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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300023/2017

Hinterziehung, Baubranche, Deckungsrechnungen, Prüfung der Kontobewegungen im Zusammenhang mit Barzahlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300023/2017vom 10.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch diese Rechnungen weisen auf den Kassa Eingangsbelegen einen Firmenstempel und eine unleserliche Unterschrift auf, die keinerlei Ähnlichkeit zur Musterzeichnung des Geschäftsführers S.D. laut Musterzeichnung im Firmenbuch zeigt. Auf der Rechnungen scheint eine Bankverbindung bei der Bank Austria auf. D.GmbH: Rechnung vom 31.10.2012, Vorsteuer € 7.811,50 Rechnung vom 30.11.2012, Vorsteuer € 4.167,50 Rechnung vom 3.12.2012, Vorsteuer € 2.964,00 Rechnung vom 16.12.2012, Vorsteuer € 3.920,00 Rechnung vom 10.1.2013, Vorsteuer € 1.300,00 Rechnung vom 28.2.2013, Vorsteuer € 2.989,20 Die Stempel auf den Kassa Eingangsbelegen weisen zwei unterschiedliche, nicht leserliche Unterschriften auf. Bei diesen Rechnungen sind teilweise Ähnlichkeiten zur Unterschrift des Geschäftsführers J.R.1 laut Musterzeichnung im Firmenbuch gegeben. Auf den Rechnungen gibt es eine Bankverbindung bei der Erste Bank. P.S.GmbH: Rechnung vom 25.3.2013, Vorsteuer € 6.246,30, laut Prüferberechnung jedoch 6.250 Rechnung vom 16.4.2013, Vorsteuer € 4.155,20 Rechnung vom 26.4.2013, Vorsteuer € 1.784,50 Rechnung vom 30.4.2013, Vorsteuer € 1.272,00 Rechnung vom 5.5.2013, Vorsteuer € 1.319,20, laut Prüferberechnung jedoch Null Rechnung vom 12.5.2013, Vorsteuer € 3.105,50 Rechnung vom 10.6.2013, Vorsteuer € 2.670,40 Rechnung vom 28.6.2013, Vorsteuer € 3.000,00 Rechnung vom 30.6.2013, Vorsteuer € 1.164,30 Rechnung vom 31.7.2013, Vorsteuer € 3.015,00 Summe: 27.732,40, statt 26.416,90 wie bei der Berechnung des Prüfers. Die Kassa Eingangsbelege weisen einen Firmenstempel und eine Unterschrift "Sy" bzw. "P. Sy" auf. Im Firmenbuch erliegt ebenfalls eine Musterzeichnung von P.S., diese Unterschrift zeigt nur einen Schriftzug des Nachnamens, der nach rechts wegfließt, damit ist eine Ähnlichkeit nicht feststellbar. Auf den Rechnungen ist eine Bankverbindung der Erste Bank ersichtlich. Für das Jahr 2011 wurden am 5.4.2012 unrichtige Abgabenerklärungen eingereicht, die zu zu niedrigen Festsetzungen bei der Umsatzsteuer 2011 und der Einkommensteuer 2011 geführt haben. Für das Jahr 2012 wurden am 22.4.2013 unrichtige Abgabenerklärungen eingereicht, die zu zu niedrigen Festsetzungen bei der Umsatzsteuer 2012 und der Einkommensteuer 2012 geführt haben. Für das Jahr 2013 wurden am 3.7.2014 unrichtige Abgabenerklärungen eingereicht, die jedoch nicht zu einer Abgabenfestsetzung geführt haben. Statt € 46.449,41 an Vorsteuern verblieb für das Jahr 2011 ein Betrag von € 28.906,01 Für das Jahr 2012 ist der Differenzbetrag noch wesentlich höher, statt € 51.281,70 verblieb ein Betrag von nur € 14.504,17. Für das Jahr 2013 wurde verfahrensgegenständlich ein Verkürzungsbetrag von € 31.925,77 angesetzt. Die Berechnung hat jedoch auf Basis der eingereichten unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung vom 2.7.2014 im Vergleich zur Abgabenfestsetzung nach der abgabenbehördlichen Prüfung zu erfolgen. Mittels Jahreserklärung wurde Vorsteuer von € 46.037,45 geltend gemacht, die Prüfung ergab einen Anspruch von € 15.331,35, somit liegt der Versuch einer Verkürzung im Ausmaß von € 30.706,10 vor, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass auf der Rechnung vom 25.3.2013 eben ein Vorsteuerbetrag um € 3,70 niedriger ausgewiesen ist. Hinsichtlich des übersteigenden Betrages zum vom Spruchsenat angenommenen strafbestimmenden Wertbetrag (€ 1.223,37) war somit mangels Versuchs der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2013 mit Einstellung des Verfahrens nach §§ 136, 157 vorzugehen. Der Einkommensteuerfestsetzung für 2011 von € 2.243,00 und für 2012 von € 3.391,23 stehen die Reingewinnschätzungen der Abgabenbehörde gegenüber, die zu den als strafbestimmender Wertbetrag angesetzten Verkürzungen geführt haben. Für das Jahr 2013 stellt sich der Sachverhalt bei Detailprüfung auch bei der Einkommensteuer anders da als im Erkenntnis des Spruchsenates ausgeführt wurde, diesbezüglich wurde zu Gunsten des Bf. fälschlich davon ausgegangen, dass vor Abgabenfestsetzung nach der abgabenbehördlichen Prüfung die Einkommensteuer Null betrug, tatsächlich wurde jedoch mittels unrichtiger Abgabenerklärung ein Verlust von € 6.730,67 geltend gemacht und wäre daher der Versuch der Verkürzung der Einkommensteuer 2013 in einem wesentlich höheren Ausmaß als der Bestrafung zu Grunde liegt, zu prüfen gewesen. Da jedoch, so eine Beschwerdeerhebung durch die Amtsbeauftragte gegen das Erkenntnis des Spruchsenat unterbleibt, ein Verböserungsverbot besteht (§ 161 Abs. 3 FinStrG), war auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG für Einkommensteuer 2013 vom Versuch der Verkürzung von nur € 1.782,00 auszugehen und waren den strafbestimmenden Wertbetrag erhöhende Feststellung bei der Umsatzsteuer 2012 ebenfalls außer Ansatz zu lassen. Dem Bf. wird somit finanzstrafrechtlich zur Last gelegt, zu Unrecht Vorsteuern aus Rechnungen von Subunternehmern geltend gemacht und mit diesen nicht den wahren Geschäftsbetrieb darstellenden Rechnungen (Deckungsrechnungen) einhergehend auch Betriebsaufwand zu hoch geltend gemacht und damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu niedrig erklärt und dies zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben. Als Basis für die Höhe der Reingewinnschätzung wurden durchschnittliche Lebenshaltungskosten herangezogen, somit wurde indirekt anerkannt, dass ein Betriebsaufwand in fast ähnlicher Höhe wie in den Deckungsrechnungen ausgewiesen realiter bestand. Auf die Einleitung des Finanzstrafverfahrens reagierte der steuerliche Vertreter des Bf., die Kanzlei A mit einer Rechtfertigung vom 23.3.2016, in der angemerkt wurde, dass der Bf. vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige abgegeben habe, somit sei eine vorsätzliche Verkürzung von Abgaben nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr seien die ihm nunmehr zur Last gelegten Finanzvergehen auf Grund von leichten Fahrlässigkeiten und Uninformiertheit in steuerlichen Belangen begangen worden. Die geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die Selbstanzeige sowie sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel seien jedenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat sind folgende Angaben vom 18.1.2017 ersichtlich: "Generalien: lt. Aktenlage, Pensionist, keine Sorgepflichten für Kinder, monatliches Nettoeinkommen ca. € 1.300,--, unbescholten. Besch. gibt an: Ich bekenne mich nicht schuldig. Ich habe in allen Angelegenheiten meinem StB vertraut. Wenn jemand einen Fehler gemacht hat, dann er. Über Frage, ob ich die im Bp-Bericht unter Tz 4 aufscheinenden Unternehmen geprüft habe: Ich wusste nicht, dass das notwendig ist. Der StB hat mir immer gesagt, dass alles in Ordnung sei. Diese Subfirmen sind zu mir ins Büro gekommen und haben mir ihre Arbeit angeboten. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wer für die einzelnen Firmen aufgetreten ist. Über Vorhalt ab Seite 25 im Strafakt und Frage, was für ein Winterdienst im Mai anfällt: Ich kann dazu keine Antwort geben. Über Vorhalt, dass die rechnungslegenden Firmen das selbe Schriftbild verwenden und in sämtlichen Rechnungen die Adresse falsch geschrieben ist: Wenn ich eine Pistole hätte, würde ich mich erschießen. Ich weiß nicht, was ich sonst sagen soll. Über Frage AB, wie ich im Fall von Personalengpässen zu zusätzlichem Personal gekommen bin so gebe ich an, dass Leihfirmen in mein Büro gekommen sind. Über Frage, woher diese wissen, dass ich gerade jetzt Personal brauche gebe ich an, dass das alles der StB Sc gemacht hat. Über Frage, wie ich die Inkassoberechtigung der inkassierenden Personen überprüft habe gebe ich an, dass ich diesbezüglich keine Sicherheit haben konnte. Die Mulden habe ich zwar nicht für die Hausreinigung und den Winterdienst gebraucht, es ist aber möglich, dass ich einen Dachboden oder Keller ausgeräumt habe. Ich kann mich nicht erinnern, warum ich so viele Mulden gebraucht habe. Auch bezüglich der Überprüfung der Mannstunden habe ich dem Steuerberater vertraut. Verteidiger: Haben Sie vielleicht vorgegeben, wie lange man für eine Stiege brauchen kann? Besch.: Ich weiß, wie lange man für die Reinigung der Stiegen braucht. Ich habe den Leuten vertraut und habe ihnen nicht vorgegeben, wie lange sie zu arbeiten haben. Über Frage des Verteidigers, wie die Abrechnung des Winterdienstes vor sich gegangen ist, gebe ich an, dass immer, wenn ich Geld vom Hausverwalter ausbezahlt bekommen habe, ich dann auch die Subfirmen bezahlt habe. Ich kann mich nicht erinnern, ob es hinsichtlich der Rechnungslegung auch mit den Subfirmen so vereinbart war. Über Vorhalt der Rechnungen AS 25-26 verso im Strafakt: Ich kann mich nicht erinnern." Zu den einzelnen Subunternehmern, deren Rechnungen als nicht zum Vorsteuerabzug berechtigend angesehen werden, ergehen folgende Feststellungen seitens des BFG: E.GmbH: Als Geschäftsführer fungierte ab 4.1.2011 J.K.. Er war auch Alleingesellschafter. Am tt.m1.2011 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Die Firma wurde am 10.5.2012 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Im Prüfungsbericht über eine Umsatzsteuernachschau für 3/2010-12/2010 dieser Firma wird unter TZ 1 festgehalten, dass eine Firma mit diesem Namen an der angeführten Adresse nicht auffindbar gewesen sei. Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter-Geschäftsführer sei nicht existent. Die Identität entstamme einem verfälschten Pass einer weiblichen Person. Ab Jänner 2011 seien Massenanmeldungen von Dienstnehmern erfolgt (per 21.6.2011 432 Dienstnehmer). Laut Masseverwalter handle es sich um eine "Betrugsfirma", der Masseverwalter verfüge über keinerlei Buchhaltungsunterlagen. Das Konto des Bf. weist Abhebungen am 24.2.2011 von € 900,00 und am 25.2.2011 von € 1.450, auf. Nach der vorliegenden Kassa Eingangsbestätigung soll jedoch am 25.2.2017 ein Betrag von € 18.950,40 bar übernommen worden sein. Mit den Kontoauszügen wurde eine Aufstellung sämtlicher Abhebungen vorgelegt. Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass zwischen 1.2.2017 bis 25.2.2011 in 17 Einzelabhebungen (5 davon im 4 stelligen Bereich, 4 im Bereich von 40 bis 100 €) insgesamt nur ein Betrag von € 17.060 vom Bankkonto behoben wurde. Nach der freien Beweiswürdigung ist es absolut unglaubhaft, dass in so vielen Einzelabhebungen ein Geldbetrag für eine Barbezahlung einer Rechnung zusammengetragen und diese an einen Geschäftsführer vorgenommen worden sein sollte, der unter dem im Firmenbuch erfassten Namen nicht existiert. Demnach wurden in den Rechnungen Leistungen ausgewiesen, die jedoch nicht von einem ordnungsgemäßen Unternehmen erbracht wurden. Aus diesen Rechnungen steht somit kein Vorsteuerabzug zu. N.GmbH: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer M.K. vertrat zwischen 19.10.2009 bis zur Konkurseröffnung am tt.m2.2011 als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Am 7.6.2013 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht. Rechnung vom 31.3.2011, Vorsteuer € 3.535,00 Rechnung vom 28.4.2011, Vorsteuer € 3.290,00 Rechnung vom 14.5.2011, Vorsteuer € 3.563,00 Rechnung vom 31.5.2011, Vorsteuer € 3.997,00 Im Prüfbericht über eine abgabenbehördliche Prüfung für 2010 bis 2013 vom 6.7.2015 wird festgehalten, dass der Geschäftsführer M.K. laut Erhebungen vom 14.11.2011 an den amtsbekannten Wohnadressen (K1 und K2) weder gemeldet war noch ein Mietvertrag bestanden habe. An der angeblichen Firmenadresse Adr.N bietet die Firma R diverse Möglichkeiten der Nutzung von virtuellen Büros an. Konkret wurde am 19.11.2009 ein Online-Vertrag über ein virtuelles Büro vom Typ "Mailbox-Plus" abgeschlossen. Dies beinhaltet folgende Leistungen: Auswahl einer Geschäftsadresse in bester Lage, Posteingang und Paketannahme, Verwendung der Adresse auf Briefpapier und Visitenkarten. Laut Auskunft einer Front-Office-Mitarbeiterin bestand nur ein E-Mail Kontakt. Telefonkontakt gab es mangels Erreichbarkeit keinen, die Adresse diente nur als Postadresse. Das virtuelle Büro stellt weder eine Betriebsstätte im Sinne des § 29 BAO noch eine Betriebsstätte im Sinne der EUGH Judikatur dar. Da an dieser Adresse keine Geschäftstätigkeit stattfindet/stattfand, fehlt es den Rechnungen an einem Rechnungsmerkmal gem. § 11 UStG und berechtigen sie den Leistungsempfänger somit nicht zum Vorsteuerabzug. Die Gesellschaft hatte lediglich 5 Dienstnehmer angemeldet. Ihre Umsätze aus Bauleistungen erbrachte sie nahezu ausschließlich mit Fremdleistungen einer S.B.GmbH. Aus den Bankkonten war ersichtlich, dass die Zahlungen eines Kunden stets unmittelbar darauf zu einer Behebung mittels Scheck führte. Nach einer Abfrage beim Hauptverband wurde festgestellt, dass ab April 2011 bis zu 30 Dienstnehmer gemeldet wurden. Dazu wurde am 10.6.2011 durch die Rechtsanwaltskanzlei V Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft erstattet, dass von unbekannter Seite im Vollmachtsnamen der N.GmbH mehrere Dienstnehmer angemeldet worden sei, diese jedoch nicht von der N.GmbH beschäftigt würden. Daraufhin sei es unverzüglich zur Abmeldung der Dienstnehmer gekommen. Zur Prüfung der N.GmbH stand umfangreiches Kontrollmaterial von angeblichen Auftraggebern zur Verfügung. Die Rechnungsbezahlung erfolgte, soweit bekannt, fast ausschließlich in Bar. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss konnte damit nicht nachgewiesen werden. An Hand des Kontrollmaterials konnten die unterschiedlichsten Rechnungslayouts, Rechnungsnummerierungen und Leistungsbezeichnungen festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei gesamt um Scheinrechnungen ohne jeden wirtschaftlichen Hintergrund handelt. Der Firmenname der N.GmbH wurde zur Erstellung fingierter Rechnungen benutzt, um den Rechnungsempfängern die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges bzw. die Grundlage zur Gewinnminderung über fingierte Betriebsausgaben, verschaffen zu können. Unter Beilage 3 enthält der Prüfbericht 12 Muster der unterschiedlichen Briefköpfe von Rechnungen der N.GmbH, ein Briefkopf wie auf den verfahrensgegenständlichen Rechnungen ist dabei nicht abgebildet. Einer Gesamtsumme laut verfahrensgegenständlicher Rechnung vom 31.3.2011 von € 21.210,00 stehen 24 Abhebungen (kleinste Abhebung € 20,00) im Monat März 2011 von insgesamt € 19.420,00 gegenüber. Auffällig ist bei dieser Abhebungspraxis auch, dass am 3.3.2011 im Abstand von 5 Minuten 4 Abhebungen erfolgt sind. Rechnet man alle Abhebungen (21) des April 2011 bis 28.4.2011 zusammen, ergäbe sich ein Abhebungsbetrag, der über der behaupteten Barzahlung liegt, dafür klafft hinsichtlich der nachfolgenden Rechnung vom 14.5.2011 bei Barabhebungen (8 Abhebungen im April bis zu diesem Datum) von € 13.460,00 ein enormes Loch zu der behaupteten Barzahlung von € 21.378,00 auf. Am 27.5.2011 wurde ein Betrag von € 23.800,00 abgehoben, dies ist der einzige Betrag, der zeitnah zu einer Barzahlung abgehoben wurde und in etwa der Höhe der Barzahlung laut Rechnung vom 31.5.2011 (€ 23.982.00) entspricht. Wiederum ergibt sich aus dem Gesamtbild, dass somit zwar Leistungen erbracht worden sein mögen, die vorliegenden Rechnungen jedoch nicht von einem ordnungsgemäßen Unternehmen stammen und auch nicht Leistungen in der in den Rechnungen angegebenen Höhe zum dort angegebenen Termin bezahlt worden sind. M.GmbH: Die M.GmbH wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch den Gesellschafter-Geschäftsführer S.D. vertreten (12.7.2011 bis 1.3.2013). Am tt.mm.2012 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft wurde am 7.10.2014 nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Rechnung vom 28.2.2012, Vorsteuer € 1.959,60 Rechnung vom 30.3.2012, Vorsteuer € 2.158,80 Rechnung vom 30.4.2012, Vorsteuer € 1.275,30 Rechnung vom 15.6.2012, Vorsteuer € 1.275,90 Rechnung vom 17.6.2012, Vorsteuer € 2.730,60 Rechnung vom 23.7.2012, Vorsteuer € 1.929,60 Rechnung vom 19.8.2012, Vorsteuer € 2.424,90 Rechnung vom 30.9.2012, Vorsteuer € 4.163,10 Bei der Firma M.GmbH hat für den Zeitraum 2010 bis 7/2012 eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden, deren Ergebnisse im Bericht vom 12.11.2012 festgehalten sind. Unter TZ 1 wird ausgeführt, dass der Gf. Terminvereinbarungen zur Prüfungsbesprechung nicht wahrgenommen habe. Ungeklärt verblieb auch sein Wohnsitz, der laut ZMR an der Firmenadresse der M.GmbH befindlich sein sollte. Die Adresse Adr.M stelle ein Straßenlokal im Erdgeschoß dar, bei dem im Zuge mehrerer Begehungen niemand angetroffen habe werden können. Laut Mietvertrag sei dort eine Wohnmöglichkeit nicht vorgesehen. Es wurden Materiallieferungen von 6 Firmen nicht anerkannt, da diese nicht auffindbar waren und es lagen Ausgangsrechnungen als Kontrollmitteilungen vor, die in der Buchhaltung nicht erfasst waren. Das Rechnungsbild, die Rechnungsnummerierung und der Firmenstempel dieser Kontrollmitteilungen war nicht ident mit den in der Buchhaltung enthaltenen Ausgangsrechnungen. Bei den Zahlungsbestätigungen stimmte die Unterschrift nicht mit der Unterschrift des Gf. überein. Es wird davon ausgegangen, dass Schein- bzw. Deckungsrechnungen vorliegen. Es wurde eine Provision für die Erstellung dieser Rechnungen von 9 % netto der Rechnungssummen angenommen und diese Provisionen dem Gewinn hinzugerechnet. Zahlungseingänge am Konto wurden sofort wieder bar behoben, daher liegt der Verdacht der Kick-back- Zahlungen nahe. Bis zum 28.2.2012 hat es laut vorliegenden Kontoauszügen wiederum im Februar 21 Abhebungen (darunter Kleinabhebungen von 30 und 50 €) gegeben, in Summe soll damit am Barzahlungstag ein Betrag von € 28.180,00 zur Verfügung gestanden sein, was den Rechnungsbetrag von € 11.757,00 bedeutend übersteigt. Mit 27 Abhebungen soll auch am 31.3. ein den Rechnungsbetrag von € 12.952,80 bedeutend übersteigender Betrag zur Verfügung gestanden sein (30.3., 2 Abhebungen zusammen 10.400 €). Dies gilt ebenso für die Rechnung vom 30.4.2012 und die Rechnung vom 15.6.2012. Jedoch werden dann bis 17.6.2012 lediglich € 330,00 abgehoben, damit klafft ein Loch zur behaupteten Barzahlung dieser Rechnung von ca. € 7.300,00. Am 23.7.2012 wären bei Zusammenrechnung aller im Juli erfolgten Abhebungen wiederum Barmittel knapp über der behaupteten Barzahlung der Rechnung vom 23.7.2012 zur Verfügung gestanden. Die Firma M.GmbH ist demnach kein ordnungsgemäßer Unternehmer, die Rechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Mag auch, zählt man alle Abhebungen eines Monates bis zum Tag der Rechnungsausstellung zusammen, rechnerisch bei einigen Rechnungen ein die jeweilige Rechnungssumme übersteigender Geldbetrag am Tag der behaupteten Barzahlung vorhanden gewesen sein, so steht dem die Tatsache entgegen, dass wohl niemand mittels Abhebungen und Kleinstabhebungen von € 30 bis € 50 Geld in einer Kassa ansammelt. Diese Vorgangsweise ist als lebensfremd als nicht glaubhaft zu werten und zudem wird dabei außer Ansatz gelassen, dass der Bf. aus seinen Einkünften ja auch seinen laufenden Lebensunterhalt zu decken hatte, was für eine andere Verwendung vieler kleinerer Abhebungen spricht. D.GmbH: Im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Rechnungen fungierte J.R. als Gesellschafter Geschäftsführer der D.GmbH (19.7.2012 bis 12.3.2013). Am tt.mm.2013 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Am 18.12.2013 wurde die Gesellschaft nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Rechnung vom 31.10.2012, Vorsteuer € 7.811,50 Rechnung vom 30.11.2012, Vorsteuer € 4.167,50 Rechnung vom 3.12.2012, Vorsteuer € 2.964,00 Rechnung vom 16.12.2012, Vorsteuer € 3.920,00 Rechnung vom 10.1.2013, Vorsteuer € 1.300,00 Rechnung vom 28.2.2013, Vorsteuer € 2.989,20 Die Besteuerungsgrundlagen der D.GmbH wurden mangels Erklärungsabgabe geschätzt. Nach Konkurseröffnung wurde eine Lohnsteuerprüfung abgehalten, deren Schätzungsgrundlage Meldungen bei der GKK darstellten. Über den wahren Umfang der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft hat die Abgabenbehörde keine Kenntnis erlangt. Nach der Rechnungstextierung der Rechnung vom 31.10.2012 soll ein Leiharbeiter im Oktober Leistungen von 1.511 Stunden erbracht haben! 26 Abhebungen im Monat Oktober 2012 ergeben lediglich eine Summe von € 28.740,00 dem steht eine behauptete Barzahlung von € 46.869,00 gegenüber. Im November soll ein Arbeiter die immer noch von der Stundenanzahl her unerbringbare Leistung von 799 Stunden erbracht haben. 25 Abhebungen im November 2012 ergäben eine Deckung des für die Barzahlung erforderlichen Geldbedarfs. Zur behaupteten Barzahlung der Rechnung vom 3.12.2012 fehlt dafür eine weitere Abhebung und ließe man diese Rechnung außer Ansatz, fehlten allein schon für die Rechnung vom 16.12.2012 fast genau € 10.000,00 zur Summe aller Abhebungen im Dezember 2012 (16 bis zu diesem Datum). Am 10.1.2013 stand dank einer Abhebung von allein € 6.500,00 an diesem Tag die Summe zur Bezahlung der Barrechnung nach der Jahresaufstellung zur Verfügung. Am 28.2. ergibt sich aus 28 Abhebungen in diesem Monat eine Auszahlungssumme von € 20.270,00 dem steht ein benötigter Barbetrag für die Rechnung vom 28.2.2012 von € 17.935,20 gegenüber. Auch die D.GmbH ist nicht als ordnungsgemäßer Unternehmer anzusehen. Die Rechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Die Bargeldzahlungen können, wie die vorgelegten Bankunterlagen zeigen, nicht in der behaupteten Höhe zu den einzelnen Tagen einer Bestätigungsausstellung erfolgt sein. P.S.GmbH: P.S. fungierte ab 29.11.2012 bis zur amtswegigen Löschung am 13.11.2013 als Gesellschafter-Geschäftsführer. Rechnung vom 25.3.2013, Vorsteuer € 6.246,30 Rechnung vom 16.4.2013, Vorsteuer € 4.155,20 Rechnung vom 26.4.2013, Vorsteuer € 1.784,50 Rechnung vom 30.4.2013, Vorsteuer € 1.272,00 Rechnung vom 5.5.2013, Vorsteuer € 1.319,20 laut Prüfer jedoch Null Rechnung vom 12.5.2013, Vorsteuer € 3.105,50 Rechnung vom 10.6.2013, Vorsteuer € 2.670,40 Rechnung vom 28.6.2013, Vorsteuer € 3.000,00 Rechnung vom 30.6.2013, Vorsteuer € 1.164,30 Rechnung vom 31.7.2013, Vorsteuer € 3.015,00 Für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume wurden durch die P.S.GmbH keine Umsätze gemeldet. Die Umsatzsteuervorauszahlungen wurden im Schätzungsweg ermittelt. Die Abgabenbehörde hat keine Kenntnis über den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der P.S.GmbH erlangt. Einer behaupteten Barzahlung von € 37.477,80 am 25.3.2013 stehen im März 2013 24 Abhebungen (wiederum zum Teil in der Größenordnung von 40/50 €) in Summe von € 26.680,00 gegenüber. Bis 16.4.2013 wurden im April € 11.950,00 abgehoben, dem steht eine behauptete Barzahlung von € 24.931,20 gegenüber. Bis zur nächsten Rechnung werden in drei Teilbeträgen nur € 4.450,00 abgehoben und damit angeblich am 26.4.2013 € 10.707,00 beglichen. Vier Tage später sollen mit neuerlichen Abhebungen von € 6.550,00 € 7.632,00 bar beglichen worden sein. Am 3.5.2013 wurden € 5.500,00 behoben und damit angeblich € 7.915,20 beglichen. Bis zur Fälligkeit der nächsten Rechnung am 12.5.2013 wurde in 11 Teilabhebungen ein Betrag von € 20.800,00 abgehoben, der somit den Rechnungsbetrag der Rechnung vom 12.5.2013 von € 18.633,00 übersteigt. Bei 6 Abhebungen im Juni 2013 wären bei Fälligkeit der Rechnung vom 10.6.2013 € 12.080,00 zur Verfügung gestanden, die angeblich bar bezahlte Rechnung macht jedoch € 16.022,40 aus. Die weiteren Abhebungen bis 28.6.2013 (18 Abhebungen) ergeben in etwa den für die behauptete Barzahlung benötigten Betrag, dafür fehlt wiederum jede weitere Abhebung für eine angebliche Barzahlung am 30.6.2013 in der Höhe von € 6.985,80. Für die Rechnung vom 31.7.2013 stehen die Abhebungen (22 Teilabhebungen) wieder in einer Relation zur behaupteten Barzahlung. Eine Selbstanzeige hat nach § 29 Abs. 1 FinStrG die Darlegung einer Verfehlung und die Offenlegung der für eine Festsetzung in richtiger Höhe erforderlichen Daten zu enthalten. Dies erfüllt der gegenständliche Vermerk am Prüfungsauftrag nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG wurde zudem eingewendet, dass es keinen Auftrag des Bf. für eine Selbstanzeigenerstattung gegeben hat und auch keine Einverständniserklärung vorliegt. Er hat sich somit klar von der erstatteten Selbstanzeige distanziert. Im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen rund um die Beschäftigung von Subunternehmen sind seitens des Bundesfinanzgerichtes zunächst folgende allgemeine Überlegungen anzustellen: Seit langem ist allgemein in Wirtschaftskreisen bekannt, dass in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug Hochrisikobranchen existieren. Aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats und des Bundesfinanzgerichts lässt sich ableiten, dass sich derartige Betrugsunternehmen nach außen den Anschein der Seriosität geben, sodass den Behörden zunächst ohne nähere Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte das Agieren eines Betrugsunternehmens nicht auffällt. Hingegen ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl. etwa BFG 10. 6. 2014, RV/7103567/2011 oder BFG 29. 4. 2014, RV/7103197/2011). Festzuhalten ist, dass er sich im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit im Mehrwertsteuerbereich im Allgemeinen nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Gewerbeberechtigungen stützen kann, sondern sich bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen (wie die in der Beschwerde namentlich angeführten) vielmehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen hat, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt. Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund der Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen durch Einsichtnahme in die Berichte über Betriebsprüfungen bei den Subunternehmen und der Überprüfung der vorgelegten Bankauszüge in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht in der angegebenen Form durch die Rechnungsaussteller erbracht wurden. Bei den Rechnungen handelt es sich um Deckungsrechnungen, denen lediglich ein tatsächlicher Aufwand des Beschwerdeführers für die Bezahlung von tätig gewordenen „Schwarzarbeitern“ gegenübersteht. Bei vergleichbaren abgabenbehördlichen Prüfungen mit Feststellungen zu Deckungsrechnungen wurde zumeist der geltend gemachte Betriebsaufwand aus diesen Rechnungen nach Formalkriterien gänzlich aberkannt (§ 162 BAO), oder unter Annahme, dass faktisch ja ein Aufwand für die Beschäftigung von Arbeitskräften angefallen ist, die Hälfte des geltend gemachten Aufwandes anerkannt. Die verfahrensgegenständliche Reingewinnschätzung orientiert sich an einem angenommenen Bedarf für einen Lebensunterhalt und liegt bedeutend unter den nach den im letzten Satz geschilderten Vorgaben verfahrensgegenständlich errechenbaren Größenordnungen. Diese den Bf. sehr begünstigende abgabenbehördliche Schätzung kann somit bedenkenlos auch für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernommen werden. Der Einwand, der Bf. und seine Gattin haben im Tatzeitraum über ein geregeltes Einkommen zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten verfügt, vermag diese Annahme, dass höhere Gewinne erzielt als versteuert wurden, nicht zu erschüttern, weil sich eben bei Detailüberprüfung auch ergeben hat, dass die Geldbeträge für die behaupteten Barzahlungen nach der Kontolage des Geschäftskontos nicht dagewesen sein können. Es ergeben sich bei einzelnen Rechnungen der verschiedenen Subunternehmen Fehlbeträge an den Tagen der behaupteten Bargeldübernahmen von ca. € 7.000,00 bis ca. € 10.000,00. Für jemanden mit 1.300 € Einkommen oder Pension sind das namhafte Beträge. Beträge dieser Größenordnung werden üblicherweise nicht zu Hause aufbewahrt. Daher haben die Rechnungen höhere Beträge ausgewiesen, als tatsächlich ein Aufwand angefallen ist und wurden übersteigende Beträge unversteuert vom Bf. einbehalten, die mangels rechnerischer Nachprüfbarkeit auch im Finanzstrafverfahren zu schätzen sind. Die Abhebungen der Klein- und Kleinstbeträge, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass am 3.3.2011 4 Abhebungen im Abstand von 5 Minuten vorgenommen wurden, zeigen, dass auch der Einwand, dass die Banken ohne größeren Aufwand keine Geldauszahlungen in der für die Rechnungsbegleichung erforderlichen Höhe getätigt haben/hätten, nicht zieht, weil jedermann die Abhebungsgrenze seiner Bankomatkarte kennt. Diesem Einwand wäre lediglich bei Bankabhebungen von runden 1.000 Beträgen und bei Bankomatabhebungen stets am Limit der Karte Bedeutung zuzumessen gewesen. Dass Personen südeuropäischer Provenienz noch stärker auf Barzahlungen eingestellt sind und Geschäfte auch in Lokalen und an Sonntagen abgewickelt werden, mag zutreffen, ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Senat auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung zu den Ungereimtheiten bei den Rechnungen der Subunternehmer und den gezogenen Schlüssen aus den Kontobewegungen zur Ansicht gekommen ist, dass mittels dieser Rechnungen eben keine so dargestellte Geschäftsbeziehung abgewickelt wurde. Tatsächlich sprechen die vielen Abhebungen für direkte Barzahlungen an Schwarzarbeiter, daneben ist wohl auch ein Betrag an den Rechnungsaussteller zu begleichen gewesen, aber eben nicht in der mittels Barübernahmebestätigung behaupteten Höhe. Angesichts der Gesamtumstände zu durch Rechnungen behaupteten Geschäftsbeziehungen mit Subunternehmern (Preise für Mixmulden und Personal, Unterschriften der Empfänger, lebensfremde Behauptung zum Vorhandensein der Geldmittel an den Barzahlungstagen) ist davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte als im Wirtschaftsleben stehender Unternehmer in Kenntnis des Umstandes, dass es sich bei den entsprechenden Subfirmen um malversive Scheinfirmen handelt, aufgrund deren Deckungsrechnungen unrechtmäßig einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Da der Zahlungsfluss mangels vorhandener Geldmittel nicht in der Form stattgefunden haben kann, wie in den Rechnungen und Bargeldübernahmebestätigungen ausgewiesen, liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung des Bf. hinsichtlich einer Unterlassung einer Prüfung seiner Geschäftspartner vor, sondern ist sein vorsätzliches Vorgehen hinsichtlich des Bewirkens von Finanzvergehen bewiesen, was auch immer sein Motiv gewesen sein mag, am Ende seines Berufslebens als Hauswart, sich im Rahmen seines Unternehmens nicht steuerredlich zu verhalten. Der Senat sieht es als gegeben an, dass der Bf. vorsätzlich durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen (er hat dies ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden) Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht und seine Einkünfte zu niedrig erklärt und sich mit den bewirkten Abgabenverkürzungen abgefunden hat bzw. hinsichtlich des Jahres 2013 einen diesbezüglichen Versuch zu verantworten hat, da seine unrichtigen Erklärungen nicht zu unrichtigen bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Der strafbestimmende Wertbetrag laut Erkenntnis des Spruchsenates beträgt € 93.652,70, die Strafdrohung demnach € 187.305,40 und die durch den Spruchsenat festgesetzte Geldstrafe 19,21 % der Strafdrohung. Nunmehr liegt der Strafbemessung ein strafbestimmender Wertbetrag von € 92.429,33 zu Grunde, der Strafrahmen beträgt € 184.858,66. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. In den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. ist keine Änderung eingetreten. Er befindet sich bereits in Pension. Mildernd war laut Erkenntnis des Spruchsenates die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung (ca. 10 %), erschwerend die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum. Mildernd ist weiters, dass es 2013 beim Versuch geblieben ist, dass wegen seines fortgeschrittenen Alters keine spezialpräventiven Erfordernisse mehr gegeben sind und die Krankheitskosten des Bf, dem steht erschwerend gegenüber, dass eine Mehrzahl an Tatentschlüssen (6 Finanzvergehen) zu werten ist. Einer niedrigeren Strafbemessung standen auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Bf., bei dem eben nicht von weiteren Finanzvergehen auszugehen ist, insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere Sanktion zu verhängen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatzfrei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0039). Wien, am 10. April 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300023/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300023.2017
Stammnummer
121046
Gültig
10.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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