Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300004/2014
Abgabenhinterziehungen eines Rechtsanwaltes, welcher die Einreichung von Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer beendet hat; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300004/2014vom 28.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Oktober 2009 eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am 1. August 2011 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 19. Dezember 2011 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. November 2009 eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am 1. August 2011 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 19. Dezember 2011 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Dezember 2009 eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am 1. August 2011 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlungen vom 19. Dezember 2011 und vom 20. Jänner 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Jänner 2010 eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am 1. August 2011 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 20. Jänner 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Februar 2010 eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am 1. August 2011 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 20. Jänner 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend das Veranlagungsjahr 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 der Abgabenbehörde per FinanzOnline Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zu übersenden, was nicht geschehen ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Der Beschuldigte hat wider besseres Wissen die Steuererklärungen nicht eingereicht bzw. deren Einreichung veranlasst, bis schließlich die Abgaben im Schätzungswege am 1. August 2011 festgesetzt wurden. Mag.A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. März 2010 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 4. Mai 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. April 2010 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 4. Mai 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Mai 2010 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 4. Mai 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Juni 2010 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 4. Mai 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Juli 2010 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 4. Mai 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. August 2010 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 4. Mai 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. September 2010 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 4. Mai 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Oktober 2010 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 4. Mai 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. November 2010 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 4. Mai 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Dezember 2010 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlungen vom 4. Mai 2012 und 30. Juli 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Jänner 2011 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 30. Juli 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Februar 2011 eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am 30. Juli 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend das Veranlagungsjahr 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 der Abgabenbehörde per FinanzOnline Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zu übersenden, was nicht geschehen ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2010). Der Beschuldigte hat wider besseres Wissen die Steuererklärungen nicht eingereicht bzw. deren Einreichung veranlasst.
Anlässlich der Anmeldung einer USO-Prüfung für die Monate Jänner bis November 2011 zu ABNr.x am 5. Jänner 2012 wurde der Beschuldigte auch aufgefordert, bis Prüfungsbeginn am 19. Jänner 2012 die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2010 bereitzustellen, andernfalls die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden würden (Arbeitsbogen ABNr.x, Aktenvermerk "Abschluss" vom 20. Jänner 2012). Der Beschuldigte, welcher irrtümlich vermeint hatte, die Außenprüfung würde das Veranlagungsjahr 2010 betreffen, hatte nach dem 5. Jänner 2012 seine Einnahmen- /Ausgaben-Rechnung für 2010 nachgeholt und eine Selbstanzeige für die Umsatzsteuern des Jahres 2010 vorbereitet, welche er der Prüferin am 19. Jänner 2012 vorzeigte, aber nicht übergab, weil sich bei Prüfungsbeginn sein Irrtum über den Prüfungsgegenstand herausstellte. Die Summe der Zahllasten bezifferte der Beschuldigte mit € 12.648,80 (händische Aufstellung im Arbeitsbogen). Die Selbstanzeige wollte er mit der Post an die Strafsachenstelle des Finanzamtes schicken. Auch wies er gegenüber der Prüferin einen Einzahlungsbeleg vor. Man einigte sich auf die Bemessungsgrundlagen für eine Schätzung betreffend das Veranlagungsjahr 2010; die Abgabenerklärungen wollte der Beschuldigte im Rechtsmittelwege nachreichen (genannter Arbeitsbogen, Niederschrift vom 18. Jänner 2012; nochmals der Aktenvermerk "Abschluss" vom 20. Jänner 2012).
Ein Anbringen in Form einer förmlichen Selbstanzeige ist in der Strafsachenstelle des Finanzamtes nicht eingelangt (Finanzstrafakt); die angekündigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2010 sind ebenfalls ausgeblieben (Veranlagungsakt); der vorgezeigte Zahlungsbeleg kann sich lediglich auf die bloße Saldozahlung vom 20. Jänner 2012 beziehen, hinsichtlich welcher mangels Verrechnungsweisung keine Verwendung für die verkürzten Vorauszahlungen des Jahres 2010, sondern für die ebenfalls vom Beschuldigten hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2009 erfolgte (Kontoabfrage).
Wenngleich es sich bei einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG um ein formfreies Anbringen handelt, insoweit also die unterbliebene Versendung eines diesbezüglichen Schriftstückes an die Strafsachenstelle keinen Nachteil für den Beschuldigten erzeugt hat, fordert § 29 Abs. 2 Satz 1 FinStrG in der damals geltenden Fassung für eine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige die Entrichtung der geschuldeten Beträge mit schuldbefreiender Wirkung binnen Monatsfrist ab Selbstanzeige - ein Umstand, der laut den obigen Feststellungen nicht nicht vorgelegen hat. Wohl aber ist die solcherart getätigte Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes ein wesentlicher Milderungsgrund.
Die Umsatz- und Einkommensteuern für das Veranlagungsjahr 2010 wurden durch das Finanzamt wie angekündigt, im Schätzungswege am 23. Jänner 2012 festgesetzt.
Aufgrund seiner pflichtwidrigen Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärungen hat Mag.A Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2011 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Mai 2011 eine Zahllast von € 3.375,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Quartale des Jahres 2011 verteilten Summe an Umsatzsteuer für Jänner bis November 2011, eines auf Basis der verfügbaren Daten bei der USO-Prüfung am 19. Jänner 2012 geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlungen vom 30. Juli 2012 und 31. Juli 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.375,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2011 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. August 2011 eine Zahllast von € 3.375,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Quartale des Jahres 2011 verteilten Summe an Umsatzsteuer für Jänner bis November 2011, eines auf Basis der verfügbaren Daten bei der USO-Prüfung am 19. Jänner 2012 geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung vom 31. Juli 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.375,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2011 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. November 2011 eine Zahllast von € 3.375,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Quartale des Jahres 2011 verteilten Summe an Umsatzsteuer für Jänner bis November 2011, eines auf Basis der verfügbaren Daten bei der USO-Prüfung am 19. Jänner 2012 geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich am 23. Jänner 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung vom 31. Juli 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.375,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2011 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Februar 2012 eine Zahllast von € 3.098,13 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Quartale des Jahres 2011 verteilten Summe an Umsatzsteuer für Jänner bis November 2011, eines auf Basis der verfügbaren Daten bei der USO-Prüfung am 19. Jänner 2012 geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %, sohin € 1.125 [10/11] + € 1.125,00 [11/11] + der vom Beschuldigten selbst bei der USO-Prüfung am 9. Mai 2012 für 12/11 bekanntgegebenen Zahllast von € 848,13); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde hinsichtlich des Teilbetrages von € 2.250,00 am 23. Jänner 2012 und hinsichtlich des Teilbetrages von € 848,13 nachträglich am 10. Mai 2012 am Abgabenkonto vorgeschrieben und hinsichtlich des Teilbetrages von € 2.250,00 mittels Saldozahlungen vom 31. Juli 2012 und 8. August 2012 entrichtet (Abgabenkonto). Betreffend den Zahllastteil von € 848,13 liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige vor, weil dieser Betrag noch am 10. Mai 2012 mittels Verrechnungsweisung entrichtet worden ist (Kontoabfrage). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 2.250,00 zu verantworten.
Betreffend das Veranlagungsjahr 2011 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 der Abgabenbehörde per FinanzOnline Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zu übersenden, was nicht geschehen ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2011). Der Beschuldigte hat wider besseres Wissen die Steuererklärungen nicht eingereicht bzw. deren Einreichung veranlasst, bis schließlich die Abgaben im Schätzungswege am 21. März 2013 festgesetzt wurden. Mag.A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2012 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Mai 2012 eine Zahllast von € 3.196,33 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus den bekanntgegebenen Voranmeldungen für die einzelnen Monate Jänner, Februar und März 2012 zu Beginn der USO-Prüfung vom 9. Mai 2012, ABNr.x); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Durch die Einreichung der Voranmeldungen für Jänner und Februar 2012 im Rahmen einer Selbstanzeige bzw. die Übergabe der weiteren Voranmeldung für März 2012 an die Prüferin noch vor dem genannten Fälligkeitstag für das Quartal hat Mag.A der ihm tatsächlich auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtung entsprochen. Das hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2012 anhängige Finanzstrafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2012 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. August 2012 eine Zahllast von € 3.146,31 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus den bekanntgegebenen Voranmeldungen für die einzelnen Monate April, Mai und Juni 2012 zu Beginn der USO-Prüfungen vom 9. Mai 2012, ABNr.x, und vom 20. September 2012, ABNr.x2); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Durch die Einreichung der Voranmeldungen für den einzelnen Monat April 2012 schon am 9. Mai 2012 hat Mag.A hinsichtlich eines Betrages von € 1.357,86 der ihm tatsächlich auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtung entsprochen. Das hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2012 anhängige Finanzstrafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Im Übrigen war bis zur tatsächlichen Fälligkeit keine Voranmeldung eingereicht und auch keine Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden (Abgabenkonto). Da die Finanzstrafbehörde bereits mit Bescheid vom 7. September 2012 gegen den Beschuldigten ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes einer diesbezüglichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet hat (Finanzstrafakt Bl. 34 ff), hat die weitere Selbstanzeige vor Beginn der Außenprüfung am 20. September 2012 gemäß § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG keine strafaufhebende Wirkung mehr erzeugt. Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.788,45 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2012 ist laut Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 29. April 2013 kein Schuldspruch gefällt worden (vgl. "Schuldspruch im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten", Finanzstrafakt Bl. 64); im Gegensatz dazu enthält die schriftliche Ausfertigung des vom Vorsitzenden verkündeten mündlichen Bescheides - ohne betragliche Zuordnung - auch einen Schuldspruch hinsichtlich dieses Zeitraumes (Finanzstrafakt Bl. 68). Da die Darstellung der strafbestimmenden Wertbeträge in der Bescheidbegründung (Finanzstrafakt Bl. 71) keine ausreichende Klarstellung bietet (dort ist die Summe der Verkürzungen für die Monate Mai und Juni einem Zeitraum "05-05/2012" zugewiesen), kann dem Bescheidspruch der schriftlichen Ausfertigung bezüglich einer schuldhaften Verkürzung betreffend Juli 2012 nicht ohne weiters ein objektiver Erklärungswert abgesprochen werden, weshalb insoweit auch hier eine korrigierende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu treffen war.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 51 Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen. Diese richtet sich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 FinStrG nach derjenigen Strafdrohung, welche die höchste Strafe androht. Hängen wie bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 FinStrG).
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall daher angedrohte Strafrahmen beträgt daher UVZ 03/09 € 1.057,39 + UVZ 04/09 € 1.057,39 + UVZ 05/09 € 1.057,39 + UVZ 06/09 € 1.057,39 + UVZ 07/09 € 1.057,39 + UVZ 08/09 € 1.057,39 + UVZ 09/09 € 1.057,39 + UVZ 10/09 € 1.057,39 + UVZ 11/09 € 1.057,39 + UVZ 12/09 € 1.057,39 + UVZ 01/10 € 1.050,00 + UVZ 02/10 € 1.050,00 + UVZ 03/10 € 1.050,00 + UVZ 04/10 € 1.050,00 + UVZ 05/10 € 1.050,00 + UVZ 06/10 € 1.050,00 + UVZ 07/10 € 1.050,00 + UVZ 08/10 € 1.050,00 + UVZ 09/10 € 1.050,00 + UVZ 10/10 € 1.050,00 + UVZ 11/10 € 1.050,00 + UVZ 12/10 € 1.050,00 + UVZ 01-03/11 € 3.375,00 + UVZ 04-06/11 € 3.375,00 + UVZ 07-09/11 € 3.375,00 + UVZ 10-12/11 € 2.250,00 + UVZ 04-06/12 € 1.788,45 = € 37.337,35, X 2 ergibt € 74.674,70.
Aufgrund der geringfügigen Verfahrenseinstellungen hat sich somit der Strafrahmen von € 79.697,08 auf € 74.674,70, das sind 93,83 % der ursprünglichen Strafdrohung, verringert.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier bezüglich der Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, berücksichtigt man weiters die Tatsache, dass es sich - zumindest laut Schuldspruch - in typisierender Betrachtungsweise bei den Mag.A vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) lediglich um vorübergehende rechtswidrige Abgabenvermeidungen gehandelt hat, mit einem Abschlag um ein Drittel, ergäbe sich solcherart eine Geldstrafe von etwa € 25.000,00.
Den mildernden Umständen einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, einer vollständigen Schadensgutmachung, der umfangreichen Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte und - auch wenn er es nicht wahrhaben will - der wohl doch angespannten finanziellen Lage des Rechtsanwaltes, welche ihn zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über Jahre hinweg, die Hartnäckigkeit seines Fehlverhaltens trotz ständiger Beanstandungen durch den Fiskus, sowie die Deliktsmehrheit in Form der wiederholten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Zu bedenken sind spezial- und - zumal angesichts des Berufes des Beschuldigten - besonders auch generalpräventive Aspekte:
Entgegen der Beteuerungen des Beschuldigten ist es bei den zu entrichtenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und den zu übermittelnden Voranmeldungen auch in weiterer Folge noch zu Säumigkeiten des Beschuldigten gekommen.
Es ist kein Normalfall, wenn ein Rechtsanwalt sich wegen jahrelanger Abgabenhinterziehungen zu verantworten hat. Ein Rechtsanwalt soll eine Person des öffentlichen Vertrauens sein, nicht jemand, welcher Zeugnis ablegt über eine mangelnde positive Einstellung gegenüber der Republik Österreich und Rechtsordnung, wozu auch die Steuergesetze zählen. Bei den Bürgern der Republik ist ein Rechtsanwalt ein Meinungsführer für viele. Es ist daher dann, wenn eine solche Person des öffentlichen Interesses selbst zum Gesetzesbrecher wird, mit einer ausreichenden Strenge vorzugehen, um bei Bekanntwerden der Entscheidung potenzielle andere Finanzstraftäter von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten. Für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar ist zwar das persönliche Unbehagen des Beschuldigten, sich mit seinen steuerlichen Angelegenheiten zu befassen, und ebenso sein Wunsch, die ihn drückende Steuerlast irgendwie hinauszuschieben. Eine derartige Steuerlast trifft aber auch alle anderen Steuerpflichtigen in der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, welche ein gesichertes Auskommen für sich und ihre Familie auf Dauer nur schwer zu finanzieren vermögen.
Hervorzuheben ist aber gerade in einem solchen Fall dann die erfolgte Schadensgutmachung.
In Abwägung dieser Umstände kann die obgenannte Geldstrafe auf € 15.000,00 abgemildert werden, wovon in Anbetracht der dargestellten wirtschaftlichen Situation und der persönlichen Lage (die genannten Sorgepflichten) noch ein Abschlag auf € 10.000,00 gerechtfertigt wäre, sohin gerade die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe ansich zu bestätigen wäre.
Zu bedenken ist aber auch, dass - wie ausgeführt - sich der Strafrahmen geringfügig verringert hat.
Zumal auch in Anbetracht der ebenfalls als besonders entlastend anzusehenden Mitwirkung des Beschuldigten kann in gesamthafter Abwägung ausnahmsweise - als Vertrauensvorschuss in das vom Beschuldigten dargelegte zukünftige Wohlverhalten - die Geldstrafe trotz der obigen Überlegungen auf € 9.000,00, das sind lediglich 12,05 % der Strafdrohung, abgemildert werden.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wenngleich bei dieser der Umstand der schlechten finanziellen Lage des Finanzstraftäters außer Ansatz zu lassen ist.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung liegt eine gesicherte Rechtsprechung zugrunde; entscheidungsrelevant war auch die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen.
Innsbruck, am 28. April 2015
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300004/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300004.2014
- Stammnummer
- 106901
- Gültig
- 28.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF