Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0086-L/04
Vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben im Zuge von Liquiditätsengpässen eines Unternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0086-L/04vom 20.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeit Oktober 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum 15. Dezember 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 221.577,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend November 1999 in Höhe von ATS 154.970,-- (Lohnsteuer ATS 115.407,-- + Dienstgeberbeiträge ATS 35.750,-- + Zuschläge zu letzteren ATS 3.813,--) bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist (Buchungsabfrage vom 30. Dezember 2005). Am 24. Jänner 2000 wurde eine von M unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Vöcklabruck eingereicht, in welcher die Selbstbemessungsabgaben bekanntgegeben wurden (Veranlagungsakt betreffend die Q GmbH, Umsatzsteuerakt). Eine Entrichtung erfolgte nachträglich mittels Saldozahlungen in der Zeit vom 4. Mai 2000 bis 28. Juni 2000 (Buchungsabfrage vom 30. Dezember 2005).
Betreffend den Voranmeldungszeit Oktober 1999 wäre bezüglich der W GmbH & Co KG bis zum 15. Dezember 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 241.662,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die Lohnabgaben betreffend November 1999 in Höhe von ATS 219.376,-- (Lohnsteuer ATS 149.216,-- + Dienstgeberbeiträge ATS 63.398,-- + Zuschläge zu letzteren ATS 6.762,--) bis spätestens an diesem Tage an die Abgabenbehörde abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was alles nicht geschehen ist (Buchungsabfrage vom 19. April 2006).
Am 3. Jänner 2000 wurde M vom Betriebsprüfer per Fax daran erinnert, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die W
GmbH & Co KG für die Monate August, September und Oktober 1999 fehlten (Arbeitsbogen zu ABNr. 204046/99, Bl. 48).
Am 10. Jänner 2000 wurde vor Beginn der USO-Prüfung betreffend die W
GmbH & Co KG durch beide Beschuldigte eine Selbstanzeige dergestalt erstattet, dass dem Prüfer Kopien der mit den am 15. November und 15. Dezember 1999 fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben ausgefüllten und zur Übergabe an die Hausbank zwar vorbereiteten, aber nicht vorgelegten Zahlscheine sowie ein mit diesem Tage datiertes Schreiben folgenden Inhaltes überreicht wurde (Arbeitsbogen zu ABNr. 204046/99, Niederschrift vom 10. Jänner 2000, Bl. 10, 12, 13):
|
|
" Logo der W GmbH & Co KG
|
|
Finanzamt Vöcklabruck
z.H. Herrn [Amtsvorstand]
Hans-Hatschek-Str. 14
4840 Vöcklabruck
|
|
|
|
|
[Firmensitz], 10. Jänner 2000
Umsatzsteuerprüfung von 6/99 - 10/99
Sehr geehrter Herr [Amtsvorstand]!
Zu unseren Umsatzsteuer - Rückständen möchten wir Ihnen folgende Stellungnahme abgeben:
Von Juni bis September ist unser Prokurist M, der zuständig ist für Einkauf und Finanzen, im Krankenstand gewesen. Nach einem Bandscheibenvorfall an den oberen Halswirbeln mußte er umgehend in das Krankenhaus eingeliefert werden und konnte erst nach einem längeren Kranken- und Kuraufenthalt im September wieder seinen Dienst stundenweise aufnehmen. (Therapien)
Weiters hatten wir durch einen Wasserschaden in unserem Studio in Gmunden einen erheblichen finanziellen Verlust erlitten. Am 03. August 1999 war die Hälfte unseres Geschäftes durch das Wasser zerstört worden. Die Behebung des Schadens dauerte bis Mitte November, da bishin zum Boden alles erneuert werden mußte. Trotz des Versuches die Kunden durch werbliche Aufmerksamkeiten wie Zeitungsinserate oder PR-Artikel zu überzeugen, daß wir normal weiterarbeiten, war dies sehr schwer.
Wir hoffen, Ihnen bei einem persönlichen Gespräch noch nähere Informationen geben zu können, um bezüglich der noch offenen Abgaben einen konsens zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
W GmbH & Co KG
Unterschrift der Erstbeschuldigten
G
Geschäftsleitung "
Eine Benennung derjenigen Personen oder Steuersubjekte, für welche Selbstanzeige erstattet werden sollte, erfolgte nicht (Arbeitsbogen zu ABNr. 204046/99).
Am 24. Jänner 2000 wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die W
GmbH & Co KG nachgereicht (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
Der am 14. Dezember 1999 ausgehandelte Zahlungsplan für die W
GmbH & Co KG wurde nicht eingehalten, weil tatsächlich die erste Saldozahlung in Höhe von ATS 10.036,-- am 22. März 2000 erfolgte (Buchungsabfrage vom 19. April 2006).
Die am 15. November 1999 fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben der W
GmbH & Co KG wurden - unter der Annahme, dass dem Unternehmen hinsichtlich der am 14. Februar 2000 verbuchten Löschungen auch ein diesbezüglicher Bescheid zugekommen ist - mittels Saldozahlungen vom 20. März, 3. April, 25. April und 5. Mai 2000 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom 19. April 2006).
Die am 15. Dezember 1999 fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben der W
GmbH & Co KG wurden - unter der Annahme, dass dem Unternehmen hinsichtlich der am 14. Februar 2000 verbuchten Löschungen auch ein diesbezüglicher Bescheid zugekommen ist - mittels Saldozahlungen vom 5. Mai, 7. Juni, 9. Juni, 30. Juni 2000 und Verbuchung einer Umsatzsteuergutschrift für 1999 am 4. August 2000 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom 19. April 2006).
Am 10. April 2001 wurde über das Vermögen der W
GmbH & Co KG mit Beschluss des Landesgerichtes Wels neuerlich ein Konkursverfahren eröffnet (Veranlagungsakt betreffend die W GmbH & Co KG, Dauerakt).
Am 10. April 2001 wurde ebenfalls über das Vermögen der Q GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Wels ein Konkursverfahren eröffnet (Veranlagungsakt betreffend die Q GmbH, Dauerakt).
Die Vorbringen der Beschuldigten hinsichtlich der Handhabung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Selbstbemessungsabgaben betreffend die Q GmbH und die W GmbH & Co KG finden daher in der Aktenlage eine Bestätigung mit der Einschränkung, dass auch die Selbstbemessungsabgaben betreffend die letzten Monate vor den strafrelevanten Zeiträumen - offenbar im Wesentlichen aufgrund der drückenden Finanznot - verspätet entrichtet bzw. abgeführt worden sind. Aus den vorgelegten Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Erstbeschuldigte - mit Ausnahme der erwähnten Voranmeldung für September 1998 betreffend die W GmbH & Co KG - sich mit den Voranmeldungsformularen näher beschäftigt hätte.
Wenngleich ansich die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Fall der nicht fristgerechten Entrichtung der Zahllasten für erfahrene Unternehmer wie die Erstbeschuldigte gleichsam steuerliches Basiswissen hätte darstellen müssen, verbleibt dennoch die - wenngleich entfernte - Möglichkeit, dass G vor der Fälligkeit der strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungen zumal in Anbetracht der damaligen Stresssituation an die Pflicht zur Einreichung der Abgabenerklärungen nicht gedacht hat, weil in der Vergangenheit ihr erfahrener Buchhalter und Prokurist M sich um derartige Details gekümmert hat bzw. sich kümmern hätte müssen.
Insoweit läge tatsächlich ein Irrtum der Erstbeschuldigten vor, wenngleich ein solcher nicht - wie in der Berufungsschrift ausgeführt - ein entschuldbarer gewesen wäre. Der Umstand, dass G aber hinsichtlich der unterlassenen rechtzeitigen Einreichung der Voranmeldungen vermutlich grob fahrlässig gehandelt hat, ist aber in finanzstrafrechtlicher Hinsicht ohne Relevanz, da zur Erfüllung des Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG diesbezüglich - siehe oben - eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise des Täters erforderlich ist.
Im Zweifel zugunsten für die Erstbeschuldigte ist daher der Nachweis einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen bis zum Ablauf der strafrelevanten Fälligkeitstage durch G mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu führen.
Gerade diese Einschränkung aber hätte für den Zweitbeschuldigten M hinsichtlich der Voranmeldungen für Oktober 1999 nicht gegolten, da er noch am Tage vor der Fälligkeit diesbezüglich vom Betriebsprüfer belehrt worden war (siehe oben).
Mangels fehlender Berufung der Amtsbeauftragten ist dem Berufungssenat aber aufgrund des Verböserungsverbotes gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG die rechtliche Beurteilung des Erstsenates überbunden.
Eine allenfalls versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1999 kommt bei der gegebenen Aktenlage nicht in Betracht, da die vorerst verheimlichten Zahllasten noch weit vor der Einreichung der - diesbezüglich korrekten - Jahresumsatzsteuererklärungen gegenüber dem Fiskus offengelegt worden waren.
Der Berufungssenat folgt daher in Abwägung dieser Aspekte im Wesentlichen der insoweit geständigen Verantwortung beider Beschuldigter, wonach es M aufgrund fehlender zu den Fälligkeitszeitpunkten verfügbarer Geldmittel in den Unternehmen nicht möglich gewesen war, die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben zu entrichten bzw. abzuführen und er daher Rücksprache mit seiner Vorgesetzten, der erstbeschuldigten G, gehalten hat. Nach Analyse der Liquiditätslage der Unternehmen haben beide Beschuldigte in Kenntnis der ansich gegebenen abgabenrechtlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben die Entscheidung getroffen, anderweitig zu Gunsten ihnen dringlicher erscheinender Zahlungen zu disponieren (so fanden beispielsweise beständig Lohn- und Gehaltszahlungen statt, was sich bereits aus den angefallenen und einbehaltenen Lohnabgaben selbst ergibt), auch nicht allenfalls die fälligen Verbindlichkeiten anteilig zu begleichen, sondern eben die Selbstbemessungsabgaben vorerst nicht zu begleichen. Sie haben zumindest bedingt vorsätzlich im Wissen um ihre abgabenrechtliche Verpflichtung dieser bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach nicht entsprochen.
Die Beschuldigten haben daher Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Der Umstand, dass ihnen bei einer derartigen Vorgangsweise die Möglichkeit einer tatsächlichen finanzstrafrechtlichen Sanktionierung ihres Verhaltens möglicherweise nicht bewusst geworden ist, stellt keinen Strafausschließungsgrund dar.
Wenngleich in den Berufungen nicht mehr aufgegriffen, ist zur Frage, ob im gegenständlichen Fall Selbstanzeigen vorgelegen haben bzw. warum diese keine strafaufhebende Wirkung entfaltet hätten, noch ergänzend anzumerken:
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde (hier: dem Finanzamt Vöcklabruck als Abgabenbehörde) oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Der Selbstanzeiger zeigt eben an, dass er selbst bestimmte Finanzvergehen begangen hat.
Gemäß
§ 29 Abs.5 FinStrG wirkt eine Person nur für die Personen, für die sie erstattet wird.
Eine Selbstanzeige ist also ein Prozessanbringen, in welchem ein Einschreiter - für seine eigene Person (§ 29 Abs.1 leg.cit.) oder als Vertreter für einen anderen in dessen Namen (§ 29 Abs.5 leg.cit.) - sich selbst als Anzeiger bestimmter Finanzvergehen bezichtigt.
Ob ein Anbringen als Selbstanzeige zu werten ist bzw. die Wirksamkeit einer Selbstanzeige entfaltet, hängt logischerweise vom Inhalt des Anbringens ab.
Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozeßerklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (vgl. bereits VwGH 16.7.1996, 95/14/0148). Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind also nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie ein Anbringen unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. bereits VwGH 26.6.1995, 92/18/0199, ZFVB 1996/4/1626).
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens wäre eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH 20.2.1998, 96/15/0127).
Eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, also eine Strafanzeige, ist überdies eine schwerwiegende ernsthafte Angelegenheit, welche in weiterer Folge einer Überprüfung durch die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz im Sinne des § 82 Abs.1 FinStrG unterliegt. Es ginge nicht an, anzunehmen, das alle Anbringen eines Einschreiters gleich jedweder Art bei den Abgabenbehörden - ohne dass dies dem objektiven Erklärungswert dieser Anbringen zu entnehmen wäre - automatisch als Selbstanzeigen zu werten wären.
Im gegenständlichen Fall - siehe oben - liegen daher anlässlich der Einreichung der strafrelevanten Voranmeldungen der Q GmbH überhaupt keine derartigen Anbringen der vor.
Hinsichtlich des Lebenssachverhaltes zu Beginn der USO-Prüfung bei der W GmbH & Co KG wäre hingegen so gesehen von einer Selbstanzeige, jedoch von der abgabepflichtigen Gesellschaft auszugehen. Eingeschritten ist die W GmbH & Co KG.
Der Umstand, dass dieses Anbringen von der gewillkürten Vertreterin G in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der W GmbH & Co KG unterfertigt worden ist, ändert nichts daran, dass die Eingabe nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit eine solche des Unternehmens und nicht der Beschuldigten darstellt.
Selbst wenn man aber die Selbstanzeige als solche von G und M werten wollte, wäre damit aber für die Beschuldigten noch nichts gewonnen gewesen, weil § 29 Abs.5 FinStrG eine Täterbenennung fordert, was - siehe oben - nicht geschehen ist.
Des Weiteren fordert § 29 Abs.2 FinStrG in derartigen Fällen eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung, was - siehe oben - ebenfalls nicht geschehen ist.
Gemäß
§ 29 Abs.3 lit.b FinStrG tritt eine Straffreiheit auch nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Somit wäre hinsichtlich der am 14. Dezember 1999 dem Zweitbeschuldigten vom Prüfer mitgeteilten Säumigkeiten bezüglich M und - folgt man den Einlassungen der Beschuldigten, wonach Liquiditätsprobleme anlässlich der Fälligkeit von Selbstbemessungsabgaben von ihnen erörtert worden sind - vermutlich auch bezüglich G auch aus diesem Grunde keine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige eingetreten.
Die Mitwirkung der Beschuldigten bei der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte ist vielmehr als Milderungsgrund zu berücksichtigen (siehe nachfolgend).
Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der beiden Beschuldigten in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten können, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6. Dezember 1965, 926/65; VwGH 5. September 1985, 85/16/0044).
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet, wobei gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen nicht rechtzeitig entrichteten Beträgen nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 110.888,-- + ATS 34.049,-- + ATS 3.632,-- + ATS 260.644,-- + ATS 72.678,-- + ATS 149.521,-- + ATS 108.779,-- + ATS 33.422,-- + ATS 3.565,-- + ATS 221.577,-- + ATS 115.407,-- + ATS 35.750,-- + ATS 3.813,-- + ATS 241.662,-- + ATS 149.216,-- + ATS 63.398,-- + ATS 6.762,--, insgesamt ATS 1,610.931,--, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 1,614.763,-- : 2 = ATS 807.381,-- umgerechnet € 58.674,70.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 29.000,-- zu verhängen gewesen.
Im gegenständlichen Fall sind bei beiden Beschuldigten als mildernd zu berücksichtigen ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, ihre umfangreiche Mitwirkung an der Aufklärung der finanzstrafrelevanten Sachverhalte, die schlechte Liquidität der Unternehmen, welche G bzw. M offenbar zu ihren abgabenrechtlichen Fehlverhalten verleitet hat, die erfolgte Schadensgutmachung, sowie die letztendlich geständige Verantwortung, als erschwerend aber die Mehrzahl der deliktischen Angriffe.
Zusätzlich ist bei M als mildernd zu berücksichtigen seine Arbeitsüberlastung nach seiner Rückkehr aus dem Krankenstand, sowie - wesentlich - der Umstand, dass er letztendlich der Weisungsempfänger der Erstbeschuldigten gewesen ist.
Dieses massive Überwiegen der Milderungsgründe rechtfertigt eine Verringerung des oben angeführten Betrages auf € 18.000,-- für die Erstbeschuldigte bzw. auf € 9.000,-- für den Zweitbeschuldigten.
Auch ist durch den Zeitablauf seit der Tatbegehungen durch die Beschuldigten der gebotene Präventionsaspekt (siehe oben) in den Hintergrund getreten bzw. der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden. Dieser Zeitablauf schlägt nach Ansicht des Berufungssenates im gegenständlichen Fall nochmals mit einem Abschlag um jeweils ein Drittel zu Buche, was Beträge von € 12.000,-- bzw. € 6.000,-- ergibt.
Folgt man den Angaben der Beschuldigten über ihre derzeitigen ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und berücksichtigt man ihre Sorgepflichten - wie oben dargestellt - sind diese Aspekte in Form eines weiteren Abschlages um ein Viertel zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau Geldstrafen von lediglich € 8.000,-- für die Erstbeschuldigte (das sind nunmehr 13,63 % des Strafrahmens) und € 4.000,-- für den Zweitbeschuldigten (das sind nunmehr lediglich 6,81 %) als tat- und schuldangemessen erweisen.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich also betreffend die Erstbeschuldigte eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen und betreffend den Zweitbeschuldigten eine solche von drei Wochen gerechtfertigt gewesen.
Überdies ist mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten, weshalb eine Reduktion der Geldstrafe auch eine angemessene Verringerung der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben muss. Daraus folgt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bei M entsprechend abzumildern war.
Wird aber über den Zweitbeschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, wäre es in Anbetracht der Relation der Geldstrafen ungerecht, würde nicht auch die über die Erstbeschuldigte zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe eine entsprechende Anpassung erfahren.
Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht den Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels gesondert zugehender Erlagscheine auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.
Linz, 20. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
WahrnehmenderGeschäftsführerProkuristAbgabenhinterziehungLohnabgabenUmsatzsteuervorauszahlungbedingter VorsatzFinanzordnungswidrigkeitUmsatzsteuervoranmeldungVoranmeldungobjektiver ErklärungsinhaltStrafbemessungVerböserungsverbotSelbstanzeige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0086-L/04
- Stammnummer
- 28576
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF