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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300023/2017

Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei ebenso unterbliebener Einreichung von Voranmeldungen durch Entscheidungsträger einer GmbH nach Verlust der Finanzmittel des Unternehmens aufgrund eines Betrugsfalles

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300023/2017vom 27.03.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Vorhalt, dass laut Aktenlage der Betriebsprüfer am 15. März 2016 die Prüfung telefonisch angekündigt habe und dabei mutmaßlich mitgeteilt habe, dass die Voranmeldungen für Dezember 2015 und Jänner 2016 noch nicht vorlägen: Sie wisse jetzt nicht mehr genau den Wortlaut, vom Dezember habe er es aber gesagt. Sie habe dann D gefragt, ob sie es abgegeben habe. Sie könne sich vorstellen, dass sie gleich gefragt habe. Und dann habe sie ihrer Erinnerung nach entdeckt, dass tatsächlich die Voranmeldung oder die beiden Voranmeldungen noch nicht eingereicht worden sind. Nach Vorhalt Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21. April 2016, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 6, wonach die telefonische Kontaktaufnahme am 15. März 2016 mit Herrn A erfolgt sei, der Erstbeschuldigte: Das könne er sich nicht vorstellen, weil er mit der Buchhaltung nichts zu tun gehabt habe. Auf Vorhalt, dass die UVA für Dezember 2015 aber dann auch nicht sofort, sondern erst laut Aktenlage am 22. März 2016 dem Finanzamt per FinanzOnline übermittelt worden ist, die Zweitbeschuldigte: Sie wisse nicht mehr, warum sie das dann damals erst ein paar Tage später gemacht haben. Auf weiteren Vorhalt, warum dann auch die UVA für Jänner 2016 nicht sofort und sogar noch rechtzeitig dem Finanzamt per FinanzOnline übermittelt worden sei, sondern erst am 24. März 2016: Das Gleiche gelte auch für die Voranmeldung betreffend Jänner 2016, sie wisse nicht mehr, warum sie das damals so gemacht haben. Auf Vorhalt, ob es nicht möglich sein könne, dass die Aussage von Frau D, wonach diese die vorbereiteten Voranmeldungen an B weitergegeben habe, doch zutreffen würde, die Voranmeldungen nun bei ihr gewesen wären, aber aufgrund der besonderen Ereignisse einfach die Einreichung der Voranmeldungen unterblieben ist, weil dieser Vorgang im Verhältnis zu der unternehmerischen Krise völlig zweitrangig gewesen sei – wobei sich die Zweitrangigkeit nach der damaligen Vorstellung der Zweitbeschuldigten schon daraus ergeben könnte, dass auch nachher nach Kontaktaufnahme durch den Prüfer die Voranmeldungen nicht unverzüglich, sondern erst gleichsam portionsweise am 22. und am 24. März 2016 übermittelt worden sind: Es könnte sich so zugetragen haben. Die Überlegung, dass sie die Einreichung hinausgezögert hätte, weil man die Zahllasten in Anbetracht des Geschäftsausfalles nicht auf einmal zahlen hätte können, habe sie aber sicher nicht gehabt. Sie habe von Herrn A auch keine Weisung erhalten, die verfahrensgegenständlichen UVA’s nicht beim Finanzamt einzureichen. Zur Entscheidung wurde erwogen: 1. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige und allfällige Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier als solche in Frage kommend: der Erstbeschuldigte A und seine Ehegattin B im strafrelevanten Zeitraum hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Belange der C-GmbH) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgaben- bzw. Steuererklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören. 2. Als Wahrnehmende der steuerlichen Belange eines Unternehmens (zum Begriff des Wahrnehmenden siehe z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 33 Rz 5) gelten diejenigen Personen, welche diesbezüglich im Unternehmen Entscheidungsgewalt ausüben, sei es aufgrund gesellschaftsrechtlicher Legitimation, sei es auch aufgrund lediglich faktischer Gegebenheiten. Wer derartige Aufgaben im Unternehmen an sich zieht, wird auch für die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. Selbstverständlich kann eine derartige abgabenrechtliche Verantwortung auch geteilt werden, wenn etwa diesbezügliche unternehmerische Entscheidungen in einer gemeinsamen Willensbildung getroffen werden. 3. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer für sein Unternehmen bzw. der oder die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen dieses Unternehmens spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss (Guthaben) unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. auch des § 12 Abs. 11 UStG 1994 (Berichtigung eines erfolgten Vorsteuerabzuges bei Wegfall der für diesen maßgeblichen Verhältnisse) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der oder die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen des Unternehmens hatten eine sich ergebende Vorauszahlung auch spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. 4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein solcher Unternehmer bzw. der oder die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkten und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden. 5. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, insbesondere [beispielsweise] Vorauszahlungen an Umsatzsteuer [oder etwa Lohnabgaben] nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein [etwa wenn z.B. die fällige Einkommensteuer nicht fristgerecht entrichtet wird] nicht strafbar. Soll heißen, wer die gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus in Empfang genommene Umsatzsteuer zumindest bedingt vorsätzlich nicht als Vorauszahlung bis zum fünften Tag bei der Abgabenbehörde abliefert, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit und ist aus diesem Grunde mit Strafe bedroht. Dem allfälligen Einwand, dass es etwa dann, wenn sich eine gewagte Investition eines Unternehmers als verloren herausstellt und diesem zur Fälligkeit nun die Mittel fehlten, die Selbstbemessungsabgabe auch zu entrichten, unfair wäre, diesen auch noch finanzstrafrechtlich zu belangen, wäre entgegen zu halten, dass der Unternehmer sich in diesem Falle für den Umstand zu verantworten hat, dass er auch die für die Entrichtung vorgesehenen Mittel in diese seine Fehlinvestition eingebunden hat. Eine Bekanntgabe der geschuldeten Selbstbemessungsabgabe bis zum fünften Tag nach Fälligkeit ist ein entsprechender Strafaufhebungsgrund (BFG 1.10.2015, RV/5300016/2014]. 6. Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht somit aus zwei Komponenten, nämlich einerseits aus einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht fristgerecht (also bis zum Ablauf des 15. des zweitfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum) erfolgten Übermittlung einer ordnungsgemäßen (wahrheitsgemäßen und vollständigen) Voranmeldung an die zuständige Abgabenbehörde und andererseits aus einer zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages. Fehlt die erste Komponente, verbleibt hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Entrichtung der Zahllast die Strafbarkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG; ist etwa die zweite Komponente in Form einer wissentlichen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erweislich, verbleibt eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Denkbar ist auch noch die Kombination einer Strafbarkeit in Form zweier Finanzordnungswidrigkeiten, nämlich nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Der finanzstrafrechtliche Vorwurf der Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hat somit die Strafbarkeit wegen einer dergestaltigen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Unternehmer bzw. der oder die Wahrnehmende die selbst zu berechnende Zahllast zumindest bedingt vorsätzlich auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat oder zu entrichten veranlasst hat, konsumiert. Erweist sich nun im weiteren Finanzstrafverfahren diese Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als nicht strafbar, lebt insoweit die Strafbarkeit der genannten Finanzordnungswidrigkeit wieder auf. 7. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich sogar handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. 8. Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur ein Unternehmer für sein Unternehmen oder Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Interessen dieses Unternehmens, welche betreffend bestimmte Voranmeldungszeiträume als unmittelbare Täter selbst zumindest wissentlich die Entrichtung der Vorauszahlung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages nicht veranlasst haben unter gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlicher Unterlassung der fristgerechten Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldung bei der Abgabenbehörde, eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern auch diejenigen Personen, welche den oder die unmittelbaren Täter zur Ausführung eines solchen Finanzvergehens bestimmt haben oder welche sonst zu ihrer Ausführung beigetragen haben. Sind mehrere Täter an einer solchen Tat als unmittelbare Täter beteiligt gewesen (etwa wenn beispielsweise mehrere Wahrnehmende beschließen, die Zahllast betreffend einen Voranmeldungszeitraum nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages und auch nicht bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu entrichten), ist jeder von ihnen gemäß § 12 FinStrG nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen, ohne dass nach allgemeinem Verständnis schon dadurch hinsichtlich bestimmter zu bestrafender Täter eine Straffreiheit oder auch nur eine Strafminderung eintrete. Allenfalls wäre es wohl bei der Strafbemessung ein Milderungsgrund, wenn die Finanzstraftat des einen Täters bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den weiteren Finanzstraftäter nach sich gezogen hat. Solche mildernden Umstände sind der Aktenlage für die Beschuldigten nicht zu entnehmen und wurden auch nicht vorgebracht. 9. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil eines Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten der Beschuldigten beachtlich. 10. Den vorgelegten Akten ist nun folgender Sachverhalt zu entnehmen: 10.1. Die Finanzlage der C-GmbH, FNccc, hat sich bereits während des ganzen Jahres 2015 in einem äußerst schlechten Zustand befunden, da seit dem Wirtschaftsjahr 2011/12 das Unternehmen nicht mehr gewinnbringend geführt werden konnte. In den Wirtschaftsjahren 2012/13 und 2013/14 waren sehr hohe Forderungsausfälle zu verkraften gewesen, die Eigenkapitalquote (Branchendurchschnitt 21,84 %) hatte im Wirtschaftsjahr 2014/15 nur mehr 1,19 % betragen. Diese laufenden Forderungsausfälle hatten zu massiven Liquiditätsengpässen geführt, sodass die C-GmbH tatsächlich schon seit Ende Februar 2015 (!) zahlungsunfähig gewesen ist (Insolvenzakt des Finanzamtes betreffend die C-GmbH, 1. Bericht des Masseverwalters vom 31. August 2016 an das LG Wels im am 7. Juni 2016 eröffneten Konkursverfahren zu AZ. xxxyyy). Das in weiterer Folge abgewickelte Konkursverfahren hat zur Auszahlung einer lediglich 20 %igen Quote an die Insolvenzgläubiger, darunter das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Abgabengläubiger auch bezüglich der strafrelevanten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, geführt; die restlichen Verkürzungsbeträge sind für den Fiskus verloren (Insolvenzakt). Um in dieser finanziell dramatisch angespannten Lage der C-GmbH während des Jahres 2015 die operative Tätigkeit des Unternehmens soweit als möglich aufrecht zu erhalten, war es nun, wollte man sich nicht bereits jetzt das Scheitern des Unternehmens eingestehen und den Gang zum Insolvenzgericht antreten, nach dem Verständnis des Bundesfinanzgerichtes - neben der Suche nach endlich wieder gewinnbringenden Aufträgen - für die Entscheidungsträger des Unternehmens eine für dieses überlebenswichtige und unabdingbare Aufgabe, verfügbare Finanzmittel freizuschaffen und zu diesem Zwecke eben auch - unter Wahrung eines äußeren optimistischen Anscheins - andrängende Gläubiger möglichst hinzuhalten. Damit eine solche Aufgabe bewältigt werden konnte, mussten sich solche Entscheidungsträger - sinnvollerweise tagesaktuell - einen Überblick über die Finanzströme des Unternehmens verschaffen, insbesondere über die aktuell erfolgten oder noch ausständigen Zahlungseingänge und über die etwa in naher Zukunft fällig werdenden Zahlungen. Es besteht nun für das Bundesfinanzgericht aufgrund der Aktenlage auch kein Zweifel, dass der damalige Geschäftsführer der C-GmbH, der erstbeschuldigte A, diese Aufgabe im strafrelevanten Zeitraum gemeinsam mit seiner Ehegattin und in Geschäftsdingen Vertrauten, der ausgebildeten Buchhalterin B, wahrgenommen hat. In gemeinsamen Besprechungen ist auf Basis einer von D erstellten Auflistung (bezeichnet als Einnahmen-Ausgaben-Liste) über die in naher Zukunft fälligen sämtlichen Zahlungen (inklusive der an das Finanzamt; siehe die Aussage des Erstbeschuldigten vor dem Spruchsenat am 2. Juni 2017, Finanzstrafakt A, Bl. 123 verso, unten) beraten worden und dabei entschieden worden, welche fälligen Verbindlichkeiten eben zu begleichen wären und welche (noch) nicht. Die angestellte Buchhalterin D hingegen durfte - mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmend - selbstständig nur über die Bezahlung von Kleinbeträgen entscheiden (Aussage des Erstbeschuldigten vor dem Spruchsenat am 2. Juni 2017, Finanzstrafakt A, Bl. 124 oben). Die Kontrolle der Zahlungsflüsse des Unternehmens ist somit in den Händen von A und B gelegen. Das Hinhalten der Gläubiger, insbesondere der behördlichen Gläubiger, ist in enger Absprache mit ihrem Ehemann A die Aufgabe der Zweitbeschuldigten B gewesen, welche als ausgebildete Buchhalterin auch die Befähigung dazu hatte. Einer dieser andrängenden Gläubiger ist das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck gewesen, welches die C-GmbH bereits unter genauer Beobachtung gehalten hat, weil sich im Verlauf des Jahres 2015 am Abgabenkonto immer wieder ein beträchtlicher Rückstand aufgebaut hatte (Abfrage Abgabenkonto betreffend die C-GmbH vom 4. März 2019). In Verhandlungen mit dem Finanzamt hat die Zweitbeschuldigte für die GmbH bindende Absprachen getroffen und dann allenfalls deren Umsetzung veranlasst. Solches stimmt überein mit dem Vorbringen der D, wonach in abgabenrechtlichen Angelegenheiten B ihre weisungsbefugte Vorgesetzte gewesen ist (Aussage D vor dem Spruchsenat am 2. Juni 2017, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 127 ff). Wie vom Spruchsenat insoweit zutreffend festgestellt, hatte dieser vollstreckbare Rückstand am 2. September 2015 beispielsweise schon € 103.241,75 erreicht (genanntes Abgabenkonto). Könnten in einer solchen Situation etwa vom Unternehmen laufend fällig werdende Selbstbemessungsabgaben nicht mehr entrichtet bzw. abgeführt werden, wären wohl drastische Einbringungsmaßnahmen seitens des Abgabengläubigers unausweichlich gewesen. B hat daher mit dem Exekutionsbeamten des Finanzamtes am 2. September 2015 fernmündlich vereinbart, dass ab September 2015 die laufenden Automatik-Abgaben (die Selbstbemessungsabgaben) und die umbuchbaren Beträge, jedoch mindestens € 10.000,00 pro Monat, bei Zahlung allfällig fehlender Beträge, beglichen werden. Immer wieder wurde B auch kontaktiert, Zahlungen zu veranlassen (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Ausdruck Vollstreckungsakt, Bl. 58). Da aber die laufenden Selbstbemessungsabgaben in der Folge von der C-GmbH nur gemeldet, aber nicht bezahlt wurden, ist der vollstreckbare Rückstand tatsächlich - wie vom Spruchsenat festgestellt - bis zum 15. Februar 2016, statt sich zu verringern, schon - ohne Einrechnung der fällig werdenden Zahllast für Dezember 2015 - auf € 117.627,70 angewachsen (Ausdruck, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 67). Am 18. Jänner 2016 hat B aber dem auf Zahlungen drängenden Beamten K - wohl voller Euphorie, siehe nachstehend - mitgeteilt, dass der Rückstand am Abgabenkonto voraussichtlich bis Ende Jänner 2016 bezahlt werden könne (Aktenvermerk Vollstreckungsakt, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 58). Ende Jänner 2016 hat sich das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck bereits mit dem Gedanken getragen, gegenüber der C-GmbH einen Konkursantrag zu stellen, weshalb u.a. mit Schreiben vom 28. Jänner 2016 beim Bezirksgericht Z um Übersendung einer Liste der betreffend den Abgabenschuldner anhängigen Exekutionen ersucht wurde (Insolvenzakt des Finanzamtes betreffend die C-GmbH, Gleichschrift der Anfrage). Es erscheint dem Bundesfinanzgericht äußerst naheliegend, dass dieser behördliche Unmut über den schleppenden Zahlungseingang auch der Ansprechperson des Abgabenschuldners, also gegenüber B, kommuniziert worden ist, um die C-GmbH zur Begleichung der Rückstände zu motivieren. Was würde also nun wohl nach dem Verständnis der Zweitbeschuldigten das Finanzamt unternommen haben, wenn sie der Behörde mitteilen müsste, nein, leider kann der Rückstand nicht bezahlt werden; nein, auch die fällige Zahllast von € 42.039,99 kann nicht mehr bezahlt werden; nein, wir können auch in Zukunft wohl nichts mehr zahlen, wir haben nämlich unsere Finanzmittel durch einen Wirtschaftsbetrug verloren? 10.2. Die obige Zuversicht der Zweitbeschuldigten gründete sich darauf, dass Anfang November 2015 mit A und B angebliche Repräsentanten der slowakische Regierung (tatsächlich aber lediglich Mitglieder einer Betrugsbande und zum Teil auch einer slowakischen Laienschauspieltruppe namens "ZZZ", Anklageschrift der WKStA vom 29. November 2018, S. 23) - als scheinbare Retter der C-GmbH aus ihrer Finanzmisere - in Kontakt getreten waren und vorgaben, dass wundersamerweise die C-GmbH ein mit EU-Geldern bezahltes riesiges Bauprojekt in der Slowakei im Ausmaß von € 4 Milliarden (!) in Zusammenhang mit der Errichtung eines geheimen Schutzlagers für Flüchtlinge zur Planung, Ausschreibung und Koordination übernehmen könnte, wofür aber zuvor lediglich noch Notariats-, Übersetzungs- und Sitzungsgebühren und so weiter zu begleichen wären. Bis zum 13. Jänner 2016 hatte die C-GmbH auch insgesamt rund € 760.000,00 (!) an Gebühren bezahlt (Anklageschrift der WKStA, S. 34 f; siehe auch das Vorbringen vor dem Bundesfinanzgericht, Pkt. H.), ohne das ein konkreter Auftrag zustande gekommen wäre, dann war das Unternehmen wohl finanziell ausgeblutet. Die Geldbeträge waren bar in Kuverts zu übergeben, ohne dass Empfangsbestätigungen ausgefolgt wurden. Der spätere Masseverwalter kritisiert, dass dem Geschäftsführer auffallen hätte müssen, dass nach den Regeln des Vergaberechtes eine Direktvergabe, noch dazu ohne Prüfung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit gegen Barzahlung von "Sitzungsgeldern" im gegebenem Ausmaß nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden durfte (genannter Insolvenzakt, nochmals 1. Bericht des Masseverwalters vom 31. August 2016). Am 22. Jänner 2016 wurde A noch mitgeteilt, dass es sogar zu einer Ausweitung des Projektes gekommen sei und die C-GmbH weitere € 613.425,00 aufbringen müsste, woraufhin der Geschäftsführer in der Folgewoche noch seine Hausbank konsultierte (Anklageschrift, S. 36). Zwischenzeitlich war aber B schon durch eine Internetrecherche auf den Umstand des Betruges aufmerksam geworden, woraufhin dann einer der Betrüger am 3. Februar 2016 in Österreich bei einer inszenierten Besprechung festgenommen werden konnte (nochmals die Anklageschrift der WKStA, S. 36. Das bezahlten "Gebühren" blieben aber verschwunden, wobei die Beschuldigten aber laut ihrem Vorbringen noch bis Ende 2016 gehofft haben, dass Teile wieder auftauchten. 10.3. Einige Zeit vor dem 15. Februar 2016 hatte D wie üblich die Beschuldigten auf Basis ihrer Einnahmen-/Ausgaben-Liste informiert, dass zu diesem Zeitpunkt dann die Zahllast für Dezember 2015 in Höhe von € 42.039,99 zu entrichten wäre (so die Schlussfolgerung aus der Aussage des Erstbeschuldigten, wonach Frau D sämtliche Zahlungen, auch diejenigen an das Finanzamt, avisiert hat, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 123 verso). Wenn der Erstbeschuldigte nach einer zweiten Nachfrage bei seiner Einvernahme vor dem Spruchsenat, wohl die Brisanz seiner Aussage erkennend, vorgebracht hat, dass dabei über die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 gar nicht gesprochen worden sei, weil mit dem Vollstreckungsbeamten K ausgemacht gewesen sei, dass im Jänner eine größere Zahlung eintreffen werde und "wir" den Betrag zu Gänze begleichen könnten (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 124), ergibt sich daraus - falls zutreffend - eine zeitliche Einordnung, wann nämlich der Geschäftsführer über die Höhe der zukünftigen Umsatzsteuervorauszahlung erfahren hat, nämlich vor der letzten Jännerwoche 2016 (siehe oben), in welcher der Betrug an der C-GmbH durch die Zweitbeschuldigte entdeckt und die von den Betrügern angekündigte Gebührenrückzahlung (Anklageschrift, S. 34 unten) als bloßes Phantasiegebilde entlarvt worden war. Da das Geld für die Entrichtung der Zahllast am 15. Februar 2016 somit nicht vorhanden war, haben die Beschuldigten - die bedauerliche Tatsache, dass das slowakische Hoffnungsprojekt nur eine Täuschung gewesen und die eingesetzten Finanzmittel auch nach der Verhaftung des einen Betrügers am 3. Februar 2016 jetzt nicht wieder aufgetaucht waren, war ihnen ja jetzt bekannt - die Angestellte D natürlich nicht angewiesen, diese Zahlung ans Finanzamt durchzuführen, was ja auch gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Ohne Anweisung hätte, wie erwähnt, D nur bei Kleinbeträgen handeln dürfen. Korrekterweise hätten die Beschuldigten etwa allenfalls nach Klärung des verfügbaren Kassenstandes anordnen können, dass etwa, wenn freie Finanzmittel auf diese Weise aufgetaucht wären, die am 15. Februar 2016 fälligen Verbindlichkeiten der C-GmbH verhältnismäßig zu einem bestimmten kleinen Anteil fristgerecht bezahlt werden sollten. Im Übrigen hätten sie dem Finanzamt eigentlich die Zahlungsunfähigkeit der GmbH bekannt geben müssen. Tatsächlich hat der Geschäftsführer der C-GmbH, A, trotz seines aktuellen Wissens um seine Verpflichtung, bis zum Ablauf des 15. Februar 2016 und auch noch danach für die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 42.039,99 zu sorgen, in Verbindung mit der ihm ebenso sattsam bekannten plötzlich wieder akuten gewordenen Finanzkrise des Unternehmens nichts weiter veranlasst, obwohl er solches gemeinsam mit seiner mitverantwortlichen Ehegattin regeln hätte müssen. 10.4. Pflichtbewusst hat D noch vor dem 15. Februar 2016 ihre Vorgesetzte B gewarnt, dass die hohe Zahllast von € 42.039,99 nun mangels Liquidität nicht bezahlt werden könnte (Aussage der D vor dem Spruchsenat am 2. Juni 2017, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 128). Statt dessen hat B am 23. Februar 2016 in einem E-Mail - so, als ob gar nichts gewesen wäre - den Exekutor K angelogen und ihm - um den Anschein der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu wahren - versprochen, dass die bereits am 15. Februar 2016 fällig gewesene Zahllast für den Dezember 2015 "noch diese Woche" bezahlt werde (Ausdruck E-Mail, Einbringungsakt, zweitoberstes Blatt) - was natürlich nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Erkennbar ist es der wohl verzweifelten Zweitbeschuldigten in dieser Situation dabei nicht um die Wahrheit oder langfristige Regelungen, sondern um zumindest kurzfristigen Zeitgewinn, wenngleich allenfalls vorerst einmal für ein paar Tage, gegangen. Laut Vorbringen von D hat sie B fristgerecht vor dem 15. Februar 2016 die Voranmeldung für Dezember 2015 zur Freigabe präsentiert. Die Zweitbeschuldigte hat diese aber nicht freigegeben, sondern angeordnet, die Abgabenerklärung nicht per FinanzOnline ans Finanzamt zu senden: "Lass es einstweilen liegen, ich schaue mir das noch an" (Aussage der D vor dem Spruchsenat am 2. Juni 2017, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 127 verso). Eine Übermittlung der Voranmeldung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages hat aber nicht stattgefunden (Abgabenkonto). Dass sie die Aufgabe der Übermittlung der Voranmeldung an sich gezogen hat, wurde von B im Finanzstrafverfahren vorerst bestritten, zuletzt jedoch vor dem Bundesfinanzgericht für möglich erachtet, wobei aber kein böser Vorsatz bestanden habe. 10.5. Einige Zeit vor dem 15. März 2016 hatte D wie üblich die Beschuldigten auf Basis ihrer Einnahmen-/Ausgaben-Liste informiert, dass zu diesem Zeitpunkt dann die Zahllast für Jänner 2016 in Höhe von € 37.355,93 zu entrichten wäre (so die Schlussfolgerung aus der Aussage des Erstbeschuldigten, wonach Frau D sämtliche Zahlungen, auch diejenigen an das Finanzamt, avisiert hat, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 123 verso). Der Geschäftsführer der C-GmbH, A, hat jedoch trotz seines aktuellen Wissens um seine Verpflichtung, bis zum Ablauf des 15. März 2016 und auch noch danach für die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in der genannten Höhe von € 37.355,93 zu sorgen, in Verbindung mit der ihm ebenso bekannten akuten Finanzkrise des Unternehmens nichts weiter veranlasst, obwohl er solches gemeinsam mit seiner mitverantwortlichen Ehegattin regeln hätte müssen. 10.6. Pflichtbewusst hat D noch vor dem 15. März 2016 ihre Vorgesetzte B gewarnt, dass die hohe Zahllast von € 37.355,93 mangels Liquidität nicht bezahlt werden könnte (Aussage der D vor dem Spruchsenat am 2. Juni 2017, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 128). D hat B auch fristgerecht vor dem 15. März 2016 die Voranmeldung für Jänner 2016 zur Freigabe präsentiert. Die Zweitbeschuldigte hat diese jedoch nicht freigegeben, sondern angeordnet, die Abgabenerklärung nicht per FinanzOnline ans Finanzamt zu senden: "Lass es einstweilen liegen, ich schaue mir das noch an" (Aussage der D vor dem Spruchsenat am 2. Juni 2017, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 127 verso). Eine Übermittlung der Voranmeldung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages hat wiederum nicht stattgefunden (Abgabenkonto). Dass sie die Aufgabe der Übermittlung der Voranmeldung an sich gezogen hat, wurde von B im Finanzstrafverfahren vorerst bestritten, zuletzt jedoch vor dem Bundesfinanzgericht für möglich erachtet, wobei aber kein böser Vorsatz bestanden habe. 10.7. Die Zweitbeschuldigte bzw. die C-GmbH sind aber zwischenzeitlich nicht nur von der Vollstreckungsstelle, sondern auch von der Strafsachenstelle des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck überwacht worden. Wie bemerkt wurde, dass hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 der Fiskus nur hingehalten wurde und keine diesbezügliche Voranmeldung eingereicht wurde, ist die Anordnung der Finanzstrafbehörde nach § 99 Abs. 2 FinStrG ergangen, eine USO-Prüfung durchzuführen. Am 15. März 2016 hat nun der damit beauftragte Prüfer bei der C-GmbH angerufen und dort, so seiner Erinnerung nach, mit A gesprochen. Tatsächlich hat er offensichtlich dieses Telefonat mit B als in diesem Fall zuständige Wahrnehmende der steuerlichen Angelegenheiten der GmbH geführt (siehe den Einwand des Erstbeschuldigten vor dem Bundesfinanzgericht, dafür nicht zuständig gewesen zu sein). Die Zweitbeschuldigte erinnert sich auch an dieses Gespräch. Im Telefonat hat ihr der Prüfer mitgeteilt, dass er eine Nachschau durchführen müsse, weil für Dezember 2015 keine Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingelangt sei (Einlassungen der Zweitbeschuldigten). 10.8. Der Zweibeschuldigten nun Abgabenredlichkeit und damit ein Streben nach möglichst fristgerechter Offenlegung der abgabenrechtlichen Sachverhalte bezüglich der C-GmbH unterstellt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie spätestens nunmehr am 15. März 2016 unverzüglich die Anweisung erteilt hätte, die Voranmeldung für Dezember 2015 an das Finanzamt zu übermitteln oder selbst übermittelt hätte. Das ist jedoch nicht geschehen; es ist auch vorerst keine Voranmeldung eingelangt (Abgabenkonto, Finanzstrafakt). Ebenso wäre im Falle einer Abgabenredlichkeit der Zweitbeschuldigten anzunehmen gewesen, dass sie auch unverzüglich angeordnet hätte, die weitere, am 15. März 2016 fällig werdende Voranmeldung für Jänner 2016 - sogar noch fristgerecht - ans Finanzamt zu senden. Auch das hat B unterlassen (Abgabenkonto, Finanzstrafakt). Die Voranmeldungen für Dezember 2015 bzw. für Jänner 2016 wurden vielmehr erst später, nämlich am 22. bzw. 24. März 2016 übersendet (Abgabenkonto). Am 24. März 2016 hat auch Umsatzsteuerprüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 begonnen, wobei im diesbezüglichen Bescheid über den Prüfungsauftrag bereits ein Verdacht von in diesem Zusammenhang durch den Geschäftsführer begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geäußert wurde (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter; Bl. 1). Vor Prüfungsbeginn wurde dem Prüfer auch die oben beschriebene, firmenmäßig vom Geschäftsführer des Verbandes unterfertigte Selbstanzeige der C-GmbH ergeben des Inhaltes, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2015 und Jänner 2016 aus einer Ausnahmesituation heraus verspätet gemeldet worden sei (genannter Finanzstrafakt, Bl. 2 f). Diese Selbstanzeige entfaltet für die Beschwerdeführer schon deswegen keine strafaufhebende Wirkung, weil sie nicht als Begünstigte der Selbstanzeige genannt sind (§ 29 Abs. 5 FinStrG) und - neben anderen Gründen - die verkürzten Selbstbemessungsabgaben nicht binnen Monatsfrist (§ 29 Abs. 2 FinStrG) entrichtet worden waren (Abgabenkonto). Es war am 15. März 2016 und danach auch nicht so, dass die Zweitbeschuldigte zu dieser Zeit aufgrund des Wissens um den enormen Betrugsschaden in ihrer Entscheidungskraft gelähmt gewesen wäre. Immerhin hat sie beispielsweise am 17. März 2016 die Entrichtung der Lohnabgaben in Höhe von € 6.064,60 veranlasst (Abgabenkonto). Auch die Möglichkeit eines bloßen Vergessens ist in der hier geschilderten Lebenssituation der Zweitbeschuldigten auszuschließen. Hätte etwa B, abgelenkt von den außergewöhnlichen Ereignissen, vorerst auf die Bearbeitung der Voranmeldung für Dezember 2015 vergessen gehabt, aber den grundsätzlichen Willen gehabt, das Finanzamt zu informieren, warum hätte sie das nicht unverzüglich nachgeholt? Und wiederum: Warum hätte sie dann nicht auch gleich die Einreichung der Voranmeldung für Jänner 2016 veranlasst? Somit gewinnen aber die diesbezüglichen Vorbringen der D an Kraft. Was wollte etwa sich die Zweitbeschuldigte bei Übernahme der strafrelevanten Voranmeldungen sich noch im Besonderen "anschauen"? Die Alternative hat wohl nur gelautet, die offenbar korrekte Voranmeldung ordnungsgemäß fristgerecht zu übersenden bzw. übersenden zu lassen oder eben nicht, damit die Abgabenbehörde zumindest nicht sogleich über das beträchtliche Anwachsen der Abgabenschulden informiert werden sollte. Es erschließt sich daher für das Bundesfinanzgericht die Überzeugung, dass B als diesbezüglich Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der C-GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten in Kenntnis von der Höhe der fällig werdenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 gewesen ist, aber wissentlich deren fristgerechte Entrichtung nicht veranlasst hat und überdies mit Absicht die Übermittlung der diesbezüglichen Voranmeldungen über die Fälligkeitszeitpunkte hinaus verzögert hat, um dem vom Kapitalausfall aufgrund des erlittenen Betruges schwerst beeinträchtigten Unternehmen Zeit zur Konsolidierung zu verschaffen bzw. den Abgabengläubiger noch solange als möglich ruhig zu halten. Sie hat dadurch aber jeweils den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht, wenngleich besondere Umstände zu ihren Gunsten sprechen. 10.9. Betreffend A ist dieser zwingende Nachweis einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht zu führen, weil sich aufgrund der Aktenlage nicht belegen lässt, dass der Erstbeschuldigte von der Entscheidung seiner Ehegattin bezüglich ihres Umganges mit den verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen vor den Fälligkeiten auch wirklich in Kenntnis gesetzt worden ist. Es erscheint als eine realistische Möglichkeit, dass B diesbezüglich gehandelt hat, ohne ihren Ehegatten über ihre abgabenrechtliche Verfehlung zu informieren - ähnlich wie sie A auch über das Ergehen der späteren Strafverfügung in Unkenntnis gelassen hatte. Dies stimmte auch überein mit dem Vorbringen von D, welche hinsichtlich der Freigabe der Voranmeldungen lediglich die Zweitbeschuldigte angesprochen haben will. Wohl aber war der Erstbeschuldigte auch nach seinen eigenen Angaben in Kenntnis von den fällig werdenden Zahllasten, welche aus den ihm bekannten Gründen mit seinem Wissen nicht fristgerecht und auch nicht jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet worden sind. Als Geschäftsführer der C-GmbH wäre er aber ebenfalls verpflichtet gewesen, für die Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben zu sorgen. Ihm sind daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG anzulasten. 11. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Den Beschuldigten wurde durch den filmreifen (© Staatsanwaltschaft) Betrugsfall übel mitgespielt. Der Umstand, das jemand Opfer eines Verbrechens geworden ist, rechtfertigt für diese Person aber nicht, nun ebenfalls Vermögensdelikte, wenngleich "nur" gegenüber dem Abgabengläubiger und mit einem weitaus geringeren deliktischen Störwert, zu begehen. Wohl aber ist die durch den Schadensfall konkret eingetretene, wenngleich allenfalls auch in ihrer Dimension durch mangelnde kaufmännische Sorgfalt mitbedingte finanzielle Zwangslage des Unternehmens, welche offensichtlich beide Beschuldigten zu ihrem Verhalten verleitet hat, ein wesentlicher Milderungsgrund bei der Ausmessung der jeweiligen Geldstrafe. Die Schadensgutmachung beträgt nach Abwicklung des Insolvenzverfahrens 20 % der verkürzten Abgaben (Insolvenzakt, Kontoabfrage). Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage allenfalls insoweit vor, als nach dem Verständnis der Beschuldigten wohl eine tatsächliche Entrichtung der Vorauszahlungen mangels vorhandener Finanzmittel allenfalls mit einem Teilbetrag zu einem weitaus späteren Zeitpunkt erfolgen konnte, was auch tatsächlich so stattgefunden hatte. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht (siehe nachstehend), wenngleich die Geldstrafen nunmehr nahe an diese Grenze heranzuführen sind. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder nur verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet. Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen. 11.1. Es errechnet sich somit betreffend A ein Strafrahmen von € 42.039,99 + € 37.355,93 = € 79.395,95 : 2 ergibt € 39.697,96, innerhalb dessen die ihn betreffende Geldstrafe auszumessen ist. Läge beim Erstbeschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden ebenso durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 20.000,00. Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe stehen als mildernd entgegen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu den Tatzeitpunkten, die erwähnte teilweise Schadensgutmachung, seine Mitwirkung an der Aufklärung des ihm letztendlich vorgeworfenen strafrelevanten Sachverhaltes, sowie die plötzlich auftretende Notlage des Unternehmens, welche ihn offenkundig zu seinem Fehlverhalten verleitet hat. In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist der Ausgangswert auf € 15.000,00 zu verringern, wobei dieser Betrag in Anbetracht der relativ angespannten Vermögens- und Einkommenslage, wie dargestellt, und der Sorgepflicht für seinen Sohn auf € 9.000,00 abzumildern ist. Zusätzlich ist auch noch der geschilderte schlechte Gesundheitszustand des Erstbeschuldigten zu beachten, sodass letztendlich sich eine Geldstrafe von lediglich € 6.000,00, dass sind 15,11 % des Strafrahmens bezüglich der Finanzordnungswidrigkeiten, als angemessen erweist. Einer weiteren Verringerung der Geldstrafe stehen insbesondere generalpräventive Überlegungen entgegen: Die Geldstrafe ist dergestalt auszumessen, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Erstbeschuldigten von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abgehalten werden. Nun mag zwar der im gegenständlichen Fall eingetretene Betrugsschaden ungewöhnlich sein, die ursprüngliche Entscheidungslage des Geschäftsführers war es keineswegs: Er hat, wohl geblendet von der Großartigkeit des erhofften Geschäftes mit den angeblichen Repräsentanten der slowakischen Regierung hochriskant ohne ausreichende Kontrolle sämtliche verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens investiert, darunter auch die Gelder, welche eigentlich als Umsatzsteuer schon für die Vorauszahlungen an den Abgabengläubiger vorzusehen waren. Abgabenschuldner bzw. die Wahrnehmenden ihrer steuerlichen Interessen sollen aber davon abgehalten werden, ein Investionsrisiko auf den Fiskus abzuwälzen bzw. gewagte Geschäfte zu Lasten der Republik Österreich zu tätigen, weshalb die verfahrensgegenständliche Geldstrafe ein diesbezüglich ausreichendes Ausmaß haben muss, um anderen Entscheidungsträgern in der Lage des Erstbeschuldigten eine insoweit klare Botschaft zu vermitteln. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe betreffend den Erstbeschuldigten, welche solcherart in Abwägung aller Argumente auf zwei Wochen zu verringern ist. 11.2. Der Strafrahmen für die von B begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verhängende Geldstrafe beträgt weiterhin € 42.039,99 + € 37.355,93 = € 79.395,95 X 2, ergibt € 158.791,84. Dabei gelangt aber in typisierender Betrachtungsweise bei derartigen tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen - im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nach ständiger Spruchpraxis ein Abschlag von einem Drittel zur Anwendung. Läge somit bei der Zweitbeschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage, bestünden ebenso durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und bedenkt man, wie erwähnt, den tatbildimmanenten Umstand einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 53.000,00. Neben dem Erschwerungsgrund einer Mehrzahl der deliktischen Angriffe weist die Zweitbeschuldigte auch eine einschlägige Vorstrafe auf, welche ihr soeben zum Teil nachgesehen worden war. Ein solcher Umstand ist ungewöhnlich und zeigt an sich, dass eine nunmehrige Geldstrafe die Finanzstraftäterin, welche in steuerlichen Angelegenheiten tätig ist, entsprechend empfindlich belasten muss, um sie für die Zukunft von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Dem steht aber andererseits zu ihren Gunsten entgegen, dass die nunmehrigen Verfehlungen, bezogen auf ihr Verhalten bezüglich der strafrelevanten Voranmeldungen, sich - wie oben dargestellt - in einer Ausnahmesituation zugetragen und sich eher - realistisch gesehen - auf eine Unüberlegtheit denn auf eine wohl durchdachte Entscheidungsbildung gegründet haben. Zu ihren Gunsten ist auch zu bedenken, dass die Dauer der Säumigkeit bezüglich der gebotenen Offenlegung der Abgabenansprüche gegenüber dem Fiskus jeweils nur eine kurze Zeitspanne betragen hat, wenngleich diesbezüglich wohl lediglich durch das Andrängen des Finanzamtes Abhilfe geschaffen wurde. B ist laut Firmenbuch zu den strafrelevanten Zeitpunkten nicht mehr als Gesellschafterin der C-GmbH, FNccc, und auch bei der seit 2012 die Gesellschaftsanteile haltenden F-GmbH, FNcc1, aufgeschienen, weshalb ihr abgabenrechtliches Fehlverhalten ihr selbst keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erbracht hat, sondern wohl die Vermögenssphäre ihres Ehemannes als Gesellschafter der F-GmbH begünstigen sollte. Mildernd zugunsten der Zweitbeschuldigten sind auch zu bedenken die erwähnte teilweise Schadensgutmachung, sowie die Notlage des Unternehmens, welche sie offenkundig zu ihrem Fehlverhalten verleitet hat. In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist der obige Ausgangswert auf € 30.000,00 zu verringern, wobei dieser Betrag in Anbetracht der Vermögens- und Einkommenslage, wie dargestellt, und der Sorgepflicht für ihren Sohn auf € 18.000,00, das sind lediglich 11,34 % des Strafrahmens, abzumildern ist. Eine außerordentliche Strafmilderung kommt jedoch zumal in Anbetracht der sofortigen neuerlichen Straffälligkeit der Beschuldigten nach teilweisem Vollzug der einschlägigen Vorstrafe nicht in Betracht. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe betreffend den Zweitbeschuldigten, welche solcherart auf sechs Wochen zu verringern ist. 12. Die den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Sie entsprechen dem Gesetz und waren daher unverändert zu belassen. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung (also ein Monat nach deren Verkündung) fällig gewesen und sind auf das jeweilige BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangsvollstreckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafen die jeweiligen Ersatz­frei­heits­strafen voll­zogen werden müssten, sofern nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterungen wären beim Finanzamt einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben. Linz, am 27. März 2019

Normen und Schlagworte

Wahrnehmender der steuerlichen Interessenunmittelbarer TäterTätermehrheit führt zu keiner DoppelbestrafungAbgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrGFinanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrGNichtentrichtung der UVZVerwendung der USt für riskante GeschäfteZweifelsgrundsatzStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300023/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300023.2017
Stammnummer
126336
Gültig
27.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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