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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300051/2019

Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch bei unzulänglichen Finanzmitteln; Untätigkeit eines Liquidators und Sachwalters, der die Wahrnehmung der steuerlichen Aufgaben von seinem erkrankten Vater erst bei Konkursreife der Geschäfte übernommen hatte; Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300051/2019vom 17.11.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

8.6.17. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 16. August 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 23. September 2016 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für Juni 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.18. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 16. August 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Juni 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.19. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2016 bis zum Ablauf des 15. September 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides erfolgte nicht (Kontoabfrage). Mangels Honorarzahlung hatte die beauftragte Steuerberatungskanzlei ihre Tätigkeit eingestellt, sodass die Zahllast nicht mehr berechnet worden war. Die Zahllast wurde erst mittels Bescheid vom 25. Oktober 2016 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege festgesetzt (Kontoabfrage). Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die umsatzsteuerlichen Belange der Mitunternehmerschaft hat nicht vorgelegen, weshalb ein ihn belastender finanzstrafrechtlicher Sachverhalt nicht besteht. 8.6.20. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. September 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für Juli 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.21. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. September 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Juli 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.22. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2016 bis zum Ablauf des 17. Oktober 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides erfolgte nicht (Kontoabfrage). Mangels Honorarzahlung hatte die beauftragte Steuerberatungskanzlei ihre Tätigkeit eingestellt, sodass die Zahllast nicht mehr berechnet worden war. Die Zahllast wurde erst mittels Bescheid vom 24. November 2016 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege festgesetzt (Kontoabfrage). Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die umsatzsteuerlichen Belange der Mitunternehmerschaft hat nicht vorgelegen, weshalb ein ihn belastender finanzstrafrechtlicher Sachverhalt nicht besteht. 8.6.23. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 17. Oktober 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 24. November 2016 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für August 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.24. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 17. Oktober 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für August 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.25. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2016 bis zum Ablauf des 15. November 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2016 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 25. Jänner 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 1.600,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf vom Steuerberater erstellten Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume 2015 und 2016 ergibt sich erste Phase für Jänner bis Juni 2015 mit einer durchschnittlichen Zahllast von € 2.531,93 (nachgerechte Meldungen im Rechtsmittel gegen erfolgte abgabenbehördliche Schätzungen, Kontoabfrage), abgeschlossen mit der Voranmeldung für Juli 2015 mit einer errechneten Zahllast von € 101.774,98. Die nachfolgenden Voranmeldungen für August 2015 bis Februar 2016 wiesen zwar geringer Zahllasten im Ausmaß von durchschnittlich € 1.228,23 aus; insgesamt ergaben die Zahllasten aber unter Weglassung des Juli 2015 einen Durchschnitt von € 1.832,24 (Kontoabfrage). Unter Bedachtnahme auf diese Werte bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für September 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.26. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. November 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2017 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für September 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.27. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. November 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für September 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.28. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 bis zum Ablauf des 15. Dezember 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 25. Jänner 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 1.600,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf die vom Steuerberater zuvor für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 bekanntgegebenen Werte (siehe oben) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für Oktober 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.29. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Dezember 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für Oktober 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.30. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Dezember 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Oktober 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.31. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2016 bis zum Ablauf des 16. Jänner 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 23. Februar 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 1.600,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf die vom Steuerberater zuvor für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 bekanntgegebenen Werte (siehe oben) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für November 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.32. Am tt.mm.2017 war über das Vermögen der D-GmbH & Co KG i.L. beim Landesgericht Ried im Innkreis der Konkurs eröffnet und eine Masseverwalterin bestellt worden (Ausdruck Insolvenzdatei, Finanzstrafakt Bl. 36), sodass die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der KG vom bisherigen Liquidator A auf die Masseverwalter übergegangen war; das Unternehmen wurde fortgeführt. Die Masseverwalter beauftragten mit den Finanzmitteln der KG eine Steuerberatungskanzlei, welche ab nun fortlaufend und nach ersten Anfangsschwierigkeiten auch fristgerecht entsprechende Voranmeldungen für die Monate ab einschließlich November 2016 erstellte und der Abgabenbehörde übermittelte (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 38; Kontoabfrage). Ein weiterer finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt in Zusammenhang mit der D-GmbH & Co KG i.L. ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. 8.6.33. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 16. Jänner 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für November 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.34. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2016 bis zum Ablauf des 17. Februar 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 23. März 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 1.600,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf die vom Steuerberater zuvor für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 bekanntgegebenen Werte (siehe oben) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für Dezember 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.35. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 17. Februar 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Dezember 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.36. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. März 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Jänner 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.37. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. April 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Februar 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.38. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner bis März 2017 bis zum Ablauf des 15. Mai 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.800,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. Da die Umsätze der Gesellschaft im Veranlagungsjahr 2016 den Grenzbetrag von € 100.000,00 nicht überschritten haben (so der Bescheid der Abgabenbehörde vom 27. November 2017), ist der Voranmeldungszeit für 2017 - für den Beschuldigten möglicherweise überraschend - das Kalendervierteljahr gewesen. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner bis März 2017 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 15. Mai 2017 in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 26. Juni 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 4.800,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf die vom Steuerberater zuvor für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 bekanntgegebenen Werte (siehe oben) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten ist aber der Beweis nicht zu führen, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit erkannt gehabt hat, dass die anfallende Zahllast sich aus den Beträgen von drei Monaten zusammensetzt hat, weshalb im nur die Verkürzung eines Drittels des Quartalsbetrages vorgeworfen werden kann. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für Jänner bis März 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.39. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Mai 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für März 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.40. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Juni 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für April 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage). 8.6.41. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Juli 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Mai 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).

Normen und Schlagworte

auch Informationsgewinnung des Fiskus wichtiger generalpräventiver AspektStrafbemessungkeine Entschuldigung infolge unzureichender FinanzmittelVerpflichtung zur fristgerechten Übersendung von VoranmeldungenHinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300051/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300051.2019
Stammnummer
137343
Gültig
17.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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