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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300015/2018

Hinterziehung von Lohnabgaben durch den Geschäftsführer einer GmbH, welcher die Arbeitnehmer bosnischer Herkunft bei Betrugsfirmen einer Wiener Bande zum Schein gegen Entgelt anmelden ließ, um seiner eigenen GmbH die Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu ersparen; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300015/2018vom 14.11.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

17. A hat daher im Ergebnis betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 von ihm als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH, FNb, Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG an Lohnsteuer in Höhe von € 23.395,74 und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 6.995,72 zu verantworten, welche mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung gleichmäßig auf die einzelnen Monate zu verteilen sind. 18. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass laut den Vorstellungen des A der deliktische Erfolg auf Dauer zu einer rechtswidrigen Entlastung der B-GmbH führen sollte. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz mildernder Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend). Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei zusätzlich bei begründeter Notwendigkeit eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden kann. Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen. Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG ergebende Strafdrohung beträgt daher € 23.395,74 + € 6.995,72 = € 30.391,46 X 2, ergibt € 60.782,92. Läge daher beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei A durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 30.000,00. Es liegen vor absichtlich begangene Finanzvergehen im Rahmen eines deliktischen Beziehungsgeflechtes mit hohem Organisationsgehalt, bei welchen der Beschuldigte für sein Unternehmen Leistungsangebote einer mafiosen Gruppe mit hohem deliktischen Störwert angenommen hat, wobei er aber keineswegs von seiner eigentlichen inneren Einstellung abweichend zu einem Fehlverhalten verleitet worden ist, sondern dieses noch zu einem Zeitpunkt unbeirrt fortgesetzt hat, als diese eine Gruppierung eigentlich schon durch polizeiliche Ermittlungen zerschlagen war und ihm auch die gegen ihn selbst laufenden finanzstrafrechtlichen Ermittlungen schon längst bekannt gewesen sind. So gesehen wäre bei zeitnaher Aburteilung eine empfindliche Geldstrafe und möglicherweise sogar eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um ihn selbst und andere Personen aus seinem Milieu von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten. Zwischenzeitlich sind jedoch schon zehn Jahre vergangen, innerhalb welcher jedenfalls laut Aktenlage A keine weiteren Finanzvergehen begangen hat. Wenngleich er auch trotz ausdrücklicher Aufforderung nichts dazu vorgebracht hat, ob und welche Vorkehrungen er getroffen hat, um derartige Verfehlungen in den Folgejahren nach seiner Tat und in Zukunft zu vermeiden, und obwohl in Anbetracht einer unzulänglichen Prüfungsdichte es durchaus denkbar wäre, dass sein weiteres Handeln lediglich aus dem Fokus der finanzstrafbehördlichen Ermittlungen geraten ist, ist im Zweifel zu seinen Gunsten ein nachfolgendes finanzstrafrechtliches Wohlverhalten als Argument zu seinen Gunsten zu vermerken. Aus diesem Grund besteht auch keine Notwendigkeit zur Verhängung einer primären Freiheitsstrafe. Im Ergebnis erweist sich der finanzstrafrechtliche Verfolgungsanspruch der Republik Österreich auch deutlich abgeschwächt, weil die strafbar gebliebenen Taten ebenfalls knapp vor ihrer Verjährung stehen. Der noch immer verbleibenden Mehrzahl an deliktischen Angriffen über den Zeitraum eines Jahres verteilt als erschwerend steht als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters (siehe zuletzt die vom Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abfragen aus dem Finanzstrafregister und Strafregister betreffend den Beschuldigten), seine nunmehrige Erklärung, sich geständig zu verantworten (womit für sich allein zwar kein wesentlicher zusätzlicher Erkenntnisgewinn zur Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes mehr zu gewinnen war, aber immerhin bei gleichzeitiger Zurücknahme von Beweisanträgen eine Verfahrensvereinfachung, weil übereinstimmend mit den bereits aus der sonstigen Aktenlage abzuleitendem Erkenntnissubstrat) sowie eben sein nachfolgendes steuerrechtliches Wohlverhalten gegenüber. Dem Beschuldigten Recht zu geben ist, dass - anders als der Amtsbeauftragte vermeint - der Umstand der fehlenden Schadensgutmachung (siehe die vom Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte aktuelle Rückstandsabfrage betreffend das Abgabenkonto der BA-GmbH, FNb) nicht als erschwerend zu werten ist. Wohl aber verbleibt der zu beachtende generalpräventive Aspekt: Fehlverhalten wie das des A verursachen dem Fiskus schwere Einnahmenausfälle. Keinesfalls darf bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes für andere Personen in der Lage des Beschuldigten der Eindruck erweckt werden, dass solche Vorkommnisse, weil häufig, auch bereits von der geschädigten Öffentlichkeit selbst toleriert werden. In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte ist der obige Ausgangswert auf € 18.000,00 zu verringern. Zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte trotz ausdrücklicher Aufforderung keine ergänzenden Angaben gemacht. Aus einer aktuellen Abfrage der Finanzdaten betreffend den Beschuldigten ergibt sich, dass dieser sorgepflichtig ist für ein Kind; laut seinen eigenen Angaben ist er sorgepflichtig für zwei Kinder (Finanzstrafakt Bl. 161). Im Zweifel wird hier den eigenen Angaben des Beschuldigten gefolgt. Wie vom Spruchsenat bereits erwähnt, ist über das Vermögen der BA-GmbH laut Firmenbuch mit Beschluss des LG Wiener Neustadt am xxxx 2012 der Konkurs eröffnet und die Firma am 29. November 2016 amtswegig nach Schlussverteilung gelöscht worden. A ist jedoch laut Firmenbuch seit 13. Mai 2019 Geschäftsführer der L-GmbH, FNlx, Geschäftszweig: Bauträgergewerbe, samt Kauf und Verkauf, sowie die Vermietung von Immobilien, deren Anteile von der M-GmbH, FNmx, und der O-GmbH, FNox, gehalten werden. Der Beschuldigte ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der M-GmbH, Geschäftszweig Bau- und Baunebengewerbe, sowie beteiligter Geschäftsführer der O-GmbH, Geschäftszweig entsprechend dem Namen Entwicklung von Immobilienprojekten, Vermietung und Verpachtung. Außerdem existiert eine P-KEG seit November 2002, für welche der Beschuldigte vertretungsbevollmächtigt ist (Abfrage Finanzdaten). Das Bundesfinanzgericht geht von einer marktüblichen durchschnittlichen Entlohnung des Beschuldigten für seine umfangreichen Geschäftsführertätigkeiten aus. Aktueller Grundbesitz des Beschuldigten ist laut Abfrage der Finanzdaten und Grundbuch nicht mehr vorhanden. Bei den Abgabenbehörden scheint eine Haftungsschuld hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben auf. Die Finanzlage scheint eher angespannt zu sein. Anhaltspunkte für einen schlechten Gesundheitszustand des Beschuldigten liegen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände betreffend den Beschuldigten, zumal aufgrund der sich erschließenden Sorgepflichten und der angenommenen eher angespannten Finanzlage des Beschuldigten, ist der obige Geldstrafenbetrag noch auf € 14.000,00 zu verringern, dass sind 23,03 % des verbleibenden Strafrahmens. Zusätzlich ist aber auch noch die lange Verfahrensdauer zu bedenken, veranlasst durch den Umstand, dass von der Finanzstrafbehörde - wenngleich wohl nicht gegen den ausdrücklichen festen Willen des Beschuldigten, welcher bei seiner Beschuldigteneinvernahme am 5. November 2010 eine Aussage unter Hinweis auf ein korrespondierendes Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien verweigert hatte (Finanzstrafakt Bl. 161) - der Ausgang des Strafgerichtsverfahrens gegen I u.a. abgewartet worden war und die Erhebungen der Finanzstrafbehörde erst wieder im September 2017 fortgesetzt wurden (Finanzstrafakt Bl. 187). Diese solche überlange Verfahrensdauer zu Lasten des Beschuldigten ist noch mit einem Abschlag in Höhe von € 4.000,00 zu berücksichtigen, sodass letztendlich spruchgemäß eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 festzusetzten gewesen ist. Die obigen Erwägungen gelten auch die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Aspekt einer angespannten Finanzlage auszublenden ist. 19. Der Amtsbeauftragte ist mit seinen Beschwerdeausführungen auf das oben Gesagte zu verweisen. 20. Die vom Spruchsenat vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.   Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzubringen.   Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Als wesentlich für die gegenständliche Entscheidung hat sich vielmehr die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen erwiesen.       Salzburg-Aigen, am 14. November 2019  

Normen und Schlagworte

Verfahrensgegenstand vor dem BFGabsolute Verjährungbandenmäßige Begehungfortgesetztes DeliktZuständigkeit bei AblehnungsanträgenAbsehen von einer mündlichen Verhandlung als ErmessensentscheidungZweifelsgrundsatzHinterziehung von LohnabgabenStrafbemessungRelevanz der Wortfolge "sowie dazu ergangener Verordnungen" in § 33 Abs. 2 lit. b FinStrGZulässigkeit einer Schätzung im Finanzstrafverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300015/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300015.2018
Stammnummer
129150
Gültig
14.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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