigte Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Abgesehen von jenen, über die der UFS ausdrücklich abweislich abgesprochen hat (AS 88f). Diesbezüglich habe ich unter Bezugnahme auf Unterlagen weitere Betriebsausgaben von insgesamt € 12.477,91 für das Jahr 2005 geltend gemacht, wozu der UFS unter ausdrücklichem Hinweis auf die Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht im Abgabenverfahren eine Glaubhaftmachung verneinte (AS 89). Das führt aber im Strafverfahren nicht dazu, diese weiteren Betriebsausgaben ohne die nach Inquisitionsmaxime erforderliche eigenständige Untersuchung ohne schlüssige Begründung dafür schlankerhand nicht anzuerkennen. Der Senat hätte diese Prüfung vornehmen und deren Ergebnis würdigen müssen, andernfalls nach dem gesetzlichen Zweifelsgrundsatz zu meinen Gunsten berücksichtigen.
Hiezu zusammenfassend:
Mangels Vorliegen der zur Berechnung des UFS führenden Unterlagen ist die Richtigkeit der vom Senat für das Jahr 2005 angesetzten Umsatzerlöse und die Betriebsausgaben nicht überprüfbar und daher nicht nachvollziehbar.
Ergänzend zu den Umsatzerlösen: Ich habe sowohl im Abgabenverfahren als auch im Finanzstrafverfahren wiederholt vorgebracht, dass die Umsätze auf dem Bankkonto teils ‘unechte Erlöse’, die durch sogenannte ‘Spaßbieter’ [entstanden sind] (hier findet also kein Verkauf statt) enthalten. Diese sind daher nicht zur berücksichtigen. Des Weiteren sind Reklamationen, Warenrücknahmen, Storni etc. auszuscheiden. Mangels Vorliegens überprüfbarer Unterlagen ist daher die Richtigkeit der vom UFS angenommenen Umsatzerlöse 2005 nicht gewährleistet. Mit der Folge, dass dies auch für die Berechnung der Einkommensteuer von € 12.425,30 für dieses Jahr gilt, d.h. diese wird geringer oder fällt überhaupt weg.
Zur Vollständigkeit: Der Senat hat auch bei dem von ihm angenommen Verkürzungsbetrag die geleistete EStVZ [Anmerkung: Abkürzung für Einkommensteuervorauszahlung] von € 2.449,21 (AS 34) nicht berücksichtigt.
Aber auch im Detail ist die Feststellung betreffend die mir angelastete Einkommensteuerverkürzung 2005 infolge Schlussfehlers unzureichend begründet. Diesbezüglich wird zur Kürze auf die Ausführungen zu Punkt 1.4.1.1. verwiesen.
Zusammenfassend wird nochmals festgehalten:
Wenn die vom UFS berechnete Einkommensteuer mit diesem Betrag Geltung hätte (siehe oben), so habe ich für 2005 mehr steuerpflichtige Einkünfte erklärt, als der UFS letztendlich feststellte, womit auch daher eine Einkommensteuerverkürzung ausgeschlossen ist.
Dazu kommt in Bezug auf die E-Ltd:
Die Feststellung, ich hätte ‘mit den Machthabern der Gesellschaft verabredet’, dass ich diese ‘zu Verrechnungszwecken im Rahmen meiner Geschäftstätigkeit heranziehen’ dürfe, ist vollkommen begründungslos. Das ist durch kein Beweisergebnis gedeckt, somit einfach willkürlich.
Auch wenn man mir die E-Ltd wirtschaftlich zurechnet, ist auch aus dieser Sicht keine Abgabenverkürzung erfolgt. Der Abgabenakt zeigt: Ich habe sämtliche Umsätze erfasst und erklärt, ja sogar schon mit dem Verkauf an die E-Ltd. Daher wurden auch keine Umsätze verschleiert. Abgesehen davon, dass die E-Ltd nicht zu diesem Zweck gegründet wurde (siehe mein Vorbringen im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren sowie unten 1.4.2.2.). Das Finanzamt vertritt die Ansicht, ich hätte Umsätze und Einkommen erklären müssen, sobald die Ware bei eBay verkauft ist. Das allerdings ist eine Rechtsfrage steuerlicher Natur, hinsichtlich der man unterschiedlicher Auffassung sein kann.
Das unterschiedliche Ergebnis zwischen dem UFS-Bescheid und meinen Einkommensteuererklärungen für 2005, erklärt sich:
Einerseits durch Periodenverschiebung, und zwar derart, ich [dass] infolge meiner vor[hin] beschriebenen Vorgangsweise Umsatzerlöse bereits im Vorjahr erfasst und erklärt wurden, wohingegen der UFS beim Zeitpunkt des Zuflusses auf das Bankkonto abstellte.
Andererseits durch die oben angeführten Unschärfen der Umsatzermittlung 2005 gegenüber der Steuererklärung 2005, wenn man die Umsätze auf dem Bankkonto nicht detailgenau prüft.
Wobei - wegen Sachzusammenhanges gleich an dieser Stelle - das Erkenntnis überdies mein Vorbringen unberücksichtigt lässt, dass ich mich als steuerlicher Laie bei dieser Vorgangsweise der Steuererklärung betreffend meine Geschäftsbeziehung zur E-Ltd auf den Rat von Fachleuten verlassen habe. Weshalb meinerseits auch jegliches schuldhaftes Verhalten ausscheidet (siehe auch: Ergänzung vom 27.12.2007 zur Berufungsschrift im Abgabenverfahren AS 97 ff, Eingaben im Abgaben- und Strafverfahren AS 116 ff; jeweils verlesen in der Verhandlungsschrit vom 11.7.2014, S. 7; meine Verantwortung in der Verhandlungsschrift vom 11.7.2014, S. 4 oben). Daher läge schon grundsätzlich kein schuldhaftes Verhalten meinerseits vor, sondern - wenn überhaupt - nur eine entschuldbare Fehlleistung (§ 9 FinStrG), sofern es überhaupt zu einer Abgabenhinterziehung gekommen wäre.
Zur Beweiswürdigung betreffend die subjektive Tatseite:
Auf die unmittelbar vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Im Weiteren ist auszuführen:
Der Senat [hat] die von ihm festgestellte (bedingt) vorsätzliche Tatbegehung betreffend Abgabenverkürzung und betreffend Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ausdrücklich aus der Begehungsweise der Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 geschlossen (S.9). Mangels Vorliegens einer Abgabenverkürzung für 2005 ist diese Schlussfolgerung bedeutungslos. Sie ist aber auch für sich genommen, als Schlussfolgerung (dolus ex re) aufgrund der begründungslosen Behauptung einer Abgabenhinterziehung (siehe oben) ebenso begründungslos. Sie ist überdies ein unzulässiger Zirkelschluss (unrichtig = bewusst), somit nur begründungslose Leerformel, ist doch Vorsatz erkennbar nicht notwendig die Folge einer unrichtigen Steuererklärung. Die vom Senat hier ohne weiteres vorgenommene Gleichsetzung von unrichtig mit Wissen und Wollen hierüber, ist logisch falsch.
Darüber hinaus enthält diese Begründung einen unaufgeklärten Widerspruch, erklärt doch das Erkenntnis im nächsten Satz, es könne mir ’nicht verborgen geblieben sein’, dass ich durch die Zwischenschaltung einer in Wahrheit wirtschaftlich untätigen englischen Domizilgesellschaft meiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht ordnungsgemäß nachkomme (S. 9, zweiter Absatz, zweiter Satz). Diese nur ein schuldhaftes Verhalten beschreibende Formulierung zielt sowohl auf Fahrlässigkeit als auch auf Vorsatz, ohne zwischen beiden Schuldformen zu differenzieren.
Daher ist die gesamte Begründung zu dem nach dem historischen Sachverhalt einheitlichen Vorgang - dementsprechend die betreffende Feststellungen - überdies offensichtlich unzureichend begründet (wenn man dem Senat nicht unterstellt, er hätte bei der Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nur Fahrlässigkeit annehmen wollen, was von vornherein eine Tatbegehung nach § 33 Abs. 1 [FinStrG] ausschließen würde).
Obschon eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflicht schon nach den gezeigten, in Wahrheit maßgeblichen Aspekten in zum objektiven Tatbestand, rechtlich keine Rolle mehr spielt, sind auch die Feststellungen zur Verletzung von Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wegen intransparenter Einkommensteuererklärung 2005 in Bezug auf die E-Ltd begründungsmäßig offenbar unzureichend bzw. begründungslose Leerformeln.
Weiters ist zur Begründung der behaupteten Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf die vom Senat vorgenommene wirtschaftliche Zurechnung E-Ltd an mein Einzelunternehmen auszuführen:
Grundsätzlich: Dass mit der Zwischenschaltung einer angeblich wirtschaftlich untätigen englischen Domizilgesellschaft eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ohne weiters einhergehe, ist schon logisch nicht nachvollziehbar. Dass die E-Ltd sicher keine Domizilgesellschaft ist, wurde schon bewiesen (siehe oben: 1.4.1.2.) Aber damit wurde die Nichtberücksichtigung dessen und der wirtschaftlicher Tätigkeit der E-Ltd durch unzulässig vorgreifende Beweiswürdigung aus der Welt geschafft.
Das Erkenntnis stellt hiezu fest, ich hätte etwa die Hälfte meine eBay-Verkäufe über die E-Ltd abgerechnet, diese Umsätze 2005 mir nicht zugerechnet und nicht in der Einkommensteuererklärung dieses Jahres erklärt und dadurch (auch) meine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt (S. 5, zweiter Absatz). Dazu wird als Beweismittel der Betriebsprüfungsbericht angeführt (AS 14-18).
Das ist einerseits begründungslos, weil dazu in der Beweiswürdigung keine Aussage getroffen wird. Es widerspricht zudem dem vom Senat (gerade auch) in Bezug auf die Verletzung von Offenlegungs- und Wahrheitspflicht herangezogenen Bescheid des UFS in Bezug auf die Umsatzerlöse. Schon ein Blick darauf zeigt, dass bei den vom UFS genannten Umsatzerlösen 2005 von € 1,857.932,91 im Vergleich mit den in der Einkommensteuererklärung 2005 ausgewiesenen Umsatzerlösen von € 1,602.334,04 nur 86,2 % der Umsatzerlöse nicht in der Erklärung erfasst sein würden. Wobei der UFS noch ausdrücklich darauf hinweist, dass die hier von der Betriebsprüfung verwendeten Kontrollmitteilungen wegen großer Ungenauigkeit nicht herangezogen werden können (Umkehrschluss aus AS 85 unten; eindeutig: Gegenschrift des UFS (S. 8) zur VwGH-Beschwerde, welche durch Verlesung Teil des Beweisverfahrens wurde, siehe Verhandlungsschrift 11.7.2014, S. 7).
Zudem: Ob die E-Ltd steuerlich als transparent oder intransparent betrachtet wird, hätte nur dann Bedeutung für die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, wenn [ergänze wohl: ich] dem Finanzamt unrichtige Erklärungen vorgelegt hätte. Gerade dies ist aber nicht der Fall gewesen. Eine Verschleierung von Umsätzen, wie das Erkenntnis behauptet, hat daher nie stattgefunden (siehe oben 1.4.2.1.).
1.4.2.2 Zur wirtschaftlichen Zurechnung der E-Ltd im Besonderen:
Allgemeines:
Der Senat hat die E-Ltd wirtschaftlich mir persönlich zugerechnet. Die dafür gegebene Begründung ist aber nicht stichhaltig bzw. offenbar unzureichend, vor allem, weil sich das Erkenntnis wiederum ausschließlich auf den UFS-Bescheid stützt (siehe Zitate des Erkenntnisses zu den Feststellungen), welcher aus bereits oben angeführten Gründen nicht begründungstauglich ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu 1.4.1.2. verwiesen.
Im Einzelnen zu den diesbezüglichen Überlegungen des Erkenntnisses:
Zentrales Begründungselement für die Ablehnung meiner Verantwortung als unglaubwürdig und damit für die wirtschaftliche Zurechnung der E-Ltd an mich ist die Auffassung, es fehle an einem wirtschaftlichen Hintergrund bzw. widerspreche es den Erfahrungen im Wirtschaftsleben bzw. das von mir dargelegte Unternehmenskonzept dem ökonomischen Prinzip (S. 7 erster und zweiter Absatz, S. 8). Konkret: die Ware zum Einstandspreis zu verkaufen und für die Verkäufe aufgrund meiner Verdienstlichkeit Provisionen zu lukrieren.
Diese Begründung ist schon deswegen offenbar unzureichend, weil übersehen wird, dass eine solche Vorgangsweise bekanntlich keineswegs den Erfahrungen des Wirtschaftslebens widerspricht. Zumal es sich nicht um höchstpersönliche Tätigkeit handelt. Die Vorgangsweise ist also zulässig, aber das Erkenntnis nimmt nicht daran Maß. Selbst die Frage der Vergütung von höchstpersönlichen Tätigkeiten durch Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften war und ist längst Thema in der Wirtschaft und in diesem Zusammenhang auch Thema fachspezifischer Erörterung. Der Senat hat daher die konkreten wirtschaftlichen Erfahrungstatsachen, auf die es ihm eigentlich ankommt, missachtet. Die diesbezügliche Begründung, mit der nur ein vermutetes Ergebnis vorweggenommen wird, ist daher willkürlich und somit rechtswidrig (für viele: VwGH 97/14/0134).
Ich habe in meiner Verantwortung (insbesondere im Abgabenverfahren, worauf das Erkenntnis zufolge ständiger Heranziehung des Bescheides des UFS in Feststellungen und in der Begründung abzielt) fortwährend dargelegt, dass die E-Ltd nicht nur für den Vertrieb in Deutschland bestimmt war, sondern auch im übrigen Ausland und ich insofern ohne deren Kontakte entsprechende Marktchancen persönlich nicht nutzen konnte und diesbezüglich auch die Verlesung meines gesamten bisherigen Vorbringens im Abgabenverfahren I. und II. Instanz samt in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen sowie meiner Bescheidbeschwerde an den VwGH gegen die Entscheidung des UFS in dieser Sache beantragt (Verhandlungsschrift vom 11.7.2014, S. 6, Beweisantrag Nummer 5). Zufolge Bezugnahme darauf im Erkenntnis (S. 6 letzter Abs.) wurde die Bescheidbeschwerde tatsachlich verlesen. Mit der aktenkundig berichteten Vereinbarung zwischen E-Ltd und mir samt Festlegung der beiderseitigen Aufgaben (in Ergänzung vom 27.12 2007 zur Berufungsschrift AS 97 ff) hat sich der Senat nicht auseinandergesetzt und damit ein wesentliches Beweismittel zugunsten meiner Verantwortung unberücksichtigt gelassen.
Aktenwidrig ist, dass ich den Wartungsvertrag mit L-GmbH abgeschlossen 'hatte’ (S. 7 f), weil dies nicht stimmt und das Erkenntnis auch hier nur eine beweislose Behauptung des UFS wiederholt, sodass die auf dieser unrichtigen Annahme beruhende Schlussfolgerung, diese Software biete mir allein weitgehend die Möglichkeit der Abwicklung ohne die E-Ltd, keine Grundlage hat. Womit die Beweiswürdigung ein weiteres Mal rechtswidrig ist.
Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang herangezogene Annahme, die E-Ltd sei mangels eigenen Personals nicht in der Lage gewesen, ein eigenes Programm zu entwickeln, wozu auf die Ausführungen des UFS-Bescheides in Bezug auf deren Jahresabschluss 2005 verwiesen wird (S. 8 oben), welcher überdies im Akt nicht auffindbar ist. Gehört es doch zu den - wiederum nicht beachteten – allgemeinen Erfahrungstatsachen des Wirtschaftslebens, dass man Fremdleistungen zukaufen kann. Und, Fremdleistungen hat der UFS betreffend C auch anerkannt (Berechnung AS 88), weiters die bei der L-GmbH zugekauften Leistungen. Schon insofern ist die Beweiswürdigung des Senates auch in diesem Punkt widersprüchlich und übergeht willkürlich für mich Entlastendes. Womit auch die Argumentation des Senates mit dieser Bilanz willkürlich und damit irrelevant ist. Abgesehen davon, dass die Bilanz eines einzigen Geschäftsjahres im zu beurteilenden Gesamtzeitraum nichts aussagt. Die Bilanzen 2003, 2004 und 2006 wurden nicht beigeschafft (wenn man schon unterstellt, dass jene für 2005 tatsächlich vorhanden ist).
Dass ich die gesamte Geschäftstätigkeit mit Unterstützung durch die Software möglicherweise alleine hätte durchführen können, ist logisch betrachtet, kein Hindernisgrund, dass es nicht so war. Und es besteht auch nach allgemeinen wirtschaftlichen und daher relevant zu betrachtenden Umständen auch kein Hinderungsgrund für die Annahme der E-Ltd als eigenständiger Geschäftspartner.
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehungen im Rückfallbritische LimitedBriefkastenfirmaDomizilgesellschaftVersuchAnhängigkeit eines Finanzstrafverfahrenshöchstgerichtliche AnhängigkeitVerjährung der StrafbarkeitVerfolgungshandlungSteuersubjekt in der EStVerfügbarkeit der EinkunftsquelleSteuersubjekt in der UStStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300016/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300016.2014
- Stammnummer
- 119377
- Gültig
- 09.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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