Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104460/2019
Hinterziehung von nichtselbständigen Einkünften aus einem schweizer Dienstverhältnis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104460/2019vom 06.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, dass jeder, der sich zum Zwecke der Einkünfteerzielung ins Ausland begibt, Erkundigungen einholt. Diese Erkundigungen betreffen verschiedene Lebensbereiche, wie etwa Aufenthaltstitel, Anmeldung eines Kfz, Straßenverkehrsordnung, medizinische Versorgung, pensions- und sozialversicherungsrechtliche Belange.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht grundsätzlich vorausgesetzt werden (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 33 Rz 219, sowie VwGH 5. April 2001, 2000/15/0150, und VwGH 25. März 1999, 97/15/0056).
Dass sich der Bf. über so ein wichtiges Thema wie Besteuerung nicht erkundigt haben soll, ist unglaubwürdig und wurde vom Bf. auch nicht behauptet.
Die Erklärung des Bf., einerseits es hätten sich seine Lebensumstände geändert und er wollte die (spärliche) Zeit mit seiner Familie verbringen, andererseits hätte er wegen des erhöhten Stressfaktors andere Sorgen als die Steuer gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Der Bf. hat vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dienstvertrages beim Schweizer Dienstgeber bis in das erste Halbjahr 2018, sohin 6 ½ Jahre, keine Maßnahmen getroffen um das rechtswidrige Handeln zu vermeiden.
Warum der Bf. für 2011 keine Arbeitnehmerveranlagung durchführte, obwohl er noch bis November 2011 bei einem inländischen Arbeitgeber tätig war und die Veranlagungen der Vorjahre stets eine Gutschrift ergeben hatten, spricht gegen die Behauptung eines Rechtsirrtums. Denn bei der Annahme, für die Schweizer Einkünfte bestehe in Österreich keine Erklärungspflicht, wäre es naheliegend gewesen, die Schweizer Einkünfte nicht in die Erklärung aufzunehmen, aber dennoch Werbungskosten, Sonderausgaben und Kinderfreibeträge für 2011 geltend zu machen.
Der vom Bf. in diesem Kontext vorgebrachte Einwand, er habe sich an die Abgabe der Erklärungen der Vorjahre nicht erinnern können und deswegen dem Steuerberater eine Vollmacht erteilt, vermag nicht zu überzeugen. Für den Bf. als Teilnehmer im FinanzOnline-System und als IT-Fachmann sollte eine diesbezügliche Datenabfrage keine besondere Schwierigkeit dargestellt haben und hätte sofortige Klarheit über die rechtskräftigen Veranlagungen der Vorjahre verschafft. Die Erteilung einer Vollmacht zur Akteneinsicht stellt sich für das Bundesfinanzgericht dafür wäre in diesem Fall entbehrlich gewesen.
Sollte der Bf. der Auffassung gewesen sein keine AN-Erklärungen eingereicht zu haben, so ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Bf. nicht nach dem Ergebnis der Akteneinsicht seines bevollmächtigten Steuerberaters erkundigt hat, um für den Fall der Richtigkeit seiner Auffassung, sodann für die betreffenden Jahre AN-Erklärungen nachzureichen, zumal Steuergutschriften - Berücksichtigung der Kinderfreibeträge, des Mehrkindzuschlages bzw. des Erhöhungsbetrages für Sonderausgaben - zu erwarten gewesen wären.
Auch ist die Vollmachtserteilung an einen Steuerberater im ersten Halbjahr 2012 zwecks Akteneinsicht in den elektronischen Steuerakt für das Bundesfinanzgericht in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, wenn mit der Entrichtung der Schweizer Lohnsteuer alle sämtliche steuerlichen Verpflichtungen abgegolten gewesen sein sollen.
Es ist unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar sich über Steuererleichterungen im Zusammenhang mit Kindern zu erkundigen, wenn von einer Steuerpflicht in Österreich nicht ausgegangen wird. Dass die Erkundigungen die Vorjahre betroffen haben soll, ist auszuschließen, da zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung die Vorjahre bereits rechtskräftig veranlagt waren.
Es ist zumindest davon auszugehen, dass der Bf. eine aufgrund der Nichterklärung der Schweizer Einkünfte eintretende Abgabenverkürzung jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Der Bf. hat keine Maßnahmen getroffen um das rechtswidrige Handeln zu vermeiden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes geht das Verhalten des Bf. daher über Fahrlässigkeit hinaus. Für die Annahme der Fahrlässigkeit ist die Behauptung einem Irrtum unterlegen zu sein, nicht ausreichend, da der Wille des Bf. zur korrekten steuerlichen Vorgangsweise durch keinerlei (weitere) Indizien zum Ausdruck kommt.
Das Bundesfinanzgericht geht daher bei einem Abgabepflichtigen in der Situation des Bf. davon aus, dass er sich nicht nur über die steuerlichen Verhältnisse in der Schweiz erkundigt hat, sondern auch, dass er bei einer Besteuerung von bisher in Österreich zwischen 31 und 32 % Einkommensteuer und der Erkenntnis, dass die in der Schweiz erzielten unselbständigen Einkünfte "nur" mit rund 11 % besteuert wurden, hier einer Handlungspflicht durch Erklärung der ausländischen Einkünfte in Österreich erfordert hätte, der er - um sich weitere Abgaben zu ersparen - nicht nachgekommen ist.
Der Bf. konnte das Vorliegen eines das vorsätzliche Handeln ausschließenden Irrtum (§ 9 FinStrG) hinsichtlich der Steuerpflicht der in der Schweiz erzielten nichtselbständigen Einkünfte in Österreich somit nicht darlegen.
Unter Würdigung der vorliegenden Sachverhaltselemente kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Bf. die Abgabenverkürzung wenn auch nicht absichtlich und wissentlich, so doch zumindest billigend in Kauf genommen hat, womit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO erfüllt ist. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind damit innerhalb der hier anzuwendenden 10-Jährigen Verjährungsfrist ergangen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Ad Anspruchszinsen
§ 205 BAO lautet
"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
[…]"
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass das Finanzamt mit Datum 05.04.2019 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 mit Abgabennachforderungen iHv € 3.589,00 (2011) und € 19.216,00 (2012) sowie Bescheide für dieselben Jahre über die Festsetzung von Anspruchszinsen iHv € 272,88 (2011) und € 1.308,15 (2012) erlassen hat.
Der Sachverhalt ist nicht strittig und ergibt sich aus den vorliegenden Beweismitteln.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist eine sich aus dem Gesetz ergebende objektive Rechtsfolge. Dabei ist der Abgabenbehörde weder ein Ermessen eingeräumt noch kommt es auf ein Verschulden bzw. Nichtverschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an (vgl. VwGH 24. September 2008, 2007/15/0175).
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind, kann der abgeleitete Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Abgabenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 2 BAO iVm § 252 Abs. 1 BAO).
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist, die sich aus dem Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides (Stammabgabenbescheid), ergibt (vgl. BFG 19. Jänner 2016, RV/7101338/2015).
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. VwGH 19. Jänner 2005, 2001/13/0167).
Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27. Februar 2008, 2005/13/0039; VwGH 27. März 2008, 2008/13/0036; VwGH 29. Juli 2010, 2008/15/0107) und aufgrund dieser Bindung nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar ist, der maßgebende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 205 Tz 34; ebenso VwGH 27. August 2008, 2006/15/0150, mwN).
Eine rechtskräftige Einkommensteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. VwGH 27. März 2008, 2008/13/0036).
Anspruchszinsenbescheide sind - wie ausgeführt - an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (vgl. VwGH 5. September 2012, 2012/15/0150; VwGH 27. August 2008, 2006/15/0150; VwGH 28. Mai 2009, 2006/15/0316; Ritz, BAO 6, § 205 Tz 35).
Nachdem aus den oben angeführten Gründen Verjährung der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 nicht entgegenstand, erweisen sich auch die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide als rechtmäßig.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im streitgegenständlichen Fall nicht vor, da die Frage des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösen war (vgl. VwGH 11. September 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 26. Februar 2014, Ro 2014/02/0039).
Wien, am 6. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104460/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104460.2019
- Stammnummer
- 143639
- Gültig
- 06.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF