…ergibt sich gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. Im Voranmeldungszeitraum 02/20212025 tätigt der Arzt neben seinen Umsätzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in Höhe von 48.000 Euro auch steuerpflichtige Umsätze (zB Vorträge…
…Februar 2009 auf Änderung des Voranmeldungszeitraumes betreffend Umsatzsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) begann im Jahr 2003 mit seiner Tätigkeit als juristischer Redakteur und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Laut den…
…der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetztes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2019 in der Höhe von € 11.468,50 und für 1/2020 € 2.012,52, U 2/2020 € 1.251,14…
… 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben, ist gem. § 21 Abs. 2 UStG 1994 das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Gem. § 27 Abs. 4 UStG 1994 hat der Leistungsempfänger, der ein Unternehmer ist, wenn ein ausländischer…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Oktober 2009 eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme…
… 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer 2-12/2003 in Höhe von € 27.826,00, für 1-12/2004 in Höhe von € 9.592,00 und für 1-5/2005 in Höhe von €°19.998,00 (insgesamt…
…Tage, Juni 1998 80 Tage, Juli 1998 50 Tage, August 1998 20 Tage. Überdies wurden die von R unterfertigten Voranmeldungen, in welchen Zahllasten ausgewiesen waren, laut Datum der Ausfertigung teilweise auch noch zurückgehalten und erst verspätet beim Finanzamt eingereicht: betreffend Mai 1996 22 Tage, betreffend…
…Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 10/2003 sind auch "ausländische" Unternehmer zur elektronischen Übermittlung der Voranmeldung verpflichtet. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards bei der Identifizierung von Unternehmern, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, aber weder Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung…
…es dabei jeweils für gewiss gehalten, dass er durch sein Vorgehen, nämlich die Voranmeldungen nicht einzureichen und die Vorauszahlungen nicht zu entrichten, Abgabenverkürzungen in diesem Ausmaß bewirken werde. Darüber hinaus habe der Beschuldigte auch die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2014, welche von ihm im Jahre…
…unzulässigen Inhalt aufgewiesen habe, weshalb diese am 22.6.2011 neuerlich elektronisch übermittelt worden sei. Da die ursprüngliche Voranmeldung rechtzeitig (eine Woche vor dem Fälligkeitstag) eingereicht worden sei, sei die Festsetzung der Säumniszuschläge im Hinblick auf deren Sinn und Zweck verfehlt. Gerade der Steuerüberschuss habe…
…kann (VwGH 24.5.2012, 2009/15/0075, uva). Eine bescheidmäßige Festsetzung von Vorauszahlungen kann daher, aus welchem Verfahrenstitel immer, nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid wirksam erlassen wurde (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994). Innsbruck, am 6. November 2012
…frei gegeben. Die Steuerberatungskanzlei habe die Bilanzen erstellt, laufend beraten und die Lohnverrechnung durchgeführt. Im angeführten Zeitraum habe sein Bruder die Voranmeldungen elektronisch eingereicht. Er habe diese nicht kontrolliert und sich auf seinen Bruder verlassen. Die Rückzahlungsanträge beim Finanzamt habe ebenfalls sein Bruder gestellt. Die…
…3.2007, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren für Juli 2006, gemäß § 311 Abs 2 BAO einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag) an den UFS gestellt, da die Voranmeldung nicht gebucht, aber auch kein Festsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs 3 UStG erlassen worden sei. Gemäß…
…10 BAO bestimme, dass Säumniszuschläge bis zu einem Betrag von € 50,- nicht festzusetzen seien. Diese Freigrenze sei - vereinfachend - mit der Anzahl der vom Veranlagungszeitraum umfassten Voranmeldungszeiträume (= 12 Monate) zu multiplizieren, woraus sich eine Säumniszuschlagsfreigrenze von € 600,- bzw. eine säumniszuschlagsfreie Bemessungsgrundlage von €…
…Kontoabfrage). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein weiterer Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den März 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87…
…steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 42.039,99 (12/15) und € 37.355,93 (01/16) nicht spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49…
…15. März 2016 die Prüfung telefonisch angekündigt habe und dabei mutmaßlich mitgeteilt habe, dass die Voranmeldungen für Dezember 2015 und Jänner 2016 noch nicht vorlägen: Sie wisse jetzt nicht mehr genau den Wortlaut, vom Dezember habe er es aber gesagt. Sie habe dann D gefragt…
…habe aufgrund von Überwachungsmaßnahmen betreffend die Umsatzsteuer und nach Einsichtnahme in den körperlichen und elektronischen Steuerakt festgestellt, dass für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2011 weder Voranmeldungen eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer geleistet worden seien. Bei weiterer anlassbezogener Durchsicht des Abgabenkontos sei festgestellt worden…
…in den Jahren 2008 und 2009, jeweils unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2008 und Jänner bis März 2009, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. insgesamt 5.607,00 €…
…zu StrNr. 052/2005/00000-001 schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich a.) [in den Jahren 2002 bis 2006] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner, Februar, März, August…