Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0017-I/06
strafbestimmender wertbetrag und Verböserungsverbot bei Abgabenhinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-I/06vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 21. Mai 2006 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom 14. April 2006,
SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des
Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis
aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
1. Der Berufungswerber Bw., ist schuldig, er hat im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Zeiträume 08-11/2003 sowie
01/2005 und 03-09/2005 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
in Höhe von insgesamt € 5.143,38 bewirkt und dies nicht für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird daher über ihn eine
Geldstrafe von € 900,00 (in Worten: Euro neunhundert) und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 90,00 festgesetzt.
2. Das überdies gegen den Berufungswerber zur
SN X eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe
betreffend die Zeiträume 01-07/2003, 12/2003 und 02/2005
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen, wird gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 14. April 2006, SN X, hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 01-12/2003 und 01-09/2005 in
Höhe von € 5.143,38 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
- als "Einspruch" bezeichnete - Berufung des
Beschuldigten vom 21. Mai 2006. Nach Erteilung eines
Mängelbehebungsauftrages hat der Berufungswerber im Schriftsatz vom
28. Juni 2006 dazu begründend im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht:
Der Berufungswerber weise den Tatvorwurf entschieden
zurück. Da er selbst als Lieferant und Unternehmer unschuldigerweise zu
Schaden gekommen sei und aufgrund dieser Situation seine Bank die Konten
gesperrt habe, sei er auch nicht in der Lage gewesen, die Umsatzsteuer sowie
andere Rechnungen zu begleichen. Von den aushaftenden Beträgen für
eingekauftes Material, die per Gericht eingeklagt worden seien, habe er die
Umsatzsteuer vom Finanzamt auch nie eingefordert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufungswerber ist seit 1990 (Vermietung und
Verpachtung bzw. technische Beratung) unternehmerisch tätig. Er ist
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die hier
gegenständlichen Zeiträume - 01-12/2003 und 01-09/2005 -
ergibt sich aus dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto des Berufungswerbers,
StNr. Y, folgendes Bild:
Für die Zeiträume 01-06/2003 wurden keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Zu Beginn der am 21. August 2003 zu AB-Nr. Bp1
durchgeführten USt-Sonderprüfung hat der Berufungswerber die
"UVA-Daten" für 01-06/2003 bekannt gegeben. Mit Bescheid vom
27. August 2003 wurde die Umsatzsteuer für 01-06/2003 entsprechend
diesen "Daten" mit € 4.047,15 festgesetzt.
Für den Zeitraum 07/2003 hat der Berufungswerber am
16. September 2003 eine Gutschrift von € 534,89 geltend
gemacht.
Die Umsatzsteuerzahllast für 08/2003 in Höhe von
€ 1.461,13 hat der Berufungswerber am 27. Oktober 2003 bekannt
gegeben. Die Umsatzsteuerzahllast für 09/2003 in Höhe von
€ 2.054,82 hat er am 27. November 2003 und jene für 10/2003
in Höhe von € 1.646,98 am 29. Dezember 2003 bekannt gegeben.
All diese Bekanntgaben der Umsatzsteuerzahllasten erweisen sich damit als
verspätet.
Für die Zeiträume 11-12/2003 wurden keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Zu Beginn der am 6. Dezember 2004 zu AB-Nr. Bp2
durchgeführten USt-Sonderprüfung hat der Berufungswerber eine
Selbstanzeige für die Zeiträume 12/2003 bis 11/2004 erstattet.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde die Umsatzsteuer für 11-12/2003
mit € 900,00 ermittelt und dem Berufungswerber mit Bescheid vom
7. Dezember 2004 vorgeschrieben.
Bei der Umsatzsteuer-Jahresveranlagung für 2003 wurden
die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2003 wegen
Nichtabgabe der Steuererklärung gemäß
§ 184 BAO
geschätzt und die Umsatzsteuer für 2003 mit € 11.000,00
festgesetzt, sodass sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer von
€ 1.424,81 ergab.
Diese zuletzt angeführte Abgabennachforderung wurde
von der Vorinstanz als strafbestimmender Wertbetrag für 01-12/2003
angesetzt.
Für die Zeiträume 01-09/2005 wurden keine
Umsatzsteuervoranmeldungen (rechtzeitig) abgegeben und keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Zu Beginn der am 14. November 2005
zu AB-Nr. Bp3 durchgeführten Außenprüfung hat der
Berufungswerber eine Selbstanzeige erstattet. Die Umsatzsteuer für
01-09/2005 wurde daraufhin mit € 6.500,00 festgesetzt und dem
Berufungswerber mit Bescheid vom 22. November 2005 vorgeschrieben. In der
Folge reichte der Berufungswerber (zu einem aus den vorliegenden Akten nicht
ersichtlichen Zeitpunkt ) Umsatzsteuervoranmeldungen für diese
Zeiträume ein, aus denen folgende Zahllasten bzw. Gutschriften ersichtlich
sind:
|
U
01/2005
|
Zahllast
|
411,51
|
U
02/2005
|
Überschuss
|
-87,75
|
U
03/2005
|
Zahllast
|
193,89
|
U
04/2005
|
Zahllast
|
548,32
|
U
05/2005
|
Zahllast
|
759,13
|
U
06/2005
|
Zahllast
|
179,19
|
U
07/2005
|
Zahllast
|
865,92
|
U
08/2005
|
Zahllast
|
383,23
|
U
09/2005
|
Zahllast
|
465,13
Mit Bescheiden vom 31. Jänner 2006 wurde das
Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für 01-09/2005 wieder aufgenommen
und die Umsatzsteuer für 01-09/2005 mit € 3.718,57 festgesetzt.
Dieser Betrag wurde von der Vorinstanz als strafbestimmender Wertbetrag für
01-09/2005 angesetzt.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz , sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 FinStrG zurückzuweisen ist,
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist aber gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG insoweit eingeschränkt, als eine
Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur bei
Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält
Der oben dargestellte Sachverhalt ist nach Ansicht der
Berufungsbehörde in objektiver Hinsicht wie folgt zu
beurteilen:
Mit der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen für 01-06/2003 wurde
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht. Die zu Beginn der
USt-Sonderprüfung (AB-Nr. Bp1) erfolgte Bekanntgabe der
"UVA-Daten" ist als Selbstanzeige im Sinne des § 29
FinStrG zu betrachten: wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird
gemäß
§ 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). War mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde
ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden (§ 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG). Diese vom
Gesetz geforderte rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge ist
erfolgt: bereits am 8. August 2003 hat der Berufungswerber (unter anderem)
die Umsatzsteuer für 01-06/2003 unter Erteilung einer entsprechenden
Verrechnungsweisung entrichtet (vgl. Kopie der Auftragsbestätigung der
X-Bank im Arbeitsbogen AB-Nr. Bp1, die Niederschrift über das Ergebnis
dieser USt-Sonderprüfung vom 21. August 2003 sowie das Abgabenkonto
des Berufungswerbers, Kto-Nr. Y). Die Selbstanzeige entfaltet somit
strafbefreiende Wirkung; daher war das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der
Zeiträume 01-06/2003 aufzuheben und das mit Bescheid vom
9. Jänner 2006 eingeleitete Finanzstrafverfahren zu SN X in
diesem Umfang einzustellen (§§ 136, 157 FinStrG).
Für den Zeitraum 07/2003 wurde vom Berufungswerber
eine Gutschrift in Höhe von € 534,89 geltend gemacht.
Anhaltspunkte, dass diese zu Unrecht geltend gemacht worden sei, liegen nicht
vor. Da für diesen Zeitraum keine Abgabenverkürzung bewirkt wurde,
wurde der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht
verwirklicht. Auch für diesen Zeitraum war daher das angefochtene
Erkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Finanzstrafverfahren
einzustellen (§§ 136, 157 FinStrG).
Die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen für den
Zeitraum 08/2003 hat der Berufungswerber am 27. Oktober 2003 (und damit
verspätet) mit € 1.461,13 bekannt gegeben. Für 09/2003 hat
er die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen am 27. November 2003 (und
damit ebenfalls verspätet) mit € 2.054,82 bekannt gegeben.
Für 10/2003 schließlich hat er die Höhe der
Umsatzsteuervorauszahlungen am 29. Dezember 2003 (und damit abermals
verspätet) mit € 1.646,98 bekannt gegeben. Zwar sind auch diese
Bekanntgaben als Selbstanzeigen zu betrachten; es erfolgte aber keine
rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge, sodass diese
Selbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung nach sich ziehen können (der
Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Entrichtung von
€ 1.646,98 am 26. Jänner 2004 mangels Verrechnungsweisung
nicht auf die hier gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, sondern
gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO auf die ältesten
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen war).
Die Verkürzung einer Abgabe im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist schon dann bewirkt, wenn die
Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der
Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat.
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit.
Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde
zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu
§ 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem in Rede
stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den
Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242).
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch
die nicht rechtzeitige Bekanntgabe der Höhe bzw. Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 08-10/2003 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.162,93 bewirkt
und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG verwirklicht hat.
Auch mit der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen für 11-12/2003 wurde
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht. Die zu Beginn der
USt-Sonderprüfung (AB-Nr. Bp2) am 6. Dezember 2004 erstattete
Selbstanzeige für die Zeiträume 12/2003 bis 11/2004 entfaltet jedoch
- entgegen der Ansicht der Vorinstanz - für 12/2003
strafbefreiende Wirkung: die strafrelevante Umsatzsteuer (resultierend aus den
Provisionen des Berufungswerbers) wurde für 11/2003 mit € 634,50
und für 12/2003 mit € 196,38 ermittelt. Der Berufungswerber hat
für 11/2003 keine Selbstanzeige erstattet, für 12/2003 hingegen schon
und die Zahllast für diesen Zeitraum mit € 196,38 bekannt
gegeben. Die mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 vorgeschriebene Umsatzsteuer
für 11-12/2003 in Höhe von € 900,00 (inkl.
Sicherheitszuschlägen, Fälligkeitstag 17. Jänner 2005) wurde
bereits am 14. Dezember 2004 zur Gänze entrichtet (vgl. Abgabenkonto
des Berufungswerbers, StNr. Y). Daher war das angefochtene Erkenntnis auch
hinsichtlich des Zeitraumes 12/2003 aufzuheben und das gegenständliche
Finanzstrafverfahren auch in diesem Umfang einzustellen (§§ 136,
157 FinStrG). Die strafrelevant verkürzte Umsatzsteuer für 11/2003
beläuft sich auf € 634,50.
Die Nachforderung aus der Umsatzsteuer-Jahresveranlagung
für 2003 laut Umsatzsteuerbescheid vom 1. Juli 2005
(€ 1.424,81) basiert auf einer Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO wegen Nichtabgabe
der Steuererklärung. Zwar hindert grundsätzlich die Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung, die
Finanzstrafbehörde trifft jedoch Beweislast für die Richtigkeit der
Schätzung (vgl. etwa VwGH 22.2.2996, 93/15/0194). Im vorliegenden Fall
lässt sich eine Dokumentation der Schätzung den vorliegenden Akten
nicht entnehmen; es ist nicht erkennbar, welche finanzstrafrechtlich zu
verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten (geschätzten)
Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2003 geführt haben sollen. Die
Verkürzung an Umsatzsteuer für 2003 in dem im Bescheid vom
1. Juli 2005 festgestellten Ausmaß ist mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderliche Bestimmtheit nicht nachweisbar.
Insgesamt ergibt sich damit für das Jahr 2003, dass
der Berufungswerber hinsichtlich der Zeiträume 08-11/2003 den objektiven
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Der
strafbestimmende Wertbetrag beliefe sich nach diesen Feststellungen auf
€ 5.797,43. Hinsichtlich der Zeiträume 01-07/2003 und 12/2003
hingegen war das gegenständliche Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Für die Zeiträume 01-09/2005 hat der
Berufungswerber zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und
keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Aus den nach der Erlassung des
Festsetzungsbescheides für 01-09/2005 am 2. November 2005
(festgesetzte Umsatzsteuer € 6.500,00) eingebrachten
Umsatzsteuervoranmeldungen (welche - auch wenn der genaue Termin der
Einreichung aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist - jedenfalls
verspätet eingebracht wurden) ergeben sich für die Zeiträume
für 01/2005 und 03-09/2005 Zahllasten von insgesamt € 3.806,32
sowie für 02/2005 eine Gutschrift von € 87,75. Die
verspätete Bekanntgabe der verkürzten Beträge kann schon mangels
rechtzeitiger Entrichtung der geschuldeten Beträge keine strafbefreiende
Wirkung entfalten (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Hinsichtlich der Zeiträume 01/2005 und 03-09/2005 hat
der Berufungswerber somit durch die Nichtbekanntgabe der Höhe bzw. die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt
€ 3.806,32 den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG verwirklicht. Für den Zeitraum 02/2005 hingegen erfolgte
keine Abgabenverkürzung; damit wurde der Tatbestand des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG nicht verwirklicht. Für 02/2005 war daher
das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das gegenständliche
Finanzstrafverfahren einzustellen (§§ 136, 157
FinStrG).
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Berufungswerber
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 08-11/2003 sowie 01/2005 und
03-09/2005 in Höhe von insgesamt € 9.603,75 zu verantworten
hätte.
Eine nähere Aufschlüsselung des strafbestimmenden
Wertbetrages wurde im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorgenommen.
In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde der
"hinterzogene Betrag" für U 01-12/2003 mit
€ 1.424,81 und für U 01-09/2005 mit € 3.718,57
angegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine Saldierung
von Umsatzsteuerzahllasten mit der in einem anderen Zeitraum entstandenen
Umsatzsteuergutschrift nicht zulässig ist.
Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161
Abs. 3 FinStrG kann die Berufungsbehörde den dem Berufungswerber
vorzuwerfenden strafbestimmenden Wertbetrag nicht erhöhen. Die Vorinstanz
hat dem Berufungswerber für den gesamten Tatzeitraum lediglich einen
strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt € 5.143,38 zur Last gelegt;
dieser ist auch der gegenständlichen Berufungsentscheidung zugrunde zu
legen. Aus den obigen Feststellungen der Berufungsbehörde ergibt sich damit
(unter Berücksichtigung des Verböserungsverbotes), dass der
Berufungswerber als Abgabepflichtiger unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend
die Zeiträume 08-11/2003 sowie 01/2005 und 03-09/2005 eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jedenfalls
€ 5.143,38 bewirkt hat.
Hinsichtlich der Zeiträume 01-07/2003, 12/2003 und
02/2005 war das Finanzstrafverfahren hingegen einzustellen.
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist dann
ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit einer nachfolgenden Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG kein Hindernis entgegensteht
(vgl etwa VwGH 27.2.2001, 99/13/0103). Da im gegenständlichen Fall der
Berufungswerber die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen für
08-11/2003 (wenn auch verspätet) und ebenso jene für 01/2005 und
03-09/2005 (ebenfalls verspätet) bekannt gegeben hat, liegt hier keine
(versuchte) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG,
sondern - wie bereits im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen -
eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor. Anzumerken
ist, dass aufgrund der mehrere Monate auseinander liegenden Tatzeiträume
hier keine einheitliche Tathandlung und damit kein fortgesetztes Delikt
vorliegt.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Der
Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 12. April 2006 angegeben, es sei
ihm (in den hier gegenständlichen Zeiträumen) schon bewusst gewesen,
dass monatlich die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen sei. Der Grund
dafür, dass der Beschwerdeführer seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, ist in seinen "dramatischen
finanziellen Schwierigkeiten" (so seine Angaben in der oben
angeführten mündlichen Verhandlung) zu sehen. Zweifellos hat er
aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrungen gewusst, dass er
durch das Unterlassen der Bekanntgabe der geschuldeten Beträge und das
Nichtentrichten der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Der Berufungswerber hat damit vorsätzlich (in Form der
Wissentlichkeit im Hinblick auf den Verkürzungserfolg) gehandelt und somit
auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht.
Zum Berufungsvorbringen ist zu bemerken, dass sich die
Höhe der hinterzogenen Beträge in den nunmehr strafrelevanten
Zeiträumen aus den Angaben des Berufungswerbers im Abgabenverfahren ergibt
(und zudem aufgrund des Verböserungsverbotes nicht mit der tatsächlich
festgestellten Höhe berücksichtigt wurden konnte). Wenn der
Berufungswerber vorbringt, er sei nicht in der Lage gewesen, die Umsatzsteuer zu
begleichen, so ist darauf zu verweisen, dass sich die Frage der
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist; von der
strafrechtlichen Haftung hätte sich der Berufungswerber durch
Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. etwa VwGH
22.10.1997, 97/13/0113).
Hinsichtlich der Strafbemessung ist
auszuführen:
Die Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages
geahndet. Ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag von insgesamt
€ 5.143,38 beträgt die vom Gesetzgeber im gegenständlichen
Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe
€ 10.286,76.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist
Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei
Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG idF des
SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist
bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag
richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung
für die gegenständlichen Finanzstraftaten des Berufungswerbers in
Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG lediglich auf
die Zeiträume 01/2005 und 03-09/2005 anwendbar ist, ergibt sich auch aus
dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger
Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten
Generalprävention.
Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung zutreffenderweise
die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die teilweise
Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen das deliktische
Verhalten über einen längeren Zeitraum gewertet. Die Geldstrafe wurde
mit € 1.000,00 ausgemessen, das sind rund 9,72% des Strafrahmens. Zwar
führten die oben dargestellten Feststellungen der Berufungsbehörde
nicht zu einer Verminderung des strafbestimmenden Wertbetrages (vielmehr
verhindert das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG,
dass dieser Entscheidung die volle Höhe der verkürzten Beträge
zugrunde gelegt werden kann), es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich
nunmehr ergeben hat, dass der Tatzeitraum kürzer und die Anzahl der
für den Schuldspruch relevanten Tathandlungen geringer ist wie von der
Vorinstanz festgestellt. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit den
Verfehlungen nur ein vorübergehender Abgabenkredit erzwungen werden sollte,
eine angestrebte dauernde Abgabenvermeidung im Sinne des § 33
Abs. 1 FinStrG aber nicht vorgeworfen worden ist. Auch die Mitwirkung des
Berufungswerbers an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form
der nachträglichen Abgabenerklärungen und die finanzielle Zwangslage,
welche ihn offenkundig zu seinem Fehlverhalten verleitet hatte, sind neben der
bereits angeführten bisherigen Unbescholtenheit und teilweisen
Schadensgutmachung als mildernd zu werten.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter
Bedachtnahme auf die in der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz vom
12. April 2006 erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse erscheint eine Geldstrafe in Höhe von € 900,00,
im Falle deren Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag als gerade noch schuld- und tatangemessen.
Eine weitere Reduzierung der Strafe kommt aus spezial- wie aus
generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens
gründet auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-I/06
- Stammnummer
- 25381
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF