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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0080-L/07

Nicht entrichtete Selbstbemessungsabgaben eines Ziviltechnikers, welcher seine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf seine Ehegattin schieben will; Bemessung der Strafen und Haftung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0080-L/07vom 07.05.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Umstände, welche - so behauptet - geeignet wären, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes des Spruchsenates als Organ einer Finanzstrafbehörde erster Instanz in Zweifel zu ziehen, und die erst nach der dreitägigen Frist iSd § 74 Abs. 1 FinStrG angeblich hervorkommen, sind sogleich nach ihrem Hervorkommen geltend zu machen und es wäre zu entscheiden, ob die Ablehnung begründet ist (vgl. bereits VwGH 13.12.1989, 89/13/0164). Der bloße Umstand, dass der Vorsitzende eines Spruchsenates in einem Umweltstrafverfahren als Richter eines Landesgerichtes verhandelte, in welchem der Beschuldigte als Sachverständiger der Verteidigung aufgetreten ist, indiziert dabei für sich alleine nicht eine Befangenheit des Spruchsenatsvorsitzenden. Der Richter hat sowohl in seiner Eigenschaft als Spruchsenatsvorsitzender als auch bei seiner gerichtlichen Verhandlungsführung seine Entscheidungen sachlich und unbeeinflusst zu fällen. Der Umstand, dass der dort bestellte Gerichtssachverständige im gerichtlichen Verfahren anderer Meinung als der Beschuldigte gewesen ist, ist für sich ohne dem Hinzutreten weiterer Fakten noch kein Grund für die objektive Annahme der Befangenheit des Vorsitzenden.
Selbst eine tatsächliche Befangenheit eines Spruchsenatsvorsitzenden, welcher aber von den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens nicht abgelehnt worden ist, hat im Berufungsverfahren keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen mehr beispielsweise dergestalt, dass der Erstsenat als nicht gehörig zusammengesetzt gelte, weil Handlungen von befangenen Organwaltern der Finanzstrafbehörde erster Instanz bei fehlender Ablehnung derselben durch die betroffene Partei diese nicht zu Amtshandlungen unzuständiger Organe machten, sondern deren Befangenheit lediglich ein Argument im Rahmen der ohnehin eigenständigen Beweiswürdigung des Berufungssenates über die Beweisergebnisse der Finanzstrafbehörde erster Instanz darstellte (vgl. bereits VwGH 21.10.1982, 82/16/0109, 0120).

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 8 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Christian Nemeth und Dr. Ernst Grafenhofer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1.) A H und 2.) Dr. H wegen Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen der erstbeschuldigten A H und des zweitbeschuldigten Dr. H sowie des Dr. H in seiner Eigenschaft als zur Haftung für die über die Erstbeschuldigte verhängte Geldstrafe herangezogener Nebenbeteiligter, jeweils vom vom 11. Februar 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. November 2006, StrNrn. 053/2005/00000-001 und 002, nach der am 7. Mai 2009 in Anwesenheit beider Beschuldigten, des Dr. H in seiner Eigenschaft als Nebenbeteiligter, des Amtsbeauftragten AD RR Ludwig Wolfsgruber sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung der erstbeschuldigten A H wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates im Strafausspruch betreffend ihre Person dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG über sie zu verhängende Geldstrafe auf € 6.000,00 (in Worten: Euro sechstausend) und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche verringert werden. II. Im Übrigen wird die Berufung der erstbeschuldigten A H als unbegründet abgewiesen. III. Die Berufung des zweitbeschuldigten Dr. H wird als unbegründet abgewiesen. IV. Der Berufung des Dr. H in seiner Eigenschaft als zur Haftung für die über die Erstbeschuldigte verhängte Geldstrafe herangezogener Nebenbeteiligter wird teilweise Folge gegeben und das Ausmaß der Haftung nach § 28 Abs.3 FinStrG auf ein Viertel der Geldstrafe, sohin auf einen Betrag von € 1.500,00 reduziert. V. Im Übrigen wird die Berufung des Dr. H in seiner Eigenschaft als zur Haftung für die über die Erstbeschuldigte verhängte Geldstrafe herangezogener Nebenbeteiligter als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Den dem Berufungssenat zur Einsicht zur Verfügung stehenden Unterlagen, nämlich den Finanzstrafakten betreffend die Beschuldigten zu StrNrn. 053/2005/00000-001 und 002, den Veranlagungsakten und Arbeitgeberakten betreffend die H GmbH, StNr. 053/032/8558, und betreffend Dr. H, StNr. 53/030/1613, dem Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung zu ABNr. 102142/01, den Buchungsabfragen betreffend die Abgabenkonten hinsichtlich der H GmbH und Dr. H vom 13. Februar 2009, sowie den Abfragen aus dem Finanzstrafregister betreffend beide Beschuldigte vom 13. Februar 2009, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Zweitbeschuldigte Dr. H errichtete die H GmbH mit Notariatsakt vom 27. Jänner 1999. Gegenstand des Unternehmens sind Umweltanalysen, die Führung eines Prüflaboratoriums für Wasser-, Boden-, Luftuntersuchungen und die Ausübung des Ziviltechnikerberufes. Dr. H war alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleineigentümer der Gesellschaft. Laut Unterschriftsprobenblatt (Köperschaftsteuerakt) zeichnete der Zweitbeschuldigte als Geschäftsführer der GmbH deshalb alleine. Mit der H GmbH wirtschaftlich verbunden war das Einzelunternehmen des Dr. H. Die Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgabenerklärungen der H GmbH und des Dr. H wurden von der Erstbeschuldigten A H, der Ehegattin des Dr. H, unter Verwendung der diesbezüglichen Formulare erstellt und von Dr. H unterfertigt. Die Gesellschaft und Dr. H wurden von einer Wirtschaftstreuhandkanzlei steuerlich beraten und vertreten. Im Jahr 2002 wurde die H GmbH und das Einzelunternehmen des Dr. H einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen. Dabei musste der Prüfer feststellen, dass für die H GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli, August und November 2001, Jänner, Feber, April, Juli und August 2002 zu den jeweiligen Fälligkeiten am 15. Juli 2001, am 15. August 2001, am 15. September 2001, am 15. Oktober 2001, am 15. Jänner 2002, am 15. März 2002, am 15. April 2002, am 17. Juni 2002, am 15. September 2002 und am 15. Oktober 2002 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden waren (Arbeitsbogen Nr. 102142/01, Bericht vom 11. November 2002, Schlussbesprechung am 4. November 2002). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Unternehmen für 2001 lediglich Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 123.527,59 entrichtet, sodass also Zahllasten in Höhe von insgesamt ATS 522.851,41 (umgerechnet € 37.997,09) durch den bzw. die Entscheidungsträger der H GmbH nicht rechtzeitig entrichtet worden waren (obgenannter BP-Bericht). Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens ist mangels weiterer Anhaltspunkte anzunehmen, dass sich dieser Betrag gleichmäßig mit einem Wert in Höhe von jeweils ATS 104.570,00 auf die obgenannten Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli, August und November 2001 verteilt. Für die Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2002 ermittelte der Prüfer die Summe der Umsatzsteuerschuld mit € 6.376,75. Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens ist dieser Betrag mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen in Höhe von je € 3.188,38 den genannten Monaten zuzurechnen. Für den Voranmeldungszeitraum April 2002 ermittelte der Prüfer eine Zahllast von € 4.190,72, welche bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zu entrichten bzw. mittels einer Voranmeldung dem Finanzamt offen zu legen gewesen wäre. Für die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2002 ermittelte der Prüfer die Summe der Umsatzsteuerschulden mit insgesamt € 8.040,31 (zuzuordnen zu gleichen Teilen mit € 4.020,15). Die Gesamtsumme der solcherart nicht termingerecht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die H GmbH betrug € 56.604,57. Betreffend das Einzelunternehmen Dr. H mussten die Umsatzsteuervorauszahlungen der Voranmeldungszeiträume für Jänner und Feber 2002 in Höhe von insgesamt € 7.163,27 (mangels weiterer Anhaltspunkte aufzuteilen zu gleichen Teilen mit je € 3.581,64), für April 2002 in Höhe von € 3.654,61 und Juli und August 2002 in Höhe von insgesamt € 4.398,22 (also jeweils € 2.199,11) im Zuge einer Umsatzsteuervorauszahlungsprüfung festgesetzt werden, weil bis zum Ablauf der Fälligkeiten am 15. März 2002, am 15. April 2002, am 15. Juni 2002, am 15. September 2002 und am 15. Oktober 2002 ebenfalls weder Voranmeldungen eingereicht noch Zahllasten entrichtet worden waren (Bericht vom 11. November 2002, Arbeitsbogen Nr. 102142/01; Finanzstrafakt betreffend A H, Bl. 27). Die verkürzten Umsatzsteuern wurden im Verlauf des Jahres 2003 nachbezahlt bzw. mit Gutbuchungen ausgeglichen (Buchungsabfragen). Der Prüfer erörterte im Zuge von Schlussbesprechungen am 4. November 2002 mit Dr. H, dem nunmehrigen Zweitbeschuldigten, in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer bzw. als Geschäftsführer der H GmbH diese festgestellten Säumnisse. Am 13. November 2002 musste sich A H bereits als Verdächtigte im Zusammenhang mit den obigen Verkürzungen vor dem Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz verantworten (Finanzstrafakt betreffend AH, Bl. 1 f). Eigentlich wäre nun bei einem normalen Geschehnisverlauf damit zu rechnen gewesen, das derartige Vorhaltungen durch Betriebsprüfer und Strafsachenstelle des Finanzamtes doch insoweit fruchten hätten sollen, als in Hinkunft in den Unternehmen die Zahllasten den Abgabenvorschriften entsprechend zeitgerecht berechnet und entrichtet werden würden. Tatsächlich waren aber die H GmbH und das Einzelunternehmen in weiterer Folge bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen wiederum immer wieder säumig: Betreffend die H GmbH: Am 15. September 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Am 3. Oktober 2004 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.062,60 ausgewiesen wurde. Diese Zahllast wurde verspätet erst im Laufe des Jahres 2004 entrichtet. Am 29. Oktober 2003 hob das Finanzamt einen Geldbetrag in Höhe von € 7.000,00 mittels Barvollstreckung ein. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Abgabenrückstand € 29.581,31. Am 15. Oktober 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich langte 24. November 2003 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 1.831,67 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast ist erst verspätet im Verlauf des Jahres 2004 erfolgt. Am 15. Jänner 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Am 5. Feber 2004 langte jedoch eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.213,84 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast ist verspätet am 20. Februar 2004 erfolgt. Am 15. Juni 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Am 22. Juli 2004 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 315,96 ausgewiesen war. Die tatsächliche Zahllast für Oktober 2004 betrug € 7.313,56 und wurde erst verspätet am 16. August 2004 entrichtet. Am 15. Juli 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich langte 16. August 2004 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in verbleibend strafrelevanter Höhe von € 4.943,81 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieses Zahllastteiles ist verspätet erst am 15. Oktober 2004 erfolgt. Am 15. Feber 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Am 31. März 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 13.692,50 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet Mitte 2005. Am 15. März 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Am 7. April 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 1.383,77 ausgewiesen war. Diese Zahllast wurde entrichtet verspätet erst Mitte 2005. Am 16. Mai 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich langte 8. Juni 2005 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2.574,82 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet im Laufe des Jahres 2006. Die am 15. Juni 2005 und am 15. Juli 2005 fällig gewesenen Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume April 2005 in Höhe von € 5.553,28 und Mai 2005 in Höhe von € 3.809,73 mussten im Wege einer Umsatzsteuersonderprüfung am 16. August 2005 festgesetzt werden, nachdem sie zu den genanten Fälligkeiten weder bekannt gegeben noch entrichtet worden waren; sie wurden erst weit verspätet im Laufe des Jahres 2006 beglichen. Am 15. August 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Am 15. September 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 701,13 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst weit verspätet im Verlauf des Jahres 2006. Betreffend das Einzelunternehmen Dr. H ergab sich ein dazu in finanzstrafrechtlicher Hinsicht korrespondierendes Geschehen: Die am 15. März 2002, am 15. April 2002, am 17. Juni 2006, am 15. September 2002, sowie am 15. Oktober 2002 fällig gewesenen Umsatzsteuervorauszahlungen der Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2002 in Höhe von insgesamt € 7.163,27 (mangels weiterer Anhaltspunkte aufzuteilen zu gleichen Teilen mit je € 3.581,64), April 2002 in Höhe von € 3.654,61 und Juli sowie August 2002 in Höhe von insgesamt € 4.398,22 (also jeweils € 2.199,11) mussten im Zuge der Umsatzsteuervorauszahlungsprüfung am 10. Oktober 2002 festgesetzt werden (Bericht vom 11. November 2002, Arbeitsbogen Nr. 102142/01); sie wurden verspätet erst Anfang 2003 entrichtet (Buchungsabfrage). Am 15. Oktober 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 27. November 2003 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.587,20 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet erst am 20. Jänner 2004. Am 15. Jänner 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 5. Feber 2004 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.317,23 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast ist verspätet erst am 20. Februar 2004 erfolgt. Am 15. Feber 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 31. März 2005 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 8.150,46 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet erst Ende 2005. Auch bei den zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben waren Unregelmäßigkeiten zu bemerken: Aus dem Arbeitgeberakt und dem Abgabenkonto der H GmbH ergibt sich, dass für die Lohnzahlungszeiträume August und September 2002 bis zum Ablauf der Fälligkeitstage am 16. September 2002 und am 15. Oktober 2002 bzw. bis zum fünften Tag danach weder Lohnsteuern noch Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entrichtet bzw. abgeführt wurden. Das Finanzamt setzte daher mit Bescheiden vom 13. März 2003 die Lohnsteuern in Höhe von jeweils € 300,00 bzw. die Dienstgeberbeiträge in Höhe von jeweils € 230,00 fest, welche verspätet im Verlauf des Jahres 2003 entrichtet bzw. abgeführt wurden. Mangels Entrichtung oder freiwilliger Bekanntgabe der Lohnabgaben bis zum Ablauf der Fälligkeitstage bzw. bis jeweils zum fünften Tag danach musste das Finanzamt mit Bescheiden vom 3. Dezember 2004 die Lohnsteuern sowie die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für die Monate Dezember 2003, Juli und August 2004 (fällig am 15. Jänner 2004, am 16. August 2004 und am 15. September 2004) im Schätzungswege festsetzen, wobei die Selbstbemessungsabgaben in der Folge am 9. Mai 2005 betraglich nach den Angaben des Arbeitgebers auf Lohnsteuern für Dezember 2003 in Höhe von € 365,31, für Juli 2004 in Höhe von € 379,25, sowie für August 2004 in Höhe von € 379,25 und Dienstgeberbeiträge für Dezember 2003 in Höhe von € 316,53, für Juli 2004 in Höhe von € 436,06 und für August 2004 in Höhe von € 397,22 präzisiert wurden. Laut Rückstandsabfrage vom Abgabenkonto sind die genannten Lohnabgaben zwischenzeitlich entrichtet bzw. abgeführt. Für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2004, Jänner, Februar, März 2005 waren die Lohnsteuern in Höhe von € 3.084,60 (€ 580,06 + € 379,25 + € 580,06 + € 441,43 + € 361,10 + € 361,10 + € 381,62) und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in Höhe von € 3.335,50 (€ 595,82 + € 385,70 + € 578,54 + € 385,70 + € 397,14 + € 397,04 + € 592,55) statt zu den Fälligkeitstagen (am 15. Oktober 2004, 15. November 2004, 15. Dezember 2004, 17. Jänner 2005, 15. Februar 2005, 15. März 2005, 15. April 2005) bzw. bis jeweils zum fünften Tag danach verspätet am 7. Mai 2005 gemeldet worden und wurden daher vom Finanzamt festgesetzt. Die verspätete Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte im Verlauf des Jahres 2006. Betreffend das Einzelunternehmen Dr. H stellte der Prüfer - korrespondierend zu den strafrelevanten Sachverhalten bei der H GmbH - im Zuge einer Prüfung der Lohnabgaben 2002 bis 2004 am 8. Juni 2005 fest, dass für die Zeiträume August und September 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 399,59 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in Höhe von € 277,21 sowie für Dezember 2003 Lohnsteuern in Höhe von € 91,55 und genannte Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 227,01 zu den Fälligkeiten am 16. September 2002, am 15. Oktober 2002 und am 15. Jänner 2004 bzw. bis zum fünften Tag danach nicht entrichtet bzw. abgeführt worden waren. Die Abgaben waren lediglich berechnet worden; sie wurden im Verlauf des Jahres 2005 nachträglich entrichtet bzw. abgeführt. Dr. H war in diesen Zeiträumen alleine verfügungs- und zeichnungsberechtigt über die Bankkonten (Kontokorrentkonten) der Unternehmen und für die Durchführung der Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben verantwortlich. Aufgrund der schleppend eingehenden Zahlungen musste das Finanzamt in den Jahren 2003 bis 2005 wiederholt Abgabenrückstände im Wege der zwangsweisen Einbringung einbringlich machen (Auszug aus den Abgabenkonten). In Würdigung dieses Sachverhaltes hat der Spruchsenat III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Erkenntnis vom 17. November 2006 A H und Dr. H schuldig erkannt, weil sie in gemeinsamen Zusammenwirken (als Mittäter) im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich, nämlich I) betreffend die H GmbH A H als Wahrnehmende deren steuerlichen Belange und Dr. H als verantwortlicher Geschäftsführer a) Selbstbemessungsabgaben, konkret Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Mai, Juni, Juli, August, November 2001, Jänner, Februar, April, Juli, August 2002 in der Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) € 56.604,57, sowie Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Monate August und September 2002, Dezember 2003, Juli bis Dezember 2004 und Jänner bis März 2005 in der Höhe von insgesamt € 9.753,73 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt haben, b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, August, November 2003, April, Mai, Dezember 2004, Jänner, März, April und Juni 2005 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt € 49.080,71 bewirkt haben, indem sie für diese Monate zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen geleistet haben, und dies (die nicht rechtzeitige Entrichtung) nicht der für möglich, sondern für gewiss gehalten haben, II) betreffend das Einzelunternehmen des Dr. H A H als Wahrnehmende dessen steuerlichen Belange und Dr. H selbst als Abgabepflichtiger a) Selbstbemessungsabgaben, konkret Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner, Februar, April, Mai, Juni, Juli und August 2002 in der Höhe von insgesamt € 15.216,10, sowie Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Monate August, September 2002 und Dezember 2003 in der Höhe von insgesamt € 995,36 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt haben, sowie b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate August und November 2003 sowie Dezember 2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt € 16.054,89 bewirkt haben, indem sie für diese Zeiträume zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen geleistet haben, und dies (die nicht rechtzeitige Entrichtung) nicht der für möglich, sondern für gewiss gehalten haben, und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG [zu den Fakten I.a) und II.a)] und Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [zu den Fakten I.b) und II.b)] begangen hätten. Aus diesem Grund wurden gemäß §§ 33 Abs. 5 [ergänze wohl: und 49 Abs. 2] FinStrG über beide Beschuldigte jeweils unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 17.500,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Wochen verhängt. Überdies wurde beiden Beschuldigten der Ersatz von pauschalen Verfahrenskosten gemäß § 185 [ergänze: Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von jeweils € 363,00 und allfälliger Kosten eines Strafvollzuges auferlegt, welche gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden würden. Der nebenbeteiligten H GmbH wurde gemäß § 28 Abs.1 FinStrG die Haftung für die über Dr. H verhängte Geldstrafe [zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften] auferlegt. Zu guter Letzt wurde Dr. H gemäß § 28 Abs.3 FinStrG zur Haftung für die Hälfte der über A H verhängten Geldstrafe herangezogen. In seinen Feststellungen führt der Erstsenat u.a. aus, A H habe in der Einzelfirma und in der GmbH die Aufgabe gehabt, die Buchhaltung zu führen, die Umsatzsteuer und die Lohnabgaben zu berechnen, sie wäre aber nicht berechtigt gewesen, über das Firmenkonto zu verfügen. Eine Zeichnungsberechtigung beim Firmenkonto habe ausschließlich Dr. H. Die finanzielle Situation bei den Firmen sei wechselseitig besprochen worden, die Voranmeldungen unterschreibe aber nur Dr. H, die Formulare würden von seiner Gattin ausgefüllt und zur Unterschrift vorgelegt werden. Beiden Beschuldigten wären die finanziellen Situationen beider Firmen bekannt gewesen, die Ehegatten arbeiteten zwar arbeitsteilig, jedoch sei beiden Beschuldigten der Vermögensstatus jeweils bekannt gewesen. Mangels liquider Mittel seien sie nicht in der Lage gewesen, zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die Lohnabgaben und die Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten. Sowohl bei der H GmbH als auch beim Einzelunternehmen wurden die [strafrelevanten] Selbstbemessungsabgaben nicht innerhalb der fünftägigen Nachfrist entrichtet [bzw. abgeführt]; das Handeln der Beschuldigten sei von einem diesbezüglichen Vorsatz getragen gewesen. Beiden Beschuldigten sei [ergänze offenbar: in den Jahren 2001 und 2002] nicht bekannt gewesen, dass im Falle einer Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt eine Meldung über die Höhe der Zahllast an das Finanzamt zu richten gewesen ist. Bei der Betriebsprüfung sei beiden Beschuldigten bekannt geworden, dass es eine derartige Verpflichtung im Sinne des § 21 UStG 1994 gibt. In Kenntnis dieser Verpflichtung hätten aber beide Beschuldigte bei der H GmbH und beim Einzelunternehmen [hinsichtlich der strafrelevanten Monate] weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch die Voranmeldungen eingereicht. Sie hätten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie die Verpflichtung zu Abgabe der Voranmeldungen verletzten, und hätten gewusst, "dass sie durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirken" [wohl gemeint: dass sie die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichteten]. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat für jeweils beide Beschuldigte als mildernd ein Teilgeständnis, ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie eine schwierige finanzielle Situation [offenbar im Begehungszeitraum], als erschwerend einen langen Tatzeitraum. Die Mithaftung des Dr. H als Nebenbeteiligter sei auf 50 % der Haftungssumme zu reduzieren gewesen, weil die Mithaftung nur jene strafbestimmenden Wertbeträge betreffen könne, die sich auf A H als steuerlich Wahrnehmende des Einzelunternehmens beziehen, und die strafbestimmenden Wertbeträge beim Einzelunternehmen und bei der H GmbH ungefähr gleich hoch seien. Gegen dieses Erkenntnis richten sich die fristgerechten Berufungen der beiden Beschuldigten und des Dr. H in seiner Eigenschaft als zur Haftung herangezogener Nebenbeteiligter. In einem vom offenbar vom Zweitbeschuldigten selbst entworfenen (vergleiche das Schriftbild dieser Eingabe mit dem seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 zum erhaltenen Einleitungsbescheid vom 13. April 2006, Finanzstrafakt betreffend Dr. H, Bl. 10 f), eine hinsichtlich Verwaltungsverfahrensabläufe überdurchschnittliche Fachkunde aufweisenden, ausführlichen gemeinsamen Schriftsatz vom 11. Februar 2007 wird im Wesentlichen wie folgt vorgebracht: "BERUFUNG wegen des Ausspruches über die Schuld und Strafe, in welcher hinsichtlich der Schuld Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und hinsichtlich der Strafe, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird, die dem Verschulden, dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit angemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe angestrebt wird." Schuldberufung Dr. H: Das Verfahren gegen Dr. H sei mangelhaft geführt worden, weil die zur Entlastung dienenden Umstände in den Hintergrund gedrängt worden wären. Er sei nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten worden, sodass der Vorsitzende verpflichtet gewesen wäre, ihn die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen mündlich zu belehren. Dr. H gegenüber habe die weitere Beschuldigte A H, seine Ehegattin, die über den Zeitraum 2000/2001 hinausgehenden, das vorliegende Finanzstrafverfahren erst auslösenden Tatbestände (verspätete Meldungen in der Zeit 2003, 2004, 2005 und 2006) zur Gänze verheimlicht. Im anhängigen Finanzstrafverfahren sei das Ergebnis des Untersuchungsverfahren und Vorverfahrens Dr. H gänzlich unbekannt geblieben und habe die mitbeschuldigte Ehegattin erstmalig am Tage der Zustellung des Straferkenntnisses am 11. Jänner 2007 den Vorakt, fein säuberlich nach Datum in einer Flügelmappe Stück für Stück geordnet, Dr. H zur Einsichtnahme und zur Anlegung einer Kopie überlassen. Dr. H habe sich daher am Tage der Verhandlung am 17. November 2006 mangels Kenntnis des Verhandlungsgegenstandes nicht verteidigen können. Der Vorsitzende des Spruchsenates habe Dr. H nicht über seine Rechte belehrt und nach seinem subjektivem Empfinden die Befragung sowie die Verhandlungsführung in einer Weise gestaltet, dass eine mögliche Befangenheit nicht auszuschließen sei. Der Vorsitzende des Spruchsenates hätte mit seiner großen Berufserfahrung erkennen müssen, dass hier mit dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren etwas nicht stimmt, und zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der Beschuldigte über die Anschuldigungen nicht im Detail informiert war. Der Vorsitzende des Spruchsenates hätte als Richter in einem früheren Umweltstrafverfahren Dr. H bei der fachlichen Verteidigung eines Mandanten nämlich ganz anders und keinesfalls perplex und sprachlos erlebt. Es habe ihn unangenehm berührt und befremdet, als der Spruchsenatsvorsitzende im Finanzstrafverfahren zu Beginn der Vernehmung den Namen eines Mitbewerbers in der Branche erwähnte und gefragt habe, ob der Unterfertigte auch einer ähnlichen Tätigkeit im Erwerbsleben nachgehe, zumal der Vorsitzende im erstinstanzlichen Verfahren wissen hätte müssen, welchen Beruf Dr. H ausübe. Zum Zweiten habe der Vorsitzende auch ganz genau gewusst, welche Tätigkeit der damals bestellte Sachverständige ausübe. Es habe nämlich in einem Umweltstrafverfahren eine harte fachliche Auseinandersetzung mit dem vom Gericht (vom Vorsitzenden als Richter des LG Linz) bestellten Sachverständigen stattgefunden. Insoweit wäre der nüchterne Hinweis auf eine mögliche Befangenheit des Vorsitzenden richtig und nützlich gewesen. Wie dem Unterfertigten erst nachträglich durch eine rechtskundige Auskunft zur Kenntnis gebracht worden sei, handle es sich bei der namentlichen Nennung und Bezugsetzung eines wirtschaftlichen Kontrahenten in Zusammenhang mit der Fällung eines Straferkenntnisses in der gegenständlichen Angelegenheit um einen Tatbestand, der Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Vorsitzenden aufkommen lasse. Demzufolge sei eine mögliche Befangenheit des Vorsitzenden nicht auszuschließen. Er habe nicht gewusst, dass er eine derartige mögliche Befangenheit des Spruchsenatsvorsitzenden sofort geltend machen hätte müssen. Seine Frau habe ihm gegenüber das Ausmaß und die Bedeutung der mündlichen Verhandlung bewusst heruntergespielt. Er habe geglaubt, dass diese Verhandlung der Bereinigung einer alten Sache dienen würde. Er habe deshalb keinen Rechtsbeistand beigezogen. Da er nicht anwaltlich vertreten worden sei, wäre es Aufgabe des Vorsitzenden gewesen, ihn darüber zu belehren, dass er wegen der Bezugsetzung des Vorsitzenden sofort Einspruch wegen Befangenheit erheben könne. Eine derartige Rechtsbelehrung seitens des Vorsitzenden habe nicht stattgefunden. Der Vorsitzende hätte sich selbst als befangen erklären müssen, was aus begreiflichen Gründen nicht geschehen ist. Schriftlich führte der Zweitbeschuldigte weiter im Punkt 1.2. "Unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung" aus, er habe nicht gewusst, dass Gegenstand der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren über die Jahre 2000/2001 hinausgehende Unregelmäßigkeiten wären. Derartige Unregelmäßigkeiten wären ihm nicht bekannt gewesen. Der zugrunde liegende Bescheid über die Einleitung eines Strafverfahrens sei im gegenständlichen Schreiben vom 12. Juni 2006 zitiert. Der Bescheid sei von ihm so verstanden worden, dass Zahlungen nicht fristgerecht in Einklang zu den Terminerfordernissen erfolgt wären. Er habe bei der Abfassung des Rechtfertigungsschreibens vom 12. Juni 2006 geglaubt, dass laut Bescheid der Vorwurf erhoben werde, die Abgaben seien nicht fristgerecht gemeldet worden. Er sei aber davon ausgegangen, dass die Meldungen immer fristgerecht erfolgt wären, weil ihm die Voranmeldungen immer fristgerecht vorgelegt und von ihm für eine fristgerechte Erledigung sofort unterschrieben worden wären. Ein Auftrag, Voranmeldungen nicht durchzuführen oder zurückzuhalten, habe er nie erteilt. Voranmeldungen zurückzuhalten wäre, sofern ein derartiges Verhalten dem Unterfertigten bekannt geworden wäre, unter keinen Umständen in Kauf genommen worden. Die Abgabe von Voranmeldungen sei aus seiner Sicht ein Ritual, dessen fristgerechte Erledigung weder einer besonderen Erwähnung bedürfe noch eine besondere "Nachsorge". Seine Ehefrau habe ihm in Zusammenhang mit der Einleitung eines Strafverfahrens mitgeteilt, es handle sich um ein ausschließlich gegen diese selbst gerichtetes Verfahren, eine "alte Geschichte" aus dem Jahre 2000/2001. Die Stellungnahme des Rechtfertigungsschreibens vom 12. Juni 2006 ziele darauf ab, was auch der glaubliche Gegenstand damals aus seiner Sicht gewesen sei, dass sich die Angelegenheit auf die Rückstände in den Jahren 2000 bis 2001 beziehe. Diese Rückstände waren nach persönlicher mündlicher Vereinbarung zwischen ihm und [dem damals amtshandelnden Strafreferenten des Finanzamtes Vöcklabruck] Herrn HR Dr. R bis Ende Dezember 2003 vollständig abgegolten worden. Ihm sei zum Zeitpunkt des Rechtfertigungsschreibens vom 12. Juni 2006 daher nicht bewusst gewesen, dass seitens der Finanzstrafbehörde weitere Unregelmäßigkeiten, die später in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 erfolgt sind, angesprochen worden wären. Der Hinweis "dass es auch in späterer Zeit zu zeitlichen Verzögerungen gekommen ist" sei aus seiner Sicht inhaltlich so gemeint, dass sich die Verzögerungen nicht auf die Meldungen beim Finanzamt bezogen haben, sondern allenfalls um geringfügige Verzögerungen bei der Entrichtung der Abgaben. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 17. November 2006 habe der Zweitbeschuldigte gemeint, dass "immer noch die alte Angelegenheit mit HR Dr. R aus dem Jahr 1999 bis 2001" verhandlungsgegenständlich sei und man nun endlich einen Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehen wolle. Durch die Verlesung des Protokolls habe er aber erkennen müssen, dass das Ausmaß der vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten von einer ganz anderen Dimension war, als ihm dies seine Ehegattin A H während des gesamten Vorfeldes vor dieser Verhandlung vorgegeben hatte. Er sei daher bei der Verlesung des Strafantrages vollständig perplex gewesen und habe außer einem knapp gestammelten "kein Vorsatz" kaum mehr ein Wort herausbringen können. Am 11. Jänner 2007 wurde das Straferkenntnis vom 17. November 2006 per RSa-Brief schriftlich zugestellt. Festgehalten wird, dass der Unterfertigte dieses Schriftstück persönlich und zwar unmittelbar beim ersten Überbringungsversuch durch den Postboten übernehmen konnte. Dazu werde bemerkt, dass er, Dr H die Postzustellung innerhalb des Büros umgestellt habe und nunmehr die gesamte Post, insbesondere aber RSa bzw. RSb persönlich an ihn zu übergeben sei. Dem Straferkenntnis beigeschlossen waren Details der Anschuldigungen gewesen in nunmehr schriftlicher Form. Er habe daraufhin seine Ehefrau A H zur Rede gestellt. Sie habe ihn dann erstmalig den sie betreffenden Strafakt mit dem Hinweis gezeigt, dass dies ihre eigene Angelegenheit sei und deshalb ihm bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Betont werde, dass es Möglichkeiten gegeben hätte, die Abgaben fristgerecht zu entrichten, sofern die nötigen Informationen vorgelegen wären. Ihm wären diese Informationen über einen längeren Zeitraum vorenthalten worden. Dadurch hätten sich nunmehr Rückstände gebildet, die bei ordnungsgemäßer Meldung an den Geschäftsführer bzw. an den Inhaber des Einzelunternehmens vermeidbar gewesen wären. Sowohl in früherer Zeit im fraglichen Zeitraum des Finanzstrafverfahrens in den Jahren 2003, 2004 und 2005, aber auch im jüngeren Zeitraum des Geschäftsjahres 2006 hätten sich die Abgaben bei rechtzeitiger Information des Unterfertigten durch die beiden betroffenen Unternehmen bedienen lassen. Ein unüberwindbarer finanzieller Engpass, der die Entrichtung von Finanzabgaben unmöglich gemacht hätte, habe also tatsächlich zu keinem Zeitpunkt bestanden. Unter Punkt 1. 3. "Unrichtige rechtliche Beurteilung (Berufungsabschnitt b) ....." führt der Zweitbeschuldigte aus, er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Das gesamte gegenständliche Beweisverfahren habe keine eindeutigen Hinweise dafür erbracht, dass der Zweitbeschuldigte das Wollen auf den dem Tatbild des § 33 Abs. 2 lit a FinStrG und des § 49 Abs. 1 lit a FinStrG entsprechenden Sachverhalt (= alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens und der Finanzordnungswidrigkeit) gerichtet gehabt habe. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit erweislich, dass der Zweitbeschuldigte die Verwirklichung des den gesetzlichen Tatbildern der §§ 33 Abs. 2 lit a, und § 49 Abs. 1 lit a FinStrG entsprechenden Sachverhalt ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden habe (dolus eventualis). Demnach könne ein vorsätzliches Handeln nicht angelastet werden, weshalb das Verfahren gegen den Zweitbeschuldigten gemäß § 136 FinStrG einzustellen sei. Ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten liege nicht vor, weil der Zweitbeschuldigte jenes Sorgfaltsmaß, das ein mit den rechtlich geschützten Werten entsprechend verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufgewendet habe, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung hintanzuhalten, zumal er auf Grund umfangreicher Schulungen und aufgrund früherer positiver Erfahrungen darauf vertrauen habe können, dass A H die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllt bzw. bei Problemen Meldung an den Beschuldigten erstattet. Unter Punkt 1.4. "Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (Berufungsabschnitt b) ..." führt der Zweitbeschuldigte aus, dass im gegenständlichen Sachverhalt lediglich ein geringfügiges Verschulden vorliege und der Schaden wieder gutgemacht worden sei. Da er, Dr. H, finanzstrafrechtlich unbescholten sei, bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünden, die Taten vor längerer Zeit begangen wurden und er sich seither wohlverhalten habe, könne aus spezialpräventiven Erwägungen von der weiteren Durchführung des Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Daher lägen die Voraussetzungen für die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach § 25 Abs. 1 FinStrG als besonderer Strafausschließungsgrund i.S. des § 82 Abs 3 lit. c FinStrG vor, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen und das Finanzstrafverfahren eingestellt werden wolle. Unter Punkt 2-tens führte der Zweitbeschuldigte als Berufungswerber zur Strafbemessung aus, dass bei der Strafbemessung als strafmildernd ein Teilgeständnis, die Unbescholtenheit und die schwierige finanzielle Situation sowie als erschwerend der lange Tatzeitraum gewertet worden wären. Als weitere Milderungsgründe werden der bisherige ordentlichen Lebenswandel, der Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die volle Schadensgutmachung geltend gemacht. Da diese weiteren Milderungsgründe entscheidend zum Vorteil des Zweitbeschuldigten ins Gewicht fielen, wolle die Strafe herabgesetzt und eine dem Verschulden, dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit angemessene Geldstrafe verhängt werden. Hinsichtlich der Heranziehung des Dr. H zur Haftung als Nebenbeteiligte für die Erstbeschuldigte werde ausgeführt, dass die ein Verschulden begründenden Umstände nicht vorlägen. Die Erstbeschuldigte habe zu Beginn ihrer Tätigkeit Schulungen in Form von WIFI-Kursen über Buchhaltung I und II (Einführung + Fortgeschrittene) auf Firmenkosten und einen Lohnverrechnungskurs besucht. Wöchentlich würden in der Dienststelle der H GmbH QM-Besprechungen unter Einbeziehung kaufmännischer Belange abgehalten. Die strafrelevanten Sachverhalte seien nicht nur nicht mitgeteilt, sondern verheimlicht worden. Mangels Wissen über die Ordnungswidrigkeiten hätten diese nicht verhindert werden können. Er habe nicht auffallend sorglos gehandelt. Beantragt werde, der Berufung des Zweitbeschuldigten wegen des Ausspruches über die Schuld und Strafe Folge zu geben und das Erkenntnis erster Instanz dahin abzuändern, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen und das Finanzstrafverfahren eingestellt werde, in eventu der Strafberufung Folge zu geben und die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen herabzusetzen, in eventu die Geldstrafe i.S. des § 23 Abs. 4 FinStrG mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag festzusetzen. Von einer Haftung des Dr. H im Sinne des § 28 FinStrG möge abgesehen werden. Die Erstbeschuldigte führte ihre Berufung wie folgt aus: 1) Zur Schuldberufung Unter Punkt 1.1.wendet die Erstbeschuldigte die "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" ein. Auch die Erstbeschuldigte habe während der Verhandlung vor dem Spruchsenat den Eindruck gewonnen, dass primär die belastenden Umstände thematisiert worden wären, sodass die zur Entlastung dienenden Umstände kaum oder gar nicht erörtert wurden. Eine gezielte Wortmeldung zur als einseitig empfundenen Verhandlungsführung sei nicht möglich gewesen, weil der in § 57 Abs. 3 FinStrG normierten Belehrungspflicht nicht entsprochen worden sei. Nach dieser Bestimmung wäre der Spruchsenatsvorsitzende verpflichtet gewesen, der Beschuldigten, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten war, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen mündlich zu belehren. In der Folge sei es im angefochtenen Erkenntnis zu unrichtigen Tatsachenfeststellungen gekommen ("1.2. Unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung ") Wie bereits zu 1.1 erwähnt, habe die Erstbeschuldigte, obwohl sie nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten worden sei, vom Vorsitzenden nicht die erforderliche Belehrung und Anleitung erhalten. Sie sei daher auch nicht in der Lage gewesen, die für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen Angaben zu machen. Insbesondere wären Tatsachen, die für sie günstig gewesen wären, nicht erörtert worden, sodass sie keinen Eingang in die Tatsachenfeststellungen gefunden haben. Daher werde die Erstbeschuldigte ihre Rechtfertigung wie folgt ergänzen: In der Verhandlung vom 31. März 2006 habe ua. der wesentliche Tatbestand keinen Eingang in das Protokoll gefunden, welchen die Erstbeschuldigte zuletzt auch in der Verhandlung vorgebracht hat, nämlich dass Dr. H über Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang über verspätete bzw. zu spät gebuchte Meldungen was der Zeitraum 2003, 2004, 2005 und 2006 betrifft, nicht informiert gewesen sei. Ihr sei nicht in Erinnerung, über "falsche" Angaben gesprochen zu haben. Richtig sei, dass sie inhaltsgemäß gesagt habe, dass sie (im finanzstrafrechtlich nun ebenfalls relevanten Zeitraum 2003, 2004, 2005 und 2006) dem Dr. H keine Angaben, bzw. wenn gesagt: "falsche" Angaben, damit gemeint hat: "keine" Angaben über zu spät gemeldete bzw. zu spät gebuchte Abgaben. Aus den detaillierten Aufzeichnungen des Handaktes vermisse sie die Protokollierung der Aussage, dass die Verspätungen und Zeitversäumnisse bedingt durch Arbeitsüberlastung resultiert haben. Darauf habe sie in den Vorvernehmungen wiederholt hingewiesen, und habe dieses Argument auch anlässlich der Verhandlung vom 31. März 2006 vorgebracht. Im Zuge der Verhandlung vom 17. November 2006 habe eine Rechtsbelehrung nur fragmentarisch zum Schluss der Verhandlung nach mündlicher Verkündigung des Erkenntnisses, dahingehend statt, dass die Beschuldigten "im Moment dazu gar nichts sagen müssen". Nach entlastenden Argumenten wäre die Erstbeschuldigte gar nicht gefragt worden. Zu nennen sei neben der Arbeitsüberlastung im Betrieb insbesondere die familiäre Doppelbelastung. Wenn nämlich immer von einer familiären Doppelbelastung, so treffe dies nur einen Bruchteil dessen, was man gemeinhin unter familiärer Doppelbelastung versteht, berücksichtigt man nämlich den Umstand, dass drei schulpflichtige Kinder, davon ein zu mehr als 50 behindertes Kind von ihr zu betreuen sind. Letzterer Umstand stelle nicht nur eine über das gewöhnliche Ausmaß hinausgehende zeitliche Belastung dar, sondern aufgrund der Epilepsie-Krankheit des Kindes auch eine sehr starke psychische Belastung. Vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vorgelegt wurden die bekannten Unterlagen hinsichtlich des Strafbestimmenden Wertbetrages. Darüber hinaus seien jedoch weitere Tatsachenfeststellungen für die Klärung der Verschuldensfrage unerlässlich. Weder in der Verhandlung vom 31. März 2006 und schon gar nicht in der Verhandlung vom 17. November 2006 hätten entlastende Argumente eine adäquate Berücksichtigung gefunden, weil in beiden Fällen die Verhandlung seitens des Spruchsvorsitzenden sehr knapp und bestimmt ohne viel Erörterung von Beweggründen oder entlastenden Argumenten geführt worden sei. Inhaltlich werde der vom Finanzamt ermittelte strafbestimmende Wertbetrag nicht bestritten. Nicht zur Entschuldigung und Beurteilung im Berufungsverfahren, jedoch zur Erklärung sei hinzugefügt, dass Meldungen zum Teil postalisch erfolgt wären und - dies müsse leider eingeräumt werden - aus Kostengründen nicht immer per eingeschriebenem Brief abgegeben wurden, wodurch ein Beweisnotstand die Folge sei. Es werde nicht behauptet, dass dadurch alle verspätet gebuchten Meldungen erklärbar seien, aber doch wenigstens ein Teil der verspätet gebuchten Meldungen. Trotz der Absicht, Meldungen (möglichst auch Zahlungen) fristgerecht beim Finanzamt einzubringen, habe die Erstbeschuldigte ihre Kinder jedoch nicht in Stich lassen können. Dies gelte gleichermaßen bezüglich der Existenzängste aufgrund von Äußerungen des Zweitbeschuldigten, dass die H GmbH aufgelöst werden solle für den Fall, dass diese in Zukunft nicht positivere wirtschaftliche Ergebnisse liefern. Aus all diesen Gründen habe sie sich bezüglich des gesamten anhängigen Strafverfahrens bis zuletzt verschwiegen und sämtliche diesbezüglichen Vorgänge vom Zweitbeschuldigten ferngehalten. Bei Würdigung dieser Umstände hätte lediglich ein geringes Verschulden angenommen werden müssen, was sich auch bei der Strafbemessung günstig ausgewirkt hätte. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wende die Erstbeschuldigte eine Unrichtigkeit ein: In Hinblick auf die vorliegende Sach- und Rechtslage in Verbindung mit der besonderen Ausnahmesituation, in der sich die Beschuldigte zur Tatzeit befunden habe, sei auch bei der Erstbeschuldigten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach § 25 Abs. 1 FinStrG gegeben sind. Es sei daher zu untersuchen, ob im konkreten Fall das Verschulden der Beschuldigten geringfügig sei und ob die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe. Lägen beide Voraussetzungen gleichzeitig vor, sei außerdem zu untersuchen, ob Gründe der Spezialprävention dafür sprechen, dass gegen die Erstbeschuldigte ein Finanzstrafverfahren durchgeführt werden müsse, um sie von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Fehlen derartige Gründe, dann muss die Finanzstrafbehörde von der weiteren Durchführung des Finanzstrafverfahrens und der Verhängung einer Strafe absehen. Da das der Erstbeschuldigten angelastete Verhalten nach dem bisherigen Beweisergebnis in Verbindung mit in der Berufung ausgeführten glaubhaften und überzeugenden Rechtfertigung erheblich hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, liege nur ein geringfügiges Verschulden vor. In Hinblick darauf, dass sich die Erstbeschuldigte auch um die Schadensgutachtung bemüht habe und volle Schadensgutmachung geleistet worden sei, könne auch von unbedeutenden Folgen gesprochen werden. Sie sei finanzstrafrechtlich unbescholten, habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und stünden die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch. Sie habe sich ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht, habe ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und die Tat vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten. Daher könne aus spezialpräventiven Erwägungen von der weiteren Durchführung. des Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Es lägen daher die Voraussetzungen für die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach § 25 Abs. 1 FinStrG als besonderer Strafausschließungsgrund i.S. des § 82 Abs. 3 lit c FinStrG vor, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen und das Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt werden wolle. Punkt 2) Zur Strafberufung der Erstbeschuldigten: Zur Straffrage führte die Erstbeschuldigte aus, dass bei der Strafbemessung als strafmildernd ein Teilgeständnis, die Unbescholtenheit und die schwierige finanzielle Situation sowie als erschwerend der lange Tatzeitraum gewertet worden wären. Der vom Spruchsenat erstellte Katalog der Strafbemessungsgründe bedürfe dahingehend einer wesentliche Ergänzung um angeführte Milderungsgründe, wonach die Erstbeschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stünden, der finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Taten aus Gründen einer Arbeitsüberlastung im Betrieb bei gleichzeitiger außergewöhnlicher familiärer Doppelbelastung resultierten. Sie habe keinen eigenen Vorteil gehabt und sich ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht. Schließlich habe sie ein reumütiges Geständnis abgelegt und die Taten schon vor längerer Zeit begangen. Sie habe sich seither wohlverhalten. Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, sei gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Da im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich übersteigen und aufgrund der bisherigen ordentlichen Lebensführung begründete Aussicht besteht, dass die Beschuldigte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Geldstrafe keine weiteren Finanzstraftaten begehen werde, möge die Strafe i.S. des § 23 Abs. 4 FinStrG mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag festgesetzt werden.

Normen und Schlagworte

ZiviltechnikerWahrnehmenderUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitVerböserungsverbotBefangenheitBelehrungspflichtManuduktionspflichtAblehnungZuständigkeitSenatszusammensetzungStrafbemessungHaftungNebenbeteiligter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0080-L/07
Stammnummer
44580
Gültig
07.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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