Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300023/2017
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei ebenso unterbliebener Einreichung von Voranmeldungen durch Entscheidungsträger einer GmbH nach Verlust der Finanzmittel des Unternehmens aufgrund eines Betrugsfalles
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300023/2017vom 27.03.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht bei finanzstrafrechtlich relevanten Verfehlungen eine unmittelbare Täterschaft mehrerer Entscheidungsträger, etwa weil diese die umsatzsteuerlichen Angelegenheiten einer juristischen Person gemeinschaftlich und gleichwertig wahrgenommen haben, beispielsweise ein Geschäftsführer einer GmbH und seine in der GmbH angestellte, als Büroleiterin tätige und tatsächlich aber gleichwertig entscheidungsbefugte Ehegattin, und haben sie in Wahrnehmung dieser ihrer handelsrechtlichen bzw. faktischen Entscheidungsbefugnis die Begehung der Finanzvergehen gemeinsam beschlossen und ausgeführt, so hat dennoch jeder Täter für sich nach § 12 FinStrG bzw. § 23 Abs. 1 FinStrG sich entsprechend seinem eigenen Verschulden zu verantworten.
Wortlaut laut Findok
weitere GZ. RV/5300024/2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Franz Rabeder und Mag. Christoph Vigl in der Finanzstrafsache gegen 1.) A, geb. xxxa, Geschäftsführer und Projektentwickler im Immobilienbereich, und 2.) B, geb. xxxb, kaufmännische Angestellte, beide whft. XXX, und vertreten durch Dr. Andreas Haberl und Dr. Gottfried Huber, Rechtsanwälte, Feldgasse 17, 4840 Vöcklabruck, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten vom 6. Dezember 2017
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ
des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom
2. Juni 2017
, Strafnummern (StrNrn.) 053/2016/00168-001 und 053/2016/00112-001, in der Sitzung am 27. März 2019 nach in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers Dr. Andreas Haberl, des Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Gottfried Kienesberger, MBA, sowie im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des A wird teilweise Folge gegeben und der ihn betreffende Spruchteil des Erkenntnisses des Spruchsenates – bei unverändertem Kostenausspruch – in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck im März bzw. April 2016 als Geschäftsführer der C-GmbH, FNccc, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 42.039,99 (12/15) und € 37.355,93 (01/16) nicht spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.000,00
(in Worten: Euro sechstausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von
zwei Wochen
verhängt werden.
2. Das gegen A unter der StrNr. 053/2016/00168-001 wegen des weitergehenden Vorwurfes, er habe bezüglich der in Pkt. 1. genannten Voranmeldungszeiträume auch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG im Zweifel zu seinen Gunsten eingestellt.
II. Der Beschwerde der B wird teilweise Folge gegeben und der sie betreffende Spruchteil des Erkenntnisses des Spruchsenates – bei unverändertem Kostenausspruch und Schuldspruch – in seinem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
Über B wird gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 18.000,00
(in Worten: Euro achtzehntausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von
sechs Wochen
verhängt.
III. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom 30. Jänner 2014, rechtskräftig am 6. Februar 2014, StrNr. 053/2012/00330-001, ist B nach in ihrer Anwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen worden,
weil sie als Wahrnehmende der buchhalterischen steuerlichen Belange der C-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich
a) unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, November 2012, Jänner, Februar, April und Juni 2013 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 81.501,17 (04/12: € 7.284,57 + 05/12: € 4.968,39 + 11/12: € 7.077,20 + 01/13: € 25.555,56 + 02/13: € 4.864,41 + 04/13: € 5.079,63 + 06/13: € 26.671,41) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, sowie
b) betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juni, Juli, August, September, November 2012, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September 2013 Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 105.188,70, nämlich Lohnsteuern in Höhe von € 79.242,72 (06/12: € 6.323,42 + 07/12: € 7.821,45 + 08/12: € 7.003,31 + 09/12: € 6.358,84 + 11/12: € 9.092,89 + 02/13: € 5.194,30 + 03/13: € 5.982,49 + 04/13: € 5.462,27 + 05/13: € 6.003,75 + 06/13: € 5.000,00 + 07/13: € 5.000,00 + 08/13: € 5.000,00 + 09/13: € 5.000,00), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 23.912,94 (06/12: € 1.844,08 + 07/12: € 2.771,60 + 08/12: € 1.760,96 + 09/12: € 1.953,67 + 11/12: € 2.447,28 + 02/13: € 1.605,49 + 03/13: € 1.864,35 + 04/13: € 1.742,28 + 05/13: € 1.923,23 + 06/13: € 1.500,00 + 07/13: € 1.500,00 + 08/13: € 1.500,00 + 09/13: € 1.500,00), sowie Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 2.033,04 (06/12: € 147,53 + 07/12: € 221,73 + 08/12: € 140,88 + 09/12: € 156,29 + 11/12: € 195,87 + 02/13: € 128,44 + 03/13: € 149,15 + 04/13: € 139,38 + 05/13: € 153,86 + 06/13: € 150,00 + 07/13: € 150,00 + 08/13: € 150,00 + 09/13: € 150,00) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt bzw. entrichtet hat,
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. a)] und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. b)] begangen hat, weshalb über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 27.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen verhängt worden ist (Finanzstrafakt des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend B, StrNr. 953/2012/00330-001, Bl. 103 ff).
Veranlasst durch die schlechte Finanzlage der C-GmbH, hatte B als diesbezüglich zuständige Entscheidungsträgerin im Unternehmen, teilweise auch noch während des gegen sie bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, entgegen den ihr bekannten abgabenrechtlichen Pflichten die Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben aufgeschoben und auch die Übermittlung der diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen erst verspätet vorgenommen (Stellungnahme des Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt, StrNr. 053/2012/00330-001, Bl. 80 ff).
Zumal unter Bedachtnahme auf ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, einer fast vollständigen Schadensgutmachung, der [tatbildimmanent] nicht auf Dauer angelegten Abgabenhinterziehungen, einem umfassenden Geständnis und eben der erwähnten schwierigen Finanzlage der GmbH (genannter Finanzstrafakt, Bl. 103) wurde die Geldstrafe - siehe oben - nur mit € 27.000,00 ausgemessen, das waren 12,52 % des Strafrahmens. Davon wurden noch mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. April 2015, GZ. BMFxxxxx, ein Betrag von € 6.202,00 gemäß § 187 FinStrG gnadenweise nachgesehen. Der verbleibende Geldstrafenbetrag wurde mittels Teilzahlungen, zuletzt am 4. Februar 2016, entrichtet (Abfrage Strafkonto, Finanzstrafakt, StrNr. 053/2012/00330-001, letzte Blätter).
Für die von B als Entscheidungsträgerin begangenen Finanzvergehen wurde mit dem genannten Erkenntnis des Spruchsenates überdies die C-GmbH selbst als Verband zur Verantwortung gezogen und gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG mit einer Geldbuße in Höhe von € 14.000,00 belegt (obgenannter Finanzstrafakt, Bl. 112).
B. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom 2. Juni 2017 sind nunmehr nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - in welcher die Beschuldigten detailgenau und mit großer Akribie befragt worden waren - A als Geschäftsführer der C-GmbH und seine Ehegattin B als für die steuerlichen Belange der C-GmbH Verantwortliche der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 79.395,95 (12/15: € 42.039,99 + 01/16 € 37.355,93) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hätten, weshalb gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] über A eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,00 und über B eine Geldstrafe von € 32.000,00, sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen über A eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen und über B eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Wochen verhängt wurden.
Überdies wurde beiden Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG von jeweils € 500,00 und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt, welche noch mit gesondertem Bescheid zu bestimmen wären.
Ein ebenfalls anhängiges Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Hinterziehung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen gegen D, welche im strafrelevanten Zeitraum bei der C-GmbH als Buchhalterin und Lohnverrechnerin angestellt gewesen ist, wurde hingegen gemäß § 136 [Abs. 1 iVm § 82 Abs.3 lit. c 1. Alternative] FinStrG eingestellt, weil es an einer finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gemangelt habe.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Dezember 2015 und Jänner 2016 betreffend die C-GmbH seien nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen, sondern verspätet beim Finanzamt eingereicht worden, wobei die Voranmeldung für Dezember 2015 am 22. März 2016 und jene für Jänner 2016 am 24. März 2016 nachgereicht wurden (Ausdruck UVA-Daten, Finanzstrafakt StrNr. 053/2016/00112-001; Bl. 17). Diese verspätet bekanntgegeben Umsatzsteuerzahllasten in Höhe von insgesamt € 79.395,95 seien nicht binnen Monatsfrist entrichtet worden und hafteten am 17. Mai 2016 noch aus (genannter Finanzstraftakt; Bl. 21).
Die Verbuchung bzw. Festsetzung der verspätet gemeldeten Umsatzsteuerzahllasten für Dezember 2015 und Jänner 2016 sei im Rahmen einer bei der C-GmbH vorgenommen Außenprüfung (ABNrqqqq, Niederschrift und Bericht vom 21. April 2016) erfolgt.
Bei Unterzeichnung des Prüfungsauftrages am 24. März 2016 (genannter Finanzstrafaktakt; Bl. 2) sei dem zuständigen Prüfer eine Selbstanzeige übergeben worden (Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Im Rahmen dieser Selbstanzeige wurde u.a. ausgeführt:
„Die Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2015 und Jänner 2016 wurden aus einer Ausnahmesituation heraus verspätet gemeldet.
Die C-GmbH wurde in einen Wirtschaftsbetrug verwickelt, welcher bei der Firma einen großen existenzbedrohenden Schaden angerichtet hat. Diese Tatsache stellte sich Anfang Februar heraus und wird seither versucht, den Schaden ‚abzufedern‘."
B sei im fraglichen Zeitraum Anfang 2016 für die steuerlichen Belange der C-GmbH verantwortlich gewesen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens habe sie gemeinsam mit dem Geschäftsführer der C-GmbH, A, entschieden, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Dezember 2015 und Jänner 2016 nicht zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten 15. Februar 2016 und 15. März 2016 einzureichen, damit kein (neuer) Abgabenrückstand entstehe. Sie hätten gehofft, dass ein größerer Zahlungseingang kommen werde, mit dem die Abgabenverbindlichkeiten aus den beiden Umsatzsteuervoranmeldungen beglichen werden könnten. Zu dem erhofften Zahlungseingang sei es aber nicht mehr gekommen.
Die Beschuldigten A als Geschäftsführer der C-GmbH und B als die für die steuerlichen Belange der C-GmbH Verantwortliche hätten daher mit dem Tatplan gehandelt, im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Umsatzvoranmeldungen eine Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Dezember 2015 und Jänner 2016 in der anfallenden Höhe von insgesamt € 79.395,95 zu bewirken, indem sie für diese Monate an den jeweiligen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichteten noch Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichten.
D hingegen war bei der C-GmbH als Buchhalterin und Lohnverrechnerin beschäftigt. Sie hat Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt, wobei von B angeordnet war, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2015 und Jänner 2016 zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht von ihr erstellt werden sollten, sondern dies B selbst erledigen werde.
In seiner Beweiswürdigung führte der Spruchsenat aus:
Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Aktenlage, insbesondere den Ermittlungsergebnissen der Außenprüfung ABNrqqqq des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck sowie der durchgeführten Steuerprüfung im Unternehmen C-GmbH.
Der objektive Tatbestand sei durch die erfolgte Selbstanzeige hinreichend dokumentiert.
Allen drei Beschuldigten sei die Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zur fristgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt.
B wurde wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (rechtskräftig) bestraft und könne infolge der einschlägigen Finanzvorstrafe nicht auf Unwissenheit plädieren.
Ebenso seien A als langjährigen Geschäftsführer der C-GmbH die gesetzlichen Bestimmungen über die (zeitgerechte) Legung der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten bekannt gewesen. Dass ergebe sich auch schon alleine daraus, dass der von ihm vertretene Verband, die C-GmbH, am 30. Jänner 2014 unter StrafNr. 053/2012/00330-002 [infolge der Verantwortlichkeit für die von B begangenen] Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (rechtskräftig) vom Spruchsenat mit einer Geldbuße belegt worden ist (Finanzstrafakt betreffend B, StrNr. 053/2012/00330-001, Bl. 112). Spätestens mit dieser verhängten Verbandgeldbuße habe somit der Geschäftsführer von den Terminen für die Legung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen Bescheid gewusst. […]
D sei eine ausgebildete Bilanzbuchhalterin [tatsächlich: Buchhalterin, siehe ihre Einvernahme vor dem Spruchsenat, Finanzstrafakt StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 128] und kenne infolge ihrer fachspezifischen Ausbildung die Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung von UmsatzsteuervorauszahIungen bzw. die Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen.
Laut Wahrnehmung des Prüfers (Finanzstrafakt StrNr. 2016/00112-001, Bl. 43) waren sowohl B als auch eine Dienstnehmerin mit Buchhaltungsagenden beschäftigt. Die für die Prüfung benötigten Unterlagen wurden dem Prüfer von B zur Verfügung gestellt. Wer von den (beiden) Damen allerdings für die nicht fristgerechte Einreichung der verfahrensrelevanten Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich war, hätte der Prüfer nicht sagen können.
Im Finanzstrafverfahren stehe es Aussage gegen Aussage, wobei A D beschuldige. D ihrerseits beschuldige zwar nicht den ehemaligen Geschäftsführer, sondern mache B, die ihre unmittelbare Vorgesetzte war, für die nichtfristgerechte Meldung der verfahrensrelevanten Umsatzsteuerzahllasten verantwortlich.
Die chronisch fehlende Liquidität sei die Ursache für die nicht zeitgerechte Meldung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuerzahllasten gewesen. Laut Aktenlage war dem Team der Abgabensicherung des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck seitens der C-GmbH am 18. Jänner 2016 avisiert worden, dass der aushaftende Rückstand voraussichtlich bis Ende Jänner 2016 bezahlt wird (Finanzstrafakt, StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 58), nachdem zuvor mit dem Unternehmen am 12. September 2015 telefonisch eine Zahlungsvereinbarung (Finanzstrafakt, StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 58) dergestalt geschlossen wurde, dass ab September 2015 die Iaufenden Automatikabgaben sowie monatlich zumindest € 10.000,00 auf Saldo entrichtet werden. Am 12. September 2015 – bei Abschluss dieser Vereinbarung – habe der vollstreckbare Rückstand € 103.241,75 betragen (Finanzstrafakt, StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 61).
Diese Vereinbarung habe die C-GmbH nur kurze Zeit eingehalten. Zwar wären ab September 2015 Saldozahlungen geleistet bzw. Überrechnungen vorgenommen worden (Finanzstrafakt, StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 62, 63 und 64), die laufenden Automatikabgaben aber wären zwar gemeldet, aber nicht vollständig entrichtet worden (genannter Finanzstrafakt, aaO), sodass es zu keiner tatsächlichen Verringerung des aushaftenden Rückstandes kam. Der am 15. Februar 2016 vollstreckbare Rückstand (mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 [Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: tatsächlich noch ohne die Zahllast für Dezember 2015, vergleiche die Tagessalden Bl. 64 und 67) sei jedenfalls bereits auf € 117.627,70 angewachsen (genannter Finanzstrafakt, Bl. 67).
Da die Geschäftsführung der C-GmbH mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Umsatzsteuerzahllast für Dezember 2015 in Höhe der vom Unternehmen errechneten Größenordnung von € 42.039,99 (Finanzstrafakt, StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 55), die zugleich auch betragsmäßig die größte Zahllast des Jahres 2015 darstellte, entsprechend der mit der Abgabensicherung geschlossenen Vereinbarung vom 12. September 2015 fristgerecht zu entrichten, sei die rechtzeitige Abgabe dieser Voranmeldung und in weiterer Folge der Voranmeldung für Jänner 2016 hinausgezögert worden, um nicht das wahre Ausmaß der Verbindlichkeit gegenüber der Abgabenbehörde offenzulegen. Erst eine Anmeldung zur Umsatzsteuersonderprüfung am 15. März 2016 habe die Geschäftsführung veranlasst, die fehlenden Voranmeldungen nachzureichen.
Es könne davon ausgegangen werden, dass D als Arbeitnehmerin nicht im Detail über die äußerst schwierige finanzielle Situation der C-GmbH informiert gewesen ist, sodass ihr ein plausibles Tatmotiv fehle. Im Gegensatz zu ihr wären B, die regelmäßig mit der Abgabenbehörde über Zahlungsvereinbarungen verhandelte, sowie A als Geschäftsführer der C-GmbH über die äußerst prekäre finanzielle Lage des Unternehmens bis ins kleinste Detail informiert gewesen. Der D wäre vielmehr von B mitgeteilt worden, dass B die Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2015 und Jänner 2016 [selbst] erledigen werde.
Unter dem Gesichtspunkt der freien Beweiswürdigung sowie unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung sei demzufolge nicht vorstellbar, dass eine junge und daher beruflich zwangsläufig noch eher unerfahrene Bilanzbuchhalterin [Buchhalterin] das Rechnungswesen eines Betriebes quasi in Eigenverantwortung führe und deshalb u.a. alleine für die fristgerechte Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. für die fristgerechte Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben verantwortlich sei.
Der Senat folge grundsätzlich der Verantwortung von D und lege diese den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde. D habe kein für den Senat nachvollziehendes Motiv gehabt, selbständig zu entscheiden, die UVAs nicht abzugeben.
D habe auch ausgesagt, dass es nach der Verurteilung von B keine Änderungen in der steuerlichen Verantwortung gegeben hat. Dies sei auch durch die Wahrnehmungen des Prüfers bestätigt. Dem schließe sich der Senat auch an.
Die Verantwortung trage neben B auch der Geschäftsführer A und sei dies auch durch die Angaben von B bestätigt, weil sie in ihrer Verantwortung von „wir“ gesprochen hat und damit nur den Geschäftsführer A meinen könne. Deshalb gehe der Senat davon aus, dass auch eine Verantwortung des Geschäftsführers A neben der von B betreffend der Nichtabgabe der UVAs für die Monate 12/2015 und 01/2016 bestehe; diese hätten die Nichtabgabe der UVA’s besprochen. Dabei passe auch stimmig ins Bild, dass eine größere Summe erwartet wird, die aber dann nicht kommt, und parallel dazu Vereinbarungen mit dem Finanzamt getroffen sind, nämlich dass alle Rückstände abgedeckt werden. In dieser Situation sei es kontraproduktiv, durch UVA-Erklärungen neue Schulden anzuhäufen. Für den Senat wäre dies das Motiv gewesen, die Erklärungen eben nicht abzugeben.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die nicht strafbefreiende Selbstanzeige und zusätzlich bei
A seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen bei A den Umstand, dass er durch seine Verantwortung
D einem Finanzstrafverfahren ausgesetzt hat, sowie bei B ihre einschlägige Vorstrafe.
C. Gegen dieses Erkenntnis haben sowohl A als auch B hinsichtlich den jeweils ihre Person betreffenden Spruchteil innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, in Stattgebung der Beschwerde "diesen vollinhaltlich ersatzlos aufzuheben" und "den Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin von dem ihm bzw. ihr gegenüber erhobenen Vorwurf freizusprechen" [mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar: den jeweiligen Spruchteil dahingehend abzuändern, dass das gegen den bzw. die Beschuldigte anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt werden möge], in eventu, den angefochtenen Erkenntnisteil aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Wiederholung bzw. Verfahrensergänzung an die Finanzstrafsache zurückzuverweisen, in eventu, die verhängten Geldstrafen [und wohl auch allenfalls die Ersatzfreiheitsstrafen] auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.
Im Einzelnen wird in den im Wesentlichen identischen Schriftsätzen ausgeführt wie folgt:
a) Zur fehlenden Liquidität der C-GmbH als Ursache für die nicht zeitgerechte Übermittlung der Voranmeldung bzw. der Entrichtung der Zahllasten:
„Diese Feststellung ist nicht richtig.
Die Argumentation, dass der Geschäftsführer A und Frau B durch Nichtabgabe der betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen versucht haben, das wahre Ausmaß an Steuerschulden zu verbergen, ist reine Mutmaßung, die sich mit praktischen Erfahrungen widerspricht. Gerade wenn man unterstellt, dass sowohl [der] Geschäftsführer, als auch andere handelnden Personen entsprechende Erfahrungen im Umgang mit Steuerbehörden hatten, so liegt der Schluss nahe, dass diese Akteure wissen, nicht durch das Hinauszögern der abzugebenden Voranmeldungen derartige Probleme lösen zu können. Gerade im gegenständlichen Fall haben die Beschuldigten in der Vergangenheit laufend bewiesen, dass sie bereit sind mit den Abgabenbehörden in Kontakt zu treten, um Lösungsansätze für überfällige aushaftende Abgaben im Gesprächswege zu finden.
Vielmehr übersieht die Behörde, dass […] bereits in der Selbstanzeige vom 24.03.2016 ausgeführt [wurde], dass die C-GmbH in einen existenzbedrohenden Wirtschaftsbetrug verwickelt ist, der letztendlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Mit dieser Tatsache hat sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern wurde dies geradezu negiert. A hat auch in der Einvernahme anlässlich der Verhandlung vom 02.06.2017 ausführlich dargelegt, dass die C-GmbH etwa 3 Millionen € vom slowakischen Ministerium aufgrund eines konkret in Aussicht gestellten Auftrages erhalten hätte. Es wäre hier um einen EU-Auftrag gegangen, wobei die Slowakei eine Art Lager für zurückgewiesene Flüchtlinge errichtet hätte. Die C-GmbH hat dort vorweg Gebühren bezahlt. Es wurde auch ein schriftlicher Auftrag erteilt und Folgeaufträge in Aussicht gestellt. Erst durch Zufall hat A festgestellt, dass bereits drei Jahre zuvor ein Kärntner Unternehmen einem ähnlichen Betrugsfall aufgesessen ist. Wenn das Geld aus der Slowakei geflossen wäre, hätte die C-GmbH sämtliche fälligen Verbindlichkeiten bezahlen können. Definitiv war die Situation so, dass A berechtigte Aussicht auf Erlangung eines Großauftrages seitens der slowakischen Regierung im Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 hatte und diesbezüglich Vorauszahlungen in Höhe von ca. € 400.00,00 geleistet wurden.
Gegen die Verdächtigen des Betrugsfalles ist beim Landesgericht Klagenfurt auch ein Strafverfahren anhängig, bei welchem im Juni 2017 die [Hauptverhandlung] begonnen hat […].
Insofern hätte die Behörde die Feststellung treffen müssen, dass jedenfalls die C-GmbH die in der Vergangenheit fälligen Steuern begleichen hätte können und dies erst ab dem Zeitpunkt des Betrugsfalles aufgrund eines Ausfalles vom mehreren hunderttausend € nicht mehr möglich war. [Zusätzlich im Schriftsatz A:] Wäre der Betrugsfall nicht eingetreten, hätte die C-GmbH ihre Steuerverpflichtungen allesamt bezahlen können.
Die nicht zeitgerechte Meldung der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuerlasten ist somit ausschließlich auf einen Betrugsfall […] zurückzuführen. Eine Verschleierung des Ausmaßes der Verbindlichkeiten gegenüber der Abgabenbehörde liegt nicht vor.
Somit ist auch festzustellen, dass [den Beschwerdeführern] nur eine entschuldbare Fehlleistung vorzuwerfen ist.“
b) Ob D zur Einreichung der Voranmeldungen verpflichtet war:
„Zum wesentlichen Unterschied zwischen einer Bilanzbuchhalterin und einer Buchhalterin gehört, dass Erstgenannte über ein wesentlich umfangreicheres steuerliches Fachwissen verfügt, auch was die Fristen und Abgabebestimmungen im Umsatzsteuerrecht betrifft. Wenn es nicht der Wille der Geschäftsführung gewesen wäre, eine Mitarbeiterin zu beschäftigen, die über ein hohes und umfangreiches Fachwissen verfügt, nicht zuletzt um auch entsprechend eigenverantwortlich gegenüber den Abgabenbehörden auftreten zu können, dann hätte die Firma C-GmbH keine Bilanzbuchhalterin, sondern lediglich eine “gewöhnliche“ Buchhalterin einstellen können. Es ist weder logisch noch nachvollziehbar, dass jemand bereit ist, eine (auch gehaltsmäßig höher einzustufende) Bilanzbuchhalterin zu beschäftigen, wenn in der Folge diese vorhandene Qualifizierung nicht genützt werden soll und man keine Eigenverantwortlichkeit voraussetzen kann!
Weiters ist zum gegenständlichen Punkt anzumerken, dass die Wahrnehmung des Prüfers ein subjektives Element beinhaltet, welches für eine objektive Sachverhaltsdarstellung nicht geeignet erscheint. Wer dem Prüfer Unterlagen übergibt und in der Folge mit dem ihm in Kontakt tritt, gibt jedenfalls keinen Aufschluss darüber, wer für die fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen ist. Vielmehr konnte nicht einmal der Prüfer konkret benennen, wer von den beiden für die Umsatzsteuervoranmeldung verantwortlich war.
Dem gegenüber hat sich die Behörde erster Instanz überhaupt nicht mit den Aussagen [der Beschwerdeführer] auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat, [von der Beschwerdeführerin bestätigt,] ausführlich dargelegt, dass für die hier streitgegenständlichen steuerlichen Belange, insbesondere die rechtzeitige Eingabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Frau D zuständig war. Die Abgabenmeldungen wurden von dieser gemeldet und abgegeben. Auf einer von Frau D geführten Liste wurden auch die fälligen und dringend zu erledigenden Beträge festgehalten. Diese Einnahmen-Ausgaben-Listen wurden von Frau D und nicht [von den Beschwerdeführern] geführt. Bei der Abgabe der UVAs bis zum Dezember 2015 hat dies ja an und für sich auch funktioniert und ist Frau D hier ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der UVAs nachgekommen.
Sowohl A als auch B führen glaubhaft aus, dass sie von der Unterlassung der Abgabe der UVAs keine Kenntnis hatten.
Die Behörde hätte daher die Feststellung treffen müssen, dass für die rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Frau D im Betrieb zuständig war. Diese hat die entsprechende Ausbildung, um ihrer übertragenen Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen zu können. Sowohl A als auch B hatten keine Kenntnis von der nicht fristgemäßen Abgabe der UVAs.“
c) Zu den Anschuldigungen gegenüber B:
„Der Spruchsenat [bringt] selbst zum Ausdruck, dass hierbei ‚Aussage gegen Aussage‘ steht. In diesem Zusammenhang drängt sich somit die Frage auf, warum gegenständlich nicht nach dem Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ entschieden wurde und folglich mangels eindeutiger Beweislage die Unschuldsvermutung zum Tragen gekommen ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Senat auf Grund einer vorherigen Verurteilung von Frau B sich über diese Person bereits eine Meinung gebildet hat und diese in gegenständlicher Pattsituation den Ausschlag zu deren Ungunsten gibt.
Die Behörde setzt sich auch in diesem Zusammenhang in keinster Weise mit der Aussage [der Beschwerdeführer] auseinander. A legt klar und eindeutig dar, dass B in dem Sinn nicht mehr für die Buchhaltung zuständig war und nur mehr bei Ausständen mit dem Finanzamt bezüglich Stundungen und Zahlungsmodalitäten Verhandlungen geführt hat. B sei aus Gründen des Finanzstrafverfahrens 2013/14 nur mehr für die Sekretariatsleitung verantwortlich gewesen. Frau D wurde nach Ablegung der Buchhaltungs- und Lohnverrechnerprüfung mit den Agenden, insbesondere der Abgabe der UVAs, beauftragt.“
d) Zum Informationsstand und einer fehlenden eigenverantwortlichen Zuständigkeit der D:
„Auch die hier dargestellte Argumentation ist weder schlüssig, noch nachvollziehbar! Eine Bilanzbuchhalterin, welche mit der Führung der laufenden Buchhaltung eines Unternehmens befasst ist, muss aufgrund ihrer Qualifikation sehr wohl in der Lage sein, die finanzielle Situation eines Unternehmens richtig einzuschätzen. Sie hatte nicht nur Einsicht in die gesamte Buchhaltung, sondern sie hat sie selbst erstellt. Könnte sie das nicht, hätte sie die Bilanzbuchhalterprüfung nicht positiv absolvieren dürfen. Wenn somit zum Ausdruck gebracht wird, dass es Frau D aufgrund dieses fehlenden Wissens an einem Tatmotiv fehlt, so ist diese Schlussfolgerung nicht zulässig. Eine geprüfte Bilanzbuchhalterin muss sehr wohl in der Lage sein, die sich ihr aufgrund der Buchhaltung bietenden Zahlen zu verstehen und zu interpretieren.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Arbeitszeugnis vom 20.06.2016 zu verweisen, wo die entsprechende Tätigkeit auch dargelegt wurde. Dieses Arbeitszeugnis wurde von Frau D für den Masseverwalter erstellt.
Sie hatte danach jedenfalls Kenntnis über die finanzielle Lage des Unternehmens und im Weiteren auch davon, dass eine Zahlung in dieser Höhe die schwierige finanzielle Lage des Unternehmens noch weiter verschärft hätte. Vom Bestehen des Unternehmens hing sehr wohl auch die berufliche Zukunft von Frau D ab, weshalb ein Interesse am Fortbestand des Unternehmens jedenfalls besteht und besteht somit jedenfalls auch ein Motiv der Bilanzbuchhalterin, derartige finanzielle Belastungen abzuwenden.
Darüber hinaus übersieht die Behörde auch die Aussage des A, wonach dieser bei stichprobenartigen Kontrollen die Fähigkeiten von Frau D geprüft hat. Dass diese die entsprechenden Schulungen hatte und nach positiv bestanden Prüfungen den entsprechenden Aufgabenbereich übertragen erhalten hat, ist ja wohl unbestritten. Dazu wird nochmals festgehalten, dass bis zum Dezember 2015 Frau D auch ihrer Verpflichtung immer fristgemäß nachgekommen ist.
Somit hätte auch bei dieser Beweiswürdigung die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass auch für die Abgabe der UVAs Dezember 2015 und Jänner 2016 Frau D zuständig war.“
e) Zum fehlenden Tatmotiv der D und der nach ihrer letzten Bestrafung durch den Spruchsenat unverändert gebliebenen steuerlichen Verantwortlichkeit:
„Wenn man der Bilanzbuchhalterin D das Vorhandensein eines Tatmotivs abspricht, so lässt man dabei völlig außer Ansatz, dass es im gegenständlichen Fall – vor allem im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umstände, in der sich das Unternehmen zur gegenständlichen Zeit befunden hat – auch um Schlamperei und Nachlässigkeit hätte handeln können?! Es wäre grundsätzlich nicht denkunmöglich, dass die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen von dem großen Betrugsfall derartig überschattet und folglich schlicht und einfach auf das Einreichen vergessen wurde. Insofern würde es sich überhaupt nur um leichte Fahrlässigkeit i.S.d. § 1332 ABGB von D handeln, weil ein Fehler unterlaufen ist, der auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. Auch wenn sie die Erledigung der UVAs nicht selbstständig entscheiden hätte können, so müsste zumindest eine Weisung an sie vorgelegen sein, die Erledigung zu unterlassen. Frau D müsste dahingehend jedenfalls in Kenntnis sein, dass Unterlassen der fristgerechten Einreichung der UVAs einen finanzstrafrechtlichen Tatbestand darstellen kann und auch ihr Mitwissen bzw. Beitragstäterschaft eine strafbare Handlung darstellen kann.
Diese Feststellung hätte der Senat aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens treffen müssen.
Dass Frau D natürlich jegliche Verantwortung bestreitet, ist verständlich, lässt jedoch nicht automatisch den Schluss zu, dass sie diesbezüglich glaubwürdiger ist. Der Senat hätte sich hier sehr wohl mit der Frage der Glaubwürdigkeit aller drei beschuldigten Personen auseinandersetzen müssen. Dies erfolgte nicht.“
f) Zur finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des
A:
„Der Spruchsenat hat die Mitverantwortung des Geschäftsführers für die vorsätzliche Abgabenhinterziehung darauf begründet, dass Frau B das Wort ‚WIR‘ verwendet hat und damit wohl nur den Geschäftsführer A gemeint haben kann.
Die Beweiswürdigung der Behörde, aus dem Wort ‚WIR‘ ohne Nachfrage und ohne nähere Prüfung auf den Beschwerdeführer zu schließen, erfolgt nicht zu Recht. Unter ‚WIR‘ ist ja jede andere Person, unter anderem auch Frau D möglich. Im Zuge der Einvernahme von B gibt es in keiner weiteren Aussage irgendeine Belastung des A.“
Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes:
"a) Die Behörde führt aus, dass sich [die Beschwerdeführer] schuldigt gemacht [haben], da der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt sei, wobei als Untergrenze des Vorsatzes der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) heranzuziehen sei, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit des verpönten Erfolgs rechnet, dies jedoch für möglich hält, d. h. als naheliegend ansieht, einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
Auch unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass [bei den Beschwerdeführern] dieser bedingte Vorsatz nicht gegeben ist.
Was die Mitverantwortung des Geschäftsführers anbelangt und den Umstand der ‚Wissentlichkeit‘, so gilt als allgemein angewendete Grundregel seitens der Finanzverwaltung immer der Umstand der Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, verbunden mit der nicht zeitgerechten Entrichtung. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend, auch hier bedarf es ausdrücklicher Feststellungen, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (VwGH 7.2.1989, 88/14/0222, ÖStZB 1989, 272). Die geforderte Wissentlichkeit entfällt beim Unternehmer (Geschäftsführer) zum Beispiel dann, wenn er über die Entstehung der Umsatzsteuerschuld geirrt hat oder wenn er zur Erfüllung seiner umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen Hilfskräfte eingesetzt hat und im Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis von der Nichterfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen hatte. Ein allfälliges fahrlässiges Überwachungsverschulden begründet keine Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenkürzung. Der subjektive Tatbestand ist auch dann nicht erfüllt, wenn der Vorsatz für das Tatbildmerkmal der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iSd § 21 UStG nicht vorliegt. Ein ‚Wissen hätte müssen‘ kennzeichnet lediglich die mangelnde Sorgfalt; die fahrlässige Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ist straflos.
Um überhaupt auf diese rechtliche Schlussfolgerung zu kommen, müsste die Behörde erster Instanz entsprechend darlegen, auf welche konkreten Sachverhalte bzw. Tatbestände sich diese rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Wissentlichkeit und den bedingten Vorsatz bezieht. Dies ist im gegenständlichen Erkenntnis nicht erfolgt, sodass jedenfalls die Mangelhaftigkeit des Erkenntnisses gegeben ist. Vielmehr wird nur pauschal ausgeführt, dass [die Beschwerdeführer] den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt [hätten]. Eine Konkretisierung wird jedoch unterlassen.
Berücksichtigt man die nachfolgenden Ausführungen, so ist gerade das Gegenteil anzunehmen, sodass offenbar eine entschuldbare Fehlleistung des Beschwerdeführers an sich – persönlich – vorliegt."
b) [Bezüglich A:]
"Dem Beschwerdeführer ist weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden zur Last zu legen. Nachdem sich aus dem gesamten Beweisverfahren keinerlei Hinweis ableiten lässt, dass er – natürlich mit Ausnahme seiner organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer der C-GmbH – für die hier inkriminierte verspätete Anmeldung der Umsatzsteuer und dann nicht erfolgte Bezahlung verantwortlich war, kann diesem lediglich ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden hinsichtlich der von ihm beauftragten Person vorgeworfen werden.
Die abgabeverpflichtete Gesellschaft, in diesem Fall vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, hat sich zu vergewissern, ob er bei der in Betracht gezogenen Person jenes Ausmaß an geistigen Fähigkeiten und Kenntnis voraussetzen darf, dass zur Erledigung der zur übertragenden Aufgaben Voraussetzung ist. Weiters ist die Abgabenpflichtige als Unternehmen verpflichtet, die Tätigkeit seiner Angestellten selbst angemessen zu überwachen, jedoch kann die Verpflichtung zur angemessenen Überwachung stets nur auf Stichproben beschränkt sein und im Regelfall nicht den gesamten Umfang der Tätigkeit des zu überwachenden Angestellten umfassen, weil sonst die Wirtschaftlichkeit seiner Beschäftigung im Unternehmen an sich in Frage gestellt ist. Das Ausmaß der Kontroll- und Überwachungspflicht darf nicht überspannt werden, weil dies letztendlich dazu führen würde, dass der Einsatz von Mitarbeitern sinnlos wäre, weil trotz erheblichen Aufwandes keine Entlastung des Unternehmers erfolgen würde.
Wurde die Überwachungspflicht verletzt, muss festgestellt werden, ob bei gewissenhafter Ausübung der zumutbaren Überprüfung das Fehlverhalten der zuständigen Bearbeiter hätte auffallen müssen. […]
Gleiches gilt natürlich, wenn man davon ausgehen würde, dass diese Verantwortlichkeit Frau B treffen würde. […]"
[Nochmals] b) [Bezüglich B:]
"Gemäß § 80 BAO wird der Begriff des Vertreters definiert und sind dies bei juristischen Personen diejenigen, die zur Vertretung der Person berufen sind. Diese Personen haben dann gemäß § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben nur aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Demnach ist klar, dass B als Angestellte der C-GmbH nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin war und ist. Die Beschwerdeführerin hatte weiters weder die Aufgabe, die UVAs an das Finanzamt zu übermitteln, noch oblagen ihr irgendwelche sonstigen Kontroll- und Aufsichtspflichten.
Da die Beschwerdeführerin lediglich Angestellte der C-GmbH war, hatte sie auch keine Agenden, um Abgaben aus Mitteln, die vorhanden waren, zu entrichten, da sie diese nicht verwaltet hatte. Derartige Feststellungen wurden vom Senat überhaupt nicht getroffen."
c) [Bezüglich B:]
"Würde man dem Erkenntnis des Senates Folge leisten, würde jedoch die Verurteilung des Geschäftsführers und der B eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen. Dies ist jedoch unzulässig. Auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Senates, wonach Frau D nicht zuständig war, kann ja nur definitiv die Beschwerdeführerin oder der Geschäftsführer letztendlich alleine verantwortlich gemacht werden. Alles andere würde ja so zu sagen zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen. Insoweit ist bereits aus diesem Grund das gegen B eingeleitete Strafverfahren einzustellen."
Zur Strafbemessung:
„Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die über [A und B] verhängten Geldstrafen bei weitem überhöht sind.
Als erschwerend führt das Gericht [betreffend A] aus, dass dieser durch seine Verantwortung die Angestellte D einem Finanzstrafverfahren ausgesetzt hat. Dies stellt jedoch keinen zu berücksichtigenden Erschwerungsgrund dar. Vielmehr obliegt es ja dem Beschwerdeführer, sich entsprechend zu verantworten und erfolgte die Einstellung durch die Behörde im Verfahren gegenüber D erst aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens.
[Bei B] wurde als Milderungsgrund nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nur Angestellte der C-GmbH war.
Für [die] Beschuldigten wäre daher im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe im unteren einstelligen Prozentbereich der Maximalstrafe anzusetzen gewesen. Letztendlich ist auch als Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren der C-GmbH durch den erfolgreich abgeschlossenen und auch bereits erfüllten Sanierungsplan beendet werden konnte.
Insofern [sind] die Geldstrafe[n] auf ein angemessenen Maß herabzusetzen.“
D. Von Seite des Amtsbeauftragten wurde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 2. Juni 2017 kein Rechtsmittel erhoben.
E. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom 22. Februar 2018, rechtskräftig am 27. März 2018, StrNr. 053/2017/00207-001, ist A als Geschäftsführer der F-GmbH neuerlich wegen Hinterziehung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume November 2016, Jänner, Mai und Juni 2017 in Höhe von € 4.856,32 (11/16: € 2.481,55 + 01/17: € 271,34 + 05/17: € 939,90 + 06/17: € 1.163,53) mit einer Geldstrafe von € 1.000,00 und für den Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen belegt worden (Finanzstrafregister).
F. Der Erstbeschuldigte A hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben wie folgt:
Die C-GmbH sei derzeit ruhend gestellt. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als angestellter Geschäftsführer der E-GmbH, YYY. Diese GmbH beschäftige sich mit der Entwicklung von Bauprojekten, wobei derzeit gerade die Wohneinheiten eines Objektes verkauft werden. Beteiligt an der E-GmbH sei die F-GmbH, eine Holding, ebenfalls mit Sitz an der genannten Anschrift, in der bestimmte Mieteinkünfte erzielt werden.
Befragt zu seinem derzeitigen Einkommen: Vor Steuern stünden ihm derzeit ca. € 50.000,00 jährlich zur Verfügung. Dieses Einkommen resultiere aus Mieteinkünften und aus einem kleinen Geschäftsführergehalt. Ein höheres Gehalt könne er sich nicht auszahlen, weil dies vom Unternehmen noch nicht getragen wird.
Er besitze Grundvermögen, beispielsweise eine Liegenschaft in Z, das XXXXXX, wo Wohnungen vermietet werden. Die Objekte seien aber mit Hypotheken belastet. Er habe privat Schulden bei der Bank in Höhe von € 500.000,00 nach einem gerichtlichen Vergleich vom 27. August 2018. Zusätzlich habe er auch nach der Insolvenz der C-GmbH die Haftung für Verbindlichkeiten im Ausmaß von € 670.000,00 übernommen; die Haftungen resultierten aus den gesicherten Forderungen der G-AG. Insgesamt würden im Vergleich zu den Aktiva jedenfalls seine Verbindlichkeiten überwiegen.
Er sei sorgepflichtig für einen Sohn im Alter von 17 Jahren; sein zweiter Sohn sei bereits selbsterhaltungsfähig.
Gesundheitlich gehe es ihm den Umständen entsprechend, wenngleich er möglicherweise in den nächsten Wochen an seiner Halswirbelsäule operiert werden müsse. Unbehandelt bestehe die Gefahr einer Lähmung.
G. Die Zweitbeschuldigte B hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben wie folgt:
Sie sei angestellt bei der H-GmbH mit Sitz in YYY. Ihr Gehalt betrage netto € 1.270,00 (mal 14); zusätzlich sei sie noch geringfügig beschäftigt bei der F-GmbH mit einem Gehalt von netto € 390,00 monatlich. Sie habe außerdem noch Einkünfte aus Vermietung, beispielsweise im Jahre 2017 ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Ausmaß von € 4.500,00. An Aktivvermögen besitze sie eine Eigentumswohnung an der Ladungsadresse und das Mietobjekt, wobei jedoch vermutlich eine hypothekarische Belastung in Höhe der Liegenschaftswerte vorliege.
Sie sei ebenfalls sorgepflichtig für den bereits von A genannten 17-jährigen Sohn, welcher gemeinsam mit den Beschuldigten in einem gemeinsamen Haushalt wohne.
Ihre Aufgabe in der H-GmbH und in der F-GmbH sei die Betreuung der Verwaltungsangelegenheiten, der Geschäftsführer sei A. Sie sei jetzt auch wieder für die Buchhaltung verantwortlich.
Gesundheitlich geht es ihr besser als ihrem Ehemann.
H. Zur Sache hat A vor dem Bundesfinanzgericht angegeben wie folgt:
Er verantworte sich wie bisher. Er habe sich in Bezug auf die ordnungsgemäße Einreichung der Voranmeldungen auf die Angestellte D verlassen. Es habe von ihm keine Weisungen gegeben, die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend Dezember 2015 und Jänner 2016 nicht fristgerecht einzureichen. Möglicherweise habe die Genannte Angst um ihren Job gehabt und deswegen die Voranmeldungen nicht eingereicht.
Er und seine Ehegattin hätten sich zu den Fälligkeitszeitpunkten in einer totalen Ausnahmesituation befunden: Die C-GmbH habe nämlich damals neben österreichischen Bauvorhaben auch ein slowakisches Projekt betrieben. Unmittelbar vor den Fälligkeiten der verfahrensgegenständlichen UVZ [15. Februar 2016 bzw. 15. März 2016] hätten die Beschuldigten aber erfahren [laut Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption {WKStA}, AZ. xxxvvv, S. 36: in der letzten Jännerwoche 2016], dass eben dieses Bauvorhaben in der Slowakei, ein XXXXXXXX , die damalige ganze Hoffnung ihres Unternehmens, tatsächlich lediglich ein großangelegter Betrug [einer international agierenden slowakischen Bande] gewesen war, welche schon eine Vielzahl von Unternehmern in Österreich geschädigt hatte. Auch die C-GmbH hätte rund € 400.000,00 [laut WKStA sogar € 759.069,65, genannte Anklage, S. 35] vergeblich investiert. Es liege vor eine Anklageschrift [nämlich der WKStA zu AZ. xxxvvv vom 29. November 2018], zusätzlich gebe es bereits eine Verurteilung und einen Schadenersatzzuspruch, welcher aber voraussichtlich uneinbringlich wäre.
Zu den Fälligkeitszeitpunkten wäre der Erstbeschuldigte sehr abgelenkt gewesen, weil er damals neben der Abwicklung der normalen Geschäfte insbesondere mit dieser Kriminalgeschichte befasst gewesen wäre. Er habe sich drei- bis viermal in Wien und in der Slowakei aufgehalten und sei mit der Staatsanwaltschaft Kärnten und der Kriminalpolizei in Kontakt gestanden. Es sei ihm gelungen, einen der Täter nach Österreich zu locken, wo er dann von Kriminalbeamten in einem Hotel [laut genannter Anklageschrift WKStA, S. 37: am 3. Februar 2016] gestellt worden sei.
Ursprünglich im Jänner 2016 habe es noch Hoffnung gegeben, dass die gezahlten „Sitzungsgelder“ etc. noch aufgefunden werden könnten, weshalb ein rascher Polizeizugriff veranlasst wurde. Diese Hoffnung hätten die Beschuldigten noch weiter [vergeblich] gehabt bis Ende 2016, weil dann eine weitere Person aufgegriffen wurde, die die Hintermänner offenlegen sollte [Anmerkung: bereits am 7. Juni 2016 war über die C-GmbH ein Konkurs eröffnet worden, siehe unten; der Aufgriff der weiteren Person erfolgte im August 2017, siehe diesbezügliche Anklageschrift]. Wäre das slowakische Projekt real gewesen, hätte sich die Finanzlage zu Gunsten der Beschuldigten gewendet und hätten sie alles zahlen können.
Nunmehr würde die Erstellung der Voranmeldungen im Unternehmen dergestalt abgewickelt, dass die Zweitbeschuldigte diese Voranmeldungen für FinanzOnline erstelle in seinem Beisein, sie sitze im Büro ihm gegenüber. Sie besprächen also diese Dinge immer und kontrollierten sie gemeinsam.
I. Nach Vorhalt der neuerlichen Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe oben Pkt. E.) an den Erstbeschuldigten antwortet an seiner Stelle B: A habe von dieser neuerlichen Finanzstrafe nichts gewusst, weil sie die Post übernommen habe. Hier sei ein Missgeschick passiert, als in einem Fall die Rückverrechnung der Vorsteuer beim Verkauf einer Eigentumswohnung bei der Erstellung einer Voranmeldung nicht berücksichtigt wurde und in zwei weiteren Fällen die Voranmeldung und die Entrichtung einige Tage zu spät erfolgt sei.
Der Erstbeschuldigte dazu auf Befragen: Mit der Buchhaltung der F-GmbH beschäftige er sich eigentlich nicht. Hier würden eigentlich nur Mieteinnahmen gesammelt und das habe mit seinem Beruf nichts zu tun. Der Verkauf dieser Wohnung wäre ein außerordentlicher Geschäftsvorfall gewesen.
J. Zur Sache hat B vor dem Bundesfinanzgericht angegeben wie folgt:
Das, was sie beim Spruchsenat zur Sache ausgesagt habe, halte sie nach wie vor für richtig. Sie wäre zu diesem Zeitpunkt für die Entrichtung der Vorauszahlungen und für die Einreichung der Voranmeldungen in der C-GmbH nicht mehr verantwortlich gewesen, weshalb sie schon deswegen keine Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hätte. Eigentlich hätte die Frau D einfach die Voranmeldungen ans Finanzamt abschicken müssen.
Sie sei selbst geprüfte Buchhalterin von Beruf. Nach ihrer damaligen Bestrafung [Pkt. A.] habe aber A ihr die Zuständigkeit für die Steuerangelegenheiten in der C-GmbH abgenommen, wenngleich die Verfügung über die Eingangsdaten beim FinanzOnline nicht geändert worden wäre. Die Verhandlungen mit dem Finanzamt wäre aber ihre Sache gewesen. Sie hätte die andrängende Abgabenbehörde vertröstet, weil noch bis Ende 2016 gehofft wurde, die Geldmittel aus dem Betrugsfall zurückzubekommen.
Wie denn dann aus ihrer Sicht der nunmehr strafrelevante Sachverhalt entdeckt worden wäre: Das wisse sie jetzt nicht mehr so genau.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Wahrnehmender der steuerlichen Interessenunmittelbarer TäterTätermehrheit führt zu keiner DoppelbestrafungAbgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrGFinanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrGNichtentrichtung der UVZVerwendung der USt für riskante GeschäfteZweifelsgrundsatzStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300023/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300023.2017
- Stammnummer
- 126336
- Gültig
- 27.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF