Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300069/2024
Hinterziehung von Kapitalertragsteuern über 2 1/2 Jahre; Aufhebung und Zurückverweisung erst rund 5 Jahre nach Einlangen der Beschwerde; Verfolgungsverjährung zwischen (fristgerechter) Einleitung des Finanzstrafverfahrens und "weiterer" Einleitung durch die Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat (wegen anderer Abgabenhinterziehungen); aufgrund einer begründeten Vertagungsbitte ist für alle Finanzvergehen absolute Verjährung eingetreten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300069/2024vom 09.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Einleitungsverfügung des damaligen Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde vom 10. Mai 2016 wurde (siehe Beschluss des BFG vom 22. April 2022, RV/5300007/2018) der Beschuldigte in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes eingeleitet worden war, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Geschäftsführer der **D3** GmbH [tatsächlich: **D1** GmbH], vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen [also unter entsprechenden Pflichtverletzungen in Form der Nichteinreichung dieser Steuererklärungen] "für die" Jahre 2013 bis 2015 [also mit zeitlichen Bezug auf Ereignisse in dem genannten Zeitraum] eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 91.767,40 bewirkt und hiemit "ein" [tatsächlich eine Mehrzahl von] Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG [also Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG] begangen, wobei die verkürzten Abgaben den Zeiträumen Jänner bis Dezember 2013 [später eingeschränkt auf Juli bis Dezember 2013] mit € 32.214,52, Jänner bis Dezember 2014 mit € 40.957,64 und Jänner bis Dezember 2015 mit € 18.595,24 zugewiesen worden sind.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14.2.2017 wurde der Beschuldigte für schuldig befunden, im Bereich des damaligen Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für nachstehenden Zeitraum bzw. Zeitpunkten (verdeckte Ausschüttungen von der Fa. **D1** GmbH) eine Verkürzung selbstzuberechnender Abgaben, nämlich Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von insgesamt € 88.292,77 (unter Darstellung des jeweiligen Verkürzungen wie beispielsweise: Kapitalertragsteuer für 08/2015 am 07.09.2015 in Höhe von € 16.409,77) bewirkt, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterlassen hat, und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Mit Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenates vom 07.07.2023 wurde dem Beschuldigten angelastet, in den Jahren 2013 bis 2015 vorsätzlich als der für die steuerlichen Angelegenheiten verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. **D1** GmbH, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne des § 96 Abs. 3 EStG 1988 durch Nichtabgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen für die näher dargestellten Monate samt Aufgliederung der strafbestimmenden Wertbeträge von gesamt € 87.724,75 eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 87.724,75 (davon angefallen an den jeweiligen Tagen, 7 Tage nach Entnahme von Geldmitteln - Darstellung auf den 7 A3-Seiten, welche der nunmehrigen Anschuldigung beigelegt und somit einen integrierten Bestandteil der Anschuldigung darstellen, zusammengefasst in den angeführten Monaten mit den angeführten Beträgen), indem er die aus verdeckten Ausschüttungen angefallenen Kapitalertragsteuern entgegen § 96 Abs. 2 EStG 1988 nicht binnen Wochenfrist abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen (VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt.
In der Beschwerde wird eingewendet, dass "Für den Beschwerdeführer nie eine Pflicht bestanden hat, für bestimmte Jahre Kapitalertragsteueranmeldungen abzugeben. Der Vorwurf, er hätte "an den jeweiligen Tagen, 7 Tage nach Entnahme von Geldmitteln", eine Offenlegungspflicht verletzt, trifft ihn erstmals seit Zustellung des Vorlageberichts vom 7.7.2023 am 10.7.2023, also mehr als fünf Jahre nach der letzten vorgeworfenen Entnahme vom 24.11.2015 in Höhe von € 600,-- bzw. Nichtanmeldung von Kapitalertragsteuer in Höhe von € 150,-- am 1.12.2015.
So gesehen ist gem. § 31 (1) FinStrG die Strafbarkeit für diese Tat am 2.12.2020 durch Verjährung erloschen. Eines darauf bezogenen Einwandes bedarf es dabei nicht, weil die Verjährung (auch die absolute Verjährung) im Finanzstrafverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist."
Dazu ist schon im Punkt 9. des zitierten Beschlusses des BFG vom 22.4.2022, GZ. RV/5300007/2018, nachzulesen:
"Er hat daher in seinem Schuldspruch als Verfahrensgegenstand jeweils an einem siebenten Tag nach Monatsende fällige Kapitalertragsteuern beschrieben, womit aber die restlichen Kapitalertragsteuern, die laut den vorgeworfenen Ausschüttungen an vorhergehenden Tagen fällig geworden sind, im Strafbescheid offensichtlich begrifflich nicht umfasst gewesen sind."
Damit sind im Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Februar 2017 schon die Kapitalertragsteuer eines Monats, fällig jeweils am 7. der folgenden Monate angeschuldet bzw. bestraft worden, somit Gegenstand des Finanzstrafverfahrens. Insofern ist für entsprechende Verkürzungen von Kapitalertragsteuern am Letzten des Monats, fällig am 7. des nachfolgenden Monats als "Sache" des Verfahrens keine Änderung eingetreten.
Wird gegen einen Beschuldigter wegen des Verdachts, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen für die Jahre 2013 bis 2015 eine Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer für Jänner bis Dezember 2013 in Höhe von € 32.214,52, für Jänner bis Dezember 2014 in Höhe von € 40.957,64 und für Jänner bis Dezember 2015 in Höhe von € 18.595,24, insgesamt € 91.767,40 bewirkt zu haben, ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitet und in der Folge ein Verfahren wegen des Vorwurfes, er hätte "an den jeweiligen Tagen, 7 Tage nach Entnahme von Geldmitteln", eine Offenlegungspflicht verletzt, geführt, so ist das nicht dieselbe "Sache" des Verfahrens im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG.
Wenn in der Folge in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom 7. Juli 2023 "erstmals" alle Geldzuflüsse mit genauem Datum und Fälligkeit vorgeworfen werden, ist für die damit neben den bisher zum Letzten des Monats fälligen Kapitalertragsteuern der Vorwurf von Abgabenhinterziehungen für weitere nicht gemeldete Zuflüsse gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG als "neue Sache" im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG erhoben worden. Damit ist für die in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 7. Juli 2023 neu dargestellten Abgabenhinterziehungen gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG die fünfjährige Verfolgungsverjährung bereits bei erstmaligem Tatvorwurf eingetreten gewesen.
Der Beschwerde war deshalb für die unten dargestellten Zeiträume und strafbestimmenden Wertbeträge stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c, 31 Abs. 5 FinStrG insoweit einzustellen:
3. September 2015, fällig am 10. September 2015 von € 375,00 (von € 1.500,00)
8. September 2015, fällig am 15. September 2015 von € 708,96 (von € 2.835,84)
14. September 2015, fällig am 21. September 2015 von € 300,00 (von € 1.200,00)
16. September 2015, fällig am 23. September 2015 von € 213,02 (von € 852,09)
21. September 2015, fällig am 28. September 2015 von € 658,72 (von € 2.634,89) [gesamt: € 2.255,70
16. Oktober 2015, fällig am 23. Oktober 2015 von € 533,42 (Rest von € 1.040,04)
19. Oktober 2015, fällig am 27. Oktober 2015 von € 1.806,90 (von € 7.227,63)
20. Oktober 2015, fällig am 27. Oktober 2015 von € 75,00 (von € 300,00)
28. Oktober 2015, fällig am 4. November 2015 von € 100,00 (von € 400,00) [gesamt € 2.515,32]
6. November 2015, fällig am 13. November 2015 von € 517,67 (Rest von € 720,14)
20. November 2015, fällig am 27. November 2015 von € 170,52 (Rest von € 207,50)
24. November 2015, fällig am 1. Dezember 2015 von € 150,00 (von € 600,00) [gesamt € 838,19].
Es verbleibt als objektiver Tatbestand und strafbestimmender Wertbetrag ein dem Finanzamt nicht gemeldeter Geldzufluss von € 58.558,86 vom 31. August 2015 (zum Letzten des Monats), die entsprechende Kapitalertragsteuer von € 14.369,71 wäre am 7. September 2015 fällig gewesen.
Angesichts der Vertagungsbitte vom 1. September 2025 und der Bestimmung des §§ 125 Abs. 1 und 157 FinStrG, wonach die mündliche Verhandlung so anzuberaumen ist, dass in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladungen und dem Tag der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegen muss, zudem der Verteidiger mitgeteilt hat, bis inklusive 17. September 2025 ortsabwesend zu sein, ist - da bis dorthin auch für die letzte vorgeworfene Verkürzung vom 31. August 2015, fällig am 7. September 2015, mit 7. September 2025 absolute Verjährung eingetreten ist - eine Vertagung obsolet.
Feststellungen zur objektiven oder subjektiven Tatseite der vorgeworfenen Hinterziehungen von Kapitalertragsteuern waren daher nicht mehr anzustellen.
Umlaufbeschluss:
§ 160 Abs. 5 FinStrG: Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.
Da aufgrund der zwischenzeitig mit 7. September 2025 eingetretenen absoluten Verjährung für alle vorgeworfenen Finanzvergehen eine mündliche Verhandlung nicht mehr durchgeführt wird, konnte die Entscheidung gemäß § 160 Abs. 5 FinStrG als Umlaufbeschluss erfolgen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht eindeutig geklärt wäre, war nicht entscheidungsrelevant, daher war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 9. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300069/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300069.2024
- Stammnummer
- 149296
- Gültig
- 09.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF