Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300051/2019
Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch bei unzulänglichen Finanzmitteln; Untätigkeit eines Liquidators und Sachwalters, der die Wahrnehmung der steuerlichen Aufgaben von seinem erkrankten Vater erst bei Konkursreife der Geschäfte übernommen hatte; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300051/2019vom 17.11.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
8.6.42. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April bis Juni 2017 bis zum Ablauf des 16. August 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.800,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. Da die Umsätze der Gesellschaft im Veranlagungsjahr 2016 den Grenzbetrag von € 100.000,00 nicht überschritten haben (so der Bescheid der Abgabenbehörde vom 27. November 2017), ist der Voranmeldungszeit für 2017 - für den Beschuldigten möglicherweise überraschend - das Kalendervierteljahr gewesen. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April bis Juni 2017 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 16. August 2017 in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 1. September 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 4.800,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf die vom Steuerberater zuvor für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 bekanntgegebenen Werte (siehe oben) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten ist aber wiederum der Beweis nicht zu führen, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit erkannt gehabt hat, dass die anfallende Zahllast sich aus den Beträgen von drei Monaten zusammensetzt hat, weshalb im nur die Verkürzung eines Drittels des Quartalsbetrages vorgeworfen werden kann. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für April bis Juni 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.43. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 16. August 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Juni 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.44. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. September 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Juli 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.45. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Oktober 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für August 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.46. Am tt.mm.2017 war über das Vermögen der Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer beim Landesgericht Ried im Innkreis der Konkurs eröffnet und die bereits betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. bestellten Masseverwalter auch hier mit dieser Funktion betraut worden (Ausdruck Insolvenzdatei, Finanzstrafakt Bl. 26 f), sodass die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft vom bisherigen Sachwalter des väterlichen Vermögens A auf die Masseverwalter übergegangen ist; das Unternehmen wurde fortgeführt. Die Masseverwalter beauftragten mit den Finanzmitteln der Mitunternehmersschaft eine Steuerberatungskanzlei, welche ab nun fortlaufend und nach ersten Anfangsschwierigkeiten auch fristgerecht entsprechende Voranmeldungen für die Monate ab einschließlich September 2017 erstellte und der Abgabenbehörde übermittelte (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 28; Kontoabfrage). Ein weiterer finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt in Zusammenhang mit der Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
8.6.47. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. November 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber wie üblich untätig geblieben. Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
8.6.48. Indem am tt.mm.2017 auch über das Vermögen der E-GmbH i.L. beim Landesgericht Ried im Innkreis der Konkurs eröffnet und wiederum die erwähnten Masseverwalter bestellt wurden (Ausdruck Insolvenzdatei, Finanzstrafakt Bl. 42), ist die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der GmbH vom bisherigen Liquidator A auf die Masseverwalter übergegangen; das Unternehmen wurde fortgeführt. Die Masseverwalter beauftragten mit den Finanzmitteln der GmbH eine Steuerberatungskanzlei, welche ab nun fortlaufend und auch fristgerecht entsprechende Voranmeldungen für die Monate ab einschließlich Oktober 2017 erstellte und der Abgabenbehörde übermittelte (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 46; Kontoabfrage). Ein weiterer finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt in Zusammenhang mit der E-GmbH i.L. ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
8.7. Der Schuldbeschwerde des Beschuldigten ist daher nur im geringen Teil Erfolg beschieden.
9. Zur Strafbemessung ist aber auszuführen:
9.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor, weil nach dem Verständnis der Beschuldigten wohl eine tatsächliche Entrichtung der Vorauszahlungen mangels vorhandener Finanzmittel nicht möglich sein sollte, wie es sich in weiterer Folge auch herausgestellt hat (Abfrage Abgabenkonten).
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände lassen ein leichtes Unterschreiten der Grenze in Anbetracht der besonderen Umstände und des Wegfalles der Spezialprävention zu (siehe nachstehend).
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG ist im Falle begangener mehrerer Finanzstraftaten auf eine einzige (einheitliche) Geldstrafe zu erkennen, wobei gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG im Falle, dass die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen abhängen, für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend ist.
9.2. Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafrahmen zur Ausmessung der konkreten Geldstrafe beträgt daher € 1.600,00 (UVZ 09/16) + € 1.600,00 (UVZ 10/16) + € 1.600,00 (UVZ 11/16) + € 1.600,00 (UVZ 12/16) + € 1.600,00 (UVZ 01-03/17) + € 1.600,00 (UVZ 04-06/17) = € 9.600,00 (UVZ Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer) zuzüglich € 3.900,00 (UVZ 03/16) + € 3.900,00 (UVZ 04/16) + € 3.900,00 (UVZ 05/16) + € 3.900,00 (UVZ 06/16) + € 3.900,00 (UVZ 07/16) + € 3.900,00 (UVZ 08/16) + € 3.900,00 (UVZ 09/16) + € 3.900,00 (UVZ 10/16) = € 31.200,00 (UVZ D-GmbH & Co KG i.L.) zuzüglich € 777,50 (UVZ 04/16) + € 777,50 (UVZ 05/16) + € 777,50 (UVZ 06/16) + € 777,50 (UVZ 07/16) + € 777,50 (UVZ 08/16) + € 777,50 (UVZ 09/16) + € 777,50 (UVZ 10/16) + € 777,50 (UVZ 11/16) + € 777,50 (UVZ 12/16) + € 777,50 (UVZ 01/17) + € 777,50 (UVZ 02/17) + € 777,50 (UVZ 03/17) + € 777,50 (UVZ 04/17) + € 777,50 (UVZ 05/17) + € 777,50 (UVZ 06/17) + € 777,50 (UVZ 07/17) + € 777,50 (UVZ 08/17) = € 13.217,50 (UVZ E-GmbH i.L.) = € 54.017,50 X 2 ergibt somit € 108.035,00.
9.3. Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre somit eine Geldstrafe von gerundet € 54.000,00 bzw. - bei Abzug eines Drittels der Strafdrohung bezüglich der Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer unter Bedachtnahme auf den tatbildimmanenten geringeren Unrechtsgehalt dieser Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Hinterziehungen der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG - eine Geldstrafe von gerundet € 36.000,00 vorzuschreiben.
Der Beschuldigte wusste laut obigen Feststellungen zu den Tatzeitpunkten um seine vom Vater übernommene abgabenrechtliche Verpflichtung als Liquidator bzw. Sachwalter, bezüglich der verfahrensgegenständlichen Unternehmen die Entrichtung der erwartbaren Zahllasten und die Übersendung der diesbezüglichen Voranmeldungen an das Finanzamt zu veranlassen; ist aber erstaunlicherweise in Anbetracht der fehlenden Finanzmittel zur Entrichtung der Vorauszahlungen zwei Jahre lang völlig untätig geblieben. Dass zumindest die Veranlassung der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen möglich gewesen wäre, erschließt sich aus dem weiteren Geschehensverlauf, nachdem ihm jeweils die Verwaltung der Vermögensmassen im Zuge der Insolvenzeröffnungen wieder entzogen worden war. Der Umstand alleine, dass zur fristgerechten Entrichtung der Vorauszahlungen keine oder nur unzulängliche Finanzmittel zur Verfügung gestanden sind, entschuldigt den verantwortlichen Beschuldigten nicht, weil er sich dem Vorwurf von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG einfach durch fristgerechte Einreichung von Voranmeldungen entziehen hätte können.
Dem Erschwerungsgrund der solcherart festzustellenden Vielzahl der deliktischen Angriffe innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren stehen jedoch als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters zu den Tatzeitpunkten, die schwierige Geschäftslage der von A zur Leitung übernommenen Unternehmen und deren finanzielle Zwangslage, welche ihn wohl zu seinem abgabenrechtlichen Fehlverhalten verleitet hat. So hätte er als Liquidator der Gesellschaften und Sachwalter seines Vaters trotz der andrängenden Gläubiger und der Vielzahl der sich ihm entgegenstellenden Krisen dann, wenn er schon diese Aufgaben übernommen hatte, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Unternehmen dennoch nicht gleichsam auf Dauer als nicht existent behandeln dürfen. Wohl aber mildert diese besondere Lebenssituation des Genannten den ihm gegenüber zu erhebenden finanzstrafrechtlich Vorwurf wesentlich.
Von relativ geringerer Bedeutung ist das vom Spruchsenat erwähnte Tatsachengeständnis, da dieses in Anbetracht der ohnehin bereits gegebenen objektiven Aktenlage nicht wirklich zur weiteren Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes beigetragen hat.
Relevant ist aber der Zeitablauf seit Tatbegehung, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden ist.
Zu beachten sind auch der spezial- und generalpräventive Aspekt: Die Geldstrafe ist in einer Höhe auszumessen, dass sowohl der Beschuldigte selbst (Spezialprävention) als auch bei Bekanntwerden der Strafentscheidung andere Personen in der Lage des Täters von der Begehung gleichartige Finanzvergehen abgehalten werden können (Generalprävention).
Im gegenständlichen Fall ist diese Spezialprävention für A in Anbetracht der nunmehrigen persönlichen Situation, wie von der Verteidigung geschildert, obsolet.
Es verbleibt aber der Aspekt der Abschreckung anderer Wahrnehmender der steuerlichen Interessen von Unternehmen in ähnlicher Situation wie A in den Jahren 2016 und 2017. Eine gleichmäßige und funktionierende Abgabenerhebung gebietet, dass unternehmerische Entscheidungsträger (die Aufgaben eines solchen hat der Beschuldigte übernommen) auch in Krisenlagen zumindest die Fortsetzung der steuerlichen Rechenwerke und die Erstellung der Informationen an den Fiskus veranlassen. Das jahrelange Einstellen jeglicher derartiger Tätigkeiten ist für den Abgabengläubiger keine Bagatelle. Solcherart muss die Geldstrafe zumindest eine Höhe erreichen, dass ein derartiges Verständnis für diese anderen Entscheidungsträger bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ausgeschlossen erscheint.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist somit der obige Ausgangswert auf € 24.000,00 zu verringern, wobei von diesem Betrag zusätzlich in Anbetracht der von der Verteidigung ebenfalls glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschuldigten ein Abschlag auf € 18.000,00 zu erfolgen hat.
In Anbetracht der äußerst ungünstigen derzeitigen Vermögens- und Einkommenslage des Beschuldigten, wie dargestellt, ist weiters zusätzlich eine Reduktion um die Hälfte vorzunehmen, sodass sich letztendlich eine Geldstrafe von € 9.000,00, das sind lediglich 8,33 % des verringerten Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen erweist.
Die zumal COVID-19-bedingte eingetretene überlange Verfahrensdauer (Eingang des Rechtsmittels des Beschuldigten am 30. September 2019) ist überdies mit einem Abschlag von € 1.000,00 zu berücksichtigen.
10. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen erwiese sich in der Gesamtschau eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, wie vom Spruchsenat verhängt, tatsächlich als angemessen.
Mangels eines Rechtsmittels des Amtsbeauftragten besteht jedoch gemäß § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG ein Verböserungsverbot, weshalb die ursprünglich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu verringern ist.
11. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Sie entsprechen dem Gesetz und waren daher unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, sofern nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.
Linz, am 17. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
auch Informationsgewinnung des Fiskus wichtiger generalpräventiver AspektStrafbemessungkeine Entschuldigung infolge unzureichender FinanzmittelVerpflichtung zur fristgerechten Übersendung von VoranmeldungenHinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300051/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300051.2019
- Stammnummer
- 137343
- Gültig
- 17.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF